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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.12.2000
Aktenzeichen: 1 S 1763/00
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 6
1. Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren bleiben in der Regel die Gründe, die für oder gegen die Gültigkeit der angegriffenen Vorschrift ins Feld geführt werden, außer Betracht. Es sind grundsätzlich allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe.

2. Stellt eine Polizeiverordnung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen besondere Gebote und Verbote für das Halten von Hunden auf, von deren potenzieller Gefährlichkeit ausgegangen werden kann, so sind die hieraus für die Hundehalter entstehenden Nachteile bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag hinzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die nachteilige Folge nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der unmittelbar eintretende Sicherheitsgewinn durch die Anordnung (hier: Unfruchtbarmachung der Kampfhunde) eher gering zu veranschlagen ist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

1 S 1763/00

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000

hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Meissner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger

am 18. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03. August 2000 (GBl. S. 574) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Halter zweier Bullterrier, eines Rüden und einer Hündin. Er züchtet seit dem Jahr 1998 - in geringem Umfang - Bullterrierhunde.

Bereits am 14.08.2000 hat der Antragsteller gegen die im Gesetzblatt vom 15.08.2000 verkündete und am 16.08.2000 in Kraft getretene Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (- im Folgenden: PVO -) den Antrag gestellt, die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 der PVO für nichtig zu erklären und zugleich beantragt, eine einstweilige Anordnung dahin zu erlassen, dass die Anwendung dieser Regelungen bis zu einer endgültigen Entscheidung im vorliegenden Normenkontrollverfahren ausgesetzt wird.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Normenkontrollsache (§ 47 Abs. 6 VwGO) ist zulässig. Die vom Innenministerium und dem Ministerium Ländlicher Raum erlassene Polizeiverordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 AG-VwGO). Sie war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auch in Kraft getreten (§ 10 Satz 1 PVO). Der Antragsteller kann geltend machen, durch einzelne Bestimmungen der Polizeiverordnung wie auch durch deren behördlichen Vollzug unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Als Halter eines Rüden und einer Hündin der Rasse "Bullterrier", bei denen die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird (§ 1 Abs. 2 PVO), treffen den Antragsteller zahlreiche Verhaltenspflichten (Erlaubnis bzw. Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 und 4; Pflicht zur unveränderlichen Kennzeichnung des Hundes in § 3 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 4 Satz 1; besondere Halterpflichten nach § 4 Abs. 1 und 2; Leinenzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1; Halterkennzeichnungspflicht am Halsband nach § 4 Abs. 3 Satz 2; Maulkorbzwang nach § 4 Abs. 4; Verpflichtung zum Mitführen von Bescheinigungen und Erlaubnissen nach § 4 Abs. 5; Zucht- und Kreuzungsverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1; Vermehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1; Unfruchtbarmachungsgebot nach § 5 Abs. 1 Satz 2; Verbot der Schutzhundausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 2). Diese Gebote und Verbote sowie weitere der Polizeibehörde eröffnete Ermessensbefugnisse (§ 3 Abs. 3 PVO) betreffen den Antragsteller jedenfalls in seiner grundrechtlichen geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Ihm drohen bei Nichtbefolgung der ihm als Hundehalter durch die Polizeiverordnung auferlegten Verbote und Verhaltenspflichten Ordnungswidrigkeitsverfahren (§ 8 PVO). Dies begründet seine Antragsbefugnis (vgl. auch Beschluss des Senats vom 23.03.1992 - 1 S 2551/91 -, VBlBW 1992, 307).

Der Antrag hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg, denn die gebotene Folgenabwägung ergibt, dass den von der Polizeiverordnung betroffenen Hundehaltern, insbesondere dem Antragsteller, die Befolgung ihrer Bestimmungen - mit einer Ausnahme - eher zuzumuten ist, als der Allgemeinheit die zeitweilige Außervollzugsetzung der Verordnung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Senat kann auf Antrag die Anwendung der Polizeiverordnung vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (§ 47 Abs. 6 VwGO). Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (§ 32 BVerfGE) anlehnt, sind die vom Verfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze auch bei der Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Danach ist bei der Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm geboten ist, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entscheidung haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es denn, der Antrag in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder die angegriffene Norm als offensichtlich gültig oder offensichtlich ungültig. Abgesehen von diesem Ausnahmefall sind allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe (so Beschluss des Senats vom 23.03.1992 a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 27.09.1999 - 1 S 2122/99 -, DVBl. 1999, 1734).

Der Normenkontrollantrag ist aller Voraussicht nach ebenso zulässig wie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Im Übrigen lässt sich eine offensichtliche Begründetheit des Antrags in der Hauptsache in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenso wenig feststellen, wie seine offensichtliche Unbegründetheit.

