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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: 1 S 1972/00
Rechtsgebiete: GG, BGB, GewO


Vorschriften:

GG Art. 4
GG Art. 9
BGB § 21
BGB § 22
BGB § 43 Abs. 2
GewO § 14
1. Werden die von einem Verein seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB (wie BVerwG, Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 -, BVerwGE 105, 313, 318).

2. Der Grundsatz der Vereinsautonomie schützt auch die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i). Im Falle der Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft kann deshalb auch die Frage, ob der Verein nach seinem Gesamtgebaren einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB verfolgt, grundsätzlich nicht losgelöst von dem Willen des einzelnen Vereins und den Überzeugungen seiner Mitglieder beantwortet werden.

3. Auch nach aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen ist nicht erwiesen, dass die Scientology-Lehre von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt wird.

4. Die Vorschriften über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (vgl. §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB) dienen maßgeblich dem Gläubigerschutz. Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Mitgliedschaft ergeben können, werden von ihrem Schutzzweck daher grundsätzlich nicht erfasst und sind deshalb auch nicht geeignet, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen. Derartigen Gefahren kann jedoch insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1998, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 7, und vom 16.2.1995, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

1 S 1972/00

Verkündet am 12.12.2003

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entzug der Rechtsfähigkeit

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.11.1999 - 16 K 3182/98 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Rechtsfähigkeit.

Der Kläger, eine Untergliederung der Scientology-Kirche, ist ein eingetragener Verein mit Sitz in S.xxxxxxx. Nach seiner Satzung verfolgt der Verein ausschließlich religiöse und erzieherische Zwecke. Er wurde am 7.12.1972 als "D.xxxxx S.xxxxxx e.V., College für angewandte Philosophie" in das Vereinsregister eingetragen. Der Name wurde am 10.6.1976 in "D.xx e.V." geändert. Seit dem 10.9.2003 trägt der Verein seinen gegenwärtigen Namen. Die Satzung wurde mehrfach geändert, zuletzt durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 16.2.2003 (eingetragen am 12.5.2003) und 18.8.2003 (eingetragen am 10.9.2003).

Mit Bescheid vom 29.8.1994 entzog das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger gemäß § 43 Abs. 2 BGB die Rechtsfähigkeit. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Entgegen dem Wortlaut der Vereinssatzung unterhalte der Verein objektiv einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege bei der Durchführung entgeltlicher Dienstleistungen (Kurse, Seminare, Auditing) und im Literaturverkauf. Für wesentliche Teile des Angebots des Vereins gebe es einen Markt, auf dem Leistungen dieser Art nachgefragt würden und auf dem er mit anderen ähnlich strukturierten Angeboten konkurriere. Die Leistungen würden sowohl Mitgliedern als auch einer nicht aus Mitgliedern bestehenden Marktseite angeboten. Dass der Verein durch die von ihm angebotenen Kurse und speziell durch das Auditing nach eigenem Verständnis ideelle Inhalte vermittle, schließe nicht aus, dass es sich um Leistungen wirtschaftlicher Art handle. Der Vortrag des Vereins, das Auditing sei Kernbestandteil der religiösen Lehre von Scientology, sei unerheblich, da auch eine Religionsgemeinschaft mit der Anmeldung zum bzw. Eintragung ins Vereinsregister denselben Regeln unterliege wie jeder andere Verein. Das Nebenzweckprivileg finde auf die unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins keine Anwendung. Im Rahmen der Ermessensausübung komme dem Interesse des Vereins an der Beibehaltung der Rechtsfähigkeit weniger Gewicht zu als dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere möglicher Gläubiger.

Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 3.1.1995 zurück.

Am 3.2.1995 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart und dessen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Mit Beschluss vom 23.11.1995 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden mit Blick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren 1 C 18.95 (N.xxx B.xxxx Mission Scientology, S.xxxxxxx, gegen das Land Baden-Württemberg wegen Entzugs der Rechtsfähigkeit). Am 2.7.1998 hat der Beklagte das Verfahren wieder angerufen.

Zur Begründung der Klage ist im wesentlichen vorgetragen worden: Der Kläger sei eine Religionsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV. Sein alleiniger Zweck sei die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion, wie sie von ihrem Stifter, L. Ron Hubbard, niedergelegt worden sei. Scientology bestehe in der Tradition der humanistisch-gnostischen Erlösungstheorien, d.h. jenen Religionen, die Erlösung des Menschen durch Erkenntnis seiner selbst und seiner Verbundenheit mit Gott suchten. Scientology sehe sich als eine direkte Fortsetzung des Werkes von Buddha. Sie gehe davon aus, dass der Mensch ein unsterbliches seelisches Wesen ist, das einen Verstand hat und einen Körper belebt und bewohnt. Im Gegensatz zum christlichen Glaubensverständnis "habe" die Person keine Seele, sondern im scientologischen Verständnis sei die Person die unsterbliche und immaterielle Seele. Aus diesen Gedanken folge der Glaube an die Wiederverkörperung der Seele nach dem körperlichen Tode (Wiedergeburt). Scientology sei als angewandte religiöse Philosophie zu definieren. Um von der jetzigen Daseinsstufe des materiell gebundenen Geistes zu einer höheren Daseinsstufe der Vervollkommnung auf geistiger Ebene zu gelangen, müsse das einzelne Mitglied eine Folge aufeinander aufbauender Erlösungs- und Bewusstseinsstufen (= die "Brücke") erreichen. Gegenstand dieser Brücke zur Erreichung der religiösen Mission seien für das einzelne Mitglied die individuelle Seelsorge (Auditing), das Studium der Scientology-Lehre in Seminaren, die Ausbildung zum Seelsorger (Auditor), die allgemeine Seelsorge und die Missionierung. Die Lehre von Scientology stelle die gemeinsame Glaubensüberzeugung aller Mitglieder des Klägers dar. Kein Mitglied des Klägers sei in den Verein eingetreten, um wirtschaftliche Interessen zu verfolgen oder um sich an einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu beteiligen. In allen Leistungen, die der Kläger seinen Mitgliedern anbiete, verwirkliche sich die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft. Vergleichbare Dienste würden von außenstehenden Dritten nicht angeboten, mit Ausnahme anderer Scientology-Organisationen. Für den Hauptzweck bestehe kein Markt, auch kein "offener Binnenmarkt". 90 % der Tätigkeiten des Klägers und damit der Hauptzweck bestünden in der Abhaltung des Auditings und in der Ausbildung zum Auditor. An Nichtmitglieder werde lediglich in geringfügigem Umfang, ausschließlich zur Mitgliederwerbung, in die Religion von Scientology einführende Literatur abgegeben. Eine Gläubigergefährdung gehe vom Kläger nicht aus.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im wesentlichen vorgetragen: Entgegen seiner Satzung verfolge der Kläger nach seinem Hauptzweck wirtschaftliche Ziele. Die Eigenschaft des religiösen Vereins werde von ihm nur als Deckmantel benutzt. Die Satzung spiele in der Wirklichkeit des "Vereinslebens" keine Rolle. Die Machtbefugnisse im Verein richteten sich nach den Regeln des Scientology-Konzerns und seien dem Vereinsrecht fremd. Der einzige Zweck des Klägers sei es, Geld zu beschaffen und es an die Mutterorganisation zu transferieren.

In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht einen Zeugen vernommen.

Mit Urteil vom 17.11.1999 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger verfolge keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB. Die seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen - Auditing, Seminare, Kurse - zur Erlangung einer "höheren Daseinsstufe" seien von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden könnten, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren. Aufgrund der substantiierten Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen und den Aussagen des Vereinsvorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung sei das Gericht der Überzeugung, dass die Mitglieder des Klägers sich auditieren lassen, Kurse und Seminare besuchen, um auf dem durch L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg die "Erlösung" anzustreben. Der Beklagte habe nicht das Gegenteil zu beweisen vermocht. Sein Vorbringen habe sich insoweit im wesentlichen darauf beschränkt, dass es allein auf den Willen des Klägers ankomme und dieser nur den Zweck der Gewinnerzielung verfolge. Indes bildeten die Überzeugungen der Mitglieder den Vereinswillen und ihre von diesen Überzeugungen getragenen Aktivitäten das maßgebliche Gesamtgebaren. Auch das vom Beklagten als Zeuge angebotene und vom Gericht vernommene Mitglied von Scientology habe die substantiierten Ausführungen des Klägers nicht in Zweifel zu ziehen vermocht. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bestünden bereits ernstliche Zweifel. Abgesehen hiervon habe der Zeuge letztlich sogar bestätigt, dass es eine gemeinsame Überzeugung von Mitgliedern von Scientology-Organisationen - und letztlich auch beim Kläger gebe. Soweit der Beklagte dem entgegenhalte, dass diese gemeinsame Überzeugung nach der Aussage des Zeugen erst ab einer gewissen Stufe vorhanden sei, könne dem nicht gefolgt werden. Denn bereits in den Einschreibungsformularen werde zur Teilnahme an Seminaren und dem Auditing auf die Grundlage von Dianetic, Scientology und Auditing hingewiesen. Es wäre nach Überzeugung des Gerichts auch lebensfremd anzunehmen, dass Personen Mitglied bei einer Scientology-Organisation wie dem Kläger würden und es auch blieben, ohne sich mit den Grundlagen von Scientology auseinander zu setzen, zumal in Deutschland eine überaus kritische Berichterstattung über Scientology stattfinde. Das Gericht sei der Überzeugung, dass die Personen, die letztlich bei einer Scientology-Organisation Mitglied würden und es blieben - und auf deren Überzeugung es letztlich ankomme -, sich auch mit der "Philosophie" von Scientology identifizierten. Der Einwand des Beklagten, der wesentliche Teil der Mitglieder des Klägers seien nicht wirklich Mitglieder des Vereins im Sinne des Vereinsrechts, gehe fehl. Laut aktueller Satzung des Klägers gebe es die vom Beklagten angenommene Trennung zwischen "ordentlichen" und "außerordentlichen" Mitgliedern nicht. Es lägen dem Gericht keine nachweisbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitgliedschaftsrechte nicht in der in der Satzung vorgesehenen Art und Weise ausgeübt werden könnten. Auch die vom Beklagten behauptete "Fremdbestimmung" des Klägers durch die Mutterkirche in den USA führe nicht zu der Annahme, dass die Mitglieder des Klägers diesem mangels Mitspracherecht wie Dritte gegenüberstehen. Es sei mit der Vereinsautonomie vereinbar, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb derer die Unterverbände zu Oberverbänden in Abhängigkeit stünden, ihren Vereinscharakter dadurch aber nicht verlören, sofern sie auch eigene Aufgaben wahrnähmen. Der Kläger sei zwar eng mit der Mutterkirche verknüpft (vgl. § 8 der Satzung). Jedoch erfülle er eigenständige Aufgaben, indem er in seinem Einzugsbereich Mitglieder werbe und seinen Mitgliedern durch Auditing, Seminare und Kurse die Lehre von Scientology nahe bringe.

