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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: 1 S 379/01
Rechtsgebiete: GemO, GWB, VOB/A


Vorschriften:

GemO § 121 Satz 1
GWB § 98 Nr. 1
GWB § 97 Abs. 2
VOB/A § 21 Nr. 1 Satz 1
VOB/A § 23 Nr. 3 Abs. 1
VOB/A § 23 Nr. 2
VOB/A § 24 Nr. 3
1. Eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfügung kann auch dann erlassen werden, wenn die beanstandete Verhaltensweise der Gemeinde nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (hier: Auftragsvergabe nach rechtswidrigem Vergabeverfahren).

2. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Teilnehmer am Vergabeverfahren sind die Vergabegrundsätze streng auszulegen, um von vornherein Missverständnisse auszuschließen.

3. Reduziert der öffentliche Auftraggeber nach Rücksprache mit dem Bieter einen Einheitspreis, so dass diesem als günstigstem Bieter der Zuschlag erteilt wird, handelt es sich auch dann um eine nach § 24 Nr. 3 VOB/A unzulässige Preisänderung, wenn an anderer Stelle der Leistungsbeschreibung für dieselbe Position ein anderer Einheitspreis genannt wird.


1 S 379/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Beanstandung eines Gemeinderatsbeschlusses

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner sowie die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2000 - 3 K 1466/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin führte Ende des Jahres 1998 ein Ausschreibungsverfahren zur Sanierung verschiedener Dächer an städtischen Gebäuden durch. Am Ausschreibungsverfahren nahmen insgesamt 14 Firmen teil. Die ungeprüften Gesamtsummen bewegten sich zwischen 607.883,15 DM und 807.698,70 DM. Bei rechnerischer Überprüfung des Angebots der Beigeladenen stellte die Klägerin fest, dass einerseits für die Sanierung des Daches der Realschule unter Position 2.2.5 "Traufenabdeckblech ...." ein Einheitspreis von 16,80 DM und bei einer Menge von 105 m ein Gesamtpreis von 1.764,-- DM eingesetzt war. Für das Dach der Hauptschule wurde andererseits unter Position 3.2.1 für die identische Leistung "Traufenabdeckblech...." ein Einheitspreis von 1.680,-- DM eingesetzt und bei einer Menge von 105 m ein Gesamtpreis von 176.400,-- DM errechnet. Die Klägerin änderte daraufhin nach Rücksprache mit der Beigeladenen den Einheitspreis für das Dach der Hauptschule entsprechend demjenigen unter Position 2.2.5 bei der Realschule auf 16,80 DM ab und setzte einen Gesamtpreis von 1.764,-- DM ein. Damit verringerte sich die Angebotssumme der Beigeladenen auf 541.793,14 DM. Sie war damit der günstigste Bieter.

Bereits unter dem 17.12.1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Vergabe an die Beigeladene für rechtswidrig halte, weil der Einheitspreis im Angebot der Beigeladenen nicht abgeändert werden dürfe. Eine Preiskorrektur sei unzulässig. Ein davon abweichender Gemeinderatsbeschluss werde gem. § 121 Abs. 1 GemO beanstandet werden. Gleichwohl beschloss der Gemeinderat der Klägerin am 18. 12. 1998, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Der Auftrag wurde noch am selben Tag an die Beigeladene erteilt.

Mit Verfügung vom 22.12.1998 beanstandete der Beklagte den Gemeinderatsbeschluss und gab der Klägerin auf, den Gemeinderatsbeschluss innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Beanstandungsverfügung aufzuheben. Zur Begründung wird wiederum ausgeführt, dass sich durch die unzulässige Preiskorrektur eine Änderung in der Reihenfolge der Bieter ergeben habe; der Einheitspreis sei nicht abänderbar. Sofern ein Angebot offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Übertragungsfehler) enthalte, könne es durch den Bieter gem. §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Die Anfechtung führe zur Nichtigkeit des Angebots und zum Ausschluss des Angebots, nicht aber zur Preiskorrektur.

Gegen die am 28.12.1998 zugestellte Beanstandungsverfügung legte die Klägerin am 18.1.1999 Widerspruch ein. Sie begründete ihn unter dem 24.3.1999 damit, dass der Beigeladenen bei Abgabe ihres Angebots ein Schreibfehler unterlaufen sei, wie sich bereits aus dem Angebot für die Sanierung des Daches der Hauptschule ergebe. Das Angebot der Beigeladenen sei trotz Schreibfehlers eindeutig gewesen. § 23 Nr. 3 VOB/A sei keine abschließende Regelung; auf § 24 Nr. 3 VOB/A könne nicht zurückgegriffen werden, weil im vorliegenden Falle nicht über die angebotenen Preise verhandelt, sondern lediglich im Rahmen der rechnerischen Prüfung der Schreibfehler berichtigt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.5.1999, der Klägerin zugestellt am 27.5.1999, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der von der Beigeladenen ursprünglich angegebene Gesamtpreis im Vergleich mit den anderen Bietern nicht offensichtlich überhöht gewesen sei. Eine "falsa demonstratio" liege deshalb nicht vor. Die Beigeladene habe sich nachträglich mit der Änderung des Angebots einverstanden erklärt, wobei es vergaberechtlich ohne Bedeutung sei, ob dies bereits vor der Vergabeentscheidung des Gemeinderats abgesprochen oder erst durch die Rücksendung des gegengezeichneten Auftragsschreibens erfolgt sei. Eine "Berichtigung" könne auch deshalb nicht zugelassen werden, weil dies zu unerträglichen Missständen im öffentlichen Vergabewesen führen würde und mit § 2 Nr. 2 VOB/A nicht vereinbar sei.

Die Klägerin hat am 22.6.1999 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen weiterverfolgt. Sie hält nach wie vor zumindest eine sinngemäße Anwendung von § 133 BGB für einschlägig, um dem vorrangigen Bestreben, den Vergabewettbewerb soweit als vertretbar aufrechtzuerhalten, zum Erfolg zu verhelfen. Dies gelte für den hier vorliegenden Fall, dass der Einheitspreis offensichtlich zu hoch angegeben sei und sich die eindeutige Unrichtigkeit aus Alternativpositionen ergebe. Im Übrigen habe die Klägerin durch den Zuschlag an die Beigeladene rd. 60.000,-- DM einsparen können. Ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde sei auch nicht im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen. Zumindest handle es sich aber vorliegend um einen Grenzfall. Ein klarer Rechtsverstoß sei von vornherein in jedem Falle auszuscheiden.

Der Beklagte ist aus den Gründen der angegriffenen Bescheide der Klage entgegengetreten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat schriftsätzlich gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen, dass im Vorfeld der Beauftragung zur Aufklärung des Angebotsinhalts zwischen dem Bürgermeister der Klägerin und deren Geschäftsführer geklärt worden sei, dass das "etwas kleingeschriebene Komma übersehen und ein Einheitspreis von 1.680,-- DM bei der Multiplikation mit der Menge angesetzt" worden sei. Diese Tatsache lasse sich auch anhand der Urkalkulation nachvollziehen, welche bei der Klägerin noch versiegelt vorliegen müsse.

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2000 die Urkalkulation der Beigeladenen geöffnet und dabei festgestellt, dass am Rand der richtige Gesamtpreis von 1.764,-- DM vermerkt sei, es aber vergessen worden sei, auch die Endsumme entsprechend zu korrigieren. Durch Urteil vom 20.3.2000 hat das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klägerin habe nicht gegen die Vergabevorschriften des Teils A der VOB verstoßen. Sie habe keine nachträglichen Änderungen am Angebot der Beigeladenen vorgenommen, sondern dieses lediglich berichtigt. § 23 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A, wonach rechnerische Mängel bei Angeboten nach den dort festgeschriebenen Regeln zu beheben seien, finde zwar keine Anwendung, da der Gesamtbetrag rechnerisch korrekt das Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis darstelle. Der Beigeladenen sei vielmehr ein Schreibfehler unterlaufen, der gem. § 133 BGB dahingehend berichtigt werden könne, dass der Einheitspreis mit 16,80 DM gewollt gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der bis zur mündlichen Verhandlung versiegelten Urkalkulation. Es sei den besonderen Umständen des Einzelfalls hier Rechnung zu tragen, wonach eine seitens des Bieters erfolgte Manipulation vollkommen ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen verhelfe die Berichtigung dem tatsächlich günstigsten Angebot zum Zuschlag, was - wenn überhaupt - eine preissenkende Tendenz zur Folge haben dürfte.

Gegen das ihm am 25.4.2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.5.2000 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die Berufung ist durch Beschluss des Senats vom 7.2.2001 zugelassen worden.

Der Beklagte hält an seiner Rechtsmeinung fest und trägt ergänzend vor, die Urkalkulation könne für die Auslegung der Willenserklärung nicht herangezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.3.2000 - 3 K 1466/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihre bisherigen Ausführungen und legte Erklärungen des Stadtbaumeisters der Klägerin und des Beigeladenen vor, wonach die Urkalkulation zusammen mit dem Angebot der Beigeladenen (27.11.1998) vorgelegt worden sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten (zwei Bände) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg (ein Band) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 22.12.1998 und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.5.1999 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beanstandungsverfügung ist § 121 Satz 1 GemO. Danach kann die Rechtsaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht. Der Gemeinderatsbeschluss der Klägerin vom 18.12.1998, wonach die Klempnerarbeiten im Zuge der Sanierung verschiedener Dächer (Haupt- und Realschule, Werkhof) an die Beigeladene vergeben wurden, ist rechtswidrig. Es handelt sich bei der Preiskorrektur durch die Klägerin nicht um eine unschädliche Klarstellung des Angebots, sondern um eine nachträgliche, mit den Vorschriften der VOB/A nicht vereinbare unzulässige Preisänderung. Der Beigeladenen hätte der Zuschlag für die Klempnerarbeiten nicht erteilt werden dürfen.

Ausweislich der Leistungsbeschreibung hat die Beigeladene für das Traufenabdeckblech zur Sanierung des Daches der Realschule einen Einheitspreis von 16,80 DM bei einer Menge von 105 m einen Gesamtpreis von 1.764,-- DM errechnet. Für das Dach der Hauptschule wurde für die identische Leistung ein Einheitspreis von 1.680,-- DM und ein Gesamtpreis von 176.400,-- DM eingetragen. Diese beiden Gesamtpreise waren damit verbindliche Gegenstände des Vertragsangebots. Sie errechneten sich unschwer aus der Multiplikation von Einheitspreis und Menge. Damit war das Angebot eindeutig. Ein Fall des § 23 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A, der Auslegungshilfen bietet bei der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, bei Auseinanderfallen von Einheitspreis in Ziffern und Worten bzw. wenn der Gesamtbetrag weder dem in Ziffern noch in Worten angegebenen Einheitspreis entspricht, liegt daher nicht vor. Ob neben § 23 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A ein Rückgriff auf §§ 133, 157 BGB zulässig ist ( vgl. zum Meinungsstand Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl. 2001, § 23 VOB/A Rdnr. 16; Daub/Piel/Soergel, VOB/A, 4. Aufl. 1998, ErlZ A 23.21; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 8. Aufl. 1977, A § 23.2-4 Rdnr. 17; Kuss, VOB Teile A und B, 2. Aufl. 1997,VOB/A § 23 Rdnr. 12 und § 24 Rdnr. 17 f.; Schelle/Erkelenz, VOB/A, Alltagsfragen und Problemfälle, 1983, Nr. 20.6; Gassmann/Seufert/Tilmann, Vergabe von Bauleistungen, BWGZ 2000, S. 562 ff. m.w.N.) kann bei dieser Rechtslage dahinstehen. Das eindeutige Angebot der Beigeladenen ist einer Auslegung nicht zugänglich. Des Rückgriffes auf die Urkalkulation bedurfte es deshalb nicht. Im übrigen ließen sich daraus auch keine eindeutigen Rückschlüsse auf das aus Sicht der Beigeladenen tatsächlich gewollte Angebot feststellen. Denn hierin ist lediglich unter der Rubrik Position und Menge vermerkt "aus Pos. 2.25" und am Rand neben dem Gesamtpreis von DM 176.400,-- sind eingesetzt "1764,--". Damit kann gleichfalls gemeint sein, dass der Mengenansatz von 105 m aus der Position 2.25 übernommen werden soll. Der Betrag "1764,--" am Rand neben dem Gesamtpreis ließe sich ebenso auf den Einheitspreis übertragen. Damit könnte auch ein höheres Angebot in Betracht kommen, zumal der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass derjenige, der die Preise einsetzt, nicht das endgültige Angebot abfasst. Hinzu kommt, dass die Urkalkulation bei Ausschreibungen regelmäßig nicht mit abgegeben wird. Folgerichtig wurde sie auch im Ausschreibungsverfahren nicht geöffnet.

Darüber hinaus ist es auch nicht offensichtlich, dass es bei den Einheitspreisen zu einer Kommaverschiebung gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Rahmen ihrer rechnerischen Prüfung gem. § 23 Nr. 2 VOB/A die Kommaverschiebung hätte offenbar auffallen müssen und sie gleichzeitig hätte erkennen müssen, was die Beigeladene wirklich erklären wollte mit der Folge, dass das Angebot der Beigeladenen gem. §§ 133, 157 BGB ausnahmsweise auslegungsfähig wäre, sind für den Senat nicht ersichtlich.

Bei dieser Sichtweise stützt sich der Senat zum einen auf die Tatsache, dass das durch die Kommaverschiebung um mehr als 175.000,-- DM überhöhte Angebot in der Gesamtschau der Bieter gleichwohl noch im oberen Mittelfeld der Bieter lag. Zum anderen war für die Klägerin der tatsächlich gewollte Einheitspreis auch nicht so offenkundig oder aus den Umständen eindeutig. Sie musste erst Nachforschungen bei der Beigeladenen anstellen. Aus diesem Grunde wandte sich der Bürgermeister der Klägerin im Vorfeld der Beauftragung der Beigeladenen zur Aufklärung des Angebotsinhalts an die Beigeladene. Sie erklärte ihr Verhalten mit einem Fehler der zuständigen Sachbearbeiterin (vgl. Schreiben der Beigeladenen vom 13.3.2000 an das Verwaltungsgericht Freiburg). Erst daraufhin ist die Korrektur erfolgt. Damit hat die Beigeladene ihr Angebot nachträglich verändert und 150.198,65 DM nebst Mehrwertsteuer von dem Angebotsgesamtpreis mit der Folge abgesetzt, dass im Gesamtvergleich der Angebote die Beigeladene von der neunten Stelle an die erste Stelle rückte. Es liegt nach Auffassung des Senats eine einverständliche Preisänderung vor, wodurch die Vergleichbarkeit der Angebote gestört worden ist. Darin liegt ein Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A. Danach sind andere als die in Nr. 1 der genannten Verhandlungen zwischen Auftraggeber und Bieter, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. Nach Nr. 1 der Vorschrift darf bei Ausschreibungen der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten. Um eine solche Aufklärung des Angebotsinhaltes, die im Interesse des der VOB zugrunde liegenden Wettbewerbsgedankens nur Aufklärungsmaßnahmen im engen Sinne betrifft (vgl. hierzu Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 24 Rdnrn. 1, 3), handelt es sich im vorliegenden Fall gerade nicht. Es liegt eine einvernehmliche Änderung des Bietersachverhalts unter Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A vor (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 06.02.2002, NJW 2002, S. 1952).

Der Senat verkennt bei dieser Würdigung der Rechtslage nicht die Tatsache, dass die Klägerin mit ihrer Vorgehensweise gerade dem günstigsten Bieter den Zuschlag erteilen wollte, dessen Angebot nach der Änderung des Einheitspreises um 60.000,-- DM gegenüber dem zweitgünstigsten Bieter lag. Damit hat sie vordergründig wirtschaftlich und sparsam gehandelt (§ 77 Abs. 2 GemO). Die Klägerin ist aber als öffentlicher Auftraggeber gem. §§ 98 Nr. 1, 97 Abs. 2 GWB verpflichtet, die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln. Folgerichtig sind die Vergabegrundsätze streng geregelt. So bestimmt § 21 Nr. 1 Satz 1 VOB/A, dass das Vertragsangebot klar, vollständig und in jeder Hinsicht zweifelsfrei sein muss. Deshalb verlangt die Vorschrift, dass die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten sollen. Entsprechend ist es nach § 6 Nr. 1 VOB/A erforderlich, dass der Bieter im Angebot nicht nur einen sogenannten Gesamtpreis nennt, sondern auch die jeweils geforderten Einzelpreise angibt. Aus gleichen Gründen sind Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Leistungsverzeichnis untersagt. Die Vornahme nachträglicher Änderungen durch den Bieter begründet besonders die Gefahr von Missverständnissen, die es zu vermeiden gilt (BGH, Urteil vom 06.02.2002, a.a.O.). Der Beigeladenen müssen diese strengen Vergabevorschriften auch bekannt sein. Sie hat deshalb besondere Sorgfalt bei der Erstellung von Angeboten walten zu lassen, um von vornherein Unklarheiten auszuschließen. Diese strengen Formvorschriften, die vor dem Hintergrund des § 97 Abs. 2 GWB gesehen werden müssen, würden im vorliegenden Fall umgangen, wenn die "Preiskorrektur" durch schlichte einvernehmliche Berichtigung zugelassen würde. Die Vergabe der Klempnerarbeiten an die Beigeladene war damit wegen Verstoßes gegen § 24 Nr. 3 VOB/A rechtswidrig. Ob damit "automatisch" der zweitplazierte Bieter zum Zuge gekommen wäre, bleibt im hier vorliegenden Rechtsstreit , dessen Streitgegenstand allein die Beanstandungsverfügung des Beklagten gegenüber der Klägerin ist, offen.

Da somit der Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.1998 gegen § 24 Nr. 3 VOB/A verstößt, war dem Landratsamt als Aufsichtsbehörde das Ermessen eröffnet, diesen Gemeinderatsbeschluss zu beanstanden und seine Aufhebung binnen einer angemessenen Frist zu verlangen. Dies hat es im Bescheid vom 22.12.1998 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der Beanstandungsverfügung der Auftrag bereits an die Beigeladene vergeben war, steht dem Erlass der Beanstandungsverfügung nicht entgegen. Denn das Landratsamt verlangt von der Klägerin darin nicht die Rückgängigmachung des Werkvertrages, sondern beschränkt sich auf die Beanstandung des Gemeinderatsbeschlusses und verlangt "nur" dessen Aufhebung innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Beanstandungsverfügung. Die isolierte Beanstandung als kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahme behält auch hier ihren Sinn. Sie hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil die Gemeinde künftig vor der Wiederholung gleichgelagerter Rechtsverstöße bewahrt werden soll ( ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.1974, VwRspr. 27, S. 478).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat , hat sie kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 5. August 2002

Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist die Beanstandungsverfügung des Beklagten, die der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG veranschlagt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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