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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.09.2001
Aktenzeichen: 10 S 1230/01
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG, GK


Vorschriften:

AuslG § 47 Abs. 2
AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
AuslG § 45 Abs. 2 Nr. 3
AuslG § 42
AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 3
AuslG § 55 Abs. 2
AuslG § 56 Abs. 3
AuslG § 56 Abs. 4
AuslG § 30 Abs. 4
AuslG § 8 Abs. 2
AsylVfG § 70 Abs. 1
GK Art. 28 Satz 1
1. Die Ausweisung eines Ausländers, bei dem ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, kann ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden, wenn die Ausländerbehörde das Verbot der Abschiebung entsprechend seiner rechtlichen Bedeutung als Duldungsgrund in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425 = InfAuslR 1998, 383). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde in Kenntnis des Abschiebeverbots vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hat.

2. Eine Ausweisung hat wegen ihrer Rechtswirkungen (§§ 8, 44 AuslG) auf die Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers auch dann eine selbständige Bedeutung, wenn die durch sie begründete Ausreisepflicht wegen eines Abschiebeverbots nicht im Wege der Abschiebung durchgesetzt wird.

3. Die Ausweisung ist auch unter diesen Umständen im Hinblick auf die in § 30 Abs. 4 AuslG eröffnete Möglichkeit, trotz Aufrechterhaltung der Ausweisung bei einem straffreien Verhalten einen rechtlich gesicherten Aufenthalt wieder zu erlangen, zur Erreichung spezialpräventiver Zwecke geeignet.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 1230/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausweisung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und den Richter am Verwaltungsgericht Haller

am 21. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Januar 2001 - 17 K 1542/00 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er wurde am 01.07.1969 in Sulaimaniyah geboren. Nach seiner Einreise am 10.09.1996 in die Bundesrepublik Deutschland beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.12.1996 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen; die Anerkennung als Asylberechtigter lehnte es ab.

Auf seinen Antrag stellte die Stadt Schwäbisch Gmünd dem Kläger am 31.01.1997 einen Reiseausweis für Flüchtlinge aus und erteilte ihm ab 13.02.1997 eine bis zum 30.01.1999 befristete Aufenthaltsbefugnis, die nach seinem Umzug von der Stadt Stuttgart am 24.11.1998 bis zum 23.11.2000 verlängert wurde. Der Reiseausweis wurde am 24.11.1998 bis 24.11.2000 verlängert.

Durch Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 24.06.1999 - 6 Ls 270 Js 4529/99 -, rechtskräftig seit 24.11.1999, wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Kläger hatte 27 Ausländer mit einem Klein-Lkw illegal von Rom in das Bundesgebiet verbracht. Die Ausländer hatten für ihre Einschleusung pro Person 1.500 bis 3.000 US-Dollar an die Schleuserorganisation bezahlt. Die hohe Zahl der eingeschleusten Personen sowie deren menschenunwürdige Unterbringung auf der Ladefläche des Klein-Lkw wertete das Amtsgericht ebenso strafschärfend wie den hohen Schleuserlohn.

Nach Anhörung des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart diesen mit Verfügung vom 22.02.2000, zugestellt am 24.02.2000, aus dem Bundesgebiet mit der Begründung aus, die Straftat des Klägers erfülle den Tatbestand der Regelausweisung. Der Kläger genieße zwar wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG besonderen Ausweisungsschutz. Dieser hindere indessen die Ausweisung des Klägers nicht, da schwerwiegende Gründe für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht vorlägen. Der besondere Ausweisungsschutz erschöpfe sich nicht in der Beschränkung der Zulässigkeit der Ausweisung auf schwerwiegende Gründe, sondern stufe die Regel-Ausweisung zu einer Ermessensausweisung herab. Zwar lägen in der Person des Klägers Duldungsgründe vor, dennoch bleibe die Ausweisung aus Ermessensgründen gerechtfertigt, weil sie nicht zu einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung führe, da dem Kläger nicht die Abschiebung angedroht werde, und er schwerwiegend gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen habe.

Der Kläger hat am 23.03.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, schwerwiegende Gründe lägen nicht vor, da die verhängte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens liege. Eine besonders hohe Schuld könne daher aus dem Strafmaß nicht hergeleitet werden. Der Unrechtsgehalt der Straftat könne vor dem Hintergrund, dass er irakischen Kurden, und damit ausländischen Flüchtlingen zur Einreise verholfen habe, nicht als sehr schwer angesehen werden. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht; der Ausweisung komme auch keine generalpräventive Wirkung zu, da seine Abschiebung in den Irak nicht möglich sei.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 03.01.2001 - 17 K 1542/00 - die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2000 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung sei ermessensfehlerhaft. Bei einer Ausweisung nach Ermessen seien die einer Abschiebung in den Heimatstaat entgegenstehenden Gründe einzubeziehen. Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bestehe ein Verbot der Abschiebung des Klägers. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Abschiebung nach § 51 Abs. 3 AuslG lägen nicht vor. Die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung des Klägers führe zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Duldung. Diese Umstände habe das Regierungspräsidium Stuttgart nicht in seine Prüfung eingestellt, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 51 Nr. 3 AuslG vorlägen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 23.01.2001 zugestellt. Am 01.02.2001 hat er die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.06.2001 - 10 S 368/01 - die Berufung des Beklagten zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 15.06.2001 zugestellt.

Der Beklagte hat am 22.06.2001 die Berufung begründet und ausgeführt, auch das Regierungspräsidium Stuttgart gehe von einem Abschiebungsverbot des Klägers als politisch Verfolgten aus. Dies führe indessen nicht dazu, dass zugunsten allein deshalb die Ausweisung des Klägers ermessensfehlerhaft sei. Denn die Ausweisung sei von der Abschiebung zu unterscheiden. Vorliegend führe die Ausweisung gerade nicht zu einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung und einem Eingriff in den Kernbereich des Asylschutzes. Die Folgen der Ausweisung für den Kläger bestünden einmal darin, dass die Aufenthaltsbefugnis erlösche, und zum anderen im Verlust des Anspruchs auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reiseausweises. Diese Nachteile seien mit der Ausweisung beabsichtigt, um wiederum den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszweck zu erreichen. Soweit der spezialpräventive Ausweisungszweck betroffen sei, lasse sich nicht von der Hand weisen, dass die Erreichung eines später wieder möglichen erlaubten Aufenthalts Triebfeder für den Kläger sein könne, sich nunmehr straffrei zu verhalten. Der Verlust des erlaubten Aufenthalts könne wiederum andere Ausländer in vergleichbarer Situation durchaus von vergleichbarem strafrechtlichen Verhalten abschrecken.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.01.2001 - 17 K 1542/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, da seine Entfernung aus dem Bundesgebiet nicht möglich sei, seien die vom Beklagten mit seiner Ausweisung verfolgten Ziele, ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschweren, rechtlich nicht zulässig.

Die Akten der Ausländerbehörde der Stadt Stuttgart (1 Heft), des Regierungspräsidiums Stuttgart (1 Heft) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der Beratung.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss über die von ihm zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten; er hält diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung weder im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Beklagten noch wegen des Vorbringens des Klägers für erforderlich (§ 130a VwGO). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2000 ist rechtmäßig; sie verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Verurteilung des Klägers wegen gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und somit einen Regel-Ausweisung erfüllt.

Zwar kommt dem Kläger besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG zu, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 17.12.1996 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Dieser besondere Ausweisungsschutz vermag vorliegend die Ausweisung des Klägers indessen nicht zu verhindern, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG - jedenfalls - in spezialpräventiver Hinsicht vorliegen. Grundsätzlich können schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch dann vorliegen, wenn ein Ist-Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 AuslG (i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG) nicht erfüllt ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG durch Änderungsgesetz 1997, wonach schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen, die Bewertung anderer Umstände als schwerwiegende Gründe i.S. des § 48 Abs. 1 AuslG ausschließen wollte. Vielmehr hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass allein das Erfüllen der Tatbestände von § 47 Abs. 1 AuslG grundsätzlich bereits für die Annahme schwerwiegender Gründe ausreichend ist und damit auch die Ausweisung von Ausländern, denen besonderer Ausweisungsschutz zukommt, gerechtfertigt ist. Diese Auslegung erschließt sich auch aus der Begründung zu Art. 1 Nr. 12 des Änderungsgesetzes 1997 (BT-Drs. 13/4986: dort Abs. 2), wonach durch die Gesetzesänderung nicht ausgeschlossen wird, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch bei Vorliegen eines sonstigen Ausweisungsgrundes gegeben sein können (vgl. hierzu auch Kloesel/Christ/ Häusser, Deutsches Ausländerrecht, März 1999, § 48 AuslG RdNr. 14a; Hailbronner, Ausländerrecht, September 1997, § 48 AuslG RdNrn. 20 und 21). Bei dem nach § 48 Abs. 1 AuslG besonderen Ausweisungsschutz genießenden Personenkreis liegt ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund nur vor, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Außerdem müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1996, BVerwGE 101, 247 = NVwZ 1997, 297 = DVBl. 1997, 170 = InfAuslR 1997, 8 [st. Rspr.]). Der Beklagte hat entsprechend diesen rechtlichen Maßgaben und unter Würdigung der Straftat und der Begründung des Strafurteils im Einzelnen dargelegt, dass beim Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, weshalb der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Ausweisungsverfügung vom 22.02.2000 verweist (§ 117 Abs. 5 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO).

Der besondere Ausweisungsschutz des durch § 48 Abs. 1 AuslG privilegierten Personenkreises erschöpft sich jedoch nicht in der Beschränkung der Zulässigkeit der Ausweisung auf schwerwiegende Gründe. Neben dieser Ausweisungsbeschränkung auf der Tatbestandsseite sieht § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG darüber hinaus in diesen Fällen eine Beschränkung der Ausweisung auf der Rechtsfolgenseite vor, indem die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft wird. Nach dieser Vorschrift wird über die Ausweisung eines Ausländers, der nach § 48 Abs. 1 AuslG erhöhten Ausweisungsschutz genießt, in den Fällen des § 47 Abs. 2 AuslG nach Ermessen entschieden. Die Behörde hat demnach über die Ausweisung nach Ermessen aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände des Falles unter Berücksichtigung der in § 45 Abs. 2 AuslG gesetzlich normierten Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425 = InfAuslR 1998, 383 [st. Rspr.]).

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von seinem Ausweisungsermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht (vgl. §§ 114 VwGO, 40 LVwVfG). Denn er hat entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG die in § 55 Abs. 2 AuslG aufgeführten Duldungsgründe hinreichend berücksichtigt. Beim Kläger besteht ein Abschiebeverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass beim Kläger die Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG nicht wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen ist. Denn weder ist der Kläger aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, a.a.O.; Urte. v. 30.03.1999, BVerwGE 109, 101 ff., 12 ff. und 25 ff. = NVwZ 1999, 1346 ff., 1349 ff. und 1353 ff. = InfAuslR 1999, 366 ff. 371 ff. und 470 ff.), noch bedeutet er eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (siehe hierzu nunmehr BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, AuAS 2001, 89). Auch der Beklagte hat, was das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat, keinen Anwendungsausschluss nach § 51 Abs. 3 angenommen und deshalb auch keine Abschiebungsandrohung erlassen. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, bei Vorliegen derartiger Umstände sei eine Ausweisung im Ermessenswege ausgeschlossen, und sich hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.1998 (a.a.O.) beruft, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung ist nicht zutreffend. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil gerade entschieden, es sei nicht ausgeschlossen, dass auch unter Berücksichtigung eines strikten Verbotes der Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG (und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG) die Ausweisung selbst eines asylberechtigten Ausländers im Hinblick auf § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden könne (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, a.a.O.; Beschl. v. 18.08.1995, Buchholz 402.240 § 48 Nr. 7 S. 13 = InfAuslR 1995, 405; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.2000 - 13 S 1378/98 -, VBlBW 201, 23 = EZAR 039 Nr. 6 [Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 12.09.2000 - 1 B 50.00 -]; Beschl. v. 23.04.2001 - 11 S 2722/99 -; Beschl. v. 06.03.2001 - 10 S 2787/99 -). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Behörde das Abschiebungsverbot in ihre Ermessenserwägungen einstellt. Diesen Anforderungen werden die Ermessenserwägungen des Beklagten im vorliegenden Fall gerecht. Der Beklagte hat nicht nur das Verbot der Abschiebung des Klägers als solches, sondern auch seine Bedeutung im Hinblick auf das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach §§ 45 Abs. 2 Nr. 3 und 55 Abs. 2 AuslG erkannt und entsprechend seiner Bedeutung in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Zutreffend hat er angenommen, dass eine Ausnahme nach § 51 Abs. 3 AuslG nicht Platz greift, und unter Würdigung dieser gesamten Umstände vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen.

Die Ausweisungsverfügung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung verzichtet hat und aus diesem Grunde die Ausweisung des Klägers seiner Auffassung nach sinnentleert sei. Wie sich bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG ergibt, ist die Ausweisung eines Ausländers, wenn dieser als Asylberechtigter anerkannt ist oder bei ihm ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil sie gegebenenfalls nicht in eine tatsächliche Abschiebung in sein Heimatland mündet (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, a.a.O.). Vielmehr hat der Gesetzgeber diesen Fall generell dahingehend geregelt, dass insoweit für eine Ausweisung zwar schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen, jedoch wenn dies - wie beim Kläger - der Fall ist, die rechtlichen Wirkungen einer Ausweisung in vollem Umfang eingreifen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall insbesondere, dass die befristete Aufenthaltsbefugnis (§ 70 Abs. 1 AsylVfG) erlischt (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), damit für den betroffenen Ausländer die Ausreisepflicht entsteht (§ 42 Abs. 1 AuslG) und mit ihrer Vollziehbarkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) für die Ausländerbehörde grundsätzlich die Rechtspflicht zur Abschiebung eintritt (§ 49 Abs. 1 AuslG). Die Abschiebung bedeutet - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht die tatsächliche Durchsetzung einer Ausweisung, sondern der vollziehbaren Ausreisepflicht. Das Ausländergesetz unterscheidet klar zwischen Ausweisung und Abschiebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, a.a.O.). Für Asylberechtigte sowie für Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, greift zwar ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 ein, indem sie nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden dürfen. Dieses Verbot schließt jedoch eine Abschiebung nicht allgemein aus, da unter Umständen eine Abschiebung in einen anderen Staat, in den der Ausländer einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (§ 50 Abs. 2 AuslG; siehe auch § 51 Abs. 4 AuslG), in Betracht kommt und - unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG - auch das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung finden kann.

Des Weiteren ist die Ausweisung von Ausländern, bei denen - wie im vorliegenden Fall - ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, auch nicht deshalb etwa generell zur Erreichung des spezialpräventiven Zwecks dieser Maßnahme ungeeignet - und wäre deshalb mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar -, weil damit einer Gefahr weiterer Straftaten nicht wirkungsvoll begegnet werden könnte. Denn dieser ordnungsrechtliche Zweck, durch die Ausweisung die Gefahr einer Wiederholung des Fehlverhaltens des Ausländers abzuwehren, ist insbesondere deshalb durchaus tragfähig, weil die Rechtsfolgen der Ausweisung geeignet sind, dazu beizutragen, dass der Ausländer sich künftig ordnungsgemäß verhalten wird, auch wenn derzeit seine Abschiebung nicht möglich ist. Die selbständige Bedeutung der Ausweisung eines Ausländers, bei dem ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, ergibt sich schon aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG vorgesehenen Rechtswirkungen der Ausweisung; sie zeigt sich weiter im Verlust bestehender Aufenthaltsrechte (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) und in Folge dessen in der Beendigung der Legalität des Aufenthalts des Ausländers (siehe hier auch § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG) sowie insbesondere im Verlust des Rechtsanspruchs auf Ausstellung eines Konventionspasses gemäß Art. 28 Satz 1 GK. Mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung steht dem Ausländer nur noch solange ein Anspruch auf eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 55 Abs. 1 AuslG) zu, als die Voraussetzungen des § 55 AuslG vorliegen. Zudem führt eine Duldung zu einer - kraft Gesetzes eintretenden - räumlichen Beschränkung auf das Gebiet des Bundeslandes (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG), und sie kann - nach Ermessen der Ausländerbehörde - weiter beschränkt werden (siehe § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG); außerdem erlischt eine Duldung mit dem Verlassen des Bundesgebiets (§ 56 Abs. 4 AuslG). Nicht zuletzt wird die selbständige Bedeutung der Ausweisung bestätigt durch das vom Kläger ungeachtet des bei ihm bestehenden Abschiebeverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG durchgeführte Verfahren gegen die Ausweisung. In spezialpräventiver Hinsicht ist es daher von erheblicher Bedeutung, dass auch einem Ausländer, der vor Abschiebung sicher ist, vor Augen geführt werden kann, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung seinen Aufenthaltsstatus nicht unberührt lassen. Deshalb kann die Ausweisung auch bei fehlender Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung der Gefahr erneuter Straftaten entgegenwirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.1995, a.a.O.; Urt. v. 05.05.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.2000, a.a.O.; Beschl. v. 23.04.2001, a.a.O.).

Schließlich ist es für den Kläger auch nicht schlechthin unzumutbar, dass der Beklagte an der Ausweisung festhält. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn unterstellt wird, dass der Kläger auf Dauer im Bundesgebiet bleibt, weil außer seinem Heimatstaat kein Staat zu seiner Aufnahme bereit ist. Zwar scheidet dann die Befristung der Ausweisungswirkungen aus, weil sie die vorherige Ausreise des Klägers voraussetzt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Gleichwohl ist der Kläger nicht gezwungen, auf unabsehbare Zeit nur geduldet im Bundesgebiet zu leben. Dem Kläger ist auch bei Aufrechterhaltung der Ausweisung nicht auf Dauer die Möglichkeit genommen, einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Zwar bewirkt die Ausweisung - wie oben dargestellt - endgültig nur den Verlust bestehender Aufenthaltsrechte (§ 44 Abs.1 Nr. 1 AuslG). Die weiteren Ausweisungswirkungen, nämlich die Pflicht zur Ausreise sowie das Verbot der Wiedereinreise und der Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG), können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG auch ohne vorherige Ausreise des Ausländers (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) durchbrochen werden und in eine Aufenthaltsbefugnis einmünden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2000, InfAuslR 2000, 395; Urt. v.5.7.2000, VBLBW 2001, 113=InfAuslR 2000, 491; Urt. v. 13.06.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 04.06.1997, NVwZ 1997, 1114 = InfAuslR 1997, 355), sofern sich der Kläger keine neuen Verfehlungen zu Schulden kommen lässt.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten begründet und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO (vgl. §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO) vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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