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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 21.11.2000
Aktenzeichen: 10 S 1322/99
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, 4. BImSchV, BauGB, NatSchG, UVPG, LUVPG, ROG, LPlG


Vorschriften:

VwGO § 91
VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2
BImSchG § 4
BImSchG § 5
BImSchG § 6
BImSchG § 13
BImSchG § 16
BImSchG § 19
4. BImSchV § 1
4. BImSchV § 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 36
NatSchG § 10
NatSchG § 11
NatSchG § 24a
UVPG § 3
LUVPG § 1
ROG § 3 Nr. 2
ROG § 4 Abs. 4
LPlG § 9
1. Die Ausweisung eines "Schutzbedürftigen Bereichs für Naturschutz und Landschaftspflege" (Maßstab 1 : 100.000) ist regelmäßig nicht parzellenscharf verbindlich; eine Ausnahme gilt nur, wenn ein entsprechender Wille des Plangebers entweder im Regionalplan selbst oder in von ihm in Bezug genommenen Unterlagen zum Ausdruck gekommen ist.

2. Schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG auch eine im behördlichen Ermessen stehende Entscheidung (hier: Ausnahmezulassung nach § 24a Abs. 4 NatSchG) mit ein, so kann in einem auf ihre Erteilung abzielenden Klageverfahren nur ein Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO Erfolg haben.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 1322/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen versagter Genehmigung zum Gesteinsabbau

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und Dr. Rudisile auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 1992 - 1 K 269/89 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 27. April 1989 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03. Juli 1989 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zum Abbau von Kalkgestein in den Gewannen "Schneeberg" und "Steinhälde" der Beigeladenen vom 14. Juli 1988 in der aktualisierten Fassung vom 05. April 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit der der Abbau von Kalkstein ermöglicht werden soll.

Sie ist Eigentümerin von Grundstücken, die in den Gewannen "Schneeberg" und "Steinhälde" der beigeladenen Gemeinde M. gelegen sind und auf denen sie einen Kalksteinbruch betrieben hat. In der Vergangenheit erhielt sie wiederholt, zuletzt durch Bescheid vom 12.01.1987, Genehmigungen zur Erweiterung des Gesteinsabbaus. Seit Beendigung des Abbaus im Jahre 1989 wird aus anderen Steinbrüchen Gestein angefahren, das auf dem Betriebsgelände zu Schotter, Splitt und Steinmehl verarbeitet wird. Des Weiteren finden Rekultivierungsarbeiten statt.

Ein im Jahre 1985 gestellter Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Erweiterung des Abbaugebiets um etwa 20 ha wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 08.01.1987 abgelehnt, nachdem die Beigeladene das bauplanungsrechtliche Einvernehmen versagt hatte. Die nach erfolglosem Widerspruch dagegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.06.1989 (1 K 208/87) nach Einholung eines standortökologischen Sachverständigengutachtens abgewiesen; die zunächst eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück.

Mit Schreiben vom 14.07.1988 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Genehmigung für weiteren Kalksteinabbau in den Gewannen "Schneeberg" und "Steinhälde". Nach den beigefügten Unterlagen sollte nunmehr lediglich auf einer Fläche von 3, 2 ha Gestein abgebaut werden. Mit Bescheid vom 27.04.1989 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab, weil die Beigeladene aufgrund eines Beschlusses ihres Gemeinderats vom 20.04.1989 das Einvernehmen zu der beantragten Genehmigung versagt hatte. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 03.07.1989 aus demselben Grunde zurück.

Am 10.07.1989 hat die Klägerin Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung erhoben und ausgeführt: Der beantragte Abbau verstoße nicht gegen die Anforderungen des § 11 NatSchG. Die für den Abbau vorgesehenen Abschnitte 1 A und 1 B seien in dem vorliegenden standortökologischen Gutachten als ökologisch von sehr geringem Wert, allenfalls in Teilbereichen als ökologisch weniger wertvoll angesehen worden. Des Weiteren stehe die Abbauplanung im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, wie sie durch den geltenden Regionalplan "Unterer Neckar" vorgegeben seien. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans könnten dem Vorhaben ebenfalls nicht engegegengehalten werden. Schließlich habe sie die Obstbäume nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts rechtmäßig entfernt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Die vom Verwaltungsgericht beigeladene Gemeinde M. hat keinen Antrag gestellt. Sie hebt hervor, die Genehmigung sei zu Recht nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG und wegen Verstoßes gegen § 35 BauGB versagt worden.

