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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 1 S 1639/00
Rechtsgebiete: GG, PolG, LDSG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 19 Abs. 4
PolG § 22 Abs. 1 Nr. 3
PolG § 22 Abs. 3
PolG § 22 Abs. 5
PolG § 22 Abs. 8
PolG § 45
LDSG a.F. § 17
1. Bei der Entscheidung, ob die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 PolG als Rechtspflicht der Behörde vorgesehene Unterrichtung ausnahmsweise aus den in § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG normierten Gründen unterbleiben darf, steht der Behörde weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Unterrichtung unterliegen in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung.

2. Eine Interpretation der Ausschlussgründe nach § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG hat die gesetzlich normierten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und das grundrechtlich verankerte Unterrichtungsinteresse des Betroffenen unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise zu berücksichtigen.

3. Eine Einschränkung der Unterrichtungspflicht wegen einer Gefährdung des verdeckten Ermittlers gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. PolG setzt voraus, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kausal durch die Unterrichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den Beamten begründet wird (hier verneint).

4. Zur Fünf-Jahres-Frist des § 22 Abs. 8 Satz 2 4. Alt. PolG.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

1 S 1639/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Unterrichtung

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.06.1999 - 1 K 1478/99 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Auskunft darüber, ob er in den Jahren 1991 und 1992 von dem Einsatz verdeckter Ermittler betroffen war.

Der Kläger beteiligte sich an einer im August 1991 gegründeten und im Januar 1992 aufgelösten Initiative mit dem Ziel humanitärer Hilfe für politische Gefangene. Am ersten Treffen dieser Initiative nahm neben dem Kläger auch ein Herr C. teil. Zwischen C. und dem Kläger entwickelte sich in der Folgezeit eine freundschaftliche Beziehung. Der Kontakt zu C. brach im Juni/Juli 1992 ab, da dieser unbekannt verzog. Bereits davor war gegenüber C. der Verdacht entstanden, dieser könne, neben einem Herrn R., ein verdeckter Ermittler sein. Mit Schreiben vom 19.10.1992 begehrte der Kläger unter Hinweis auf einen Bericht des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" zur "Ausforschung der linken Szene" u.a. in Freiburg vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg u.a. Unterrichtung darüber, ob er zu den Personen gehöre, über die mittels des Einsatzes verdeckter Ermittler Informationen gesammelt worden seien, und forderte Auskunft über alle in diesem Zusammenhang erhobenen Informationen.

Mit Entscheidung vom 18. Dezember 1992 verweigerte das Landeskriminalamt eine Auskunftserteilung unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 LDSG. Diese Entscheidung hob das Landeskriminalamt auf den Widerspruch des Klägers mit weiterer Entscheidung vom 10. Mai 1993 auf und erteilte teilweise Auskunft über den Kläger betreffende und in der Personenauskunftsdatei (PAD) sowie in der Arbeitsdatei PIOS - lnnere Sicherheit- (APIS) bzw. in Akten gespeicherte Erkenntnisse. Eine weitergehende Auskunftserteilung wurde unter Hinweis auf die in § 17 Abs. 5 LDSG genannten Geheimhaltungsgründe abgelehnt. Im Hinblick auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Auskunftsklage (1 K 2265/93) erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, nachdem das Landeskriminalamt dargelegt hatte, dass etwaige den Kläger betreffende Daten im Zusammenhang mit dem Einsatz verdeckter Ermittler im Bereich der linksextremistischen/-terroristischen Szene im November 1992 und Januar 1993 gelöscht worden waren.

Die ferner erhobene Klage auf Feststellung, dass der Einsatz des unter dem Decknamen "Hans Joachim C." eingesetzten verdeckten Ermittlers rechtswidrig war (1 K 215/94), begründete der Kläger u.a. damit, dass aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihm und C. diesem eine Vielzahl an Informationen aus dem Privat- und Intimbereich bekannt geworden seien, die ein vollständiges Persönlichkeitsbild wiedergäben. Mit Beschluss vom 22. November 1995 gab das Verwaltungsgericht dem Landeskriminalamt u.a. auf, dazu Auskünfte zu erteilen, ob es in den Jahren 1991 und 1992 in Freiburg Einsätze sogenannter verdeckter Ermittler gegen eine (mutmaßliche) linksextremistische/-terroristische Szene gegeben habe und der Kläger von solchen Einsätzen unmittelbar als Zielperson oder mittelbar (als Mitglied des Freundes- und/oder Bekanntenkreises einer Zielperson) betroffen gewesen sei. Unter dem 20. März 1996 erklärte das Innenministerium Baden-Württemberg, die Erteilung von Auskünften zu den im Beweisbeschluss gestellten Fragen bereite dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile und müsse daher gem. §§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 22 Abs. 8 Satz 2 PolG unterbleiben.

Mit Schreiben an das Landeskriminalamt vom 3. Mai 1996 verlangte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass dieses seine Benachrichtigungspflicht gem. § 22 Abs. 8 PolG im Zusammenhang mit dem Einsatz von verdeckten Ermittlern im Jahre 1991/92 erfüllt. Das Landeskriminalamt erwiderte mit Schreiben vom 8. Mai 1996, im Verfahren der Feststellungsklage habe das Gericht inzident zu prüfen, ob die Behörde verpflichtet sei, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob er von einem Einsatz verdeckter Ermittler betroffen gewesen sei. Aus diesen Gründen fehle es an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8 PolG, da nicht feststehe, ob überhaupt ein verdeckter Ermittler eingesetzt gewesen sei.

Mit Beschluss vom 30. Juli 1996 entschied das Verwaltungsgericht, dass vom Beklagten nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Verweigerung von Auskünften vorlägen. Auf die Beschwerde des Beklagten änderte der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. Mai 1997 (1 S 2581/96) dahin, dass der Beklagte berechtigt sei, die geforderten Auskünfte zu verweigern. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, die Fragestellungen des Beweisbeschlusses hätten einen selbständigen Anspruch des Klägers auf Unterrichtung zum Gegenstand und könnten nicht Gegenstand eines unselbständigen Zwischenverfahrens sein.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats verlangte der Kläger gegenüber dem Landeskriminalamt mit Schreiben vom 15. August 1997 die "Erfüllung der Benachrichtigungspflicht gem. § 22 Abs. 8 PolG". Hierauf teilte das Landeskriminalamt dem Kläger mit Schreiben vom 27.08.1997 mit, dass dieser "in den letzten fünf Jahren" nicht Betroffener von Maßnahmen i.S. des § 22 Abs. 2 und Abs. 3 PolG gewesen sei.

