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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: 10 S 1337/01
Rechtsgebiete: StVG, FeV


Vorschriften:

StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
FeV § 46 Abs. 1 Satz 1
FeV § 46 Abs. 3
FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FeV § 14 Abs. 1 Satz 2
FeV § 14 Abs. 1 Satz 3
FeV § 14 Abs. 1 Satz 4
FeV § 11 Abs. 2 Satz 3
FeV § 11 Abs. 3 Satz 3
FeV § 11 Abs. 6 Satz 1
FeV § 11 Abs. 6 Satz 2
FeV § 11 Abs. 6 Satz 3
FeV § 11 Abs. 6 Satz 4
FeV § 11 Abs. 8
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zwingend anzuordnen; der Fahrerlaubnisbehörde steht - anders als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - insoweit kein Ermessen zu. Dies gilt auch bei einer feststehenden - gegebenenfalls nur einmaligen - Einnahme von Cannabis. Der einmalige Cannabiskonsum ist nicht dem - in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelten - (bloßen) Besitz von Cannabis gleichzustellen.

2. Das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringende ärztliche Gutachten ist - auch bei einem nur einmaligen Cannabiskonsum - nicht auf die Durchführung von Drogenscreenings beschränkt. Es kann - weitergehend - auch eine fachärztliche Bewertung beinhalten, sofern die Drogenscreenings einen Drogenkonsum anzeigen. Für diesen Fall kann der Gutachtensauftrag auch themenbezogene Fragestellungen zur Aufklärung des Konsumverhaltens beinhalten.


10 S 1337/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis; vorläufiger Rechtsschutz

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Haller

am 05. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. März 2000 - 4 K 419/00 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 05. Januar 2000 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.01.2000, mit der sie dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, das entgegenstehende Verschonungsinteresse des Antragstellers.

Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist und somit ernstlich befürchtet werden muss, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird.

Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die hieraus folgenden weiteren Anordnungen der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 05.01.2000 keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG), wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, dürften vorliegen. Die Antragsgegnerin durfte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, nachdem dieser das angeforderte Gutachten nicht (fristgerecht) beigebracht hat.

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im Fall des Antragstellers vorliegen. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, der bei Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel als speziellere Vorschrift § 11 FeV verdrängt (vgl. Amtliche Begründung zu § 14 FeV, BRDrucks. 443/98 S. 261 = VkBl. Amtl. Teil 1998 S. 1071; siehe auch § 11 Abs. 3 Satz 3 FeV), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Wie dem Wortlaut dieser Vorschrift eindeutig zu entnehmen ist, steht bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 3 des § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgeführten Voraussetzungen die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV hat der Verordnungsgeber die Anordnung in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FeV zwingend vorgeschrieben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.08.1999, DAR 1999, 518; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.7.2001 - 10 S 1254/01 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 14 RdNr. 2).

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sind vorliegend offensichtlich erfüllt, nachdem der Antragsteller selbst die - einmalige - Einnahme von Betäubungsmitteln, nämlich Cannabis, gegenüber der Polizei eingeräumt hat. Für das Eingreifen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob - im Hinblick auf Anlage 4 Ziff. 9.1 FeV - gelegentliche oder gar regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegt. Vielmehr genügt auch eine nur einmalige Einnahme des Betäubungsmittels Cannabis. Auch teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die einmalige Einnahme von Cannabis sei dem bloßen Besitz von Cannabis gleichzustellen und rechtfertige daher entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nur nach Ermessen. Der Verordnungsgeber hat insoweit eine klare Unterscheidung zwischen bloßem Besitz einerseits und Einnahme andererseits getroffen. Im Fall der Einnahme hat er nicht weiter nach ihrer Art oder Dauer differenziert. Er hat insbesondere auf jede den Tatbestand der Einnahme näher kennzeichnende Beschreibung verzichtet - anders als z.B. in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV; dort wird die Einnahme als "missbräuchlich" umschrieben. Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln - auch von Cannabis (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.08.2000 - 10 S 1389/00 -) - geht der Verordnungsgeber erkennbar davon aus, dass eine Schwelle überschritten ist, die eine Begutachtung zwingend erfordert. Daher kann vorliegend unerörtert bleiben, ob der beim Antragsteller anlässlich der polizeilichen Kontrolle festgestellte Besitz von Cannabis gleichfalls eine Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gerechtfertigt hätte.

Die Anforderung des ärztlichen Gutachtens ist auch hinsichtlich der Fragestellung rechtlich nicht zu beanstanden. Sofern das Verwaltungsgericht meint, ein ärztliches Gutachten dürfe in Fällen der vorliegenden Art lediglich ein Drogenscreening beinhalten, trifft dies nicht zu. Das Drogenscreening stellt ein reines Messverfahren dar. Es dient dazu, Analysewerte zu bestimmen, die für sich genommen allein anzeigen, ob in den entnommenen Prüfsubstanzen (Urin, Blut, Haare; vgl. Schütz/Weiler, Untersuchungen zum Drogennachweis, Kriminalistik 1999, 755) Drogen nachzuweisen sind. Des weiteren kann die Art der Drogen sowie ihre Dosis bestimmt werden. Diese Nachweise berechtigen aber zunächst nur zu der Feststellung, dass die untersuchte Person Drogen konsumiert hat; eine Aussage über das Konsumverhalten (z.B. gelegentlich/regelmäßig [vgl. Anlage 4 Ziffer 9 FeV]) kann diesen Messergebnissen nicht entnommen werden. Deshalb mag ein ärztliches Gutachten beschränkt auf ein Drogenscreening dann angezeigt sein, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber - auch erstmalig - der Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts festgestellt wird (zur Zulässigkeit eines Drogenscreenings in diesem Fall BVerwG, Beschl. v. 30.12.1999, NZV 2000, 345; Beschl. v. 12.01.1999 - 3 B 145/98 -) Stehen aber - wie vorliegend - Einnahme und Besitz von Drogen fest, kann sich das ärztliche Gutachten nicht nur darauf beschränken, durch Drogenscreenings den Nachweis weiteren Drogenkonsums zu erbringen. Vielmehr muss das Aufklärungsziel in diesem Fall weitergehen. Die Antragsgegnerin hat daher hier zu Recht neben den angeordneten zwei Drogenscreenings eine fachärztliche Bewertung für erforderlich gehalten, sofern diese Untersuchungen einen erneuten Drogenkonsum anzeigen. Nur eine fachkundige Beurteilung der Ergebnisse des Drogenscreenings in Verbindung mit einer themenbezogenen Befragung der Person, insbesondere zu ihrem Konsumverhalten, vermag eine Klärung von Eignungszweifeln zu leisten (Bad.-Württ., Beschl. v. 19.7.2001, a.a.O.). Auch kann - jedenfalls bei feststehender Einnahme von Cannabis - allein ein ärztliches Gutachten in diesem Umfang Grundlage für die Prüfung sein, ob - weitergehend - ein medizinisch-psychologisches Gutachten gem. §14 Abs. 1 Satz 4 FeV gefordert werden darf. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese Prüfung erfordert gerade eine gutachterliche Bewertung der Befundergebnisse der Drogenscreenings (zu den verkehrsrelevanten Auswirkungen bei Einnahme von Cannabis vgl. insbesondere Kannheiser, NZV 2000, 57, und dessen psychologisches Gutachten für den Bayer. Verwaltungsgerichtshof v. 26.03.1999 [vgl. BayVGH, Urt. v. 29.06.1999, NZV 1999, 525]; Kannheiser/Maukisch, NZV 1995, 417; Kreuzer, NZV 1999, 353; Harbord, NJW 1998, 348); Kleiber/Kovar, Auswirkungen des Cannabiskonsums, 1998, S. 219 ff.). Dass in einem ärztlichen Gutachten, das unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV angeordnet wurde, Themenbereiche angesprochen werden, die auch (Teil-)Gegenstand des - im Umfang weitergehenden - medizinisch-psychologischen Gutachtens sein können, liegt auf der Hand. Derartige Überschneidungen sind unvermeidbar, weil jedes ärztliche Gutachten, das im Hinblick auf die verkehrsrelevante körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers (§ 11 Abs. 2 FeV) erstellt wird, (Teil-)Aspekte eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfasst.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin sowohl in der Anordnung der Beibringung des Gutachtens gegenüber dem Antragsteller vom 30.08.1999 als auch im Gutachtensauftrag vom 29.09.1999 an das Medizinisch-Psychologische Institut Freiburg - TÜV - vom 29.09.1999 keinen Zweifel daran gelassen, dass allein ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV zu erstellen ist. Daher bleiben auch die Fragen an die untersuchende Stelle hinter der Fragestellung bei Erstattung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zurück. Eine psychologische Begutachtung umfasst der Gutachtensauftrag nicht. Insoweit ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Verordnungsgeber der Fahrerlaubnisbehörde bei der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nicht bestimmte Fragestellungen vorschreibt, sondern ihr insoweit einen gewissen Spielraum zuerkennt. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 6 FeV, der nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbar ist. Seiner Anwendung steht auch § 14 FeV nicht entgegen, da diese Vorschrift zwar die Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nicht aber Vorgaben für deren Durchführung im Einzelnen aufführt. Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.

Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ergibt sich vorliegend auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - daraus, dass in ihr bei der Bestimmung der Fragestellung - zutreffende - juristische und medizinische Fachausdrücke verwendet werden. Es wäre dem Antragsteller ohne ernstliche Schwierigkeiten möglich und zumutbar gewesen, sich - etwa bei der Verkehrsbehörde - über die Bedeutung dieser wenigen Fachbegriffe zu informieren. Offenkundig hat der Antragsteller den Gebrauch dieser Fachbegriffe auch nicht zum Anlass genommen, eine Begutachtung zu verweigern. Dass dem Antragsteller in der Anordnung nicht die - später - dem Gutachter gestellten konkreten Fragen mitgeteilt wurden, dürfte keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 6 FeV darstellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie aus dem Aufbau der Norm, in der in getrennten, in der Reihenfolge des Verfahrensablaufs stehenden Sätzen Einzelregelungen aufgeführt werden, die jeweils einen Beteiligten betreffen. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit der Anordnung der Gutachtenbeibringung die Gründe darzulegen, die zu den Zweifeln an seiner Kraftfahreignung geführt haben. Dieser Pflicht ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Dass dem Betroffenen auch die nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV intern festzulegenden Fragen mitzuteilen sind, sieht § 11 Abs. 6 FeV nicht vor. Eine Regelung über die Mitteilung der Fragen wird erst in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV getroffen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle mitteilt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Dieses - jedenfalls nach summarischer Prüfung gewonnene - Verständnis des § 11 Abs. 6 FeV wird auch durch die Überlegung bestätigt, dass eine vorzeitige Bekanntgabe der Fragestellung zu einer Verfälschung der Grundlagen des Gutachtens führen könnte.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin vom 30.08.1999 bestehen im Ergebnis auch nicht insoweit, als sie den Antragsteller dazu aufgefordert hat, - ausschließlich - ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen, und ihm nicht auch Gelegenheit gegeben hat, das Gutachten von einem Arzt erstellen zu lassen, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, wie dies § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorsieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.07.1999 - 10 S 1127/99 -). Es braucht vorliegend nicht abschließend erörtert zu werden, ob die Antragsgegnerin insoweit die ihr grundsätzlich eingeräumte Konkretisierungskompetenz nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV überschritten hat (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2000, NZV 2000, 348). Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Gutachter zur Auswahl gestellt. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV darüber unterrichtet, dass er das Gutachten durch den Facharzt des medizinisch-psychologischen Instituts erstellen lässt. Mit dieser Erklärung hat der Antragsteller erkennen lassen, dass er jedenfalls hinsichtlich der zur Auswahl gestellten Gutachter keinen Anlass sieht, die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens zu bezweifeln.

Bestehen sonach gegen die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens im Ergebnis keine Bedenken, durfte die Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass der Antragsteller dieses nicht fristgerecht vorgelegt hat, auf dessen fehlende Eignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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