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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 1 S 174/08
Rechtsgebiete: GG, FwG, LKrO


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
FwG § 3 Abs. 2
FwG § 4 Abs. 1
FwG § 4 Abs. 2
FwG § 33 Abs. 3
LKrO § 2 Abs. 1
1. Die entschädigungslose Duldungspflicht nach § 33 Abs. 3 FwG verletzt gewerbliche Betreiber von Funktürmen nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit.

2. Für die Durchsetzung der Pflicht, die Anbringung eines Alarmumsetzers zu dulden, ist die Gemeinde zuständig. Der Landkreis ist auf die Wahrnehmung einer sogenannten Ausgleichsaufgabe durch finanzielle Zuwendungen an und Verwaltungshilfe für die Gemeinde beschränkt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

1 S 174/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Duldungsverfügung nach dem Feuerwehrgesetz

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. August 2007 - 5 K 2172/05 - geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5. November 2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft im Konzern der Deutschen Telekom AG, errichtet und betreibt Funkstandorte, die sie hauptsächlich an Mobilfunkanbieter, aber auch an Rundfunk- und Fernsehsender und andere Nutzer vermietet. Sie wendet sich gegen eine Verfügung, mit der sie zur Duldung eines digitalen Alarmumsetzers an einem ihrer Sendemasten verpflichtet wird.

Anfang der 90er Jahre regte der Beklagte bei den kreisangehörigen Gemeinden die Ersetzung des analogen durch die Einführung eines digitalen Alarmierungssystems für ihre Feuerwehren an, um die Alarmierungssicherheit im gesamten Kreisgebiet zu verbessern. Aufgrund der topografischen Verhältnisse waren - bei insgesamt 50 Gemeinden - aufgrund einer ersten Berechnung 26 Standorte für digitale Alarmumsetzer für erforderlich gehalten worden, um eine flächendeckende Infrastruktur zu schaffen. Über die Verteilung der Kosten eines solchen Netzes konnten sich die Gemeinden aber nicht einigen. Daraufhin stimmte der Kreistag mit Beschluss vom 16.03.1995 einstimmig der Einrichtung eines flächendeckenden digitalen Alarmierungssystems im Landkreis zu und stellte hierfür Haushaltsmittel in Aussicht. Nach Errichtung der digitalen Alarmierung im Jahre 1997 blieb die Situation unter anderem im Bereich Eisenbach unzureichend. Dort war der digitale Alarmumsetzer zunächst an einem Wohnhaus angebracht. Aufgrund der Störung des Fernsehempfangs der Hausbewohner wurde er später an einen Wasserhochbehälter montiert, was aber immer noch Versorgungslücken zur Folge hatte. Im Jahr 2004 wandte sich der Beklagte sodann an die Klägerin mit der Bitte, deren Funkturm am Senderstandort Eisenbach ID 1910109 mitnutzen zu dürfen. Die Klägerin erklärte sich daraufhin bereit, den Maststandort bei einer zehnjährigen Nutzungsdauer für einen monatlichen Mietpreis in Höhe von 602,54 EUR und einer einmaligen Aufwandspauschale von 4.000 EUR, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zur Verfügung zu stellen. Nach Anhörung der Klägerin, mit der auf die in § 33 Abs. 3 FwG geregelte Duldungspflicht hingewiesen wurde, verpflichtete der Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 16.02.2005, die Anbringung und Nutzung einer Fernmelde- und Alarmeinrichtung auf dem Sendemast der Klägerin am Standort Eisenbach ohne Entschädigung zu dulden.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2005 zurück und führte zur Begründung aus: Ein digitaler Alarmumsetzer gehöre als notwendiges Glied in einer Alarmierungskette zu den nach § 33 Abs. 3 FwG zu duldenden Alarmeinrichtungen. Die Verfügung beeinträchtige die Klägerin nicht unverhältnismäßig in ihren Rechten. Der Geschäftsbereich der Klägerin sei zwar berührt; doch verbleibe ihr noch beachtliches Potenzial zur weiteren Vermietung von Senderstandorten am Sendemast. Der technische Betrieb werde durch den Umsetzer nicht beeinträchtigt. Erst nach einer erfolglosen Prüfung von mindestens fünf anderen Standorten, insbesondere auf öffentlichen Gebäuden, sei der Sendemast der Klägerin in die Überlegungen einbezogen worden. Angesichts der Wichtigkeit einer effektiven Alarmierung der Feuerwehr müsse die Klägerin hinnehmen, dass sie eine Leistung kostenlos zur Verfügung zu stellen habe, die sie üblicherweise entgeltlich anbiete.

Mit Urteil vom 06.08.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte sei für die auf § 33 Abs. 3 FwG gestützte Verfügung zuständig gewesen. Der Beklagte habe durch Beschluss des Kreistages aufgrund der topografischen Besonderheiten die erforderliche Koordination der Gemeinden übernommen. Dieses Vorgehen widerspreche nicht der Aufgabenzuweisung in § 3 Abs. 2 FwG, wonach die Gemeinden die Aufgabe hätten, u.a. Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten. Nach § 4 Abs. 1 FwG hätten die Landkreise Feuerwehrleitstellen zu schaffen und zu betreiben; die Leitstelle habe nach Einführung der sogenannten stillen Alarmierung weiterhin die Aufgabe, die Alarmierung der Feuerwehren sicherzustellen, die nun direkt über einen Alarmumsetzer erfolge. Der digitale Alarmumsetzer sei eine Alarmeinrichtung i.S.v. § 33 Abs. 3 FwG; hierzu gehörten alle Bestandteile der modernen Alarmierungskette. Die Regelung des § 33 Abs. 3 FwG sei angesichts der Sozialbindung des Eigentums mit Art. 14 GG vereinbar. Der Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leib und Leben rechtfertige auch die Inanspruchnahme fremden Eigentums, soweit im konkreten Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sei. Das sei hier mit einer korrekten Ermessensentscheidung geschehen. Dabei sei zutreffend berücksichtigt worden, dass der Betrieb des digitalen Alarmumsetzers den sonstigen Betrieb des Sendemasts nicht negativ beeinflusse, der Sendemast nur geringfügig in Anspruch genommen werde und vorrangige Standorte geprüft worden seien. Der Mietausfall der Klägerin sei vergleichsweise gering und im öffentlichen Interesse hinzunehmen.

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 21.01.2008 - 1 S 2129/07 - zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Der Beklagte sei für den Erlass der auf § 33 Abs. 3 FwG gestützten Verfügung nicht zuständig gewesen. Sie könne sich nicht auf Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 FwG, sondern nur auf Alarmeinrichtungen nach § 3 Abs. 2 FwG beziehen. Für deren Realisierung und den Erlass der Duldungsverfügung seien nach dieser Vorschrift allein die Gemeinden zuständig. Es handele sich nicht um eine Maßnahme im Wirkungskreis des Landkreises nach § 2 Abs. 1 LKrO. Die Voraussetzungen für eine Kompetenzübertragung nach § 2 Abs. 2 LKrO lägen nicht vor. Es fehle an einer Aufgabe im Rahmen des Wirkungskreises des Beklagten; des weiteren handele es sich nicht um eine Einrichtung i.S.v. § 16 LKrO. Schließlich fehle es auch an einem wirksamen Übertragungsbeschluss des Kreistages. Die Duldungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Sie habe das Grundstück, auf dem der Sendemast errichtet worden sei, zwar gemietet. Als bloßer Scheinbestandteil des Grundstücks nach § 95 BGB sei der Sendemast aber kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Duldungsverfügung; denn die Duldungspflicht sei lediglich auf Grundstücke und deren Bestandteile nach § 94 BGB bezogen. Im Gegensatz zu den Duldungspflichten nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 FwG erwähne § 33 Abs. 3 FwG die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden nicht. Auch sei die Beschränkung auf Grundstücke und dauerhaft mit diesen verbundenen Bauwerken sachgerecht; denn mobile Bauten eigneten sich nicht für den Aufbau eines dauerhaften Alarmierungssystems. Schließlich werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Sie sei in ihrer beruflichen Tätigkeit als Anbieter von Standorten für Übertragungstechnologien betroffen. Insoweit anders als Privatpersonen oder öffentliche Gebäudeeigentümer werde sie verpflichtet, ihre selbst errichtete mobile Infrastruktur, die als Basis ihrer Berufstätigkeit diene, der Beklagten entschädigungslos zur Verfügung zu stellen. Dies sei nicht durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. § 33 Abs. 3 FwG stelle keinen ausreichenden Gesetzesvorbehalt dar, denn Umfang und Grenzen des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG seien hieraus nicht zu erkennen. Die Duldungsanordnung sei auch nicht erforderlich, da andere geeignete Standorte in Betracht kämen. Insbesondere müsse auf den zunächst gewählten Standort auf einem Wohnhaus verwiesen werden; es sei nicht nachvollziehbar, dass es keine technischen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Störungen des Fernsehempfangs gebe. Der Eingriff sei auch unangemessen, da sie die von ihr zur Einnahmenerzielung angebotenen Dienste kostenlos zur Verfügung stellen müsse. Die mit der Duldungsanordnung bezweckte Sicherstellung der Alarmierung der Feuerwehr sei auch dann gewährleistet, wenn hierfür der marktübliche Preis gezahlt werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. August 2007 - 5 K 2172/05 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5. November 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die Gemeinden seien nach § 3 Abs. 2 FwG zwar grundsätzlich für die Beschaffung und Unterhaltung von Alarmumsetzern als einer Alarmierungseinrichtung zuständig. Die Kompetenzübertragung auf den Beklagten könne sich jedoch auf § 2 Abs. 1 LKrO i.V.m. § 4 Abs. 2 FwG stützen; nach dieser Vorschrift seien die Landkreise zur Unterstützung der Gemeinden verpflichtet, soweit - wie hier - die Beschaffung der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Einrichtungen die Leistungsfähigkeit der Gemeinden übersteige. Der Kreistagsbeschluss beziehe sich nicht nur auf die Standortplanung und die Finanzierungsverteilung; vielmehr sei als Annex auch die Befugnis mit übertragen worden, diese Koordinierung gemäß § 33 Abs. 3 FwG durchzusetzen. Eine Differenzierung zwischen Grundstück und Gebäude sei im Rahmen des § 33 Abs. 3 FwG nicht sachgerecht. So gebe es keinen Grund, einen Grundstückseigentümer schlechter zu stellen als einen Erbbauberechtigten. Die Erwähnung von Gebäuden in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 FwG sei wegen der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 13 GG geboten. Auch die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die Alternativstandorte ungeeignet gewesen. Auf dem Wohnhaus hätten die vom Alarmumsetzer in Intervallen von jeweils fünf Sekunden ausgesendeten Prüfsignale den Fernsehempfang durch Bildschirmflimmern gestört. Diese Bildschirmstörung sei weder durch einen sog. "Entstörfilter" noch durch die Installation einer Satellitenanlage zu beheben. In den Schutzbereich des Art. 12 GG greife die Verfügung nicht ein.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Klage nicht abweisen dürfen. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte konnte sich auf die Vorschrift des § 33 Abs. 3 Feuerwehrgesetz nicht stützen. Nach dieser Vorschrift haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden.

