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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.04.2009
Aktenzeichen: 1 S 749/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 146 | |
VwGO § 152a Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 152a Abs. 4 Satz 3 | |
VwGO § 166 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Anhörungsrüge
hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe
hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 3. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. März 2009 - 7 K 489/09 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat bereits deswegen keinen Erfolg, weil für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Denn unter Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO kann nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden (vgl. etwa Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rn. 158; Neumann in: Sodan/Ziekow <Hg.>, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 59, jeweils m.N.). Das gilt auch für das nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht dem Vertretungszwang unterliegende Beschwerdeverfahren (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschluss vom 05.12.2008 - 2 PA 563/08 - <juris Rz. 5>). Denn das - überschaubare - Kostenrisiko im Falle der Zurückweisung der Beschwerde mutet der Gesetzgeber dem Rechtsschutzsuchenden zu .
Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Beschwerde jedenfalls die hinreichende Erfolgsaussicht fehlte.
Eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20.01.2009, mit dem der Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin, VRinaVG Dr. Thoren, abgelehnt worden ist, wäre aller Voraussicht nach unzulässig. Denn jedenfalls bei einer nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbaren Anhörungsrüge kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe nicht weiter reichen als in der Hauptsache.
Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt zwar keine der Bestimmung des § 127 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ZPO vergleichbare Vorschrift, die den Instanzenzug von Hauptsacheverfahren und PKH-Verfahren - vorbehaltlich der Entscheidungen, die allein auf das Fehlen der Bedürftigkeit abstellen - parallelisiert; sie wird von der zivilrechtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus auch auf andere Streitigkeiten angewandt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZB 1/03 -, BGHZ 162, 230 <232 ff.>; Fischer in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 127 Rn. 19). Auch einen allgemeinen Grundsatz, dass der Beschwerdeweg im Prozesskostenhilfeverfahren nicht über den Rechtsweg der Hauptsache hinausgehen kann, gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988 - 2 BvR 233/84 -, BVerfGE 78, 88 <97 f.>; Neumann, a.a.O., § 166 Rn. 227 m.N.). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist hier indessen entbehrlich. Denn wegen der Natur des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge, die allein auf die Selbstkontrolle des entscheidenden Gerichts angelegt ist, verbietet sich eine - wenn auch im Prozesskostenhilfeverfahren nur mittelbare - Prüfung durch die im Instanzenzug übergeordnete Beschwerdeinstanz. Ob insoweit eine Ausnahme für die Prüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu machen ist, kann hier dahinstehen. Im Rahmen der Bewertung der Erfolgsaussichten ist jedenfalls eine Unterscheidung nach Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge nicht angezeigt. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über einen Befangenheitsantrag nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statthaft ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 BvR 782/07 -, BVerfGE 119, 292 <299>; Kammerbeschluss vom 12.01.2009 - 1 BvR 3118/08 -, NJW 2009, 833).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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