Die vom Kläger seinen Mitgliedern angebotenen Leistungen könnten nicht unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen Anbietern erbracht werden. Die Anknüpfung an die Lehre von Scientology böten sämtliche vom Beklagten als Alternative angeführten Anbieter nicht. Aber auch andere Scientology-Organisationen stellten keine "Konkurrenz" für den Kläger auf einem allgemeinen "Markt" dar. Dass der Kläger von seinen Mitgliedern Entgelte für Auditing, Kurse und Seminare verlange, sei für sich gesehen kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da es unerheblich sei, in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzieren. Finanzielle Risiken, die sich aus der Mitgliedschaft für das einzelne Mitglied ergeben könnten, begründeten nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Soweit der Kläger entsprechend § 2 Ziff. 4 seiner Satzung an Nichtmitglieder Waren wie scientologische Schriften verkaufe, sei dies durch das sogenannte Nebenzweckprivileg gedeckt.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Beklagte seinen bisherigen Vortrag und führt noch aus:

Für das im Rahmen des § 43 Abs. 2 BGB maßgebliche Gesamtgebaren komme es auf den Willen des Klägers, nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Mitglieder an. Der Wille des Klägers sei gekennzeichnet durch eine vollständige Fremdbestimmung seitens der Mutterorganisation. Der Kläger sei in die streng hierarchische Struktur des Scientology-Konzerns eingebunden. Weder die Mitgliederversammlung noch der Vorstand dürften über Belange des Klägers entscheiden. Die Europazentrale in Kopenhagen entscheide insbesondere über den Verbleib und die Verwendung der Mittel des Klägers. Zwar stehe die Vereinseigenschaft der Einordnung in eine Hierarchie nicht entgegen. Für die Feststellung des Willens des Vereins sei aber die Hierarchie entscheidend. Der übergeordneten Hierarchie der Scientology-Organisation gehe es um die Maximierung von Umsatz und Gewinn. Auch der eigentliche Zweck des Klägers bestehe darin, Geld zu beschaffen und an die Mutterorganisation zu transferieren. Dienstleistungen, Druckerzeugnisse und elektrische Messgeräte würden gegen festgelegte Entgelte abgegeben. Der Beklagte habe konkrete Zahlen über den Umsatz des Klägers genannt. Es obliege dem Kläger im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, seine Bilanzen vorzulegen. Er betreibe eine umfangreiche Werbung unter Nutzung aller Medien und Verbreitungswege, und zwar sowohl gegenüber Nichtmitgliedern als auch gegenüber Mitgliedern. Die Mitglieder des Klägers würden einer ständigen Werbung mit herkömmlichen kommerziellen Mitteln ausgesetzt mit dem Ziel, dass sie weitere Kurse und weiteres Training absolvieren und somit Umsatz und Gewinn steigerten. Um die vorgegebenen wirtschaftlichen Ziele zu erreichen, gebe es ein straffes Kontroll- und Einwirkungssystem. Der RTC sei Besitzer der Warenzeichen "Dianetic" und "Scientology". Er überwache die lizenzierte Benutzung der Warenzeichen durch die Organisationseinheiten von Scientology, also auch durch den Kläger. Sowohl gegenüber Nichtmitgliedern als auch gegenüber Mitgliedern nehme der Kläger wie ein Kaufmann am Marktgeschehen teil. Die Mitgliedschaft sei nur zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 43 Abs. 2 BGB eingeführt worden.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich eine gemeinsame Überzeugung der Mitglieder des Klägers nicht feststellen. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen seien unbegründet. Im Übrigen trügen die Aussagen des Zeugen die Schlussfolgerungen des Gerichts nicht. Der Zeuge habe erklärt, dass erst ab einer bestimmten Stufe vom Einsetzen einer gemeinsamen Überzeugung gesprochen werden könne; unterhalb dieser Stufe gehe es um die Lösung von Alltagsproblemen. Dass die Mitglieder sich mit den Grundlagen von Scientology auseinandergesetzt hätten, widerspreche den vorgelegten Unterlagen. Eine Beweisaufnahme habe nur durch die Vernehmung des Zeugen xxxxxxx stattgefunden. Die Beweiserhebung könne nicht durch Vernehmung von Mitgliedern des Klägers erfolgen, weil diese alle "auf Linie" seien. Die Mitgliedschaft beim Kläger sei nur eine Formalie. Die Mitglieder stünden dem Kläger wie anonyme Kunden gegenüber. Sie hätten faktisch keine echte Entscheidungsbefugnis; auch ein eigenständiges Vereinsleben existiere nicht.

Die vom Kläger angebotenen Leistungen würden üblicherweise auch auf einem allgemeinen Markt von anderen angeboten. Der Kläger stehe bereits in Konkurrenz zu anderen Untergliederungen der Scientology-Organisation. Dies gelte auch für die Feldauditorengruppe K.xxxx. Ferner bestehe Konkurrenz zu lizenzierten Unternehmen (insbesondere zu W.I.S.E.) sowie freien Anbietern, die gleiche oder gleichartige Leistungen anböten. Bei letzteren handle es sich meist um ehemalige Scientology-Angehörige, die zum Teil in eigener Regie Scientology anböten, unter Verzicht auf Hierarchie und Preistreiberei und ohne den Zwang, Mitglied zu werden.

Der Hauptzweck des Klägers sei auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Es werde bestritten, dass 90 % der Tätigkeit des Klägers im Auditing und in der Auditorenausbildung bestehe. Soweit er diesbezüglich keine genaueren Angaben mache, verletze der Kläger seine Mitwirkungspflicht. Er biete seine Leistungen und Dienste in erheblichem Umfang Nicht-Mitgliedern an.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.11.1999 - 16 K 3182/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Nahezu sämtliche Argumente des Beklagten seien bereits in dem Verfahren betreffend den Verein "N.xxx B.xxxx" vorgebracht worden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6.11.1997 auf einzelne dieser Argumente nicht eingegangen sei, seien diese nicht entscheidungserheblich gewesen. Entscheidend für das Gesamtgebaren des Vereins sei der Inhalt der den Mitgliedern angebotenen bzw. erbrachten Leistungen. Insoweit komme es auf den Willen der übergeordneten Hierarchie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Im Übrigen liege die behauptete vollständige Fremdbestimmung des Klägers nicht vor. Der Kläger sei in seiner Organisation wesentlich eigenständiger als andere Religionsgemeinschaften, was sich in der Stimmberechtigung aller Mitglieder ausdrücke. Auch in finanzieller Hinsicht sei er selbständig. Die Behauptung, dass es sich bei der Mutterkirche in den USA um die Spitze eines "Wirtschaftskonzerns" handeln würde, liege neben der Sache. In den USA seien sowohl die Mutterkirche als auch sämtliche nachgeordneten Scientology-Organisationen als gemeinnützige bona-fide-Religionsgemeinschaften mit dem Recht der Steuerbefreiung anerkannt. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens seien das Spendenbeitragssystem sowie insbesondere der internationale Geldfluss zwischen den verschiedenen Kircheneinrichtungen überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich weder jemand bereichere noch dass Mittel zweckentfremdet würden. Die vorhandenen Lizenzverträge beträfen nur die Benutzung bestimmter Marken. Rechtsstreitigkeiten der Scientology-Organisation wegen Urheberrechtsverletzungen ließen den Schluss auf eine wirtschaftliche Zielsetzung des Klägers ebenso wenig zu wie vorgelegte Spendenbeitragslisten für Bücher und Materialien.

Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.9.2002 dürfte feststehen, dass die Mitglieder von Scientology-Kirchen ihrer Organisation nicht als Kunden gegenüberstehen, sondern spirituelle Vervollkommnung im Sinne der Lehre von Scientology erstreben. Die Mitglieder der Scientology-Kirche und auch des Klägers vereine der gemeinsame Glaube an die Unsterblichkeit der ewigen Seele. Dies werde durch die vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen von Mitgliedern des Klägers belegt. Es sei weltfremd anzunehmen, dass irgendeine Person beim Kläger Mitglied werde und Mitglied bleibe, ohne das Bewusstsein, dass es sich bei Scientology um eine religiöse Lehre handele. Das Bekenntnis zur Mitgliedschaft beim Kläger sei für die Mitglieder in den letzten Jahren teilweise von schwerwiegenden Folgen begleitet gewesen. Selbstverständlich erhalte jedes Mitglied Kenntnis von der Vereinssatzung, die darüber hinaus deutlich sichtbar in den Vereinsräumlichkeiten ausgehängt sei. Auf dem Weg zur Erlangung höherer Daseinsstufen, der durch die vorgelegte "Brücken-Karte" vorgezeichnet sei, fühle sich kein Mitglied des Klägers als "Kunde". Allen Mitgliedern sei der religiöse, spirituelle Charakter der in der Brücken-Karte wiedergegebenen Dienste des Klägers bekannt. Das Ziel sei, dass möglichst viele Mitglieder höhere Daseinsstufen erlangten ("geklärter Planet"). Auch die einführenden Dienste dienten diesem Ziel. Die Mitglieder des Klägers würden sich untereinander fast alle kennen und sich auch zu sonstigen Gelegenheiten (z.B. Sonntagsandachten, Scientology-Feiertage) treffen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich zu überprüfen gehabt, ob die Aussage des Zeugen xxxxxxxx für sich genommen die vom Beklagten eingeräumten Aussagen der vom Kläger angebotenen anderen Zeugen widerlegen kann. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Das Finanzierungssystem des Klägers lasse Rückschlüsse auf die Berechtigung zum Entzug der Rechtsfähigkeit nicht zu. Die in der Berufungsbegründung erwähnten Richtlinien richteten sich allesamt an die Finanzverwaltung. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unerheblich, in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzierten. Auch die Werbung des Klägers gegenüber Nichtmitgliedern lasse Rückschlüsse auf einen entgegen der Satzung unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht zu. Es treffe nicht zu, dass der Kläger bei der Werbung neuer Mitglieder nicht zum Ausdruck bringe, dass es sich bei ihm um eine Religionsgemeinschaft handle. Im Hinblick auf die Wortwahl der Mitgliederinformationen bzw. Mitgliederzeitschriften werde darauf hingewiesen, dass der Religionsstifter aus den USA stamme und dort wegen des Fehlens eines Kirchensteuersystems alle Religionsgemeinschaften ihre Mitglieder mehr oder weniger deutlich dazu aufriefen, die Religionsgemeinschaft auch finanziell zu unterstützen.

Die Organisation W.I.S.E. und die Fa. xxxx leisteten im Unterschied zum Kläger kein Auditing und bildeten nicht zum Auditor aus; auch fehle deren Leistungen der religiöse Bezug. Die vollständigen auf der Brückenkarte verzeichneten Routen würden außerhalb des Klägers und anderer Scientology-Kirchen nicht angeboten. Der Kläger und die Feldauditoren machten sich keine Konkurrenz, sondern arbeiteten eng zusammen. Die in dem Verein "F.xxx Z.xxx e.V." zusammengefassten freien Scientologen hätten an der Lehre Hubbards Veränderungen vorgenommen, die für die Mitglieder des Klägers eine Art Blasphemie darstellten. Für die seelsorgerischen Leistungen des Klägers existiere kein Markt. Zwar gebe es unter der begrifflichen Zusammenfassung des "weltanschaulichen Markts" neben Scientology andere Anbieter von verschiedenen Techniken zur Befriedigung psychischer und spiritueller Bedürfnisse. Dieser "weltanschauliche Markt" stelle aber keinen Markt im Sinne des Vereinsrechts dar. Die Leistungen eines jeden dieser Anbieter sei für sich genommen so "eigentümlich", dass sie nicht "üblicherweise" auch von anderen angeboten würden. Ein überzeugter Scientologe könne sein religiöses Endziel nur in der Scientology-Kirche erreichen, die Inanspruchnahme spiritueller Dienste bei anderen "Anbietern" wäre für ihn völlig sinn- und wertlos.

Der Hauptzweck und 90 % der Tätigkeit des Klägers bestünden in der Abhaltung von Auditing und Ausbildung zum Auditor, also in Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern. Der Beklagte habe in der Berufungsbegründung immerhin eingeräumt, dass sich auch aus seinen Zahlen noch ergebe, dass 75 % der Tätigkeit des Klägers auf Auditing und Ausbildung zum Auditor entfielen. Soweit der Kläger in geringem Umfang Literatur und ein Dianetik-Video an Nichtmitglieder abgebe, unterfalle diese Tätigkeit, für die ein Gewerbe angemeldet worden sei, zweifelsohne dem Nebenzweckprivileg. Vom Umfang her werde diese Tätigkeit durch zahlreiche öffentliche Aktivitäten des Klägers aufgewogen, bei denen unzählige Publikationen kostenlos verteilt würden. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Vom Kläger gehe weder eine abstrakte und schon gar keine konkrete Gläubigergefährdung aus.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie die weiteren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen (Anlage 1 zur Niederschrift vom 8.12.2003) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der zulässigen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) des Klägers stattgegeben und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.8.1994 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3.1.1995 aufgehoben. Denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Entzug der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins kann seine Rechtsgrundlage allein in § 43 Abs. 2 BGB finden. Danach kann einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. Nach Auffassung des Senats ist der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden zu Unrecht vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung ausgegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 - zu den Voraussetzungen des Entzugs der Rechtsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 BGB ausgeführt (BVerwGE 105, 313, 315-318):

"Die Vorschrift knüpft an die in §§ 21, 22 BGB getroffene Unterscheidung zwischen Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog. Idealvereine), und Vereinen an, deren Zweck auf einen solchen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche Vereine). Idealvereine erlangen bei Erfüllung der Normativbestimmungen des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Wirtschaftliche Vereine müssen sich vorrangig nach den einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsrechts konstituieren; die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es ihm unzumutbar ist, sich der Rechtsformen des Gesellschaftsrechts zu bedienen (Urteil vom 24. April 1979 - BVerwG 1 C 8.74 - BVerwGE 58, 26 = NJW 1979, 2261).

Zweck dieser Vorschriften ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen, weil bei einer nach außen gerichteten wirtschaftlichen Betätigung Gläubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden und diese Interessen in den für juristische Personen des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften weit stärker berücksichtigt werden als in den Bestimmungen des Vereinsrechts. Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 bis 53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts zwingenden Vorschriften namentlich über die Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (§§ 242 ff. HGB; ferner beispielhaft für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, §§ 37, 57 ff., 82, 150 ff. AktG; zum Ganzen vgl. BGHZ 85, 84 <88 f.> - ADAC-Verkehrsrechtsschutz; vgl. auch BGH NJW 1986, 3201 <3202> - Fernsehzuschauerforschung).

Tätigkeiten eines Vereins bilden dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn es sich um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende, eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Ein Idealverein wird jedoch dann nicht zum wirtschaftlichen Verein, wenn er zwar zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, diese aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. BGHZ 85, 84 <92 f.>). Danach ist für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entscheidend, ob sich der Verein unternehmerisch betätigt und demnach das mit einer solchen Tätigkeit typischerweise verbundene Risiko trägt. Dies ist der Fall, wenn der Verein wie ein Kaufmann am Marktgeschehen teilnimmt (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 673; ders., Handelsrecht, 4. Aufl., S. 285). Hingegen sind Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines idealen Zwecks seinen Mitgliedern anbietet, grundsätzlich keine unternehmerischen Tätigkeiten in diesem Sinne. Der Verein ist in solchen Fällen typischerweise nicht einem Wettbewerb ausgesetzt, der laufend mit wagnisbehafteten Entscheidungen verbunden ist und dementsprechend rechtliche Vorkehrungen insbesondere zur Sicherung von Gläubigerinteressen erfordert. Das gilt allerdings nicht, wenn ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten werden. So beschaffene Vereine wie z.B. Konsumvereine oder Buchclubs sind ebenfalls auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (vgl. zum Ganzen Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 6. Aufl., Rn. 120; Reuter in: MünchKomm BGB, 3. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 26 f.; Hadding in: Soergel, BGB, 12. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 28; K. Schmidt, AcP 182 <1982>, 1 <17>).

Für die Frage, ob ein Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, einen solchen Zweck im Sinne von § 43 Abs. 2 BGB verfolgt, kommt es auf das vom Vereinswillen getragene Gesamtgebaren an (vgl. Urteil vom 20. März 1979 - BVerwG 1 C 13.75 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 3 = NJW 1979, 2265). Neben ausgeübten Tätigkeiten können insoweit auch solche Vorhaben von Bedeutung sein, die zwar aktuell nicht verwirklicht werden, nach dem Vereinswillen aber zum Aufgabenkreis des Vereins zählen.

Der Zweck der §§ 21, 22 und 43 Abs. 2 BGB ist, worauf klarstellend hinzuweisen ist, gegenüber der mit der gewerberechtlichen Einbindung einer Tätigkeit verfolgten Zielsetzung enger. Diese bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können (Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = NVwZ 1995, 473). Demgemäß können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts anzusehen sein, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren."

Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der erkennende Senat im Interesse der Rechtseinheit anschließt, lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger entgegen seiner Satzung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (3.1.1995; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei statusverändernden Verwaltungsakten vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNr. 46 m.w.N.) einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren veranlasst keine andere rechtliche Beurteilung. Dies gilt sowohl für die Erwägungen zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aufgrund der den Mitgliedern des Klägers (I.) wie aufgrund der Nichtmitgliedern angebotenen Leistungen (II.). Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:

I.

Nach den dargelegten Grundsätzen sind Leistungen, die ein Verein an seine Mitglieder erbringt, grundsätzlich keine - einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründenden - unternehmerischen Tätigkeiten. Anderes gilt nur dann, wenn - wie z.B. im Falle von Konsumvereinen oder Buchclubs - ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten werden. Werden die den Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen hingegen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des Vereinsrechts (BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 318).

Der Kläger versteht sich nach seiner Satzung als Religionsgemeinschaft, die die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion und ihrer Lehre zum Zweck hat. Er bietet seinen Mitgliedern u.a. geistliche Beratung (Auditing), die Ausbildung zum Auditor sowie weitere Seminare und Kurse an, wobei die Inanspruchnahme dieser Dienste grundsätzlich an bestimmte Gegenleistungen - in der Regel Geldzahlungen - geknüpft ist. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Mitglieder des Klägers die von diesem angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen, um im Sinne der Scientology-Lehre auf dem durch die vorgelegte "Brücken-Karte" vorgezeichneten Heilsweg höhere Daseinsstufen zu erlangen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an dieser Feststellung zu wecken.

1. Das beklagte Land macht zunächst geltend, dass bei der Ermittlung des Vereinswillens und des von diesem getragenen Gesamtgebarens wegen der "vollständigen Fremdbestimmung des Klägers durch die Mutterorganisation" auf die Vorgaben der "übergeordneten Hierarchie" abzustellen sei und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der einzelnen Mitglieder. Dieser Einwand verfängt nicht.

a) Hierfür spricht bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht - obgleich nach den tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 2.8.1995 (vgl. ESVGH 46, 17, 19, 21) die hierarchische Ordnung der Scientology-Organisation nicht zweifelhaft sein konnte - in seiner Entscheidung vom 6.11.1997 betreffend die Scientology-Untergliederung "N.xxx B.xx-xxx Mission Scientology, Stuttgart" keinen Anlass gesehen hat, dieser Frage nachzugehen. Vielmehr hat es bezogen auf den vorliegenden (Sonder-)Fall, dass ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, für das Merkmal des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes maßgeblich darauf abgestellt, ob die Leistungen unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen auch von anderen angeboten werden bzw. die Inanspruchnahme dieser Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren (Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 318). Schon deshalb dürfte eine Beurteilung des Merkmals des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ohne eine Analyse des Inhalts der vom Verein angebotenen Leistungen und deren Bedeutung für das einzelne Mitglied nicht in Betracht kommen.

b) Jedenfalls ist das Berufungsvorbringen zur "Fremdbestimmung" des Klägers mit Blick auf die - bereits vom Verwaltungsgericht herangezogene - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Vereinsautonomie letztlich unerheblich. Nach dieser Rechtsprechung schützt der Grundsatz der Vereinsautonomie auch die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann. So wird es mit der Vereinsautonomie für vereinbar gehalten, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb derer die Unterverbände - sei es als rechtsfähige, sei es als nichtrechtsfähige Vereine - zu Oberverbänden in Abhängigkeit stehen, ihren Vereinscharakter dadurch aber nicht verlieren, sofern sie auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i).

Ausgehend hiervon kann im Falle des Klägers nicht von einer die Vereinseigenschaft ausschließenden Fremdbestimmung ausgegangen werden. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger zwar eng mit der Mutterkirche verknüpft ist (vgl. § 8 der Satzung des Klägers i.d.F. vom 10.6.1976: Anfall des Vermögens an die Mutterkirche im Fall der Auflösung des Klägers), er aber eigenständig Aufgaben erfüllt, indem er in seinem Einzugsbereich Mitglieder wirbt und seinen Mitgliedern durch Auditing, Seminare und Kurse die Lehre von Scientology vermittelt. Diese überzeugende Annahme wird mit dem Berufungsvorbringen nicht erschüttert. Der Beklagte räumt vielmehr mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung selbst ein, dass die Einordnung in eine übergeordnete Hierarchie der Vereinseigenschaft des Klägers nicht entgegensteht.