1. Die grundsätzlichen Einwendungen gegen die Tauglichkeit dieser Ermächtigungsgrundlage im Verhältnis zur Klägerin gehen allerdings fehl. Die Vorschrift hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung auch insoweit stand, als Betreiber von Funktürmen und Sendemasten betroffen sind. Weder Art. 12 noch Art. 14 GG stehen der Duldungspflicht entgegen.

a) Die Tätigkeit der Klägerin als Anbieterin von Sendestandorten für Funkeinrichtungen und Übertragungstechnologien wird vom Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst, auf die sich auch die Klägerin als inländische juristische Person berufen kann.

aa) Durch die in § 33 Abs. 3 FwG geregelte Duldungspflicht werden die rechtlichen Möglichkeiten der Klägerin eingeschränkt, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen und das Unternehmen nach eigenen Wünschen zu führen. Das ist als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit einzustufen.

Ein solcher Eingriff liegt allerdings nicht bei jedweder auch nur mittelbar wirkenden Beeinträchtigung des Berufs vor. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228 <252> m.N.). Ein unmittelbarer Berufsbezug fehlt der Duldungspflicht. Denn sie bezieht sich auf alle Grundstücke und Gebäude, gleichviel, ob sie beruflich als Senderstandort genutzt werden sollen oder nicht; folglich sind nicht nur Berufstätige Adressaten der Vorschrift. Die Duldungspflicht hat indessen für die Klägerin und andere gewerbliche Vermieter von Funkstandorten eine berufsregelnde Tendenz. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Norm nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffe, die typischerweise beruflich ausgeübt werden. Ausgehend vom bisherigen Erscheinungsbild ist gerade vom Gegenteil auszugehen. Die Duldungspflicht ist aber der Sache nach mit einem ganz spezifischen Kontrahierungszwang vergleichbar, der wiederum den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 -, DVBl 2007, 1555 <juris Rz. 80> m.N.; vom 19.03.2004 - 1 BvR 1319/02 -, NJW 2004, 3172 <3173>).

bb) Der Eingriff in die Berufsfreiheit genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

(1) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die vor allem Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt; dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 <224>; Kammerbeschluss vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 -, DVBl 2007, 1555 <juris Rz. 81> m.N.). Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift. Dabei ist sie nicht etwa deswegen unzureichend, weil dem historischen Gesetzgeber, der allerdings insoweit nicht an das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gebunden war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.1983 - 1 BvL 46,47/80 -, BVerfGE 64, 72 <79 ff.>), diese Eingriffsdimension nicht vor Augen stand. Denn auch in Bezug auf Eingriffe in die Berufsfreiheit war eine nähere gesetzliche Ausgestaltung nicht erforderlich. Insbesondere bedurfte es nicht einer Festlegung über die besondere Schonung und den Nachrang der in ihrer Berufsausübung betroffenen Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer. Denn dies folgt in der Gesetzesanwendung bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der von Verfassung wegen Geltung beansprucht. Schließlich genügt die Bestimmung auch hinsichtlich des Adressatenkreises der Duldungspflicht dem Vorbehalt des Gesetzes. Denn deren persönliche Reichweite lässt sich, wie von Verfassung wegen geboten, ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, vor allem aus dem Zweck und dem Sinnzusammenhang der Regelung erschließen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 <224>).

(2) Materiell bleiben Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsspielraums, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken; das ist dann der Fall, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird. Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit; seine Gestaltungsfreiheit ist besonders groß, wenn - wie hier - die angegriffene Regelung keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 -, BVerfGE 109, 64 <85> m.N.).

Hiernach begegnet die Duldungspflicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Regelung ist mit der Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr durch einen vernünftigen Grund des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Duldungspflicht ist zur Erreichung des Zwecks geeignet und - bei entgegenstehendem Willen des Pflichtigen - auch erforderlich. Schließlich ist die Duldungspflicht auch zumutbar. Als innere Rechtfertigung dieser Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben kann das Argument einer spezifischen Sachnähe und der daraus resultierenden besonderen Verantwortung für die zu erfüllende Aufgabe (siehe etwa zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196 <246>.; sowie BGH, Urteil vom 22.10.1996 - KZR 19/95 -, BGHZ 134, 1 <21>; Urteil vom 11.06.2003 - VIII ZR 160/02 -, BGHZ 155, 141 <149>, jeweils m.w.N.) hier allerdings nur für den verhaltensregelnden, nicht aber für den vermögensbelastenden - weil kompensationslosen - Eingriff in die Berufsfreiheit gelten (vgl. hierzu und zum Folgenden Kube, Verw 41 <2008> 1, 16 ff., 21 m.N.; siehe auch Elicker, NVwZ 2003, 304 <307>). Denn den in Pflicht Genommenen trifft eine besondere Sachverantwortung nur für die technischen Umstände auf dem Weg zur Erreichung des Gemeinwohlziels; durch die Verfügungsmöglichkeit über ein geeignetes Gebäude hat er eine gewisse sachliche Nähe zu der Aufgabe, die erforderliche Alarmierung zu gewährleisten. Für das eigentliche Regelungsendziel - einen effektiven Brandschutz - trägt der Eigentümer eines besonders geeigneten Bauwerks indessen keine gesteigerte Verantwortung; denn das Interesse an einem wirksamen Feuerschutz ist kein Gruppen-, sondern ein Allgemeininteresse. Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten grundsätzlich die Allgemeinheit treffen und demnach im Wesentlichen durch die Gemeinlast Steuer zu finanzieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/91 u.a. -, BVerfGE 92, 91 <121>). Das insbesondere bei der Prüfung der Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion ausschlaggebende Gebot der Lastengleichheit gilt bei der Indienstnahme Privater indes nicht strikt und ausnahmslos (vgl. v. Hammerstein, MMR 2004, 222 <224> m.N.). Steht wie hier beim Zugriff auf den Privaten nicht der Finanzierungszweck im Vordergrund, gelten abgemilderte Maßstäbe. In gleicher Weise wie bei als nicht unternehmensfremd anzusehenden Handlungspflichten ist auch bei Duldungspflichten entscheidend darauf abzustellen, ob die damit verbundene Belastung als geringfügig und deswegen angesichts des Gewichts des verfolgten Interesses als zumutbar eingestuft werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1967 - 1 BvR 175/66 -, BVerfGE 22, 380 <385 f.>). Das ist hier zu bejahen. Denn die Duldungspflicht bindet jeweils nur einzelne Betriebsmittel, nämlich jeweils nur einen Senderstandort auf nur wenigen der in einem bestimmten Gebiet errichteten Funktürmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine vereinzelte, weil von Verfassung wegen nachrangige, Inanspruchnahme der Gesamtertrag der Klägerin in maßgeblicher Weise beeinflusst würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke ein zahlender Nutzer gerade nicht verdrängt wird und somit Einkünfte nicht entgehen. Schließlich ist dem gewerblichen Betreiber von Funktürmen auch die Möglichkeit eröffnet, eventuelle Einnahmeausfälle durch die Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke in die Berechnung ihrer sonstigen Entgelte einfließen zu lassen und die finanzielle Belastung auf diese Weise auf ihre Kunden abzuwälzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.08.2000 - 1 BvR 1821/97 -, NJW 2000, 3635 <3637>).

b) Auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG steht die Duldungspflicht in Einklang. Sie trifft die gewerblichen Betreiber von Funktürmen nicht lediglich in ihrer allgemeinen unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und damit nicht nur als Träger des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie begrenzt vielmehr auch die privatautonome und privatnützige Verwendbarkeit eigentumsfähiger Gegenstände und greift so in den Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung ein (vgl. Papier in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 349). Aus den vorstehenden Ausführungen zur Zumutbarkeit der Duldungspflicht unter dem Aspekt einer Berufsausübungsregelung folgt aber zugleich, dass der Gesetzgeber die für die Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums gezogenen Grenzen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht überschritten hat.

2. Zu Unrecht meint die Klägerin, der Sendemast unterfalle von vornherein nicht der Duldungspflicht, so dass die Verfügung schon deswegen rechtswidrig sei. Die Duldungspflicht sei nämlich grundstücksbezogen, während der Sendemast als Ausnahme vom Regelfall des § 94 BGB nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB als sogenannter Scheinbestandteil eigentumsrechtlich eigenständig und sonderrechtsfähig sei.

Auf die eigentumsrechtliche Zuordnung von Sendemast und Grundstück kommt es hier aber nicht an; deren rechtliche Einheit ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsverfügung. Das Gesetz benennt als Adressaten der Duldungspflicht den Grundstückseigentümer und den Grundstücksbesitzer und bezeichnet damit die Personen, denen die Bestimmungsmacht und die Einwirkungsmöglichkeiten über das Grundstück zustehen; diese erstrecken sich - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse - jedenfalls in aller Regel auch auf die auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen. Dies gilt auch hier, wo die Klägerin als Mieterin des Grundstücks dessen Besitzerin ist und ihr zugleich das Eigentum am Sendemast zusteht. Die Klägerin kann demnach nicht einwenden, dass von ihr Unmögliches verlangt wird.

Aus der ausdrücklichen Erwähnung auch von Eigentümern und Besitzern von Gebäuden in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 FwG kann die Klägerin nichts für ihre Auffassung herleiten. Denn die unterschiedliche Formulierung in diesen Bestimmungen verfolgt den Zweck, der Feuerwehr ein Zutrittsrecht auch zu Gebäuden zu garantieren und dient somit als Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Eine solche ist bei einer hier zwingend äußeren Anbringung von technischen Geräten an Gebäuden nicht notwendig.

Schließlich stehen auch Sinn und Zweck der Regelung einer Nutzung von Scheinbestandteilen eines Grundstücks nicht von vornherein entgegen. Dass es hier im Interesse der Verlässlichkeit des Alarmierungsnetzes und nicht zuletzt der wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder auch auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Bauwerks ankommt, versteht sich allerdings von selbst; "fliegende Bauten" dürften in aller Regel als Standort ausscheiden.

3. Die angefochtene Verfügung ist indessen rechtswidrig, weil der Beklagte für die Durchsetzung der Duldungspflicht sachlich nicht zuständig ist.