Mit Urteil vom 08.09.1992 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, da die ihrem Antrag beigefügten Unterlagen das für den Abbau vorgesehene Gelände unzutreffend wiedergäben und für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens nicht ausreichten. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des § 4 9. BImSchV seien bei einem Vorhaben der vorliegenden Art ein detaillierter Abbauplan, ein Rekultivierungsplan, Angaben über Art und Ausmaß der voraussichtlichen Immissionen sowie Einzelheiten über die "Immissionsquellen" notwendige Bestandteile der Antragsunterlagen. Diesen Anforderungen genügten die von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht, weil sie die vorgesehene Abbaufläche unzutreffend wiedergäben. Ein Viertel der im Abbauplan angegebenen Abbaufläche sei zum Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme mehrere Meter tief abgerutscht gewesen. Des Weiteren seien die bei Antragstellung auf den Flst. Nrn. 2182, 2183 und 2184 noch vorhandenen Obstbäume entfernt worden. Wegen der nunmehr völlig veränderten Geländesituation seien die im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegten Unterlagen überholt, so dass auf ihrer Grundlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erteilt werden könne. Im Übrigen seien weder im Abbauplan noch im Rekultivierungsplan die zeitlichen Abläufe spezifiziert angegeben; es gebe auch keine hinreichenden Angaben über die Einzelheiten der Immissionen.

Gegen dieses ihr am 12.10.1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.11.1992 Berufung eingelegt. Nach Wiederanruf des zwischenzeitlich ruhenden Verfahrens trägt die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens vor: Das Vorhaben stehe im Einklang mit Naturschutzrecht, da kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bestehe. Der in der Raumnutzungskarte zum Regionalplan "Unterer Neckar" ausgewiesene "Schutzbedürftige Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege" werde von der geplanten Steinbrucherweiterung nicht betroffen. Das folge schon daraus, dass die Ausweisungen auf der Raumnutzungskarte mit ihrem Maßstab 1 : 100 000 nicht parzellenscharf seien und dort nur Bereiche von mehr als 5 ha Größe dargestellt werden könnten. Deshalb lasse sich mit Hinweis auf die Raumnutzungskarte nicht begründen, dass ein Teilgebiet der geplanten Abbaufläche von 3,2 ha in einem "Schutzbedürftigen Bereich für Naturschutz- und Landschaftspflege" liege. Jedenfalls sei die Ausweisung eines schutzbedürftigen Bereichs im Abbaugebiet rechtswidrig, weil die Ausweisung im Hinblick auf das inzwischen überholte standortökologische Gutachten von 1988 erfolgt sei, was die Verbandsversammlung bei ihrer Beschlussfassung über den Regionalplan am 04.12.1992 übersehen habe. Auf den Flst. Nrn. 2182 bis 2184 hätten sich damals keine Obstbäume mehr befunden; im Bereich von Flst. Nr. 2182, der Hälfte des Flst. Nr. 2183 und eines kleinen Teils von Flst. Nr. 2184 sei das Gelände abgerutscht gewesen. Deshalb sei die entsprechende Ausweisung nicht erforderlich im Sinn von § 8 Abs. 2 LPlG gewesen und enthalte außerdem einen zur Nichtigkeit führenden Abwägungsfehler. Die Forderung im Regionalplan nach verkehrsmäßiger Anbindung des Steinbruches an die B 45 sei unwirksam; im Übrigen sei diese Forderung inzwischen erfüllt, da sich aus dem Regionalplan nicht ergebe, dass die Anbindung über die Gemarkung Meckesheim erfolgen solle. Die Planung stehe auch nicht im Konflikt dazu, dass das geplante Abbaugebiet nicht als "Schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe", sondern als "Bereich zur Sicherung von Rohstoffvorkommen" ausgewiesen sei. Der naturschutzrechtliche Eingriff sei nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG vermeidbar, aber nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG in angemessener Frist ausgleichbar.

Auch bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als privilegiertes Vorhaben zulässig; öffentliche Belange stünden nicht entgegen; die Erschließung sei - jedenfalls nach inzwischen erfolgtem Ausbau der B 45 - gesichert; nach neuer Verkehrsprognose führe die Abbauplanung nur zu einem gering verstärkten Verkehrsaufkommen; die Errichtung einer Lichtzeichenanlage im Bereich der Zufahrt zur B 45 sei nicht erforderlich. Das Vorhaben liege auch außerhalb des Landschaftsschutzschutzgebietes "Unteres und Mittleres Elsenztal". Immissionsschutzrechtlich sei das Vorhaben mit den nachgereichten Unterlagen nicht zu beanstanden; eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei ebenso wenig erforderlich wie ein Raumordnungsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.09.1992 - 1 K 269/89 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 27.04.1989 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.07.1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 14.07.1988 in der aktualisierten Fassung vom 05.04.2000 auf Genehmigung zum Abbau von Kalkgestein in den Gewannen "Schneeberg" und "Steinhälde" der Gemeinde M. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den Antrag inzwischen materiell für genehmigungsfähig, sieht sich allerdings an der Genehmigung durch das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen gehindert.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und beanstandet den Versuch der Klägerin, veränderte Antragsunterlagen in das laufende Verfahren einzuführen. Hierfür sei ein neues Verwaltungsverfahren mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich.

