Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 1 S 2814/07
Rechtsgebiete: SprengG


Vorschriften:

SprengG § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SprengG § 8a Abs. 1 Nr. 2
SprengG § 8a Abs. 2 Nr. 1
SprengG § 8a Abs. 2 Nr. 5
Allein die Tatsache, dass eine strafrechtliche Verurteilung die für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SprengG erforderliche Mindeststrafe nicht erreicht, schließt es nicht aus, das zugrunde liegende Verhalten bei der Prüfung der ausnahmslos anzunehmenden Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG heranzuziehen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

1 S 2814/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Widerruf einer Sprengstofferlaubnis

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 20. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. November 2007 - 2 K 1264/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 30.07.2007 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung hat die Behörde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - in Ziff. 1 und 2 die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis nach § 7 SprengG gemäß § 34 Abs. 2 SprengG widerrufen sowie eine Folgeanordnung nach § 52 Satz 1 LVwVfG getroffen und in Ziff. 4 - von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) - bei Nichterfüllung dieser Anordnung Zwangsgeld (§§ 20, 23 LVwVG) angedroht.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die von der Behörde - mit einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung - angeordnete sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt sei; dabei hat es im Rahmen der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zum einen auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs und zum anderen auf das öffentliche Interesse abgestellt, dem Risiko eines nicht gewissenhaften Umgangs mit Sprengstoffen durch den unzuverlässigen Antragsteller umgehend zu begegnen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg.

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des auf § 34 Abs. 2 Satz 1 gestützten Widerrufs der gewerblichen Sprengstofferlaubnis hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Versagungsgrunds der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht gemäß der Übergangsvorschrift des § 47a Abs. 1 Satz 1 SprengG allein auf § 8 SprengG i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl I S. 3518) abgestellt. Diese Vorschrift umschreibt den Begriff der Zuverlässigkeit in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SpengG nicht näher, sondern setzt ihn im Sinne der allgemeinen ordnungs- und gewerberechtlichen Begriffsbildung voraus. Danach müssen Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Betroffene keine Gewähr bietet, die erlaubte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, d.h. mit explosionsgefährlichen Stoffen in jeder Hinsicht sorgsam umzugehen. Dabei können Wertungen des Waffenrechts berücksichtigt werden, soweit diese sich unmittelbar auf die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens beziehen (siehe § 5 Abs. 1 WaffG a.F.; § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG n.F.). So liegt es z.B. auf der Hand, dass eine sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit dann nicht gegeben ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller werde Sprengstoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit ihnen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen sowie sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.09.1992 - 1 B 125/92 - und vom 17.08.1994 - 1 B 134.94 -, Buchholz 451.33 SprG Nr. 2 und 3). Das Gesetz enthält in der hier anzuwendenden Fassung - anders als die am 01.09.2005 in Kraft getretene Neuregelung des Sprengstoffgesetzes durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 15.06.2005 (BGBl I S. 1626), das sich insoweit an das Waffenrecht anlehnt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.1 WaffG; siehe BT-Drucks. 15/5002 S. 23) - allerdings weder an strafrechtlichen Verurteilungen anknüpfende absolute Unzuverlässigkeitsgründe (siehe nun § 8a Abs. 1 Nr. 1 SprengG) noch diesbezügliche Vermutungen (siehe nun § 8a Abs. 2 Nr. 1 SprengG); demnach ist hier mangels ausdrücklicher gesetzlicher Normierung für die Annahme von Regelvermutungen kein Raum (vgl. BVerwG, a.a.O., sowie Urteil des beschl. Senats vom 30.03.1992 - 1 S 1176/91 - <juris Rz. 22>).

Auf einer hiernach zutreffenden rechtlichen Grundlage hat das Verwaltungsgericht nach der gebotenen Würdigung der Person des Antragstellers, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, dessen sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit verneint. Das Verwaltungsgericht hat dabei entscheidungstragend insbesondere darauf abgestellt, dass der Antragsteller in einer Garage in einem Wohngebiet und im Kellerraum seines Wohnhauses beträchtliche Mengen explosionsgefährlicher Stoffe gelagert und dabei gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat, die dem Schutz vor den damit einhergehenden, nach den allgemeinen Regeln der Technik aber vermeidbaren, Gefahren dienen (vgl. BT-Drucks. 7/4824 S. 21). Gegen die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wonach die nach § 6 2. SprengV genehmigungsfrei zulässigen Mengen jeweils überschritten und deswegen eine Genehmigungspflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG gegeben war, bringt der Antragsteller nichts vor.

Bei der Gewichtung des Fehlverhaltens des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht - im Einklang mit dem Strafurteil des Amtsgerichts Tettnang vom 18.10.2007 (Az.: 6 Cs 11 Js 24387/2006) - zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller damit nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 SprengG begangen, sondern den Straftatbestand des § 40 Abs. 2 Nr. 2 SprengG verwirklicht hat.

Denn entgegen seiner Ansicht hat der Antragsteller in der Garage und im Keller ein Lager zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer Unternehmung ohne die erforderliche Genehmigung nicht nur errichtet, sondern auch betrieben. Der Betrieb eines Lagers i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG setzt einen Wechsel der gelagerten Stoffe nicht voraus; vielmehr genügt jegliches Einbringen der Stoffe in das Lager. Mit der Unterscheidung von Errichtung und Betrieb knüpft das Gesetz an die entsprechenden Begriffe in § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG an. Unter Errichtung sind der Bau des Lagers und dessen Einrichtung in ihrer gesamten technisch-konstruktiven Beschaffenheit zu verstehen, während der Betrieb die gesamte Betriebsweise einschließlich der Unterhaltung der Sicherungseinrichtungen meint (vgl. BT-Drucks. 7/4824 S. 21; zum BImSchG BT-Drucks. 7/719 S. 31; siehe auch Steindorf in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. Nebengesetze, Bd. 3, S 169 <Feb. 2006>, § 17 Rn. 3). Ein Lager wird demnach betrieben, wenn es entsprechend dem Verwendungszweck verwendet wird (vgl. etwa Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 4 Rn. 47). Eine solche Verwendung liegt bereits dann vor, wenn explosionsgefährliche Stoffe in den Räumlichkeiten aufbewahrt werden. Das hieraus folgende Gefährdungspotential rechtfertigt die Einstufung des Verstoßes als Straftat.

Die Einschätzung der Gefahren, die in der konkreten Situation mit der ungesetzlichen Lagerung - auch im Unterschied zur vorübergehenden Aufbewahrung durch die Polizei - verbunden waren, wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht erschüttert. Dabei wendet er sich nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das in der Garage gelagerte Material nach dem Verkauf des Anwesens in unberechtigte Hände hätte fallen können. Die von ihm demgegenüber in Zweifel gezogene Gefahr eines Funkenflugs, die von dem an der nicht vollständig geschlossenen Rückwand der Garage aufgebauten Gartengrill ausgeht, ist zwar in der kalten Jahreszeit in aller Regel nicht gegeben. Der Antragsteller legt aber nicht dar, dass die explosionsgefährlichen Stoffe vor der behördlichen Kontrolle am 07.11.2006 nur sehr kurzfristig gelagert worden seien. Vielmehr sprechen sowohl die von der Behörde bei der Überprüfung der Garage getroffenen Feststellungen, etwa die an den Behältnissen zahlreich vorhandenen Spinnweben, als auch die eigene Einlassung des Antragstellers, wonach er die Materialien dort "vergessen" habe, für eine Lagerung über einen längeren Zeitraum und demnach auch in der Grillsaison. Es liegt dabei nicht fern, dass Funken zunächst die Kartons hätten in Brand setzen können, die auch in der Nähe der dort vorhandenen Lüftungsöffnungen und des Loches gestapelt waren; es ist folglich unbeachtlich, ob besonders gefährliche Materialen nicht in unmittelbarer Nähe der Rückwand gelagert wurden. Angesichts dieser Umstände kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob - wie von der Behörde angenommen, vom Antragsteller aber bestritten - auf dem Boden der Garage Reste von Schwarzpulver verstreut waren. Schließlich ist es rechtlich unbedenklich, wenn das Verwaltungsgericht auch den Vorfall aus dem Jahr 2004 heranzieht und sich dadurch in dem Eindruck bestätigt sieht, dass der Antragsteller sich nach eigenem Gutdünken über sprengstoffrechtliche Vorschriften hinwegzusetzen bereit ist. Auf eine damals etwa fehlende konkrete Gefährdung Dritter kommt es nicht an.

Diese Einschätzung wird durch den Verweis des Antragstellers auf eine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit nicht in Frage gestellt. Denn mangels einer ständigen behördlichen Überwachung kann daraus nicht geschlossen werden, dass er im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen stets die erforderliche Sorgfalt und Umsicht hat walten lassen.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auch darauf, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht Tettnang zu einer Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen die in § 8a Abs. 2 Nr. 1 SprengG als Voraussetzung für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit festgelegte Mindeststrafe von 60 Tagessätzen nicht erreicht; denn diese Regelung sperrt hier die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht.

Dabei kann hier dahinstehen, ob der vom Antragsteller vertretenen Rechtsansicht schon von vornherein die Übergangsvorschrift des § 47a Abs. 1 Satz 1 SprengG entgegensteht. § 8a SprengG misst sich hiernach für die hier zu beurteilende Frage des Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis keine Geltung bei. Der Gesetzgeber wollte damit dem Vertrauensschutz der (Alt-)Erlaubnisinhaber Rechnung tragen. Es sollte verhindert werden, dass Personen, die nach dem bisher geltenden Recht zuverlässig waren, ausschließlich auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen, nicht jedoch durch aktives Tun ihre Zuverlässigkeit verlieren (vgl. BT-Drucks. 15/5002 S. 25 f.). Dies zielte insbesondere auf die Verschärfung der Zuverlässigkeitsbestimmungen durch die Einführung der Regelvermutung bei nicht sprengstoffbezogenen Straftaten (§ 8a Abs 2 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b Alt. 2 SprengG). In der Regelvermutung nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SprengG liegt nach Ansicht des Antragstellers demgegenüber auch eine Begünstigung, weil im Gegenschluss von der Zuverlässigkeit auszugehen sei, wenn die gesetzliche Strafmaßgrenze nicht erreicht werde. Ob insoweit eine teleologische Reduktion des § 47a Abs. 1 Satz 1 SprengG in Betracht käme, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers könnte auch bei Anwendbarkeit des § 8a SprengG dessen Zuverlässigkeit nicht bejaht werden.

Die Vorschrift über die an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfende Regelunzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SprengG entfaltet hinsichtlich der Bewertung des zugrunde liegenden Verhaltens keine Sperrwirkung gegenüber der Bestimmung über die ausnahmslos anzunehmende Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14.09.1998 - 6 B 94/98 - <juris Rz. 5>; BayVGH, Beschluss vom 07.04.2003 - 21 CS 02.3210 -, BayVBl 2003, 595 <juris Rz. 20>; Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2 Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 5 Rn. 27 ff., 31). Die hierfür erforderliche Prognose, ob beim Betroffenen ein bedenklicher Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erwarten ist, setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände voraus. Dass dabei auch und gerade einschlägige Vorkommnisse in der Vergangenheit zu berücksichtigen sind, versteht sich von selbst. Diese Vorkommnisse müssen von Gewicht sein, um eine negative Zukunftsprognose zu rechtfertigen (vgl. Steindorf, a.a.O., § 8a Rn. 11). Eine strafrechtliche Ahndung ist dafür nicht Voraussetzung. Eine strafrechtliche Verurteilung, die unter dem Schwellenwert von 60 Tagessätzen liegt, lässt angesichts des Unterschieds zwischen strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Maßstäben nicht von vornherein den Schluss zu, dass es sich unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten um eine Bagatelle handele, der bei einer Prognose kein Gewicht zukommen kann. Denn insofern bedarf es - vergleichbar der Frage einer Abweichung von der Regelvermutung - einer allein tatbezogenen Bewertung (siehe zuletzt Beschluss des beschl. Senats vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, NJW 2007, 2346 m.N.), die sich mit den im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB gebotenen Erwägungen nicht deckt. Dieses Verständnis des Verhältnisses der auf die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen bezogenen Generalklausel nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG zur Regelvermutung des § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SprengG wird letztlich auch bestätigt durch die weitere Regelvermutung in § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG. Denn auch mit dieser Vorschrift lässt sich die Annahme, § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SprengG regele die sprengstoffrechtliche Beachtlichkeit von Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz abschließend, nicht vereinbaren. Nach § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG besitzt in der Regel die Zuverlässigkeit nicht, wer wiederholt oder gröblich u.a. gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verstoßen hat. Dabei knüpft diese Vermutung zum einen nicht an eine rechtskräftige Verurteilung an. Zum anderen sind Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, in aller Regel als gröblich einzustufen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 <32 f.>; Steindorf, a.a.O., § 8a Rn. 31). Folglich ist nach der gesetzlichen Regelung ein Teil des Verhaltens, das sprengstoffrechtliche Tatbestände erfüllt, ungeachtet der Höhe der verhängten Strafe für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Belang.

Schließlich dringt der Antragsteller mit seinen Einwänden gegen das vom Verwaltungsgericht bejahte besondere Vollzugsinteresse ebenso wenig durch.

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass bei der ihm im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegenden eigenständigen Abwägungsentscheidung der materiell-rechtlichen Prüfung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt, die Rechtmäßigkeit der Verfügung allein aber grundsätzlich nicht ausreicht, um deren sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Die Prognose der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs ersetzt nicht den Nachweis eines besonderen Vollzugsinteresses, das über das Interesse hinausgeht, das den Erlass der Verfügung selbst rechtfertigt, und welches das in § 80 Abs. 1 VwGO in der Regel anerkannte private Gegeninteresse des Betroffenen überwiegt, bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 u.a. -, BVerfGE 35, 382 <402>; vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 <228>).

In den Fällen, in denen nicht bereits der Gesetzgeber durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts in typisierender Weise anerkannt hat, bestimmt sich das Vollzugsinteresse nach der besonderen Dringlichkeit, mit der der angefochtene Verwaltungsakt durchgesetzt werden soll. Nur wenn Umstände vorliegen, die die Vollziehung des Verwaltungsakts schon vor dem gesetzlichen Ende der aufschiebenden Wirkung (§ 80b Abs. 1 VwGO) erfordern, kann ein besonderes Vollzugsinteresse bejaht werden. Dieses Interesse deckt sich zwar nicht mit dem allgemeinen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände; es kann jedoch von der materiellen Rechtslage bereichsspezifisch dergestalt vorgeprägt werden, dass die vom Gesetz bezweckte Regelung eine besondere Dringlichkeit ihrer Umsetzung indiziert. Dies gilt insbesondere für ordnungsrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die in der Mehrzahl der Fälle keinen Aufschub dulden (vgl. hierzu Schoch in: ders. u.a. <Hg.>, VwGO, § 80 Rn. 148 f., 176 f. m.w.N.; aus der Rspr. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.06.1998 - 11 S 682/98 -, InfAuslR 1998, 468 <469>; Beschluss vom 10.02.2005 - 8 S 2834/04 -, VBlBW 2005, 238; Nds. OVG, Beschluss vom 01.06.2004 - 8 ME 11/04 -, NVwZ-RR 2005, 110).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben von einer Fallkonstellation ausgegangen, bei der bereits die materielle Regelung eine Eilbedürftigkeit in sich trägt. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Zugriff auf explosionsgefährliche Stoffe verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (siehe hierzu zum insoweit vergleichbaren Waffenrecht Beschluss des beschl. Senats vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, NJW 2007, 2346 m.N.). Dieses Interesse hat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht etwa durch den Zeitablauf zwischen der Aufdeckung der Verstöße des Antragstellers gegen sprengstoffrechtliche Bestimmungen und dem Erlass der Widerrufsverfügung sowie der Anordnung des Sofortvollzugs entscheidend an Gewicht verloren (siehe zu diesem Einwand etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 <60>). Denn dieser Zeitraum war - letztlich im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers - einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung geschuldet, deren Abschluss durch den späten Eingang einer Stellungnahme des Antragstellers verzögert worden ist; die Verfügung ist gleichwohl noch zeitnah ergangen. Verlässliche Anzeichen für eine durchgreifende Verhaltensänderung, die das Sofortvollzugsinteresse in einem anderen Licht erscheinen ließe, hat das Verwaltungsgericht nicht festzustellen vermocht. Vor diesem Hintergrund steht auch der angesichts der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Sofortvollzug nicht entgegen (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 <3619>); denn der Zuverlässigkeitsmangel betrifft gerade einen zentralen Bereich der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers, so dass ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück