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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 1 S 397/01
Rechtsgebiete: FwG


Vorschriften:

FwG § 2 Abs. 1
FwG § 2 Abs. 2
FwG § 36 Abs. 1
FwG § 36 Abs. 2 Nr. 2
1. § 2 Abs. 2 FwG erfasst nach seinem klaren Wortlaut "andere Notlagen" nur, soweit diese eine Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe erfordern. Mithin muss eines dieser Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet sein. Insbesondere die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen.

2. Zu den Anforderungen, die im Rahmen der prognostischen Beurteilung der "anderen Notlage" im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG an Art und Wahrscheinlichkeit der Gefährdung einzelner Menschen zu stellen sind.


1 S 397/01

Verkündet am 20.03.2003

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feuerwehrkostenbescheid

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.9.2000 - 9 K 2652/99 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

Am 28.9.1996, einem Samstag, wurde die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten über die Funkleitstelle zur Hilfeleistung wegen eines Wasserschadens in einer unzugänglichen Wohnung des Sechsfamilienhauses XXXXXXXXXXXXX in Leinfelden-Echterdingen angefordert. Der Alarm ging parallel bei dem - gerade im Rahmen der Grundausbildung eingesetzten - Rüstwagen 1 (RW 1) und - über die Melderschleife - bei der Abteilung Echterdingen ein. Die Feuerwehr rückte daraufhin mit dem Rüstwagen (RW 1), einem Tanklöschfahrzeug (TLF 16-1) und einem Vorrüstwagen (VRW) sowie insgesamt 12 Mann Besatzung aus. Vor Ort wurde festgestellt, dass Wasser von der im Eigentum des Klägers stehenden, von seiner Tochter gemieteten Wohnung im ersten Obergeschoss in die darunterliegende Erdgeschosswohnung tropft. Da weder der Kläger noch der Hausverwalter erreicht werden konnte, wurde ein Schlüsseldienst mit der Öffnung der Wohnungstür beauftragt. Nach Öffnung der Wohnung stellte die Feuerwehr fest, dass der lediglich in die Badewanne gelegte Abwasserschlauch einer Waschmaschine aus der Badewanne herausgerutscht und das Wasser eines Waschvorgangs (etwa 80 l) ausgelaufen war. Das ausgelaufene Wasser wurde von der Feuerwehr mit Wassersaugern aufgesaugt. Ausweislich des Einsatzberichtes dauerte der Einsatz insgesamt 1 Stunde und 8 Minuten.

Mit Kostenbescheid vom 4.1.1999 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 648,-- DM heran. Ausweislich des Kostenbescheids setzt sich dieser Betrag zusammen aus den Personalkosten für acht Einsatzkräfte (8 x 1 Stunde à 21,-- DM = 168,-- DM), sowie den Fahrzeugkosten für ein Tanklöschgruppenfahrzeug (TLF 16: 1 Stunde à 290,-- DM) und für einen Vorrüstwagen (1 Stunde à 190,-- DM).

Der gegen den Kostenbescheid eingelegte Widerspruch des Klägers, den dieser u.a. damit begründete, man möge sich an den Schadensverursacher wenden, wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.5.1999 zurückgewiesen.

Am 7.6.1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Kostenbescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass eine andere Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG nur dann angenommen werden könne, wenn für die jeweilige Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich seien, über welche die Feuerwehr für den Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG verfügen müsse. Der Wasserschaden sei so geringfügig gewesen, dass zu seiner Beseitigung der Einsatz der Feuerwehr nicht erforderlich gewesen sei. Die Mitteilung der Bewohner der darunterliegenden Wohnung, dass es durch die Decke tropfe, rechtfertige einen Feuerwehreinsatz mit zwei Fahrzeugen und acht Mann Besatzung nicht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr seien 13 Einsatzkräfte ausgerückt. Nach pflichtgemäßem Ermessen seien nur acht Kräfte berechnet worden. Insoweit sei die Verhältnismäßigkeit der Mittel beachtet worden.

Mit Urteil vom 13.9.2000 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 4.1.1999 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12.5.1999 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 36 Abs. 2 S. 2 FwG lägen nicht vor. "Alle anderen Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift seien nicht sämtliche Leistungen der Feuerwehr, die nicht unter § 36 Abs. 1 FwG fallen, sondern nur solche, die die Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG erbringe. Voraussetzung für eine andere Notlage im Sinne dieser Bestimmung sei jedoch, dass die Feuerwehr zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen werde. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet gewesen seien. Die Beklagte sei in ihrem Widerspruchsbescheid selbst lediglich von einer Hilfeleistung zum Schutz privater Güter vor Zerstörung ausgegangen.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 6.2.2001 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus: Eine Verpflichtung zum Kostenersatz dürfe nicht nur dann gegeben sein, wenn der Feuerwehreinsatz zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe erforderlich sei. Insoweit sei § 2 FwG wenigstens analog anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Alarms sei man davon ausgegangen, dass es sich um einen Wasserrohrbruch gehandelt habe. In diesem Fall könnten Gefahrenmomente auch für Dritte entstehen, da durch das austretende Wasser die Substanz des Bauwerks gefährdet werde und auch die Gefahr bestehe, dass elektrische Installationen beschädigt würden. Auch sei durchaus möglich gewesen, dass sich eine hilflose Person in der Wohnung befindet oder dass nicht unerhebliche Werte bedroht gewesen seien. Das Tanklöschfahrzeug müsse gemäß der Ausrückanordnung bei Wasserschäden stets eingesetzt werden, da nur dieses Fahrzeug entsprechende Wasseraufsauggeräte mit sich führe. Entgegen der Regelung in der Feuerwehrkostenerstattungssatzung seien die Einsatzzeiten nicht auf die nächste halbe Stunde bzw. die nächste volle Stunde aufgerundet, sondern es sei zugunsten des Klägers lediglich jeweils eine Stunde berechnet worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.9.2000 - 9 K 2652/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus: "Andere Leistungen" im Sinne von § 36 Abs. 2 FwG seien nur Leistungen zum Schutz von Menschen, Tieren oder Schiffen. Eine Kostenerstattung im Falle eines Feuerwehreinsatzes zum Schutz von privaten Sachwerten sei im Gesetz nicht vorgesehen. Auch aus Ex-ante-Sicht hätten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Menschen oder Tieren nicht vorgelegen. Die Feuerwehr selbst sei davon ausgegangen, dass es sich allenfalls um einen kleinen Wasserschaden gehandelt habe. Auch in ihren Bescheiden habe die Beklagte den Kostenersatzanspruch nicht mit einer Gefährdung von Menschen begründet. Im Übrigen habe die Beklagte ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Selbst wenn die Alarmierungskonzepte und die Ausrückanordnung bei einem Wasserschaden dieser Größenordnung einen Einsatz der durchgeführten Art vorsähen, was bestritten werde, so habe die Feuerwehr dennoch prüfen müssen, ob auch im vorliegenden Fall ein Einsatz dieser Größenordnung erforderlich und verhältnismäßig sein würde. Dies gelte umso mehr, als es wegen eines vergleichbaren Vorfalls in der Wohnung des Klägers bereits vor einem Jahr zu einem Feuerwehreinsatz gekommen sei. Da das aus der Waschmaschine ausgelaufene Wasser beim Öffnen der Wohnungstür bereits weitgehend in der unter der Wohnung befindlichen Geschossdecke versickert gewesen sei und im Badezimmer nur noch maximal 2 cm hoch gestanden habe, hätte es mit Scheuerlappen und Tüchern beseitigt werden können. Ergänzend werde bestritten, dass die Feuerwehr eine Stunde benötigt habe, das Wasser in der Wohnung des Klägers abzusaugen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger zu Recht zum Kostenersatz herangezogen wurde und der Kostenbescheid der Beklagten vom 4.1.1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.5.1999 rechtmäßig sind.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG. Nach dieser Vorschrift kann der Träger der Gemeindefeuerwehr für die nicht unter § 36 Abs. 1 FwG fallenden Leistungen der Feuerwehr unter anderem von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, Ersatz der Kosten verlangen. Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt (§ 36 Abs. 5 FwG).

Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch den Wasserschaden in der Wohnung des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG lebensbedrohliche Lage für einen Menschen oder ein Tier begründet. Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine "andere Leistung" im Sinne des § 36 Abs. 2 FwG, für die der Träger grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG kann die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe beauftragt werden. Allerdings stellt nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen Notständen verfügt. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet werden (zum Ganzen Senatsurteil vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73). Für die Beurteilung der Not-bzw. Gefahrenlage kommt es auf die Ex-ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (Senatsurteil, a.a.O.).

An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 28.9.1996 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten.

Im Zeitpunkt ihrer Alarmierung hatte die Feuerwehr lediglich den nicht näher konkretisierten Hinweis auf einen Wasserschaden in der - nicht zugänglichen - Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Mithin waren Ursache und Ausmaß dieses Wasserschadens zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar, so dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus davon ausgegangen werden konnte, dass hier - etwa aufgrund eines Wasserrohrbruchs - größere Wassermengen unkontrolliert austreten. Stellte sich die Sachlage aber so dar, konnte die Feuerwehr auch annehmen, dass die Beseitigung dieser Notlage den Einsatz technischen Geräts erfordert, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört (z.B. Lenz- oder Tauchpumpen bzw. Wassersauger).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Menschen in irgendeiner Weise gefährdet werden.

Soweit die Beklagte dieses Erfordernis für entbehrlich hält und ausführt, eine zum Kostenersatz verpflichtende "andere Notlage" müsse - ggf. im Wege einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 2 FwG - auch dann angenommen werden, wenn die Hilfeleistung allein zum Schutz privater Sachgüter erfolge, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn § 2 Abs. 2 FwG erfasst nach seinem klaren Wortlaut "andere Notlagen" nur, soweit diese eine Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe erfordern. Mithin muss eines dieser Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet sein. Insbesondere die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt insoweit eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Mit Blick auf die Systematik und den Zweck der gesetzlichen Regelung sind hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nicht ersichtlich.

Gleichwohl hat der Senat keine Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Kostenersatzanspruchs. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers bestanden im vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung für einzelne Menschen ausgeschlossen sein würde. So lag die Möglichkeit nicht fern, dass das unkontrollierte Austreten größerer Wassermengen bei Kontakt mit Elektroinstallationen zu einem Kurzschluss und in der Folge zu Gefahren für das Leben oder jedenfalls die Gesundheit von Menschen führt. Auch hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es durchaus möglich gewesen sei, dass sich eine hilflose Person in der betreffenden Wohnung befindet. Diesen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Erwägungen hat der Kläger nichts Substantielles entgegenzusetzen vermocht. Der Senat hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Anforderungen, die im Rahmen der prognostischen Beurteilung der "anderen Notlage" im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG an Art und Wahrscheinlichkeit der Gefährdung einzelner Menschen (oder Tiere) zu stellen sind, nicht überspannt werden dürfen. Dies gilt bereits mit Blick auf das systematische Verhältnis zu § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG. Danach hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren "aus lebensbedrohlichen Lagen" technische Hilfe zu leisten. Da die Kann-Aufgabe nach Abs. 2 voraussetzt, dass keine Pflichtaufgabe nach Abs. 1 vorliegt (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz, 7. Aufl., § 2 RdNr. 13), muss die in der Gefährdung einzelner Menschen bestehende Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nach Art und Grad jedenfalls unterhalb der Schwelle der lebensbedrohlichen Lage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG liegen (vgl. hierzu Surwald, a.a.O., § 2 RdNr. 11). Im Übrigen rechtfertigt sich die Annahme herabgestufter Anforderungen vor dem Hintergrund, dass die Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr darin besteht, schnellstmögliche Hilfe bei Notlagen zu leisten, sie sich grundsätzlich aus ehrenamtlich Tätigen zusammensetzt (§§ 7, 8 FwG) und die an sie gerichteten "Hilferufe" die Notlage oft nur unvollständig bzw. oberflächlich bezeichnen. Dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid selbst lediglich von einer Hilfeleistung "zum Schutz privater Güter vor Zerstörung" ausgegangen ist, ist dabei rechtlich unerheblich.

Soweit hier erheblich, war der Feuerwehreinsatz auch im Übrigen rechtmäßig.

Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßem Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur die Maßnahme ergreifen, die geeignet und erforderlich ist, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfange zu prüfende Rechtsfrage, wobei es allerdings - auch in diesem Zusammenhang - auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt. Bei dieser Überprüfung sind die den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Strukturen und Aufgaben der mit der Gefahrenabwehr betrauten Behörden zu berücksichtigen.

Bereits in seinem Urteil vom 8.6.1998 (- 1 S 1390/97 -, VBlBW 1998, 431) hat der erkennende Senat entschieden, dass es sachgerecht ist, wenn die Feuerwehr auf Grund von Erfahrungswerten Alarmierungskonzepte und Ausrückanordnungen für bestimmte Fallgruppen erlässt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dieses bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass insbesondere bei Hilfeleistungen für Menschen keine unvertretbaren zeitlichen Verzögerungen auftreten. Erfolgt - wie hier - die Benachrichtigung der Feuerwehr durch einen privaten Anrufer, der lediglich die Tatsache des Wasserschadens in einer unzugänglichen Wohnung mitteilt, und war nicht vorhersehbar, welches Ausmaß und welche Folgen im einzelnen damit verbunden waren, so war die Beklagte berechtigt, entsprechend ihrem Alarmierungskonzept und ihrer Ausrückanordnung zu verfahren.

Nach dem von der Beklagten vorgelegten Konzept handelt es sich bei der Meldung eines "Wasserschadens klein" um eine "Hilfeleistung 1". In einem solchen Fall rücken gemäß der "Ausrückordnung" der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten grundsätzlich zwei Fahrzeuge (TLF 16 und ELW; evtl. GW-G), nämlich ein - nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten allein mit einem Wassersauggerät ausgestattetes - Tanklöschfahrzeug mit Besatzung (Sollstärke sechs Mann) sowie ein weiteres Fahrzeug (Vorrüstwagen als Einsatzleitwagen) an den Einsatzort aus. Der Einsatzleitwagen ist dabei in der Regel mit dem Abteilungskommandanten und dessen Stellvertreter besetzt. Tatsächlich ist die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten aufgrund der Mehrfachalarmierung mit einem mit drei Mann besetzten Rüstwagen sowie vom Gerätehaus aus mit einem Einsatzleitfahrzeug mit weiteren drei Mann sowie einem Tanklöschfahrzeug mit sechs Mann ausgerückt. Sie hat somit die Vorgaben der Ausrückanordnung nicht unerheblich überschritten. Mit dem angegriffenen Bescheid sind jedoch lediglich Personalkosten für 8 Einsatzkräfte und Fahrzeugkosten für das Tanklöschfahrzeug und den Vorrüstwagen geltend gemacht worden. In diesem hier allein relevanten Umfang entsprach der Einsatz am 28.9.1996 damit der "Ausrückordnung" und war er nach Lage der Dinge auch erforderlich. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers verfangen nicht. Insbesondere wird mit dem pauschalen Vorbringen, es werde bestritten, dass die Feuerwehr eine Stunde benötigt habe, das Wasser aus der Wohnung des Klägers abzusaugen, der zeitliche Umfang des Einsatzes nicht schlüssig in Frage gestellt. Dies gilt bereits deshalb, weil der Einsatzleiter selbst in seinem Bericht zum Einsatz am 28.9.1996 die Einsatzdauer vom Eintreffen des Schlüsseldienstes bis zum Abmarsch mit lediglich 18 Minuten angegeben hat (AS 47 der VGH-Akte). Im Übrigen wird nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Regelung des § 4 Abs. 5 der Feuerwehrkostenerstattungsatzung der Beklagten vom 22.3.1994 als Dauer des Einsatzes die Zeit der Abwesenheit vom Standort der Feuerwehr gerechnet.

Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise betätigt.

Im Gegensatz zu § 36 Abs. 1 FwG ("sollen") steht der Kostenersatz nach Absatz 2 im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde ("können"), wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Ihr steht dabei in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. Urt. des erkennenden Senats v. 9.8.2001, a.a.O. m.w.N.). Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns durch Satzung, deren Rechtsgrundlage § 4 i.V.m. § 10 GemO ist, oder durch Richtlinien, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 8.6.1998, a.a.O.; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 36 RdNr. 3). In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 36 Abs. 2 FwG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden.

Eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung darf hierdurch allerdings nicht ausgeschlossen werden. Besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den Kostenersatz angemessen zu reduzieren, können etwa dann gegeben sein, wenn der Umfang des Feuerwehreinsatzes nach einer Ausrückordnung bestimmt wurde und sich nach den konkreten Gegebenheiten am Einsatzort als offensichtlich überdimensioniert erweist. Hier gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Interessen des Kostenpflichtigen, zu den Kosten lediglich in einem Umfang herangezogen zu werden, der dem objektiv erforderlichen Aufwand entspricht, und das Interesse der Gemeinde an einem möglichst umfassenden kostendeckenden Ersatz gegeneinander abzuwägen und dies nachvollziehbar darzulegen. Dabei ist es grundsätzlich nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, wenn den Interessen der Gemeinde (und damit der Allgemeinheit) der Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Kostenpflichtigen eingeräumt wird. Jedoch hat der Träger der Feuerwehr auch die Regelung in § 36 Abs. 7 FwG zu berücksichtigen. Danach soll Ersatz der Kosten nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre (zum Ganzen Senatsurteil vom 8.6.1998, a.a.O.).

Den dargelegten Grundsätzen werden die angegriffenen Bescheide der Beklagten gerecht.

Die Betätigung des Entschließungsermessens, an die angesichts der die Erstattungspflicht regelnden Satzung der Beklagten in der Fassung vom 22.3.1994 und auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) keine hohen Anforderungen zu stellen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für das ihr eingeräumte Auswahlermessen. Die Beklagte hat in rechtlich zulässiger Weise den Kläger als kostenpflichtig im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG in Anspruch genommen. Er ist Zustandsstörer, weil er Eigentümer der Wohnung ist, deren Zustand infolge des Wasserschadens den Einsatz der Feuerwehr erforderlich gemacht hat. Dabei weist der Senat darauf hin, dass der Eigentümer einer Sache für die von ihr ausgehenden Gefahren grundsätzlich unabhängig davon verantwortlich ist, ob der polizeiwidrige Zustand der Sache von ihm selbst oder einem Dritten herbeigeführt worden ist oder etwa auf Zufall oder höherer Gewalt beruht (vgl. nur Wolf/Stephan, PolG Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 7 RdNr. 4 m.w.N.; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., RdNr. 220; zu den Grenzen der Zustandshaftung vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000, BVerfGE 102, 1 ff.).

Die Zulässigkeit der kostenrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer begegnete auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn eine Ex-post-Betrachtung ergäbe, dass - mit Blick auf den begrenzten Umfang des Wasserschadens - objektiv eine den Einsatz rechtfertigende Gefährdung von Menschen nicht gegeben war. Dabei kann dahinstehen, ob die für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretene Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts überhaupt Geltung beanspruchen kann. Denn die Abweichung von der ursprünglichen Gefahrenprognose beträfe hier lediglich das Ausmaß einer möglichen Gefährdung, änderte aber nichts daran, dass der Anschein einer "anderen Notlage" im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG durch den Zustand der Wohnung des Klägers zurechenbar veranlasst worden wäre (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.).

Nicht durchzudringen vermag der Kläger ferner mit dem Einwand, die Beklagte hätte vorrangig seine Tochter als Handlungsstörerin zum Kostenersatz heranziehen müssen. Zwar bestehen auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinerlei Zweifel daran, dass die Tochter des Klägers als Mieterin der Wohnung durch den sorgfaltswidrigen Betrieb bzw. die unzulängliche Beaufsichtigung der Waschmaschine den Wasserschaden verursacht hat. Insoweit hat sich in der mündlichen Verhandlung sogar herausgestellt, dass der streitgegenständliche Vorfall bereits der dritte Schadensfall dieser Art innerhalb von 13 Monaten war. Indes gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, dass bei der Störerauswahl der Verhaltensstörer Vorrang vor dem Zustandsstörer hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.3.1995, ESVGH 45, 258 ff.). Vielmehr steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie den Zustandstörer oder den Handlungsstörer in Anspruch nimmt (vgl. das Senatsurteil vom 9.8.2002, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger mit Blick auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Zustandsstörer und nicht dessen Tochter als Verhaltensstörerin zum Kostenersatz herangezogen hat. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Beklagte wegen eines vergleichbaren Einsatzes im Jahr 1995 einen Kostenbescheid an die Tochter des Klägers gerichtet, diese Forderung jedoch wegen deren finanzieller Situation niedergeschlagen hatte (AS 14 der Verwaltungsakte).

Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenansatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

So hat sie nicht verkannt, dass ihr trotz ihrer Satzung ein Ermessenspielraum für eine Einzelfallentscheidung verbleibt. Dem gemäß hat sie von der ihr zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, eine Reduzierung der entstandenen Kosten in Betracht zu ziehen. So hat sie zutreffend erkannt, dass sich der Feuerwehreinsatz aufgrund der Mehrfachalarmierung als überdimensioniert erwies. Dem hat sie dadurch Rechnung getragen, dass sie nicht die tatsächlich entstandenen Einsatzkosten, sondern gemäß den Vorgaben ihrer "Ausrückordnung" in einem solchen Fall lediglich Personalkosten für acht Einsatzkräfte und Fahrzeugkosten für das Tanklöschfahrzeug und den Vorrüstwagen veranschlagt hat.

Auch in zeitlicher Hinsicht hat sie den auf der Basis der Satzung möglichen Kostenersatz nicht ausgeschöpft, sondern ist zugunsten des Klägers in erheblichem Umfang von deren Vorgaben abgewichen. Gemäß § 4 Abs. 2 der Feuerwehrkostenerstattungssatzung werden für die eingesetzten Fahrzeuge die jeweils angefangenen Stunden auf die nächste halbe Stunde, beim eingesetzten Personal die jeweils angefangenen Stunden auf volle Stunden aufgerundet. Da als Dauer des Einsatzes die Zeit der Abwesenheit vom Standort der Feuerwehr gerechnet wird (§ 4 Abs. 5 Feuerwehrkostenerstattungssatzung), hätte die Beklagte nach den über den Einsatz vorliegenden, vom Kläger nicht in Frage gestellten Unterlagen, wonach die Feuerwehr jedenfalls über eine Stunde vom Standort abwesend war (vgl. den Einsatzbericht vom 1.10.1996, AS 16 der Verwaltungsakte, sowie den Bericht des Kommandanten, AS 47 der VGH-Akte), für die Fahrzeuge jeweils 1,5 und für das Personal jeweils 2 Stunden in Ansatz bringen können. Sie hat indes lediglich jeweils eine Stunde in Rechung gestellt und dadurch den Forderungsbetrag für die entstandenen Einsatzkosten gegenüber dem Kläger erheblich reduziert. Bei dieser Sachlage kann von einer fehlerhaften Betätigung des in § 36 Abs. 2 FwG eingeräumten Ermessens nicht die Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Streitwertbeschluss

vom 20.3.2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 331,32,-- EUR festgesetzt (§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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