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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.10.2002
Aktenzeichen: 1 S 1963/02
Rechtsgebiete: PolG, LVwVfG
Vorschriften:
PolG § 1 | |
PolG § 3 | |
PolG § 5 | |
PolG § 6 | |
LVwVfG § 35 |
Soweit von dem genannten Personenkreis Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, kann die Ortspolizeibehörde diesen grundsätzlich durch polizeirechtliche Einzelanordnungen, etwa befristete Betretens- und Aufenthaltsverbote entgegenwirken.
1 S 1963/02
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Betretens- und Aufenthaltsverbot
hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof sowie den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth
am 04. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. August 2002 - 12 K 2595/02 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Ihre Begründung enthält einen bestimmten Antrag; ferner legt sie die Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Der Senat prüft nur die dargelegten Gründe (vgl. zum Ganzen § 146 Abs. 4 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 - RmBereinVpG -, BGBl. I S. 3987).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das mit der Allgemeinverfügung vom 5.7.2002 ausgesprochene und gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Betretens- und Aufenthaltsverbot für den Kronenplatz wiederhergestellt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass - bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin bestehen und deshalb das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Allgemeinverfügung verschont zu bleiben, das gegenläufige Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug der Verfügung überwiegt.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist die von der Antragsgegnerin ausdrücklich als "Allgemeinverfügung" erlassene Regelung, nach der sich "Personen, die der sog. 'Punk-Szene' zuzuordnen sind", in dem Zeitraum von 6.7.2002 bis zum 31.10.2002 auf dem Kronenplatz nicht aufhalten dürfen. Die rechtliche Zulässigkeit der gewählten Form der Allgemeinverfügung setzt voraus, dass inhaltlich mit ihr keine abstrakt-generelle Regelung für eine unbestimmte Vielzahl von Gefahrenlagen und Personen getroffen worden ist. Denn in diesem Fall hätte das Verbot in der Rechtsform der - im Polizeigesetz zur Bekämpfung abstrakter Gefahren ausdrücklich vorgesehenen -Polizeiverordnung nach § 10 PolG erlassen werden müssen (vgl. P.Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 35 RdNr. 240; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1987, VBlBW 1987, 377, 380 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 23 Nr. 4; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., RdNrn. 631 f.; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl., RdNrn. 436 f.). Indes kann diese von den Beteiligten nicht problematisierte Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Regelung an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis richtet und sie deshalb die Merkmale eines Verwaltungsakts in der Form der personenbezogenen Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG erfüllt (vgl. den Senatsbeschluss vom 30.09.1996, ESVGH 47, 36, 37; a.A. P.Stelkens/U. Stelkens, a.a.O., § 35 RdNrn. 212, 240: Benutzungsregelung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG), begegnet sie nach Aktenlage rechtlichen Bedenken.
Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe sich "fast ausschließlich mit der Allgemeinverfügung selbst befasst und die eigentlich gebotene Einzelfallprüfung weitgehend unberücksichtigt" gelassen, ist dieses Vorbringen nicht plausibel. Nach der Auffassung des Senats kann es nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des Verbots bezogen auf den dort generalisierend umschriebenen Adressatenkreis zu überprüfen ist und nicht etwa - wie im Falle eines individuellen Aufenthalts- oder Betretensverbots in der Form eines Verwaltungsakts gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - ausschließlich mit Blick auf die Situation eines bestimmten Adressaten. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Allgemeinverfügung ausdrücklich auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers eingegangen (Beschlussabdruck, S. 5, 2. und 3. Absatz).
Das Beschwerdevorbringen zur hinreichenden Bestimmtheit der Allgemeinverfügung unter dem Gesichtspunkt des betroffenen Adressatenkreises (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) geht schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich hat dahingestellt sein lassen bzw. "für das vorliegende Verfahren" davon ausgegangen ist, dass der Adressatenkreis durch äußere Merkmale ("auffällige Kleidung, besetzt mit einer Vielzahl von Symbolen, Aufschriften und Nieten", "typische farbige Punkfrisuren") hinreichend bestimmbar sein dürfte (S. 4 f. der Beschlussabdrucks). Ob der Senat diese Einschätzung teilt, kann hier offen bleiben.
In erster Linie richtet sich die Beschwerde gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Allgemeinverfügung werde den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht. Auch die diesbezüglichen Einwendungen verfangen nicht.
Dabei verkennt der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht, dass es auf dem Kronenplatz in der Vergangenheit tatsächlich auch zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Angehörige der "Punk-Szene" gekommen ist. Insoweit kann an der grundsätzlichen Befugnis der Polizei, hiergegen auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) einzuschreiten und Polizeiverfügungen gegen Störer im Sinne des § 6 PolG zu erlassen, kein Zweifel bestehen. Dessen ungeachtet begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Allgemeinverfügung die Grenzen des ihr durch die Generalklausel eingeräumten Ermessens überschritten hat, aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken.
Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgabenzuständigkeit gem. § 1 PolG diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen (§ 3 PolG), wobei der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. auch § 5 PolG). Demgemäß hat die Polizei bei Einzeleingriffsakten - neben anderem - zu prüfen, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im Sinne einer Mittelzweckrelation zur Bekämpfung der polizeilichen Gefahr ist. Welche Anforderungen an diese Einzelfallprüfung und die damit verbundene Ermessensausübung zu stellen sind, lässt sich nicht generell, sondern nur anhand des konkret zu beurteilenden Sachverhalts feststellen. Bei polizeilichen Allgemeinverfügungen, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen. Auch hier ist erforderlich, dass begrenzt auf den bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis geprüft wird, ob die Maßnahme ermessensgerecht ist, insbesondere das eingesetzte Mittel nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (zum Ganzen vgl. den Senatsbeschluss vom 30.09.1996, a.a.O., S. 38). An diesem Maßstab gemessen begründen die Darlegungen in der Beschwerdeschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Das Betretens- und Aufenthaltsverbot für den Kronenplatz greift - auch aufgrund seiner Dauer - nicht nur unerheblich in das Recht des von ihm erfassten Personenkreises auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dieser Grundrechtseingriff betrifft - wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat - auch Personen, die - wie etwa der Antragsteller - zwar die äußeren Merkmale einer "der 'Punk-Szene' zuzuordnenden Person" erfüllen, die aber bislang nicht mit in der Verfügung beschriebenen Verhaltensweisen aufgefallen sind, insbesondere auch nicht als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG. Bei diesen selbst nicht störenden Adressaten dürfte es sich nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen über die zahlreichen vollzugspolizeilichen Überprüfungen des Kronenplatzes durch Beamte des Polizeireviers KA-Marktplatz und die hierbei jeweils getroffenen Feststellungen um eine erhebliche Anzahl von Personen handeln. Auch hat das Verwaltungsgericht zu Recht und ohne dass dies mit der Beschwerde angegriffen würde, darauf hingewiesen, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts geben dürfte, dass nach ihrem Äußeren erkennbar der "Punk-Szene" zuzuordnende, aber (sonst) nicht verhaltensauffällige Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich Verhaltensstörer im Sinne des Polizeirechts sind. Hinzu kommt, dass das Verbot unabhängig davon gilt, zu welchem Zweck der Betroffene den Kronenplatz aufsucht oder aufsuchen will. Dies wird auch im Falle des Antragstellers deutlich, der unwidersprochen vorgetragen hat, sich auf dem Kronenplatz - mit Blick auf dessen Nähe zur Universität - jedenfalls auch im Zusammenhang mit Einkäufen (Supermarkt, Bäcker, Imbissstände) am Morgen oder in der Mittagspause aufzuhalten. Auch dies ist ihm durch die Allgemeinverfügung untersagt.
Vor diesem Hintergrund führt der mit dem verallgemeinernden Inhalt der Allgemeinverfügung verbundene Verzicht auf eine polizeirechtliche Einzelfallprüfung zwangsläufig und in weitem Umfang zu Beeinträchtigungen der Grundrechte des betroffenen Personenkreises, ohne dass diese durch das in §§ 1, 3 PolG konkretisierte öffentliche Interesse an einer wirksamen Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gerechtfertigt wären. Mithin trägt das in Form einer Allgemeinverfügung erlassene Betretens- und Aufenthaltsverbot für den Kronenplatz der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte nicht in dem aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der sachgerechten Ermessenausübung gebotenen Umfang Rechung (so bereits der Senatsbeschluss vom 30.09.1996, a.a.O., S. 38, zu einer Allgemeinverfügung der Stadt Stuttgart im Hinblick auf Personen, die "offensichtlich der Drogenszene zuzurechnen sind oder Kontakt zu ihr suchen"). Dem Vorbringen der Antragsgegnerin zum Umfang der Missstände auf dem Kronenplatz kann in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Denn selbst wenn im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Betretens- und Aufenthaltsverbots das öffentliche Interesse wegen des Ausmaßes der festgestellten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen gewesen wäre, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu erkennen, dass dies die mit dem Verzicht auf eine Einzelfallprüfung verbundenen Nachteile für die Betroffenen gerechtfertigt hätte.
Unabhängig davon wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die der Verfügung zugrunde gelegten Missstände am Kronenplatz dürften sich anhand der vorgelegten Akten so nicht verifizieren lassen, mit der Beschwerdeschrift nicht substantiiert in Frage gestellt. Weder der Vortrag, die von der Polizei erfassten Vorkommnisse seien nur die "Spitze des Eisbergs", noch der Hinweis auf die "Flut von Anwohnerbeschwerden" sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für am Kronenplatz liegende Geschäftsbetriebe sind letztlich geeignet, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat - für den Senat anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar - aufgezeigt, dass der Polizeivollzugsdienst die von den Anwohnern beklagten Missstände bzw. Störungen sowohl in ihrer Häufigkeit als auch in ihrer polizeirechtlichen Relevanz deutlich zurückhaltender bewertet als die Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung (vgl. hierzu nur die Berichte des Polizeipräsidiums Karlsruhe - Polizeirevier KA-Marktplatz - vom 22.06.2002 sowie des Polizeireviers KA-Marktplatz - Streifendienst - vom 9.7.2002). Auch belegen die zahlreichen Berichte des Polizeivollzugsdienstes, dass dieser trotz regelmäßiger Kontrollen häufig keinen hinreichenden Grund für ein polizeiliches Einschreiten gesehen hat. Dies zeigt, dass sich die Beschwerden der Anwohner in einem nicht unerheblichen Umfang auf Beeinträchtigungen bezogen haben dürften, die die Schwelle einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht überschritten haben. Zur Klarstellung weist der Senat insoweit darauf hin, dass bloße Belästigungen, Unbequemlichkeiten und Geschmacklosigkeiten von dem polizeirechtlichen Gefahren- bzw. Schadensbegriff nicht erfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1969, Buchholz 402.41 Allgem. Polizeirecht Nr. 16; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 221). Auch ist - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das bloße Niederlassen von Personen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses ebenso wenig eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellt wie das "stille" Betteln (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.10.1998, ESVGH 49, 66 ff.).
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht dadurch gewahrt, dass die Allgemeinverfügung den Passus enthält, dass bei einem begründet nachgewiesenen Interesse am Betreten des gesperrten Bereichs die erlassende Behörde für den Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass dem Antragsteller mit der Allgemeinverfügung auch das Erreichen der Haltestelle Kronenplatz verwehrt wird, obwohl er als Student der Universität auf diese - nach seinen unbestrittenen Angaben täglich - angewiesen sein dürfte; auch dürfte die in der Verfügung genannte Möglichkeit, bei der Antragsgegnerin für jeden Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Kronplatzes zu beantragen, nicht praktikabel und für den Antragsteller unzumutbar sein.
Die hiergegen vorgebrachte Behauptung, die Haltestelle Kronenplatz sei nicht dem Verbotsbereich der Allgemeinverfügung zuzuordnen, ist erstmals mit Schriftsatz vom 20.9.2002 - also nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - aufgestellt und im Übrigen nicht konkretisiert worden. Doch auch unabhängig davon weckt die Beschwerdebegründung beim Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in der Allgemeinverfügung vorgesehene Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung die Unverhältnismäßigkeit des Betretens- und Aufenthaltsverbots nicht entfallen lässt. Dies gilt zunächst mit Blick auf das für den Betroffenen - insbesondere auch in zeitlicher - Hinsicht aufwändige und deshalb kaum zumutbare Verfahren. Insoweit lässt der Wortlaut der Allgemeinverfügung keinen Zweifel daran, dass ein sanktionsloses Betreten des Kronenplatzes erst in Betracht kommt, wenn der Betroffene zuvor der erlassenden Behörde, also dem Amt Bürgerservice und Sicherheit der Antragsgegnerin gegenüber sein (besonderes) Interesse am Betreten des gesperrten Bereichs nachgewiesen und diese ihm daraufhin eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Dabei lässt die Formulierung "für den Einzelfall" darauf schließen, dass die Ausnahmegenehmigung für jeden konkreten Betretenswunsch gesondert erteilt werden muss, ein erneuter Betretenswunsch also ein weiteres Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfordert. Eine für den Betroffenen nicht hinnehmbare Zurücksetzung seiner Belange ergibt sich aber auch in inhaltlicher Hinsicht. Abgesehen davon, dass die Allgemeinverfügung selbst bei einem "begründet nachgewiesenem Interesse" die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in das Ermessen der Behörde stellt ("kann"), belegt die beispielhafte Aufzählung bestimmter Termine ("beim Arzt, Rechtsanwalt, sowie bei Behörden und Institutionen"), dass der Bereich, in dem Ausnahmegenehmigungen überhaupt in Betracht kommen sollen, zu eng umrissen wird. Denn ersichtlich sollen danach Geschäfte des täglichen Lebens, soziale Kontakte zu Freunden, Bekannten und Verwandten, sowie die Teilnahme am kulturellen Leben nicht darunter fallen (siehe bereits den Senatsbeschluss vom 30.09.1996, a.a.O., S. 39).
Die Beschwerde rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, in der Vergangenheit seien keine Einzelplatzverweisverfahren durchgeführt worden. Diese Auffassung sei "schlicht falsch". Der Senat hält dieses Vorbringen bereits für nicht schlüssig. Denn damit schreibt die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Ausführungen zu, die von diesem so nicht gemacht worden sind. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht folgendes ausgeführt:
"Vielmehr dürfte es dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insgesamt eher entsprechen, wenn der Polizeivollzugsdienst - wie bislang - bei polizeirechtlich relevanten Störungen der öffentlichen Sicherheit aufgrund eigener Eilzuständigkeit tätig wird und die allgemeine Ortspolizeibehörde sodann auf der Grundlage der Berichte der Vollzugspolizei nach konkreter Prüfung im Einzelfall gegebenenfalls weitergehende Regelungen gegen auffällig gewordene Störer trifft (Nachweise). Dass ein solches Vorgehen in der Vergangenheit je praktiziert worden wäre und sich dann als unwirksam herausgestellt hätte, lässt sich den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten nicht entnehmen."
Mit diesen Darlegungen hat das Verwaltungsgericht das von ihm in der Vergangenheit vermisste Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich auf die allgemeine Ortspolizeibehörde bezogen, und gerade nicht auf den Polizeivollzugsdienst. Dass seitens der Ortspolizeibehörde (Amt Bürgerservice und Sicherheit) gegen auf dem Kronenplatz festgestellte Störer in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen im Einzelfall wie z.B. Platzverweise getroffen worden sind, wird durch die vorgelegten Akten bestätigt und auch von der Antragsgegnerin eingeräumt (Beschwerdeschrift vom 19.08.2002, S. 4 1. Absatz).
Mit dem weiteren Einwand, es spreche nichts dafür, dass Einzelplatzverweise wirksamer wären, wenn sie von der (allgemeinen) Polizeibehörde ausgesprochen würden, stellt die Antragsgegnerin der Sache nach die Tauglichkeit dieses Mittels zur Erreichung des angestrebten Zwecks der Gefahren- oder Störungsabwehr auf dem Kronenplatz in Abrede, mit der rechtlichen Konsequenz, dass es im Rahmen des behördlichen Auswahlermessens von vornherein als "milderes" und deshalb von der Behörde vorrangig zu ergreifendes Mittel (vgl. § 5 Abs. 1 PolG) ausschiede.
Indes sind konkrete Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit dieses Einwands sprechen könnten, weder von der Antragsgegnerin dargetan worden noch sonst ersichtlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass Maßnahmen im konkreten Einzelfall wie z.B. Platzverweise von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit noch nicht getroffen wurden, so dass Erfahrungen hinsichtlich der (Un-)Wirksamkeit einer solchen Vorgehensweise nicht vorliegen. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, das bisherige Vorgehen gegen die Störer auf dem Kronenplatz im Einzelfall habe "keinen durchschlagenden Erfolg" gehabt, bezieht sich dieses - wie dargelegt - ausschließlich auf die vom Polizeivollzugsdienst vor Ort getroffenen Maßnahmen. Wie den vorgelegten Akten, insbesondere auch der vom Polizeirevier KA-Marktplatz erstellten Liste mit der Überschrift "Aufenthalte Kronenplatz in Karlsruhe", entnommen werden kann, handelte es sich dabei im wesentlichen um Personenfeststellungen und Platzverweise, in wenigen Einzelfällen auch um Gewahrsamsandrohungen und Ingewahrsamnahmen. Dabei kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass die vom Polizeivollzugsdienst in eigener Zuständigkeit ausgesprochenen Platzverweise nur kurzfristiger Natur sein konnten. Ausweislich der Akten wurden sie von den Betroffenen in aller Regel umgehend befolgt, waren aber offensichtlich mit weiteren Konsequenzen nicht verbunden, so dass einer baldigen Rückkehr von Störern zum Kronenplatz nichts im Wege gestanden haben dürfte. Da diese Erfahrungen indes allein die Praxis des Polizeivollzugsdienstes betreffen, hält es der Senat für nicht plausibel, wenn die Antragsgegnerin der vom Verwaltungsgericht nahe gelegten Vorgehensweise von vornherein jede Eignung zur Bewältigung der Missstände auf dem Kronenplatz abspricht. Tatsächlich und rechtlich ist die Ortspolizeibehörde aufgrund der ihr vom Polizeivollzugsdienst überlassenen Informationen über einen bestimmten Störer und ggf. auch weiterer Erkenntnisse in der Lage, diesem gegenüber nach konkreter Prüfung des Einzelfalls ein - im Verhältnis zu den kurzfristigen Platzverweisen des Polizeivollzugsdienstes - weitergehendes, insbesondere längerfristiges Aufenthalts- und Betretensverbot zu erlassen (zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 30.09.1996, a.a.O., S. 39; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 K 2876/96 -; Haseloff-Grupp, VBlBW 1997, 161, 163; Degen, VBlBW 1996, 90, 93 f.). Bei Verstößen kann dieses Verbot als Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens und damit empfindlicher Rechtsfolgen (unmittelbarer Zwang, Zwangsgeld, Zwangshaft) dienen (vgl. Degen, a.a.O., S. 93 f.; zur Problematik der praktischen Umsetzung vgl. LT-Drucks 11/6020), wobei bereits das erneute Antreffen des Verbotsadressaten zu Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. unmittelbarem Zwang) berechtigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Argumentation der Antragsgegnerin, im Falle von Einzelplatzverweisen müsse die Polizei immer erst abwarten, bis "das Kind in den Brunnen gefallen sei", als unzutreffend.
Bei dieser Sach- und Rechtslage dürfte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass von der Ungeeignetheit einer Einzelanordnung durch die Ortspolizeibehörde gegen auffällig gewordene Störer nicht ausgegangen werden könne, nicht zu beanstanden sein.
Zu keiner anderen Beurteilung führt schließlich der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand, dass ein Einschreiten der Polizei gegen einzelne Störer schwierig sei, weil etwa im Falle von Ruhestörungen durch in Gruppen auftretende Angehörige der "Punk-Szene" die eigentlichen Störer - sowohl seitens der Anwohner als auch seitens des Polizeivollzugsdienstes - nur schwer individualisiert werden könnten. Diese Argumentation zeigt, dass die Antragsgegnerin - in Ansehung der Schwierigkeiten einer Überwachung der entsprechenden Vorgänge - mit der Allgemeinverfügung bereits Handlungen verbietet, die aktuell die Gefahrengrenze noch nicht überschreiten, aus denen sich ihrer Ansicht nach aber Gefahren entwickeln können. Es ist jedoch ein allgemeiner Grundsatz des Polizeirechts, dass polizeiliche Verfügungen nicht lediglich zur Erleichterung polizeilicher Aufsicht dienen dürfen (vgl. nur Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 415). Faktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Störer im Einzelfall dürften im Übrigen nicht geeignet sein, die mit dem verallgemeinernden Betretens- und Aufenthaltsverbot verbundenen Beeinträchtigungen von grundrechtlich geschützten Belangen selbst nicht störender Adressaten der Allgemeinverfügung zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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