Unabhängig davon bestehe kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Das Vorhaben widerspreche § 11 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG. Es erfasse wesentliche Teile des "Schutzbedürftigen Bereichs für Naturschutz- und Landschaftspflege". Die Ausweisung sei schon deshalb erforderlich gewesen und abwägungsfehlerfrei erfolgt, weil zum Beschlusszeitpunkt über den Regionalplan jedenfalls eine nach dem standortökologischen Gutachten ökologisch sehr wertvolle Hecke noch vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus gehe es bei Raumordnung und Landesplanung nicht um bloße Zustandsbeschreibung, sondern auch um Zukunftsplanung; auch der Regionalverband spreche von der Möglichkeit einer Wiederaufforstung. Er sei daher bei seiner Beschlussfassung darüber im Bilde gewesen, dass durch die Abholzaktion der Klägerin die als schützenswert eingestuften Obstbäume zum großen Teil beseitigt gewesen seien. Dem Eingriff in Natur und Landschaft stehe auch entgegen, dass die regionalplanerische Anforderung einer eigenständigen verkehrsmäßigen Anbindung des Steinbruches an die B 45 noch nicht erfüllt sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das gesamte Abbaugebiet im Landschaftsschutzgebiet "Unteres und Mittleres Elsenztal" liege. Soweit das geplante Abbauvorhaben "Bereiche zur Sicherung von Rohstoffvorkommen" erfasse, dienten diese lediglich dem langfristigen Lagerstättenschutz. Ein Abbau sei nur in begründeten Einzelfällen nach Abwägung möglich. Nachdem östlich von M. erheblich größere "Schutzbedürftige Bereiche für den Rohstoffabbau" ausgewiesen seien, fehle es an einem Bedarf für den Abbau in einem Rohstoffsicherungsbereich. Weiter sei ein Ausgleich des Eingriffes nicht innerhalb angemessener Frist möglich.

Auch baurechtlich sei das Vorhaben unzulässig, da es - wie dargelegt - den Zielen der Raumordnung widerspreche. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstünden, soweit Ziele der Raumordnung an anderer Stelle ausgewiesen seien. Dies treffe hier zu, weil "Schutzbedürftige Bereiche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe" in der Region im Übermaß ausgewiesen seien. Die ausreichende Erschließung sei nicht gesichert, da der zusätzlich zu erwartende Verkehr unwirtschaftliche Aufwendungen für den Bau einer Lichtzeichenanlage erforderlich mache.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie auf den Regionalplan des Regionalverbands "Unterer Neckar" und die ergänzenden Antragsunterlagen der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist weitgehend begründet. Die Klage hat ganz überwiegend Erfolg. Dem Vorhaben der Erweiterung des Steinbruchs stehen - nach Maßgabe des Entwurfs eines Genehmigungsbescheids vom 25.10.2000 - weder Vorschriften des Immissionsschutzrechts (1) noch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (2) entgegen; der beantragte Ausspruch zur Verpflichtung ist lediglich deshalb nicht möglich, weil die - in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG konzentrierte - Ausnahmezulassung nach § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG im behördlichen Ermessen steht und daher insoweit die Spruchreife fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Antrag der Klägerin vom 14.07.1988 in der Fassung vom 05.04.2000. Nach Auffassung des Senats beinhaltet der Übergang vom ursprünglichen auf den aktualisierten Antrag keine Klageänderung, sondern eine bloße Erweiterung des Klagebegehrens im Sinne des nach § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 264 Nr. 2 ZPO. Die Ausdehnung der Abbaufläche von 3,2 ha auf 3,62 ha ist im Wesentlichen auf die inzwischen erfolgten räumlichen Veränderungen (wie Abrutschungen) zurückzuführen und dient lediglich der erforderlichen Anbindung des neuen Abbaugebiets an den bestehenden Bruch; das begründet - anders als die Beigeladene annimmt - kein aliud gegenüber dem ursprünglichen Begehren im Rahmen des "kleinen" Abbauantrags.

Selbst wenn man aber von einem aliud und damit von einer Klageänderung ausginge, wäre eine solche nach § 91 Abs. 1 VwGO - unabhängig von der fehlenden Einwilligung der Beigeladenen - sachdienlich und daher zulässig, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe geblieben ist und die Einbeziehung der Modifikationen die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 91 RdNr. 19 m. w. N.). Insbesondere wäre die Durchführung eines erneuten Vorverfahrensprozess nicht prozessökonomisch, weil auch der aktualisierte Antrag am fehlenden Einvernehmen der Beigeladenen (vgl. Erklärungen vom 28.06. und 28.09.2000) scheitern müsste; auch bedarf die Entscheidung über den aktualisierten Antrag keines vorhergehenden UVP- oder Raumordnungsverfahrens (siehe dazu unten 2c).

1. Der beantragten Änderungsgenehmigung stehen Vorschriften des Immissionsschutzrechts nicht entgegen. Die Steinbrucherweiterung bedarf einer solchen Genehmigung nach §§ 16,19 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV und Nr. 2.1 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn den Vorschriften des Immissionsschutzrechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG) genügt wird und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, siehe unten 2.).

