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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 10 S 1198/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 167 Abs. 1
ZPO § 727
ZPO § 731
ZPO § 792
Klagt ein Rechtsanwalt, der einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen seinen (inzwischen verstorbenen) Mandanten erwirkt hatte, nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 731 ZPO, um eine Vollstreckungsklausel gegen die Erben seines Mandanten zu erhalten, so fehlt seiner Klage nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Rechtsanwalt grundsätzlich auch nach § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheines beantragen könnte. Denn letzterer Weg erfordert einen nicht nur geringfügigen Aufwand und muss daher nicht vorrangig beschritten werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 1198/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feststellung der Zulässigkeit der Klauselerteilung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Klein ohne mündliche Verhandlung am 12. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Mai 2001 - 10 K 4783/99 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 1997 - 10 K 5195/94 - unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zulässig ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, aus dem sie gegen die Beklagten als Erben ihres früheren Mandanten vollstrecken wollen, zulässig ist.

Die Kläger vertraten den Sohn der Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.10 K 5195/94), aus dem eine Honorarforderung gegen den Sohn der Beklagten entstanden ist, die mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.06.1997 auf 2.751,02 DM mit 4 % Zinsen seit 17.04.1997 festgesetzt wurde.

Der Sohn der Beklagten verstarb am 04.10.1998. Die Kläger forderten die Beklagten mit Schreiben vom 14.07.1999 auf, die ausstehende Honorarforderung bis spätestens 28.07.1999 zu begleichen. Die Forderung belief sich einschließlich der Kosten der bereits betriebenen Zwangsvollstreckung und der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen auf insgesamt 3.478,68 DM.

Am 28.10.1999 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, dass die Beklagten gesetzliche Erben des Sohnes seien, da dieser ledig gewesen sei, keine Abkömmlinge habe und keine anderweitige letztwillige Verfügung vorgenommen habe. Die Erbschaft sei auch nicht ausgeschlagen worden. Daher hafteten die Beklagten als Gesamtschuldner für die Forderung gegen den verstorbenen Mandanten. Da die Rechtsnachfolge nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden könne, komme ein Antrag auf Klauselerteilung nach § 727 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Die Kläger haben beantragt, ihnen eine Vollstreckungsklausel zu dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts zur Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu erteilen.

Die Beklagten haben keinen Antrag gestellt. Sie haben vorgetragen, für die Nachlassverbindlichkeiten ihres Sohnes müssten sie nicht aufkommen. Weder sei ihnen ein Erbschein erteilt worden, noch seien sie vom Nachlassgericht in Bonn über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft benachrichtigt worden. Im Übrigen hätten sie auch keinen Nachlass erwartet, da ihr Sohn studiert habe und daher von ihnen finanziell unterstützt worden sei.

Mit Urteil vom 09.05.2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 731 ZPO als Feststellungsklagen unzulässig, da den Klägern das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Es fehle generell, wenn nicht zuvor eine Entscheidung nach § 727 Abs. 1 ZPO eingeholt worden sei. Dass § 731 ZPO als Klagevoraussetzung nur die Unmöglichkeit des nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweises der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nenne, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Denn § 727 Abs. 1 ZPO nenne alternativ zum Urkundsnachweis die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge bei Gericht. Die Frage der Offenkundigkeit sei daher vom Rechtspfleger vorrangig zu prüfen.

Gegen das ihnen am 16.05.2001 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12.06.2001 die Zulassung der Berufung beantragt, die mit Beschluss vom 21.05.2002 erfolgt ist. Zur Begründung der Berufung vertiefen die Kläger mit Schriftsatz vom 05.06.2002 (eingegangen am 07.06.2002) ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und ergänzen, dass die Frage der Vorrangigkeit des Verfahrens nach § 727 ZPO offen bleiben könne, da inzwischen ein entsprechender Antrag der Kläger vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgelehnt worden sei. Auch könnten sie nicht darauf verwiesen werden, nach § 792 ZPO selbst die zum Nachweis der Rechtsnachfolge erforderlichen Urkunden zu beantragen und erneut einen Antrag nach § 727 ZPO zu stellen. Denn sie seien nach § 792 ZPO nicht antragsberechtigt, da diese Norm voraussetze, dass sie einen Schuldtitel gegen die Beklagten besäßen. Sie verfügten aber nur über einen Schuldtitel gegen deren Sohn. Die Voraussetzungen einer beschränkten Nachlasshaftung oder der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses lägen nicht vor. Im Übrigen sei über diese Frage nicht im Klauselerteilungs-, sondern im Vollstreckungsverfahren selbst zu entscheiden.

Die Kläger beantragen bei sachdienlicher Auslegung,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Mai 2001 - 10 K 4783/99 - zu ändern und festzustellen, dass die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 1997 - 10 K 5195/94 - gegen die Beklagten zulässig ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führen sie ergänzend zum Vortrag in erster Instanz aus, dass für eine Klage nach § 731 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sich die Kläger die erforderliche öffentliche Urkunde, den Erbschein, gemäß § 792 ZPO leicht selbst beschaffen könnten. Auch tatsächliche Hindernisse stünden dem nicht entgegen, da den Klägern Todesfall, Todesort und Registernummer des Sterbefalles bekannt seien. Vorsorglich werde die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die im Gerichtsverfahren vor dem Senat gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Die - bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens - nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 731 ZPO erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, das in § 731 ZPO positiv rechtlich in der Formulierung umschrieben wird, dass eine Klage nur zulässig sei, wenn die nach §§ 726 ff. ZPO erforderlichen Nachweise nicht in der gebührenden Form geführt werden können (Wolfsteiner, in: Münchner Kommentar zur ZPO, Band 2, 2. Aufl. 2000, § 731 RdNr. 14).

Die Kläger konnten den nach § 727 ZPO erforderlichen Nachweis der Rechtsnachfolge der Eltern ihres ehemaligen Mandanten nicht mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden führen. Sie konnten die erforderliche Urkunde auch nicht mit zumutbarem - geringen - Aufwand beschaffen (a). Zudem haben die Kläger - inzwischen - erfolglos den einfacheren Weg nach § 727 ZPO beschritten. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die ablehnende Entscheidung im Verfahren nach § 727 ZPO ist dagegen nicht Voraussetzung einer Klage nach § 731 ZPO (b).

a) Die Kläger konnten die zum Beweis der Rechtsnachfolge der Eltern als Erben nach § 727 ZPO erforderliche öffentliche Urkunde nicht auf einfachem Weg erlangen. Erforderlich zum Nachweis der Erbfolge wäre die Vorlage eines Erbscheins gewesen. Zwar hätten die Kläger den Erbschein gemäß § 792 ZPO selbst beantragen können. Denn Schuldner im Sinne von § 792 ZPO ist - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht nur der Titelschuldner, sondern jeder, gegen den, auch nach Umschreibung, aus dem Titel vollstreckt werden soll, also auch der Rechtsnachfolger des Schuldners (vgl. Karsten Schmidt, in: Münchner Kommentar z. ZPO, a.a.O., § 792 Rn. 4). Diese gläubigerfreundliche Auslegung des § 792 ZPO ergibt sich aus dem Zweck der Norm, dem Gläubiger einen Weg zu eröffnen, für die Zwangsvollstreckung erforderliche Urkunden erhalten zu können, ohne vom Willen des Schuldners abhängig zu sein (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 792 Rn.1). Doch verlangt § 731 ZPO nicht, dass es dem Gläubiger unmöglich sein müsse, sich die erforderlichen Urkunden zu verschaffen; ausreichend ist, wenn er sie sich nicht leicht beschaffen kann (vgl. Zöller/Stober, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 731 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 731 Rn. 6). Ist die Beschaffung dagegen mit Schwierigkeiten verbunden, die an die Mühen und Kosten einer Klage heranreichen, so darf der Klageweg nicht versagt werden.

Die Kläger hätten einen Erbschein über § 792 ZPO nur erhalten können, wenn sie gemäß § 2356 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB durch öffentliche Urkunden den Todeszeitpunkt des Erblassers und das verwandtschaftliche Verhältnis nachgewiesen hätten sowie gemäß § 2356 BGB die übrigen Voraussetzungen des § 2354 BGB durch eidesstattliche Versicherung bezeugt hätten. Dieser Aufwand im förmlichen Erbscheinsverfahren nach §§ 2353 ff. BGB ist nicht zumutbar verglichen mit dem Aufwand einer Klage nach § 731 ZPO (vgl. OLG Kiel, OLG Rspr. 16 (1908), 323), bei der insbesondere für den Beweis der Verwandtschaft und des Todeszeitpunkts - auch im Verwaltungsprozess - schon der übereinstimmende Sachvortrag der Beteiligten genügt, wenn keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Einlassungen vorhanden sind.

b) Ob es erforderlich ist, dass der Gläubiger die Klausel zunächst im Verfahren nach § 727 ZPO beantragt (so Thomas/Putzo, a.a.O., § 731 Rn. 6) kann offen bleiben, da ein solcher Antrag seitens des Klägers vom Verwaltungsgericht Stuttgart inzwischen abgelehnt wurde.

Unschädlich für die Zulässigkeit der Klage nach § 731 ZPO ist, dass die Kläger gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 727 ZPO keine Rechtsmittel eingelegt haben. Zwar wird zum Teil vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis sei nur dann gegeben, wenn das Gericht die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 727 ZPO bestätigt habe (so z.B. Thomas/Putzo, a.a.O., § 731 Rn. 6). Dies ist jedoch abzulehnen. Denn eine so streng verstandene Subsidiarität der Klage nach § 731 ZPO würde zumindest in den Fällen, in denen wie hier die Erteilung der Klausel wegen Nichterfüllung der strengen Beweisvoraussetzungen des § 727 ZPO abgelehnt wurde, in der Regel zu einer Verfahrensverdoppelung führen: Der Kläger müsste zunächst den Rechtsmittelweg im Antragsverfahren nach § 727 ZPO beschreiten und anschließend mit hoher Wahrscheinlichkeit in gleicher Sache den Klageweg nach § 731 ZPO. Dies liefe dem Zweck der Subsidiarität entgegen, unnötige Verfahren zu vermeiden (so auch Wolfsteiner, a.a.O., § 731 Rn. 16 m.w.N.).

2. Die Klagen sind auch weitgehend begründet. Es ist festzustellen, dass die Erteilung der Vollstreckungsklausel - nur - unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zulässig ist.

Es liegen sowohl die allgemeinen Voraussetzungen der Klauselerteilung (wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt) als auch die besondere Voraussetzung der Rechtsnachfolge vor (a). Doch ist die nach Maßgabe des § 767 ZPO zulässige Einwendung der Beschränkbarkeit der Erbenhaftung zu berücksichtigen (b).

a) Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist ein wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt.

Die Beklagten sind als gesetzliche Erben gemäß § 1925 Abs. 2 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners (§§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB).

Eine letztwillige Verfügung des verstorbenen Schuldners liegt nicht vor, so dass die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt. Die Beklagten sind die Eltern des Schuldners, der keine Abkömmlinge hat. Sie sind daher gesetzliche Erben zweiter Ordnung gemäß § 1925 Abs. 1 BGB. Zwar gilt auch im Klagverfahren nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 731 ZPO der Amtsermittlungsgrundsatz. Weitere Ermittlungen erscheinen indessen hierzu entbehrlich, da Anlass für Zweifel an dem insoweit übereinstimmenden Tatsachenvorbringen der Beteiligten nicht bestehen.

Die Klausel kann gemäß § 1958 BGB erst erteilt werden, wenn die Erbschaft angenommen wurde. Ob die Beklagten die Erbschaft konkludent nach § 1942 BGB durch Inbesitznahme angenommen haben, dann dahinstehen, da die Annahme jedenfalls wegen Ablaufs der Ausschlagungsfrist durch § 1943 Halbs. 2 BGB fingiert wird. Denn die Sechswochenfrist nach § 1944 Abs. 1 BGB begann mit Kenntnis der Kläger vom Tod des Schuldners (§ 1944 Abs. 2 BGB); fehlende Kenntnis über den Umfang der Erbschaft hindert den Lauf der Frist nicht. Eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach § 1956 BGB ist nicht erfolgt.

b) Die Klausel ist nur unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zu erteilen. Denn die Anwendung des § 780 ZPO ist auch auf die Fälle auszudehnen, in denen - wie hier - das Urteil noch gegen den Erblasser ergangen ist und die vollstreckbare Ausfertigung im Wege der Klage nach § 731 ZPO erstritten wird. Diese Auslegung ist geboten, da aufgrund der Anwendbarkeit des § 767 Abs. 2 ZPO auch im Prozess nach § 731 ZPO die beklagten Eltern die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB (§ 781 ZPO) erheben müssen, wenn sie die Einrede nicht verlieren wollen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, a.a.O., § 731 Rn. 6).

Von einer sachlichen Überprüfung der Einrede der Dürftigkeit, die weitere Ermittlungsmaßnahmen erfordern würde, sieht das Gericht in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1990 Rn. 11) ab. Statt dessen ist der Vorbehalt nach § 780 ZPO in die Klausel aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 159 VwGO.

Die Kosten sind voll den Beklagten aufzuerlegen, da die Kläger nur in geringem Umfang, - nämlich wegen der Beifügung des Vorbehalts nach § 780 ZPO - hinter ihrem Klageziel zurückgeblieben sind.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 12. November 2002

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf je 1407 EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2, 22, 14 Abs. 1 und 13 Abs. 2 GKG). Zugrunde zu legen war nach § 22 GKG der reine Betrag des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ohne Einrechnung von Zinsen. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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