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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 1 S 1925/01
Rechtsgebiete: PolG, StVO, EG, Richtlinie 1999/5/EG


Vorschriften:

PolG § 33
PolG § 34
StVO § 23 Abs. 1 b
EG Art. 30
Richtlinie 1999/5/EG
Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme ( § 33 PolG) sowie eine Einziehung und Vernichtung (§ 34 PolG) des Gerätes rechtfertigen kann. Dem Erlass derartiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen steht Europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

1 S 1925/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Einziehung eines Radarwarngerätes u. a.

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof sowie den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth

am 29. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2001 - 3 K 187/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 510,27 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996, BGBl. I, S. 1626) dürfte bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 S. 4 VwGO genügenden Weise dargelegt sein.

Aus dem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof folgt grundsätzlich, dass die Darlegung der Zulassungsgründe auf einer eigenen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule beruhen muss. Dieser muss grundsätzlich selbst darlegen, aus welchen Gründen ein Zulassungsgrund im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999, VBlBW 1999, 260, 261; BVerwG, Beschluss vom 20.07.2000 - 1 B 37/00 -, juris).

Daran dürfte es hier fehlen. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.08.2001, mit dem die Zulassung der Berufung beantragt worden ist, beschränkt sich im wesentlichen darauf, auf die Ausführungen des Klägers in seiner schriftlichen Klagebegründung zu verweisen. Grundsätzlich ist eine schriftliche Bezugnahme des Rechtsanwalts auf ein von seinem Mandanten verfasstes Schriftstück mit dem Sinn und Zweck des Vertretungsgebots im Berufungszulassungsverfahren und des Darlegungsgebots des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO unvereinbar und deshalb unzureichend. Eine Bezugnahme oder Übernahme von Ausführungen von Beteiligten kann ausnahmsweise lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn unzweifelhaft ist, dass sie auf einer eigenständigen Prüfung, Sichtung, rechtlichen Durchdringung und Würdigung des postulationsfähigen Prozessvertreters beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1993, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81 m.w.N. <zur Nichtzulassungsbeschwerde>; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.01.1999, a.a.O., und vom 05.05.1997, VBlBW 1997, 381, 382). Dies dürfte hier nicht der Fall sein.

Unabhängig davon liegt der mit dem Antrag geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht vor. Derartige Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163). Daran gemessen ist das Antragsvorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei der auf § 34 PolG gestützten Einziehung und Vernichtung des streitgegenständlichen Radarwarngerätes handle es sich um Maßnahmen, die nicht der Durchsetzung von Vorschriften wie des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Gesetzes über Funkanlagen, des Telekommunikationsendeinrichtungsgesetzes (FTEG), der EG-Richtlinien zum freien Warenverkehr oder anderer die Telekommunikation betreffenden Vorschriften über die Zulassung und den Verkehr von (End-)Einrichtungen der Telekommunikation dienen, sondern allein um das - präventive -Vorgehen der Polizei gegen den Kläger als Handlungsstörer wegen von ihm erwarteter Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, also zur Verhinderung von unmittelbar bevorstehenden Ordnungswidrigkeiten.

Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Mit der Antragsschrift macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht die "Anwendung und Umsetzung europarechtlicher Richtlinien" zu Unrecht für nicht einschlägig erachtet habe; insoweit habe es zu Unrecht "Landesrecht über Bundesrecht" gestellt. Der Kläger verkennt hierbei, dass die von ihm in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen spezifisch telekommunikationsrechtlichen Zielsetzungen dienen und deshalb nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben. Die auf Art. 95 (ehem. 100 a) EG (Angleichung von Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) gestützte Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10) legt in der Gemeinschaft einen Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen fest (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und dient insoweit der Harmonisierung der unterschiedlichen rechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten. Dem entsprechend bezweckt das diese Richtlinie in nationales Recht umsetzende Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - FTEG - vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170), durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 FTEG sowie den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BRDrucks. 464/00 S. 1). Zu diesem Zweck werden grundlegende Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nr. 1 FTEG (Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen oder eine Kombination beider) aufgestellt zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FTEG), in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 FTEG) und im Hinblick auf die Vermeidung funktechnischer Störungen (§ 3 Abs. 2 FTEG). Die Erfüllung dieser Anforderungen wird im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen (§ 7 FTEG) und durch die CE-Kennzeichnung dokumentiert (§ 9 FTEG). Daraus wird deutlich, dass weder die Richtlinie 1999/5/EG noch das diese umsetzende FTEG sämtliche durch Funkanlagen/Telekommunikationsendeinrichtungen möglicherweise bedrohte Schutzgüter abschließend normiert, sondern dass diese Regelungen mit Blick auf Art. 30 EG Raum lassen für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz vor sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit bzw. die Gesundheit und des Lebens von Menschen (vgl. insoweit Epiney, in: Calliess/Ruffert, Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 2. Aufl., Art. 30 EG-Vertrag RdNrn. 10 f.; Leible, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, I, Art. 30 EG RdNr. 10; EuGH, Slg. 1999, I - 3598 - Heinonen).

Da die Vorschriften der Richtlinie 1999/5/EG bzw. des FTEG die Anwendung der landesrechtlichen Regelungen des Polizeigesetzes somit nur im Rahmen ihres Anwendungsbereichs ausschließen, ist es unerheblich, ob der Besitz oder das Mitführen von Radarwarngeräten nach den genannten telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen nicht verboten ist bzw. weder den Tatbestand einer Straftat noch einer Ordnungswidrigkeit erfüllt (vgl. hierzu Hentschel, NJW 2002, 1237 m.w.N.). Denn mit der streitgegenständlichen Einziehungsverfügung soll nicht eine vom Anwendungsbereich der Richtlinie oder des FTEG erfasste, sondern eine sonstige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bekämpft werden. Es soll - auch im Sinne der präventiven Abwehr von Beeinträchtigungen der wirkungsvollen Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben -verhindert werden, dass es dem Kläger als Besitzer eines Radarwarngeräts weiterhin möglich ist, sich über - auch dem Schutz von Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern dienende - straßenverkehrsrechtliche Vorschriften hinwegzusetzen und folgenlos Ordnungswidrigkeiten zu begehen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 18.09.1984, GewArch 1986, 39 f. zum Verhältnis von Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanlagen i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.03.1977 [BGBl. I S. 459, ber. S. 573] - FAG - zu Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts; vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 16.07.1998, NZV 1998, 520; VG Hannover, Urteil vom 05.02.2001 - 10 A 5723/00 -).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass mit Wirkung vom 01.01.2002 nunmehr ein ausdrückliches bundesrechtliches Verbot von Radarwarngeräten eingeführt worden ist. Danach ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen - Radarwarn- oder Laserstörgeräte - (§ 23 Abs. 1 b StVO i.d.F. der 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3783; zur Ermächtigungsgrundlage vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2001, BGBl. I S. 386). Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt nunmehr eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO (vgl. hierzu Hentschel, NJW 2002, 1237, 1238) und damit auch insoweit eine - Maßnahmen der streitgegenständlichen Art grundsätzlich rechtfertigende -Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.06.2000, BRDrucks 321/00, S. 21 ff.).

2. Den ferner geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger schon nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 S. 4 VwGO ausreichend dargelegt. So wird bereits keine hinreichend konkrete Frage aufgeworfen, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte. Unabhängig davon fehlt es mit Blick auf die Ausführungen unter 1. an substantiierten und schlüssigen Darlegungen zur Erheblichkeit der in der Antragsschrift angesprochenen Problematik einer "Aushebelung" des Subsidiaritätsprinzips (?) und des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts im Verhältnis zu landesrechtlichen Regelungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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