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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 10 S 1346/04
Rechtsgebiete: FeV, IntKfzV, LVwVfG, EWGRL 91/439
Vorschriften:
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 | |
FeV § 28 Abs. 5 | |
IntKfzV § 4 Abs. 4 Nr. 3 | |
IntKfzV § 4 Abs. 5 | |
IntKfzV § 11 Abs. 2 | |
LVwVfG § 43 Abs. 2 | |
LVwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1 | |
EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 4 |
2) § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV erfordern eine Erteilungsentscheidung für jede einzelne Fahrerlaubnisklasse.
3) § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth und Dr. Hartung auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2003 - 3 K 2196/03 -, soweit dieses Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, den untersagenden Teil der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 und 02.02.1999 in Bezug auf andere Fahrerlaubnisklassen als die Klassen A und B für den Zeitraum ab der Berufungsverhandlung aufzuheben. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand:
Dem 1942 geborenen Kläger wurde am 25.06.1960 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.10.1989 wurde der Kläger wegen des Herstellens von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis auszustellen.
Mit Bescheid vom 06.05.1991 versagte die Stadt Pforzheim dem Kläger die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 3 und untersagte dem Kläger zugleich gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Zur Begründung führte die Stadt Pforzheim aus, aus dem vom Kläger vorgelegten Fahreignungsgutachten des TÜV Balingen vom 23.03.1991 ergebe sich, dass er als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Dieser Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten.
Am 19.11.1993 wurde der Kläger in Pforzheim als Führer eines Kraftfahrzeugs polizeilich kontrolliert. Dabei zeigte er einen am 23.01.1992 in den Niederlanden für Personenkraftwagen erteilten Führerschein vor. Die darauf eingeleiteten Ermittlungen wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23.11.1993 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich der Kläger laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt Pforzheim bereits am 05.02.1993 dauerhaft in die Niederlande abgemeldet habe. § 4 Abs. 2 Buchst. a IntKfzV könne trotz des insoweit einschlägigen Wortlauts keine Anwendung finden, wenn der Beschuldigte nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlege.
Am 24.12.1996 wurde der Kläger erneut als Führer eines Pkw von der Polizei kontrolliert. Am 16.05.1997 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Kläger wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und verhängte für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von sechs Monaten. Seine Berufung gegen dieses Urteil nahm der Kläger zurück.
Am 11.03.1998 beantragte der Kläger bei der Stadt Pforzheim unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2 IntKfZ und § 15c StVZO die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Zur Begründung führte der Kläger aus, er habe seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Ferner sei ihm mit Bescheid vom 06.05.1991 untersagt worden, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Um die Aufhebung dieser Untersagung gehe es ihm. Am 23.01.1992 habe er eine niederländische Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen erworben. Der Kläger erklärte sich bereit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung über seine Kraftfahreignung zu unterziehen. Mit Bescheid vom 02.02.1999 versagte die Stadt Pforzheim dem Kläger die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und untersagte ihm gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kläger das von der Behörde geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zu seiner Fahreignung nicht vorgelegt habe. Seinen gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch nahm der Kläger zurück.
Am 20.12.1999 beantragte der Kläger, der seinen Wohnsitz zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Esslingen verlegt hatte (Anmeldung in Nürtingen am 25.01.1999), erneut, ihm das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. Im weiteren Verfahren machte der Kläger geltend, er habe seinen ständigen Wohnsitz wieder außerhalb von Deutschland und es gehe ihm mit seinem Antrag nicht um die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, sondern um die Aufhebung des am 06.05.1991 ausgesprochenen Verbots des Führens von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Daraufhin teilte das Landratsamt Esslingen mit, die Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 und 02.02.1999 seien bestandskräftig und könnten insofern nicht mehr lediglich aufgehoben werden. Die Zuerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sei ein neues Verfahren, in dem die §§ 3 - 46 FeV anzuwenden seien. Auf Aufforderung des Landratsamtes legte der Kläger eine beglaubigte Abschrift seines Führerscheins vor. Dabei handelt es sich um einen am 05.03.1999 vom Präfekten in Straßburg erteilten französischen Führerschein der Klassen A und B. Zudem legte der Kläger ein vom Landratsamt angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten der Avus GmbH vom 31.07.2000 vor. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, beim Kläger sei nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem beeinträchtigenden Einfluss von Betäubungsmitteln, Medikamenten oder anderen psychoaktiven Stoffen führen werde. Es sei trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten, dass der Kläger die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erfülle.
Am 06.10.2000 teilte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe dem Landratsamt Esslingen mit, der Kläger sei am 03.08.2000 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung als Führer eines Kraftfahrzeugs ermittelt worden, weshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet worden sei. Durch Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 10.11.2000 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt, zugleich wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In der Berufung setzte das Landgericht Karlsruhe die Sperrfrist auf sechs Monate herab. Nach Ablauf der Sperrfrist legte der Kläger ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten der Avus GmbH vor, das gleichfalls zu einer positiven Prognose gelangte.
Mit Verfügung des Landratsamts Esslingen vom 21.09.2001 wurde dem Kläger gemäß § 4 Abs. 4 IntKfzV i.V.m. § 28 FeV das Recht zuerkannt, von der am 05.03.1999 erteilten französischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass sich für den Fall des Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnis die Berechtigung dieser Fahrerlaubnis nach § 4 IntKfzV, gegebenenfalls i.V.m. § 28 FeV, richte. In einem Begleitschreiben vom 21.09.2001 wies das Landratsamt Esslingen den Kläger darauf hin, dass durch diese Entscheidung die Wirksamkeit der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 02.02.1999 gemäß § 4 IntKfzV automatisch aufgehoben sei. Es sei absichtlich unterlassen worden, diesen Vermerk bzw. Hinweis in die Erlaubnis selbst aufzunehmen, um unnötige Rückfragen oder Unannehmlichkeiten anlässlich von Verkehrskontrollen zu vermeiden. Dem Verkehrszentralregister werde unverzüglich mitgeteilt, dass dem Kläger nunmehr das Recht erteilt worden sei, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. Eine zusätzliche Rücknahme der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 02.02.1999 sei wegen der Bestandskraft nicht möglich und auch nicht erforderlich. Die "Aufhebung" der genannten Verfügung sei durch die neue Entscheidung wirksam. Die Fahrerlaubnis der Klasse A vom 05.03.1999 könne dagegen nicht zuerkannt werden, da sie zu einem Zeitpunkt erworben worden sei, in dem der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz noch in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Nach einer Mitteilung des Meldeamts Nürtingen habe der Kläger seinen Wohnsitz erst am 15.06.1999 nach Frankreich verlegt. Der Kläger sei daher nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A im Inland berechtigt. Die Erlaubnis könne dementsprechend nur für die Klasse B ausgesprochen werden. Diese habe der Kläger bereits 1992 erworben und diese sei 1999 in Frankreich lediglich umgeschrieben worden.
Gegen die Verfügung vom 21.09.2001 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Versagungsverfügungen aus dem Jahre 1991 und 1999 seien aufzuheben, da sie rechtswidrig seien. Eine Aberkennungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 IntKfzV setze voraus, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Aberkennungsentscheidung eine ausländische Fahrerlaubnis besitze. Dies sei bei Erlass der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 nicht der Fall gewesen. Auch die Verfügung der Stadt Pforzheim vom 02.02.1999 sei rechtswidrig, da in ihr die Fahrerlaubnis einschließlich der geltenden Klassen nicht genau bezeichnet worden sei. Von den behördlichen Entscheidungen aus den Jahren 1991 und 1999 gingen nach wie vor nachteilige Wirkungen aus. Erwerbe er zukünftig im Ausland weitere Fahrerlaubnisklassen, sei er jeweils gezwungen, ein erneutes gesondertes Verfahren der Anerkennung nach § 4 Abs. 4 IntKfzV zu betreiben, damit er von den neu erworbenen Fahrzeugklassen im Inland auch Gebrauch machen könne. Nachdem er durch Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen habe, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen allgemein bestehe, sei kein Grund ersichtlich, dass jedes weitere Mal ein entsprechendes Zuerkennungsverfahren in Gang gesetzt werden müsse. Bezüglich der Fahrerlaubnisklasse A bat der Kläger um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen zur Frage des Wohnsitzes des Klägers erließ das Landratsamt Esslingen am 27.03.2002 eine Verfügung, mit der dem Kläger das Recht erteilt wurde, von seiner französischen Fahrerlaubnis Klasse A im Inland Gebrauch zu machen. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass, sofern künftig eine weitere Fahrerlaubnis erworben werde, sich die Berechtigung/Nichtberechtigung dieser Fahrerlaubnis jeweils nach § 4 IntKfzV, gegebenenfalls i.V.m. § 28 FeV, richte. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch und führte zur Begründung aus: Die Verfügung aus dem Jahre 1991 sei rechtswidrig, denn er habe zum Zeitpunkt dieser Verfügung keine ausländische Fahrerlaubnis besessen. Auch die Verfügung vom 02.02.1999 hätte die Fahrerlaubnis genau bezeichnen müssen und nicht ein allgemeines Aberkennen des Recht zum Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis aussprechen dürfen. Sollte er im Laufe der Zeit weitere Fahrerlaubnisklassen erwerben, so müsste er, obwohl diese zum Zeitpunkt der damaligen behördlichen Entscheidung (1991 und 1999) noch nicht vorhanden gewesen seien, nunmehr ein erneutes gesondertes Verfahren der Anerkennung nach § 4 Abs. 4 IntKfzV betreiben, damit er von den neu erworbenen Fahrerlaubnissen/Fahrerlaubnisklassen im Inland Gebrauch machen könne. Er habe aber durch Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen allgemein bestehe. Deshalb sei kein Grund ersichtlich, jedes weitere Mal ein entsprechendes Zuerkennungsverfahren in Gang zu setzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche des Klägers gegen die Verfügungen des Landratsamtes Esslingen vom 21.09.2001 und 27.03.2002 zurück und stellte fest, dass sich der Widerspruch vom 24.10.2001 teilweise erledigt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 07.05.2003 zugestellt.
Am 26.05.2003 hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben und zu deren Begründung ergänzend vorgetragen: Die Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 02.02.1999 und 06.05.1991 seien aufzuheben, da sie rechtswidrig seien. Durch diese Entscheidungen werde er gezwungen, ein gesondertes Verfahren der Anerkennung nach § 4 Abs. 4 IntKfzV zu betreiben, um von neu erworbenen Fahrerlaubnisklassen im Inland Gebrauch machen zu können. Das Landratsamt sei nach § 48 LVwVfG für die Rücknahme der rechtswidrig ergangenen Verwaltungsakte zuständig. Eine Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 IntKfzV setze voraus, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Aberkennungsentscheidung eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis besitze und auch gemäß § 4 IntKfzV berechtigt sei, Kraftfahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung zu führen. Soweit der Kläger beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, ihm den Vermögensschaden auszugleichen, welcher durch die Versagungsverfügungen der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 und 02.02.1999 entstanden sei, hat er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Mit Urteil vom 20.11.2003 - 3 K 2196/03 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil für die vom Kläger begehrte Verpflichtung zur Teilrücknahme der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 und 02.02.1999 kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Kläger habe sein Interesse an einer Aufhebung der genannten Verfügungen damit begründet, dass er für den Fall des künftigen Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland ein gesondertes Zuerkennungsverfahren betreiben müsse, solange die genannten Verfügungen nicht aufgehoben seien. Diese Argumentation treffe jedoch nicht zu. Der Kläger müsse im Falle des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis für die Klassen C oder E ein Zuerkennungsverfahren gemäß § 28 Abs. 5 FeV nur betreiben, wenn eine bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis der Klassen C oder E vorläge. Dies sei aber schon deshalb nicht der Fall, weil in den Versagungsverfügungen in den Jahren 1991 und 1999 nicht über diese Fahrerlaubnisklassen entschieden worden sei. Ohnehin seien die vom Kläger angegriffenen Versagungsentscheidungen obsolet, nachdem das Landratsamt in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen A und B eine Zuerkennungsentscheidung im Sinne des § 28 Abs. 5 FeV getroffen habe. Auch das Landratsamt gehe davon aus, dass durch den Bescheid vom 21.09.2001 die Wirksamkeit der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 02.02.1999 automatisch aufgehoben sei. Erst recht gelte dies dann für die frühere, insoweit gleichlautende Verfügung vom 06.05.1991. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch nicht aus der Absicht des Klägers, Amtshaftungsklage zu erheben. Denn die Verfügungen vom 06.05.1991 und 02.02.1999 hätten sich schon vor Klageerhebung erledigt. In diesen Fällen bestehe auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Deshalb habe auch keine Veranlassung bestanden, auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hinzuwirken. Das Urteil wurde am 10.10.2003 zugestellt, am 06.11.2003 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
