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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: 1 S 2659/02
Rechtsgebiete: LVwVG, StVO
Vorschriften:
LVwVG § 25 | |
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 a | |
StVO § 12 Abs. 2 | |
StVO § 13 Abs. 1 | |
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 | |
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 4 a |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Abschleppkosten
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth
am 19. August 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Oktober 2002 - 3 K 415/02 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76,15 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil mit ihm Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO weder benannt noch den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt werden.
Aber selbst wenn das Antragsvorbringen dahingehend verstanden würde, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, bliebe dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt. Denn das Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.
Dies gilt zunächst für den Einwand, es sei "stark unverhältnismäßig", die Anwohner, die einen Parkausweis besitzen, nicht vorher telefonisch über die geplanten Maßnahmen zu informieren. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt, dass eine Parkberechtigung nicht zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit seines Inhabers mit der Folge führt, dass er anders als die übrigen Verkehrsteilnehmer zu behandeln wäre (S. 6 f. des Urteilsabdrucks). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9.12.2002 - 1 S 2117/02 - festgestellt, dass die Anwohnerparkberechtigung lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren befreit. Sie gewährt lediglich die Ausnahmegenehmigung, nicht wie andere Verkehrsteilnehmer gem. § 13 Abs. 1 S. 1 StVO gegen Erwerb eines Parkscheins, sondern "kostenlos" das Fahrzeug im genannten Bereich parken zu dürfen. Nur so weit reicht der Regelungsgehalt des Parkvorrechts und ist auch nur so weit von der Regelung in § 46 Abs. 1 Nr. 4 a StVO gedeckt. Darin heißt es ausdrücklich, dass die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von der Vorschrift, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1). Für alle anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorgänge ist der Kläger deshalb genauso wie jeder andere Verkehrsteilnehmer an die StVO gebunden. Ebenso wie ein Dauerparker ohne Parkvorrecht muss auch der Kläger jederzeit mit einer Änderung der Verkehrssituation rechnen und ist deshalb gehalten, von Zeit zu Zeit nach seinem Fahrzeug zu sehen. Dies gilt nicht nur unter straßenverkehrsrechtlichen Aspekten, sondern auch im Hinblick auf Gefahren, die unmittelbar vom Fahrzeug ausgehen können (z.B. auslaufendes Öl etc.; vgl. den Senatsbeschluss vom 9.12.2002, a.a.O.).
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gerecht geworden, dass sie die von ihr geplanten Maßnahmen elf Tage im voraus durch die entsprechenden Verkehrszeichen angekündigt und darüber hinaus die bevorstehende Sperrung vier Tage vor Beginn in der lokalen Presse bekannt gegeben habe, wird mit der Antragsschrift ebenso wenig substantiiert angegriffen wie die Feststellung, weitergehende Maßnahmen wären nicht erforderlich und der Beklagten im Übrigen mit Blick auf die Anzahl der vorhandenen Parkberechtigungen (mehr als 100) auch nicht zuzumuten gewesen. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits längerfristig vor der geplanten Sperrung nicht mehr erreichbar war - seinen Angaben zufolge war er bereits am 11.10.2002 in Urlaub gefahren - und deshalb auch mit dem Versuch einer gesonderten schriftlichen oder telefonischen Information die rechtzeitige Beseitigung des PKW nicht sichergestellt worden wäre.
Das Vorbringen, eine längerfristige Beschilderung sei auch mit Blick auf die Nähe der Parkplätze zum Fährhafen und zum Hafenbahnhof geboten gewesen, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten zu begründen.
Der Erfolg versagt bleiben muss schließlich auch dem Einwand, die Entfernung des klägerischen PKW sei nicht notwendig gewesen, da an der Stelle, an der dieser abgestellt war, überhaupt keine Arbeiten durchgeführt worden seien. Dies gilt schon deshalb, weil mit der Antragsschrift hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen, nicht aufgezeigt werden. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass es nicht darauf ankommt, ob die Bauarbeiten durch den abgestellten PKW des Klägers tatsächlich behindert worden sind. Denn unstreitig war das Kraftfahrzeug des Klägers in einem Bereich abgestellt, in dem durch das Verkehrszeichen Nr. 283 jedes Halten verboten war (§§ 41 Abs. 2 Nr. 8, 12 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 2 StVO). Das Verkehrszeichen Nr. 283 begründet nicht nur ein Halt- und Parkverbot, sondern zugleich das - sofort vollziehbare -Gebot, das unerlaubt haltende oder parkende Fahrzeug wegzufahren (vgl. nur Senatsurteile vom 17.6.2003 - 1 S 2025/01 - Juris, vom 27.6.2002 - 1 S 1531/01 - und vom 13.6.1995, VBlBW 1996, 32; BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, BVerwGE 102, 316, 319). Das durch den Verwaltungsakt angeordnete Wegfahrgebot kann über eine Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG) vollstreckt werden (vgl. Senatsurteil vom 17.6.2003, a.a.O.). Gründe, die die Wirksamkeit des Wegfahrgebots in Frage stellen könnten, sind mit der Antragsschrift weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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