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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 1 S 1449/01
Rechtsgebiete: GG, VwGO, GemO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 40
GemO § 10 Abs. 2
1. Streitigkeiten zwischen Bürger und Gemeinde über den Zugang zu einer gemeindlichen Einrichtung sind auch dann öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, wenn die Gemeinde die Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern durch eine juristische Person des Privatrechts betreiben lässt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.7.1989, NVwZ 1990, 157).

2. Werden allgemeine Richtlinien erlassen, welche die Ermessenspraxis der Gemeinde bei der Vergabe von Bootsliegeplätzen bestimmen sollen, so ist die Entscheidung hierüber grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Vergabeentscheidung auf eine Betriebsgesellschaft übertragen wurde, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde ist.

3. Das Prioritätsprinzip in Verbindung mit der Führung einer Warteliste genügt grundsätzlich dem Gebot der sachgerechten Bewerberauswahl und dem der Chancengleichheit. Zu diesem Prinzip kann eine Gemeinde durch neue Zulassungsrichtlinien grundsätzlich zurückkehren, um eine als rechtswidrig erkannte Verwaltungspraxis aufzugeben.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

1 S 1449/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Zulassung zu einem Sportboothafen

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. November 2000 - 2 K 604/98 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt einen Liegeplatz im Sportboothafen der beklagten Gemeinde.

Die im Eigentum der Beklagten stehende Hafenanlage ist dem Zugang und der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet. Die Beklagte betrieb die Anlage bis Ende des Jahres 1985 im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung. Am 17.12.1985 gründete sie die Fremdenverkehrsbetriebe Uhldingen-Mühlhofen GmbH (nachfolgend: Fremdenverkehrsbetriebe GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist, und übertrug dieser den Betrieb und die Unterhaltung der Hafenanlage und der dazugehörigen Schiffsanlegestelle Uhldingen. Derzeit gültig ist der Gesellschaftsvertrag in der Fassung, die der Aufsichtsrat der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH am 29.7.1997 beschlossen hat. Nach § 8 Abs. 1 hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, der aus allen jeweiligen Mitgliedern des Gemeinderats der Gemeinde besteht. Nach § 2 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde vom 14.3.2000 bildet der Gemeinderat den Aufsichtsrat der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH mit dem Bürgermeister als Vorsitzendem.

Bis zu dieser Übertragung erfolgte die Vergabe der Bootsliegeplätze durch die Gemeinde durch Abschluss von befristeten Mietverträgen über eine Dauer von zwei, später auch von drei und vier Jahren. Seit 1972 überstieg die Nachfrage nach Bootsliegeplätzen die Anzahl der vorhandenen Wasserliegeplätze. Die Beklagte führt seit dieser Zeit eine Warteliste, in die Bewerber aufgenommen wurden, die noch keine Zulassung zu dem Sportboothafen erhalten hatten und die Zuteilung eines Bootsliegeplatzes begehrten. Allerdings erfolgte die Vergabe in den Folgejahren nicht nur nach der Warteliste in Verbindung mit dem Prioritätsprinzip, sondern auch "unter Manipulation oder außerhalb der Warteliste" (vgl. die Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH in der Aufsichtsratssitzung vom 4.2.1997). Im Jahre 1985 musste die Beklagte aus wasserrechtlichen Gründen ein zur Hafenanlage gehöriges Bojenfeld auflösen und erhielt die Genehmigung, die freigewordene Fläche zur Erweiterung ihres Sportboothafens zu nutzen. Die dadurch gewonnenen 11 Bootsliegeplätze vergab die Beklagte wiederum durch den Abschluss von Mietverträgen, die alle bis zum 31.12.1996 befristet waren. Die Vergabe erfolgte dabei - entgegen den Vergaberichtlinien vom 1.12.1981 - auch an interessierte Personen, die nicht auf der Warteliste standen oder nicht Einwohner der Gemeinde mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet waren (vgl. § 23 des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 17.3.1997). Dem Kläger wurde offenbar im Jahr 1985 ein Liegeplatz im Sportboothafen der Beklagten zugeteilt, ohne dass hierüber irgendwelche Verwaltungsakten bestehen. Am 31.12.1985 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Mietvertrag über den Wasserliegeplatz Nr. 164 am Steg Nr. V im gemeindeeigenen Sportboothafen (§ 1). Das Mietverhältnis sollte vom 1.1.1985 bis zum 31.12.1996 dauern und sich jeweils um ein Jahr verlängern, sofern es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wurde (§ 2). Der Mietzins sollte jährlich 2.400,-- DM zuzüglich Betriebskostenpauschale von ca. 200,-- DM/Jahr betragen (§§ 3 und 4). Aus § 12 ergibt sich die Verpflichtung des Mieters, den Liegeplatz bei der Beendigung der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Der Kläger hatte sich zum damaligen Zeitpunkt nicht um die Aufnahme in die Warteliste beworben und wohnte noch nicht in der Gemeinde. Nach seiner Zulassung zur Hafenanlage der Beklagten erwarb der Kläger 1986 zwei im Gemeindegebiet gelegene Eigentumswohnungen.

Mit Schreiben vom 29.8.1996 kündigte die Fremdenverkehrsbetriebe GmbH dem Kläger den Mietvertrag zum 31.12.1996 und wies darauf hin, dass sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft noch in den folgenden Monaten mit dem Verfahren und den Kriterien der Neuvergabe der Wasserliegeplätze beschäftigen werde. In der Folgezeit befasste sich der Aufsichtsrat in mehreren Sitzungen (vom 24.9.1996, 5.11.1996, 4.2.1997, 17.3.1997, 8.4.1997, 3.6.1997, 17.6.1997 und 23.9.1997) mit der Neuvergabe der Wasserliegeplätze.

