Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 1 S 976/04
Rechtsgebiete: WaffG 2002, WaffG 1976


Vorschriften:

WaffG 2002 § 45 Abs. 2 Satz 1
WaffG 2002 § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
WaffG 2002 § 58 Abs. 1 Satz 1
WaffG 1976 § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
Ob nachträglich eingetretene Tatsachen i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis "hätten führen müssen", ist nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsachen, sondern nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu beurteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) eingetreten sind (a.A. Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.11.2003 - 21 CS 03.2056 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

1 S 976/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Widerrufs der Waffenbesitzkarte u.a.

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof sowie den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth

am 19. August 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 2004 - 2 K 1892/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 6.10.2003 zu Unrecht abgelehnt hätte. Mit dieser Verfügung hat die Behörde insbesondere die der Antragstellerin im Jahr 1988 ausgestellte Waffenbesitzkarte und den ihr im Jahr 2002 ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - widerrufen. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung aller Voraussicht nach als rechtmäßig und überwiegt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse das Privatinteresse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben.

1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.d.F. des am 1.4.2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 4013) - WaffG 2002 - gegeben sein dürften. Das Landratsamt Bodenseekreis habe wohl zu Recht angenommen, dass mit Rechtskraft der Verurteilung der Antragstellerin wegen uneidlicher Falschaussage am 16.3.2001 nachträglich eine Tatsache eingetreten sei, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen. Es könne dabei nicht darauf abgestellt werden, ob die Tatsache im Zeitpunkt ihres Eintritts, also mit Rechtskraft der Verurteilung im März 2001, nach der damals noch maßgeblichen Rechtslage, also nach dem Waffengesetz 1976, zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen. Maßgeblich für den Widerruf sei vielmehr, ob es heute der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufe, dass die Antragstellerin die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübe und eine Erlaubnis heute versagt werden müsste (wird näher begründet, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes dürften gegeben sein. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002 fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit in der Regel bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall, weil sie vom Landgericht Ravensburg wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden sei und das Oberlandesgericht Stuttgart am 16.3.2001 die Revision verworfen habe.

Die Beschwerde hält es für rechtlich unzulässig, die nunmehr nach neuem Waffenrecht geltenden strengeren Zuverlässigkeitsregelungen - die geänderte Fassung der Regelvermutung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002 - rückwirkend auf die noch unter Geltung des alten Waffenrechts erteilten Erlaubnisse zu übertragen. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Umstand, dass die Verurteilung der Antragstellerin nach der alten Rechtslage (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976) eine Regelvermutung nicht begründet hat, dürfte auch nach Auffassung des Senats dem Widerruf nicht entgegenstehen.

Für ihre Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf die in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.9.2003 - 21 CS 03.1736 - und des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11.6.2003 - W 6 S 03.538 - berufen. Denn der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Anders als im vorliegenden Fall erfolgte die Verurteilung des dortigen Antragstellers zeitlich vor der Ausstellung der widerrufenen Waffenbesitzkarte, so dass die Verurteilung bereits deshalb keine neu eingetretene Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 sein konnte.

Aber auch die in der Beschwerde in Bezug genommene, mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2003 - 21 CS 03.2056 - bestätigte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16.7.2003 - RN 7 S 03.1151 - ist nicht geeignet, zum Erfolg der Beschwerde zu führen. Nach dieser Rechtsprechung muss bei der Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung hätten führen müssen, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen abgestellt werden. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht. Vielmehr dürfte auch dann, wenn - wie hier - die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) eingetreten sind, für die Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf abzustellen sein.

Soweit die Beschwerde darauf abhebt, dass die Änderung der Rechtslage infolge des Inkrafttretens der Neufassung des Waffengesetzes keine "neue Tatsache" im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 sei, weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht diese Auffassung in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich teilt (vgl. S. 7 des Entscheidungsabdrucks). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht aber davon aus, dass die Frage, ob eine neue Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 vorliegt, die zur Versagung der Erlaubnis "hätte führen müssen", nur auf der Grundlage der Neufassung des Waffengesetzes beantwortet werden kann. Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach soll der zwingend vorgeschriebene Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen nachträglichen Eintritts von Versagungstatsachen nicht einer vergangenen, sondern der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf gegebenen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen Rechnung tragen (vgl. BVerwGE 71, 234, 243 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976; vgl. auch BVerwGE 67, 16, 20).

Ausgehend hiervon kann bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Neuregelung des Waffengesetzes nicht entnommen werden, dass im Falle einer vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gegebenen, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht auslösenden strafrechtlichen Verurteilung die weitere Innehabung der Waffenbesitzkarte von der durch das Waffengesetz 2002 erfolgten Verschärfung der Zuverlässigkeitsanforderungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002: Anknüpfung an das Strafmaß ohne Rücksicht auf die Art des Delikts) freigestellt werden sollte. Vielmehr dürfte sich der Geltungswille der Gesetzesänderung auch auf diese Fälle erstrecken. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung der neuen Tatsache dürfte demnach die Neuregelung sein. Für die Richtigkeit dieser Auslegung sprechen nach Ansicht des Senats insbesondere die Gesetzessystematik und der mit der Gesetzesänderung verfolgte Zweck.

In systematischer Hinsicht misst der Senat dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass das Waffengesetz 2002 eine Übergangsregelung, mit der die Möglichkeit des Widerrufs in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen wird, nicht vorsieht. Ein solcher Regelungsinhalt ist entgegen der Auffassung der Beschwerde und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 14.11.2003 (a.a.O.) auch der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 nicht zu entnehmen. Diese Regelung legt nach Auffassung des Senats vielmehr das Gegenteil nahe. Nach ihr gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 fort. Die Bedeutung dieser Vorschrift dürfte sich darin erschöpfen, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse - also auch die hier gegenständliche Waffenbesitzkarte - mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 nicht ihre Gültigkeit verlieren und nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen und auch ihr Umfang und ihre Gültigkeitsdauer durch das neue Recht unmittelbar nicht verändert werden (vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl., § 58 RdNr. 3). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Form der Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse auch schon durch § 57 Abs. 5 WaffG 1976 angeordnet worden war. Eine darüber hinausgehende Bedeutung dürfte dieser Übergangsvorschrift indes nicht zukommen, so dass der weitere Fortbestand der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 fortgeltenden Erlaubnis von den Voraussetzungen abhängt, die das WaffG 2002 für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt (vgl. auch BVerwGE 67, 16, 19 ff.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum angenommen, dass das in § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 angeordnete "Fortgelten" nachträgliche Veränderungen der waffenrechtlichen Erlaubnis bis hin zur Aufhebung durch Rücknahme und Widerruf nicht blockiert und sich die Zulässigkeit solcher Änderungen grundsätzlich nach dem neuen Recht richtet (vgl. Apel/Bushart, a.a.O., RdNr. 4, die allerdings den auf geänderte Erteilungsvoraussetzungen gestützten Widerruf für ausgeschlossen halten). Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass eine Privilegierung von Alterlaubnisinhabern im Hinblick auf die materiellen Regelungen des neuen Waffengesetzes in der Übergangsregelung hinreichenden Anhalt gefunden hätte.

Bestätigt wird die hier vertretene Auslegung durch den Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung ausdrücklich den Zweck verfolgt, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer zu verschärfen (vgl. BTDrucks 14/7758, S. 1), und er hat hierbei gerade auch im Bereich der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG Änderungsbedarf gesehen. Angesichts dieser eindeutigen Zielsetzung hätte sich dem Gesetzgeber, wenn er die Betroffenen von den mit der Gesetzesänderung eintretenden materiellen Verschärfungen hätte freistellen wollen, aufdrängen müssen, eine Übergangsregelung für die strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 1.4.2003 vorzusehen. Dies gilt umso mehr, als das Gesetz von der Waffenbehörde grundsätzlich eine Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen über den Zeitraum von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung verlangt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 2002). Vor diesem Hintergrund kann Motiv für das Absehen von einer privilegierenden Übergangsregelegung gewesen sein, dass diese wohl nur schwer vereinbar gewesen wäre mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit. Denn eine solche Bestimmung hätte zur Folge, dass für einen längeren Zeitraum zwei verschiedene Rechtslagen nebeneinander bestünden und gleiche Sachverhalte je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung rechtlich unterschiedlich beurteilt werden müssten. Eine solche Privilegierung würde eine einheitliche und effektive Umsetzung der Neuregelung erschweren und letztlich auch mit dem waffenrechtlichen Grundsatz kollidieren, dass unzuverlässigen Personen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen verwehrt werden muss (vgl. BVerwGE 76, 19, 23).

Eine andere Auslegung ist auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.11.2003 (a.a.O.) Gründe des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips anführt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dies gilt zunächst für den Einwand, die hier befürwortete Auslegung entspreche nicht dem Prinzip der Rechtssicherheit, weil die Behörde es in der Hand habe, allein durch die Festlegung des Entscheidungszeitpunktes vor oder nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu bestimmen, welcher Maßstab auf den in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anzulegen sei. Denn das Gesetz räumt der Behörde den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Spielraum nicht ein. Vielmehr durfte sie in derartigen Fällen bis zum Inkrafttreten des WaffG 2002 einen Widerruf nicht aussprechen, weil die Voraussetzungen einer Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 WaffG 1976 nicht vorlagen. Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung muss demgegenüber mit Blick auf § 5 Abs. 2 WaffG 2002 der Widerruf bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zwingend erfolgen.

Diesem Verständnis des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dürfte im Übrigen auch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht entgegenstehen (vgl. hierzu BVerfG <Zweiter Senat>, Urteil vom 5.2.2004, NJW 2004, 739, 747 f. m.w.N.). Die Regelung des Widerrufs in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 wirkt nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zurück, weil die mit ihrer Anwendung verbundenen Rechtsfolgen erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintreten sollen. Mithin entfaltet die Vorschrift keine ("echte") Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 5.2.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 72, 200, 242 f.; 63, 343, 353 f.). Es dürfte sich deshalb um einen Tatbestand handeln, der den Eintritt seiner Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig macht, und deshalb allenfalls um einen Fall unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 30, 392, 402 f.) bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.2.2004, a.a.O., S. 748; BVerfGE 72, 200, 242 f.). In diesen Fällen wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Vielmehr ergeben sich die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (BVerfG, a.a.O., S. 748; vgl. auch BVerfGE 30, 392, 402 m.w.N.).

An diesem Maßstab gemessen dürfte bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die strafrechtliche Verurteilungen vor Inkrafttreten der Neuregelung einbeziehende Auslegung des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Denn die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit dürfte das Vertrauen der betroffenen Alterlaubnisinhaber auf den Fortbestand der Regelung des § 5 Abs. 2 WaffG Nr. 1 Buchst. b 1976 überwiegen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Waffenrechts in Verfolgung des Zwecks, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten, bereits durch die zwingende Ausgestaltung von Widerruf und Rücknahme in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit Vorrang eingeräumt hat vor dem Aspekt des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1987, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48, und v. 15.4.1998, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 80; Meyer, GewArch 1998, 89, 98). An dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Abwägung hat sich auch durch die Neuregelung des Waffenrechts nichts geändert (vgl. BTDrucks 14/7758, zu § 44 WaffG, S. 79). Auch mit der Verschärfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften kommt der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Pflicht nach, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen (zur Schutzpflicht vgl. nur BVerfGE 88, 203 ff.) und diese auch vor Beeinträchtigungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht unzulässigerweise im Besitz von Waffen sind. Mit Blick auf dieses gewichtige öffentliche Interesse dürften die grundrechtlichen Belange der von der Einbeziehung erfassten Waffenbesitzer (vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG) durch die hier befürwortete Auslegung nicht unzumutbar zurückgesetzt werden. Ohne eine Einbeziehung der Fälle bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgter strafrechtlicher Verurteilungen dürfte sich das gesetzgeberische Ziel nicht erreichen lassen, möglichst umfassenden und einheitlichen Schutz vor Waffenbesitzern zu gewährleisten, von deren Unzuverlässigkeit nach der Erkenntnislage des Gesetzgebers auszugehen ist.

2. Auch der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand gegen den Widerruf des der Antragstellerin auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 Nr. 9 Buchst. b WaffG 1976 i.V.m. § 9 d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 erteilten Europäischen Feuerwaffenpasses (vgl. jetzt § 32 Abs. 6 WaffG 2002, § 33 AWaffV) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses rechtmäßig sein dürfte (vgl. S. 11 des Entscheidungsabdrucks). Auf diese Erwägungen geht die Beschwerde mit keinem Wort ein, weshalb sie insoweit bereits die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlen dürfte. Im Übrigen ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Annahme, nachdem die Waffenbesitzkarte widerrufen und der Sofortvollzug angeordnet worden sei, sei auch eine Erteilungsvoraussetzung für den Europäischen Feuerwaffenpass nachträglich entfallen, ernstlichen Zweifeln begegnet.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Landratsamt Bodenseekreis in der Beschwerdeerwiderung substantiiert geäußert hat, von der Verurteilung der Antragstellerin wegen uneidlicher Falschaussage erst im April 2003 erfahren zu haben. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Äußerung unrichtig sein sollte, sind weder mit der Beschwerde vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Soweit mit der Beschwerde schließlich unter Berufung auf die Materialien des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts eingewandt wird, dass neben der zwingenden Widerrufsregelung des Waffengesetzes die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - einschließlich der dort normierten Widerrufsfrist (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG) - anwendbar blieben und dies dem streitgegenständlichen Widerruf entgegenstehe, wird dies durch die Begründung des Gesetzentwurfs selbst widerlegt. Zu § 44 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (Rücknahme) heißt es dort, Absatz 1 sei die notwendige Sonderregelung zu § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Rücknahmepflicht sei abweichend von § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zeitlich unbefristet, die Waffenbehörde müsse bei Kenntniserlangung die Erlaubnis immer zurücknehmen, was auch dem bisherigen Recht entspreche (Hinweis auf BVerwGE 101, 24). Lediglich "in anderen Fällen", also außerhalb des Anwendungsbereichs der zwingenden Vorschriften des Waffengesetzes, könne eine Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse auch auf § 48 VwVfG gestützt werden (vgl. BTDrucks 14/7758, S. 79). In der Begründung zu dem in § 44 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehenen Widerruf wird ausgeführt, Absatz 2 Satz 1 enthalte die notwendige Sonderregelung zu § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Übrigen wird auf die dargestellte Begründung zu Abs. 1 verwiesen (vgl. BTDrucks 14/7758, S. 79). Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht geht auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 2 WaffG 1976 diese Regelung den Widerrufsregelungen der Landesverwaltungsverfahrensgesetze vor und schließt in ihrem Anwendungsbereich die dort vorgesehene Jahresfrist für die Ausübung des Widerrufs aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1996, BVerwGE 101, 24, 33 f.; Meyer, GewArch 1998, 89, 96).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG - BGBl. I, 718).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück