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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 1 S 2277/02
Rechtsgebiete: GemO


Vorschriften:

GemO § 24 Abs. 1 Satz 3
GemO § 24 Abs. 3
GemO § 24 Abs. 4
Das dem einzelnen Gemeinderat durch § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO eingeräumte Auskunftsrecht gegenüber dem Bürgermeister umfasst nicht das Recht, gegen den Willen des Kollegiums eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch den Bürgermeister zu erzwingen und mit einem in diesem Zusammenhang gestellten Vertagungsantrag eine Beschlussfassung zu verhindern.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

1 S 2277/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Kommunalverfassungsstreit

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof sowie den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth

am 12. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.09.2002 - 7 K 3426/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 - RmBereinVpG -, BGBl. I S. 3987). Gegenstand der Beschwerde ist der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, über die mittlerweile erfolgte Unterzeichnung und Beurkundung der Verträge gemäß Anlagen 1 bis 13 der Sitzungsvorlage vom 21.06.2002 "Beteiligung der ODR an den Stadtwerken" hinaus - weitere Maßnahmen zur Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 18.07.2002 zu treffen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Ihre Begründung enthält einen bestimmten Antrag; ferner legt sie die Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist, und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Der Senat prüft nur die dargelegten Gründe (vgl. zum Ganzen § 146 Abs. 4 VwGO n.F.).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zu ergänzen ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens folgendes:

Die Verfahrensrüge des Antragstellers, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter am Verwaltungsgericht xxxx habe an dem angefochtenen Beschluss nicht mitwirken dürfen, weil das Verwaltungsgericht seinen Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 19.09.2002 zu Unrecht abgelehnt habe, greift nicht durch.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob dies schon deshalb gilt, weil die Bestimmung des § 146 Abs. 2 VwGO, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden können, dem Verwaltungsgerichtshof die Befugnis zur Überprüfung der Ablehnungsentscheidung auch im Rechtsmittelverfahren gegen die abschließende Sachentscheidung entzieht (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.08.2002, NVwZ-RR 2002, 471 f.; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 RdNr. 59; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 RdNr. 251; a.A. SächsOVG, Beschluss vom 01.08.2000, SächsVBl. 2001, 11 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 54 RdNr. 22).

Jedenfalls liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 VwGO n.F. nicht vor. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob auch nach der Neufassung dieser Bestimmung, die eine Einschränkung der Möglichkeit der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht mit sich gebracht hat (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 14/6393, S. 14; Seibert, NVwZ 2002, 265, 268; Redeker, NordÖR 2002, 183, 186), deren entsprechende Anwendung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig sein kann (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 24.05.2002, NVwZ 2002, 1267). Denn auch wenn hiervon ausgegangen wird, fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO n.F. Nach dieser Bestimmung darf das Oberverwaltungsgericht im Falle der Geltendmachung eines Verfahrensmangels die Sache an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet, aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Vorliegend fehlt es bereits an dem nunmehr zwingenden Erfordernis des Antrags eines Beteiligten. Auch ist weder dargetan noch sonst für den Senat erkennbar, dass aufgrund des von dem Antragsteller behaupteten Verfahrensmangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht kommt mithin nicht in Betracht.

Im Übrigen trifft der Senat eine Entscheidung über das Begehren des Antragstellers in der Sache. Der geltend gemachte Mangel einer fehlerhaften Besetzung des Verwaltungsgerichts wird durch eine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts in vorschriftsmäßiger Besetzung geheilt (BVerwG, Urteil vom 20.08.1965, NJW 1965, 2317; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.1993, ESVGH 44, 81, 82; Kopp/Schenke, a.a.O., § 138 RdNr. 4). Mithin kommt es auf die von der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Frage, ob das Verwaltungsgericht den auf die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Verwaltungsgericht xxxx gestützten Ablehnungsantrag tatsächlich zu Unrecht abgelehnt hat und dies einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antragsteller das Vorliegen eines gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch vorläufige Untersagung weiterer Vollzugsmaßnahmen zu sichernden Anspruchs auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.07.2002 nicht glaubhaft gemacht sei. Es sei nicht ersichtlich, dass durch den genannten Beschluss ein organschaftliches Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt worden sei (vgl. S. 7 des Beschlussabdrucks). Die in der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, diese Annahme ernsthaft in Frage zu stellen.

Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung seines Auskunftsrechtes aus § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden eines Angebots der ODR an die Stadt Giengen beruft, räumt er selbst ein, dass es "nicht um die Beantwortung einer konkreten Anfrage durch den Oberbürgermeister" ging. Auch aus der Sicht des Senats sind deshalb hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung des - ausschließlich im Verhältnis zum Bürgermeister bestehenden - Auskunftsrechts des einzelnen Gemeinderates nach § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 12.03.2002 - 1 S 785/00 -, VBlBW 2001, 361, und vom 21.02.2001 - 1 S 786/00 -, VBlBW 2002, 196) nicht dargetan. Demgemäß ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller seinen Vertagungsantrag in der Sitzung vom 18.07.2002 mit der Begründung gestellt hätte, eine konkrete, an den Oberbürgermeister gerichtete Anfrage sei von diesem nicht beantwortet worden.

Mit seiner Schlussfolgerung, wenn bereits die Nichtbeantwortung einer konkreten Anfrage eine Verletzung des Auskunftsrechtes des einzelnen Gemeinderates darstelle, sei diese erst recht darin zu sehen, "dass die Möglichkeit, informative Fragen zu stellen, von vornherein unterbunden werde", verkennt der Antragsteller die kommunalrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Gemeinderat und einzelnem Gemeinderatsmitglied. Der Antragsteller hat in der Sitzung vom 18.07.2002 als einzelnes Mitglied des Gemeinderates geltend gemacht, die vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unstreitig am Vortag eingeholten und dem Gemeinderat unterbreiteten Informationen über das Angebot der ODR an die Stadt Giengen seien unzureichend. Mit seinem Vertagungsantrag verfolgte er den Zweck, den Oberbürgermeister zu weiteren Ermittlungen zu dem Angebot der ODR zu veranlassen, um die Vergleichbarkeit der Angebote an die Stadt Giengen und an die Antragsgegnerin zu überprüfen, und ggf. ein "Nachverhandeln" hinsichtlich des Vertrags mit der ODR zu erreichen. Seinem Vorgehen lag somit die Auffassung zugrunde, der Oberbürgermeister sei seiner Pflicht zur ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts nicht gerecht geworden, weshalb in Ermangelung der für die Beschlussfassung notwendigen Informationen über den Tagesordnungspunkt nicht beschlossen werden könne. Der Vertagungsantrag diente somit erkennbar dazu, im Zusammenhang mit der geplanten Beteiligung der ODR an den Stadtwerken und der Vorbereitung der hierfür erforderlichen Verträge das Verhalten des Bürgermeisters zu überwachen und diesen zur Vornahme bestimmter Handlungen anzuhalten. Diese Kontrollaufgabe steht indes nur dem Gemeinderat als Kollegialorgan zu und nicht dem einzelnen Mitglied (§ 24 Abs. 1 Satz 3 GemO; vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.02.2001, a.a.O.; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., RdNr. 165; Kunze/Bron-ner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 24 RdNrn. 9 ff.). Sollte der Gemeinderat als Ganzes die vom Bürgermeister zur Verfügung gestellten Informationen für unzureichend halten und sieht er sich deshalb an einer Beschlussfassung gehindert, steht es ihm frei, die Vertagung des Verhandlungsgegenstandes mit Mehrheit zu beschließen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 09.07.1997, LKV 1998, 76; BayVGH, Beschluss vom 15.12.2000, BayVBl. 2001, 666). Dies hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin jedoch gerade abgelehnt. Mit Blick auf eine klare Abgrenzung zum Kontrollrecht des Kollegiums nach § 24 Abs. 1 Satz 3 GemO spricht insoweit einiges dafür, dass sich das Auskunftsrecht des einzelnen Gemeinderats nach § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO grundsätzlich auf ein beim Bürgermeister vorhandenes Wissen bzw. die in der Verwaltung tatsächlich vorhandenen Unterlagen beschränkt (vgl. VG Schwerin, Beschlüsse vom 09.07.1997, a.a.O., und vom 29.06.1999, LKV 2000, 167; ähnlich wohl BayVGH, Beschluss vom 15.12.2000, a.a.O.). Jedenfalls kann ein einzelner Gemeinderat die weitere Aufklärung des Sachverhalts durch den Bürgermeister nicht gegen den Willen des Kollegiums erzwingen und mit einem in diesem Zusammenhang gestellten Vertagungsantrag eine Beschlussfassung verhindern. Ob der Bürgermeister den einem Gemeinderatsbeschluss zugrundeliegenden Sachverhalt in zureichendem Maße aufgeklärt hat, ist letztlich eine Frage der Richtigkeit der Mehrheitsentscheidung. Ein organschaftliches Recht auf eine sachgerechte bzw. in jeder Hinsicht formell und materiell rechtmäßige Entscheidung der Gemeinderatsmehrheit steht dem einzelnen Gemeinderat jedoch nicht zu (Senatsurteil vom 25.03.1999, EKBW GemO § 34 E 18; vgl. auch Gern, a.a.O., RdNr. 425; BayVGH, Beschluss vom 15.12.2000, a.a.O.; VG Schwerin, Beschluss vom 09.07.1997, a.a.O.).

Auch soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO über die ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung beruft, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, beim Senat durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu wecken.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt das Normenkontrollurteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 - m.w.N.) angenommen, dass eine Verletzung seines Mitgliedschaftsrechtes aus § 34 Abs. 1 GemO bereits deshalb ausscheidet, weil der Antragsteller den behaupteten Einberufungsmangel in der Sitzung nicht als solchen gerügt, also eine Vertagung der Sitzung nicht mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Einladung zur Gemeinderatssitzung beantragt hat. Diese die angegriffene Entscheidung selbstständig tragende Erwägung wird mit der Beschwerde nicht angegriffen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch nicht ersichtlich sei, dass die Einberufung der Gemeinderatssitzung vom 18.07.2002 fehlerhaft gewesen wäre (Beschlussabdruck, S. 5 f.). Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände verfangen nicht. Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers, dem Gemeinderat sei das Angebot eines Frankfurter Unternehmens vorenthalten worden, hat das Verwaltungsgericht u.a. darauf abgestellt, dass Gegenstand der Sitzung vom 18.07.2002 nicht (mehr) die Frage gewesen sei, ob ein Bieterverfahren durchgeführt und mit weiteren Interessenten verhandelt werde. Auf diese zutreffende Erwägung geht die Beschwerde ebenso wenig ein wie auf den Vortrag der Antragsgegnerin, der Oberbürgermeister habe über das Angebot des Frankfurter Unternehmens bereits in der Sitzung vom 21.03.2002 informiert. Im Übrigen hat die Beschwerde weder schlüssig dargelegt noch ist sonst für den Senat erkennbar, woraus sich der behauptete Einberufungsmangel ergeben soll. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen. Danach müssen vom Bürgermeister nur diejenigen Unterlagen beigefügt werden, die zur Vorbereitung der Gemeinderäte auf die Sitzung, zur Bildung einer (vorläufigen) Meinung und ggf. zur Vorbesprechung in den Fraktionen benötigt werden. Welche Unterlagen zu diesem Zweck erforderlich sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach der Art des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes näher bestimmen (vgl. nur das Senatsurteil vom 14.12.1987, NVwZ-RR 1989, 153, 154). An diesem Maßstab gemessen legt der Antragsteller einen Einberufungsmangel nicht dar. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass bzw. welche Unterlagen der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Gemeinderäten im Widerspruch zu diesen Grundsätzen vorenthalten hätte. Unstreitig hat er in der Sitzung am 18.07.2002 den Gemeinderat über das Angebot der ODR an die Stadt Giengen informiert. Dass sich die insoweit gegebenen Einzelinformationen nicht im Rahmen des Tagesordnungspunktes bewegt haben, ist nicht ersichtlich. Auf den Umstand, dass eine diesbezügliche Information im Zusammenhang mit der Einberufung der Sitzung seitens des Oberbürgermeisters schon deshalb nicht erfolgen konnte, weil der Bürgermeister selbst unstreitig erst am Vortag der Sitzung von dem Angebot an die Stadt Giengen erfahren hatte, geht die Beschwerde nicht ein.

Auch wenn der Schwerpunkt des Begehrens des Antragstellers letztlich in einer (erneuten) Befassung des Gemeinderates mit den Fragen des Bieterverfahrens bzw. weiterer Verhandlungen mit dem Ziel eines höheren Erlöses für den Verkauf des Anteils der Stadtwerke gesehen wird, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO ergibt, ist ein durchsetzbarer Anspruch auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung nur bei Vorliegen eines Quorums von einem Viertel der Gemeinderäte gegeben; vom Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Gemeinderats ist ein derartiger Anspruch nicht erfasst (Senatsurteile vom 06.06.1988, EKBW § 34 E 8, und vom 29.05.1984, EKBW § 34 GemO E 5; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 34 RdNr. 17).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 1 S 2341/02).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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