Aber auch seine Annahme, jedenfalls bei der Ermittlung des für die Frage des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs relevanten Gesamtgebarens des Vereins sei auf die Vorgaben der übergeordneten Hierarchie und nicht etwa auf die subjektiven Vorstellungen und Überzeugungen der Mitglieder abzustellen, geht fehl.

In der Bahà'i-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft und entsprechende satzungsmäßige Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechts gerade Ausdruck und Ausübung von Vereinsautonomie sein und somit der Realisierung des Vereinszwecks dienen können (vgl. BVerfGE 83, 341, 360). Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, sondern darüber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen, der Verein zur bloßen Verwaltungsstelle oder einem bloßen Sondervermögen eines anderen würde (BVerfGE 83, 341, 360; vgl. hierzu auch v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 137 WRV RdNr. 211). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Falle der Einordnung in eine hierarchische Organisation sich der autonome Wille des Vereins und der einzelnen Vereinsmitglieder nicht auflöst oder er in einem Gesamtwillen der übergeordneten Organisation aufgeht und damit jede Relevanz verliert. Der Wille des einzelnen Vereins und die Überzeugungen seiner Mitglieder müssen damit auch bei der Beurteilung der Frage, ob der Verein nach seinem Gesamtgebaren im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt, weiter maßgeblich Beachtung finden. Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 6.11.1997 der Argumentation, die Scientology-Organisationen seien als Einheit zu betrachten und deshalb müsse nicht auf den einzelnen Verein abgestellt werden, eine Absage erteilt hat. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB ist nur im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der konkret betroffene Verein sich unternehmerisch betätigt und damit typischerweise finanziellen Risiken ausgesetzt ist (vgl. BVerwGE 105, 313, 321).

Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Der für § 43 Abs. 2 BGB maßgebliche Wille des Klägers kann nicht losgelöst von den Überzeugungen seiner Mitglieder bestimmt werden. Deren Autonomie, die sich - im Einklang mit dem Vereinszweck - auch in der Einordnung in die Hierarchie der Scientology-Organisation verwirklicht, kann nicht durch das Abstellen auf einen objektivierten, von den Überzeugungen der Mitglieder gelösten Vereinswillen überspielt werden.

Ein Ausnahmefall, in dem Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des klägerischen Vereins nicht nur in bestimmter Hinsicht, sondern in weitem Umfang ausgeschlossen erscheinen, liegt nicht vor. Greifbare Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Behauptung sprechen, dass weder die Mitgliederversammlung noch der Vorstand des Klägers über die Belange des Klägers entscheiden dürfen, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Dies gilt zunächst in normativer Hinsicht. Dass der Inhalt der maßgeblichen Satzung des Klägers i.d.F. vom 10.6.1976 im Widerspruch zu zwingenden, die innere Organisation wie die nach außen wirkenden Angelegenheiten und Rechtsverhältnisse betreffenden vereinsrechtlichen Bestimmungen stand, wird vom Beklagten nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch im Übrigen lässt die Satzung Beschränkungen von Rechten der Mitglieder oder Organe des Klägers mit Blick auf die "übergeordnete Hierarchie" nicht erkennen. Zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er in rechtlicher Hinsicht gegenüber den "übergeordneten" Stellen der Scientology-Organisation über eine größere Eigenständigkeit verfügt als dies bei zahlreichen Religionsgemeinschaften der Fall ist (vgl. etwa die Stimmberechtigung aller Mitglieder, §§ 3, 6 Nr. 1 der Satzung i.d.F. vom 10.6.1976; vgl. auch Mager, NVwZ 2001, 888, 889). Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch wesentlich von dem, den das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 2.6.1999 (GewArch 2000, 334) zu beurteilen hatte. Die dort maßgebliche Vereinssatzung sah zwei Arten von Mitgliedschaftsverhältnissen vor, wobei die sog. "fördernden" Mitglieder keinerlei Einfluss auf die Willensbildung im Verein hatten, ihre Mitgliedschaft sich vielmehr im wesentlichen in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins erschöpfte.

Es ist für den Senat aber auch nicht ersichtlich, dass faktische Einschränkungen der Autonomie des Klägers durch Vorgaben der Scientology-Organisation in dem vom Beklagten behaupteten, die gebotene Autonomie des Klägers, seiner Organe und seiner Mitglieder ernsthaft in Frage stellenden Umfang bestehen. Das Verwaltungsgericht hat keine nachweisbaren Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass die Mitgliedschaftsrechte nicht wie in der Satzung vorgesehen ausgeübt werden können (S. 10 f. des Entscheidungsabdrucks). Diese Feststellung wird mit der Berufung nicht erschüttert. Wie dargelegt, erfüllt der Kläger eigenständig Aufgaben, indem er in seinem Einzugsbereich Mitglieder wirbt (zu den diesbezüglichen Aktivitäten vgl. auch die Feststellungen des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 31.1.2002 - 5 S 3057/99 -, VBlBW 2002, 297 ff.) und seinen Mitgliedern durch Auditing, Seminare und Kurse die Lehre von Scientology nahe bringt. Der Senat hat auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angabe der Präsidentin des Klägers zu zweifeln, wonach man zwar den Richtlinien der Organisation folge, ansonsten das Vereinsleben aber selbst bestimmt werde, insbesondere Veranstaltungen selbständig durchgeführt würden (S. 2 f. der Niederschrift vom 8.12.2003). Insgesamt lässt sich trotz der Einbindung in die Scientology-Hierarchie nicht feststellen, dass die Mitglieder und Organe des Klägers nicht in substantieller Weise Einfluss auf die Geschicke des Vereins nehmen können.

Mit dieser Beurteilung stünde es auch nicht in Widerspruch, wenn die "Verwaltung des Klägers" - bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt - tatsächlich "der Kontrolle und der Weisungsbefugnis" der "Flag-Repräsentantin" unterläge, in bestimmtem Umfang - über die "Flag-Repräsentantin" vermittelte - Weisungen der in Kopenhagen ansässigen Europazentrale der Scientology-Organisation ausführte (Beweisantrag Nr. 1, Schriftsatz vom 5.12.2003, Anlage 2 zur Niederschrift vom 8.12.2003) und wenn diese über die Verwendung der finanziellen Mittel des Klägers entschiede und alle erheblichen Gewinne vom Kläger abgezogen würden (Beweisantrag Nr. 2, a.a.O.). Denn auch wenn sich derartige - auf Teilbereiche der Vereinstätigkeit bezogene - tatsächliche Beschränkungen der Kompetenzen von Vereinsorganen und Mitgliedern tatsächlich aus den Maßgaben der übergeordneten Mutterorganisation ergeben sollten, wären diese nicht geeignet, dem Kläger die für die Bestimmung seines Gesamtgebarens maßgebliche Autonomie zu nehmen. Wie später noch im einzelnen darzulegen sein wird (unten S. 35), bilden die von dem Gründer der Scientology-Organisation L. Ron Hubbard geschaffene Dogmatik und die von ihm vorgegebenen Richtlinien für die Praxis - auch im Hinblick auf die Arbeit der Untergliederungen und deren Verhältnis zur übergeordneten Hierarchie - nach dem Selbstverständnis der Scientology-Organisation den verbindlichen Maßstab für die einzelnen Untergliederungen und deren Mitglieder. Mit Rücksicht darauf hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 26.9.2002 - 5 AZB 19/01 - (NJW 2003, 161, 163) im Hinblick auf einen Berliner Scientology-Verein in zutreffender Weise angenommen, dass der Umstand, dass dessen Mitgliederversammlung nur im Rahmen der von der Mutterorganisation in den USA vorgegebenen Richtlinien Beschlüsse fassen könne, die vereinsrechtlichen Kompetenzen des dortigen Klägers nicht in Frage stelle, weil diese Richtlinien den Vereinszweck bestimmten, der notwendigerweise die Grenze für Beschlüsse der Mitgliederversammlung bilde. Dem gemäß würden auch die vom Beklagten behaupteten Abhängigkeiten des Klägers letztlich der Verwirklichung des - eine Verknüpfung mit den übergeordneten Stellen der Scientology-Kirche voraussetzenden - Vereinszwecks dienen und wäre damit - auch mit Blick auf das Fehlen normativer Beschränkungen der Kompetenzen von Organen und Mitgliedern - die Grenze der nach den aufgezeigten Grundsätzen zulässigen Einfügung eines Vereins in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft nicht überschritten. Da hiernach die mit den hilfsweise gestellten Beweisanträgen Nrn. 1 und 2 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich waren, hat der Senat insoweit keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gesehen. Für das Beweisvorbringen zu der Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den im Mai 1990 erzielten Umsatz gilt dies insbesondere auch mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt.

Unabhängig davon war jedenfalls dem Beweisantrag Nr. 2 auch deshalb nicht nachzugehen, weil es an hinreichend substantiierten, greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, die für den Wahrheitsgehalt der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2002 - 1 B 194.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86 RdNrn. 93 f.). Die Behauptung, "ausschließlich Kopenhagen" entscheide über die Verwendung der Mittel, "alle erheblichen Gewinne" würden vom Kläger abgezogen, bei ihm bleibe jedoch das finanzielle Risiko, und der Kläger habe über den im Mai 1990 erzielten Wochenumsatz von mind. 350.000,-- DM nicht verfügen können (vgl. Beweisantrag Nr. 2), entbehrt einer hinreichend fassbaren Grundlage. Denn für eine derart weitgehende, unmittelbare finanzielle Entscheidungsgewalt und -praxis der Europazentrale findet sich - dem Vorbringen des Klägers entsprechend (insbesondere Schriftsatz vom 5.11.1999, S. 411 - 419 der VG-Akte) - in den vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgelegten Finanzrichtlinien der Organisation kein Anhalt. Danach entscheidet der sog. FBO - Flag-Banking-Officer - über die Verteilung der eingenommenen Gelder, insbesondere über die Höhe des der örtlichen Organisation zugeteilten und auf deren Hauptkonto überwiesenen Betrags (HCO-Richtlinienbrief vom 29.1.1971R, revidiert am 2.2.1991, Finanz-Serie Nr. 1RA, S. 1, Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 26.6.1998). Die Richtlinien stellen ausdrücklich fest, dass die der Organisation zugeteilten Gelder (allein) deren Verwaltung und Kontrolle überlassen sind (HCO-Richtlinienbrief vom 29.1.1971R, a.a.O., S. 1 f.) und dass der FBO nicht die Organisation "über Finanzmanagement leitet" (HCO-Richtlinienbrief vom 10.3.1971RA, revidiert am 2.2.1991, Finanz-Serie Nr. 6RA, S. 22, a.a.O.; HCO-Richtlinienbrief vom 23.9.1971, Finanz-Serie Nr. 9, S. 28 f., a.a.O.). Zwar ist ihm die Entscheidung über die Höhe des der Organisation zugeteilten Betrags überlassen, hat er einen Teil der Einnahmen an übergeordnete Stellen der Organisation abzuführen und untersteht er in der Scientology-Hierarchie unmittelbar dem "kontinentalen FBO" (HCO-Richtlinienbrief vom 10.3.1971RA, revidiert am 2.2.1991, Finanz-Serie Nr. 6RA, S. 16 ff., a.a.O.). Er ist jedoch selbst Mitglied und "Amtsträger" der Organisation (HCO-Richtlinienbrief vom 29.1.1971R, revidiert am 2.2.1991, Finanz-Serie Nr. 1RA, S. 1, und vom 10.3.1971, Finanz-Serie Nr. 6RA, S. 16), hat bei der Zuteilung vor allem die erwarteten Einnahmen und die von der Organisation vorgelegte Finanzplanung zu berücksichtigen und trägt er insbesondere die Verantwortung für deren Zahlungsfähigkeit (HCO-Richtlinienbriefe vom 29.1.1971R, S. 1 f., a.a.O., und vom 1.3.1971, revidiert am 2.2.1991, Finanz-Serie Nr. 4 RB, S. 13, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger in seiner Praxis den Hubbardschen Richtlinien nicht folgt, ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Beweisantrag Nr. 2, der die Funktion des FBO nicht einmal erwähnt, die an einen Zeugenbeweisantrag zu stellenden Substantiierungsanforderungen erfüllt.

2. a) Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage kommt es auf die Ausführungen des Beklagten zu der - angeblich mit der wirtschaftlichen Zielsetzung des Klägers korrespondierenden - rein wirtschaftlichen Zielsetzung der übergeordneten Hierarchie nicht an.

b) Unabhängig davon sind die diesbezüglichen Behauptungen, mit denen letztlich geltend gemacht wird, die Scientology-Lehre werde von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt, nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen (zum Meinungsstand vgl. zum einen BAG, Beschluss vom 22.3.1995, NJW 1996, 143, 147 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.8.1983, NJW 1983, 2574, 2575 f.; Dostmann, DÖV 1999, 993, 997; Schmidt, NJW 1988, 2574, 2577; Schatzschneider, BayVBl. 1985, 321, 322; zum anderen OVG Hamburg, Beschluss vom 24.8.1994, NVwZ 1995, 498 ff., 500; VG Berlin, Urteil vom 12.10.1988, NJW 1989, 2559 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.1988, NJW 1988, 2617 f.; Guber, NVwZ 1990, 40, 41 f.; Kopp, NJW 1989, 2497, 2502). Dies gilt vor allem mit Blick auf mittlerweile vorliegende wissenschaftliche Untersuchungen, die sich auch mit der wirtschaftlichen Betätigung von Scientology befasst haben.

In der Arbeit von Diringer (Scientology. Verbotsmöglichkeit einer verfassungsfeindlichen Bekenntnisgemeinschaft, Schriften zum Staatskirchenrecht, Bd. 9 2003; vgl. ders., NVwZ 2003, 901 ff.), deren Kernaussagen zu der hier gegenständlichen Thematik der Senat für überzeugend hält, ist zur Feststellung der Zwecksetzung der Organisation - in Ermangelung anderer hinreichend aussagekräftiger Gesichtspunkte - maßgeblich auf Gegebenheiten abzustellen, die für die Vereinigung verbindlich sind (Diringer, a.a.O., S. 179 ff., 191 ff., 195). Nach den für die Scientology-Organisation verbindlichen Vorgaben des Gründers Hubbard dienen die verschiedenen scientologischen Organisationen nicht einer reinen Vermarktung von bestimmten Erzeugnissen, sondern sind sie darauf ausgerichtet, möglichst viele Menschen auf die sog. "Brücke zur totalen Freiheit" und damit zum Zustand als unsterbliches geistiges Wesen zu bringen. Diese Beurteilung wird durch das auch vom Beklagten zum Beleg des Gegenteils herangezogene Zitat ("Make money. Make more money. Make other people produce so as to make money") nicht in Frage gestellt (ähnlich OVG Bremen, Urteil vom 25.2.1997, NVwZ-RR 1997, 408 ff.). Es entstammt einem mehrere Seiten langen Richtlinien-Brief Hubbards (HCO-Policy-Letter vom 9.3.1972), der nur für die Finanzverwaltung der Organisation gilt und lediglich die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Organisationseinheiten sicherstellen will (vgl. Diringer, a.a.O., S. 179 ff.). Mithin erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass aus den Primärquellen folgt, dass der wirtschaftlichen Betätigung lediglich dienende Funktion im Hinblick auf die Verbreitung der Lehre und die Aufrechterhaltung und Expansion der Vereinigung zukommt (Diringer, a.a.O., S. 191 ff.). Dass die Verbreitung der Lehre durch die Kommerzialisierung der sog. Dienste zugleich eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist im Hinblick auf die grundsätzlich gewährleistete Autonomie von Bekenntnisgemeinschaften, die auch die Gestaltung der Finanzverhältnisse erfasst und durch traditionelle Formen der Finanzierung nicht begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, BVerwGE 90, 112, 116 f.; vgl. auch Mager, in: v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 4 RdNr. 15 m.w.N.; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 1, 1996, Art. 4 RdNrn. 45 f.), nicht als Hinweis dafür anzusehen, dass die Dogmatik lediglich Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele ist (vgl. Diringer, a.a.O., S. 183; für die Anerkennung von Scientology als Religion vgl. auch Braun, Scientology. Eine extremistische Religion, 2002, zitiert nach Innenministerium Baden-Württemberg (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2002, S. 240).

Zu keiner anderen Beurteilung führt die den Beteiligten bekannte, an der Ludwig-Maximilians-Universität München entstandene Studie von Küfner/Nedopil/Schöch (Hrsg.) (Gesundheitliche und rechtliche Risiken bei Scientology. Eine Untersuchung psychologischer Beeinflussungstechniken bei Scientology, L.xxxxxxxx und der Behandlung von Drogenabhängigen, 2002; der überarbeitete juristische Teil der Untersuchung ist als Dissertation erschienen: Werner, Scientology im Spiegel des Rechts, 2002). Dies gilt schon mit Blick auf deren eingeschränkte Aufgabenstellung, ausschließlich die Auswirkungen der u.a. bei Scientology angewandten Psycho- und Sozialtechniken für den einzelnen Betroffenen zu erfassen und daraus verallgemeinerbare Rückschlüsse zu ziehen (Küfner/Nedopil/Schöch (Hrsg.), a.a.O., S. 478). Im Übrigen deuten die Ergebnisse der im Rahmen der Studie durchgeführten Befragung ehemaliger Mitglieder von Scientology darauf hin, dass selbst diese die Leistungen der Scientology-Untergliederungen in erheblichem Umfang in einen weltanschaulich-religiös-spirituellen Kontext stellen (Küfner/Nedopil/Schöch (Hrsg.), a.a.O., S. 65, S. 99 f., 538 f., 545 f.). Hinreichend verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass die Scientology-Lehre lediglich ein Vorwand für eine rein wirtschaftliche Betätigung darstellt, lassen sich auch nicht den Erwägungen entnehmen, mit denen der Organisation in der Studie die Eigenschaft als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft abgesprochen wird. Insoweit wird maßgeblich auf das "widersprüchliche, keineswegs konsequent "religiöse" Selbstverständnis der Organisation hingewiesen (Werner, a.a.O., S. 310 ff., 423; Küfner/Nedopil/Schöch (Hrsg.), a.a.O., S. 470). Hierin liege ein "venire contra factum proprium", welches ein Bedürfnis nach staatlichem Schutz ausschließe (Werner, a.a.O., S. 310 ff., 423; Küfner/Nedopil/Schöch (Hrsg.), a.a.O., S. 470 f.). Indes ist allein mit der Behauptung eines widersprüchlichen, nicht konsequent "religiösen" Selbstverständnisses noch nicht nachgewiesen, dass die Scientology-Lehre nur als Vorwand für eine Wirtschaftstätigkeit benutzt wird. Dass es "Mühe bereitet, die der Organisation zuzurechenden Äußerungen als subjektiv für wahr empfundene Selbstdarstellung der "Religion Scientology" zu akzeptieren" (Werner, a.a.O., S. 311), reicht hierfür ebenfalls nicht aus. Dies gilt um so mehr, als diese Ausführungen unberücksichtigt lassen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Schutz einer Gemeinschaft durch das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 GG selbst dann nicht entfiele, wenn diese sich "überwiegend" wirtschaftlich betätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, a.a.O., S. 116 f.).

Gegen die Auffassung, dass die Scientology-Lehre aus der Sicht der "übergeordneten Hierarchie" lediglich vorgeschützt sei, tatsächlich aber ausschließlich eine geschäftliche Betätigung angestrebt werde, sprechen schließlich im Rahmen der Beobachtung der Scientology-Organisation durch die Behörden des Verfassungsschutzes gewonnene Erkenntnisse des beklagten Landes selbst. Danach verfolgt die Organisation mit Hilfe ihrer Methoden zur ideologischen Umerziehung des einzelnen Menschen langfristig das gesellschaftlich-politische Ziel der Errichtung einer nach scientologischen Grundsätzen funktionierenden Gesellschaftsordnung ("clear planet"; vgl. Landesamt für Verfassungsschutz, "Die Scientology-Organisation", 1999, S. 11 ff., 38; Innenministerium Baden-Württemberg (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2002, S. 237 ff., 240, 244 f.). Auch wenn mit dieser "ideellen" Zielsetzung wirtschaftliche Ziele eng verknüpft sein mögen (vgl. die genannte Broschüre "Die Scientology-Organisation", S. 11 ff.), lässt sich damit die These, die scientologische Dogmatik sei lediglich Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele, nicht vereinbaren.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der "Mutterkirche" und den ihr nachgeordneten Organisationen in den USA nach langjährigen Verfahren von der dortigen Steuerbehörde Steuerbefreiung wegen religiöser bzw. karitativer Betätigung zuerkannt worden ist.

3. Das beklagte Land macht ferner (hilfsweise) geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich eine gemeinsame Überzeugung der Mitglieder des Klägers nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die Mitglieder des Klägers die von diesem angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen, um - im Sinne der Scientology-Lehre - auf dem durch die vorgelegte "Brücken-Karte" vorgezeichneten Weg höhere Daseinsstufen zu erlangen.

