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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.12.2000
Aktenzeichen: 1 S 1557/00
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 31 | |
BRAGO § 34 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ausweisung
hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Meissner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger
am 08. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2000 - 15 K 6495/97 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 485,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.03.2000 zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachte Beweisgebühr ist nicht entstanden.
Ein Beweisaufnahmeverfahren, das bei Mitwirkung eines Rechtsanwalts eine Beweisgebühr auslösen kann (vgl. § 114 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO), hat unstreitig nicht stattgefunden. Eine Beweisgebühr ist auch nicht durch die Beiziehung der Gerichtsakten in den Eilverfahren 15 K 4218/96 und 15 K 6182/97 durch das Verwaltungsgericht angefallen. Nach § 34 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den Händen des Beweisführers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht. Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Rechtsanwalt nach § 34 Abs. 2 BRAGO die Beweisgebühr nur, wenn die Akten oder Urkunden durch Beweisbeschluss oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.
Die Beiziehung der Akten der prozessbeteiligten Behörde löst keine Beweisgebühr aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.08.1998 - 15 C 98.753 -, NVwZ 1999, 346 m.w.N.). Es handelt sich bei der Aufforderung an einen Hauptbeteiligten, Urkunden oder Akten vorzulegen, um keine Beiziehung im Sinne des § 34 Abs. 2 BRAGO. Kommt eine Partei dieser Aufforderung nach, so liegt ein Fall des § 34 Abs. 1 BRAGO vor, der eine Beweisgebühr ausschließt. Das Verwaltungsgericht hat hier seine eigenen Akten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beigezogen, weil dort die Behördenakten des Landratsamts vorgelegt worden sind (vgl. Schriftsatz des Landratsamts Heilbronn vom 19.11.1997). Es wurden damit die Behördenakten beigezogen, was keine Beweisgebühr auslösen kann. Gleiches gilt für die Auswertung und Beiziehung der eigenen Gerichtsakten zumindest dann, wenn es sich um die in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten bzw. entstandenen Akten handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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