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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: 10 S 1188/00
Rechtsgebiete: BBodSchG


Vorschriften:

BBodSchG § 2 Abs. 3
BBodSchG § 2 Abs. 5
BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1
1. Zur bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch Mineralölprodukte eines ehemaligen Tankstellenbetriebs.

2. Zu den Voraussetzungen einer Gesamtrechtsnachfolge im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 1188/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen altlastenrechtlicher Anordnung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr sowie den Richter im Nebenamt Prof. Dr. Schoch

am 11. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Januar 2000 - 18 K 1909/98 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 1998 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.500,- DM festgesetzt.

Gründe:

Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 1998, mit der gegenüber der Antragstellerin angeordnet worden ist, einen Schadensgutachter zu bestellen, um den Untergrund sowie Grundwasserverunreinigungen durch Mineralölprodukte auf dem Grundstück O. in S. erkunden zu lassen, nicht das entgegengesetzte Verschonungsinteresse der Antragstellerin. Denn der Bescheid vom 25. März 1998 ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats voraussichtlich rechtswidrig. Der Widerspruch bzw. eine etwaige Anfechtungsklage der Antragstellerin dürften, soweit sich dies bei summarischer Prüfung zur Zeit beurteilen lässt, zur Aufhebung der Anordnung führen, weil die Antragstellerin voraussichtlich nicht für die Erkundung der altlastenverdächtige Fläche in Anspruch genommen werden durfte.

I. Eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG. Diese Vorschrift ist am 1. März 1999 in Kraft getreten (Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998, BGBl. I S. 502) und daher im Zeitpunkt der Eilentscheidung des Senats maßgeblich (vgl. Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 287). Auch die Widerspruchsbehörde müsste bei ihrer - soweit ersichtlich: noch ausstehenden - Entscheidung die während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretene Norm berücksichtigen (vgl. Dolde, in: Schoch u.a., a.a.O., § 68 RdNr. 45).

Als Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG kommt die Antragstellerin höchstwahrscheinlich nicht in Betracht. Zwar könnte auch eine bloße Mitverursachung der Gefahr grundsätzlich ausreichen, um eine Verantwortlichkeit zu begründen (NdsOVG, Beschl. v. 07.03.1997, NJW 1998, 97, 98 = NdsVBl. 1997, 212, 213). Jedoch liegt auch ein derartiger Verursachungsbeitrag seitens der Antragstellerin voraussichtlich nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die auf dem Altstandort festgestellten und weiter zu erkundenden Verunreinigungen nicht von der Antragstellerin herbeigeführt worden sind, sondern allenfalls - was umstritten ist - von einem früheren Tankstellenbetrieb. In dem Zeitraum der Entstehung der Bodenverunreinigungen hatte die Antragstellerin auch keine auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhende Verpflichtung, auf dem in Rede stehenden Grundstück Gefahren zu verhindern oder eingetretene Störungen zu beseitigen. Eine Zurechnung der Gefahren bzw. Störungen auf Grund pflichtwidrigen Unterlassens der Antragstellerin scheidet also wohl ebenfalls von vornherein aus.

II. Eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG kommt auf Grund summarischer Prüfung ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats ist die Antragstellerin nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast. Dabei kann in diesem Eilverfahren dahinstehen, ob § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG auf Fälle der Rechtsnachfolge vor dem 1. März 1999 anwendbar ist oder ob es sich insoweit um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung handeln würde (vgl. von Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1 ff.; Kahl, Die Verwaltung Bd. 33, 2000, 29, 43 ff.; Nolte, NVwZ 2000, 1135 f.). Käme die Vorschrift nicht zur Anwendung, wäre die Frage der Rechtsnachfolge nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu beantworten und im Ergebnis wohl zu verneinen; nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 4. August 1995 - 10 S 828/95 - VBlBW 1995, 486 f. = DÖV 1996, 40 f. = NVwZ 1996, 1036, 1037) gibt es eine Rechtsnachfolge in die abstrakte, d.h. noch nicht durch Verfügung konkretisierte Polizeipflicht ohne gesetzliche Grundlage nicht. Sollte § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG demgegenüber ungeachtet der Rückwirkungsproblematik zur Anwendung kommen, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Ernstlich zweifelhaft ist bereits, ob die Vorgängerfirma der Antragstellerin "Verursacher" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. (1.). Sodann unterliegt erheblichen Bedenken, ob die Antragstellerin im Rechtssinne "Gesamtrechtsnachfolger" jenes eventuellen "Verursachers" ist (2.).

1. Pflichtig zur Gefahrenabwehr ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast. Dies setzt zunächst voraus, dass die Vorgängerfirma überhaupt als "Verursacher" der Gefahrenlage qualifiziert werden kann. Besteht die Gefahrenabwehrpflicht schon beim eventuellen Rechtsvorgänger nicht, kann eine solche Pflicht auch nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats bestehen erhebliche Zweifel an der Pflichtigkeit der Vorgängerfirma.

a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben insoweit lediglich festgestellt, auf Grund des Tankstellenbetriebs der Firma E. GmbH & Co. auf dem betroffenen Grundstück "O. 13" zwischen 1974 und 1978 könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorgängerin der Antragstellerin die Gefahrenlage mitverursacht habe. Auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs kann eine - objektive - Verhaltensverantwortlichkeit jedoch nicht gestützt werden (OVG NW, Urt. v. 30.05.1996, NVwZ 1997, 507, 509 = NWVBl. 1997, 175, 177 f.). Vielmehr muss die Verantwortlichkeit des pflichtigen Handlungsstörers objektiv feststehen; ansonsten würde die gefahrenabwehrrechtliche Verhaltensverantwortlichkeit auf bloße Vermutungen gegründet (OVG SH, Beschl. v. 14.07.1995, UPR 1996, 194, 195). Letztlich entstünde eine "konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens" (so OVG NW, a.a.O., NVwZ 1997, 507, 508 = NWVBl. 1997, 175, 176 = DVBl. 1997, 570, 571). Kann der Nachweis der als Handlungsstörer verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. dazu Senat, Urt. v. 19.10.1993 - 10 S 2045/91 - NVwZ-RR 1994, 565, 566, sowie Beschl. v. 04.03.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387, 388; ebenso 1. Senat, Beschl. v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - VBlBW 1990, 347, 349; ferner BayVGH, Urt. v. 02.06.1995, NVwZ-RR 1996, 431, 432 = BayVBl. 1995, 760, 761). Dafür genügt der bloße Tankstellenbetrieb nicht (so aber in der Tendenz BayVGH, Urt. v. 15.03.1999, NVwZ 2000, 450, 452 = BayVBl. 2000, 149, 150).

Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Zusammenhang gegenwärtig nicht belegt. Die Antragsgegnerin und der von ihr eingesetzte Schadensgutachter haben zweifelsfrei festgestellt, dass die Verunreinigungen des Erdreichs und des Grundwassers auf die Überfüllung der - nicht beschädigten - Tankbehälter zurückzuführen sind. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin hatte die Vorgängerfirma Überfüllsicherungen an den Tanks angebracht, die eine Schadensmitverursachung ausgeschlossen haben; dagegen habe die Firma M. im Zeitraum zwischen 1958 und 1974 auf dem fraglichen Gelände im Unterschied zur Vorgängerin der Antragstellerin auch noch ein Tanklager mit oberirdischen Tanks betrieben habe. Ein Verursachungsbeitrag der Firma E. GmbH & Co. in dem Zeitraum zwischen 1974 und 1978 könnte bei dieser Sachlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand allenfalls bei einem Defekt der Überfüllsicherungen angenommen werden. Dafür gibt es bisher aber keine Anhaltspunkte. Angesichts dieser Umstände vermag der Senat zur Zeit eine objektiv feststehende Verhaltensverantwortlichkeit der Vorgängerfirma der Antragstellerin nicht zu erkennen.

b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Vorgängerfirma nach dem jetzigen Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht als Anscheinsverursacherin qualifiziert werden. Dafür müssten gewichtige Indizien vorliegen, die die Firma E. GmbH & Co. dergestalt als Verhaltensverantwortliche ausweisen, dass sie allem Anschein nach einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zur Boden- und Gewässerverschmutzung geleistet hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.07.1997, BayVBl. 1998, 500, 501). Nach summarischer Prüfung fehlt es an derartigen Indizien. Auch insoweit ist von Bedeutung, dass zwischen 1974 und 1978 alle Tanks mit Überfüllsicherungen ausgestattet gewesen sind, so dass - da die Verunreinigungen auf Überfüllungen der Tankanlagen zurückgeführt werden - ein wesentlicher Verursachungsbeitrag der Vorgängerfirma nicht wahrscheinlich ist. Hinzu kommt, dass die Firma M. die Tankstelle und zusätzlich ein Tanklager mit oberirdischen Tanks (soweit ersichtlich ohne Überfüllsicherung) über einen relativ langen Zeitraum (1958 bis 1974) betrieben hat, so dass die Lebenserfahrung dafür spricht, dass dieses Unternehmen als Handlungsstörerin anzusehen sein könnte. Jedenfalls fehlt es gegenwärtig an tragfähigen Indizien dafür, die Firma E. GmbH & Co. als Anscheinsstörerin qualifizieren zu können.

2. Selbst wenn die Vorgängerfirma als Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast angesehen werden könnte, müsste die Antragstellerin, um nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG verantwortlich sein zu können, im Rechtssinne der Gesamtrechtsnachfolger sein. Wann ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, sagt § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht. Die Beantwortung der Frage hat vielmehr unter Rückgriff auf das Zivilrecht zu erfolgen (Schink, DÖV 1999, 797, 801; Müggenborg, SächsVBl. 2000, 77, 82). Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die kraft gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt (Erbguth, GewArch. 1999, 223, 230; Müggenborg, a.a.O.). Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch Gesamtrechtsnachfolge knüpft an jenen zivilrechtlichen Vorgang an, setzt also den Eintritt einer Rechtsnachfolge im Sinne des Zivilrechts voraus.

Der Senat hat nach summarischer Prüfung und gegenwärtigem Erkenntnisstand erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin im Rechtssinne zivilrechtliche Rechtsnachfolgerin der Firma E. GmbH & Co. ist. Das Verwaltungsgericht spricht denn auch juristisch unscharf davon, die beiden Gesellschaften seien "quasi verschmolzen" worden. Eine Verschmelzung im Rechtssinne, die zu einer Gesamtrechtsnachfolge führt, beurteilt sich nach dem zivilrechtlichen Umwandlungsrecht. Das Umwandlungsgesetz 1994, das nach Art. 20 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, ist auf die zwischen Februar 1994 und April 1994 angesiedelte Nachfolgeproblematik nicht anwendbar. Eine Gesamtrechtsnachfolge war nach dem für den hier relevanten Zeitraum zur Anwendung gelangenden Umwandlungsgesetz 1969 (BGBl. I S. 2081), soweit ersichtlich, nicht erfolgt; es fehlt jeder tatsächliche Hinweis darauf, dass eine Umwandlung nach Maßgabe der §§ 46 ff. UmwG 1969 stattgefunden hat. Dem Senat fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass eine Verschmelzung im Sinne der §§ 19 ff. des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 789) - sei es im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme oder sei es im Wege der Verschmelzung durch Neubildung (vgl. zu den jeweiligen Voraussetzungen Dehmer, Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht, 1994, § 19 KapErhG, Anm. 3 und Anm. 5) - stattgefunden haben könnte. Auf Grund der am 21. April 1994 erfolgten Eintragung der Antragstellerin in das Handelsregister mag nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einer faktischen Nachfolge der am 21. Februar 1994 aufgelösten Firma E. GmbH & Co. gesprochen werden können, nachdem das Stammkapital der an der ursprünglichen Gesellschaft als Komplementärin beteiligten M. Verwaltungs-GmbH erhöht und auf die Antragstellerin übertragen worden ist. Daraus lässt sich aber nach summarischer Prüfung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl kaum eine zivilrechtliche Rechtsnachfolge im juristischen Sinne ableiten, zumal die einschlägigen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes 1969 und des Kapitalerhöhungsgesetzes einem Analogieverbot unterliegen (Dehmer, a.a.O., Einf. UmwG Anm. 9 sowie Vorb. §§ 19 ff. KapErhG Anm. 2).

Sollte, wie es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand des Senats der Fall ist, eine zivilrechtliche Rechtsnachfolge zu verneinen sein, wäre die Antragstellerin nicht "Gesamtrechtsnachfolger" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG. Eine Verantwortlichkeit entfiele danach. Daher bestehen auch unter dem Aspekt der Rechtsnachfolge ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin.

III. Der Senat hat auch ernstliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin mit ihrer angegriffenen Verfügung vom 25. März 1998 eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl vorgenommen hat. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand deuten die Umstände der Heranziehung der Antragstellerin darauf hin, dass die Antragsgegnerin rechtsirrig von einem abstrakten Rangverhältnis zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem im Gefahrenabwehrrecht ausgegangen ist. Ein derartiges Rangverhältnis besteht jedoch nicht (Senat, Beschl. v. 04.03.1996, a.a.O., S. 390; Rudisile, VBlBW 1993, 321, 327). Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen daran gehindert wäre, unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr Maßnahmen gegen die Zustandsverantwortliche in Betracht zu ziehen; von einer "Opferposition" der H. GmbH, die aus Verfassungsgründen (Art. 14 Abs. 1 GG) einer Heranziehung entgegenstehen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000, NJW 2000, 2573), kann - soweit ersichtlich - nicht ausgegangen werden.

IV. Bei diesen rechtlichen Unsicherheiten zur Pflichtigkeit der Antragstellerin sowohl als Verantwortliche im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG als auch als Gesamtrechtsnachfolgerin eines eventuell Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG als auch schließlich als ermessensfehlerfrei ausgewählte "Störerin" besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung. Vielmehr überwiegt das sog. Suspensionsinteresse der Antragstellerin, so dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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