Am 4.2.1997 beschloss der Aufsichtsrat den Entwurf eines Mustermietvertrags sowie die Modalitäten und Richtlinien für die Vergabe der Wasserliegeplätze. Diese sehen u.a. vor, dass der Liegeplatzbewerber seinen Hauptwohnsitz nicht mehr im Gemeindegebiet haben müsse, dass die Wartelisten öffentlich sind und beim Hafenmeister eingesehen werden können und dass über die Vergabe von neuen Liegeplätzen der Aufsichtsrat entscheidet. Daneben erging der Beschluss, die Vergabe der Liegeplätze bis ins Jahr 1974 nachzuprüfen und den Inhabern von Altverträgen umgehend einen neuen Mietvertrag zuzusenden.

Am 18.2.1997 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Vergaberichtlinien in der vom Aufsichtsrat empfohlenen Form. Außerdem wurde der weitere Gemeinderatsbeschluss gefasst, dass die Entscheidung über die übrigen Modalitäten der Liegeplatzvergabe einschließlich der Festsetzung der Mietdauer und des Mietpreises auf den Aufsichtsrat übertragen wird.

Am 17.3.1997 entschied der Aufsichtsrat mit 14 Mitgliedern über das zukünftige Verfahren bei der Zuteilung nach der Warteliste und, nachdem fünf befangene Mitglieder die Sitzung verlassen hatten, mit neun Mitgliedern über die Neuvergabe von 57 Liegeplätzen; bereits zuvor war ein Großteil der Mietverträge über die vorhandenen 222 Liegeplätze auf Grund des Aufsichtsratsbeschlusses vom 4.2.1997 bereits abgeschlossen worden. Bei den 57 Fällen, die dem Aufsichtsrat vorgelegt wurden, handelte es sich zum einen um bisherige Liegeplatzinhaber, die gegen Regelungen der Mietverträge oder die Hafenordnung verstoßen haben, und zum anderen um bisherige Liegeplatzinhaber, die in der Vergangenheit einen Liegeplatz erhalten hatten, ohne auf der Warteliste an rangbereiter Stelle gestanden zu haben. Im Falle der letztgenannten Gruppe vergab der Aufsichtsrat die Liegeplätze ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung "nach dem Gedanken des Vertrauensschutzes, wobei nicht nur die Interessen der Liegeplatzinhaber, sondern auch die Interessen der Bewerber auf der Warteliste berücksichtigt" werden sollten. Der Aufsichtsrat machte danach für die Neuvergabe der Wasserliegeplätze das Vorliegen eines eindeutig belegbaren Vertragsverhältnisses im Hafen oder im 1985 aufgelösten Bojenfeld aus der Zeit vor 1985 zum Vergabekriterium. Außerdem sollte bei der Vergabe von Gastliegeplätzen, die auf die laufende Saison befristet sind, so verfahren werden, dass zunächst die bisherigen Liegeplatzinhaber, deren Verträge 1997 nicht erneuert worden sind, berücksichtigt werden sollten. Dieser Beschluss wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 27.3.1997 bekanntgegeben.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben beschloss der Aufsichtsrat, dem Kläger keinen neuen Vertrag anzubieten, da er nie auf der Warteliste stand und erst seit Ende 1985 einen Mietvertrag hatte. In der Aufsichtsratssitzung vom 8.4.1997 wiederholte er nach erneuter Prüfung diesen Beschluss.

Mit Schreiben vom 20.3.1997 und 8.4.1997 teilte die Fremdenverkehrsbetriebe GmbH dem Kläger mit, dass ihm auf Grund der Entscheidung des Aufsichtsrats vom 17.3.1997 kein neuer Mietvertrag angeboten werde. Im April 1997 erhielt der Kläger für die Saison 1997 seinen bisherigen Liegeplatz Nr. 164 als Gastliegeplatz zugewiesen; diesen hat er auch seither inne. Ebenfalls im April 1997 wurde er auf seinen Antrag als Nr. 212 in die Warteliste der Liegeplatzbewerber aufgenommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 11.8.1997 sagte die Beklagte dem Kläger zu, ihn vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrags über den Liegeplatz Nr. 164 zu unterrichten und neue Mietverträge über den streitigen Liegeplatz mit einer auflösenden Bedingung zu versehen, so dass ein Rechtsverlust des Klägers durch faktisches Handeln der Beklagten nicht zu befürchten sei.