Soweit der Antragsteller geltend macht, "dass es keinen sachlichen Grund dafür gibt, zwischen Hunderassen, deren Hunde als Kampfhunde gelten und solchen Hunderassen zu unterscheiden, deren Gefährlichkeit den der jetzt hier in § 1 Abs. 2 aufgezählten Hunderassen dem ersten Anschein und gegenwärtigen Erkenntnisstand nach vergleichbar ist, und nur die Halter der ersteren den weiteren Einschränkungen gemäß dem vorliegenden § 3 bis 5 zu unterwerfen", wird es - neben anderem - Aufgabe des Hauptsacheverfahrens sein, festzustellen, ob der Antragsgegner bei den in § 1 PVO teils von der Rasse unabhängigen, teils nach Hunderassen vorgenommenen Unterscheidungen zu Recht von einer abstrakten Gefahr (§ 10 Abs. 1 PolG) ausgehen durfte, die die in der Polizeiverordnung vorgesehenen Regelungen rechtfertigen kann. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nicht festgestellt werden, dass die Zuordnung der Hunderasse "Bullterrier" zu den (vermuteten) Kampfhunden durch den Verordnungsgeber offensichtlich fehlsam ist (vgl. Urteil des Senats vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 -, ESVGH 43, 15).

Die danach gebotene Abwägung ergibt, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, mit der aus dem Tenor ergebenden Einschränkung, nicht dringend geboten ist.

Würde die Polizeiverordnung, dem Antrag folgend, außer Vollzug gesetzt, wären Halter von Kampfhunden (§ 1 PVO) und sonstigen gefährlichen Hunden (§ 2 PVO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vorbeugender Gefahrenabwehr unterworfen. Dies betrifft vor allem den Erlaubnisvorbehalt für das Halten von Kampfhunden, verbunden mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters (§ 3 Abs. 2 PVO); vergleichbares gilt für die Anzeigepflicht für die Übergangszeit (§ 3 Abs. 4 PVO). Ebenso entfielen die generellen Schutzvorkehrungen gegen Kampfhunde, wie insbesondere Leinenzwang (§ 4 Abs. 3 Satz 1), Maulkorbzwang (§ 4 Abs. 4), sowie die oben aufgeführten Kennzeichnungs- und besonderen Halterpflichten. Auch die Zucht und Kreuzung von Kampfhunden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. PVO) dürfte ebenso wie deren Vermehrung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. PVO) erfolgen. Die Polizeibehörden wären wie bisher auf Einzelfallmaßnahmen zur Gefahrenabwehr (§§ 1, 3 PolG) beschränkt, die in aller Regel erst als Folge von konkret gefahrbegründenden Vorfälle mit einem Hund ergriffen werden können. Mögliche, jedenfalls nicht von vornherein auszuschließende Schutzwirkungen der Polizeiverordnung könnten bis auf Weiteres nicht greifen. Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass die Bestimmungen der Polizeiverordnung vor allem dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und damit besonders vorrangigen Rechtsgütern dienen sollen.

Ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung davon auszugehen, dass in der Verordnung Hunde mit potenziell erhöhter Gefährlichkeit erfasst sind, so muss daraus weiter auf die Gefahr geschlossen werden, dass bei Außervollzugsetzung der Polizeiverordnung durch solche Hunde Menschen zu Schaden kommen oder gar getötet werden, und dies bei Anwendung der Bestimmungen der Polizeiverordnung hätte verhindert werden können. Mag der Eintritt eines solchen, durch den Vollzug der Polizeiverordnung zu vermeidenden Unglücksfalles auch nicht gewiss sein, begründet allein die nicht völlig entfernt liegende Möglichkeit des Eintritts solcher Ereignisse einen gewichtigen Nachteil, der weitaus schwerer wiegt, als die Nachteile, die für die von der Polizeiverordnung Betroffenen entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, der Normenkontrollantrag im Ergebnis aber Erfolg hat. Wird der Vollzug der Polizeiverordnung nicht ausgesetzt, unterliegt der Antragsteller bei seiner Hundehaltung zwar den zahlreichen - oben aufgeführten - Restriktionen durch die Polizeiverordnung. Diese hat er jedoch für die Übergangszeit, bis der Senat in der Hauptsache über die Gültigkeit der Polizeiverordnung entschieden hat, hinzunehmen. Sie belasten ihn - mit Ausnahme der noch abzuhandelnden Unfruchtbarmachung des Hundes - nicht übermäßig. Ein gewichtiger Nachteil liegt nicht vor.

Die ihn treffende Anzeigepflicht (§ 3 Abs. 1 und 4 PVO) ist ein Erfordernis, das ihn nicht besonders belastet; Entsprechendes gilt für die Verpflichtung, die Anzeige bzw. Erlaubnis mit sich zu führen (§ 4 Abs. 5 PVO), die besonderen Halterpflichten nach § 4 Abs. 1 und 2 PVO sowie die besonderen Meldepflichten nach § 4 Abs. 7 PVO. Das die Halter von Kampfhunden und Hunden der in § 1 PVO genannten Rassen treffende Verbot, diese Tiere zu halten oder mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 PVO, sogenanntes Schutzhundeverbot), benachteiligt den Antragsteller nicht, da er solches nicht beabsichtigt. Der für Kampfhunde angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang (§ 4 Abs. 3 und Abs. 4 PVO) mag zwar, insbesondere soweit der Maulkorbzwang in Rede steht, nachteilige Wirkungen auf den Hund erzeugen. Dieser möglicherweise für eine artgerechte Haltung bestehende Nachteil vermag nach Überzeugung des Senats die bei Außervollzugsetzung der Polizeiverordnung drohenden Nachteile in keinem Fall aufzuwiegen (so schon Beschluss des Senats vom 23.03.1992 a.a.O.). Das Zucht-, Kreuzungs- und Vermehrungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PVO) trifft den Antragsteller, der nach seinen Ausführungen seit 1998 - in geringem Umfang - Bullterrier züchtet, nicht unbeträchtlich. Die für ihn entstehenden wirtschaftlichen Nachteile sind jedoch nicht derart schwerwiegend, dass der mit dem Vollzug dieses Verbotes einhergehende Sicherheitsgewinn für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen zurücktreten müsste. Zwar führt die Züchtung, Kreuzung und Vermehrung von Kampfhunden nicht unmittelbar zu einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen. Es erscheint dem Senat jedoch gerechtfertigt, auch diese Regelung nicht außer Vollzug zu setzen, bis im Normenkontrollverfahren über ihre Rechtmäßigkeit entschieden sein wird. Es entstehen beim Vollzug dieses Verbotes für den Antragsteller keine irreparablen Nachteile. Den wirtschaftlichen Verlust muss er im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit hinnehmen. Gleiches gilt, soweit er für die in § 1 Abs. 4 PVO vorgesehene Wesensprüfung eine Prüfgebühr von 300,-- DM entrichten muss (vgl. § 9 PVO).

Auszusetzen ist dagegen der Vollzug des § 5 Abs. 1 Satz 2 PVO, wonach Kampfhunde dauerhaft unfruchtbar zu machen sind. Im Falle des Vollzugs dieser Bestimmung entstehen irreparable Nachteile, die nicht mehr auszugleichen sind; sie treffen Hundezüchter in besonders schwerem Maße. Die Folgen, die entstehen, wenn die Regelung außer Vollzug gesetzt wird, im Normenkontrollverfahren sich aber ihre Rechtmäßigkeit erweisen sollte, sind verhältnismäßig gering. Durch das Zucht-, Kreuzungs- und Vermehrungsverbot für Kampfhunde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PVO) erscheint hinreichend sichergestellt, dass zumindest für die Übergangszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Kampfhunde geboren werden.

Mögen danach die auf den Antragsteller anwendbaren Bestimmungen der Polizeiverordnung, auch im Hinblick auf ihre Bußgeldbewährung (§ 8 PVO), mit im Einzelfall nicht ganz unbeträchtlichen Belastungen verbunden sein, überwiegen diese doch bei weitem nicht das aus dem Schutz der Polizeiverordnung für Leben und körperliche Unversehrtheit möglicher Opfer vor Hundeangriffen folgende überragende öffentliche Interesse an ihrem Vollzug. Davon ausgenommen ist allein die Bestimmung über die dauerhafte Unfruchtbarmachung der Kampfhunde.

Zu keinem anderen Ergebnis kann die Abwägung führen, wenn dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Polizeiverordnung die Interessen auch der übrigen der Polizeiverordnung und dann insbesondere auch dem Erlaubnisvorbehalt in § 3 Abs. 1 PVO unterworfenen Hundehaltern entgegengestellt werden. Selbst bei Berücksichtigung der mit der persönlichen Überprüfung der Hundehalter auf Zuverlässigkeit und Sachkunde und dem Erfordernis, ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachzuweisen (§ 3 Abs. 2 PVO) und dem Gebot der unveränderlichen Kennzeichnung des Hundes sowie der Durchführung einer Wesensprüfung verbundenen Belastungen, können die von der Anwendung der Polizeiverordnung auf die betroffenen Hundehalter ausgehenden Belastungen insgesamt keine Nachteile begründen, die höher als das dargelegte öffentliche Interesse am weiterbestehenden Vollzug der Verordnung - mit der genannten Einschränkung - einzuschätzen wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, ist es gerechtfertigt, dem Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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