a) § 33 Abs. 3 FwG verpflichtet zur Duldung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen. Die Aufgabe, solche Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten, ist in § 3 Abs. 2 FwG den Gemeinden zugewiesen. Demgegenüber haben gem. § 4 Abs. 1 FwG die Landkreise ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen unter Alarmierung der Feuerwehren (Leitstelle für die Feuerwehren) zu schaffen und zu betreiben. Der digitale Alarmumsetzer ist in der Alarmierungskette den Alarmeinrichtungen zuzuordnen. Mit deren Hilfe werden die Einsatzkräfte der Feuerwehr zum Einsatz gerufen. Hierzu zählen traditionell die funkgesteuerten Sirenen, mit denen die von der Alarmierungsstelle (Leitstelle) übermittelten Alarme in akustischer Weise auf örtlicher Ebene verbreitet werden. Ergänzt bzw. ersetzt wird dieses Verfahren der "lauten" Alarmierung der Feuerwehrleute zunehmend durch die sogenannte "stille Alarmierung" mit Meldeempfängern, die die Feuerwehrleute mit sich führen (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 1990, § 3 Rn. 15). Um die Funktionsfähigkeit dieser Meldeempfänger auch dann zu sichern, wenn die Signale der Alarmierungsstelle im Gemeindegebiet nur schlecht zu empfangen sind, werden zusätzlich Alarmumsetzer zur Verstärkung des Sendesignals notwendig. Diese Umsetzer sind dann ebenfalls den Alarmeinrichtungen i.S.v. § 3 Abs. 2 FwG zuzuordnen. Auch wenn die Leitstelle unmittelbar - und nicht über den "Umweg" einer gemeindlichen Sirene - mit den örtlichen Feuerwehrleuten in Verbindung tritt, liegt die Verantwortung für die Sicherstellung der Erreichbarkeit der Einsatzkräfte nicht zuletzt wegen der Ortsnähe bei den Gemeinden; insoweit ist die Bereitstellung eines Alarmumsetzers nicht Teil der dem Landkreis obliegenden Aufgabe der "Alarmierung der Feuerwehren".

b) An dieser so begründeten gemeindlichen Zuständigkeit ändert § 4 Abs. 2 FwG nichts. Selbst wenn man - was zweifelhaft erscheint - annehmen wollte, dass die Alarmumsetzer unter die für den "überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Einrichtungen" im Sinne dieser Vorschrift fallen, ist von der darin normierten Unterstützung durch den Landkreis nur die Koordination der Gemeinden bei der Aufstellung eines Alarmierungssystems zur Vermeidung von Kosten sowie eine gemeinsame Ausschreibung bei der Beschaffung der Geräte umfasst (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, § 4 Rn. 9). Die drittgerichtete Wahrnehmungszuständigkeit der Gemeinden bleibt davon unberührt.

c) Auch aus den allgemeinen Bestimmungen über die Aufgaben der Landkreise in § 2 LKrO lässt sich eine Zuständigkeit des Beklagten nicht entnehmen. Die Aufgabenzuweisung in der Generalklausel der § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 LKrO steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen (siehe Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Aufgabenbestand der Landkreise wird insoweit zunächst durch die gesetzlichen Aufgabenübertragungen an andere Körperschaften, insbesondere die Gemeinden, negativ konkretisiert. Eine gesetzliche Aufgabenübertragung kann indessen nicht durch Zuordnung dieser Aufgabe in den allgemeinen Katalog der Kreiszuständigkeiten überspielt werden. Dieser gilt nur für unbenannte, d.h. freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben (vgl. Dreier in: ders. <Hg.>, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 171; Schoch in: ders. <Hg.>, Selbstverwaltung der Kreise in Deutschland, 1996, S. 25 <33 f.>). Deswegen ist es unbehelflich, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden mit der Organisation eines flächendeckenden Netzes von Alarmumsetzern im Kreisgebiet überfordert seien und sich dies letztlich sogar als sogenannte übergemeindliche (kreisintegrale) Aufgabe (siehe dazu Henneke, Landkreis 2002, 127 <129 ff.>) darstelle. Auf solche Entwicklungen hat gegebenenfalls der Gesetzgeber zu reagieren.

Dem Beklagten ist es jedoch unbenommen, über die in § 4 FwG ausdrücklich genannten Aufgaben hinaus im Bereich des Feuerwehrwesens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LKrO Aufgaben an sich zu ziehen (vgl. Surwald, a.a.O., § 4 Rn. 1). Die Koordination und finanzielle Unterstützung der Gemeinden bei der Einrichtung der Alarmumsetzer mag sich dann auch auf diese Ermächtigung als Wahrnehmung einer Ausgleichsaufgabe durch finanzielle Zuwendungen und Verwaltungshilfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1996 - 7 NB 2.95 -, BVerwGE 101, 99 <103 f.>) stützen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss vom 24. April 2008

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG); der Senat orientiert sich dabei für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin in Anlehnung an § 41 Abs. 2 GKG am Mietwert für ein Jahr.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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