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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 10 S 1194/05
Rechtsgebiete: EGV, EWGRL 91/439, FeV


Vorschriften:

EGV Art. 234 Abs. 3
EWGRL 91/439 Art. 1 Abs. 2
EWGRL 91/439 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a
EWGRL 91/439 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 2
EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 4 Satz 1
EWGRL 91/439 Art. 9
EWGRL 91/439 Art. 10 Abs. 2
FeV § 28 Abs. 1 Satz 1
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3
FeV § 28 Abs. 5 Satz 1
1) Obwohl das Beschwerdegericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV ist, besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Vorlagepflicht.

2) Die Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt sind, einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine zuvor im Inland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, bedarf auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper) einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof. Die für diesen Vorlagebeschluss erforderliche Klärung des Sachverhalts hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen. Sind danach die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, so überwiegt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Interessenabwägung wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Suspensivinteresse des Fahrerlaubnisinhabers, weil nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, dass die Eignungsmängel, die ursprünglich zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland geführt hatten, tatsächlich beseitigt sind.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 1194/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Fahrerlaubnis

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und Dr. Hartung

am 19. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Mai 2005 - 2 K 589/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

1) Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes Ortenaukreis vom 01.04.2005 wiederherzustellen ist.

a) Im Hinblick auf die für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliche Interessenabwägung ist zunächst unerheblich, dass die dem Antragsteller am 26.11.2004 von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG rechtswidrig ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG gilt der Ort, in dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung dürfte bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vom 26.11.2004 an den Antragsteller nicht erfüllt gewesen sein. Der vorliegenden Fahrerlaubnisakte ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Erlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hatte. Hinweise auf erfolgte Ummeldungen sind der Akte nicht zu entnehmen. Nach der Mitteilung des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 18.03.2005, deren Übersetzung der Senat den Beteiligten zur Kenntnis gegeben hat, hat der Antragsteller beim Antrag auf Herausgabe des Führerscheins als "festen Wohnsitz" eine Adresse im Bundesgebiet angegeben. Erst für den Zeitraum ab dem 17.01.2005 waren die für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zuständigen Gemeindeämter vom dortigen Verkehrsministerium - im Vorgriff auf eine noch ausstehende Anpassung der in der Tschechischen Republik für die Erteilung von Fahrerlaubnissen geltenden gesetzlichen Vorschriften an die Vorgaben von Art. 7 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG - angewiesen worden, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu achten ("Gleichrichtung" des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 23.12.2004). Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 jedoch so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt sind, ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45-49, EuZW 2004, 337). Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45, EuZW 2004, 337). Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar (vgl. Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606).

Für den Antragsgegner bedeutet die ausschließliche Zuständigkeit des ausstellenden Mitgliedstaats zur Prüfung des Wohnsitzerfordernisses aber nicht, dass jener in keinem Fall vortragen kann, die Fahrerlaubnis sei wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis rechtswidrig und berechtige deshalb den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet. Vielmehr kann die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat in einem Verfahren nach Art. 227 EGV vortragen, die Tschechische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie das innerstaatliche Recht hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses nicht an die Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG angepasst und dem Antragsteller danach zu Unrecht eine Fahrerlaubnis erteilt habe. Stellt der Europäische Gerichtshof einen Verstoß nach Art. 228 Abs. 1 EGV fest, so muss die Tschechische Republik die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen ergreifen, d.h. die Fahrerlaubnis aufheben.

b) Auch wenn der Gesichtspunkt, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis rechtswidrig ist, unberücksichtigt zu bleiben hat, so überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht.

aa) Für die letztlich entscheidende Frage, welche Bedeutung die dem Antragsteller von Behörden der Tschechischen Republik am 26.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis zukommt, ist maßgeblich, ob im Hinblick auf diese das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt zur Anwendung kommt oder ob die Prüfungskompetenz der Behörden eines aufnehmenden Mitgliedstaates in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis auch dann begrenzt ist, wenn dem Betroffenen im aufnehmenden Mitgliedstaat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Frage ist bereits für das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).

Käme allein das innerstaatliche Recht zur Anwendung, wäre der Antrag des Antragstellers zu Ziff. 1 der Verfügung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. In Ziff. 1 der Verfügung ist dem Antragsteller das Recht abgesprochen worden, mit der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach Maßgabe von § 28 FeV geht aber diese Anordnung - und auch die Anordnung des Sofortvollzugs - ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen und dem die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist, mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV ohnehin nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Dementsprechend kann ihm, da ihm zuvor kein entsprechendes Recht zustand, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt "abgesprochen" werden. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung vom 01.04.2005 antragsgemäß wiederhergestellt, so würde dies für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er auch dann mangels einer Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV aufgrund der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt wäre. Damit wäre aber dieser Antrag unzulässig.

Die Berechtigung des Inhabers einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach § 28 FeV, sofern er im Inland einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV begründet (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 IntKfzV). Entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, bestimmt § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die auf die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis gestützte Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 Abs. 1 FeV aber u.a. nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antragstellers erfüllt. Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis zum einen mehrfach durch strafgerichtliche Entscheidungen (Strafbefehl des Amtsgerichts Oberkirch vom 15.05.1995 und Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 09.10.1996) entzogen worden; zum anderen ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis mehrfach (11.03.1998 und 27.04.2000) bestandskräftig versagt worden.

Bei ausschließlicher Anwendung des innerstaatlichen Rechts müsste der Antragsteller beim Landratsamt einen Antrag auf Erlass eines ihn begünstigenden Bescheids nach § 28 Abs. 5 FeV stellen und im gerichtlichen Eilverfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellen. Dieser wäre vorliegend aber mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs von vornherein unbegründet. Denn nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV kann das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nur erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Dementsprechend hätte sich der Antragsteller nach § 28 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 13 Nr. 2 FeV im Hinblick auf die bei ihm - zumindest früher - bestehende gravierende Alkoholproblematik einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Der auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV gestützten Anordnung des Landratsamtes zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 28.12.2004 ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen.

bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 5 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten ohne Weiteres unanwendbar, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Entsprechend dieser Anerkennungspflicht sei er berechtigt, im Rahmen dieser im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, und insbesondere Maßnahmen der Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zur Überprüfung der Fahreignung im Hinblick auf die Gründe, die früher zur Entziehung der im Inland erteilten Fahrerlaubnis geführt hatten, seien unzulässig.

Sollte § 28 Abs. 5 FeV entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers ohne Weiteres unanwendbar sein, so wäre der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 01.04.2005 nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller wäre berechtigt gewesen, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; diese Berechtigung wäre ihm durch die ihn belastende Verfügung vom 01.04.2005 entzogen worden. Die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bedeutete für ihn einen rechtlichen Vorteil, weil er wieder von der Berechtigung Gebrauch machen könnte. Zudem wäre der Antrag wegen des Überwiegens seines Interesses, vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, auch begründet. Denn die Verfügung, die der Sache nach auf die Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) gestützt ist, wäre rechtswidrig. Wegen der Rechtspflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis sind Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung im Anschluss an die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig.

cc) Der Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004) erhalten habe, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden.

(1) Zu Lasten der Verkehrssicherheit gehende Überlegungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, welche Folgerungen sich aus der Richtlinie 91/439/EWG und dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 für die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 und 5 FeV auf Sachverhalte wie dem vorliegenden ergeben könnten, sind zunächst deshalb ausgeschlossen, weil sich der Sachverhalt wesentlich von dem unterscheidet, der dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 zugrunde lag. Denn dem Antragsteller war nicht nur mehrfach die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliche Entscheidungen wegen gravierender Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum entzogen worden. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller mehrfach erfolglos um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch das Landratsamt bemüht. Am 11.03.1998 wurde der erste entsprechende Antrag des Antragstellers abgelehnt, weil dieser entgegen der Anordnung des Landratsamtes kein Fahreignungsgutachten vorgelegt hatte. Im Rahmen eines weiteren Verfahrens auf Neuerteilung legte der Antragsteller dem Landratsamt das Gutachten vom 05.01.2000 vor, wonach mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dass sich der Betroffene im Verfahren vor dem Amtsgericht Frankenthal (5365 Js 31420/99 -Cs -), in dem die Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG durch das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 erfolgt ist, nach der letzten Fahrerlaubnisentziehung - wegen des unveränderten Fortbestehens der zur ursprünglichen Fahrerlaubnisentziehung führenden Eignungsmängel - erfolglos um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland bemüht hat, ist dem dortigen Vorlagebeschluss vom 11.10.2001 gerade nicht zu entnehmen. Hierauf hat im Übrigen auch der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 ausdrücklich hingewiesen (C-476/01, Rn. 18).

(2) Auch Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG führt nicht zur Unanwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV. In Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ist bestimmt, dass die Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission die für die Anwendung von Art. 8 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen können. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kommission zu § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, wonach die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet auf Grund einer gültigen EU-Fahrerlaubnis nicht für solche Inhaber gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist, liegt zwar nicht vor. Dieser Umstand ist jedoch rechtlich nicht erheblich, weil es nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf die Beurteilung der innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten durch die Kommission als "Hüterin des Vertrags" ankommt und die Kommission selbst davon ausgeht, die Zustimmung zu § 28 FeV implizit gegeben zu haben. Im Rahmen des Verfahrens C-476/01 (Kapper) hat die Kommission schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben zu haben. Diese seien ihr notifiziert worden und sie habe gegen diese - anders als gegen andere Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung 1999, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahren seien - keine Einwände gehabt. Ferner hat die Kommission ausdrücklich festgestellt, Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verlange von ihr keine förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteile (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 69). Zwar ist die Fahrerlaubnis-Verordnung durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden (Einfügung von § 28 Abs. 4 Nr. 4 sowie Anfügung von Absatz 5). Hierdurch dürfte jedoch die Einschätzung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 28 FeV mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG, auf die es nach deren Art. 10 Abs. 2 allein ankommt, nicht verändert worden sein. Insbesondere wirkt § 28 Abs. 5 FeV zu Gunsten der Inhaber von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen, weil diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, trotz einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. In dem von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (C-372/03) hat die Bestimmung des § 28 FeV dementsprechend auch keine Rolle gespielt (EuGH, Urt. v. 15.09.2005, C-372/03).

(3) Es erscheint zweifelhaft, ob die Ansicht, die aufnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien nicht berechtigt, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis wegen bereits vor der Erteilung eingetretenen Ereignisse zu versagen, dem systematischen Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG gerecht wird. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bestimmt, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden kann. Demgegenüber ist in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, der nach dem EuGH nicht nur in den Fällen eines Antrags auf Umtausch eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins gilt (vgl. Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 73), bestimmt, dass es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebieten eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine weitere Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr erteilt werden kann, ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erworben Fahrerlaubnis im Hinblick auf solche Umstände ablehnen kann, die bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten waren. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie erfasst den Fall, dass nach der Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Ereignisse eintreten, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen (z.B. Konsum von Betäubungsmitteln). In Abgrenzung zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie regelt Art. 8 Abs. 4, um einen eigenen Anwendungsbereich zu haben, wohl die Berücksichtigung von Ereignissen im aufnehmenden Mitgliedstaat im Zeitraum vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat.

(4) Wie sich bereits den Erwägungsgründen der Richtlinie entnehmen lässt, soll diese der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Mit diesem vorrangigen Zweck der Richtlinie ist aber eine einschränkende Auslegung der - zumindest nach dem Wortlaut nicht auf die Beachtung einer innerstaatlichen Frist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beschränkten - Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, auf die sich § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in den Fällen der vorherigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland auch nach Ansicht der Kommission (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 65) zulässigerweise stützt, nicht zu vereinbaren, die dazu führt, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen hat, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zur Führung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG durch den ausstellenden Mitgliedstaat den Gefahren gerecht geworden ist, die nach den Erkenntnissen des aufnehmenden Mitgliedstaates mit einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen verbunden sind und die besondere Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister besteht und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird. In Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG ist lediglich bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einander bei Durchführung der Richtlinie unterstützen und im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine austauschen.

Der vorliegende Fall belegt, dass die hier abgelehnte Ansicht der Beschränkung der Prüfungskompetenz des aufnehmenden Mitgliedstaates im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat - im Anschluss an eine im Inland erfolgte Entziehung - erteilte Fahrerlaubnis auch wegen des Fehlens eines gemeinschaftsweiten Registers zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Verkehrssicherheit führt. Im Mai 1995 war der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille) verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist für Neuerteilung von sieben Monaten entzogen worden. Dem Antragsteller wurde im September 1995 die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Gnadenweg aufgehoben worden war. Aber bereits im Mai 1996 wurde beim Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille festgestellt. Da er infolge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht und sich nach diesem vom Unfallort unerlaubt entfernt hatte, wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt, ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre von 11 Monaten festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde im März 1998 abgelehnt, weil der Antragsteller der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war. Im Rahmen eines weiteren Neuerteilungsantrags unterzog sich der Antragsteller zwar der vom Landratsamt geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung, das Gutachten vom 05.01.2000 kam jedoch zu dem Ergebnis, es sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille kommt nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine besondere Bedeutung zu. Denn von der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung werden Werte von 1,6 Promille nicht erreicht. Wird eine solche Alkoholkonzentration nachgewiesen, so belegt dies ein abnormes Trinkverhalten. Zum einen muss sich der übermäßige Genuss von Alkohol über einen längeren Zeitraum (Monate, eventuell Jahre) erstreckt haben; zudem wurde die physiologische Barriere überschritten (kein Abbruch des Konsums infolge Übelkeit/Erbrechen). Weil es Konsumenten mit einem solchen Trinkverhalten nicht um Genuss-, sondern um Wirkungstrinken geht, wurde die psychologische Sperre ebenso überschritten wie die für den Alkoholkonsum geltende soziale Norm (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtung-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2002, S. 82 m.w.Nachw.). Im Fahreignungsgutachten vom 05.01.2001 wurde der Alkoholkonsum des Antragstellers deshalb als besonders bedenklich gewertet, weil der Antragsteller den alkoholbedingten Unfall vom Mai 1996 lediglich sechs Monate nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verursacht hatte. Auch der Umstand, dass der Antragsteller sein Fahrzeug mit einer hohen Blutalkoholkonzentration über eine weite Strecke hatte führen können, bevor es zum Unfall kam, lässt nach dem Gutachten auf eine besondere Alkoholtoleranz schließen. Den vom Antragsteller behaupteten Alkoholverzicht haben die Gutachter nicht als einen Entschluss zu einer dauerhaften alkoholunabhängigen Lebensweise, sondern als zeitlich begrenzte "Trinkpause" gewertet und dem Antragsteller insoweit Beschönigungstendenzen bescheinigt. Abschließend haben die Gutachter dem Antragsteller empfohlen, zur intensiven Auseinandersetzung mit der eigenen Alkoholproblematik fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner solle der Antragsteller in regelmäßigen Abständen (alle drei bis vier Monate) die Leberlaborwerte kontrollieren lassen, um die angegebene Abstinenz zu bestätigen.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung des Führerscheins auch von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III ab. Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt worden, so dass er hinsichtlich der im Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG genannten Gruppen (Nr. 1) der Gruppe 1 zuzurechnen ist. Auch die Richtlinie wertet den Alkoholgenuss als eine große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und fordert deshalb bei der Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit (Anhang III Nr. 14). Nach Nr. 14.1 des Anhangs darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden. Auch wenn jedenfalls den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne der Internationalen Klassifikation ICD-10 (F10.25) zu entnehmen sind, so ist zumindest für das Jahr 2000 nach dem genannten Gutachten von einem - zur Fahrungeeignetheit führenden - Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 3.11 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung auszugehen ("Schädlicher Gebrauch" im Sinne der ICD-10, F10.1). Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt eine nachhaltige Änderung des Alkoholtrinkverhalten voraus. Diese ist entweder gegeben, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese Änderung des Trinkverhalten setzt beim Betroffenen u.a. die Bildung eines angemessenen Problembewusstseins voraus, zudem muss die Änderung nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung (mindestens sechs Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert worden sein, und der Änderungsprozess muss nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 6. Aufl., 2000, Nr. 3.11.1). Wegen der vom Betreffenden ursprünglich ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit kommt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn durch eine entsprechende sachverständige Prüfung belegt ist, dass der Betreffende hinsichtlich des Alkoholkonsums einen nachhaltigen Änderungsprozess durchlaufen hat.

Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen erscheint zweifelhaft, ob die Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf die in seiner Person bestehenden Umstände geprüft worden ist. Der Senat hat den Antragsteller in der Anfrage vom 05.08.2005 um Mitteilung gebeten, ob dieser die Behörden der Tschechischen Republik über die im Bundesgebiet erfolgten Entziehungen der Fahrerlaubnis und seine erfolglosen Versuche zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis informiert hat. Hierauf hat der Antragsteller nicht reagiert. Ebenso unbeantwortet geblieben ist die Anfrage des Senats, ob der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ärztlich oder psychologisch untersucht worden ist. Im Fahreignungsgutachten vom 05.01.2000 war dem Antragsteller dringend nahe gelegt worden, zur Überwindung der bei ihm bestehenden Alkoholproblematik fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller hat auch gegenüber dem Landratsamt mitgeteilt, sich solcher Hilfe bedienen zu wollen (Schreiben vom 15.02.2000). Konkrete Nachweise für eine solche fachliche Beratung hat der Antragsteller in der Folgezeit aber nicht erbracht. Auch hat der Antragsteller auf die Nachfrage des Senats vom 05.08.2005, welches Institut bzw. welche Organisation er zur Bewältigung seiner Alkoholproblematik ab dem Jahr 2000 in Anspruch genommen hat, nicht reagiert. Nach der Mitteilung des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 18.03.2005 ist die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen lediglich in der Weise erfolgt, dass dieser ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt und zudem durch seine Unterschrift auf dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bestätigt hat, nicht an körperlichen oder geistigen Gebrechen zu leiden, die eine Fahreignung ausschließen. Es liegt auf der Hand, dass die Bestätigung des Betroffenen, den gesundheitlichen Anforderungen für die Fahreignung zu genügen, für deren Nachweis nicht ausreicht. Um die Aussagekraft des ärztlichen Attests überprüfen zu können, hat der Senat den Antragsteller um Vorlage einer Kopie gebeten, auch hierauf ist seitens des Antragstellers nicht reagiert worden. Sollte das Attest von einem Arzt ausgestellt worden sein, der den Antragsteller regelmäßig betreut, so käme dieser Bestätigung von vornherein eine geringere Bedeutung zu (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). Denn bei einem behandelnden Arzt können Konflikte auftreten, wenn dieser seinen Patienten im Interesse der Verkehrssicherheit negativ begutachten müsste (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, § 11, Rn. 13). Im Interesse der Verkehrssicherheit ist aber vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an einen jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt Ungeeigneten eine umfassende und aussagekräftige Beurteilung durch einen fachlich ausreichend qualifizierten und auch unbefangenen Sachverständigen geboten. Danach ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Anschluss an das für ihn negative Fahreignungsgutachten entgegen seiner Ankündigung nicht um sachkundige Hilfe bei der Überwindung seiner nachhaltigen Alkoholproblematik bemüht hat, sich stattdessen an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - an sich für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, diesen Behörden die Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland (zweifache Fahrerlaubnisentziehung und mehrfache erfolglose Anträge auf Wiedererteilung) nicht mitgeteilt hat, ferner dass jenen diese Verfahren mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass - unter Umständen wegen dieser Unkenntnis - schließlich die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Weise erfolgt ist, die den vom Antragsteller eventuell immer noch ausgehenden Gefahren unter Umständen nicht gerecht wurde.

Es wird die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten hätten die im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen und der aufnehmende Mitgliedstaat sei darauf beschränkt, entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis vorzugehen, wenn dieser nach der Erteilung im Inland verkehrsauffällig werde (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -). Dieser Ansicht vermag sich der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht anzuschließen. Insbesondere ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Richtlinie für Sachverhalte wie dem vorliegenden nicht, dass die Mitgliedstaaten das Ergebnis einer Eignungsprüfung ebenso hinzunehmen haben wie die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses. Denn im Gegensatz zum Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG findet sich in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Regelung, die den aufnehmenden Mitgliedstaat ermächtigt, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis "nicht anzuerkennen", wenn dem Betreffenden im Inland bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die hier abgelehnte Auffassung dürfte auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht gerecht werden. Wenn ein Betroffener zu einem früheren Zeitpunkt wegen besonders gravierender Umstände fahrungeeignet war, wenn ferner nicht ersichtlich ist, dass sich dieser in der Folgezeit um die Beseitigung dieser Mängel durch Inanspruchnahme Sachkundiger bemüht hat, und wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen im Hinblick auf diese Gefahren ausreichend überprüft worden ist, so ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des aufnehmenden Mitgliedstaates, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.

(5) Die Klärung der aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG folgenden Befugnisse des aufnehmenden Mitgliedstaates in Fallkonstellationen wie der vorliegenden erfordert eine erneute Vorlage an den EuGH nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag. Hierzu bedarf es einer vollständigen Darlegung der innerstaatlichen Rechtslage sowie der Aufarbeitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, insbesondere der Beschreibung der Schritte des Antragstellers zur Überwindung der bei ihm - zumindest früher - bestehenden gravierenden Alkoholproblematik. Auch ist aufzuzeigen, dass § 28 Abs. 5 FeV gerade die Möglichkeit der Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Fahrerlaubnisentziehung eröffnet und damit sichergestellt ist, dass der ausländischen Fahrerlaubnis nicht dauerhaft die Anerkennung versagt bleibt. Zu klären ist schließlich, ob der rechtliche Ansatz des EuGH zum Regel-Ausnahmeverhältnis auch auf Fälle wie den hier vorliegenden anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Es erscheint zweifelhaft, ob das aus diesem Ansatz abgeleitete Regel-Ausnahmeschema auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Denn die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis erscheint nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, um den Anforderungen der Tschechischen Republik für die Erteilung einer Fahrerlaubnis überhaupt zu genügen, kurzfristig dort einen Wohnsitz begründet hat. Anschließend ist ihm unter - von der Tschechischen Republik auch eingeräumten - Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG eine Fahrerlaubnis erteilt worden und der Antragsteller ist das Bundesgebiet zurückgekehrt, um diese Fahrerlaubnis hier zu nutzen.

Zwar ist der Senat im Beschwerdeverfahren letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag, es besteht jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10) keine Vorlagepflicht. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffene Entscheidung bindet den Senat nicht für das Hauptsacheverfahren; ferner bleibt es den Beteiligten unbenommen, auch vor den Gerichten eines anderen Gerichtszweigs - z.B. in einem etwaigen Strafverfahren - ein Hauptsacheverfahren einzuleiten, in dem sich wiederum die Frage der Verpflichtung zur Anerkennung der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis stellt.

Von der auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestehenden Möglichkeit zur Vorlage macht der Senat keinen Gebrauch. Eine Vorlage an den EuGH setzt hier in erster Linie die Klärung heraus, welche Schritte - und mit welchem Ergebnis - der Antragsteller im Anschluss an das für ihn nachteilige medizinisch-psychologische Gutachten vom 05.01.2000 zur Überwindung der bei ihm bestehenden gravierenden Alkoholproblematik eingeleitet hat. Ferner ist zu klären, ob den Behörden der Tschechischen Republik diese Alkoholproblematik überhaupt bekannt war und ob das vom Antragsteller der ausstellenden Behörde vorgelegte ärztliche Attest tatsächlich die Fahreignung des Antragstellers in gesundheitlicher Hinsicht auch im Hinblick auf den früher bestehenden erheblichen Alkoholmissbrauch zu bestätigen vermag. Die Aufklärung dieser Umstände ist aber nicht Sache des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern muss dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben.

dd) Nach den vorstehenden Ausführungen zu b) sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung als offen anzusehen. Die entscheidungserhebliche Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und vergeblichen Versuchen des Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland setzt auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) eine erneute Vorlage an den Gerichtshof voraus. Wie sich den Ausführungen des EuGH in Rn. 18 des Urteils vom 29.04.2004 (C-476/01) entnehmen lässt, ist der Gerichtshof nicht von der besonderen Fallgestaltung ausgegangen, dass der Betroffene nach Ablauf der vom Strafgericht ausgesprochenen Sperrfrist im Inland die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt hat, die erneute Erteilung aber wegen Fahrungeeignetheit abgelehnt und dem Betroffenen danach unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensgestaltung von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Es ist gerade nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Dem Gutachten vom 05.01.2000 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller zur Überwindung seiner Alkoholproblematik fachlicher Hilfe bedurfte. Dass er diese - zudem mit Erfolg - in Anspruch genommen hat, ist gerade nicht belegt. Dementsprechend bestehen Anhaltspunkte, wonach der Antragsteller unverändert fahrungeeignet ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt zum einen dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung zu belegen. Zum anderen ist die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller insoweit entgegengekommen, dass diese ihn mehrfach (Schreiben vom 31.01., vom 03.02. und vom 15.02.2005) - allerdings erfolglos - um Mitteilung gebeten hat, ob vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch die tschechische Behörden eine Fahreignungsprüfung entsprechend den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung durchgeführt worden ist. Wäre vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch Behörden der Tschechischen Republik eine im Hinblick auf die - zumindest früher - vom Antragsteller für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren aussagekräftige ärztliche Untersuchung erfolgt, so hätte sich das Landratsamt mit dieser begnügt. Dass der Antragsteller auch auf dieses Entgegenkommen der Behörde nicht eingegangen ist, verstärkt zudem die Zweifel an der Annahme, der Antragsteller habe seinen die Verkehrssicherheit gefährdenden Alkoholkonsum so eingeschränkt, dass er für den Straßenverkehr keine Gefahr mehr darstellt.

2) In Bezug auf Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 01.04.2005 (Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins beim Landratsamt) hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist, nichts vorgebracht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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