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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 1 S 2410/01
Rechtsgebiete: BGB, GemO Bad.-Württ., GVG, VwGO


Vorschriften:

BGB § 1004
GemO Bad.-Württ. § 36 Abs. 2
GemO Bad.-Württ. § 20 Abs. 1
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 40
Für einen Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes, die Fraktionen des Gemeinderats vorbehalten ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
1 S 2410/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; einstweilige Anordnung

hier: Verweisung an das Amtsgericht Stuttgart

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof

am 12. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Oktober 2001 - 15 K 3142/01 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Verweisungsbeschluss vom 08.10.2001 nach Anhörung der Beteiligten den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen.

Der Antragsteller, der Verein "Universelles Leben", begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, der CDU-Fraktion im Gemeinderat der Stadt Stuttgart (Antragsgegner zu 1) und der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin zu 2) kritische Äußerungen gegen die Glaubensgemeinschaft, wie sie durch die CDU-Fraktion im redaktionellen Teil des Amtsblatts der Stadt Stuttgart vom 19.07.2001 abgegeben wurden, zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Verwaltungsrechtsweg für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht eröffnet ist.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.10.1989 - 1 S 5/88 -, NJW 1990, 1808 ff.) sind öffentlich-rechtlicher Natur nur solche Klagen entsprechend § 1004 BGB auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger abgegeben werden. Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind. Danach sind die beanstandeten Äußerungen über den Antragsteller nicht nach öffentlichem, sondern nach privatem Recht zu beurteilen. Die umstrittene Veröffentlichung der Antragsgegnerin zu 1 im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts der Stadt Stuttgart wurde nicht in Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgegeben. Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg enthält keine Regelungen über die Gemeinderatsfraktionen, insbesondere gibt es keine Vorschriften, die den Fraktionen besondere Aufgaben oder Befugnisse zuweisen. Die Fraktion als solche hat somit keine hoheitlichen Sonderrechte. Ihre Rechtsstellung ist, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart zu Recht ausgeführt hat, allein in der Geschäftsordnung geregelt, die nach § 36 Abs. 2 GemO erlassen wird und insoweit keine Außenwirkung entfaltet (vgl. Kuntze/Brunner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 6 RdNr. 9). Werden die Fraktionen als solche gegenüber Dritten tätig, tun sie dies daher grundsätzlich auf Grund jedermann zustehenden Rechts; ihre Rechtsbeziehungen zu diesen sind somit privatrechtlicher Natur. Dementsprechend ist die Rechtsprechung in einem ähnlich gelagerten Fall bei einem Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen in der Pressemitteilung einer Landtagsfraktion von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgegangen (vgl. OLG München, Urteil vom 22.06.1988, NJW 1989, 910 ff.; vgl. ferner OLG Köln, Beschluss vom 29.04.1999, NVwZ 2000, 351 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.994, JURIS); Gleiches muss für Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes gelten, die Fraktionen des Gemeinderats vorbehalten ist.

Auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2 wurde keine öffentlich-rechtliche Beziehung durch Wiedergabe der Äußerungen der CDU-Fraktion im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin zu 2 begründet. Zwar ist die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung, die zur Erfüllung der Auskunfts- und Informationspflichten erfolgt, grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt einer Gemeinde ist demzufolge dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen, wenn die Gemeinde damit ihrer Informationspflicht nach § 20 Abs. 1 GemO nachkommt. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die strittige Äußerung ist außerhalb des amtlichen Teiles des Amtsblatts erfolgt. Sie diente nicht der Unterrichtungspflicht des § 20 Abs. 1 GemO; vielmehr gab der Bericht - für den Leser aus Inhalt und Kontext erkennbar - die Meinung der CDU-Fraktion wieder und lässt ihn nicht als Äußerung der Antragsgegnerin zu 2 erscheinen. Auf der betreffenden Seite des Amtsblatts findet sich zudem unter der Überschrift "Die Seite der Fraktionen" ein Vermerk, wonach für den Inhalt der einzelnen Beiträge auf dieser Seite die jeweiligen Fraktionen selbst verantwortlich sind. Damit sind die umstrittenen Äußerungen der Antragsgegnerin zu 2 - unbeschadet einer etwaigen nach Zivilrecht zu beurteilenden presserechtlichen Haftung - nicht zuzurechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Eine Entscheidung über die Zulassung der - weiteren Beschwerde - an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zu treffen, da die Vorschrift des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzuwenden ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.03.1991, BWVT 1991, 163; Beschluss vom 12.03.1993, ESVGH 43, 313).

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