Am 10.3.1998 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Fremdenverkehrsbetriebe Uhldingen-Mühlhofen GmbH anzuweisen, ihm den Liegeplatz Nr. 164 am Steg V zur Verfügung zu stellen und zu vermieten, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Fremdenverkehrsbetriebe Uhldingen-Mühlhofen GmbH anzuweisen, ihn mit dem Rang in die Warteliste der Liegeplatzbewerber aufzunehmen, den er bei der Aufnahme am 31.12.1985 heute hätte. Zur Begründung machte er geltend, die Neuvergabe der Liegeplätze verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. Die Vergabeentscheidung sei willkürlich, da das Vergabekriterium, ob bereits vor dem Jahr 1985 ein Mietverhältnis bestanden habe, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Er sei daher gleich zu behandeln wie die Bewerber, die 1984 einen Liegeplatz erhalten hätten. Die Zulassungsentscheidung des Jahres 1985 habe der damaligen ständigen Verwaltungspraxis entsprochen, die schwer zu vergebenden Liegeplätze an der Kaimauer, zu denen sein Liegeplatz zähle, außerhalb der Warteliste zu vergeben. Er habe auf den Bestand dieser Zulassung vertraut, in der Folgezeit zwei Eigentumswohnungen erworben und genieße daher Vertrauensschutz. Die Beschlüsse über die Vergabe der Liegeplätze in den Aufsichtsratssitzungen vom 5.11.1996, 4.1.1997, 17.3.1997 und 8.4.1997 seien zudem rechtswidrig, da wesentliche Entscheidungen durch befangene Aufsichtsratsmitglieder vorbereitet und getroffen worden seien bzw. der Aufsichtsrat teilweise nicht beschlussfähig gewesen sei. Jedenfalls habe er einen Anspruch darauf, dass er auf der Warteliste der Beklagten mit dem Platz geführt werde, den er, sofern er im Jahre 1985 keinen Liegeplatz erhalten und sich stattdessen bereits damals auf die Warteliste hätte aufnehmen lassen, heute innehaben würde. - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags Folgendes vorgetragen: Die Behauptung des Klägers, ihm sei 1985 vom mittlerweile verstorbenen, damals für den Betrieb der Hafenanlage und die Vergabe der Bootsliegeplätze zuständigen Amtsleiter der Beklagten erklärt worden, die Vermietung seines Liegeplatzes Nr. 164 sei nicht von der Warteliste erfasst und entspreche der Vergabepraxis, sei unzutreffend. Die 1997 neu beschlossenen Vergabekriterien seien nicht willkürlich. Ob die Vergabepraxis vor dem Jahre 1985 rechtmäßig gewesen sei, könne heute nicht mehr überprüft werden. Eine Aufklärung sei erst von dem Abschluss der Mietverträge im Jahre 1985 an möglich gewesen. Angesichts dieser Sachlage habe man aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Neuvergabe der Wasserliegeplätze außerhalb der Warteliste vom Vorliegen eines eindeutig belegbaren Vertragsverhältnisses vor der Erweiterung der Hafenanlage und dem letztmaligen Auslaufen der Mietverträge im Jahre 1985 abhängig gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Beschlüsse des Aufsichtsrats nicht wegen Verstoßes gegen Befangenheitsvorschriften oder wegen fehlender Beschlussfähigkeit rechtswidrig. Ferner sei die Annahme des Klägers unrichtig, dass er heute für den Liegeplatz Nr. 164 an rangbereiter Position auf der Warteliste stünde, wenn er am 31.12.1985 als Bewerber eingetragen worden wäre. Schließlich hätte er damals gar nicht in die Warteliste eingetragen werden können, da der Gemeinderat am 1.12.1981 beschlossen habe, künftig nur noch Personen in die Warteliste aufzunehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben. Dieser Beschluss sei erst mit Erlass der neuen Vergaberichtlinien am 17.3.1997 außer Kraft gesetzt worden.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 23.11.2000 - 2 K 604/98 - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf einen Liegeplatz zu, da er nicht an rangbereiter Position auf der Warteliste der Beklagten stehe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz. Auf die formelle Rechtmäßigkeit der Aufsichtsratsbeschlüsse komme es nicht an. Für den geltend gemachten Hilfsantrag sei keine Anspruchsgrundlage erkennbar.

Zur Begründung seiner - vom Senat mit Beschluss vom 4.7.2001 zugelassenen - Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, das Differenzierungskriterium bei der Vergabe im Jahre 1997 danach, ob ein Vertragsverhältnis vor dem 1.1.1985 vorgelegen habe oder nicht, sei offensichtlich willkürlich. Er habe einen Anspruch auf grundrechtlichen Schutz seiner Erwartungssicherheit. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihm nicht entgegengehalten werden könne, dass er sich im Jahre 1985 nicht auf die Warteliste habe setzen lassen. Denn er habe auf die Auskunft der Gemeinde vertraut, dass der ihm zugewiesene Liegeplatz nicht von der Warteliste erfasst werde. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig und hätte von der Beklagten neben den von ihm im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der damaligen Zulassungsentscheidung getätigten Aufwendungen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.11.2000 - 2 K 604/98 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Fremdenverkehrsbetriebe Uhldingen-Mühlhofen GmbH anzuweisen, ihm den Liegeplatz Nr. 164 am Steg V zur Verfügung zu stellen und zu vermieten,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Fremdenverkehrsbetriebe Uhldingen-Mühlhofen GmbH anzuweisen, ihn mit dem Rang in die Warteliste der Liegeplatzbewerber aufzunehmen, den er bei der Aufnahme am 31.12.1985 heute hätte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und der Beklagten sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die - zugelassene - Berufung ist auch ansonsten zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage (1.) zu Recht als unbegründet (2.) abgewiesen.

1. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche, die Fremdenverkehrsbetriebe Uhldingen-Mühlhofen GmbH anzuweisen, ihm den Liegeplatz Nr. 164 zur Verfügung zu stellen bzw. hilfsweise ihn mit dem Rang in die Warteliste der Liegeplatzbewerber aufzunehmen, den er bei der Aufnahme am 31.12.1985 heute hätte, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Denn das Recht auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung ist von der Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses zu unterscheiden und gehört immer dem öffentlichen Recht an, wenn in einem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtssatz ein Recht auf Benutzung der Einrichtung gegenüber dem Betreiber der Einrichtung eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989, NJW 1990, 134 [135], Beschluss vom 29.5.1990, NVwZ 1991, 59; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.7.1975, ESVGH 25, 203 ff.; Urteil vom 23.9.1980, DVBl. 1981, 220 ff.); dies gilt auch, wenn das Benutzungsverhältnis mit den zugelassenen Bewerbern privatrechtlich ausgestaltet ist (sog. Zwei-Stufen-Theorie; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 16 zu § 40 m.w.N.). Der Kläger begehrt in erster Linie den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung der Beklagten. Die Hafenanlage stellt eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde nach § 10 Abs. 2 GemO dar, denn sie wurde von der Beklagten geschaffen und der Allgemeinheit nach allgemeinen und gleichen Regeln zugänglich und nutzbar gemacht. Die Beklagte hat damit die Hafenanlage der Allgemeinheit gewidmet. Sie stellt eine Freizeiteinrichtung im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge dar (vgl. dazu die Normenkontrollentscheidung des Senats vom 25.9.1997 - 1 S 1261/97 -, VBlBW 1998, 58 [60]). Dem steht nicht entgegen, dass die beklagte Gemeinde den Betrieb der Einrichtung einer selbständigen juristischen Person des Privatrechts übertragen hat. Vielmehr sind auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürger und der Gemeinde über den Zugang zu der Einrichtung regelmäßig als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten auszutragen, während sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Wesentlichen auf die Modalitäten der Benutzung beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989, aaO, m.w.N.).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Kläger gewählte allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart. Der Kläger kann sein Ziel, nämlich den Abschluss eines Mietvertrags über den Bootsliegeplatz, nicht allein durch eine Zulassungsentscheidung der Beklagten erreichen, weil die Beklagte den Sportboothafen nicht selbst betreibt, sondern durch die Fremdenverkehrsbetriebe GmbH betreiben lässt. Diesen sog. Verschaffungsanspruch verfolgt der Kläger zu Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage, nicht der Verpflichtungsklage. Diese Anweisung ist kein Verwaltungsakt, weil es sich nicht um eine hoheitliche Maßnahme handelt. Vielmehr erfolgt die Anweisung durch die Gemeinde auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Befugnisse als Alleingesellschafterin. Die Gemeinde ist für diesen Verschaffungsanspruch auch die richtige Beklagte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.1990, NVwZ 1991, 59; Senatsbeschluss vom 11.5.1995, NVwZ-RR 1996, 681 ff.).

Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Er hat zwar nach wie vor seinen früheren Liegeplatz Nr. 164 - nunmehr - als Gastliegeplatz inne. Gastliegeplätze werden indes regelmäßig nur für die laufende Saison vergeben, während die Vergabe eines festen Liegeplatzes über einen längeren Zeitraum erfolgt. Im Übrigen sind auch die Konditionen unterschiedlich ausgestaltet, so dass dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann.

2. Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (a) als auch hinsichtlich des Hilfsantrags (b) unbegründet. Denn dem Kläger steht weder ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte die Fremdenverkehrsbetriebe GmbH anweist, ihm den Liegeplatz Nr. 164 am Steg V zur Verfügung zu stellen und zu vermieten, noch hat er einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Fremdenverkehrsbetriebe GmbH anweist, ihn mit dem Rang in die Warteliste aufzunehmen, den er bei der Aufnahme am 31.12.1985 heute hätte.

a) Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag verfolgte Verschaffungsanspruch nicht zu.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht durch die Zulassungsentscheidung der Beklagten im Jahre 1985 in Verbindung mit dem zwischen dem Kläger und der beklagten Gemeinde am 31.12.1985 geschlossenen Vertrag, da der Liegeplatz Nr. 164 von der Beklagten nur auf Zeit, nicht aber auf Dauer vergeben wurde.

Die Beklagte war für die Zulassungsentscheidung 1985 noch zuständig. Sie hatte den Betrieb der Hafenanlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 31.12.1985 noch nicht an die Fremdenverkehrsbetriebe GmbH übertragen, so dass die Beklagte sowohl für die Zulassung zu der gemeindlichen Einrichtung als auch für die Ausgestaltung des Mietverhältnisses zuständig war. Die Zulassungsentscheidung wurde formlos vor oder - inzident - mit Abschluss des Mietvertrags im Jahre 1985 getroffen. Die Zulassung war dabei ebenso wie das durch den Vertrag - rückwirkend ab dem 1.1.1985 - begründete Mietverhältnis bis zum 31.12.1996 befristet. Hätte die Vergabe des Liegeplatzes unabhängig von dem befristeten Mietverhältnis auf Dauer erfolgen sollen, so hätte dies explizit zum Ausdruck gebracht werden müssen. Es sind indes weder aus dem Vertrag noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zulassungsentscheidung als solche auf unbestimmte Zeit erfolgen und lediglich der Mietvertrag mit den sich daraus ergebenden Modalitäten zeitlich befristet sein sollte. Vielmehr ergibt sich aus § 12 des Mietvertrags die Verpflichtung des Mieters, den Liegeplatz bei der Beendigung der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Eine solche Regelung würde keinen Sinn machen, wenn die Zulassung abweichend vom Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer begründet worden wäre. Außerdem umfasst eine auf 12 Jahre befristete Vergabe mit einer Verlängerungsoption, wie sie hier erfolgt ist, nicht einen so kurz bemessenen Zeitraum, dass ein auf Planungssicherheit bedachter Liegeplatzinhaber dies hätte anders verstehen dürfen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher davon auszugehen, dass die Zulassung untrennbar mit dem befristeten Mietvertrag verbunden und zeitlich auf die Dauer des Mietvertrags beschränkt war. Eventuelle mündliche Zusagen über eine spätere Verlängerung sind wegen des Schriftformgebots für Zusicherungen rechtlich unwirksam (§ 38 Abs. 1 S. 1 LVwVfG).

Das Zulassungs- und Mietverhältnis verlängerte sich auch nicht gem. § 3 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags automatisch um ein Jahr, weil die Fremdenverkehrsbetriebe GmbH das Miet-/Benutzungsverhältnis wirksam gekündigt hat. Diese war zur Ausübung des Kündigungsrechts berechtigt, da die Rechte und Pflichten der Beklagten auf sie mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister - wohl zu Beginn des Jahres 1986 -übergegangen sind. Es bedurfte daher nach Ablauf des Jahres 1996 einer erneuten Entscheidung über die weitere Zulassung des Klägers zum Sportboothafen.

Ein Anspruch des Klägers auf Benutzung des Sportboothafens der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 S. 2 GemO in Verbindung mit den 1997 beschlossenen Vergaberichtlinien, weil der Kläger nicht an rangbereiter Position auf der Warteliste steht.

Der Kläger gehört zwar zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Er ist zwischenzeitlich Einwohner der Gemeinde. Der Kläger verfügt über zwei Ferienwohnungen in der Gemeinde und nutzt diese nach seinen unwidersprochenen Darlegungen in einem solchen Umfang für eigene Zwecke, dass trotz des Vorliegens einer Ferienwohnung noch von "Wohnen" gesprochen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.1992 - 1 S 795/92 -, VBlBW 1993, 225 [226]). Im Übrigen wird nach den im Februar 1997 neu beschlossenen Vergaberichtlinien nicht mehr darauf abgestellt, dass der Liegeplatzbewerber seinen Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet hat; ausreichend ist danach ein Zweitwohnsitz.

Einem Anspruch auf Zulassung stehen jedoch die weiteren Vergabegrundsätze entgegen. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 18.2.1997 beschlossenen und am 19.2.1997 in Kraft getretenen Richtlinien sehen u.a. vor, dass "die Vergabe von Liegeplätzen nach den für den Sportboothafen und die Trockenliegeplätze getrennt geführten Wartelisten, sowie durch Verlängerung von bestehenden Mietverträgen erfolgt (Nr. 1 Abs. 1)". Der Kläger, der erst im April 1997 auf seinen Antrag in die Warteliste der Liegeplatzbewerber aufgenommen wurde, steht auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - unstreitig - noch nicht an rangbereiter Stelle auf der Warteliste, so dass er nach diesen Richtlinien keinen Anspruch auf Zuteilung eines Liegeplatzes hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Vergaberichtlinien formell rechtswidrig zustandegekommen seien, lässt sich hieraus ein Anspruch auf Verlängerung seiner Zulassung und seines Mietvertrages nicht mit Erfolg herleiten.

Der Gemeinderat der Beklagten war zum Erlass der 1997 beschlossenen Vergaberichtlinien zuständig. Werden - wie im vorliegenden Fall - allgemeine Richtlinien erlassen, welche die Ermessenspraxis der Gemeinde bei der Vergabe von Liegeplätzen bestimmen sollen, so ist die Entscheidung hierüber grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 17.2.1999, NVwZ 1999, 1122 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 24.2.2000, GewArch 2000, 200 f.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.2001, VBlBW 2002, 122 ff.). Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Vergabeentscheidung auf eine Betriebsgesellschaft übertragen wurde, deren alleinige Gesellschafterin die Gemeinde ist. Allerdings können die Vergaberichtlinien vom Aufsichtsrat der Betriebsgesellschaft erarbeitet werden; der Gemeinderat ist jedoch für diesen Fall an die Empfehlung nicht gebunden.

Der danach zuständige Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 18.2.1997 die vom Aufsichtsrat der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH empfohlenen Richtlinien über die Vergabe von Liegeplätzen der Hafenanlage beschlossen und zugleich in zulässiger Weise die Entscheidung über die übrigen Modalitäten der Liegeplatzvergabe an die Fremdenverkehrsbetriebe delegiert (vgl. §§ 102, 103 GemO).

Allerdings dürfte, wie der Kläger geltend macht, der Gemeinderatsbeschluss deshalb formell fehlerhaft erfolgt sein, weil daran ebenso wie an den vorangegangenen Beschlüssen des Aufsichtsrats zu den Vergaberichtlinien befangene Gemeinderäte teilgenommen haben. Es bestehen auch nach Auffassung des Senats Zweifel, ob der Gemeinderatsbeschluss bzw. die vorangegangenen Beschlüsse des Aufsichtsrats, die sich auf die Willensentscheidung des Gemeinderats ausgewirkt haben dürften (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.1998, VBlBW 1998, 419 ff.), unter Beachtung der Befangenheitsvorschriften (§ 18 Abs. 1 und 2 GemO) zustandegekommen ist. Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn der Gemeinderatsbeschluss insoweit formell rechtswidrig sein sollte, so ergibt sich hieraus keine für den Kläger günstigere Rechtsposition, wenn die Vergabepraxis den rechtswidrig zustandegekommenen Vergaberichtlinien gefolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 29.10.1997, VBlBW 1998, 145 ff.) und sich mit Blick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Vertrauensschutzes keine rechtlichen Bedenken gegen die Vergaberichtlinien bzw. die Vergabepraxis ergeben. Dies ist hier der Fall.

Ein Verstoß der Beklagten gegen das Gleichbehandlungsgebot bei der Vergabe der Liegeplätze im Jahre 1997 ist nicht ersichtlich.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 78, 104 [121]). Seine Anwendung beruht auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Eine Ungleichbehandlung, die der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf, ist dann gegeben, wenn zwei Personengruppen oder Situationen, die unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden können, rechtlich verschieden behandelt werden (BVerfGE 93, 386 [397]).

Eine solche Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bedarf, liegt hier vor. Denn die Inhaber eines Liegeplatzes im Jahre 1996 (gemeinsamer Oberbegriff) bekamen nur zu einem Teil die Verlängerung ihres Mietvertrags angeboten. Der andere Teil - wie der Kläger - erhielt kein solches Vertragsangebot.

Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt und hat keinen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot und damit keinen Anspruch des Klägers zur Folge. Eine Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, wenn sie nicht willkürlich erfolgt und dem Gebot der verhältnismäßigen Gleichbehandlung entspricht. Die Differenzierung zwischen zwei Gruppen von Personen oder Sachverhalten verstößt gegen das Willkürverbot, wenn kein sachlicher Grund und keine vernünftige Überlegung für die unterschiedliche Behandlung spricht (BVerfGE 78, 104 [121]). Das Gebot der verhältnismäßigen Gleichbehandlung erfordert, dass die Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck verfolgt, sie zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zwecks steht (BVerfGE 89, 365 [377]; BVerfGE 92, 53 [69]). Der dabei eingeräumte Ermessens- oder Gestaltungsspielraum ist umso kleiner, je weniger die Betroffenen die Kriterien der Ungleichbehandlung beeinflussen können, je nachteiliger sich die Ungleichbehandlung auf den Gebrauch von Freiheitsgrundrechten auswirkt und je mehr ein personenbezogenes Differenzierungsmerkmal den nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Merkmalen ähnelt (Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, Rdnr. 486).

Nach diesen Grundsätzen steht der Gemeinde hier ein weiter Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu, da es sich bei dem Sportboothafen der Beklagten um eine Freizeiteinrichtung handelt, auf deren Benutzung die Einwohner nicht zwingend angewiesen sind (vgl. Normenkontrollbeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 25.9.1997 - 1 S 1261/97 -, VBlBW 1998, 58 [60]). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nach der Rechtsprechung des Senats danach nur bei objektiver, d.h. bei tatsächlicher und eindeutiger Unangemessenheit der kommunalen Maßnahme im Verhältnis zur tatsächlichen Situation oder, anders formuliert, bei objektivem Fehlen anzuerkennender Zielsetzungen gegeben. Soweit allerdings die durch die Gemeinde vorgegebenen Zulassungskriterien vom Aufsichtsrat der GmbH angewandt und vollzogen werden, unterliegt dies einer strengeren Überprüfung und muss sich an dem Gebot der verhältnismäßigen Gleichbehandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.3.2002, DVBl. 2002, 616 ff.) messen lassen.

Gemessen an diesen Vorgaben verstoßen die angegriffenen Differenzierungskriterien bei der Vergabe von Liegeplätzen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Die Beklagte hat zur gerechten Verteilung der Liegeplätze schon im Jahre 1972 eine Warteliste eingeführt, weil es mehr Bewerber als Liegeplätze gab. Eine solche Warteliste ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ein geeignetes Vergabekriterium. Das Prioritätsprinzip in Verbindung mit der Führung einer Warteliste genügt dem Gebot der sachgerechten Bewerberauswahl und dem der Chancengleichheit. Denn es stellt sicher, dass die entsprechend dem Widmungszweck allgemeine Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Hafenanlage grundsätzlich jedem Einwohner der Gemeinde offen steht und jedem die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet wird, in den Genuss der Zulassung zu dem Sportboothafen zu kommen und einen Wasserliegeplatz zugewiesen zu erhalten (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 10.12.1981, BayVBl. 1982, 658).

Zu diesem Vergabekriterium durfte die Beklagte auch in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren. Grundsätzlich kann eine Gemeinde durch den hierfür zuständigen Gemeinderat eine neue Zulassungspraxis beschließen, um die Vergabe von Liegeplätze veränderten Vorstellungen anzupassen oder - wie hier - eine als rechtswidrig erkannte Verwaltungspraxis aufzugeben. Wie sich aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH vom 4.2.1997 ergibt, erfolgte die Vergabe von Liegeplätzen über einen beträchtlichen Zeitraum nicht nur nach der 1972 eingeführten Warteliste, sondern auch "unter Manipulation oder außerhalb der Warteliste" sowie abweichend von den sonstigen Vergaberichtlinien. Auch als 1985 durch die Erweiterung des Sportboothafens 11 Bootsliegeplätze neu gewonnen wurden, wurden diese teilweise ebenfalls abweichend von den damals geltenden Vergaberichtlinien vergeben, nämlich auch an solche Bewerber, die wie der Kläger nicht ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet hatten und nicht auf der Warteliste standen. Diese teilweise von den Vergaberichtlinien abweichende Vergabe hat die Beklagte offensichtlich zum Anlass genommen, 1997 die Vergabe von Liegeplätzen durch Gemeinderatsbeschluss vom 18.2.1997 neu zu beschließen und darin zu einer Vergabe nach der Warteliste zurückzukehren, um den Bewerbern, die schon seit Jahren auf der Warteliste stehen, auch eine reelle Chance auf einen Liegeplatz einzuräumen. Dies ist ein sachlicher Gesichtspunkt, der vor dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu beanstanden ist.

Soweit der Aufsichtsrat der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH unter dem 17.3.1997 in Ausführung dieser Richtlinien die grundsätzliche Vergabe nach der Warteliste modifiziert und damit ein weiteres Differenzierungskriterium eingeführt hat, begegnet dies im Ergebnis ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere ergibt sich hieraus kein Zulassungsanspruch des Klägers.

In dieser Sitzung lagen dem Aufsichtsrat u.a. Anträge bisheriger Liegeplatzinhaber zur Entscheidung vor, die in der Vergangenheit zum Teil mehrfach hintereinander einen Liegeplatz erhalten hatten, ohne auf der Warteliste an rangbereiter Stelle gestanden zu haben. Im Falle dieser Gruppe beschloss der Aufsichtsrat, zugunsten der bisherigen Liegeplatzinhaber Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen. Es wurde dabei folgende Regel aufgestellt: Wer, auch ohne auf der Warteliste gestanden zu haben, vor 1985 im Hafen oder im 1985 aufgelösten Bojenfeld einen Liegeplatz innehatte und hierüber ein Vertragsverhältnis eindeutig belegen konnte, der sollte bei der Neuvergabe der Wasserliegeplätze berücksichtigt werden, nicht hingegen diejenigen, mit denen erstmals 1985 nach Erweiterung des Hafens oder in der Zeit danach ein bis Ende 1996 befristetes Mietverhältnis begründet worden war, ohne dass sie auf der Warteliste standen.

Es kann hier dahinstehen, ob der am 17.3.1997 durch den Aufsichtsrat der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH gefasste Beschluss, wie er im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 27.3.1997 bekanntgegeben wurde, in dessen Kompetenz fiel. Dagegen könnte sprechen, dass es sich insoweit um eine Durchbrechung der durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 18.2.1997 beschlossenen Vergaberichtlinien handelt und nicht etwa um eine Entscheidung über die übrigen Modalitäten der Liegeplatzvergabe, die in dieser Sitzung dem Aufsichtsrat der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH übertragen wurden. Dies bedarf aber im vorliegenden Fall keiner abschließenden Erörterung. Denn ein etwaiger Verstoß gegen die Entscheidungskompetenz des Gemeinderats der Beklagten würde nicht zum Erfolg des vom Kläger geltend gemachten Verschaffungsanspruchs führen, da die Vergabepraxis der Gemeinde diesem - um diesen Punkt erweiterten - Differenzierungskriterium gefolgt ist und sich mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls keine rechtlichen Bedenken ergeben.

Nach dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 17.3.1997 haben Recherchen des Aufsichtsrats zurück bis 1974 ergeben, dass zahlreiche Liegeplätze außerhalb der Warteliste und abweichend von den Vergaberichtlinien vergeben wurden. Es sollten daher Vertrauensschutzgesichtspunkte in die einzelne Vergabeentscheidung miteinfließen. Vertrauensschutz sollte dabei derjenige Liegeplatzinhaber genießen, der bereits vor der Hafenerweiterung 1985 einen Liegeplatz innehatte und damit mehr als eine Zuweisungsentscheidung nachweisen konnte.

Das vom Kläger als offensichtlich willkürlich angegriffene Differenzierungskriterium der Stichtagsregelung des 1.1.1985 als Grenze der Nachweispflicht eines Liegeplatzinhabers ist durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Ungleichheiten, die durch Stichtagslösungen entstehen, hingenommen werden müssen, wenn die Einführung eines Stichtags notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert an dem gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 75, 78 [106] m.w.N.). Die beschlossenen Vergabegrundsätze haben zum Ziel, Härten zu vermeiden, die aus der irregulären Verwaltungspraxis der Gemeinde in der Vergangenheit entstanden sind. Dabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass wiederholte Liegeplatzzuteilungen (sog. Kettenverwaltungsakte) beim Betroffenen ein größeres Vertrauen auf die künftige Beibehaltung dieses Liegeplatzes wecken als eine nur einmalige Zuteilung im Jahre 1985 oder später. Diese Erwägungen halten sich im Rahmen des Vergabeermessens und lassen sich rechtlich nicht beanstanden. Bei wiederholten Zulassungen verstärkt sich regelmäßig das Vertrauen des Bewerbers auf erneute Zulassung, so dass die Gemeinde hierdurch zunehmend stärker gebunden wird (vgl. Maurer: Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 1988, Bd. III, § 60 Rdnr. 83). Wenn die Gemeinde das durch eine einmalige Zulassung begründete Vertrauen demgegenüber geringer gewichtet und insoweit den Liegeplatzbewerbern auf der Warteliste entsprechend den Vergaberichtlinien den Vorzug gegeben hat, so verfolgt dies einen legitimen Zweck. Auch die zeitliche Zäsur, die die Beklagte gewählt hat, ist sachlich gerechtfertigt. Denn 1985 wurden im Zuge der Erweiterung des Sportboothafens mehrere langfristige Mietverträge abgeschlossen, die alle zum 31.12.1996 ausliefen, weil sie rechtzeitig durch die Fremdenverkehrsbetriebe GmbH gekündigt wurden.

Die aus der Anwendung dieses Zulassungskriteriums folgende ungleiche Behandlung der Bewerber verstößt auch nicht gegen das Gebot der verhältnismäßigen Gleichbehandlung. Denn die Umsetzung der anerkannten Zielsetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Bewerber, die schon seit Jahren auf der Wartelisten stehen und noch keinen Liegeplatz erhalten haben, stellt eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme dar. Härten, die sich daraus ergeben, dass Bootsbesitzer, wie der Kläger, nach Beendigung des Mietverhältnisses nunmehr über keinen Liegeplatz mehr verfügen, wurde dadurch Rechnung getragen, dass bei der Vergabe von Gastliegeplätzen, die auf die laufende Saison befristet sind, zunächst die bisherigen Liegeplatzinhaber, deren Verträge 1997 nicht verlängert worden sind, berücksichtigt werden sollten. Dies ist auch im Falle des Klägers geschehen.

Die Vergabepraxis ist, soweit ersichtlich, den dargestellten Grundsätzen gefolgt. Es ist weder vom Kläger dargelegt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte in einem gleichgelagerten Fall einem Liegeplatzbewerber, der ebenso wie der Kläger nur einen Mietvertrag aufweisen kann, ohne auf der Warteliste zu sein, einen Dauerliegeplatz zugewiesen hat. Vielmehr wird aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 17.3.1997 ersichtlich, dass in gleichgelagerten Fällen (vgl. Liegeplätze Nr. 161, 165, 170) eine Verlängerung des Mietverhältnisses ebenfalls abgelehnt wurde. In den Fällen, auf die sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren noch bezog, lagen weitere Mietverträge aus dem Zeitraum vor 1985 vor.

Auch die den Kläger betreffende konkrete Vergabeentscheidung durch den Aufsichtsrat der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH lässt sich rechtlich nicht beanstanden; insbesondere liegen keine besonderen Umstände vor, die im Falle des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - unabhängig von der Bindung der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH an die Vergaberichtlinien - eine Verlängerung der Zuweisung und einen Neuabschluss des Mietvertrags im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null gebieten würden.

Der Senat geht zwar davon aus, dass der Kläger 1985 seinen Liegeplatz insoweit "gutgläubig" erworben hat, als er nach Sachlage darauf vertrauen durfte, dass die teuren Liegeplätze an der Kaimauer ausnahmsweise außerhalb der Warteliste vergeben wurden. Dies wird bestätigt durch das Protokoll der Aufsichtsratssitzung der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH vom 17.3.1997 (vgl. dort § 23, Fortsetzung 20), aus dem sich ergibt, dass die Plätze am Steg 5 (Mauer) vor allem aus Preisgründen nicht einfach zu vergeben waren und dass diese Bewerber nie davon ausgegangen sind, dass sie sich für diesen Platz auf eine Warteliste eintragen müssten. Auch in der Sitzung vom 24.9.1996 (vgl. Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 24.9.1996, § 10 b) hat der Aufsichtsratsvorsitzende in diesem Zusammenhang festgestellt, dass man davon ausgehen könne, dass die meisten in gutem Glauben gehandelt hätten. Das Vertrauen des Klägers in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist daher insoweit als schützenswert anzusehen, mit der Folge, dass ihm die durch die Zuweisung erteilte Rechtsposition vor Ablauf der Frist nur unter den Voraussetzungen der Rücknahme bzw. des Widerrufs eines Verwaltungsakts (§§ 48, 49 LVwVfG) hätte entzogen werden können.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um den Entzug, sondern um die Erneuerung einer Rechtsposition. Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer befristeten Zulassung hat die Behörde alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten des Bewerbers erneut zu prüfen. Dabei durfte die Beklagte bzw. der Aufsichtsrat der Fremdenverkehrsbetriebe GmbH in die Ermessenserwägungen miteinstellen, dass der Vertrauensschutz des Klägers insofern eingeschränkt war, als er nur ausnahmsweise und einmalig abweichend von der Warteliste einen Liegeplatz erhalten hat und sein Mietvertrag zeitlich befristet war, so dass er nicht davon ausgehen konnte, dass ihm aus der - einmaligen -Zuweisung eines Liegeplatzes im Jahre 1985 ein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach Ablauf des befristeten Mietvertrags erwachsen würde. Eine rechtlich verbindliche Zusage wurde dem Kläger, wie bereits oben dargelegt, ebenfalls nicht erteilt. Durch die im Mietvertrag vorgesehene Verlängerungsoption mag zwar beim Kläger die Erwartung genährt worden sein, dass ihm auch für den darüber hinausgehenden Zeitraum - gegebenenfalls mit anderen Mietkonditionen - ein Liegeplatz zugewiesen wird. Es stellt jedoch nicht bereits einen Verstoß gegen das Gebot des Vertrauensschutzes dar, wenn der Betroffene lediglich in seinen Erwartungen enttäuscht wird. Hinzu kommen muss, dass er im Hinblick auf den Fortbestand der Rechtslage Dispositionen getroffen hat und billigerweise darauf vertrauen durfte, die zugrundeliegende Ermessensbindung werde auf Dauer Bestand haben. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er im Vertrauen auf einen dauerhaften Liegeplatz zwei Eigentumswohnungen erworben habe, durfte diese Vermögensdisposition unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unberücksichtigt bleiben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Erwerb dieser Wohnungen in keinem funktionellen Zusammenhang mit der Zulassung zum Sportboothafen der Beklagten. Die Investition in die Ferienwohnungen ist weder notwendige Folge der Zulassung zum Sportboothafen, noch ist das Eigentum der Wohnungen von der Nichtzulassung betroffen. Der Kläger durfte auch billigerweise nicht darauf vertrauen, dass nach Ablauf von 12 Jahren für die teuren Liegeplätze an der Kaimauer wieder eine Ausnahme zu seinen Gunsten greifen würde. Schließlich konnte der Kläger angesichts der knappen Liegeplatzsituation am Bodensee auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass bei einer Entscheidung über die Verlängerung seines Liegeplatzes nicht geänderte Vergaberichtlinien zugrundegelegt würden.

Dem dargestellten schützenswerten Interesse des Klägers durfte die Beklagte daher das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rückkehr zum Prioritätsprinzip (Warteliste) entgegensetzen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung durfte auch einfließen, dass der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch machen konnte, für die Saison einen Gastliegeplatz zu erhalten, wie es die Richtlinien vorsahen. Es lässt sich danach nicht feststellen, dass die Beklagte und der Aufsichtsrat bei der Abwägung der entgegenstehenden Interessen ihren Ermessensspielraum überschritten haben.

b) Der Kläger hat auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag keinen Erfolg. Denn er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Fremdenverkehrsbetriebe GmbH anweist, ihn mit dem Rang in die Warteliste aufzunehmen, den er bei der Aufnahme am 31.12.1985 heute hätte. Es sind weder die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs gegeben, noch steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die ungeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs in ihren Strukturen weitgehend geklärt, mögen auch in der näheren dogmatischen Ableitung dieses Anspruchs unverändert unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. Urteil vom 26.8.1993, BVerwGE 94, 100 ff. m.w.N.). Das alles bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechung nur unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich gegeben: Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert. Dabei ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens gerichtet und gewährt nur einen Ausgleich in natura (BVerwG, Urteil vom 19.7.1984, BVerwGE 69, 366 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.

Beim Kläger ist bereits kein hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht zu erkennen. Die Beklagte hat es auch nicht widerrechtlich unterlassen, den Kläger auf die Warteliste zu nehmen. Er hat einen Bootsliegeplatz zugeteilt bekommen und damit mehr erhalten, als ihm nach den damaligen Vergabegrundsätzen zustand. Eine Beratungspflicht der Gemeinde dahingehend, er solle sich vorsorglich auf die Warteliste eintragen lassen, hatte die Beklagte schon deshalb nicht, weil nach den 1985 geltenden Vergaberichtlinien von 1981 Nichteinwohner ohnehin keinen Zulassungsanspruch auf einen Liegeplatz hatten und sich somit auch nicht auf die Warteliste eintragen lassen konnten. Soweit 1985 von diesen Vergabegrundsätzen in Ausnahmefällen und so auch im Falle des Klägers abgewichen wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass hiermit eine erweiterte Verwaltungspraxis etabliert wurde, die den Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1981 ersetzte.

Wie sich aus den obigen Darlegungen (S. 20 ff.) ergibt, hat der Kläger auch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf Aufnahme in die Warteliste der Beklagten mit dem Rang, den er heute bei einer Antragstellung am 31.12.1985 innehätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Beschluss vom 19. Mai 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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