Das Vorhaben wird - nach Maßgabe der Nebenbestimmungen im Genehmigungsentwurf vom 25.10.2000 - schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 BImSchG nicht hervorrufen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), und es ist auch die nötige Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) getroffen. Das gilt nach Auffassung des Senats hinsichtlich der von der Anlage - einschließlich des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs - ausgehenden Geräusche, der von ihr verursachten Luftverunreinigungen (insbesondere Staub) sowie der durch sie bei Sprengungen bewirkten Erschütterungen.

Die von der Klägerin mit den aktualisierten Antragsunterlagen nachgereichte schalltechnische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass für die einzelnen Abbauphasen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die durch die Anlagenerweiterung zu erwartende Lärmzusatzbelastung - bei nicht relevanter Vorbelastung - an den kritischen Punkten eingehalten werden. Die Untersuchung nimmt für sich in Anspruch, dass sie konservativ erfolgt ist und die Belastungen daher eher überschätzt hat. Das folge aus dem Ansatz, bei dem die gesamte Anlage "Steinbruch" mit den einzelnen ihr zuzuordnenden Geräten (Vorbrecher, Bagger, Lkw ect.) betrachtet worden sei, obwohl ein großer Teil der Geräusche abstrahlenden Geräte im Steinbruch bislang schon vorhanden gewesen sei.

Die ebenfalls zum aktualisierten Antrag vorgelegte "Prognose und Beurteilung der zu erwartenden Staubemissionen und -immissionen" analysiert die folgenden Emissionsquellen bzw. emissionsverursachenden Betriebsvorgänge: Beräumen der Abbaufläche (Aufnehmen, Transport, Abkippen auf Abraum- / Mutterbodenböschung), Gesteinsabbau (Sprengungen, Reißung mit Bagger), Aufnehmen von gebrochenem Gestein - Abkippen auf Lkw und Transport von gebrochenem Gestein zum Vorbrecher mittels Lkw. Sie prognostiziert basierend auf den Ergebnissen der Staubimmissionsprognose die zu erwartenden Immissionszusatzbelastungen für Schwebstaub und für Staubniederschlag mit Hilfe einer Ausbreitungsrechnung nach den Vorschriften der TA Luft und gelangt zu dem Resultat, dass die sich aus der Zusatzbelastung durch den Abbaubetrieb und der geschätzten Vorbelastung zusammensetzende Gesamtbelastung an Schwebstaub und Staubniederschlag die Immissionswerte der TA Luft zum Schutz vor Gesundheitsgefahren sowie zum Schutz vor erheblichen Belästigungen und Nachteilen sowie die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV sicher einhalte.

Schließlich hat die Klägerin mit den aktualisierten Antragsunterlagen eine "Immissionsprognose der Erschütterungen aus Gewinnsprengungen" vorgelegt. Die Prognose kommt zum Ergebnis, dass gegenüber den Vorgaben der maßgeblichen DIN 4150 ein zusätzlicher Sicherheitsabstand bestehe. Da gleichwohl mit Beschwerden über erhebliche Belästigungen zu rechnen sei, wird ein Maßnahmenkatalog aus sechs Einzelmaßnahmen empfohlen. Der Entwurf der Änderungsgenehmigung vom 25.10.2000 berücksichtigt diese Anregungen durch Aufstellung von zehn detaillierten sprengtechnischen Nebenbestimmungen.

Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange hat gegenüber diesen Untersuchungen und ihren Ergebnissen keine Einwände erbracht, die nicht in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsentwurfs berücksichtigt worden wären. Auch die Beteiligten haben substantiierte Einwendungen gegen diese gutachtlichen Stellungnahmen, die in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde eingeholt worden sind, nicht erhoben. Daher konnte sich auch der Senat an diesen Ergebnissen orientieren, zumal auch ihm sachliche oder methodische Mängel nicht ersichtlich sind.

2. Auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen der Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung nicht entgegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

a) Das Abbauvorhaben der Klägerin ist mit Bauplanungsrecht vereinbar. Es besitzt nach § 29 Abs. 1 BauGB planungsrechtliche Relevanz und ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig, da es ortsgebunden ist. Denn der geplante Gesteinsabbau kann wegen seiner Anforderungen an die geologische Eigenart der Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden (BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318, 322; BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 17.81 -, ZfBR 1983, 199, 200).

Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Das gilt sowohl für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft und des Landschaftsbildes als auch für das in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB enthaltene Gebot der Vereinbarkeit mit Zielen der Raumplanung. Zur Begründung im einzelnen wird auf die Ausführungen zum Naturschutzrecht (siehe unten b) und zur Erschließung verwiesen.

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hindert das Vorhaben ebenfalls nicht. Danach stehen öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Im Flächennutzungsplan findet sich eine derartige Ausweisung nicht. Auch dem Regionalplan "Unterer Neckar" kann eine solche Ausweisung mit Ausschlusswirkung nicht entnommen werden. Eine regionalplanerische Standortzuweisung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt die Absicht voraus, bestimmte privilegierte Vorhaben in diesem Bereich zu konzentrieren und außerhalb dieses Bereiches auszuschließen (Runkel, in: Bielenberg/Erbguth/Söfker, Raumordnungs- und Planungsrecht des Bundes und der Länder, Band II K § 4 RdNr. 348; vgl. auch Schmidt, DVBl. 1998, 669, 675). Aus der im Regionalplan "Unterer Neckar" getroffenen Unterscheidung zwischen "Schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe" und "Bereichen zur Sicherung von Rohstoffvorkommen" folgt nicht, dass Rohstoffabbau nur in den ersteren zulässig wäre. Vielmehr sind auch letztere einer Rohstoffgewinnung nicht generell entzogen, wie der Begründung zu Plansatz 3.3.6.2 und 3.3.6.3 des Regionalplans zu entnehmen ist.

Auch eine ausreichende Erschließung ist gesichert, da über die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Ziegeleistraße eine Zufahrt erfolgen kann (vgl. zu den Anforderungen an eine Erschließungsstraße z.B. Schmaltz, in Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 35 RdNr. 11). Ob außerdem den Anforderungen der Erläuterungen zu Plansatz 3.3.6.2 des Regionalplans genügt ist, wonach "Voraussetzung für die Steinbrucherweiterung und für den großflächigen Abbau an diesem Standort" "eine verkehrsmäßige Anbindung an die noch zu bauende Umgehungsstraße" (B 45) ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Erläuterungen können schon aus rechtlichen Gründen die materiellen Anforderungen an eine ausreichende Erschließung im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB nicht verschärfen; sie beinhalten auch kein zulässiges regionalplanerisches Ziel - im Regionalplan darf keine Verkehrspolitik betrieben werden (vgl. Schulte, NVwZ 1999, 942, 943) - im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, so dass sich die Frage eines Zielverstoßes insoweit nicht stellt.

Unwirtschaftliche Aufwendungen durch die Erschließung im Sinn von § 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB sind nicht zu befürchten. Der auf eine Stellungnahme des Straßenbauamts Heidelberg vom 15.11.1999 gestützten Annahme der Beigeladenen, der Lkw-An- und Abfahrverkehr sei mit den vorhandenen Verkehrseinrichtungen in Spitzenzeiten nicht abzuwickeln und erfordere wegen zu erwartender Rückstaus die Errichtung einer Lichtzeichenanlage bei der Einmündung der L 547 in die B 45, steht die von der Klägerin vorgelegte detaillierte Prognose von S. G. und Partner entgegen, nach der die Verkehrsbelastung auf der Linksabbiegerspur zur B 45 zwischen 16.00 und 17.00 Uhr durch den von der erweiterten Anlage ausgehenden Lkw-Verkehr nur um 1,83 % bis 5,74 % steigen werde und Verkehrsbeeinträchtigungen daher nicht zu erwarten seien. An der Richtigkeit dieser Prognose hat der Senat keine Zweifel, nachdem das Straßenbauamt in einer weiteren Stellungnahme vom 23.03.2000 sie nicht bestritten und auch die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben hat.

Ist das Vorhaben somit nach § 35 BauGB zulässig, ist das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen zu ersetzen.

b) Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts hindern die Erteilung der Genehmigung nicht.

aa) Die vorgesehene Steinbrucherweiterung beinhaltet einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 10 NatSchG. Dieser Eingriff ist nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG unzulässig. Denn anders als die Beigeladene annimmt, ist er mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar.

Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; insofern genießen sie mittelbare Bindungswirkung nach § 4 Abs. 4 ROG gegenüber Personen des Privatrechts. Nach der Genehmigung des gemäß § 9 Abs. 6 LPlG als Satzung beschlossenen Regionalplans "Unterer Neckar" vom 02.12.1993 werden von der Verbindlicherklärung (§ 10 LPlG), die mit "Z" gekennzeichneten Ziele im Textteil sowie die ihnen entsprechenden zeichnerischen Darstellungen in der Strukturkarte und in der Raumnutzungskarte erfasst. Die Plansätze 3.3.1.1 und 3.3.6.3 des Regionalplans bestimmen, dass in der Raumnutzungskarte "Schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege" sowie "Bereiche zur Sicherung von Rohstoffvorkommen" ausgewiesen sind. Im Textteil des Regionalplans sind diese Plansätze mit "Z" gekennzeichnet; die Ausweisungen in der Raumnutzungskarte haben damit Zielqualität.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen verstößt das Abbauvorhaben nicht gegen das regionalplanerische Ziel der Ausweisung eines "Schutzbedürftigen Bereiches für Naturschutz und Landschaftspflege". Zwar ist wohl davon auszugehen, dass einzelne Parzellen des Erweiterungsgebiets innerhalb der in der Raumnutzungskarte schraffierten Fläche liegen, durch die der geschützte Bereich gekennzeichnet wird. Dem genannten Ziel steht die Abbauplanung aber jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die Zielaussage räumlich nicht abschließend, insbesondere nicht parzellenscharf verbindlich erfolgt. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Regionalplan von seiner Maßstabsgestaltung (1 : 100.000) eine parzellenscharfe Darstellung nicht erlaubt (vgl. Regionalplan S. 199: "Insbesondere die zeichnerischen Darstellungen in der Raumnutzungskarte sind generalisiert und entsprechend der Kartengrundlage nicht parzellenscharf"). Dem entspricht, dass schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz- und Landschaftspflege zeichentechnisch überhaupt nur darstellbar sind, wenn sie größer als 5 ha sind (Regionalplan S. 201). Die grundsätzlich fehlende Verbindlichkeit des Regionalplans im Detail ist aber nicht nur kartographisch bedingt, sondern beruht maßgeblich darauf, dass den Gemeinden ein ausreichender Spielraum zur Aufstellung von parzellenscharfen Bauleitplänen im Rahmen ihrer Planungshoheit verbleiben muss; das setzt der räumlichen Konkretheit der Zielaussagen Grenzen (vgl. Christ, Raumordnungsziele und Zulässigkeit privater Vorhaben, 1990, S. 20 m. w. N.). "Gebietsscharfe" Ausweisungen darf der Regionalplan nur enthalten, wenn diese erforderlich sind und auf der unteren Planungsebene nicht sachgerecht vorgenommen werden können (Sauer, VBlBW 1995, 465, 467; Schmidt-Aßmann, DÖV 1981, 237, 243).

