Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 1 S 1900/00
Rechtsgebiete: TierSchG 1993


Vorschriften:

TierSchG 1993 § 16 a Satz 2 Nr. 3
TierSchG 1993 § 2
TierSchG 1993 § 17
Ein (teilweises) Pferdehaltungsverbot kann bei einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG auch dann ausgesprochen werden, wenn nur deshalb den Tieren keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden, weil die Veterinärbehörde in der Vergangenheit dies durch jeweils rechtzeitige Einzelanordnungen, die allerdings zu keiner nachhaltigen Besserung der Pferdehaltung auf Dauer geführt haben, unterbinden konnte.
1 S 1900/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Tierschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth

am 25. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2000 - 4 K 2998/98 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.364,90 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der nach § 124 Abs. 2 VwGO a.F. statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. entsprechend hinreichend dargetan.

Soweit die Klägerin der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), fehlt es bereits an der Darlegung der von der Klägerin als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage.

Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit für gegeben hält, als das Verwaltungsgericht auf die Einholung eines "sachbezogenen Sachverständigengutachtens verzichtet hat", teilt der Senat ihre Auffassung nicht. Zum einen hat die anwaltlich vertretene Klägerin es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen, sodass sie bereits aus diesem Grund ihr Rügerecht verloren hat. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensmangels.

Die von der Klägerin behaupteten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Soweit die Klägerin behauptet, die Rechtssache weise "sowohl tatsächlich als auch rechtlich Schwierigkeiten" auf, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht vor, weil hierfür - anders als von der Klägerin vorgetragen - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten erforderlich sind. Dies setzt bei besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache voraus, dass die Komplexität der Sache messbar über das in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Tierschutzes Übliche hinausgeht (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 -). Hierfür ist weder hinreichend vorgetragen noch sind Anhaltspunkte für den Senat ersichtlich. Gleiches gilt für das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend macht, liegen diese nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln.

1. Bescheid des Beklagten vom 29.11.1996

Unter Ziff. III des Bescheides des Beklagten vom 29.11.1996 wird u.a. der Klägerin sowohl die Haltung als auch die Betreuung von Pferden untersagt mit Ausnahme einer gemeinsamen, tierschutzgerechten Haltung oder Betreuung von insgesamt 5 Ponys und Kleinpferden (Pferde-Nr.: 13 bis 17) sowie 2 Großpferden in der xxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxx. Gestützt wird diese Maßnahme auf ein Gutachten des Landratsamts Esslingen - Veterinäramt - vom 22.11.1996, in dem der beamtete Tierarzt zu dem Ergebnis kommt, dass u.a. die Klägerin den Vorschriften des § 2 TierSchG sowie Anordnungen nach § 16 a Satz 1 Nr. 1 TierSchG wiederholt bzw. grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt habe. Auf Grund der wiederholten Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit der Tierhalter sowie der Vernachlässigung der Tiere (mangelhafte Ernährung, mangelhafte Hufpflege) über einen längeren Zeitraum sei die Annahme gerechtfertigt, dass u.a. die Klägerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Auf Grund dessen werde empfohlen, u.a. der Klägerin das Halten von Pferden mit Ausnahme von insgesamt 5 Ponys und Kleinpferden sowie 2 Großpferden zu untersagen. Belegt wird das Gutachten durch eine Anzahl von Fotos, auf denen Pferde mit deutlich reduziertem Ernährungszustand sowie zu engen Halsriemen, mit Huffehlstellungen (auch überlange Hufe) abgebildet sind. Darüber hinaus weist die Koppel einen aufgeweichten, morastigen Boden auf; Metallgegenstände befinden sich ungeschützt auf der Koppel.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein Pferdehaltungsverbot nach § 16 a Satz 1 Nr. 3 TierSchG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Zwar sei eine zumindest wiederholte Zuwiderhandlung hinsichtlich der Vorschrift des § 2 TierSchG zu bejahen. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass dadurch den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden seien. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Gutachters xxxxxxxxxxxxxx vom 10.12.1998 in seinem gegenüber dem Amtsgericht xxxxxxxxx erstellten Gutachten. Der Gutachter weise darauf hin, dass zwar immer wieder Leiden aufgetreten seien und dass der Tatbestand mangelhafter Pflege vorliege. Es sei den Feststellungen zufolge jedoch gerade nicht zu erheblich länger anhaltenden Leiden gekommen, weil jahrelang immer wieder Ermahnungen, Auflagen und Kontrollen seitens der Veterinärbehörde erfolgt seien. Gleichwohl hielt das Verwaltungsgericht eine Umdeutung des Pferdehaltungsverbots in eine Maßnahme nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG für zulässig und damit das Pferdehaltungsverbot für gerechtfertigt. Gegen die Umdeutung wendet sich die Klägerin und hat insofern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese liegen im Ergebnis nicht vor:

Der Senat lässt dahingestellt, ob eine Umdeutung der Anordnung in Ziff. III der Verfügung vom 29.11.1996, die auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützt wurde, in eine Maßnahme nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG im vorliegenden Fall zulässig ist. Denn der Senat ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass das Pferdehaltungsverbot in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützt worden ist. Nach § 16 a Sätze 1 und 2 Nr. 3 TierSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.02.1993 (BGBl. I S. 263, der Widerspruchsbescheid datiert vom 12.05.1998, das Änderungsgesetz zum TierSchG ist erst am 01.06.1998 in Kraft getreten (BGBl. I 1998 S. 1103)) trifft die zuständige Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße die notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass im Falle der Klägerin die Voraussetzungen einer solchen Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen. Die Klägerin hat über Jahre hinweg gegen § 2 TierSchG verstoßen, indem die Pferde nicht artgerecht gehalten wurden. Dies führte in der Vergangenheit zu zahlreichen Überprüfungen durch die Veterinärbehörde, bei denen immer wieder Missstände festgestellt wurden, die zu tierschutzrechtlichen Anordnungen führten. Diese wurden mehr oder weniger befolgt. Ausschlaggebender Anlass für den Bescheid vom 29.11.1996 waren die Feststellungen des Beklagten, wonach anlässlich einer Kontrolle durch die Veterinärbehörde mehrere Pferde in einem reduzierten Ernährungszustand, mit Hufleiden u.ä. festgestellt wurden. Nach Auffassung des Senats ist bei Vorliegen so gravierender und zahlreicher Verstöße gegen § 2 TierSchG eine wie im Falle der Klägerin teilweise Untersagung der Pferdehaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. hierzu Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Aufl. 1999, § 16 a RdNr. 20 unter Hinweis auf die Begründung des Änderungsgesetzes 1986). Es muss nicht zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere gekommen sein; ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde, bei der der hypothetische Geschehensverlauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: Die Tierschutzbehörde musste nicht sehenden Auges zuwarten, bis den Tieren der Klägerin, nachdem die die Klägerin weniger belastenden Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung gebracht hatten, erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein würden (vgl. hierzu bei einer Kette von beharrlichen Verstößen gegen § 2 TierSchG auch VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.1998, NuR 1999, S. 236 f.).

Anders als im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht, das an das Verschulden der Betroffenen anknüpft, ist im Bereich der Gefahrenabwehr bereits ein konkretes Verhalten ausreichend, das geeignet ist, einen Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut herbeizuführen (vgl. statt vieler Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 1 RdNr. 36 ff.). Die Gefahr, dass durch die in vielen Punkten unzureichende Pferdehaltung den Tieren erhebliche Schmerzen zugefügt werden könnten, lag nach Auffassung des Senats im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung vor. Dies ergibt sich augenfällig aus dem deutlich reduzierten Ernährungszustand verschiedener Pferde, der im Übrigen auch von dem Gutachter xxxxxxx xxxx bestätigt wurde. Dass noch schwerere Leiden der Pferde ausgeblieben sind, ist, worauf auch der Gutachter hinwies, darauf zurückzuführen, dass auf Grund der jahrelang immer wieder erfolgenden Ermahnungen und Auflagen seitens der Veterinärbehörde des Beklagten dies vermieden werden konnte. Damit lässt sich die Gefahrenprognose des Beklagten, dass den Tieren weitere erhebliche Schmerzen zugefügt würden, nicht beanstanden. Das (teilweise) Pferdehaltungsverbot im Umfang von Ziff. III der streitgegenständlichen Verfügung ist rechtmäßig auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützt worden. Einer Umdeutung der Anordnung, wie sie vom Verwaltungsgericht vorgenommen wurde, bedurfte es deshalb nicht.

Nach dem Dargelegten kommt es aus ordnungsrechtlicher Sicht auch nicht darauf an, dass der Klägerin ein tierschutzrechtlicher Verstoß im Sinne des § 17 TierSchG nicht nachgewiesen werden konnte und sie deshalb durch Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 15.04.1999, rechtskräftig seit 08.02.2000, wegen eines Vergehens gegen das Tierschutzgesetz freigesprochen wurde. Mit guten Gründen unterscheidet sich auch der Wortlaut des § 17 TierSchG von § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das vom Leiter des Veterinäramtes xxxxxxxx unterzeichnete Gutachten den Anforderungen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG entspricht. Er hat sich als beamteter Tierarzt die Ausführungen von Frau xxxxxxxxxx zu eigen gemacht und dies durch seine Unterschrift dokumentiert. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das im Übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.07.2000 nicht beantragt wurde, bedurfte es auf Grund eigener Sachkunde des Gerichts nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, das Urteil begegne insofern ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil es davon ausgehe, dass eine Deckenhöhe der Boxen von 2,40 m die Untersagung der Pferdehaltung mit rechtfertigen würde, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das Urteil (S. 20) weist ausdrücklich darauf hin, dass die Höhe für die Einstreu von ca. 10 bis 20 cm davon abgezogen werden müsse, sodass eine Verletzungsgefahr für Großpferde bestehe. Der Einwand der Klägerin, von der Untersagung seien auch Pferde von einem Stockmaß von 1,40 bis 1,60 m betroffen, findet im verwaltungsgerichtlichen Urteil keine Erwähnung, sodass die Begründung des Zulassungsantrags insofern ins Leere geht. Das bloße Bestreiten des Sachverhalts, wie ihn das Verwaltungsgericht gewürdigt hat, reicht hierfür nicht aus.

2. Bescheid des Beklagten vom 18.02.1997

Im Bescheid vom 18.02.1997 wurde hinsichtlich sechs Pferden unter Anordnung des Sofortvollzugs deren Einziehung und Verwertung verfügt. Das Verwaltungsgericht hat wegen der Veräußerung der Tiere noch vor Klagerhebung sowohl den Anfechtungsantrag als auch den Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig angesehen, weil sich die Sache vor Klagerhebung erledigt habe und wegen eines allenfalls in Betracht kommenden Schadensersatzanspruches die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen in dem vor dem Landgericht angestrengten Amtshaftungsverfahren zu überprüfen sei. Hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag und erhebt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteil mit dem Einwand, "die Verfassungsgarantie des Rechtsweges (werde) durch das Schaffen von vollendeten Tatsachen vor Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen". Dieser Einwand trifft nicht zu. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg, soweit jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Er enthält jedoch keine bestimmte Regelung darüber, welcher Rechtsweg dem Betroffenen offen stehen muss. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.01.1989, BVerwGE 81, S. 226) anerkannt, dass das Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der ein Amtshaftungsanspruch vorbereitet werden soll, bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage, wie dies vorliegend der Fall ist, regelmäßig fehlt und deshalb eine entsprechende Klage als unzulässig abzuweisen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Im Übrigen hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht nichts vorgetragen, woraus sich ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ergeben könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 2, 14 GKG. Der Streitwert errechnet sich wie folgt: Mit dem Verwaltungsgericht wird für den Bescheid vom 23.11.1995 mangels anderer Anhaltspunkte der Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,-- EUR angesetzt. Für den noch verbliebenen (rechtshängigen) Teil des Bescheids vom 29.11.1996, der im Wesentlichen die (Teil-)Untersagung der Pferdehaltung betrifft, wird ein Betrag von 10.000,-- EUR (= 20.000,-- DM; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23.02.1998 - 1 S 422/98 - unter Orientierung am Streitwertkatalog Nr. 14.1) festgesetzt. Für den Bescheid vom 18.02.1997 wird mit dem Verwaltungsgericht vom oberen Schätzwert der 6 Pferde des Sachverständigen xxxxx in Höhe von 11.504,07 EUR (= 22.500,-- DM) ausgegangen. Bezüglich des Bescheides vom 21.08.1997 wird der Streitwertfestsetzung der Betrag zugrundegelegt, der sich aus den ausgewiesenen Betreuungskosten abzüglich des Veräußerungserlöses ergibt. Das sind umgerechnet 4.860,83 EUR (= 9.506,96 DM). Dies ergibt gemäß § 5 ZPO analog einen Gesamtstreitwert von 30.364,90 EUR (vgl. zur Streitwertausweisung in Euro auch für ab dem 01.01.2002 anhängig gewordene Verfahren VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.2002 - 13 S 2155/01 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück