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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: 10 S 1294/03
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 46 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 3
FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FeV § 14 Abs. 1 Satz 4
FeV § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2
1. Der Begriff der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus; ein einmaliger Konsum reicht hierfür nicht aus.

2. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (z.B. fehlende Trennung zwischen Fahren und Konsum) und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers, bei dem zumindest eine Einnahme festgestellt worden ist, unklar, so ist die Behörde aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Klärung der Frage, ob ein Fall der gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vorliegt, berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.


10 S 1294/03

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und Dr. Hartung

am 29. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2003 - 10 K 1190/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 26.02.2003 ausfällt, durch die dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 3, 4 und 5 entzogen worden ist. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung Bedenken bestehen. An der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung, die nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig ist, besteht aber kein besonderes öffentliches Interesse.

Der Antragsgegner stützt die angegriffene Verfügung darauf, dass der Antragsteller der Aufforderung vom 28.11.2002, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahrtauglichkeit beizubringen, nicht nachgekommen ist. Die Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, kann eine auf § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis nur rechtfertigen, wenn die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig ist. Aus den vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung genannten Gründen ist aber nicht zu schließen, dass die Aufforderung vom 28.11.2002 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war. Denn der allein festgestellte einmalige Konsum von Cannabis erfüllt nicht die Voraussetzungen einer gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV (vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 08.11.2001 - 3 BS 136/01 - DAR 2002, 121-124; OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.11.2000 - 9 W 6/00 - NVwZ-RR 2001, 606).

Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Maßgeblich für die Auslegung eines vom Normgeber verwendeten Wortes ist grundsätzlich die Bedeutung dieses Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch. In der deutschen Sprache wird "gelegentlich", soll die Häufigkeit von Geschehnissen umschrieben werden, aber im Sinne von "manchmal", "häufiger, aber nicht regelmäßig", "öfters", "hin und wieder" oder "ab und zu" verstanden und dient damit zur Beschreibung eines mehr als ein Mal eingetretenen Ereignisses (vgl. z.B. Pekrun, Das Deutsche Wort, 1959, S. 267; Duden, Stilwörterbuch, 6. Aufl., 1970, S. 296 und 456; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., 2000, S. 534). Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber das Wort "gelegentlich" in einem anderen Sinn verstanden wissen will, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen unterscheidet auch das Bundesverfassungsgericht in dem vom Antragsgegner angeführten Beschluss vom 20.06.2002 (- 1 BvR 2062/96 -) sprachlich zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis (Rn. 45: "bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum" bzw. "der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsument"; Rn. 46: "dem einmaligen oder gelegentlichen Haschischkonsumenten"). Dies gilt auch für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2001 (- 3 C 13.01 - NJW 2002, 78-80), auf das das Bundesverfassungsgericht im genannten Beschluss vom 20.06.2002 Bezug genommen hat ("ein gelegentlicher oder gar einmaliger Cannabiskonsum").

Auch die Begründung zu § 14 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/89, S. 262 ff.) kann entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zur Stützung der Auffassung herangezogen werden, der Verordnungsgeber sei im Widerspruch zum allgemeinen Sprachgebrauch davon ausgegangen, auch ein einmaliger Konsum von Cannabis erfülle das Merkmal der gelegentlichen Einnahme. Das vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung angeführte Zitat befasst sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Häufigkeit des Cannabiskonsums für die Fahreignung des Betreffenden. Ging aber der Verordnungsgeber davon aus, dass - auch - bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung unter bestimmten Voraussetzungen gegeben ist, so bestand für ihn keine Veranlassung mehr, ausdrücklich auf die Bedeutung eines - nach allgemeinem Sprachgebrauch hinsichtlich seiner Häufigkeit und damit seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr hinter einem gelegentlichen Konsum noch zurück bleibenden - einmaligen Konsums von Cannabis einzugehen. Jedenfalls kann unter Berufung auf diese Vorstellungen des Verordnungsgebers zu der unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Fahreignung in den Fällen der gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht geschlossen werden, dieser sei beim Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung durchgängig von einer Gleichstellung des einmaligen mit dem gelegentlichen Konsum von Cannabis ausgegangen. Dies gilt insbesondere für eine Vorschrift wie § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV, die die Behörde zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt, an deren Verweigerung gravierende Folgen geknüpft sind (vgl. § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Denn ein medizinisch-psychologisches Gutachten greift noch stärker in den Bereich privater Lebensgestaltung ein als rein medizinische Feststellungen im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993 - BVerfGE 89, 69, 82 ff.).

Soweit sich der Antragsgegner zur Begründung seiner Ansicht zur Auslegung des Begriffs "gelegentlich" auf Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 (1 BvR 2062/96, Rn. 45 f.) beruft, gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Denn hier legt das Gericht dar, dass ein einmaliger oder gelegentlicher Haschischkonsum unter bestimmten Voraussetzungen entgegen verbreiteter Annahme gerade keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr begründet (unzureichendes Trennungsvermögen und Flashback). Dementsprechend bedurfte es auch hier nicht der Abgrenzung zwischen einmaliger und gelegentlicher Einnahme von Cannabis, so dass diesen Ausführungen nicht entnommen werden kann, das Gericht gehe im Hinblick auf Cannabis davon aus, der Fall eines einmaligen Konsums sei in jeder Hinsicht so zu behandeln wie der einer gelegentlichen Einnahme.

Ferner kann sich der Antragsgegner zur Begründung seiner Ansicht, ein einmaliger Konsum reiche für das Tatbestandsmerkmal "gelegentliche Einnahme von Cannabis" im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV aus, nicht auf den Senatsbeschluss vom 07.03.2003 (- 10 S 323/03 - ZfSch 2003, 266-268 = DAR 2003, 236) stützen. Denn dort beruhte die Einstufung als gelegentlicher Konsument im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auf zwei nachgewiesenen Fällen der Einnahme von Cannabis; zum einen die Angabe des Betroffenen in seiner eidesstattlichen Versicherung, in der Nacht vom 13. auf den 14.06.2002 Cannabis geraucht zu haben, und zum anderen das Ergebnis einer Blutuntersuchung, wonach der Betroffene am Tag der Verkehrskontrolle ebenfalls Cannabis konsumiert haben musste.

Die Einordnung auch des lediglich einmaligen Konsums von Cannabis als gelegentliche Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist auch nicht deshalb geboten, weil andernfalls Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden ausgeschlossen wären und deshalb einer mit der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbundenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs nicht wirksam begegnet werden könnte. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (z.B. fehlendes Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum) oder stehen solche sogar fest und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers, bei dem zumindest ein einmaliger Konsum festgestellt worden ist, unklar, so ist die Behörde aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betreffende dieses Gutachten nicht fristgerecht bei, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV möglich. Wird z.B. die Untersuchung einer Haarprobe nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 FeV vorgeschrieben, so kann je nach Länge der entnommenen Haare ein Zeitraum von mehr als einem Jahr untersucht werden. Aus den festgestellten Werten für THC und seine Abbauprodukte THC-OH und THC-COOH kann auf die Häufigkeit und Intensität der Einnahme von Cannabis geschlossen werden (vgl. z.B. die in Nordrhein-Westfalen praktizierte Abgrenzung zwischen einmaligem, gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum nach Maßgabe der für THC-COOH festgestellten Werte, OVG Münster, Beschl. v. 07.01.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187 und Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, Blutalkohol 2000, 39). Ergibt sich aus der Untersuchung der Haar-, Blut- oder Urinprobe der Nachweis einer mehrmaligen Einnahme von Cannabis, so ist das Merkmal "gelegentliche Einnahme von Cannabis" im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV erfüllt. Dann kann - sofern das fehlende Trennungsvermögen nicht bereits feststeht - im Hinblick auf die konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Betreffende trenne nicht zwischen dem Fahren und der Cannabiseinnahme, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden.

Zutreffend ist zwar das Vorbringen des Antragsgegners, § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV setze nicht voraus, dass eine Fahrt unter Cannabiseinfluss nachgewiesen werde, denn in diesem Fall komme die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Gutachtensanforderung in Betracht (§ 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). In diesem Fall ist belegt, dass es an dem für eine Eignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Fahreignung erforderlichen Trennungsvermögen fehlt; der Schluss auf das Fehlen der Eignung setzt dabei allerdings zusätzlich eine gelegentliche Einnahme von Cannabis voraus, wofür aber, wie oben dargelegt, ein mehrfacher Konsum erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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