Am 11.06.2004 ist dem Kläger der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung zugestellt worden. Mit am 09.07.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zur Begründung der Berufung ausgeführt: § 11 Abs. 2 IntKfzV sei dahingehend auszulegen, dass der Fahrerlaubnisbehörde nicht die Befugnis eingeräumt worden sei, einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich als ungeeignet erwiesen habe und keine ausländische Fahrerlaubnis besitze, lediglich für den ungewissen Fall des zukünftigen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, hiervon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ohne Aufhebung der angefochtenen Verfügungen müsse er zur Schaffung von Rechtssicherheit ein erneutes Zulassungsverfahren betreiben, weil ihm unbestimmt und auch für den eventuellen Erwerb neuer zusätzlicher Fahrerlaubnisse das Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund dieser weiteren Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ausdrücklich verboten worden sei. Der Wortlaut des § 28 Abs. 5 FeV verhalte sich nicht dazu, dass es im Hinblick auf den Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im europäischen Ausland einer zusätzlichen Entscheidung nicht mehr bedürfe oder eine solche nicht beantragt werden könne. Auch habe das Verwaltungsgericht bei seiner Auffassung, dass die beiden angegriffenen Verfügungen aus den Jahren 1991 und 1999 tatsächlich aufgehoben seien, § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht beachtet. Eine förmliche Aufhebung sei gerade nicht erfolgt, so dass beide Verfügungen weiterhin Bestand hätten. Dementsprechend seien die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim noch in Kraft und entfalteten Rechtswirkungen. Dies gelte auch hinsichtlich der beiden Zuerkennungsentscheidungen, weil sich diese auf die bestehende französische Fahrerlaubnis bezögen. Würde ihm diese entzogen oder würde er diese in eine Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union umtauschen, so bedürfte er wegen des Bezugs auf die französische Fahrerlaubnis einer erneuten Zuerkennungsentscheidung. Auch aus den Grundsätzen des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verfügungen der Stadt Pforzheim. Unrichtig sei auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen begründe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Rücknahme der genannten Verfügungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2003 - 3 K 2196/03 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 und 02.02.1999 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit ihm hiermit untersagt worden ist, bis zur Aufhebung dieser Verfügungen Kraftfahrzeuge mit einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verfügungen des Landratsamtes Esslingen vom 21.09.2001 und 27.03.2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.04.2002 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bereits durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Pforzheim aus dem Jahr 1993 sei ausdrücklich festgestellt worden, dass der Kläger von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet zu diesem Zeitpunkt habe Gebrauch machen können. Damit habe sich die Verfügung vom 06.05.1991 insoweit erledigt. Ohnehin seien die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim bestandskräftig. Durch die beiden Zuerkennungsentscheidungen hätten sich die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt. Künftige, vom Kläger noch zu erwerbende Fahrerlaubnisklassen seien nicht Gegenstand der vom Kläger begehrten Entscheidungen gewesen. Im Falle des Erwerbs ein weiteren ausländischen Fahrerlaubnisklasse bedürfe es einer gesonderten Überprüfung der Fahreignung des Klägers und einer besonderen Zuerkennungsentscheidung. Wegen des Erfordernisses eines gesonderten Zuerkennungsverfahrens sei die Aufhebung der am 06.05.1991 ergangenen Entscheidung der Stadt Pforzheim nicht erforderlich. Die vom Kläger mit der Klage tatsächlich verfolgten Schadensersatzansprüche seien unhaltbar.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akten des Landratsamts Esslingen, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage als unzulässig angesehen. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich nicht aus der Erwägung, das Landratsamt Esslingen sei für die vom Kläger begehrte Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim örtlich nicht zuständig, so dass der Kläger nicht klagebefugt sei. Die örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes Esslingen, in dessen Bezirk der Kläger nach der vorliegenden Akte zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland - vom 15.01 bis zum 15.06.1999 (AS 154) - gemeldet war, kann sich zum einen aus § 48 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a LVwVfG ergeben. Sollten die Meldung und der Aufenthalt in Nürtingen noch nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts geführt haben, so könnte die Zuständigkeit aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG folgen. Wird dagegen auf die Zuständigkeitsregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung abgestellt, so ist § 73 Abs. 3 FeV heranzuziehen.
Die Klage ist aber unzulässig, weil dem Kläger das für seine Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zum Teil sind die Verfügungen der Stadt Pforzheim, zu deren Aufhebung der Beklagte verpflichtet werden soll, bereits nicht mehr wirksam (in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen A und B ab der Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen; I.), teilweise fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seine - vermeintlichen - Rechte unmittelbar durch eine Klage vor den Zivilgerichten geltend machen kann und ihm zudem eine Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim zumindest ganz überwiegend keinen Vorteil brächte (in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen A und B bis zur Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen; II.), und schließlich fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verfügungen der Stadt Pforzheim bei zukünftigen Erteilungsentscheidungen hinsichtlich weiterer Fahrerlaubnisklassen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV oder § 4 Abs. 4 IntKfzV zumindest nach § 43 Abs. 2 letzte Alt. LVwVfG unwirksam würden (III.).
I) Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 und 02.02.1999 in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen B und A für den Zeitraum ab der Bekanntgabe der jeweiligen Erteilungsentscheidung des Landratsamtes Esslingen, d.h. ab dem 26.09.2001 (Klasse B) bzw. ab dem 28.03.2002 (Klasse A), fehlt dem Kläger das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtslage, die der Kläger mit seiner Verpflichtungsklage zu bewirken sucht, besteht bereits (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., vor § 40, Rn. 43). In dem beschriebenen Umfang scheidet die vom Kläger mit der Klage verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Teilaufhebung der genannten Verfügungen der Stadt Pforzheim aus, weil diese insoweit bereits nicht mehr wirksam sind.
Die im Tenor des Bescheids der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 enthaltene Aussage (gleichlautend in der Verfügung vom 02.02.1999), dem Kläger werde "gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr untersagt, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen", erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 LVwVfG. Denn dem Kläger ist hiermit für die Zukunft ein bestimmtes Verhalten verboten worden. Auch die Stellung dieser Aussage in den beiden Verfügungen bereits im Tenor und nicht erst in der Begründung spricht für das Vorliegen einer Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Nach § 43 Abs. 2 LVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine förmliche Beendigung der Wirksamkeit des vom Kläger angegriffenen Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 und 02.02.1999 durch die Erteilungsentscheidungen des Landratsamtes Esslingen vom 21.09.2001 und 27.03.2002 im Sinne von § 43 Abs. 2 1. und 2. Alt LVwVfG ist nicht erfolgt. Denn das Landratsamt hat eine Rücknahme (§ 48 LVwVfG) bzw. einen Widerruf (§ 49 LVwVfG) des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim abgelehnt. Im Begleitschreiben zu seiner Verfügung vom 21.09.2001 hat das Landratsamt Esslingen eindeutig erklärt, von einer förmlichen Teilaufhebung - lediglich - der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 02.02.1999 absehen zu wollen. Auch im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt die förmliche Teilaufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim abgelehnt. Ferner sind die vom Kläger angegriffenen Teile der Verfügungen der Stadt Pforzheim nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 3. Alt. LVwVfG anderweitig aufgehoben worden. Diese Alternative des § 43 Abs. 2 LVwVfG betrifft die hier nicht erfolgte Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid nach §§ 72 oder 73 VwGO oder durch eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 43, Rn. 189). Die untersagenden Teile der Verfügungen der Stadt Pforzheim haben aber mit der Bekanntgabe der beiden Zuerteilungsentscheidungen des Landratsamtes Esslingen ihre Wirksamkeit im hier relevanten Zeitraum und in Bezug auf diese Fahrerlaubnisklassen verloren, weil sie sich im Sinne von § 43 Abs. 2 letzte Alt. LVwVfG auf andere Weise erledigt haben. Eine Erledigung auf andere Weise in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt ausgehend von seinem Regelungsgehalt keine regelnde Wirkung mehr entfaltet (vgl. Obermayer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 1999, § 43, Rn. 26). Durch die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim wurde dem Kläger unter Berufung auf § 11 Abs. 2 IntKfzV jeweils untersagt, bis zur Aufhebung der Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Im Gegensatz hierzu wurde dem Kläger durch die Bescheide des Landratsamtes Esslingen vom 21.09.2001 und vom 27.03.2002 das Recht erteilt, von bestimmten im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen. Damit entfalten die vorstehend genannten Verfügungen der Stadt Pforzheim ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide des Landratsamtes Esslingen in dem dort geregelten Umfang (Fahrerlaubnisklasse B bzw. A) keine Wirkung mehr. Sind die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim insoweit bereits unwirksam, scheidet ihre vom Kläger begehrte Aufhebung, zu der der Beklagte nach § 113 Abs. 5 VwGO verpflichtet werden soll, aus. Dies gilt auch für die vom Kläger angeführten Fallgestaltungen, dass ihm die in Frankreich - zum Teil im Wege der Umschreibung - erteilten Fahrerlaubnisse wieder entzogen oder er diese Fahrerlaubnisse im weiteren EU-Ausland in Fahrerlaubnisse dieses Aufnahmemitgliedstaates umtauscht. Das Landratsamt hat auch im gerichtlichen Verfahren deutlich zu erkennen gegeben, dass es den beiden Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich der zuerteilten Klassen B und A ungeachtet der Bezugnahme auf die konkrete im Ausland erteilte Fahrerlaubnis keine Bedeutung mehr beimisst. Damit ist die dargelegte erledigende Wirkung der Erteilungsentscheidungen im Sinne von § 43 Abs. 2 letzte Alt. LVwVfG nicht vom Bestand der in den Entscheidungen aufgeführten ausländischen Fahrerlaubnisse abhängig. Der Kläger berücksichtigt bei seinem gesamten Vorbringen in Bezug auf die nach seiner Ansicht rechtswidrigen untersagenden Verfügungen der Stadt Pforzheim nicht ausreichend, dass das Erfordernis einer gesonderten Erteilungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV nicht auf diese Verfügungen der Stadt Pforzheim zurückzuführen ist. Ursache ist vielmehr der Umstand, dass dem Kläger im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schwerwiegender Straftaten die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen und deren Wiedererteilung wegen der gutachtlich festgestellten Fahrungeeignetheit bestandskräftig abgelehnt worden ist (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV).
II) In Bezug auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich der Klassen B und A im Zeitraum vor der Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen des Landratsamtes Esslingen ist die Klage in vollem Umfang unzulässig, weil der Kläger seine - vermeintlichen - Rechte unmittelbar durch eine Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann (1). Ferner fehlt dem Kläger in diesem Umfang ganz überwiegend das Rechtsschutzbedürfnis auch deshalb, weil ihm die Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim keinen Vorteil brächte (2).
1) Sein Interesse an der teilweisen Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim für die Vergangenheit hat der Kläger auch im Berufungsverfahren mit einer noch zu erhebenden Amtshaftungsklage begründet, mit der ein auf die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim gestützter Schadensersatzanspruch verfolgt werden soll. Wird um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Hinblick auf ein noch durchzuführendes Amtshaftungsverfahren gestritten, so fehlt dem Kläger aber für eine Klage vor den Verwaltungsgerichten, die auf die Verpflichtung der Behörde zu einer auf § 48 LVwVfG gestützten Rücknahme des Bescheids gerichtet ist, das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seine Rechte unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens geltend machen kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, wenn die Klage im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch erhoben worden ist, sich der Verwaltungsakt aber bereits vor Klageerhebung erledigt hat (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2001 - 1 WB 15.01 -; Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226). Die Befassung der Verwaltungsgerichte mit der Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist hier im Hinblick auf einen geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nur zulässig, wenn die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung bereits anhängig war. In diesem Fall soll der Betroffene nicht um die Früchte des bisherigen verwaltungsgerichtlichen Prozesses gebracht werden. Ist die Erledigung dagegen bereits vor Klageerhebung eingetreten, ist der Betreffende gehalten, sogleich das für den Amtshaftungsanspruch zuständige Zivilgericht anzurufen, weil ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter nicht besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die hier vorliegende Konstellation, dass im Vorfeld einer Amtshaftungsklage im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Behörde begehrt wird, einen nach Ansicht des Klägers rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zurückzunehmen. Das berechtigte Interesse an der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hinsichtlich der Teilaufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zivilgerichte im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens entsprechend der sog. Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes vom Bestand der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim ausgehen müssten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte beurteilen diese im Rahmen von Amtshaftungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ungeachtet seiner Bestandskraft (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1990 - III ZR 302.89 -, BGHZ 113, 17 m.w.Nachw.).
2) In Bezug auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich der Klassen B und A im Zeitraum vor der Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen des Landratsamtes Esslingen fehlt dem Kläger auch deshalb im weiten Umfang das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich durch die Rücknahme der Verfügungen seine Rechtsposition nicht verbesserte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107). Durch die mit der Klage verfolgte behördliche Aufhebung der Verfügungen wäre ganz überwiegend keine Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers verbunden, weil der Kläger auch bei Aufhebung der genannten Teile der Verfügungen rechtlich gehindert gewesen wäre, Kraftfahrzeuge der Klasse A (a) bzw. Klasse B (b) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
a) Die Fahrerlaubnis der Klasse A hat der Kläger erst am 14.01.1999 in Frankreich erworben. Im Zeitraum vom 06.05.1991 bis zum 14.01.1999 war der Kläger nicht im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis und war deshalb von vornherein nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen.
Für den Zeitraum vom 14.01.1999 bis zur Bekanntgabe der Zuerkennungsentscheidung des Landratsamtes Esslingen hinsichtlich der Klasse A vom 27.03.2002 gilt das Folgende: Die Berechtigung eines Inhabers einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach § 28 FeV, sofern er im Inland einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV begründet (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 IntKfzV), und andernfalls (ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland) nach § 4 IntKfzV. Die Frage, wann der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV im Inland begründet hat, kann hier dahingestellt bleiben, weil diese Frage hier nicht entscheidungserheblich ist. Sowohl nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (im Falle der Wohnsitzbegründung) als auch nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV (ohne Wohnsitz im Inland) gilt die auf die im Ausland erteilte Fahrerlaubnis gestützte Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 Abs. 1 FeV bzw. nach § 4 Abs. 1 IntKfzV u.a. nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Klägers erfüllt. Zum einen hatte das Landgericht Karlsruhe im Urteil vom 23.10.1989 die Fahrerlaubnis entzogen, zum anderen hatte die Stadt Pforzheim dem Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit der bestandskräftigen Verfügung vom 06.05.1991 versagt. Nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV wird in diesen Fällen das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Versagung ihrer Wiedererteilung Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Grundlage für die Berechtigung der Bundesrepublik Deutschland, eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht anzuerkennen und ein gesondertes Zuerteilungsverfahren nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. nach § 4 Abs. 4 IntKfzV vorzuschreiben, ist Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedstaat als Ausnahme von der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie geregelten grundsätzlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ablehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn auf seinem Hoheitsgebiet der Führerschein der betreffenden Person eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder aufgehoben worden ist. Damit hängt das Recht des Inhabers einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, aufgrund dieser Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen, von der Bekanntgabe einer Erteilungsentscheidung ab. Dementsprechend war der Kläger vor Bekanntgabe der Zuerteilungsentscheidung des Landratsamtes Esslingen vom 27.03.2002 nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse A aufgrund der in Frankreich am 14.01.1999 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A zu führen. Auch in dem hier relevanten Umfang würde eine Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers durch die von ihm begehrte Teilaufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim nicht eintreten.
b) Die der jetzigen Klasse B entsprechende Fahrerlaubnis hat der Kläger bereits am 23.01.1992 in den Niederlanden erworben. Im Zeitraum vom 06.05.1991 bis zum 23.01.1992 war der Kläger nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B und deshalb von vornherein nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen. Würde der untersagende Teil der Verfügungen der Stadt Pforzheim aufgehoben, verbesserte sich seine Rechtsposition insoweit nicht. Hinsichtlich des Zeitraums vom 23.01.1992 bis zur Erteilungsentscheidung des Landratsamtes Esslingen vom 21.09.2001 ist zwischen dem Zeitraum vom 23.02.1996 bis zum 21.09.2001, dem Erlass der Erteilungsentscheidung des Landratsamtes Esslingen hinsichtlich der Klasse B (aa), und dem Zeitraum vom 23.01.1992 bis zum 22.02.1996 (bb) zu unterscheiden.
aa) Nach Art. 8 Satz 2 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2116) trat Art. 4 dieser Verordnung am 23.02.1996 in Kraft. Hierdurch wurden in § 4 Abs. 2 IntKfzV 1996 der Buchstabe c sowie Satz 2 angefügt. § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c IntKfzV 1996 bestimmte u.a., dass die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 IntKfzV 1996 nicht für Inhaber ausländischer Führerscheine oder Fahrausweise gilt, wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (vgl. jetzt § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV). § 4 Abs. 2 Satz 2 IntKfzV 1996 regelte, vergleichbar § 4 Abs. 4 IntKfzV und § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV, die Möglichkeit der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Buchstabe c genannten Entscheidungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Inland Gebrauch zu machen. Damit bestand mit Inkrafttreten der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die auch heute noch geltende Rechtslage, wonach das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, dem Betreffenden erst von der Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden muss, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder deren Wiedererteilung bestandskräftig versagt worden ist. Eine solche Entscheidung hinsichtlich der Fahrerlaubnis Klasse B hat das Landratsamtes Esslingen aber erst am 21.09.2001 getroffen. Damit war der Kläger im Zeitraum vom 23.02.1996 bis zum 21.09.2001 ungeachtet der niederländischen Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, entsprechende Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, so dass sich seine Rechtsposition durch die Rücknahme der Untersagungsverfügungen nicht verbessern würde.
bb) Aus der Begründung zu Art. 4 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Änderung der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr, BR-Drucks. 931/95, S. 16) ist unmittelbar zu entnehmen, dass vor dieser Ergänzung des § 4 IntKfzV die verwaltungsbehördliche Entziehung einer Fahrerlaubnis die Geltung einer nach der Verlegung des ständigen Aufenthalts ins Ausland dort erworbenen Fahrerlaubnis mit der Folge unberührt ließ, dass eine Person nach der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Entziehung und der Verlagerung des ständigen Aufenthalts ins Ausland dort eine Fahrerlaubnis erwerben und diese im Bundesgebiet - zumindest vorübergehend - trotz der Feststellung der Ungeeignetheit nutzen durfte (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.1998 - 1 B 131/97 -, NJW 1998, 3731). Denn bis dahin galt die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 IntKfzV lediglich nicht für solche Inhaber ausländischer Führerscheine, gegenüber denen eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO oder die Fahrerlaubnissperre nach § 69a StGB bestand (§ 4 Abs. 2 Buchst. b IntKfzV 1996) Diese nach der genannten Verordnungsbegründung den Interessen der Verkehrssicherheit widersprechende Rechtslage sollte durch die oben beschriebene (aa) Ergänzung des § 4 IntKfzV durch die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dahingehend geändert werden, dass im Falle einer verwaltungsbehördlichen Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis das Recht zur Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet von der Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde abhängt, ob die Gründe für die Entziehung noch fortbestehen. Allerdings bestand die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 IntKfzV, einen im Ausland erteilten Führerschein im Inland zu nutzen, nicht für solche Inhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ständigen Aufenthalt im Inland hatten (§ 4 Abs. 2 Buchst. a IntKfzV 1992). Es deutet zumindest einiges darauf hin, dass dieser Ausschlussgrund hinsichtlich des Klägers erfüllt war. Denn der Kläger hat die niederländische Fahrerlaubnis bereits am 23.01.1992 erworben, hat sich aber wohl erst am 05.02.1993 in Pforzheim dauerhaft in die Niederlande abgemeldet. Die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt doch noch im Inland hatte bzw. § 4 Abs. 2 Buchst. a IntKfzV mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar war, kann hier aber dahingestellt bleiben. Denn die Klage ist jedenfalls wegen der Möglichkeit, einen Amtshaftungsanspruch unmittelbar vor den Zivilgerichten geltend zu machen, unzulässig (vgl. oben 1).
III) Auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 und vom 02.02.1999 im Hinblick auf andere Fahrerlaubnisklassen als die in den beiden Zuerkennungsentscheidungen des Landratsamtes geregelten Klassen B und A ist die Klage sowohl für den Zeitraum vor der Berufungsverhandlung (1) als auch für die Zukunft (2) wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
1) Da der Kläger bis zur Berufungsverhandlung im Ausland keine Fahrerlaubnis für eine weitere Fahrerlaubnisklasse erworben hat, könnte durch eine Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim im Zeitraum vom 06.05.1991 bis zur Berufungsverhandlung keine Besserstellung des Klägers eintreten. Der Kläger wäre auch bei Aufhebung dieser Verfügungen rechtlich gehindert gewesen, Kraftfahrzeuge anderer Klassen als Fahrzeuge der Klassen A oder B im Inland zu führen. Damit fehlt ihm aber wiederum das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Im Hinblick auf eine etwaige Amtshaftungsklage fehlt dem Kläger auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil unmittelbar im Rahmen der vor den ordentlichen Gerichten zu erhebenden Klage die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme geprüft werden kann.
2) Auch im Hinblick auf einen zukünftigen Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnisklasse fehlt dem Kläger für die beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich anderer Fahrerlaubnisklassen als der Klassen A und B das Rechtsschutzbedürfnis.
Dem Kläger kann aber das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem Hinweis abgesprochen werden, die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim erstreckten sich lediglich auf die früheren Fahrerlaubnisklassen 1 und 3 und enthielten für weitere Klassen keinerlei Aussage. Zunächst findet sich lediglich in der Verfügung vom 06.05.1991 hinsichtlich der Entscheidung, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis versagt wird, eine Beschränkung auf die damals beantragten Klassen 1 und 3, nicht aber in der späteren Verfügung vom 02.02.1999. Ferner ist die Untersagung in beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim jeweils pauschal gehalten und verbietet dem Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einem ausländischen Führerschein uneingeschränkt. Für eine vollständige und nicht auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen beschränkte Untersagung spricht ferner der Hintergrund der beiden Verfügungen. Grund für die Anordnungen war jeweils die Annahme der Stadt Pforzheim, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Bei der Verfügung vom 06.05.1991 wurde dies aus dem für den Kläger negativen medizinisch-psychologischen Gutachten vom 23.03.1991, bei der Anordnung aus dem Jahr 1999 aus der Nichtvorlage des erneut angeforderten Gutachtens geschlossen. Die den Hintergrund des negativen Eignungsgutachtens bzw. der Anforderung eines erneuten Gutachtens bildende Annahme, der Kläger werde auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen, die unmittelbar bzw. mittelbar zur Versagung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geführt hat, ist gerade nicht auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen beschränkt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage kann auch nicht mit der Überlegung verneint werden, die untersagenden Teile der Verfügungen der Stadt Pforzheim seien durch die beiden Erteilungsentscheidungen des Landratsamtes Esslingen vom 21.09.2001 und vom 27.03.2002 bereits beseitigt worden. Denn die Entscheidungen des Landratsamtes, die nach den Ausführungen unter I) zur Beendigung der Wirksamkeit der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim nach § 43 Abs. 2 letzte Alt. LVwVfG geführt haben, beschränkten sich auf die Fahrerlaubnisklasse B bzw. A. Auch nach der Bekanntgabe dieser Entscheidungen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV ist der Kläger nach dem Regelungsgehalt der Verfügungen der Stadt Pforzheim nach wie vor rechtlich gehindert, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines ausländischen Führerscheins Kraftfahrzeuge einer anderen Klasse als solche der Klassen B und A zu führen. Der Beklagte hat es im Berufungsverfahren abgelehnt, dem Begehren des Klägers insoweit abzuhelfen.
Dem Kläger fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für die im Vorfeld des - ungewissen - Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse begehrte - isolierte - Verpflichtung des Beklagten zu der in die Zukunft gerichteten Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich weiterer Fahrerlaubnisklassen, weil er auch im Falle des Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einer Zuerkennungsentscheidung nach innerstaatlichem Recht (a), das mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (b), gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV (bei Erwerb einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet) bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV bedürfte. Ergeht diese Erteilungsentscheidung, so erledigen sich die beiden Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim im Umfang dieser Entscheidung zumindest nach den unter I) dargestellten Grundsätzen gemäß § 43 Abs. 2 letzte Alt. LVwVfG auf andere Weise. An einer isolierten Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim im Vorfeld des ungewissen Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland, die den Kläger wegen des Erfordernisses einer Zuerteilungsentscheidung erst nach Erlass einer solchen Entscheidung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse berechtigte, hat er kein berechtigtes Interesse.
a) Das Verwaltungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Kläger müsste im Falle des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis für die Klassen C oder E kein weiteres Zuerkennungsverfahren betreiben, und hat dem Kläger u.a. aus diesem Grund das berechtigte Interesse an der Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim abgesprochen. Träfe diese Ansicht zu, so könnte der Kläger tatsächlich doch ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim haben. Denn sollte eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis einer weiteren Klasse den Kläger ohne besonderes Zuerteilungsverfahren zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, stünden sich im Inland zwei sich widersprechende Regelungen gegenüber. Zum einen untersagten ihm die beiden pauschalen und unverändert wirksamen Verfügungen der Stadt Pforzheim das Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis, und zum anderen berechtigte ihn die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis ohne Zuerteilungsverfahren unmittelbar zum Führen von entsprechenden Kraftfahrzeugen im Inland. Um den in diesem Fall bestehenden Konflikt zwischen den Regelungen zu lösen, könnte der Kläger berechtigt sein, die aufgrund von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (vgl. § 51 Abs. 5 LVwVfG) mögliche Rücknahme der beiden Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim zu verlangen, soweit diese das Führen von Kraftfahrzeugen einer anderen Klasse als solchen der Klasse A oder B betreffen. Denn bei dieser Auslegung erginge hinsichtlich einer weiteren Fahrerlaubnisklasse keine innerstaatliche Entscheidung, die das Recht zum Gebrauchmachen von der ausländischen Fahrerlaubnis erst gewährte und die die Unwirksamkeit der entgegenstehenden Untersagungsverfügungen zumindest nach § 43 Abs. 2 letzte Alt. LVwVfG bewirken würde. Der Senat geht aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon aus, dass der Kläger auch im Falle des Erwerbs einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis einer weiteren Fahrerlaubnisklasse die Erteilung des entsprechenden Rechts im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV beantragen müsste und der Kläger gerade deshalb kein berechtigtes Interesse an der Verpflichtung des Beklagten zur isolierten Aufhebung des untersagenden Teils der bestandskräftigen Verfügungen der Stadt Pforzheim hat.
Der Wortlaut der beiden Bestimmungen, die das Gebrauchmachen von einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nach der im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis oder ihrer Versagung regeln, lässt darauf schließen, dass es für das Erfordernis einer Erteilungsentscheidung nicht darauf ankommt, welche Fahrerlaubnisklasse der Betreffende vor der Entziehungsverfügung besaß bzw. welche Klasse Gegenstand des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis war. Denn § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV und § 4 Abs. 4 IntKfzV sprechen unbestimmt von dem Recht, von einer Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und beschränken die Regelung damit nicht auf die früher innegehabte bzw. früher beantragte Fahrerlaubnisklasse. § 28 Abs. 5 FeV ist erst durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07. August 2002 (BGBl. I S. 3267) eingefügt worden. Auch der Begründung (BR-Drucks. 497/02, S. 68) ist nicht zu entnehmen, dass es für das Erfordernis einer Erteilungsentscheidung auf die Klasse der früheren Fahrerlaubnis bzw. den Gegenstand eines früheren Fahrerlaubnisantrags ankommen soll. In der Begründung zu § 28 Abs. 5 FeV wird ausdrücklich auf die Bestimmung des § 4 Abs. 4 IntKfzV als Vorbild abgehoben. Nach der Begründung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 931/95, S. 16), durch die die Regelung über das Gebrauchmachen einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erstmals in § 4 IntKfzV eingefügt wurde, ist das Gebot, vor der Nutzung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis eine positive Entscheidung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde herbeizuführen, gegenständlich ebenfalls nicht an die frühere Fahrerlaubnis bzw. früher beantragte Fahrerlaubnisklasse gekoppelt worden. Der Zweck der Regelungen der § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV spricht für die Auslegung, dass für den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV der Umfang der früher entzogenen bzw. versagten Fahrerlaubnis nicht von Bedeutung ist. Im Interesse des hochrangigen Gutes der Verkehrssicherheit soll sichergestellt werden, dass Personen, denen im Inland die Fahrerlaubnis entzogen bzw. versagt worden war, nicht aufgrund einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen können, ohne dass zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde geprüft worden ist, ob die Gründe, die ursprünglich zum Entzug oder zur Versagung der Fahrerlaubnis geführt hatten, noch bestehen. Wird entgegen der hier vertretenen Ansicht abgenommen, das Erfordernis einer Erteilungsentscheidung sei auf die früher innegehabte bzw. beantragte Fahrerlaubnisklasse beschränkt, so bedürfte z.B. ein Betroffener, dem früher im Inland wegen des Konsums von Betäubungsmitteln die damals allein innegehabte Fahrerlaubnis Klasse A entzogen worden war, nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B im EU- oder EWR-Ausland keiner Erteilungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV oder § 4 Abs. 4 IntKfzV. Dieses Beispiel belegt, dass das Erfordernis einer Erteilungsentscheidung im Interesse der Verkehrssicherheit nicht von der Zufälligkeit abhängen kann, ob der Betreffende nunmehr eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland nutzen will, die hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse gerade der entzogenen bzw. versagten Fahrerlaubnis entspricht. Unabhängig von der entzogenen oder versagten Fahrerlaubnisklasse muss der Behörde in jedem Fall die Prüfung eröffnet sein, ob der Betreffende im Hinblick auf die für die vorangegangene Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe nunmehr wieder fahrgeeignet ist.