Ohne Erfolg versucht die Beigeladene, einen Ausnahmefall der parzellenscharf verbindlichen Zielfeststellung damit zu begründen, dass das standortökologische Gutachten von 1988 Grundlage für die Darstellung des "Schutzbedürftigen Bereichs für Naturschutz- und Landschaftspflege" in der Raumnutzungskarte gewesen sei. Dieses Gutachten umfasst auch Flächen, die für die Abbauplanung in Anspruch genommen werden sollen (vgl. z.B. Flst. Nr. 2182 bis 2184). Auch wenn man davon ausgeht, dass insoweit eine parzellenscharfe Festlegung hier - ausnahmsweise - erforderlich gewesen ist oder jedenfalls vom Regionalverband gewünscht war, vermag das am Ergebnis nichts zu ändern. Denn eine solche Festlegung ist im Regionalplan selbst nicht zum Ausdruck gekommen; die rechtlich hinreichende Bestimmtheit beurteilt sich nach dem Raumordnungs- bzw. Regionalplan selbst; Kriterien außerhalb dieses Plans sind nur maßgeblich, soweit sie der Raumordnungsplan zum Maßstab der Konkretisierung bestimmt (Runkel, a. a. O. § 3 RdNr. 38). Damit kann offen bleiben, ob ein derartiger Wille, wäre er im Raumordnungsplan zum Ausdruck gekommen, einen Ausnahmefall hätte begründen können oder ob es sich insoweit um einen "überschießenden Erklärungsgehalt ohne rechtliche Bindungswirkung" (vgl. Christ, a. a. O.; Schmidt-Aßmann, Fortentwicklung des Rechts im Grenzbereich zwischen Raumordnung und Städtebau, 1977, S. 62; Vitzthum/März, VBlBW 1987, 364, 368 f.) gehandelt hätte; ebenso kann offen bleiben, ob eine solche Satzungsregelung abwägungsfehlerfrei hätte getroffen werden können, was die Klägerin in Zweifel zieht.

Gegen eine ausnahmsweise anzunehmende parzellenscharfe Zielverbindlichkeit spricht im Übrigen auch der Umstand, dass das Abbauvorhaben nicht im Kernbereich des Schutzgebiets, sondern - nur mit geringen räumlichen Überschneidungen - schwerpunktmäßig im "Bereich zur Sicherung von Rohstoffvorkommen" realisiert werden soll. Jedenfalls im Randbereich sind Unschärfen hinzunehmen, die insoweit zu Lasten einer verbindlichen Zielaussage gehen (vgl. Runkel a. a. O. RdNr. 35).

bb) Die durch den Eingriff erfolgenden erheblichen Beeinträchtigungen sind nicht vermeidbar (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG), da sie nicht unterlassen werden können, ohne das mit dem Vorhaben der Steinbrucherweiterung verfolgte Ziel in Frage zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.1985 - 5 S 2553/84 -, NuR 1987, 31, 33). Beeinträchtigungen werden nicht dadurch vermeidbar, dass der Eingriff insgesamt unterlassen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.1988 - 5 S 1030/87 -, VBlBW 1989, 61, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.09.1999 - 10 S 1406/98 -, NuR 2000, 455, 458) oder an einem anderen Standort durchgeführt werden könnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234, 237).

cc) Der Eingriff ist nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG zulässig, weil die unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen (siehe oben bb) in angemessener Frist ausgeglichen werden können und wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge nicht entgegenstehen. Ein Ausgleich ist dann gegeben, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild wieder hergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 11 Abs. 2 NatSchG).

Die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und der Landschaft werden durch die im "Landschaftspflegerischen Begleitplan" und im "Maßnahmenplan" der Klägerin beschriebenen Maßnahmen ausgeglichen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan kommt in seinem Textteil zum Ergebnis, dass der Verlust von Gehölzbiotopen, Streuobstwiesen und Extremstandorten durch den Gesteinsabbau den Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt, dass außerdem das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion durch den Reliefabbau und den Verlust von prägenden Gehölzbeständen ebenfalls erheblich beeinträchtigt werden; der Boden werde durch Abtrag und Umlagerung belastet; für das Grundwasser bestehe eine potentielle Gefährdung durch Schadstoffeintrag in Folge des Abtrags schützender Deckschichten. Die genannten Beeinträchtigungen könnten teilweise durch Vegetations-, Boden- oder Wasserschutz vermieden werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen würden quantitativ und qualitativ durch umfangreiche Neupflanzungen, Anlage einer Lösssteilwand, von Steinhaufen und Amphibientümpeln ausgeglichen; ansonsten werde der Abbaubereich nach Ende des Abbaus der Sukzession überlassen. Auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 08.06.2000 (Inaussichtstellung des naturschutzrechtlichen Einvernehmens) hat die Klägerin einen ergänzenden Maßnahmenplan vorgelegt, der den von der Behörde genannten Bedenken weitgehend Rechnung trägt, insbesondere durch Pflanzung einer Obstbaumreihe entlang der Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Meckesheim, die der besseren Einbindung des Steinbruches ins Landschaftsbild und dem Ausgleich des Verlustes von Streuobstbäumen dienen soll. Der Senat ist der Überzeugung, dass die beabsichtigten Maßnahmen jedenfalls nach Maßgabe des Entwurfs des Genehmigungsbescheids vom 25.10.2000 einen Ausgleich im Sinne einer landschaftsgerechten Neugestaltung darstellen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Entwurf des Genehmigungsbescheids Anregungen der Naturschutzbehörde aufgreift, indem er eine Bermenbreite von 5 m, nicht nur von 2 m vorsieht, um die entstehende Steilwand besser ins Landschaftsbild einbinden zu können, und außerdem Maßnahmen zugunsten von Amphibien aufgibt. Insgesamt wird durch die vorgesehene Neugestaltung in dem durch einen bestehenden Steinbruch geprägten und damit vorbelasteten Landschaftsraum ein Zustand geschaffen, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt (BVerwG, Urt. 27.09.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348, 359 f.). Zu diesem Ergebnis ist der Senat unter Würdigung der genannten Maßnahmenplanung, die in der mündlichen Verhandlung vor Herrn B. näher erläutert wurde, und der aktenkundigen Stellungnahme der Naturschutzbehörde gelangt. Es wird außerdem gestützt durch die Angaben von Herrn Dr. A., Landesstelle für Naturschutz, der bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht nur plastische Erläuterungen zur Schutzwürdigkeit insbesondere von Streuobstwiesen gegeben hat, sondern auch - auf den hier ausschließlich entscheidungserheblichen "kleinen" Abbauantrag bezogen - eine grundsätzliche Ausgleichbarkeit bejaht hat.

Dem Ausgleich steht nicht entgegen, dass er nicht unmittelbar an der Stelle des Eingriffs erfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.1993, a. a. O. S. 238). Der Ausgleich ist auch innerhalb angemessener Frist, nämlich innerhalb weniger Jahre, möglich. Es ist für den Senat plausibel, dass in dieser Zeit mit den genannten Maßnahmen eine funktionsadäquate Neugestaltung des Landschaftsbilds erfolgen kann. Die Beigeladene bezweifelt das ohne Erfolg mit Hinweis auf die Aussage des Sachverständigen L. zur Erläuterung des standortökologischen Gutachtens von 1988 in der mündlichen Verhandlung des VG Karlsruhe vom 29.06.1989 (1 K 208/98), für eine Wiederherstellung der alten Streuobstwiesen sei ein Zeitraum von ca. 100 Jahren erforderlich. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch heute noch auf diese Bewertungen zurückgegriffen werden kann. Denn auch, wenn man dies für zulässig hielte, so wäre damit nur eine Wiederherstellbarkeit des Landschaftsbildes innerhalb weniger Jahre verneint; im vorliegenden Fall geht es aber schwerpunktmäßig - dort wo ein Abbau erfolgt - nicht um einen Ausgleich durch Wiederherstellung, sondern durch eine Neugestaltung des Landschaftsbildes. Hierfür wird jedenfalls ein erheblich kürzerer Zeitraum ausreichen. Nach einer Neugestaltung des Landschaftsbildes werden auch wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder Erholungsvorsorge nicht entgegenstehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG).

dd) Auch die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über den Naturpark "Neckartal-Odenwald" vom 06.10.1986 in der Fassung der Änderung vom 31.07.2000 (GBl. S. 569) ist kein Hindernis für die Erteilung einer Genehmigung. Nach ihrem § 4 Abs. 1 Nr. 4 bedarf u.a. der Abbau von Steinen in den Gebieten des Naturparks, die weder Erschließungszonen noch Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder flächenhaftes Naturdenkmal sind, der naturschutzrechtlichen Erlaubnis, die ebenfalls nach § 13 BImSchG konzentriert wird. Das im Gebiet des Naturparks befindliche Erweiterungsgebiet liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Es grenzt vielmehr an das Landschaftsschutzgebiet "Unteres und Mittleres Elsenztal" (vgl. Verordnung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 17.09.1997) nur an, wie sich aus den vorgelegten Plänen ergibt und zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig ist, und unterfällt daher der Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Naturpark. Nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung ist das Vorhaben materiell zulässig, weil (eventuelle) nachteilige Wirkungen zumindest durch Auflagen oder Bedingungen, wie sie im Entwurf der Genehmigung enthalten sind, abgewendet werden können.

ee) Das Abbauvorhaben ist schließlich auch nicht durch § 24a Abs. 2 NatSchG verboten. Die im vorgesehenen Abbauerweiterungsgebiet liegende Biotopfläche "Feldhecke - Steinbruch - nordwestlich Meckesheim, Biotopnummer 6618/226-0291" ist zwar nach 24a Abs. 1 Nr. 6 NatSchG besonders geschützt. Es liegen aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG vor. Danach kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von dem Verbot des § 24a Abs. 2 NatSchG zulassen, wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiger Biotop geschaffen wird. Jedenfalls von letzterem ist auszugehen, da die im Maßnahmenplan als Nr. 3 und 4 bezeichneten Maßnahmen speziell zur Schaffung eines Ausgleichsbiotops vorgesehen sind.

Allerdings steht die Ausnahmezulassung nach § 24a Abs. 4 NatSchG im naturschutzbehördlichen Ermessen. Aus der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ergibt sich, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch insoweit die naturschutzrechtliche Zulassung mit einschließt. In ihrer Rechtsnatur ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung je nach dem Einzelfall der von § 13 BImSchG erfassten Entscheidungen ambivalent (Feldhaus, BImSchG, § 13 RdNr. 54 f.). Im vorliegenden Fall ist sie daher nicht nur - wie im eigentlichen immissionsschutzrechtlichen Teil - eine gebundene Entscheidung. Dem insoweit der Immissionsschutzbehörde eingeräumten Ermessen darf der Senat nicht vorgreifen, weshalb dem Begehren nur in Form einer Verpflichtung zur Bescheidung stattgegeben werden kann (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

c) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bedarf es vor der Erteilung der Genehmigung nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines Raumordnungsverfahrens.

aa) Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach dem einschlägigen Bundes- bzw. Landesgesetz. Nach § 3 Abs. 1 UVPG unterliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung die in der Anlage zu § 3 UVPG aufgeführten Vorhaben. Gemäß Nr. 1 der Anlage ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach §§ 4, 16 BImSchG bedürfen. Hierzu zählen die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Steinbrüche nicht; für sie ist das Genehmigungsverfahren ohne Einbeziehung der Öffentlichkeit durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV).

§ 1 LUVPG in Verbindung mit der Anlage zum LUVPG unterwirft Abbau und Gewinnungsvorhaben sowie Abgrabungen mit einer Gesamtfläche von mehr als 10 ha einer Umweltverträglichkeitsprüfung; das Abbauvorhaben der Klägerin bezieht sich auf eine Fläche von ca. 3,6 ha und bedarf daher auch nach Landesrecht keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.

Der Plansatz 3.3.6.4 des Regionalplans, der als Grundsatz der Raumordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze generell verlangt, vermag hieran nichts zu ändern. Er ist vielmehr unwirksam, weil er außerhalb der Normsetzungsbefugnis des Regionalverbands liegt. Sie beschränkt sich nach § 8 Abs. 1 LPlG auf Gegenstände der Raumordnung und Landesplanung, zu denen generell-abstrakte Normen umweltrechtlichen Inhalts nicht gehören (Schulte, Raumplanung und Genehmigung bei der Bodenschätzegewinnung, 1996, S. 261 ff.).

bb) Auch eines Raumordnungsverfahrens nach §§ 13 LPlG, 15 ROG bedarf es nicht. Zu den danach raumbedeutsamen Maßnahmen zählt nach § 1 Abs. 1 RoV die Errichtung einer Anlage im Außenbereich, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 BImSchG bedarf und die im Anhang zu Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG aufgeführt ist. Diese Voraussetzungen liegen - wie unter aa) ausgeführt - nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 und 162 Abs. 3 VwGO.

Ausschlaggebend ist dabei, dass die Klägerin nur zu einem geringfügigen Teil unterliegt, und dass die nach § 154 Abs. 3 VwGO aufgrund eigener Antragstellung zu den Kostenpflichtigen zählende Beigeladene und der Beklagte im gleichen Umfang unterliegen.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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