Der Senat schließt sich dieser Beurteilung und der hierfür gegebenen Begründung (S. 7 - 10 des Entscheidungsabdrucks) in vollem Umfang an. Mit seinen hiergegen im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwänden vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

a) Der Beklagte wendet zunächst ein, die Aussagen des vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen xxxxxxxx trügen die Schlussfolgerung nicht, wonach dieser letztlich sogar bestätigt habe, dass es eine gemeinsame Überzeugung von Mitgliedern von Scientology-Organisationen - und letztlich auch beim Kläger gebe. Die Angabe des Zeugen, dass er sich mit Mitgliedern unterhalten habe, wobei "von Religion nie die Rede gewesen sei", steht indes der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Zum einen ist das Vorhandensein bestimmter gemeinsamer Vorstellungen und Überzeugungen der Mitglieder auch denkbar, ohne dass diese - etwa in Gesprächen untereinander - ausdrücklich thematisiert werden. Zum anderen ist nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen gerade nicht erforderlich, dass es sich bei den gemeinsamen Überzeugungen um eine "Religion" im Rechtssinne handeln muss (BVerwGE 105, 313, 321). Insoweit erscheint es ausreichend, wenn sich die Mitglieder des Klägers lediglich als Anhänger einer bestimmten Weltanschauung, Philosophie o.Ä. verstünden und sich insoweit bei der Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers miteinander verbunden fühlten. Der Senat hat die Überzeugung der Mitglieder des Klägers auch inhaltlich nicht zu bewerten.

Bedenken gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus der Darstellung, nach den Bekundungen des Zeugen habe allenfalls ab einer bestimmten Stufe vom Einsetzen einer gemeinsamen Überzeugung gesprochen werden können, nicht jedoch unterhalb, hier habe sich vielmehr ein diffuses Bild an Beweggründen (etwa die Bewältigung von Alltagsproblemen) ergeben. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass ein zukünftiges Mitglied bereits bei der Begründung der Mitgliedschaft auf die Grundlagen der scientologischen Lehre hingewiesen wird (vgl. Mitgliedschaftsantrag und Einschreibungsformular, Anlagen K 65 g und K 70 zum Schriftsatz vom 5.11.1999). Auch wird dem Betroffenen schon durch das formale Erfordernis der Mitgliedschaft dokumentiert, dass er hier nicht nur einen "normalen", auch von anderen Trägern angebotenen Kurs in Lebens- oder Lebensführungshilfe besucht, der regelmäßig eine vereinsrechtliche Verbundenheit der Teilnehmer nicht erfordert. Eine noch stärkere "Schwelle" stellt - wie bereits vom Verwaltungsgericht angedeutet - die überwiegend kritische Berichterstattung über Scientology in der Bundesrepublik unter den Stichworten "Psycho-Sekte", "Gehirnwäsche" bzw. "Wirtschaftsunternehmen" dar. Dieser Gesichtspunkt lässt es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass ein Mitglied des Klägers, das am Auditing teilnimmt, selbst als Auditor arbeitet oder gar im Einklang mit den Vorgaben der Organisation missioniert, sich zumindest der kritischen öffentlichen Meinung in der Bundesrepublik bewusst ist. Auch erscheint dem Senat das Vorbringen des Klägers nachvollziehbar, wonach das Bekenntnis zur Mitgliedschaft beim Kläger für einzelne Mitglieder in der Vergangenheit mit nachteiligen Folgen verbunden war. Entscheidet sich eine Person gleichwohl für die Begründung oder Beibehaltung der Mitgliedschaft, wäre es auch nach Auffassung des Senats lebensfremd anzunehmen, dass sie sich mit der Organisation von Scientology und den Inhalten der scientologischen Lehre nicht auseinandergesetzt und identifiziert hätte. Dies gilt um so mehr, als gerade Angehörige von "Sekten" aufgrund ihrer Rolle als Minderheit schon unter sozial- bzw. gruppenpsychologischem Aspekt ein besonders ausgeprägtes Zusammengehörigkeitsgefühl entwickeln. Vor diesem Hintergrund entbehrt auch die Behauptung des Beklagten, die Mitgliedschaft beim Kläger sei nur eine Formalie, einer hinreichend tragfähigen Grundlage.

b) Unabhängig davon spricht eine Vielzahl weiterer Umstände dafür, dass die von den Mitgliedern des Klägers in Anspruch genommenen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getragen werden.

Den wichtigsten Bestandteil der Aktivitäten von Scientology und auch des Klägers bildet das scientologische Kurssystem, wie es in der sog. Klassifizierungs-, Graduierungs- und Bewusstseinskarte Ausdruck findet. In der Selbstdarstellung der Vereinigung wird es als "immanenter Bestandteil des Heilswegs" des Menschen beschrieben (vgl. Church of Scientology International, Was ist Scientology?, Kopenhagen 1993, S. 240; Diringer, a.a.O., S. 141 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die Organisation auf die strikte Beachtung der Hubbardschen Vorgaben achtet, müssen die auf der Karte vorgesehenen - aufeinander aufbauenden - Leistungen nicht isoliert, sondern im Kontext der scientologischen Heilsvorstellung gesehen werden. Deshalb geht die Bewertung einzelner Leistungen wie etwa des Auditing als bloße Ausübung einer geistigen Technik oder als Gewährung bloßer Lebenshilfe fehl (Diringer, a.a.O., S. 153, 190). Das scientologische Kurssystem dient - wovon offensichtlich bereits das Regierungspräsidium Stuttgart im Ausgangsbescheid ausgegangen ist (S. 13) - mit allen Verfahren bzw. Kursen der "Wiederherstellung des dem Menschen innewohnenden geistigen Wesens" und damit der Umsetzung der dogmatischen Vorgaben Hubbards (Diringer, a.a.O., S. 152 f., 190). Dass dies von den Mitgliedern des Klägers anders gesehen wird, hat weder der Beklagte zur Überzeugung des Senats dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen hat der Kläger - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - durch die erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen von Mitgliedern anschaulich dargetan, dass diese die Leistungen des Klägers als Schritte auf dem durch die scientologische Lehre vorgezeichneten Heilsweg betrachten.

Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch weitere Gesichtspunkte bestätigt. So werden die vom Kläger angebotenen Kurse von aktiven Vereinsmitgliedern durchgeführt, die durch ihre Tätigkeit meist selbst in Anspruch genommene Kurse finanzieren oder verbilligt bzw. kostenlos erhalten. Diese Form der Mitarbeit von Mitgliedern des Klägers macht nur Sinn, wenn diese von der Erfolgstauglichkeit der Dienstleistungen selbst überzeugt sind und sich mit der Lehre von Scientology selbst identifizieren (vgl. Werner, a.a.O., S. 333; Küfner/Nedopil/Schöch (Hrsg.), a.a.O., S. 473). Nichts anderes gilt mit Blick auf die teilweise erheblichen Summen, die die Mitglieder für die Inanspruchnahme von Kursen aufbringen müssen und aufbringen. Auch dieser Umstand legt nahe, dass die Mitglieder in den Leistungen des Klägers mehr sehen als lediglich die Inanspruchnahme einer Beratung oder Lebenshilfe, sie vielmehr davon ausgehen, dass sie im Rahmen der Mitgliedschaft beim Kläger mit der Inanspruchnahme dessen Leistungen Schritte auf der "Brücke zur völligen Freiheit" im Sinne der scientologischen Lehre vollziehen. Dem entsprechen Ausführungen des Innenministeriums Baden-Württemberg in einer Antwort vom 27.6.2003 auf eine Kleine Anfrage: Danach können in Baden-Württemberg rund die Hälfte der Scientology-Anhänger als Aktivisten eingestuft werden. Andere, inaktive Mitglieder könnten häufig aus finanziellen Gründen das kostenträchtige Kurssystem nicht absolvieren, seien aber weiterhin dem Scientology-Milieu zugehörig und träten für die Lehren des Sektengründers Ron Hubbard ein (LTDrucks 13/2205 vom 27.6.2003, S. 2).

Mithin spricht nach den vorstehenden Darlegungen eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür, dass die von den Mitgliedern des Klägers in Anspruch genommenen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getragen werden. Aufgrund einer Gesamtschau all dieser Umstände ist der Senat vom Vorliegen dieser Voraussetzung überzeugt.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hat der Senat keinen Anlass gesehen, den Sachverhalt in diesem Punkt - etwa durch die (erneute) Vernehmung des bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen xxxxxxx oder die (erstmalige) Vernehmung von Mitgliedern des Klägers - weiter aufzuklären. Hinreichende Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Annahme einer gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder des Klägers ernsthaft in Frage zu stellen, sind weder vom Beklagten aufgezeigt worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Obgleich die Nichterweislichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsnorm zu Lasten der Behörde geht, die durch ihre Maßnahme in die Rechtsposition eines Rechtssubjekts eingreift (allgem. Meinung, vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 86 RdNr. 2 a; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 108 RdNr. 12), und deshalb der Beklagte hinsichtlich des Fehlens einer gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder des Klägers in dem hier maßgeblichen Sinne die materielle Beweislast trägt, hat er insoweit von der Stellung von Beweisanträgen abgesehen.

Die - vom Kläger zum Zwecke des Gegenbeweises angebotene - Beweiserhebung durch Vernehmung von Mitgliedern hat der Beklagtenvertreter sogar ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, dass diese alle "auf Linie seien" (Schriftsatz vom 9.10.2003, S. 771 der VGH-Akte). Insoweit spricht einiges dafür, dass er letztlich selbst davon ausgeht, dass bei den Mitgliedern des Klägers zwar die "gemeinsame Überzeugung" vorliegt, er jedoch meint, die Bildung dieser Überzeugung sei Folge der Indoktrination durch die Scientology-Organisation. Jedenfalls legt der Beklagte weder konkrete Umstände dar, die geeignet wären, die Annahme einer gemeinsamen Überzeugung bei den Mitgliedern des Klägers - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - zu erschüttern, noch zeigt er dem Senat eine Möglichkeit auf, wie die behauptete negative innere Tatsache (Fehlen einer gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder) bewiesen werden könnte.

Von einer erneuten Vernehmung des Zeugen xxxxxxxxx sieht der Senat in Ausübung des ihm durch § 98 VwGO i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens ab. Bei dem entscheidungserheblichen Umstand der gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder handelt es sich - wie erwähnt - um eine innere Tatsache, die von dem Zeugen nicht unmittelbar wahrgenommen worden sein kann. Bekundet werden könnten insoweit nur objektive Umstände, die als Hilfstatsachen mittelbar Rückschlüsse auf die subjektive Vorstellung von Mitgliedern des Klägers zulassen. Dass der Zeuge nunmehr neue objektive Umstände bekunden könnte, die nicht bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Vernehmung waren, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass einer der in der Rechtsprechung anerkannten Gründe vorliegt, die das durch § 98 VwGO i.V.m. § 398 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen zu einer Wiederholungspflicht verdichten (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 398 RdNrn. 4 - 7; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 398 RdNrn. 2 - 7).

c) Auf die Frage, ob der Kläger im Rechtssinne eine Religionsgemeinschaft ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Vorschriften der §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB erschweren bei zutreffendem Verständnis der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Teilnahme der Religionsgesellschaften am Rechtsverkehr nicht in unzumutbarer, mit der nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2, 4 WRV gewährleisteten religiösen Vereinigungsfreiheit unvereinbarer Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 321).

4. Auch soweit der Beklagte versucht, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beim Kläger durch den Hinweis auf die Größenordnung der von den Mitgliedern erwarteten Geldbeträge bzw. Arbeitsleistungen (vgl. hierzu etwa OVG Bremen, Urteil vom 25.2.1997, NVwZ-RR 1997, 408 ff.), auf die die Mitglieder zur Inanspruchnahme von Leistungen motivierende Preisgestaltung für die einzelnen Sach- und Dienstleistungen (z.B. Vorauszahlungsrabatte, Mengenrabatte und Familienrabatte) sowie auf die vom Kläger betriebene Werbung zu begründen, kann er damit nicht durchdringen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6.11.1997 ausdrücklich klargestellt, dass es für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unerheblich ist, in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzieren. Dass ein Verein Entgelte für erbrachte Leistungen fordert, bildet allein kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BVerwGE 105, 313, 319 f.). Dieser Aussage kommt um so größere Bedeutung für den diesbezüglichen Einwand des Beklagten zu, als in der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Entscheidung des erkennenden Senats die wirtschaftliche Betätigung des dortigen Vereins insbesondere mit dem Umstand begründet worden war, dass dieser Leistungen an seine Mitglieder erbringt, die Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustausches sind, und dass er seinen Mitgliedern in vielfältiger Weise werbend gegenübertritt (vgl. das Senatsurteil vom 2.8.1995, ESVGH 46, 17, 23 f.). Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Scientology-Organisation ihren Ursprung in den USA hat. Insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das kommerzielle Gebaren der Organisation und ihrer Untergliederungen zu dem dort verbreiteten Religionsverständnis nicht bzw. nicht in dem Maße in Widerspruch steht, wie dies im Verhältnis zu den in Europa vorherrschenden Anschauungen der Fall ist.

Im Übrigen dienen die Vorschriften über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (vgl. §§ 21, 22 und 43 Abs. 2 BGB) maßgeblich dem Gläubigerschutz. Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Mitgliedschaft ergeben können, werden von ihrem Schutzzweck grundsätzlich nicht erfasst und sind deshalb auch nicht geeignet, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 320). Derartigen Gefahren kann jedoch insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden, das auch den Schutz der Allgemeinheit oder einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bezweckt, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6, auch zu der Pflicht zur Offenlegung von Zahlenwerken über die wirtschaftliche Betätigung in Verfahren, die die Anfechtung einer Aufforderung zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO betreffen). Damit ist in die gewerberechtliche Beurteilung auch eine wirtschaftliche Betätigung eines eingetragenen Vereines gegenüber seinen Mitgliedern mit einzubeziehen, so dass dieser als juristische Person Gewerbetreibender sein kann, dem gegenüber die Vereinsmitglieder gewerberechtlich zu schützende Dritte sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1998, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 7 m.w.N.). Darüber hinaus kann sich ein Schutz der Mitglieder auch aufgrund der Vorschriften des Zivil- und des Strafrechts ergeben. In strafrechtlicher Hinsicht kommt ggf. eine Strafbarkeit u.a. wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§ 5 HeilpraktikerG), wegen Betrugs (§ 263 StBG) oder Wuchers (§ 291 StGB) in Betracht (vgl. Werner, a.a.O., S. 428, 338). Zivilrechtlich können sich etwa Ansprüche auf Rückzahlung von Kursgebühren aus §§ 812 ff. BGB sowie Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB n.F. (früher Positive Vertragsverletzung) bzw. § 823 Abs. 1 und 2 BGB ergeben (Küfner/Nedopil/Schöch (Hrsg.), a.a.O., S. 474 f.). All dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Vor diesem Hintergrund kann es auch keine entscheidende Rolle spielen, dass der Kläger in erheblichem Umfang mit herkömmlichen kommerziellen Mitteln Werbung gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern betreibt.

5. Nach den vorstehenden Darlegungen ist davon auszugehen, dass die Mitglieder des Klägers im Rahmen ihrer Mitgliedschaft mit der Inanspruchnahme dessen Leistungen Schritte auf der "Brücke zur völligen Freiheit" im Sinne der scientologischen Lehre vollziehen. Damit realisiert sich in den Leistungen des Klägers eine Vereinsmitgliedschaft, die über den Austausch allgemein verfügbarer Waren und Dienstleistungen hinausgeht. Die Leistungen sind untrennbar verknüpft mit der scientologischen Lehre und erhalten damit ihren eigentümlichen, unverwechselbaren Charakter. Daraus folgt, dass die Leistungen des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern - anders als bei den vom Bundesverwaltungsgericht beispielhaft genannten Buchclubs oder Konsumvereinen - entgegen dem Berufungsvorbringen von anderen Anbietern auf einem allgemeinen Markt in vergleichbarer Weise nicht erbracht werden und nicht erbracht werden könnten.

Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten sog. freien Anbieter kann in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit festgestellt werden, dass diese alle die Anknüpfung an die Lehre von Scientology - jedenfalls wie sie im Rahmen der Scientology Kirche und auch des Klägers vermittelt wird - nicht bieten. Dies gilt zunächst für die Mitglieder des sog. F.xx Z.xxx e.V. bzw. der Freien Scientologen (vgl. Anlage BB 39 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9.10.2003), bei denen es sich um aus Abspaltungen der Scientology Kirche hervorgegangene Gruppierungen handelt. So grenzt sich etwa der F.xx Z.xxx e.V. ausdrücklich gegenüber "den offiziellen und den inoffiziellen Organisationen der Scientology Kirche" ab und erklärt, mit deren Geschäftspraktiken und Auslegung der Philosophie von L. Ron Hubbard nicht übereinzustimmen (§ 2 Nr. 2 der Vereinssatzung, AS 641 der VG-Akte; vgl. auch Anlage BB 19 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.1.2001). In diesem Zusammenhang kommt dem Selbstverständnis der Scientology Kirche, das von einem Alleinvertretungsanspruch der scientologischen Dogmatik und Technologie in der von Hubbard entwickelten Form ausgeht, besondere Bedeutung zu (Diringer, a.a.O., S. 71; Werner, a.a.O., S. 418; LTDrucks 13/216, S. 2). Den sog. HCO-Policy-Letters, die als verbindliche offizielle Richtlinien der Scientology Kirche gelten, ist die Festlegung zu entnehmen, dass die von Hubbard geschaffene Dogmatik und Handlungspraxis von der Vereinigung wie von jedem einzelnen Scientologen als alleinige, unabänderliche Wahrheit anzusehen sind (Diringer, a.a.O., S. 70 ff., 73). Dabei ist bereits jegliche Modifikation oder Interpretation von Hubbards Lehren in der Sicht von Scientology bzw. des einzelnen Scientologen ein gegen die Organisation gerichtetes und mit Sanktionen bedrohtes Verhalten (Diringer, a.a.O., S. 72 f.; LTDrucks 13/2205, S. 6). Vor diesem Hintergrund des auch für jedes einzelne Mitglied des Klägers verbindlichen Alleinvertretungsanspruchs der scientologischen Lehre und Technik im Sinne Hubbards stellen sich Leistungen der im Rahmen des F.xxx Z.xxx e.V. oder der Freien Scientologen zusammengeschlossenen Gruppierungen aus der Sicht eines Mitglieds des Klägers als im Kern wertlos dar und kann deshalb die vom Beklagten behauptete Austauschbarkeit der Angebote nicht angenommen werden. Entsprechendes muss für andere Anbieter gelten, die aus Gruppierungen von Scientology-"Aussteigern" hervorgegangen sind und außerhalb der Scientology Kirche "Dianetik" oder sonstige scientologische Techniken anbieten.

Erst recht scheiden bei dieser Sachlage als "Konkurrenten" auf einem allgemeinen Markt Organisationen aus, die bereits nach dem Vortrag des Beklagten lediglich in bestimmten Punkten "vergleichbare" oder "ähnliche" Leistungen wie Scientology erbringen, indem sie beispielsweise Techniken etwa zur Erweiterung/Beeinflussung des Bewusstseins und zur Stärkung der Persönlichkeit anbieten (etwa die L.xxxxxxxx Education GmbH, die Ontologische Trainings GmbH H.xxxxx S.xxxxx, sowie das Avatar-Training von H.xxx P.xx-xxx).

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch nicht von einem Konkurrenzverhältnis des Klägers zu anderen Untergliederungen der Scientology-Organisation ausgegangen werden (a.A. VG München, Urteil vom 2.6.1999, GewArch 2000, 334, 336 f.). Auch insoweit folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, innerhalb der von den Mitgliedern als "angewandte religiöse Philosophie verstandenen Weltanschauung" Scientology könne eine Konkurrenz nicht vorliegen. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich bereits aus der hierarchischen Organisationsstruktur der Scientology-Organisation. Der wohl bekannteste Betätigungsbereich der Scientology-Kirche, der Church-Bereich, ist organisatorisch in zahlreiche Untergliederungen aufgeteilt, die Teil einer hierarchischen Struktur sind (vgl. LTDrucks 13/216, S. 4). Auf diese Weise gewährleistet die Verwaltungs- und Führungsstruktur der Organisation eine umfassende Kontrolle aller Scientology-Gliederungen (vgl. Diringer, a.a.O., S. 24 f.). In dieser Struktur spiegeln sich die einzelnen, in der sog. Klassifizierungs-, Graduierungs- und Bewusstseinskarte von Scientology vorgesehenen Ausbildungs- und Auditingschritte wider. Die Hierarchiestufe der einzelnen Untergliederung ergibt sich dabei aus den in dieser Organisation angebotenen Schritten entlang der "Brücke zur totalen Freiheit". Dem Kläger kommt in diesem hierarchischen Aufbau - wie dessen Präsidentin in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - seit 1990 die Stellung einer "Scientology-Kirche" zu, die auch als "Klasse-V-Organisation" bezeichnet wird (vgl. auch LTDrucks 13/216, S. 3). Diese steht in der Hierarchie über den sog. Feldauditoren und Dianetik-Beratungsgruppen (unterste Stufe) sowie den sog. Missionen (nächste Stufe) und in ihr kann die Auditing-Stufe Grad V nach der sog. Klassifizierungs-, Graduierungs- und Bewusstseinskarte erworben werden (vgl. Diringer, a.a.O., S. 28; LTDrucks 13/2512, S. 17). Ist aber der Kläger ebenso wie andere Scientology-Kirchen, Missionen oder auch sog. Feldauditoren in eine Hierarchie unter dem Dach der Gesamtorganisation eingebunden, stellt das Anbieten seiner Leistungen gerade keine unternehmerische Betätigung auf einem allgemeinen Markt dar, bei der er das mit einer solchen Tätigkeit typischerweise verbundene Risiko trägt. Es spricht vielmehr alles dafür, dass diese Untergliederungen untereinander nicht konkurrieren, sondern vielmehr übereinstimmend auf das Ziel hinarbeiten, eine Verbreitung der scientologischen Lehre zu erreichen. Bestätigt wird dies z.B. durch den vom Beklagten vorgelegten Artikel aus der - von der Organisation herausgegebenen offiziellen Publikation - International Scientology News betreffend die Feldauditorengruppe K.xxxx (Nr. 15/2001, Anlage BB 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 15.3.2003). Dieser weist gerade nicht auf eine Konkurrenz, sondern im Gegenteil auf eine arbeitsteilige Kooperation zwischen den unterschiedlichen Ebenen der scientologischen Hierarchie hin.

Im Übrigen hat der Kläger detailliert und schlüssig aufgezeigt, dass sich die von ihm angebotenen Leistungen in erheblicher Weise etwa von den Leistungen der Feldauditorengruppe K.xxx (vgl. AS 609 f. der VGH-Akte), von Scientology-Missionen oder von W.I.S.E. unterscheiden. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben. Dies gilt etwa für den Vortrag des Klägers, dass die Feldauditoren nur Personen auditieren dürfen, die sowohl Mitglied einer örtlichen Scientology-Mission als auch Mitglied des IAS sind. Auch hat die Präsidentin des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat unwidersprochen und im Einklang mit den offiziellen Schriften der Organisation (vgl. Church of Scientology International, Was ist Scientology?, S. 381 ff., 386 f.) erläutert, dass beim Kläger mehr Dienste angeboten würden als bei den Feldauditoren und den Missionen, dass man insbesondere die Stufe "clear" erreichen und die Ausbildung zum Seelsorger machen könne (S. 3 der Niederschrift vom 8.12.2003). Ziel der Organisation W.I.S.E. ist die Anwendung und Verbreitung der von Hubbard entwickelten Lehren im Bereich der Wirtschaft (vgl. Innenministerium Baden-Württemberg (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2002, S. 193). Zu diesem Zweck bietet sie nach Hubbards Vorgaben ausgestaltete Kurse an und lizenziert sog. W.I.S.E.-Berater, eigenständig auf der Grundlage scientologischer Dogmatik Unternehmensberatungen durchzuführen (vgl. Diringer, a.a.O., S. 32 f.; vgl. LTDrucks 13/2205). Dort sind ausschließlich unternehmerisch aktive Scientologen bzw. Wirtschaftsunternehmen organisiert, so dass sich bereits der Kreis der Mitglieder von W.I.S.E. deutlich von dem des Klägers unterscheidet. Auch der Zweck von W.I.S.E. besteht in erster Linie in der Übertragung der von Hubbard entwickelten Verwaltungstechnologie auf Wirtschaftsunternehmen, nicht aber in der seelsorgerischen Beratung und Begleitung von Einzelpersonen auf ihrem scientologischen Heilsweg (vgl. Church of Scientology International, Was ist Scientology?, S. 489 ff.). Dem entspricht das - vom Beklagten nicht ernsthaft in Frage gestellte - Vorbringen des Klägers, der wesentliche Inhalt der von ihm angebotenen Leistungen, nämlich das Auditing und die Ausbildung zum Auditor, werde von W.I.S.E. nicht erbracht. Dass einzelne von W.I.S.E. angebotene Kurse auch beim Kläger in Anspruch genommen werden können, ist letztlich nicht entscheidend.

Vor diesem Hintergrund kann auch der Tatsache, dass einzelne Tests und Kurse von Firmen aus dem Bereich der Unternehmensberatung (vgl. die Fa. xxxx - Private Akademie für Management und Kommunikation GmbH, R.xxxx-xxxxx, und die Fa. Unternehmerservice M.xxxxx V.xxxx, G.xxxxxx) Entsprechungen mit vom Kläger angebotenen Leistungen aufweisen, keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Klägers lässt sich schließlich nicht daraus ableiten, dass er sich - so der Beklagte - in Konkurrenz zu anderen Anbietern von Lebens- und Lebensführungshilfe ohne erkennbaren religiösen Bezug werbend um neue Mitglieder bemüht. Denn daraus folgt ebenfalls nicht, dass die Leistungen des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern auch von anderen Anbietern in vergleichbarer Weise erbracht werden oder erbracht werden könnten. Allein aus der begrifflichen Zusammenfassung verschiedener Techniken zur Befriedigung psychischer und spiritueller Bedürfnisse zu einem sog. "weltanschaulichen Markt" ergibt sich nicht, dass es sich hier um Leistungen handelt, die wie bei einem Konsumverein unabhängig von der mitgliedschaftlichen Beziehung üblicherweise auch von anderen angeboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 319).

II.

Auch soweit der Kläger gemäß § 2 Ziffer 4 seiner Satzung i.d.F. vom 10.6.1976 zum maßgeblichen Zeitpunkt an Nichtmitglieder Waren und scientologische Schriften verkauft hat - nach eigenen Angaben einige wenige Bücher sowie ein Dianetik-Video -, führt dies nicht zu der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat davon überzeugt, dass diese Tätigkeit durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt ist.

Der Verkauf von Waren an Nichtmitglieder ist dann durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt, wenn die anderen Tätigkeiten des Klägers den Hauptanteil an der Verwirklichung des satzungsgemäßen Gesamtzwecks der Pflege und Verbreitung der Scientology Lehre bildeten und so eventuelle unternehmerische Tätigkeiten gegenüber Nichtmitgliedern diesem Hauptzweck zu- und untergeordnet und lediglich Hilfsmittel zur Erreichung des Gesamtzwecks wären (BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 321). Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht insbesondere mit der Begründung bejaht, dass 90 % der Tätigkeit des Klägers in der Abhaltung von Auditing und der Ausbildung zum Auditor bestehe. Konkrete Anhaltspunkte, die ernstliche Zweifel an dieser Feststellung wecken könnten, sind auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Präsidentin des Klägers diese Feststellung im Kern bestätigt durch die - nicht substantiiert angegriffene - Angabe, der durch die Leistungen an Nichtmitglieder erzielte Umsatz sei "verschwindend gering", sowie durch den - plausiblen - Hinweis auf die im Verhältnis zur Gesamtmitgliederzahl von ca. 1.500 im maßgeblichen Zeitpunkt (aktuell 2.300) sehr geringe Zahl von Nicht-Mitgliedern, die wöchentlich die Vereinsräume aufsuchen und Bücher kaufen. Die pauschale und durch nichts belegte Behauptung des Beklagten, der Kläger biete seine Leistungen in erheblichem Umfang Nicht-Mitgliedern an, zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Mit dem Vortrag, in einer Woche im April 1993 habe der Anteil der Kurse und des Auditing lediglich 75 % der Gesamteinnahmen betragen, wird die als grundsätzliche Aussage zu verstehende Annahme eines (wohl durchschnittlichen) Anteils von 90 % nicht widerlegt. Im Übrigen wäre selbst ein Anteil der entgeltlichen Leistungen gegenüber Nicht-Mitgliedern in Höhe von 25 % nicht geeignet, den idealen Hauptzweck in Frage zu stellen. Dies gilt um so mehr, als der Verkauf von Schriften an Nichtmitglieder ersichtlich dazu dient, neue Mitglieder zu werben. Die Werbung neuer Mitglieder ist aber unentbehrliches Hilfsmittel für die Verfolgung des nichtwirtschaftlichen Gesamtzwecks des Vereins, der Verbreitung der Scientology Lehre, und diesem Zweck daher ersichtlich untergeordnet.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Beklagten, der Kläger verletze seine Mitwirkungspflicht, soweit er keine genaueren Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben sowie zu Art und Umfang seiner Tätigkeiten mache. Es ist - wie auch sonst bei Eingriffstatbeständen - Sache des Beklagten, die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer auf § 43 Abs. 2 BGB gestützten Entziehungsverfügung festzustellen. Bezogen auf die Frage des Nebenzweckprivilegs bedeutet dies, dass zunächst der Beklagte darzulegen hat, dass die entgeltlichen Leistungen des Klägers gegenüber Nichtmitgliedern einen Umfang erreichen, der diese nicht mehr als dem Hauptzweck untergeordnet erscheinen lässt. Zwar haben die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) mitzuwirken, wobei dies in besonderem Maße für Tatsachen gilt, die nur dem jeweiligen Beteiligten bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995, a.a.O.). Da bislang jedoch jeglicher konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in einem dem idealen Hauptzweck schädlichen Maße entgeltliche Leistungen gegenüber Nichtmitgliedern erbracht hat, und es der Beklagte insoweit auch an entsprechenden - auf bestimmte, entscheidungserhebliche Tatsachen bezogenen - Beweisangeboten hat fehlen lassen, vermag der Senat weder festzustellen, dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt hat, noch sieht er Veranlassung, von sich aus den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Dafür, dass wirtschaftliche Tätigkeiten anderer Untergliederungen der Scientology-Organisation einschließlich der Werbung rechtlich zugleich eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers (gewesen) sind, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB ist nur im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der konkret betroffene Verein sich in dem dargestellten Sinne unternehmerisch betätigt und damit typischerweise finanziellen Risiken ausgesetzt ist. Aus der hier maßgeblichen Sicht des Vereinsrechts kommt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Klägers in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn er Teilbereiche seiner unternehmerischen (werbenden) Tätigkeit nach außen auf andere verlagert, das wirtschaftliche Risiko im dargestellten Sinne dieser Tätigkeit aber bei ihm verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 320). Derartiges ist weder vom Beklagten substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Aus den Darlegungen unter I. 4., I. 5. und II. folgt, dass auch die mit den Hilfsbeweisanträgen des Beklagtenvertreters Nrn. 3 bis 8 behaupteten Tatsachen (Schriftsatz vom 5.12.2003, Anlage 2 zur Niederschrift vom 8.12.2003) für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sind. Der Senat hat deshalb auch insoweit keinen Anlass gesehen, diesen Beweisanträgen nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragten Beweiserhebungen (Anlage 3 zur Niederschrift vom 8.12.2003) bedurfte es nicht, da der Kläger mit seinem Sachantrag in der Hauptsache erfolgreich war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Beschluss

vom 8. Dezember 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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