Der Kläger hat im Verfahren wiederholt geltend gemacht, es sei kein Grund dafür ersichtlich, in jedem Fall des Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland ein gesondertes Erteilungsverfahren durchzuführen, wenn in einem ersten Verfahren durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahreignung allgemein belegt worden sei. Der Wortlaut des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV lässt aber nicht darauf schließen, dass nur beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis einer bestimmten Klasse im EU- oder EWR-Ausland ein Zuerteilungsverfahren durchzuführen ist und nachfolgend im Ausland erworbene Fahrerlaubnisse für andere Klassen ohne eine Zuerteilungsentscheidung unmittelbar zum Führen von entsprechenden Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen. Auch der Zweck des Verfahrens spricht gegen diese Ansicht. Denn es soll im Rahmen des Erteilungsverfahrens geprüft werden, ob der Betreffende im Hinblick auf die speziellen Anforderungen dieser weiteren Fahrerlaubnisklasse, die über diejenigen hinausgehen können, die Gegenstand eines vorangegangenen Erteilungsverfahrens waren, nunmehr fahrgeeignet und z.B. nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 oder des § 28 Abs. 4 Nr. 1 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 1 FeV (zu § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, vgl. Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, DAR 2004, 606) zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist.
b) Auch das vorrangige Gemeinschaftsrecht zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in dem Sinne, dass im Falle des Erwerbs einer - weiteren - Fahrerlaubnisklasse nach einer im Inland erfolgten Fahrerlaubnisentziehung oder -versagung kein gesondertes Zuerteilungsverfahren erforderlich ist und die - weitere - im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Inhaber ohne Weiteres - insbesondere ohne einen die Nutzung dieser Fahrerlaubnis gestattenden Bescheid - zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge berechtigt. Grundlage der Bestimmungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV ist Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Auch im Gemeinschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass für die Auslegung einer Rechtsnorm auch deren Wortlaut und ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Ferner muss eine Rechtsnorm so ausgelegt werden, dass für sie noch ein ausreichender Anwendungsbereich besteht. Wenn sich ein Mitgliedstaat dazu entschließt, die ihm im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich eingeräumte Regelungsmöglichkeit zu nutzen, so ist dies bei der Auslegung des übrigen Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen und darf insbesondere nicht durch allgemeine gemeinschaftsrechtliche Überlegungen überspielt werden. Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse ("Führerscheintourismus"). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. Dem Kläger war im Jahr 1989 die Fahrerlaubnis entzogen worden, im Jahr 1991 wurde sein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung abgelehnt, das medizinisch-psychologische Gutachten vom 23.03.1991 habe ergeben, dass insbesondere in Belastungssituationen mit einem erneuten illegalen Drogenkonsum und wegen seiner sehr egozentrischen Erlebnisverarbeitung sowie einer geringe Normgebundenheit mit erneutem Fehlverhalten im Straßenverkehr zu rechnen sei. Abschließend wies der Gutachter darauf hin, dass vor einer erneuten Untersuchung ein ausreichender Zeitraum abgewartet werden sollte, da andernfalls mit einer Befundänderung kaum zu rechnen sei. Aber nur zehn Monate nach diesem für den Kläger überaus nachteiligen medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm in den Niederlanden eine Fahrerlaubnis für das Führen von Personenkraftwagen erteilt. Es war aber durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht gewährleistet, dass den niederländischen Behörden die Fahrerlaubnisentziehung bzw. die Versagung ihrer Wiedererteilung und die jeweiligen Gründe vor ihrer Entscheidung über den Fahrerlaubnisantrag des Klägers bekannt wurden. Weitere Umstände belegen, dass selbst durch die beiden Fahrerlaubniserteilungen in den Niederlanden im Jahr 1992 bzw. in Frankreich im Jahr 1999 die Fahreignung des Klägers tatsächlich nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Denn es war offenkundig noch nach diesen Entscheidungen, die an sich nur ergehen dürfen, wenn die Fahreignung des Bewerbers belegt ist, erforderlich, die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Klägers zu prüfen bzw. zu verbessern. So wird z.B. im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 31.07.2000 (S. 2) erwähnt, dass dem Kläger in einem Gutachten aus dem Jahr 1998 empfohlen worden war, sich mit einer Drogenberatungsstelle in Verbindung zu setzen, um sich dort die erforderliche Unterstützung zur nötigen Auseinandersetzung mit seiner Drogenvorgeschichte zu beschaffen. Ferner ergibt sich aus dem Gutachten vom 31.07.2000, dass sich der Kläger im Zeitraum vom 21.06.1999 bis zum 17.02.2000 einer umfangreichen verkehrspsychologischen Therapie (27 Stun-den) unterzogen hat. Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 Abs. 3 EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09. August 2004, BGBl. I S. 2092) - nicht erwähnt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Prüfung, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 06.05.1991 und 02.02.1999 in Bezug auf andere Fahrerlaubnisklassen als die Klassen A und B für den Zeitraum ab der Berufungsverhandlung hat (III 2), wirft im Hinblick auf die Auslegung des § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV und deren Vereinbarkeit mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass insoweit die Revision zuzulassen ist. Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
vom 12. Oktober 2004
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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