Nachdem das Landeskriminalamt einem vom Kläger beantragten Ruhen des Verfahrens zugestimmt hatte, ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. August 1997 das Ruhen des Verfahrens der Feststellungsklage an.

Mit Schreiben vom 09. März 1998 bat der Kläger das Landeskriminalamt um Aufklärung darüber, ab welchem Zeitraum die Behörde das Ende der Fünf-Jahres-Frist berechne, und wies auf sein Schreiben vom 03. März 1996 hin. Mit Schreiben vom 04. Mai 1998 antwortete das Landeskriminalamt, es bemesse die Fünf-Jahres-Frist generell so, wie es § 22 Abs. 8 PolG vorsehe. Hierauf teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 23. Juli 1998 dem Landeskriminalamt mit, dass er gegen den ablehnenden Bescheid vom 27. August 1997 Widerspruch erhebe. Das Landeskriminalamt entgegnete in einem weiteren Schreiben vom 9. November 1998, gegen die unter dem 27. August 1997 erteilte Auskunft sei ein Widerspruch nicht möglich, da diese richtig und umfassend sei.

Der Kläger hat am 10. August 1998 das Verfahren der Feststellungsklage wieder angerufen und um ein Begehren auf Unterrichtung gemäß § 22 Abs. 8 PolG erweitert. In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 1999 hat der Kläger auf den bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 1995 gestellten Antrag Bezug genommen, mit dem die Feststellung begehrt worden ist, dass der Einsatz des unter dem Decknamen "Hans Joachim C." vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg in den Jahren 1991 und 1992 in Freiburg eingesetzten verdeckten Ermittlers rechtswidrig war, soweit der Kläger Zielperson oder sonst davon betroffen war. Der Kläger hat ferner beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihn zu unterrichten, ob er in der Zeit vom 3. Mai 1991 bis zum 15. August 1992 Betroffener einer Maßnahme nach § 22 Abs. 2 oder Abs. 3 PolG gewesen ist und die Bescheide des Landeskriminalamts vom 27. August 1997 und 4. Mai 1998 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Mit Beschluss vom 23. Juni 1999 hat das Verwaltungsgericht das auf Unterrichtung abzielende Klagebegehren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 1478/99 fortgeführt. Der Rechtsstreit über das Feststellungsbegehren (1 K 2186/98) ist bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung ausgesetzt worden.

Mit Urteil vom 23.06.1999 hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, den Kläger darüber zu unterrichten, ob er in der Zeit vom 3. Mai 1991 bis zum 15. August 1992 von einer Maßnahme nach § 22 Abs. 2 oder Abs. 3 PolG betroffen war, und die Entscheidungen des Landeskriminalamts vom 27. August 1997 und 4. Mai 1998 aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Der Kläger habe auch für den genannten Zeitraum einen Unterrichtungsanspruch nach § 22 Abs. 8 PolG. Das Landeskriminalamt könne dem Kläger nicht entgegenhalten, der von diesem im erledigten Verfahren 1 K 2265/93 verfolgte und (materiell) auf §§ 45 PolG, 17 LDSG gestützte Auskunftsanspruch habe den Unterrichtungsanspruch nach § 22 Abs. 8 PolG gleichsam erfüllungsgleich zum Erlöschen gebracht. Aus § 45 PolG ergebe sich, dass sich der dort normierte Auskunftsanspruch auf personenbezogene Daten beziehe, die vom Polizeivollzugsdienst noch zwecks weiterer Verarbeitung gespeichert seien, und dass in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung bestehe, über die Herkunft der Daten Auskunft zu erteilen. Mit seinem Auskunftsbegehren habe der Kläger deshalb die Frage, ob er Betroffener eines Einsatzes verdeckt ermittelnder Beamter war, nicht klären lassen können und dies tatsächlich auch nicht versucht. Auch sei das Nichtbestehen eines Unterrichtungsanspruchs nicht bereits bindend festgestellt worden. Insbesondere sei das Schreiben des Landeskriminalamts an den Kläger vom 08.05.1996 entgegen dessen Auffassung kein - etwa Mitte Mai 1997 bestandskräftig gewordener - Verwaltungsakt gewesen. Die Unterrichtung des Klägers habe auch nicht aus sonstigen Gründen zu unterbleiben. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG nicht vor. Obwohl die behauptete Maßnahme - ihre Existenz unterstellt - bereits im Juli 1992 beendet gewesen wäre, stehe dies dem Unterrichtungsanspruch nicht entgegen. In den Fällen, in denen ein (vermeintlich) Betroffener eine Feststellungsklage wegen umfassender Auskunftsverweigerung durch die Behörde erst noch durch eine eigenständige Leistungsklage vorbereiten müsse, habe das vom Bundesverwaltungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen herausgearbeitete Feststellungsinteresse bereits für die Auslegung und Anwendung der für einen Unterrichtungsanspruch maßgeblichen Vorschriften Berücksichtigung zu finden. Deshalb schließe die Fünfjahresfirst des § 22 Abs. 8 Satz 2 4. Alt. PolG einen Unterrichtungsanspruch jedenfalls dann nicht aus, wenn der nach seiner Darstellung Betroffene sein Unterrichtungsbegehren innerhalb dieser Frist gegenüber der Behörde bzw. vor dem Verwaltungsgericht ernsthaft und substantiiert geltend gemacht habe. Dies sei hier der Fall. Es seien schließlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch eine Unterrichtung des Klägers ein verdeckter Ermittler - sein Einsatz unterstellt - oder seine weitere Verwendung konkret gefährdet würde (§ 22 Abs. 8 Satz 2 1. und 2. Alt. PolG).

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26.07.2000 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit Zwischenurteil vom 15.05.2001 hat der Senat festgestellt, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zulässig ist. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.04.2002 zurückgewiesen (BVerwG 6 C 15.01).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.06.1999 - 1 K 1478/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das ursprüngliche Klagebegehren auf Auskunft gemäß §§ 45, 17 LDSG habe den Unterrichtungsanspruch nach § 22 Abs. 8 PolG nicht zum Erlöschen gebracht. Insbesondere sei im Widerspruchsbescheid dem Kläger unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 LDSG die Auskunft über geheimhaltungsbedürftige Tatsachen verwehrt worden. Davon würden auch Unterrichtungsansprüche wie etwa aus § 22 Abs. 8 PolG erfasst. Das Schreiben des Landeskriminalamts vom 08.05.1996 sei auch nach dem objektiven Empfängerhorizont als ablehnende Entscheidung über den vom Kläger unter dem 03.05.1996 gestellten Unterrichtungsantrag zu würdigen. Daran ändere die unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung nichts. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Ablauf der Fünfjahresfrist nach Beendigung der Maßnahme gemäß § 22 Abs. 8 PolG schließe einen Unterrichtungsanspruch jedenfalls dann nicht aus, wenn der Betroffene sein Unterrichtungsbegehren innerhalb dieser Frist gegenüber der Behörde ernsthaft und substantiiert geltend gemacht habe, könne nicht gefolgt werden. Diese Auslegung verstoße gegen den Wortlaut des Gesetzes. Schließlich sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt worden, dass die Voraussetzungen der Gefährdung im Sinne des Schreibens des Innenministeriums vom 20.03.1996 an das Verwaltungsgericht nach wie vor vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe hierzu nicht Stellung bezogen, obwohl ausreichend dargelegt worden sei, dass insbesondere im Staatsschutzbereich die Gefährdungslage für jetzige und künftige Einsätze verdeckte Ermittler mit denen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten außerhalb dieses Bereichs nicht vergleichbar seien. So sei insbesondere vorgebracht worden, dass verdeckte Ermittler im Staatsschutzbereich häufig besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt seien und beim Landeskriminalamt Fälle bekannt seien, in denen verdeckte Ermittler die Einsatzsituation bisweilen psychisch nicht verkrafteten und entsprechender ärztlicher Hilfe bedürften. Die Gefährdungs- und Bedrohungslage sei im Staatsschutz in der Regel latent gegeben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Dies folgt bereits aus dem - nach Zurückweisung der Revision durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2002 (BVerwG 6 C 15.01) - rechtskräftigen Zwischenurteil des Senats vom 15.05.2001.

Die Berufung ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu Recht stattgegeben.

Die Zulässigkeit der Klage, mit der der Kläger von dem beklagten Land die Unterrichtung darüber begehrt, ob er von dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers betroffen war, begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das klägerische Begehren die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO erfüllt (vgl. nur das Senatsurteil vom 26.05.1992 - 1 S 668/90 -, VBlBW 1993, 13, 14, sowie BVerwG, Urteil vom 25.02.1969, BVerwGE 31, 301, 306 f.).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Klage begründet ist. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Unterrichtung darüber, ob er in der Zeit vom 03.05.1991 bis 15.08.1992 von Maßnahmen polizeilicher Datenerhebung im Sinne des § 22 Abs. 2, Abs. 3 PolG betroffen war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit umfassender und im Kern zutreffender Begründung festgestellt. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (UA, S. 10 ff.; vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Die rechtliche Beurteilung, ob die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte behördliche Maßnahme aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muss, richtet sich grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1998, Buchholz 402.46 BKAG Nr. 1, vom 11.06.1996, BVerwGE 101, 236, 238, und vom 21.01.1992, BVerwGE 89, 296, 298; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNr. 217; vgl. auch das Senatsurteil vom 26.05.1992, a.a.O.). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Unterrichtungsanspruchs ist danach § 22 Abs. 8 PolG in der Bekanntmachung der Neufassung des Polizeigesetzes vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1). Die seit dem 01.12.1991 in Kraft befindlichen Regelungen der Neufassung (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 22. Oktober 1991, GBl. S. 625) enthalten keine Bestimmungen, die gegen die Anwendung des § 22 Abs. 8 PolG auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Datenerhebungen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1998, a.a.O., sowie die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 PolG). § 99 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 - RmBereinVpG - (BGBl. I S. 3987) steht einer Entscheidung des Senates nicht entgegen, da im Tatsächlichen liegende, für die Entscheidungsfindung erforderliche Umstände nicht im Streit stehen.

Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 PolG ist der von einer Datenerhebung durch den Einsatz verdeckter Ermittler nach § 22 Abs. 3 PolG Betroffene von dieser Maßnahme zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Unterrichtungspflicht ausgegangen. Bereits in seinem Beschluss vom 06.05.1997 - 1 S 2581/96 - (Juris; DVBl. 1998, 107 <nur Leitsatz>) hat der Senat entschieden, dass der Unterrichtungspflicht der Behörde ein Unterrichtungsanspruch des Betroffenen entspricht.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser Anspruch sei weder erloschen noch sonst ausgeschlossen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die hiergegen von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände verfangen nicht.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen, der Unterrichtungsanspruch sei bereits im Zusammenhang mit dem erledigten Verfahren der Auskunftsklage (Verwaltungsgericht Freiburg 1 K 2265/93) erfüllt worden. Die diesbezüglichen im Tatbestand wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Berufung nicht schlüssig in Frage gestellt. Das gilt insbesondere für die (sinngemäße) Annahme des Verwaltungsgerichts, in dem damaligen Verfahren sei lediglich ein auf §§ 45 PolG, §17 LDSG a.F. (vgl. § 21 LDSG i.d.F. vom 18.09.2000, GBl. S. 648) gestützter Auskunftsanspruch verfolgt und beschieden worden, der den Unterrichtungsanspruch nach § 22 Abs. 8 PolG nicht umfasst habe. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht vor allem, dass das Landeskriminalamt das in dem Schreiben des Klägers vom 19.10.1992 geäußerte Begehren ersichtlich ausschließlich als Auskunftsbegehren nach § 45 PolG, § 17 Abs. 5 LDSG a.F. und nicht etwa als Antrag gemäß § 22 Abs. 8 PolG verstanden hat. Denn die auf das Schreiben vom 19.10.1992 erlassenen Verfügungen vom 18.12.1992 und 10.05.1993 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.10.1993 behandeln ihrem Inhalt nach lediglich die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch nach § 45 PolG zusteht. Dem entspricht die Bezeichnung des jeweiligen Betreffs in den Bescheiden ("Antrag auf Auskunft über Daten in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen (KpS)" bzw. "Antrag auf Auskunft aus kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen (KpS)". Soweit der Beklagte behauptet, im Widerspruchsbescheid sei dem Kläger unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 LDSG a.F. die Auskunft über geheimhaltungsbedürftige Tatsachen verwehrt worden und hiervon würden auch Unterrichtungsansprüche wie etwa aus § 22 Abs. 8 PolG erfasst, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Auskunftsanspruch nach § 45 PolG und der Unterrichtungsanspruch nach § 22 Abs. 8 PolG beziehen sich auf unterschiedliche Gegenstände. Dies ergibt sich auch aus der gesetzlichen Systematik. Gegenstand des - im Fünften Unterabschnitt: "Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten" normierten - Auskunftsanspruchs sind allein "gespeicherte personenbezogene Daten", weshalb er nach der ausdrücklichen Regelung des § 45 2. Halbsatz PolG ein Recht auf Auskunft über die Herkunft der Daten nicht umfasst (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1992, a.a.O., sowie Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2002, RdNr. 678; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 45 RdNr. 1). Im Gegensatz dazu ist der für den Bereich der besonderen Mittel der Datenerhebung - im Dritten Unterabschnitt: "Datenerhebung" - normierte Anspruch nach § 22 Abs. 8 PolG gerade auf die Information über die (besondere) Art und Weise der Datenerhebung gerichtet.

Der Einwand des Beklagten, das Schreiben des Landeskriminalamts vom 08.05.1996 sei auch "nach dem objektiven Empfängerhorizont" als - bestandskräftig gewordene - ablehnende Entscheidung über den vom Kläger unter dem 03.05.1996 gestellten Unterrichtungsantrag zu werten, vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieses Schreiben nicht als - mit Widerspruch und Verpflichtungsklage anzugreifender - Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG anzusehen ist. Das Schreiben vom 08.05.1996 stellt sich weder nach seiner äußeren Form noch nach seinem Inhalt als rechtsverbindliche Regelung dar. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (UA, S. 12 f.). Dem hat der Beklagte im Berufungsverfahren - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nichts entgegenzusetzen vermocht. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich das Schreiben selbst ausweislich des Eingangssatzes nur die Bedeutung einer Stellungnahme zu dem Schreiben des Klägers vom 03.05.1996 beimisst. Auch besteht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat - der Kerngehalt des Schreibens in dem Hinweis darauf, dass eine inzidente Prüfung des Bestehens eines Unterrichtungsanspruchs im gerichtlichen Verfahren vorgenommen werde. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass das Landeskriminalamt mit dem Schreiben hinreichend deutlich eine verbindliche, das Verwaltungsverfahren abschließende Regelung gegenüber dem Kläger getroffen hat. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach - zumal bei den Bürger belastenden Maßnahmen - hinsichtlich des Regelungscharakters einer Maßnahme verbleibende Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwGE 41, 305, 306; 60, 223, 228 f.; 99, 101, 103; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 35 RdNr. 44 a m.w.N.).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG verneint. Nach dieser Bestimmung unterbleibt die Unterrichtung, wenn - soweit hier erheblich - hierdurch ein verdeckter Ermittler oder seine weitere Verwendung für Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 PolG (Einsätze als verdeckter Ermittler) gefährdet würde oder seit Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten zunächst nicht feststellen, dass durch die begehrte Unterrichtung ein mutmaßlicher verdeckter Ermittler gefährdet würde (§ 22 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. PolG). Dies hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise dargelegt (UA, S. 15 f.). Diese Darlegungen werden mit dem Berufungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.

Der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand, im Hinblick auf das Gefährdungspotential für verdeckte Ermittler komme dem Landeskriminalamt eine Einschätzungsprärogative zu, geht fehl. Bei der Entscheidung, ob die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 PolG als Rechtspflicht der Behörde vorgesehene Unterrichtung ausnahmsweise aus den in § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG normierten Gründen unterbleiben darf, steht der Behörde weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1992, VBlBW 1993, 13, zum Auskunftsanspruch nach § 45 PolG, § 17 LDSG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.09.1991, BVerwGE 89, 14). Wie die in § 22 Abs. 8 Sätze 1 und 2 PolG verwendeten Formulierungen belegen, wonach der Betroffene zu unterrichten "ist" bzw. die Unterrichtung "unterbleibt", legt das Gesetz selbst die Kriterien fest, nach denen die Unterrichtung erfolgen muss oder ausgeschlossen ist. Dieses Ergebnis wird durch die Materialien bestätigt. Nach der amtlichen Begründung ist der Betroffene "von Datenerhebungen nach Abs. 2 oder 3 wegen der Schwere des Eingriffs immer dann zu unterrichten, wenn keine Ausnahmetatbestände vorliegen" (vgl. LTDrucks 10/5230, S. 42). Darüber hinaus liegt keine der Ausnahmen vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme einer Einschätzungsprärogative rechtfertigen (vgl. BVerwGE 81, 12, 17; Urteil vom 26.06.1990, Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9). Die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf Unterrichtung unterliegen damit in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung.

Ferner kann zwar kein Zweifel bestehen, dass es sich jedenfalls bei einer Gefährdung von Leib und Leben des verdeckten Ermittlers um einen Geheimhaltungsgrund von verfassungsrechtlichem Gewicht handelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der grundsätzlich das Unterbleiben der Unterrichtung rechtfertigen kann. Indes ist bei der Auslegung und Anwendung des Ausschlussgrundes auch die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der Unterrichtung des Betroffenen nach § 22 Abs. 8 Satz 1 PolG in Rechnung zu stellen.

Die in § 22 Abs. 8 PolG normierte Benachrichtigungspflicht ist von entscheidender Bedeutung für den (Grund-)Rechtsschutz des Betroffenen. Soweit der Staat aus Gründen effizienter Gefahrenabwehr etwa nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 PolG heimlich in die Grundrechte des Einzelnen, z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. nur Hillgruber, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. 1, Art. 2 Abs. 1 RdNrn. 45 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), eingreift, kann der herkömmliche Grundrechtsschutz einschließlich der Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes faktisch nicht in gleicher Weise wirksam werden. Es bedarf deshalb vor allem verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, welche der Gefahr einer Verletzung der betroffenen Grundrechte einschließlich des Art. 19 Abs. 4 GG entgegenwirken (vgl. Sächs. VerfGH, Urteil vom 14.05.1996, DVBl. 1996, S. 1432, 1435). Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren, dass Einsätze verdeckter Ermittler häufig auf sozialen Kontakt beschränkt seien, ohne dass eine weitergehende Datenerhebung in Akten oder Dateien vorgenommen werde, und dass letzteres einen schwerwiegenderen Eingriff darstelle als das flüchtige Befragen, geht fehl. Der Kläger macht erkennbar geltend, nicht wie ein beliebiger Dritter, sondern zielgerichtet in die verdeckte Ermittlung einbezogen worden zu sein. Das pauschale Berufungsvorbringen wird deshalb weder der Art noch dem Gewicht des hier behaupteten Grundrechtseingriffs gerecht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.04.1997, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 - zum Einsatz verdeckter Ermittler in Tübingen - sowie die Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 8 PolG, wo ausdrücklich auf die "Schwere des Eingriffs" verwiesen wird, LTDrucks 10/5230, S. 42).

Mithin ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich geboten, dass dem von dem heimlichen Eingriff Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, nachträglich gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen und ggf. die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lassen zu können. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung zum Einsatz verdeckter Ermittler in Tübingen ausgeführt, dass der von einem Einsatz verdeckter Ermittler Betroffene im Hinblick auf Art und Gewicht des Eingriffs in sein Privatleben sowie zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit haben muss, die Rechtmäßigkeit des Einsatzes und seine Erstreckung auf ihn gerichtlich überprüfen zu lassen. Es wäre mit den Grundsätzen des Rechtsstaats unvereinbar, dem Betroffenen, dem ein hohes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt worden ist, den Zugang zum Gericht und damit die Chance zu versagen, über die gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung eine Art Genugtuung (Rehabilitation) und damit wenigstens einen - wenn auch unvollkommenen - Ausgleich für eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung zu erlangen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1997, a.a.O.). Um die Erlangung nachträglichen Rechtsschutzes tatsächlich zu ermöglichen, sieht § 22 Abs. 8 PolG als grundrechtssichernde Verfahrensbestimmung die Rechtspflicht der zuständigen Behörde zur nachträglichen Unterrichtung des Betroffenen von der Maßnahme vor (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92 -, NVwZ 2001, 1261, 1262 f. zur Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei). Daraus folgt, dass die in Satz 2 der Vorschrift normierten, faktisch einem Rechtsschutzausschluss gleichkommenden Einschränkungen der Unterrichtungspflicht nicht isoliert, sondern im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben auszulegen sind. Schon mit Blick auf das systematische Verhältnis von Satz 1 ("Der Betroffene ist ... zu unterrichten, ...") zu Satz 2 des § 22 Abs. 8 PolG ("Die Unterrichtung unterbleibt, wenn ... ) und in Ansehung der Gesetzesbegründung (vgl. LTDrucks 10/5230, S. 42, sowie bereits oben S. 13) ist davon auszugehen, dass zwischen der Unterrichtungspflicht des Satzes 1 und den Ausschlussgründen des Satzes 2 ein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht (vgl. den Senatsbeschluss vom 06.05.1997 - 1 S 2581/96 - sowie Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 690), das bereits eine restriktive Auslegung der in Satz 2 genannten gesetzlichen Ausnahmen nahe legt. Zusätzlich muss eine Interpretation der Ausschlussgründe nach § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG vor dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Hintergrund die gesetzlich normierten öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und das grundrechtlich verankerte Unterrichtungsinteresse des Betroffenen unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise berücksichtigen (zum Erfordernis der verfassungskonformen Auslegung der Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht siehe auch Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 690 f. sowie Braun, NVwZ 2000, 375, 381).

Bei Zugrundelegung dieser Vorgaben kommt eine Einschränkung der Unterrichtungspflicht wegen einer Gefährdung des verdeckten Ermittlers nicht schon bei pauschalem Hinweis auf gesteigerte Risiken in bestimmten Einsatzbereichen, etwa dem Staatsschutzbereich, in Betracht. Erforderlich ist vielmehr, dass im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kausal durch die Unterrichtung ("hierdurch") mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den Beamten begründet wird (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNrn. 691 f.). Dabei ist es in erster Linie Aufgabe der sich auf den Ausschlussgrund berufenden Behörde, das der Unterrichtung entgegenstehende öffentliche oder auch private Interesse zu konkretisieren, sofern es nicht für das Gericht erkennbar zutage liegt (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1992, a.a.O., zu den Auskunftsverweigerungsgründen nach § 17 Abs. 5 LDSG).

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat jedenfalls nicht festzustellen, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung eines verdeckten Ermittlers für den Beklagten (noch) einen rechtfertigenden Grund gibt, von einer Unterrichtung abzusehen.

Der Vertreter des Beklagten hat in der Berufungsverhandlung angegeben, verdeckte Ermittler im Staatsschutzbereich seien "großen Gefahren physischer, vor allem aber besonderer psychischer Beeinträchtigungen ausgesetzt." Er hat dies unter Hinweis auf ihm bekannt gewordene Fälle aus den letzten Jahren verdeutlicht, in denen Beamte die Einsätze "psychisch nicht verkraftet und sogar unter Verfolgungswahn gelitten" hätten. Diese grundsätzlichen Ausführungen zur Gefährdungslage für verdeckte Ermittler im Staatschutzbereich (etwa auch zu Unterschieden zwischen Einsätzen im links- oder rechtsextremistischen Bereich) erscheinen dem Senat zwar nachvollziehbar, sie sind aber wegen ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet darzutun, dass auch im vorliegenden Einzelfall eine Unterrichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr für einen mutmaßlichen verdeckten Ermittler begründen würde.

Auf die Frage des Senats nach konkreten Umständen, die insbesondere bezogen auf die "Freiburger Szene" auf eine heute noch bestehende Gefährdung eines verdeckten Ermittlers hindeuten, hat der Vertreter des Landeskriminalamts auf drei Vorfälle aus dem Jahr 1992 verwiesen, die ihm der damals zuständige Dezernatsleiter genannt habe (vgl. die Niederschrift der Berufungsverhandlung, S. 3, 2. Absatz). Auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass diese Vorfälle zeitlich weit zurücklägen, und auf die (wiederholte) Nachfrage nach aktuellen Erkenntnissen gab der Vertreter des Beklagten letztlich nur an, die drei genannten Vorfälle begründeten eine Gefährdungslage und der ehemalige Dezernatsleiter gehe davon aus, dass diese fortbestehe. Weder nannte er konkrete aktuelle Erkenntnisse, die für das Fortbestehen einer Gefährdung des mutmaßlichen verdeckten Ermittlers sprechen könnten, noch erklärte er, dass das Landeskriminalamt zwar über solche Erkenntnisse verfüge, diese aber etwa aus Gründen der Geheimhaltung in der Verhandlung nicht preisgeben könnte.

Bei dieser Sachlage hat der Senat bereits Zweifel, ob die drei Vorfälle aus dem Jahre 1992, die sich im Kern bereits aus den vorliegenden Akten ergeben (vgl. die Schriftsätze des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.03.1996, Bl. 125 ff. der VG-Akte, und vom 07.10.1996, Bl. 27 der VGH-Akte 1 S 2581/96; Szenezeitschrift "Ausbruch - Zeitung aus Freiburg", Heft 35, September 1992, Bl. 179-187 der VG-Akte 1 K 1478/99), in der Vergangenheit geeignet waren, den Schluss auf eine hinreichend wahrscheinliche Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den mutmaßlichen verdeckten Ermittler C. zu rechtfertigen. Unabhängig davon vermag der Senat jedenfalls bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine derartige Gefährdung nicht (mehr) festzustellen. Die herangezogenen Vorfälle standen ersichtlich in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Bekanntwerden des Verdachts, dass die "linke" Freiburger Szene Gegenstand verdeckter Ermittlungen des Landeskriminalamts geworden war, und stellten sich als unmittelbare Reaktion des aus seiner Sicht von "staatlicher Bespitzelung" betroffenen Personenkreises dar. Allein hieraus ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass es über ein Jahrzehnt danach als Folge einer Unterrichtung nach § 22 Abs. 8 Satz 1 PolG zu Übergriffen auf die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben des möglicherweise eingesetzten Beamten kommen werde. Dies gilt um so mehr, als nach den von dem Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Landeskriminalamt Anhaltspunkte für eine "Fahndung" bzw. nachhaltige und systematische Ermittlungen aus einer "linken Freiburger Szene" heraus im Zusammenhang mit dem (angeblichen) Einsatz verdeckter Ermittler in den Jahren 1991 und 1992 nicht berichtet hat, und es der Beklagte auch im Hinblick auf die grundsätzliche Bereitschaft dieses Personenkreises zur Gewaltanwendung gegen Personen an aussagekräftigen Informationen hat fehlen lassen.

Für die Richtigkeit dieser Gefährdungsprognose spricht im Übrigen vor allem der bereits vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt, dass sowohl der Kläger wie auch die einschlägige "linke Freiburger Szene" bereits seit dem Verschwinden des C. im Juni bzw. Juli 1992 aufgrund zahlreicher konkreter Anhaltspunkte davon ausgingen, dass es sich bei ihm um einen verdeckten Ermittler handelt (vgl. insbesondere die Szenezeitschrift "Ausbruch - Zeitung aus Freiburg", Heft 35, September 1992, Bl. 175-187 der VG-Akte 1 K 1478/99; S. 15 f. des angefochtenen Urteils). War der (mutmaßliche) verdeckte Ermittler aus der Sicht des betroffenen Personenkreises aber bereits seit 1992 praktisch enttarnt, bedürfte es greifbarer Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass allein die amtliche Bestätigung der vom Kläger und dem maßgeblichen Personenkreis subjektiv bereits für wahr gehaltenen Tatsache zur Begründung bzw. zu einer relevanten Erhöhung einer - ggf. ohnehin bestehenden - Gefahrenlage für den verdeckten Ermittler führen würde. Derartiges ist indes für den Senat insbesondere mit Blick auf den außergewöhnlich langen Zeitraum von über zehn Jahren nach Beendigung der behaupteten Maßnahme und den Umstand, dass sich alle Beteiligten in grundlegend veränderten Lebenssituationen befinden dürften (vgl. die diesbezüglichen, unwidersprochen gebliebenen Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsverhandlung) nicht ersichtlich und wird auch mit dem Berufungsvorbringen nicht substantiiert dargetan. Allein die seitens des Beklagten geäußerte Vermutung, dass sich die Bereitschaft von Szenemitgliedern zu Übergriffen bzw. Anschlägen u.U. (wieder) verstärke, wenn Gewissheit über die Tatsache der verdeckten Ermittlung bestehe (Schriftsatz des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.03.1996, Bl. 125 ff. der VG-Akte; Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 04.12.2002, S. 3 unten), reicht insoweit nicht aus.

Nach alledem sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger begehrte Unterrichtung - die sich im Übrigen nur auf die Tatsache und den Zeitraum verdeckter Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 und 3 PolG und nicht etwa auf Einzelheiten des polizeilichen Handelns erstreckt - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr für einen (mutmaßlichen) verdeckten Ermittler auslösen wird, von dem Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht erkennbar. Ein weiteres Hinausschieben der Unterrichtung erscheint deshalb mit Blick auf das Gewicht des klägerischen Interesses an der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr gerechtfertigt.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Unterrichtung des Klägers die künftige Verwendung des mutmaßlichen verdeckten Ermittlers bei zukünftigen verdeckten Ermittlungen gefährden würde (§ 22 Abs. 8 Satz 2 2. Alt. PolG).

Im Rahmen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung auch dieses Ausschlussgrundes (vgl. bereits oben S. 15; zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diesen Ausschlussgrund vgl. Bauer, NVwZ 2000, 375, 381 mit Fußnote 88) ist zunächst davon auszugehen, dass dem Verwendungsinteresse der Polizei angesichts des Ranges der durch die besonderen Mittel der Datenerhebung geschützten Rechtsgüter (vgl. § 22 Abs. 1, 3 i.V.m. Abs. 5 PolG), der Unentbehrlichkeit solcher geheimer Maßnahmen in wichtigen Bereichen der Gefahrenabwehr (etwa bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität; vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 691) und der besonderen Schwierigkeiten des Beklagten bei der Rekrutierung verdeckter Ermittler erhebliches Gewicht zukommen kann. Auf der anderen Seite ist das grundrechtlich geschützte Interesse des Betroffenen an der Unterrichtung zu berücksichtigen, wobei der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch in zeitlicher Hinsicht relevant sein kann. Danach lässt jedenfalls das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 22 Abs. 8 Satz 2 2. Alt. PolG die Unterrichtungspflicht grundsätzlich nicht auf Dauer entfallen, sondern vermag diese regelmäßig nur mit Rücksicht auf das gesetzlich normierte Verwendungsinteresse zeitlich hinauszuschieben. Da das Hinausschieben der Unterrichtung die Rechtsschutzmöglichkeit verzögert, ist ein solches Hinauszögern auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25.04.2001, a.a.O. zum Unterbleiben einer Unterrichtung im Falle des sich anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens). Ausgehend hiervon ist bei der Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes sowohl dem öffentlichen Verwendungsinteresse als auch dem privaten Unterrichtungsinteresse unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen Rechnung zu tragen.

An diesem Maßstab gemessen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls zu Recht das Vorliegen des Ausschlussgrundes verneint und dem Unterrichtungsinteresse des Klägers den Vorrang eingeräumt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die überzeugende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen werden (S. 16 ff. des Urteilsabdrucks). Die einzelfallbezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind mit der Berufung nicht substanzhaltig erschüttert worden. Der Vertreter des Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung insoweit auf den Einwand beschränkt, im Fall einer Enttarnung könne man den verdeckten Ermittler "in Baden-Württemberg auf der Straße nicht mehr präsentieren". Auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, dass der mutmaßliche verdeckte Ermittler von dem betroffenen Personenkreis bereits seit 1992 praktisch als enttarnt angesehen wurde, weshalb auch nach Auffassung des Senats durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass die begehrte Unterrichtung überhaupt noch in relevanter Weise zur Gefährdung seiner weiteren Verwendung beitragen könnte, ist der Beklagte nicht hinreichend eingegangen. Im Übrigen hat der Beklagte - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - im Jahr 1992 den Einsatz verdeckter Ermittler zur Bekämpfung des Linksextremismus/-terrorismus eingestellt (vgl. die Stellungnahme des Innenministeriums vom 14.10.1992 zu einem Antrag der Abg. Rezzo Schlauch u.a. GRÜNE, LTDrucks 11/262). Auch vor diesem Hintergrund ist angesichts des langen Zeitraums von über zehn Jahren nach Beendigung der behaupteten Maßnahme - auch mit Blick darauf, dass verdeckte Ermittler nur "altersangepasst" in der jeweiligen Szene eingesetzt werden können (vgl. S. 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 04.11.2002) - nicht zu erkennen, dass es unter dem Gesichtspunkt der Verwendungsgefährdung noch öffentliche Geheimhaltungsinteressen von einem solchen Gewicht gibt, dass ein weiteres Hinauszögern der Möglichkeit für den Kläger, tatsächlich Rechtsschutz zu erlangen, gerechtfertigt sein könnte.

Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert der Unterrichtungsanspruch schließlich auch nicht an der Fünf-Jahres-Frist des § 22 Abs. 8 Satz 2 4. Alt. PolG. Dabei kann dahinstehen, ob die - soweit ersichtlich in keinem der neueren Polizeigesetze zu findende - Fristbestimmung als solche verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (zu diesbezüglichen Bedenken vgl. Würz, Polizeiaufgaben und Datenschutz in Baden-Württemberg, 1993, RdNr. 232; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNrn. 690, 693; Belz/Mussmann, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 22 RdNr. 83; Wolf/Stephan, a.a.O., § 22 RdNr. 32; Bäumler, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., J RdNr. 637; zur Problematik auch Riegel, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 2, G 10, § 5 RdNrn. 25 ff.) oder sich - auch angesichts der ersichtlich die Unterrichtung von Amts wegen in den Blick nehmenden amtlichen Begründung (LTDrucks 10/5230, S. 42) - überhaupt Geltung beimisst in Fällen, in denen die Unterrichtung vom Betroffenen beantragt wird. Denn selbst wenn jedenfalls in Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen der Betroffene innerhalb der - nach dem Wortlaut des Satzes 2 mit der Beendigung der Maßnahme beginnenden - Fünf-Jahres-Frist Kenntnis von der Möglichkeit erlangt, Betroffener einer verdeckten Ermittlung geworden zu sein, etwa in Ansehung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der gesetzlich normierten Frist ausgegangen würde, könnte sie dem Kläger hier nicht entgegengehalten werden. Eine Betrachtung der Vorschrift im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt, dass sie jedenfalls im vorliegenden Fall einem Unterrichtungsanspruch des Klägers nicht entgegensteht.

Nach dem Vorbringen des Klägers ist die behauptete Maßnahme im Juli 1992 beendet gewesen. Bei dieser Sachlage kommt es für die Auslegung der Vorschrift entscheidend auf die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts an, zu dem die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausschlussklausel vorliegen müssen. Der Entscheidung des Landeskriminalamts vom 27.08.1997 liegt ebenso wie dem Berufungsvorbringen der Sache nach die Auffassung zugrunde, maßgeblich für die Beurteilung des Ablaufs der Fünf-Jahres-Frist sei (frühestens) der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über das Unterrichtungsbegehren. Dem gemäß hat das Landeskriminalamt in seiner Entscheidung vom 27.08.1997 lediglich Auskunft über den für den Kläger ersichtlich bedeutungslosen Zeitraum der - vom Datum der Entscheidung zurückgerechnet - "letzten fünf Jahre" erteilt. Dieser Sichtweise vermag der Senat nicht zu folgen. Die Frage, ob die Fünf-Jahres-Frist verstrichen ist oder nicht, beurteilt sich in den Fällen, in denen der Betroffene innerhalb des Fünfjahreszeitraums von der Möglichkeit erfährt, in eine verdeckte Ermittlung einbezogen worden zu sein, nach dem Zeitpunkt, in dem er sein Unterrichtungsbegehren der zuständigen öffentlichen Stelle gegenüber erstmals geltend macht. Dem steht der Umstand, dass das Begehren des Klägers hier mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist, nicht entgegen. Zwar ist - wie dargelegt (oben S. 9) - bei der Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage grundsätzlich darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts besteht. Indes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass im Hinblick auf bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen eines Anspruchs nach Maßgabe des materiellen Rechts auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen sein kann (Urteile vom 30.04.1998, Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Das aufgezeigte Verständnis der Vorschrift des § 22 Abs. 8 Satz 2 PolG erscheint mit Blick auf den Sinn und Zweck dieser Bestimmung im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben geboten. Vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedeutung der Unterrichtungspflicht ist auch die (Ausnahme-)Bestimmung über das Unterbleiben der Unterrichtung nach einem Fünf-Jahres-Zeitraum (verfassungskonform) in einer Weise auszulegen, die dem öffentlichen Interesse an der weiteren Geheimhaltung der Maßnahme einerseits und der Bedeutung einer Unterrichtung für die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes wie des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes des Betroffenen andererseits Rechnung trägt. Diesen Vorgaben wird die vom Landeskriminalamt vertretene Auffassung nicht gerecht. Denn danach hätte es die zuständige Behörde durch die Wahl des Zeitpunkts der behördlichen Entscheidung über das Unterrichtungsbegehren in der Hand, auf den Ablauf der Frist hinzuwirken und damit eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle zu vermeiden, ohne dass dies durch hinreichende Geheimhaltungsgründe von verfassungsrechtlichem Gewicht (vgl. § 22 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. PolG) gerechtfertigt wäre. Dies lässt sich mit dem Zweck der Regelung und dem verfassungsrechtlichen Gebot, dem Betroffenen soweit als möglich die Gelegenheit nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzes einzuräumen, nicht vereinbaren. In dem - vorliegend allein relevanten - Fall, in dem der Betroffene vor Ablauf des ab Beendigung der Maßnahme gerechneten Fünfjahrszeitraums von der Möglichkeit, Objekt einer verdeckten Ermittlung geworden zu sein, Kenntnis erlangt hat, verbietet es sich deshalb, den Lauf der Fünfjahresfrist danach zu beurteilen, wie er sich im Zeitpunkt der von dem Betroffenen in keiner Weise beeinflussbaren, allein von der Behörde abhängigen Entscheidung über das Unterrichtungsbegehren darstellt. Als maßgeblicher Zeitpunkt kommt insoweit nur der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Betroffene sein Interesse an einer Unterrichtung der zuständigen Behörde gegenüber geltend macht. Mithin entscheidet sich die Frage des Ablaufs der Fünf-Jahres-Frist in solchen Fällen allein nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Dieses Normverständnis steht entgegen der Auffassung des Beklagten zum Wortlaut des § 22 Abs. 8 PolG nicht in Widerspruch. Auch die Gesetzgebungsmaterialien sprechen nicht gegen diese Auslegung. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Fünf-Jahres-Frist damit gerechtfertigt, dass ein Betroffener, der wegen des Vorliegens von die Unterrichtung ausschließenden Gründen fünf Jahre nicht unterrichtet worden ist, "regelmäßig kein schützenswertes Interesse mehr an seiner Unterrichtung haben" wird (LTDrucks 10/5230, S. 42). Der Gesetzgeber hatte hier offenbar die Anwendungsfälle im Blick, in denen der Betroffene wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes während des Fünf-Jahres-Zeitraums von der Behörde über die Maßnahme nicht unterrichtet wurde und auch nicht - auf andere Weise - von der Möglichkeit eines Einsatzes verdeckter Ermittler gegen ihn Kenntnis erhalten hat, so dass sich die Frage stellt, ob er nach diesem Zeitpunkt von Amts wegen zu unterrichten ist. Dem gemäß bezieht sich die Aussage in der Gesetzesbegründung der Sache nach auf das mutmaßliche Interesse eines von einer verdeckten Ermittlung Betroffenen, das der Gesetzgeber nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums als nicht mehr schützenswert betrachtet. Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser gesetzgeberischen Einschätzung kann festgestellt werden, dass die amtliche Begründung für Fälle der hier vorliegenden Art, in denen ein Betroffener sein Interesse ausdrücklich und für die zuständige Behörde erkennbar geltend macht, verwertbare Vorgaben nicht enthält.

Hiernach steht die Fünf-Jahres-Frist dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Dieser hatte jedenfalls bereits mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.05.1996 gegenüber dem Landeskriminalamt einen die Jahre 1991/1992 betreffenden und auf § 22 Abs. 8 PolG gestützten Unterrichtungsantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Fünfjahresfrist hinsichtlich einer etwaigen im Jahr 1992 beendeten Maßnahme noch nicht abgelaufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Streitwertbeschluss vom 4. Dezember 2002

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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