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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 1 S 286/00
Rechtsgebiete: GG, Assoziationsrat EWG-Türkei Beschluss Nr. 3/80


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Assoziationsrat EWG-Türkei Beschluss Nr. 3/80 Art. 3
Ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit kann sich auch dann auf Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 berufen, wenn er in Deutschland geboren ist und das Bundesgebiet nie verlassen hat; eine Wanderungsbewegung türkischer Arbeitnehmer innerhalb der Staaten der Europäischen Gemeinschaft ist nicht erforderlich (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.02.2001 - 1 S 287/00 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

1 S 286/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nichtgewährung von Landeserziehungsgeld

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Meissner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger ohne mündliche Verhandlung am 15. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 - 12 K 1892/98 - wird zugewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt von der Beklagten die Gewährung von Landeserziehungsgeld.

Die am 15.07.1968 in Deutschland geborene Klägerin arbeitete bis zur Gewährung von Erziehungsurlaub wegen ihres am 08.11.1993 geborenen Sohnes bei der Daimler-Benz Aerospace AG in Kirchheim/Teck. Für ihren Sohn, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist, beantragte sie für die Zeit nach der Gewährung des Bundeserziehungsgeldes bei der Beklagten Landeserziehungsgeld. Dies wurde mit Bescheid vom 07.06.1996 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin gehöre nicht zu dem begünstigten Personenkreis, da sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitze.

Mit im Kern gleicher Begründung wies die Beklagte den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 23.06.1998 zurück.

Am 29.06.1998 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren fortsetzt. Zur Begründung hat sie u.a. vorgebracht, der Ausschluss türkischer Staatsangehöriger vom Bezug des Landeserziehungsgeldes sei gleichheitswidrig; er verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei.

Die Beklagte war unter Hinweis auf die angegriffenen Bescheide der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 11.10.1999 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 07.06.1996 und 23.06.1998 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 18.09.1995 auf Gewährung von Landeserziehungsgeld nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klägerin habe ein Recht darauf, bei der Gewährung von Landeserziehungsgeld nicht schlechter gestellt zu werden, als Staatsangehörige der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Vergabepraxis der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.09.1980, der den Grundsatz der Gleichbehandlung türkischer Staatsangehöriger im Bereich der sozialen Sicherheit normiere. Aus dieser Regelung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG habe die Klägerin mithin dem Grunde nach einen Teilhabeanspruch auf Gewährung des beantragten Landeserziehungsgeldes. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130 b VwGO).

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 18.12.1992 (7 C 12.92) ausgeführt, dass es keinen Anspruch auf Gewährung von Landeserziehungsgeld auf der Basis des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 gäbe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.1999 (C 262/96 - Sürül -), denn die Klägerin werde vom persönlichen Geltungsbereich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 nicht erfasst. Hierfür sei eine Wanderungsbewegung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erforderlich. Die Klägerin sei aber nicht einmal als türkische Arbeitnehmerin von ihrem Heimatland ins Bundesgebiet gekommen, sondern habe ausschließlich hier gelebt und gearbeitet und könne sich deshalb nicht auf das Assoziationsratsabkommen und damit auch nicht auf den Beschluss Nr. 3/80 berufen. Ferner sei das Landeserziehungsgeld eine freiwillige familienpolitische Sozialleistung und keine vom Assoziationsratsbeschluss erfasste Familienleistung. Schließlich habe das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung bundesrechtliche Grundsätze über die richterlichen Kompetenzen im Falle einer gleichheitswidrigen Unterlassung verletzt. Das Gericht habe nicht zur Neubescheidung verpflichten, sondern höchstens die Feststellung aussprechen dürfen, dass die Vergaberichtlinien gegen Art. 3 GG verstießen. Selbst der EuGH habe in der Sache Sürül eine Beschränkung der Wirkung seines Urteils vom 04.05.1999 vorgenommen, um die Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zu erschüttern.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 - 12 K 1892/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und betont, dass eine innergemeinschaftliche Wanderung des Arbeitnehmers nicht Voraussetzung für die Anwendung des Art. 3 ARB 3/80 sei.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bescheide vom 07.06.1996 und 23.06.1998 aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Landeserziehungsgeld verpflichtet. Denn die diesen Antrag ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, Landeserziehungsgeld unter den gleichen Voraussetzungen zu erhalten, wie die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; sie darf nicht deshalb, weil sie türkische Staatsangehörige ist, bei der Vergabeentscheidung schlechter behandelt werden als die genannten Staatsangehörigen.

Das Land Baden-Württemberg gewährt im Anschluss an den Bezugszeitraum für das Bundeserziehungsgeld (vgl. zum Bundeserziehungsgeld: Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit in der Fassung vom 31.01.1994, BGBl. I S. 180 mit späteren Änderungen) ein Landeserziehungsgeld im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe der Richtlinien des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst für die Gewährung von Landeserziehungsgeld (RL-LErzG) in der Fassung vom 01.07.1995 (GABl. 1995, 455), der §§ 23, 44 LHO, der Verwaltungsvorschriften hierzu und der §§ 48, 49 und 49 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (RL-LErzG Nrn. 1 und 2). Die Beklagte bewilligt das Landeserziehungsgeld und zahlt es aus (7.4 RL-LErzG), wobei sie in ihrer Behördenpraxis nach den Richtlinien für die Gewährung von Landeserziehungsgeld verfährt. Die Richtlinien bestimmen im Einzelnen die Voraussetzungen für die Gewährung der Geldleistung, insbesondere den Kreis der Antragsberechtigten (RL-LErzG Nr. 3), die Bezugszeiträume (RL-LErzG Nr. 4), die Höhe des Landeserziehungsgelds und die Einkommensgrenzen (RL-LErzG Nr. 5), sowie Vorgaben hinsichtlich der Berechnung des Einkommens für diese Grenze, die nicht überschritten sein darf, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen (RL-LErzG Nr. 6). Die Erziehungsgeldrichtlinien, die vielfach auf das Bundeserziehungsgeldgesetz verweisen, werden von der Beklagten strikt angewandt. Ermessensspielräume bei der Vergabe des Landeserziehungsgeldes, einer freiwilligen Leistung des Landes (RL-LErzG Nr. 2 Satz 1), sehen die Landeserziehungsrichtlinien der Beklagten nicht vor. Die Beklagte verfährt nach diesen Richtlinien, sodass eine Selbstbindung insoweit eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass ein Bewerber Landeserziehungsgeld erhalten muss, wenn die Voraussetzungen der Landeserziehungsgeldrichtlinien erfüllt sind. Dass dem so ist, wird auch von der Beklagten nicht ernstlich bestritten.

Die Klägerin darf entgegen den von der Beklagten angewandten ermessensbindenden Landeserziehungsgeldrichtlinien nicht deshalb von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes ausgeschlossen werden, weil sie türkische Staatsangehörige ist. Zwar erhält nach Nr. 3.1 RL-LErzG Erziehungsgeld nur, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Dies verstößt jedoch gegen Art. 3 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19.09.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige (ABl. EG Nr. C 110/60 - im Folgenden: ARB Nr. 3/80).

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 04.05.1999 (C 262/96 - Sürül - InfAuslR 1999, 324) unter Hinweis auf sein Urteil vom 12.10.1994 (C 277/94 - Taflan-Met - InflAuslR 1996, 382) wiederholt, dass der Beschluss Nr. 3/80 ARB am Tag seines Erlasses, d. h. am 19.09.1980, in Kraft getreten ist und die Vertragsparteien seither bindet. Der EuGH führt aus (Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., RdNr. 74), "dass Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 im Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz aufstellt, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln. Daraus, dass dieser Vorschrift unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist, folgt, dass sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können". Für die Klägerin gilt diese Vorschrift und sie kann sich hierauf auch berufen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Tatsache, dass die Klägerin in Deutschland geboren wurde, hier seit ihrer Geburt lebt und arbeitet, sie also mithin weder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft noch aus der Türkei ins Bundesgebiet als Arbeitnehmerin eingereist ist, der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 nicht entgegen. Es ist zwar richtig, dass Gegenstand des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.09.1963 (BGBl. 1964 II S. 509), die Errichtung einer Assoziation ist, die die Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien fördern soll, und zwar auch auf dem Gebiet der Arbeitskräfte durch schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, um die Lebenshaltung des türkischen Volkes zu verbessern und später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern. So legt das Protokoll zum Abkommen in Art. 36 Fristen für die schrittweise Herstellung dieser Freizügigkeit der Arbeitnehmer fest und sieht in Art. 39 vor, dass der Assoziationsrat Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnenden Familien erlässt. Auf dieser Grundlage hat der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 3/80 erlassen, der bezweckt, die Gewährung der Leistungen der sozialen Sicherheit für die türkischen Wanderarbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. zum Ganzen EuGH-Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., RdNrn. 71, 72). Diese Zielsetzung des Assoziationsabkommens und der sie verwirklichenden Assoziationsratsbeschlüsse steht jedoch die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 auf in Deutschland geborene türkische Staatsangehörige, die hier als Arbeitnehmer beschäftigt sind, nicht entgegen, weil der Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 keine "Wanderungsbewegung" in physischer Hinsicht voraussetzt, sondern lediglich an den Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen - und dessen Beschäftigung bzw. Familienangehörigeneigenschaft - in einem Mitgliedstaat anknüpft. Denn der Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 gibt den persönlichen Geltungsbereich in Art. 2 vor. Darin ist bestimmt, dass der Beschluss gilt, "für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind ...". Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und für sie gilt, weil sie sich im Bundesgebiet aufhält, deutsches Recht und somit die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften.

Die Klägerin ist auch Arbeitnehmerin im Sinne des Art. 2 ARB 3/80 und wird somit vom Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 erfasst. Arbeitnehmer im Sinne des Beschlusses ist u.a. "jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist ..." (Art. 1 a ARB Nr. 3/80). Das ist bei der Klägerin unstreitig der Fall.

Das vom Land Baden-Württemberg den Bezugsberechtigten gewährte Landeserziehungsgeld unterfällt dem sachlichen Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 (vgl. Art. 4 ARB Nr. 3/80).

Die die Gleichbehandlung einfordernde Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 besagt, dass die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die dieser Beschluss gilt - also die Klägerin, wie oben ausgeführt - die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates haben, wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Unter Rechtsvorschriften in diesem Sinne definiert der Assoziationsratsbeschluss (dort Art. 1 c) die in jedem Mitgliedstaat "bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit". Wie bereits ausgeführt, wird das Landeserziehungsgeld im Rahmen der im Staatshaushaltsplan (einem Gesetz in formellen Sinne) verfügbaren Mittel nach Maßgabe der Erziehungsgeldrichtlinien, der §§ 23, 44 LHO, der Verwaltungsvorschriften hierzu und der §§ 48, 49 und 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt (Nr. 2 RL-LErzG). Ob die hierdurch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) entstandene Verpflichtung des Landes auf Gewährung von Landeserziehungsgeld ausreicht, den Begriff der "Rechtsvorschrift", wie er im nationalen deutschen Recht gebraucht wird, zu erfüllen, kann der Senat offen lassen. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.05.1999 (a.a.O.) das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 umfassend dahin verstanden, dass ein türkischer Staatsangehöriger einen Anspruch auf die begehrte Leistung im Sinne des Art. 4 ARB Nr. 3/80 dann hat, wenn ihn auch ein deutscher Staatsangehöriger hätte. Diese Voraussetzung trifft zu. Ihr steht nicht entgegen, dass es für das Landeserziehungsgeld anders als für das Bundeserziehungsgeld keine unmittelbare gesetzliche Grundlage gibt, sondern die Leistung freiwillig aufgrund einer Richtlinie gewährt wird. Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt auf Grundlage des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG). Auf das in der RL-LErzG vorgesehene Landeserziehungsgeld haben damit, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, alle deutschen Staatsangehörigen, die sich wie die Klägerin in Baden-Württemberg aufhalten, aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes einen (Teil- habe-)Anspruch.

Das Landeserziehungsgeld gehört zum sachlichen Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80. Es ist eine "Familienleistung" (Art. 4 Abs. 1 h ARB Nr. 3/80) im Sinne dieses Assoziationsratsbeschlusses (a.A. BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 - 7 C 12.92 -, BVerwGE 91, 327). Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.1996 (4 C 245/94 - Hoever - InfAuslR 1997, 5) entschieden, dass das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 h EWGV 1408/71 ist. Damit ist es zugleich eine Familienleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 h ARB Nr. 3/80, da sich die Annahme eines unterschiedlichen Bedeutungsgehalts angesichts des übereinstimmenden Wortlauts und der gleichen Zielrichtung verbietet. Ist aber das Bundeserziehungsgeld eine Familienleistung, die dem Ausgleich von Familienlasten dient und auch dazu bestimmt ist, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Vollerwerbseinkommen bedeutet, abzumildern (so EuGH, Urteil vom 10.10.1996 a.a.O.), dann gilt das auch für das Landeserziehungsgeld. Es wird im Anschluss an den Bezugszeitraum für das Bundeserziehungsgeld gewährt und soll die Erziehungskraft der Familie stärken und ihre Erziehungsleistung anerkennen (Nr. 1 RL-LErzG). Es ist weitgehend dem Bundeserziehungsgeld angenähert und auf diese bundesgesetzliche Grundlage abgestimmt (vgl. insoweit die Begründung zur Änderung der Landeserziehungsgeldrichtlinie vom 26.07.1989, GABl. 1989, 1079). Dass das Landeserziehungsgeld als freiwillige Leistung gewährt wird, ändert nichts an seinem Charakter als Familienleistung, zumal eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung von der Beklagten nicht getroffen wird, sondern sie entsprechend den ermessensbindenden Vorgaben der Landeserziehungsgeldrichtlinie verfährt.

Da somit Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 unmittelbare Wirkung entfaltet, die Klägerin vom persönlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift erfasst wird (Art. 2 ARB Nr. 3/80) und sich diese sachlich auch auf das Landeserziehungsgeld als Familienleistung erstreckt (vgl. Art. 4 ARB Nr. 3/80), ist es der Beklagten verwehrt, bei der Vergabe von Landeserziehungsgeld danach zu unterscheiden, ob es sich bei dem Zuwendungsempfänger um einen deutschen oder einen türkischen Staatsangehörigen handelt. Die Beklagte ist daher, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, verpflichtet über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Landeserziehungsgeld erneut zu entscheiden und sie dabei so zu stellen, wie wenn sie eine Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wäre.

Der Senat sieht sich aufgrund eines dahingehenden Einwandes der Beklagten veranlasst, festzustellen, dass sich die richterliche Entscheidung, mit dem die Beklagte verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf das begehrte Landeserziehungsgeld erneut zu bescheiden, unmittelbar aus der oben dargelegten Rechtslage, vor allem aus dem innerstaatlichen unmittelbar anwendbaren supranationalen Recht und nicht aus einer richterlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Erziehungsgeldrichtlinien des Landes Baden-Württemberg ergibt. Dass diese Richtlinien rechtlich auch einen Personenkreis erfassen, der nach den Ausführungen der Beklagten dafür nicht vorgesehen war, folgt unmittelbar aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80, den die Beklagte bisher zu Unrecht nicht beachtet hat. Weder der Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 noch das vorliegende Urteil des Senats schränken die politische Freiheit des Landes Baden-Württemberg ein, über die Frage, ob und in welchem Umfang das Landeserziehungsgeld als eine freiwillige Familienleistung in Zukunft gewährt wird, zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat weicht mit seiner Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1992 (7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327) ab, indem er den die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufstellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 sich in sachlicher Hinsicht auch auf das Landeserziehungsgeld bezieht, während das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil ausführt, das Landeserziehungsgeld sei eine familienpolitische Leistung und unterfalle deshalb nicht dem Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80.

Beschluss vom 15. März 2001

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.800,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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