Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 1 S 287/00
Rechtsgebiete: GG, Assoziationsrat EWG-Türkei Beschluss Nr. 3/80


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Assoziationsrat EWG-Türkei Beschluss Nr. 3/80 Art. 3
1. Das in Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei normierte, unmittelbar geltende Diskriminierungsverbot verbietet dem Land Baden-Württemberg die Gewährung von Landeserziehungsgeld, einer Familienleistung, allein deshalb zu verwehren, weil der Zuwendungsempfänger türkischer Staatsangehöriger ist.

2. Ein türkischer Staatsangehöriger kann sich auch dann auf Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 berufen, wenn er als Flüchtling nach Deutschland gekommen ist, sofern er selbst oder ein hier wohnender Familienangehöriger Arbeitnehmer ist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

1 S 287/00

Verkündet am 8.2.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gewährung von Landeserziehungsgeld

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Meissner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Februar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1999 - 14 K 1335/99 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt die Gewährung von Landeserziehungsgeld.

Die 1971 geborene Klägerin ist als Flüchtling anerkannt, im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin. Sie lebt zusammen mit ihrem ebenfalls als Flüchtling anerkannten türkischen Ehemann, der gleichfalls eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist, und ihren drei Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Für ihren am 23.02.1997 geborenen Sohn beantragte sie am 27.11.1998 die Gewährung von Landeserziehungsgeld.

Mit Bescheid vom 15.12.1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, nach den Richtlinien für die Gewährung von Landeserziehungsgeld werde dieses außer an Deutsche an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährt, sodass die Klägerin als türkische Staatsangehörige nicht zum begünstigten Personenkreis gehöre. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.1999 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Aus der Genfer Flüchtlingskonvention ließen sich keine Ansprüche auf Gewährung von Landeserziehungsgeld herleiten. Gleiches gelte hinsichtlich des Assoziationsrechts zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, da das Landeserziehungsgeld nicht unter Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates falle und der Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 keine Individualrechte einzelner Staatsangehöriger begründe. Schließlich fänden die EWG-Verordnungen 1612/68 und 1408/71 keine Anwendung. Erstere gelte ausschließlich für EG-Staatsangehörige; letztere sei darüber hinaus deshalb nicht anzuwenden, weil es sich beim Landeserziehungsgeld nicht um eine Familienleistung, sondern um eine freiwillige familienpolitische Sozialleistung handle und die Klägerin sowie ihr Ehemann nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung angesehen werden könnten.

Am 03.05.1999 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15.12.1998 und des Widerspruchsbescheids vom 23.04.1999 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 27.11.1998 auf Gewährung von Landeserziehungsgeld nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.1999 (C-262/96-Sürül) ausgeführt, das in Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 3/80 enthaltene Diskriminierungsverbot für Sozialleistungen sei unmittelbar geltendes Recht. Sie dürfe als türkische Staatsangehörige bei der Gewährung von Vergünstigungen, die inländischen Arbeitnehmern allein wegen dieser objektiven Arbeitnehmereigenschaft gewährt würden, nicht schlechter gestellt werden, als Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Die Beklagte war der Klage unter Hinweis auf die angegriffenen Bescheide entgegengetreten.

Mit Urteil vom 12.07.1999 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag entsprochen, indem es die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur erneuten Entscheidung über den gestellten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet hat. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Zwar sei das Landeserziehungsgeld eine freiwillige Leistung des Landes, für deren Gewährung die von der Beklagten geübte Vergabepraxis auf der Grundlage der behördlichen Selbstbindung, wie sie durch die Landeserziehungsgeldrichtlinie vorgegeben werde, maßgebend sei. Nach Nr. 3.1.1 der Richtlinie, wie sie von der Beklagten auch praktiziert werde, werde Landeserziehungsgeld nur an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährt. Dies sei jedoch rechtswidrig. Die Vergabepraxis verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 vom 19.09.1980. Aus dem dort normierten Diskriminierungsverbot in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich dem Grunde nach ein Teilhabeanspruch der Klägerin auf das beantragte Landeserziehungsgeld. Der genannte Artikel des Assoziationsratsbeschlusses sei unmittelbar geltendes Recht. Sein sachlicher Geltungsbereich erstrecke sich auf "Familienleistungen". Hierzu gehöre das hier strittige Landeserziehungsgeld. Die Klägerin gehöre zu dem begünstigten Personenkreis. Eine Wanderungsbewegung der türkischen Staatsangehörigen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei nicht erforderlich, um das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot zur Anwendung zu bringen.

Zur Begründung ihrer vom Senat wegen Divergenz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1992 (7 C 12/92, BVerwGE 91, 327) zugelassenen Berufung führt die Beklagte noch aus: Der Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 bilde weder selbständig noch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG eine Anspruchsgrundlage. Der Assoziationsratsbeschluss benötige zu seiner Umsetzung Durchführungsbestimmungen, die nicht ergangen seien. Außerdem unterfalle die Klägerin nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Beschlusses, da weder sie noch ihr Ehemann Arbeitnehmer im Sinne des Abkommens seien. Dieses Abkommen beziehe sich nur auf solche Personen, die als Arbeitnehmer nach Deutschland gekommen seien, nicht aber auf Flüchtlinge. Des Weiteren werde das Landeserziehungsgeld nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 umfasst. Es handle sich nicht um eine Familienleistung, sondern um eine familienpolitische Sozialleistung. Anders als das Kindergeld und das Bundeserziehungsgeld bestehe auf das Landeserziehungsgeld kein Rechtsanspruch. Familienleistungen nach Art. 4 Abs. 1 h EWG-VO 1408/71 würden unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt. Bei der Entscheidung über die Vergabe des Landeserziehungsgelds habe die Beklagte eine Ermessensprüfung, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung und der Verfügbarkeit der Mittel, vorzunehmen. Des Weiteren finde eine Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers statt, weil bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden müssten. Auch die Zielsetzungen von Landeserziehungsgeld und Kindergeld seien verschieden. Für die Gewährung des Kindergelds sei es ohne Belang, ob der Antragsteller erwerbstätig sei oder nicht. Hierauf komme es beim Landeserziehungsgeld aber entscheidend an. Schließlich habe das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung bundesrechtliche Grundsätze über die richterlichen Kompetenzen im Falle einer gleichheitswidrigen Unterlassung verletzt. Das Gericht habe nicht zur Neubescheidung verpflichten, sondern höchstens die Feststellung aussprechen dürfen, dass die Vergaberichtlinien gegen Art. 3 GG verstießen. Selbst der EuGH habe in der Sache Sürül eine Beschränkung der Wirkung seines Urteils vom 04.05.1999 vorgenommen, um die Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zu erschüttern. Aus einer Stellungnahme an den Landtag von Baden-Württemberg folge, dass Mehrausgaben in Höhe von ca. 37,2 Millionen für die Jahre 1999 bis 2001 entstünden, wenn türkischen Arbeitnehmern Landeserziehungsgeld bewilligt werden müsste.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1999 - 14 K 1335/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Klägerin hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bescheide vom 15.12.1998 und 23.04.1999 aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Landeserziehungsgeld verpflichtet. Denn die diesen Antrag ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, Landeserziehungsgeld unter den gleichen Voraussetzungen zu erhalten, wie die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; sie darf nicht deshalb, weil sie türkische Staatsangehörige ist, bei der Vergabeentscheidung schlechter behandelt werden als die genannten Staatsangehörigen.

Das Land Baden-Württemberg gewährt im Anschluss an den Bezugszeitraum für das Bundeserziehungsgeld (vgl. zum Bundeserziehungsgeld: Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit in der Fassung vom 31.01.1994, BGBl. I S. 180 mit späteren Änderungen) ein Landeserziehungsgeld im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe der Richtlinien des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst für die Gewährung von Landeserziehungsgeld (RL-LErzG) in der Fassung vom 01.07.1995 (GABl. 1995, 455), der §§ 23, 44 LHO, der Verwaltungsvorschriften hierzu und der §§ 48, 49 und 49 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (RL-LErzG Nrn. 1 und 2). Die Beklagte bewilligt das Landeserziehungsgeld und zahlt es aus (7.4 RL-LErzG), wobei sie in ihrer Behördenpraxis nach den Richtlinien für die Gewährung von Landeserziehungsgeld verfährt. Die Richtlinien bestimmen im Einzelnen die Voraussetzungen für die Gewährung der Geldleistung, insbesondere den Kreis der Antragsberechtigten (RL-LErzG Nr. 3), die Bezugszeiträume (RL-LErzG Nr. 4), die Höhe des Landeserziehungsgelds und die Einkommensgrenzen (RL-LErzG Nr. 5), sowie Vorgaben hinsichtlich der Berechnung des Einkommens für diese Grenze, die nicht überschritten sein darf, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen (RL-LErzG Nr. 6). Die Erziehungsgeldrichtlinien, die vielfach auf das Bundeserziehungsgeldgesetz verweisen, werden von der Beklagten strikt angewandt. Ermessensspielräume bei der Vergabe des Landeserziehungsgeldes, einer freiwilligen Leistung des Landes (RL-LErzG Nr. 2 Satz 1), sehen die Landeserziehungsrichtlinien der Beklagten nicht vor. Die Beklagte verfährt nach diesen Richtlinien, sodass eine Selbstbindung insoweit eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass ein Bewerber Landeserziehungsgeld erhalten muss, wenn die Voraussetzungen der Landeserziehungsgeldrichtlinien erfüllt sind. Dass dem so ist, wird auch von der Beklagten nicht ernstlich bestritten.

Die Klägerin darf entgegen den von der Beklagten angewandten ermessensbindenden Landeserziehungsgeldrichtlinien nicht deshalb von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes ausgeschlossen werden, weil sie und ihr Ehemann türkische Staatsangehörige und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind. Zwar erhält nach Nr. 3.1 RL-LErzG Erziehungsgeld nur, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Dies verstößt jedoch gegen Art. 3 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19.09.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige (ABl. EG Nr. C 110/60 - im Folgenden: ARB Nr. 3/80).

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 04.05.1999 (C 262/96 - Sürül - InfAuslR 1999, 324) unter Hinweis auf sein Urteil vom 12.10.1994 (C 277/94 - Taflan-Met - InflAuslR 1996, 382) wiederholt, dass der Beschluss Nr. 3/80 ARB am Tag seines Erlasses, d. h. am 19.09.1980, in Kraft getreten ist und die Vertragsparteien seither bindet. Der EuGH führt aus (Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., RdNr. 74), "dass Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 im Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz aufstellt, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln. Daraus, dass dieser Vorschrift somit unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist, folgt, dass sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können". Für die Klägerin gilt diese Vorschrift und sie kann sich hierauf auch berufen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Tatsache, dass die Klägerin Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist, der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 nicht entgegen. Es ist zwar richtig, dass Gegenstand des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.09.1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685), die Errichtung einer Assoziation ist, die die Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien fördern soll, und zwar auch auf dem Gebiet der Arbeitskräfte durch schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, um die Lebenshaltung des türkischen Volkes zu verbessern und später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern. So legt das Protokoll zum Abkommen in Art. 36 Fristen für die schrittweise Herstellung dieser Freizügigkeit der Arbeitnehmer fest und sieht in Art. 39 vor, dass der Assoziationsrat Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnenden Familien erlässt. Auf dieser Grundlage hat der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 3/80 erlassen, der bezweckt, die Gewährung der Leistungen der sozialen Sicherheit für die türkischen Wanderarbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. zum Ganzen EuGH-Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., RdNrn. 71, 72). Diese Zielsetzung des Assoziationsabkommens und der sie verwirklichenden Assoziationsratsbeschlüsse schließt jedoch die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 auf (anerkannte) Flüchtlinge nicht aus (a. A. für das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom 26.09.1978 [ABl. EG, 1978, L 263, 1 ff.] BSG, Beschluss vom 15.10.1998 - B 14 EG 7/97 R).

Der Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 gibt den persönlichen Geltungsbereich in Art. 2 vor. Darin ist bestimmt, dass der Beschluss gilt, "für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind; für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen ...". Bestimmungen, nach denen anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 ausgenommen sind, gibt es nicht. Es kommt deshalb allein darauf an, ob der türkische Staatsangehörige "Arbeitnehmer" oder "Familienangehöriger eines Arbeitnehmers" ist. Unbeachtlich ist, ob er als solcher nach Deutschland eingereist ist, oder diese Eigenschaft erst nach seiner Einreise begründet hat (vgl. insoweit zu Art. 6 ARB Nr. 1/80 EuGH, Urteile vom 16.12.1992 - C-237/91 -, NVwZ 1993, 258 und vom 30.09.1997 - C-36/96 -, NVwZ 1999, 283).

Die Klägerin wird vom persönlichen Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 erfasst (Art. 2 ARB 3/80). Ob sie selbst als geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmerin im Sinne des genannten Assoziationsratsbeschlusses ist, kann der Senat offen lassen, da sie jedenfalls Ehefrau und damit Familienangehörige eines (türkischen) Arbeitnehmers ist (Art. 2 2. Spiegelstrich ARB Nr. 3/80). Arbeitnehmer im Sinne des Beschlusses ist u. a. "jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiter versichert ist ..." (Art. 1 a ARB Nr. 3/80). Das ist beim Ehemann der Klägerin unstreitig der Fall.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Recht der Klägerin, sich für die Inanspruchnahme des Landeserziehungsgeldes auf den Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 zu berufen, nicht der Umstand entgegen, dass sie als Flüchtling ihrem Heimatland, das diese Regelung mit den übrigen an dem Abkommen beteiligten Drittstaaten vereinbart hat, den Rücken gekehrt hat. Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 besteht nach dem Wortlaut der Bestimmung gegenüber allen Arbeitnehmern, welche die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und sich in dem Gebiet des Mitgliedstaates aufhalten sowie gegenüber ihren Familienangehörigen, die im Gebiet des Mitgliedstaates wohnen (Art. 2 ARB Nr. 3/80). Eine einschränkende Bestimmung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80, aus der sich für Personen, die aus der Türkei geflohen sind, etwas anderes ergeben könnte, enthält der Assoziationsratsbeschluss nicht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob "sich ein Flüchtling der Rechte des Landes begibt, aus dem er geflüchtet ist", berührt die Wirksamkeit des in Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 geregelten Diskriminierungsverbotes gegenüber der Klägerin schon deshalb nicht, weil sich dieses Verbot nicht aus einem Recht gegenüber dem Land ergibt, aus dem die Klägerin geflohen ist, sondern auf der supranationalen Bindungswirkung des Assoziationsratsbeschlusses beruht, der das Land Baden-Württemberg ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland unterworfen ist.

Das vom Land Baden-Württemberg den Bezugsberechtigten gewährte Landeserziehungsgeld unterfällt dem sachlichen Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 (vgl. Art. 4 ARB Nr. 3/80).

Die die Gleichbehandlung einfordernde Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 besagt, dass die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die dieser Beschluss gilt - also die Klägerin, wie oben ausgeführt - die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates haben, wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Unter Rechtsvorschriften in diesem Sinne definiert der Assoziationsratsbeschluss (dort Art. 1 c) die in jedem Mitgliedstaat "bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit". Wie bereits ausgeführt, wird das Landeserziehungsgeld im Rahmen der im Staatshaushaltsplan (einem Gesetz in formellen Sinne) verfügbaren Mittel nach Maßgabe der Erziehungsgeldrichtlinien, der §§ 23, 44 LHO, der Verwaltungsvorschriften hierzu und der §§ 48, 49 und 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt (Nr. 2 RL-LErzG). Ob die hierdurch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) entstandene Verpflichtung des Landes auf Gewährung von Landeserziehungsgeld ausreicht, den Begriff der "Rechtsvorschrift", wie er im nationalen deutschen Recht gebraucht wird, zu erfüllen, kann der Senat offen lassen. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.05.1999 (a.a.O.) das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 umfassend dahin verstanden, dass ein türkischer Staatsangehöriger einen Anspruch auf die begehrte Leistung im Sinne des Art. 4 ARB Nr. 3/80 dann hat, wenn ihn auch ein deutscher Staatsangehöriger hätte. Diese Voraussetzung trifft zu. Ihr steht nicht entgegen, dass es für das Landeserziehungsgeld anders als für das Bundeserziehungsgeld keine unmittelbare gesetzliche Grundlage gibt, sondern die Leistung freiwillig aufgrund einer Richtlinie gewährt wird. Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt auf Grundlage des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG). Auf das in der RL-LErzG vorgesehene Landeserziehungsgeld haben damit, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, alle deutschen Staatsangehörigen, die sich wie die Klägerin in Baden-Württemberg aufhalten, aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes einen (Teil- habe-)Anspruch.

Das Landeserziehungsgeld gehört zum sachlichen Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80. Es ist eine "Familienleistung" (Art. 4 Abs. 1 h ARB Nr. 3/80) im Sinne dieses Assoziationsratsbeschlusses (a.A. BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 - 7 C 12.92 -, BVerwGE 91, 327). Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.1996 (4 C 245/94 - Hoever - InfAuslR 1997, 5) entschieden, dass das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 h EWGV 1408/71 ist. Damit ist es zugleich eine Familienleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 h ARB Nr. 3/80, da sich die Annahme eines unterschiedlichen Bedeutungsgehalts angesichts des übereinstimmenden Wortlauts und der gleichen Zielrichtung verbietet. Ist aber das Bundeserziehungsgeld eine Familienleistung, die dem Ausgleich von Familienlasten dient und auch dazu bestimmt ist, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Vollerwerbseinkommen bedeutet, abzumildern (so EuGH, Urteil vom 10.10.1996 a.a.O.), dann gilt das auch für das Landeserziehungsgeld. Es wird im Anschluss an den Bezugszeitraum für das Bundeserziehungsgeld gewährt und soll die Erziehungskraft der Familie stärken und ihre Erziehungsleistung anerkennen (Nr. 1 RL-LErzG). Es ist weitgehend dem Bundeserziehungsgeld angenähert und auf diese bundesgesetzliche Grundlage abgestimmt (vgl. insoweit die Begründung zur Änderung der Landeserziehungsgeldrichtlinie vom 26.07.1989, GABl. 1989, 1079). Dass das Landeserziehungsgeld als freiwillige Leistung gewährt wird, ändert nichts an seinem Charakter als Familienleistung, zumal eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung von der Beklagten nicht getroffen wird, sondern sie entsprechend den ermessensbindenden Vorgaben der Landeserziehungsgeldrichtlinie verfährt.

Da somit Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 unmittelbare Wirkung entfaltet, die Klägerin vom persönlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift erfasst wird (Art. 2 ARB Nr. 3/80) und sich diese sachlich auch auf das Landeserziehungsgeld als Familienleistung erstreckt (vgl. Art. 4 ARB Nr. 3/80), ist es der Beklagten verwehrt, bei der Vergabe von Landeserziehungsgeld danach zu unterscheiden, ob es sich bei dem Zuwendungsempfänger um einen deutschen oder einen türkischen Staatsangehörigen handelt. Die Beklagte ist daher, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, verpflichtet über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Landeserziehungsgeld erneut zu entscheiden und sie dabei so zu stellen, wie wenn sie eine Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wäre.

Der Senat sieht sich aufgrund eines dahingehenden Einwandes der Beklagten veranlasst, festzustellen, dass sich die richterliche Entscheidung, mit dem die Beklagte verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf das begehrte Landeserziehungsgeld erneut zu bescheiden, unmittelbar aus der oben dargelegten Rechtslage, vor allem aus dem innerstaatlichen unmittelbar anwendbaren supranationalen Recht und nicht aus einer richterlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Erziehungsgeldrichtlinien des Landes Baden-Württemberg ergibt. Dass diese Richtlinien rechtlich auch einen Personenkreis erfassen, der nach den Ausführungen der Beklagten dafür nicht vorgesehen war, folgt unmittelbar aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80, den die Beklagte bisher zu Unrecht nicht beachtet hat. Weder der Assoziationsratsbeschluss Nr. 3/80 noch das vorliegende Urteil des Senats schränken die politische Freiheit des Landes Baden-Württemberg ein, über die Frage, ob und in welchem Umfang das Landeserziehungsgeld als eine freiwillige Familienleistung in Zukunft gewährt wird, zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat weicht mit seiner Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.1992 (7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327) ab, indem er den die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufstellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 sich in sachlicher Hinsicht auch auf das Landeserziehungsgeld bezieht, während das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil ausführt, das Landeserziehungsgeld sei eine familienpolitische Leistung und unterfalle deshalb nicht dem Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 ARB Nr. 3/80.

Beschluss vom 07. Februar 2001

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.800,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück