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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 10 S 15/03
Rechtsgebiete: GG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV, LAbfG, KAG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 72 Abs. 1
GG Art. 80 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
KrW-/AbfG § 4 Abs. 1
KrW-/AbfG § 5 Abs. 2
KrW-/AbfG § 5 Abs. 3
KrW-/AbfG § 7
KrW-/AbfG § 10 Abs. 1
KrW-/AbfG § 11
KrW-/AbfG § 12
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1
KrW-/AbfG § 13 Abs. 2
KrW-/AbfG § 13 Abs. 3
KrW-/AbfG § 14
KrW-/AbfG § 15 Abs. 1
KrW-/AbfG § 40
GewAbfV § 6
GewAbfV § 7 Satz 4
LAbfG § 2 Abs. 1
LAbfG § 8 Abs. 1
LAbfG § 8 Abs. 2
KAG § 2
KAG § 3
KAG § 9
1. Bestimmungen einer kommunalen Satzung, die voneinander unabhängige Regelungen zum Gegenstand haben, sind im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einer jeweils gesonderten rechtlichen Würdigung zugänglich.

2. Die landesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass kommunaler Satzungen für die Überlassung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen steht mit Bundesrecht in Einklang, wenn das Landesrecht lediglich die Modalitäten der Abfallüberlassung regelt.

3. Die rein deklaratorische Wiederholung gesetzlicher Pflichten von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung ist rechtlich unbedenklich, wenn die gesetzlichen Pflichten unverfälscht wiedergegeben werden (im Anschluss an Urt. des Senats v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, BWGZ 2002, 801).

4. In einer Abfallwirtschaftssatzung angeordnete Auskunfts- und Anzeigepflichten dürfen sich nur auf das gebührenrechtliche Benutzungsverhältnis beziehen, wenn die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für derartige Satzungsbestimmungen abgabenrechtlicher Natur ist. Die bundesgesetzlichen Auskunfts- und Anzeigepflichten nach §§ 40 ff. KrW-/AbfG bleiben davon unberührt.

5. Eine Satzungsbestimmung, derzufolge Abfallbehälter spätestens zwei Wochen vor der Entstehung der Pflicht zur Überlassung sog. gewerblicher Siedlungsabfälle bei der zuständigen Behörde anzufordern bzw. anzumelden sind, bedarf der bundesrechtskonformen Auslegung und Anwendung, falls sich ein Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer kurzfristig veranlasst sieht, an Stelle der zunächst geplanten Abfallverwertung eine Abfallbeseitigung vorzunehmen.

6. § 7 Satz 4 GewAbfV ist bei restriktiver Auslegung mit höherrangigem Bundesrecht und EG-Recht vereinbar. Die verordnungsrechtliche Satzungsermächtigung erfasst mit ihrem Anwendungsbereich nur gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden. Darauf hat sich auch eine satzungsrechtlich angeordnete Behälterbenutzungspflicht zu beschränken. Ob in einem gewerblichen Unternehmen tatsächlich keine Abfälle zur Beseitigung anfallen, betrifft nicht die Gültigkeit der kommunalen Abfallwirtschaftssatzung, sondern ist bei deren Vollzug im Einzelfall zu klären.

7. Eine satzungsrechtliche Bestimmung zur Entstehung der Gebührenpflicht (Gebührentatbestand) genügt nur dann dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sie unmissverständlich regelt, wann das gebührenrechtliche Benutzungsverhältnis entsteht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 15/03

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Oktober 2002 (Abfallwirtschaftssatzung 2003)

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile, Dr. Hartung und Dr. Roth sowie den Richter im Nebenamt Prof. Dr. Schoch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 4 bis 7 und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19. November 2001 i. d. F. der Änderungssatzungen vom 21. Oktober 2002 und vom 17. November 2003 werden für nichtig erklärt. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen und der Antragsgegner je zur Hälfte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerinnen - IHK Region Stuttgart (Bezirkskammer Böblingen) und neun gewerblich tätige Firmen im Landkreis Böblingen (Antragsgegner) - wenden sich im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gegen die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) des Antragsgegners in der seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung (AWS 2004). Diese Satzung ist als 2. Änderungssatzung zur AWS 2001 am 17.11.2003 vom Kreistag des Antragsgegners beschlossen worden, nachdem am 21.10.2002 die 1. Änderungssatzung zur AWS 2001 vom Kreistag des Antragsgegners beschlossen worden war, um die AWS an die am 01.01.2003 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl I S. 1938) anzupassen. Die Bekanntmachung der AWS 2004 erfolgte am 12.12.2003.

Der Normenkontrollantrag richtet sich im Kern einerseits gegen diejenigen Satzungsbestimmungen, die die Voraussetzungen zur Erhebung einer mengenunabhängigen Grundgebühr für die Entsorgung hausmüllähnlicher gewerblicher Siedlungsabfälle bei den Antragstellerinnen schaffen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b sowie Abs. 2 und § 22 Abs. 4 bis 7 AWS 2004). Andererseits wird insbesondere § 14 Abs. 7 AWS 2004 als bundesrechtswidrig gerügt, weil diese Satzungsbestimmung eine Überlassungspflicht bezüglich anfallender Abfälle unabhängig davon anordne, ob die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG vorlägen.

Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Bestimmungen der AWS 2004 lauten wie folgt:

§ 1 Abfallvermeidung und -verwertung

(1) Abfälle sind gemäß § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung). Abfälle die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§ 10 Abs. 1 KrW-/AbfG).

(2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil stofflich verwertet werden kann.

...

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle dem Landkreis zu überlassen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (insbesondere Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie sonstige Abfallbesitzer, insbesondere Transporteure (§ 49 KrW-/AbfG).

...

§ 7 Abfallarten und Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

...

§ 8 Auskunfts-, Anzeige-, Nachweis- und Duldungspflichten

(1) Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie Selbstanlieferer und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen. Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner, Wohneinheiten (§ 7 Abs. 17) und die Nutzfläche im Sinne von § 22 Abs. 5 sowie über Zahl und Größe der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. ...

(2) Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 haben dem Landkreis die Nutzfläche der Grundstücke im Sinne von § 22 Abs. 5, auf denen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zu überlassen sind, schriftlich unter Verwendung der vom Landkreis hierfür eingeführten Vordrucke unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, anzuzeigen bei

1. Beginn der Tätigkeit, bei der Abfälle anfallen, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zu überlassen sind,

2. Änderungen der Nutzfläche, die für die Gebührenbemessung nach § 22 Abs. 5 maßgeblich sind,

3. Beendigung der Tätigkeit.

...

§ 10 Bereitstellung der Abfälle

(1) Abfälle, die der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG unterliegen und die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung zur öffentlichen Abfuhr bereitzustellen oder an den stationären Sammelstellen zu übergeben und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzubringen.

Für die Bereitstellung zur Abfuhr dürfen nur die für das Grundstück vom Landkreis gestellten (§ 14 Abs. 1 Ziffer 1a und b sowie Ziffer 2), angemeldeten (§ 14 Abs. 1 Ziffer 1c bis f) oder zur Mitbenutzung im Rahmen einer Behältergemeinschaft (§ 14 Abs. 6 oder 7) zugelassenen Abfallbehälter genutzt werden.

(2) Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben spätestens 2 Wochen bevor die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG entsteht die erforderlichen Abfallbehälter beim Landkreis schriftlich nach Maßgabe von § 14 anzufordern oder anzumelden. Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt 2 Wochen nach Eingang der Anforderung oder der Anmeldung.

...

§ 14 Zugelassene Abfallbehälter

...

(7) Für Grundstücke, auf denen ausschließlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, sind gemäß § 7 Satz 4 der GewAbfV in angemessenem Umfang Abfallbehälter nach Abs. 1 Ziffer 1, mindestens ein Abfallbehälter nach Abs. 1 Ziffer 1 vorzuhalten und zu nutzen. Bioabfallbehälter können vorgehalten werden.

Bei einem Missverhältnis zwischen dem auf dem Grundstück vorhandenen Behältervolumen und der Menge der üblicherweise auf dem Grundstück anfallenden Abfälle, die gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG und nach Maßgabe dieser Satzung in den Behältern zu überlassen sind, bestimmt der Landkreis das vorzuhaltende Behältervolumen.

Auf Antrag des Berechtigten nach § 3 Abs. 1 können Abfallbehälter für einzelne oder für mehrere Berechtigte nach § 3 Abs. 2 auf demselben Grundstück zugelassen werden. Von der Verpflichtung nach Satz 1 kann auf Antrag des Berechtigten nach § 3 Abs. 1 befreit werden, wenn für die Überlassung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zu überlassen sind, die auf einem anderen Grundstück im Entsorgungsgebiet des Landkreises vorhandenen Abfallbehälter für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen mitbenutzt werden (Behältergemeinschaft).

Eine Befreiung nach Satz 5 kann in der Regel nur erteilt werden, wenn

a) das Grundstück, auf dem sich die benutzten Abfallbehälter befinden, in einer Entfernung liegt, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt wird,

b) das vorhandene Behältervolumen auch im Falle der Behältergemeinschaft ausreichend ist und

c) der Berechtigte nach § 3 Abs. 1 auf dessen Grundstück sich die mitbenutzten Behälter befinden und die Berechtigten nach § 3 Abs. 2 des Grundstücks, für das die Befreiung beantragt wird, dem Antrag schriftlich zustimmen.

...

§ 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt

...

(4) Für die Entsorgung von hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen (§ 7 Abs. 5), Abfällen nach § 5 und Bioabfällen (§ 7 Abs. 6) werden Grundgebühren nach Abs. 5 und 6 sowie Behältergebühren nach Abs. 7 erhoben. Die §§ 23 und 24 bleiben unberührt.

(5) Die Grundgebühr bemisst sich nach den Nutzeinheiten eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld. Erstreckt sich eine Nutzung über mehrere aneinandergrenzende Grundstücke, bestimmt sich die Grundgebühr nach der Gesamtheit der Nutzeinheiten.

Nutzeinheiten (NE) sind:

a) bis 200 m² Nutzfläche 0,5 NE

b) von 201 m² bis 400 m² Nutzfläche 1 NE,

c) von 401 m² bis 800 m² Nutzfläche 2 NE,

d) von 801 m² bis 1.300 m² Nutzfläche 3 NE,

e) von 1.301 m² bis 1.800 m² Nutzfläche 4 NE,

f) von 1.801 m² bis 2.600 m² Nutzfläche 5 NE,

g) jede weiteren angefangenen 800 m² Nutzfläche 1 zusätzliche NE.

Die Nutzfläche ergibt sich durch die Vervielfältigung der mit Gebäuden überbauten Fläche des Grundstücks mit der Zahl der Geschosse. Dazu gehören auch Lager-, Büro- und Sozialräume. Die Nutzfläche von Wohneinheiten (§ 7 Abs.17) und PKW-Abstellplätze innerhalb der Bauwerksflächen für Beschäftigte, Besucher und Kunden bleibt bei der Nutzerflächenermittlung unberücksichtigt.

Wird die überwiegende Nutzfläche entweder landwirtschaftlich oder im Jahresdurchschnitt nur bis zu 6 Stunden täglich genutzt oder länger als ein halbes Jahr tatsächlich nicht genutzt, so wird auf Antrag diese Nutzfläche nur zur Hälfte angerechnet.

Die Nutzfläche wird auf volle Quadratmeter abgerundet.

(6) Die Grundgebühr je Nutzeinheit beträgt 138,00 Euro.

(7) Die Behältergebühr bemisst sich nach der Zahl und der Größe der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter sowie nach der Zahl der Leerungen.

Die Gebühr beträgt je Leerung:

a) 120 l-Müllbehälter 4,90 Euro

b) 240 l-Müllbehälter 9,80 Euro

c) Müllgroßbehälter (MGB) mit 1,1 m³ 39,20 Euro

d) Müllgroßbehälter (MGB) mit 2,5 m³ 88,19 Euro

e) Müllgroßbehälter (MGB) mit 4,5 m³ 156,79 Euro

f) Presscontainer je m³ Fassungsvermögen 81,83 Euro

...

§ 25 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Ende der Gebührenpflicht, Gebührenerstattung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters nach § 14 Abs. 1 Ziffer 1a, Ziffer 1b, Ziffer 1c oder Abs. 1 Ziffer 2a, Ziffer 2b oder mit der Ausstattung eines Abfallbehälters mit einem Chip nach § 14 Abs. 4 oder mit dem Beginn einer Einzelfallregelung nach § 5...

...

Am 31.12.2002 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie tragen im Wesentlichen vor:

Die Normenkontrollanträge seien zulässig. Gegenstand der Normenkontrolle sei die Rechtsvorschrift, durch die die Rechtsbeeinträchtigung entstehe bzw. künftig entstehen könne. Das sei hier die gesamte AWS 2004; eine Beschränkung auf einzelne Vorschriften der Satzung sei auch nach der Neufassung des § 47 Abs. 2 VwGO nicht geboten. Insbesondere durch die satzungsrechtlichen Bestimmungen zum Gebührentatbestand (§ 25 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b sowie Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004), zu abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben (§ 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 7 AWS 2004) und zum Gebührenmaßstab (§ 22 Abs. 4 bis 7 AWS 2004) seien die Antragstellerinnen in ihren Rechten beeinträchtigt und verletzt.

Die AWS 2004 sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Das gelte zunächst für die Regelung zum Gebührentatbestand, die wegen Unbestimmtheit nichtig sei. § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 genüge nicht den strengen Bestimmtheitsanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, da sich der Beginn der Entstehung der Gebührenschuld § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 nicht entnehmen lasse. Der Adressat der Satzung müsse ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus erkennen können, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig sei. Daher gehe es nicht an, dass die Satzung erst einmal durchforstet werden müsse, um den Gebührentatbestand zu erkennen. So sei es hier. Solle die Anmeldung bzw. Anforderung eines Abfallbehälters für die Entstehung des Benutzungsverhältnisses maßgebend sein, müsse auf § 10 AWS 2004 ("Bereitstellung der Abfälle") zurück gegriffen werden, um an versteckter Stelle eine Regelung zum Beginn der Entstehung der Gebührenschuld zu finden. Im Übrigen verstoße eine derartige Satzungsbestimmung gegen § 9 Abs. 1 KAG, wonach Gebühren, d. h. auch eine Grundgebühr, nur für die tatsächliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen erhoben werden dürften, nicht jedoch für die Anforderung bzw. Anmeldung von Abfallbehältern.

Zentrale abfallwirtschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen seien ungültig, weil sie unter Verstoß gegen Bundesrecht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) Regelungen nicht nur zur Art und Weise der Abfallentsorgung träfen, sondern auch zur Überlassungspflicht als solcher ("Ob" der Überlassung von Abfällen). Als Entsorgungsträger dürfe der Antragsgegner nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG nur Regelungen bezüglich der Zeit nach der Überlassung von Abfällen treffen; Maßnahmen im Vorfeld der Abfallüberlassung, insbesondere hinsichtlich der Überlassungspflichten, könnten allenfalls vom Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde in Vollzug des KrW-/AbfG ergriffen werden.

§ 1 Abs. 1 und 2 AWS 2004 enthalte materielles Abfallwirtschaftsrecht und verstoße deshalb gegen Art. 72 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine selektive Wiedergabe einzelner bundesgesetzlicher Vorschriften, die falsche Vorstellungen zu Inhalt und Reichweite der gesetzlichen Pflichten erzeuge. Wenn schon bundesgesetzliche Vorschriften in der Satzung wiederholt oder genannt würden, habe § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG erwähnt werden müssen, weil diese Vorschrift von zentraler Bedeutung für das Verständnis der Pflichtenregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sei.

§ 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 sei als Regelung zur Überlassungspflicht der Abfallerzeuger oder -besitzer verfassungswidrig, weil die Überlassungspflicht im Bundesrecht (§ 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG) abschließend normiert sei. Die Satzungsregelung, dass bestimmte Abfälle zur Beseitigung zu überlassen seien, verkürze die differenzierten Vorgaben des KrW-/AbfG über die Pflichten der Abfallbesitzer bis zur Unkenntlichkeit und sei geeignet, den bundesgesetzlichen Vorrang der Verwertung zu verfälschen. Daher sei § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 auch inhaltlich mit Bundesrecht unvereinbar. Die Bestimmung könne unter kompetenzrechtlichen Vorzeichen nicht so verstanden werden, dass sie nur Regelungen zum "Wie" der Abfallentsorgung enthalte. Dies treffe nur bezüglich des Anschlusszwangs für Grundstücke zu; beim Benutzungszwang, der hier in Gestalt der Überlassungspflicht statuiert werde, sei das "Ob" der Abfallüberlassung bundesrechtswidrig geregelt.

§ 7 Abs. 1 AWS 2004 sei verfassungswidrig, weil mit dem Begriff "Abfälle aus privaten Haushaltungen" ein bundesgesetzlicher Rechtsbegriff unzulässigerweise definiert und konkretisiert werde. Auch inhaltlich weiche die Satzungsbestimmung vom Bundesrecht ab, da Abfälle, die in Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens anfielen, nicht zu Abfällen aus privaten Haushaltungen gehörten.

§ 8 Abs. 1 und 2 AWS 2004 statuiere unter Verstoß gegen Art. 72 Abs. 1 GG Auskunfts-, Nachweis- und Duldungspflichten, die im KrW-/AbfG abschließend geregelt seien. Indem auf die nichtige Bestimmung des § 3 AWS 2004 verwiesen werde, sei auch § 8 AWS 2004 nichtig. Der kommunale Satzungsgeber überschreite in verfassungswidriger Weise seine Kompetenzen, wenn er Pflichtentatbestände im Vorfeld der Abfallüberlassung, also im Vorfeld eines Benutzungsverhältnisses, regele. Unbedenklich seien nur Bestimmungen gegenüber Personen, die dem Antragsgegner tatsächlich Abfälle überließen; nur insoweit kämen auch abgabenrechtliche Vorschriften als Grundlage von Auskunftspflichten in Betracht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004 erstrecke die Anzeigepflicht jedoch auf das Vorfeld der Entstehung eines Benutzungsverhältnisses; ebenso sei § 8 Abs. 1 AWS 2004 zu verstehen. Außerdem verletze § 8 Abs. 1 und 2 AWS 2004 den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG, da die Satzungsbestimmung Teil des Ordnungswidrigkeitentatbestands nach § 28 AWS 2004 sei und der Adressatenkreis der Pflichtigen nach § 8 Abs. 1 und 2 AWS 2004 nicht hinreichend klar bestimmt sei.

§ 10 Abs. 1 AWS 2004 sei ungültig, weil die gesetzliche Pflichtenregelung des KrW-/AbfG falsch wiedergegeben werde. Eine abfallbezogene satzungsrechtliche Pflichtenregelung, derzufolge bestimmte "überlassungspflichtige" Abfälle zu überlassen seien, ignoriere, dass bei gewerblichen Siedlungsabfällen die Überlassungspflicht durch die auf sämtliche Abfälle bezogene Verwertungspflicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG überlagert und verdrängt werde. Zusätzlich bestätige die in § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG normierte "Entsorgungsreihenfolge", dass es keine Abfälle geben könne, die, wie § 10 Abs. 1 AWS 2004 bestimme, obligatorisch überlassungspflichtig seien.

Die in § 10 Abs. 2 AWS 2004 geregelten Anforderungs- und Anmeldepflichten seien schon deshalb nichtig, weil an die ungültigen Satzungsregelungen in § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 angeknüpft werde. Zudem ziele § 10 Abs. 2 AWS 2004 auf ein unmögliches Tun und sei daher auch wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig. Denn die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG entstehe nur für Abfälle zur Beseitigung; diese Zuordnung hänge von der Willensentscheidung des Abfallerzeugers oder -besitzers ab. Indem nun § 10 Abs. 2 AWS 2004 zwei Wochen vor dieser Willensentscheidung eine Anmeldung von Behältern beim Antragsgegner verlange, werde etwas Unmögliches gefordert, weil es an der Willensentscheidung zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zu diesem Zeitpunkt noch fehle.

§ 14 Abs. 7 AWS 2004, wonach für Grundstücke, auf denen ausschließlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV in angemessenem Umfang Abfallbehälter, mindestens ein Abfallbehälter (i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 AWS 2004) vorzuhalten und zu nutzen seien, sei wegen Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verfassungs- und gesetzwidrig. § 14 Abs. 7 AWS 2004 lege Umfang und Reichweite der Behälternutzungspflicht fest, obwohl die Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung abschließend im KrW-/AbfG (insbesondere in § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1) geregelt sei; infolgedessen seien Konkretisierungen durch (landes- oder) kommunalrechtliche Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Dabei ordne § 7 Satz 4 GewAbfV keine generelle Behälternutzungspflicht an; andernfalls wäre die Vorschrift rechtswidrig. Demgegenüber normiere § 14 Abs. 7 AWS 2004 eine eigenständige Vorhaltepflicht von Abfallbehältern unabhängig davon, ob eine Überlassungspflicht von Abfällen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bestehe. Die obligatorische Behälternutzungspflicht nach § 14 Abs. 7 AWS 2004 sei auch unvereinbar mit dem Rechtszustand gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, zumal durch BVerwG, NVwZ 2000, 1178 höchstrichterlich geklärt sei, dass ein Vermischungsverbot von Abfällen nicht bestehe und daher eine obligatorische Verpflichtung zur Überlassung von Abfällen an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu verneinen sei. § 14 Abs. 7 AWS 2004 verstoße mangels Bestimmtheit zudem gegen Art. 103 Abs. 2 GG, da der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28 Nr. 6 AWS 2004 auf jene Satzungsbestimmung Bezug nehme und die dort angeordnete Pflicht zur Vorhaltung und Nutzung von Abfallbehältern "in angemessenem Umfang" den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge. Schließlich verstoße § 14 Abs. 7 AWS 2004 auch gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b) der EG-Abfallrahmenrichtlinie (RL 75/442/EWG), weil dort der Vorrang der Abfallverwertung vor der Abfallbeseitigung vorgeschrieben sei, während § 14 Abs. 7 AWS 2004 i. V. m. der Gebührenregelung nach § 22 Abs. 4 bis 7 AWS 2004 erhebliche Anreize zur Abfallüberlassung und damit zur Abfallbeseitigung schaffe.

Der Gebührenmaßstab für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß § 22 Abs. 4 bis 7 AWS 2004 verstoße in seiner Ausgestaltung als nutzflächenbezogene Grundgebühr und leistungsbezogene Zusatzgebühr sowohl gegen Bundes(verfassungs)recht als auch gegen Landesrecht. Während im Hausmüllbereich die Höhe der leistungsunabhängigen Grundgebühr deutlich unter 50 % der gesamten Gebührenbelastung liege, sei die nutzflächenbezogene, leistungsunabhängige Jahresgrundgebühr im Gewerbemüllbereich je nach genutzter Betriebsfläche um mindestens 50 % höher als die leistungsbezogene Behältergebühr und übersteige diese bei einer Betriebsfläche zwischen 1801 qm und 2600 qm um den Faktor 8. Die mit diesen Divergenzen vom Antragsgegner angestrebte "Lastengerechtigkeit" zwischen Privathaushalten und Gewerbebetrieben verkenne schon im Ansatz die Unterschiede zwischen Satz 1 und Satz 2 des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und die daran anknüpfende vorrangige Entsorgungsverantwortung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) gewerblicher Abfallbesitzer. Die wahren Ziele und Zwecke der Grundgebühr würden durch die Kreistagsdrucksache 51/2000 dokumentiert. Daraus ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Gebührenkalkulation ergebnisorientiert mit dem Ziel durchgeführt habe, dem selbst anliefernden Gewerbe eine "marktgerechte Leistungsgebühr" (von damals unter 200,- DM/t) anzubieten. Folglich sei die Grundgebühr nicht sachorientiert kalkuliert sondern so lange künstlich verändert worden, bis das gewünschte Ergebnis erreicht gewesen sei. Soweit durch die Satzungsbestimmungen die Bekämpfung illegaler Entsorgungsmaßnahmen intendiert sei, sei dies Aufgabe der Landratsämter als untere Abfallrechtsbehörden und nicht Sache der Landkreise als Entsorgungsträger. Die mengenunabhängige Vorhaltegebühr sei bereits dem Grunde nach unzulässig, da nach dem KrW-/AbfG gewerbliche Abfallbesitzer Beseitigungseinrichtungen in der Regel gar nicht in Anspruch nehmen dürften. Die Ausgestaltung der nutzflächenabhängigen Grundgebühr sei mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht vereinbar, da die betrieblich genutzte Fläche auch auf der Grundlage eines bloßen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs kein zulässiger Indikator für die von den einzelnen Betrieben erzeugten bzw. zu entsorgenden Mengen an Abfällen zur Beseitigung sei. Der nutzflächenbezogene Maßstab der Grundgebühr sei willkürlich, zumal für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen in der AWS 2004 eine Leerung der Abfallbehälter nur auf Abruf vorgesehen sei, so dass unnötige Leerfahrten der Müllwagen nicht entstünden.

Die gewählte Bemessungsgrundlage für die Grundgebühr bleibe sachwidrig und gleichheitswidrig, auch wenn der Antragsgegner eine Staffelung des Maßstabs durch Bildung von Nutzungseinheiten vorgenommen habe. Vor allem aber leide die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr daran, dass "gewissermaßen durch die Hintertür" doch wieder verbrauchsabhängige Komponenten eingeführt würden. Da die Vorhalteleistungen der Abfallentsorgungseinrichtung allen Gebührenschuldnern in gleichem Maße zu Gute kämen - und zwar unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme von Entsorgungsleistungen -, sei die Differenzierung zwischen Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen bei der Grundgebühr willkürlich. Schließlich schaffe die in § 22 Abs. 4 bis 7 AWS 2004 vorgesehene Gebührengestaltung Anreize, gewerbliche Siedlungsabfälle entgegen § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht (privat) zu verwerten, sondern der kommunalen Abfallentsorgung als Abfall zur Beseitigung zu überlassen. Diese Lenkungswirkung der AWS 2004 verstoße auch gegen das Gebot gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, Gebührentatbestände so auszugestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergäben.

Schließlich rügen die Antragstellerinnen, dass für sie die Gebührenkalkulation des Antragsgegners nicht nachvollziehbar sei. Dies betreffe insbesondere die Ermittlung des Gesamtaufwands für die Entsorgung von Gewerbeabfall. Die Gebührenkalkulation sei intransparent und in wesentlichen Punkten fehlerhaft (z. B. bei der Heranziehung der Selbstanlieferer), so dass die Ungültigkeit des Gebührensatzes anzunehmen sei.

Die Antragstellerinnen beantragen

festzustellen, dass die Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19.11.2001 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 21.10.2002 und vom 17.11.2003 - bekannt gemacht am 17.12.2003 - (AWS 2004) nichtig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er macht im Wesentlichen geltend: Die Normenkontrollanträge seien zum Teil unzulässig. Soweit sie sich gegen § 28 AWS 2004 richteten, seien sie schon nicht statthaft, weil der Verwaltungsgerichtshof "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" (§ 47 Abs. 1 VwGO) nicht befugt sei, den Ordnungswidrigkeitentatbestand der AWS 2004 für nichtig zu erklären. Soweit die Normenkontrollanträge statthaft seien, fehle den Antragstellerinnen teilweise die Antragsbefugnis. So seien sie hinsichtlich der Satzungsbestimmungen über die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (z. B. § 7 Abs. 1 AWS 2004) gar nicht Regelungsadressaten. Im Übrigen beschränke sich der Vortrag auf die Geltendmachung der Nichtigkeit von § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7, § 22 Abs. 4 bis 7 und § 25 Abs. 1 AWS 2004. Zu allen anderen Satzungsbestimmungen (§ 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 3, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 2 bis 18, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9, § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 15 bis 21, § 22 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8, § 23, § 24, § 25 Abs. 2 bis 10 und §§ 26 bis 29 AWS 2004) fehle es an einem substantiierten Sachvortrag; insoweit sei eine aktuelle oder in absehbarer Zeit drohende Rechtsverletzung nicht dargelegt.

Die Anträge seien jedenfalls nicht begründet. Der Gebührentatbestand (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004) verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, er sei hinreichend bestimmt. Zum Beginn des Benutzungsverhältnisses seien in § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 drei Alternativen geregelt: die Bereitstellung eines Abfallbehälters, die Ausgabe einer Identifikationsmarke sowie der Beginn einer Einzelfallregelung nach § 5 AWS 2004 (Selbstanlieferer). Die ersten beiden Alternativen seien mit Rücksicht auf § 14 Abs. 2 und 3 AWS 2004 (Zugelassene Abfallbehälter) vorgesehen. Der Beginn des Benutzungsverhältnisses sei jeweils abhängig gemacht vom Willen des Gebührenschuldners; insbesondere treffe dies auch für die Bereitstellung der Behälter nach § 10 Abs. 2 AWS 2004 zu, sei es auf Grund freiwilliger Anforderung oder sei es auf Grund vollziehbarer Verfügung gegenüber dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen. Daher liege auch kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 KAG vor. Satzungsrechtlich sei sichergestellt, dass Nutzungsgebühren sowohl in Form der Grundgebühr als auch in Form der Leerungsgebühr nur erhoben würden, wenn ein von dem Verpflichteten oder Berechtigten willentlich begründetes Benutzungsverhältnis bestehe. Dazu genüge ein hinreichend dokumentierter Wille zur Inanspruchnahme des Angebots der Entsorgungsleistungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wie er in der Anforderung und Bereitstellung bzw. der Anmeldung der Abfallbehälter zum Ausdruck komme. Von diesem Zeitpunkt an müsse der Antragsgegner jederzeit mit der Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Entsorgungsleistungen rechnen und entsprechende Kapazitäten vorhalten; diese Vorhalteleistungen würden in Anspruch genommen. Dies gelte auch für die "Abfuhr auf Abruf" (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AWS 2004).

Rechtlich nicht zu beanstanden seien auch die von den Antragstellerinnen gerügten abfallwirtschaftsrechtlichen Satzungsbestimmungen. Die Regelungsbefugnis des Satzungsgebers ergebe sich aus § 8 Abs. 1 LAbfG und erstrecke sich auch auf den Bereich zwischen der in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG begründeten Überlassungspflicht und der in § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geregelten Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für überlassene Abfälle.

§ 1 Abs. 1 AWS 2004 sei schon deshalb rechtlich unbedenklich, weil es sich nur um eine deklaratorische, nachrichtliche Wiederholung bundesrechtlicher Vorschriften des KrW-/AbfG handele. § 1 Abs. 2 AWS 2004 sei rechtmäßig und gültig, weil allein zum "Wie" der Abfallüberlassung eine Regelung getroffen werde, wozu der Satzungsgeber nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG ermächtigt sei.

§ 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 knüpfe mit der Verweisung auf § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG an die bundesgesetzliche Regelung zur Überlassungspflicht an und treffe rechtlich unbedenkliche Bestimmungen zum "Wie" der Überlassungspflicht. Daher greife die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG nicht ein.

Bezüglich § 7 Abs. 1 AWS 2004 fehle den Antragstellerinnen schon die Antragsbefugnis, da sie keine privaten Haushaltungen seien. In der Sache sei die Satzungsbestimmung nicht zu beanstanden, weil die Definition des Begriffs "Abfälle aus privaten Haushaltungen" dem geltenden Bundesrecht entspreche.

Die in § 8 Abs. 1 und 2 AWS 2004 geregelten Auskunfts-, Anzeige-, Nachweis- und Duldungspflichten fänden ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 KAG. Die satzungsrechtliche Befugnis zur Normierung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergebe sich überdies aus § 2 Abs. 3 KAG und vor allem aus § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO. Aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang ergebe sich klar, dass sich die Auskunftspflichten ausschließlich auf die Gebührenerhebung bezögen. Daher bestünden auch mit Blick auf § 40 KrW-/AbfG - eine abfallrechtsspezifische Ausprägung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 VwVfG) - keine kompetenzrechtlichen Bedenken. Die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004 erstrecke sich nicht auf das Vorfeld des Bestehens eines Benutzungsverhältnisses, sondern bestehe ausweislich der Verweisung auf § 22 Abs. 5 AWS 2004 nur für Grundstücke, für die ein Benutzungsverhältnis begründet worden sei. Auf Grund der besonderen Eigenart des zu regelnden Sachverhalts seien die in § 8 Abs. 1 und 2 AWS 2004 getroffenen Regelungen trotz der Verweisungskette auch hinreichend bestimmt.

Die in § 10 Abs. 1 AWS 2004 geregelte Pflicht zur Bereitstellung der Abfälle knüpfe an die in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG normierten Überlassungspflichten an und sei nicht zu beanstanden. Der von den Antragstellerinnen als falsch gerügte Begriff der "überlassungspflichtigen Abfälle" werde vom Bundesgesetzgeber selbst in § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG verwendet. § 10 Abs. 2 AWS 2004 sei nicht schon auf Grund der Anknüpfung an § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 nichtig, da die dort getroffenen Regelungen rechtmäßig seien. In der Sache ziele die Pflicht zur Anforderung oder Anmeldung der Abfallbehälter zwei Wochen vor Entstehung der Überlassungspflicht nicht auf ein unmögliches Tun, da bei einer an der Lebenswirklichkeit orientierten Betrachtung die Willensentschließung der Verpflichteten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 nach Maßgabe des "Abfallentsorgungskonzepts" des Entsorgers und Besitzers der Abfälle schon vor dem ersten Anfallen von Abfällen vorliege.

Die Pflicht zur Vorhaltung und Nutzung von Abfallbehältern in angemessenem Umfang, mindestens jedoch von einem Abfallbehälter (§ 14 Abs. 7 AWS 2004), sei durch § 7 Satz 4 GewAbfV gedeckt. Dabei gehe der Verordnungsgeber auf Grund der Erfahrungen der Vollzugspraxis von der realistischen Annahme aus, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, der die Anforderungen nach §§ 3, 4 und 6 GewAbfV einhalte, Abfälle anfielen, die nicht verwertet würden. Für diese Abfälle bestehe die Pflicht, den Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen. Auf der Grundlage der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ordne § 7 Satz 4 GewAbfV gesetzeskonform eine Nutzungspflicht an. § 14 Abs. 7 AWS 2004 erschöpfe sich darin, entsprechend dem Regelungsauftrag in § 7 Satz 4 GewAbfV den "angemessenen Umfang" zu konkretisieren, was dahingehend erfolge, dass jeder Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen mindestens einen 120 l-Müllbehälter zu nutzen habe. Ergänzt werde diese Regelung durch die "Öffnungsklausel" des § 14 Abs. 7 Satz 3 AWS 2004, wodurch Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden könne. Sein Organisationsermessen habe der Antragsgegner also dergestalt genutzt, dass der kleinste nach dem gewählten Sammel- und Transportsystem zulässige Abfallbehälter gewählt werden könne. Hinzu komme, dass die hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfälle auf Abruf abgefahren würden, wobei eine Mindestzahl von Leerungen des Müllbehälters nicht vorgeschrieben sei. Demnach könne jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen das von ihm konkret genutzte Behältervolumen durch die Wahl der Zahl der Abfuhren selbst bestimmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Satz 2 AWS 2004. Dort werde für den Fall, dass nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ein "Bringsystem" bestehe, nur klargestellt, dass dann eine Pflicht zur Nutzung eines Abfallbehälters nicht gegeben sei. Mit seinem begrenzten Regelungsinhalt verstoße § 14 Abs. 7 AWS 2004 nicht gegen höherrangiges Recht. In der mündlichen Verhandlung hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ergänzend vorgetragen, § 14 Abs. 7 AWS 2004 teile auf Grund der strikten Ankoppelung der Satzungsbestimmung an § 7 Satz 4 GewAbfV das Schicksal der Verordnungsvorschrift. Sollte demnach § 7 Satz 4 GewAbfV nur nach Maßgabe einer restriktiven Auslegung Bestand haben können, müsse § 14 Abs. 7 AWS 2004 dann eben genauso restriktiv verstanden werden.

Nicht zu beanstanden sei schließlich der Gebührenmaßstab für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß § 22 Abs. 4 bis 7 AWS 2004. Zunächst sei es nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG und § 8 Abs. 2 Nr. 1 LAbfG zulässig, für verschiedene Benutzergruppen unterschiedliche Gebührenmaßstäbe vorzusehen. Daher dürfe für die Erhebung der Grundgebühr im Hausmüllgebührenbereich der Maßstab der flächenunabhängigen Wohneinheit gewählt werden, während im Bereich der Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen der Maßstab der flächenabhängigen Nutzeinheit gebildet werden dürfe. Die Antragstellerinnen könnten der Erhebung einer Grundgebühr auch nicht unter Hinweis auf § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG widersprechen; denn der Antragsgegner könne als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den bundesgesetzlichen Vorgaben eine völlige Befreiung von der Pflicht zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen nicht herbeiführen.

Als Gebührenmaßstab für die Grundgebühr sei die betriebliche Nutzfläche rechtlich zulässig. Eine Differenzierung nach dem Maß der Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung wie bei der Leistungsgebühr sei gerade nicht geboten. Denn die Vorhalteleistungen der betriebsbereiten Anlage würden von allen angeschlossenen Gewerbebetrieben in gleichem Umfang in Anspruch genommen. Im Sinne des allein möglichen und geforderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs sei das gestaffelte Nutzflächenkriterium bei Beachtung der notwendigen Praktikabilitätserwägungen und Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers ein rechtlich zulässiger Gebührenmaßstab. Jedenfalls sei der Maßstab nicht offensichtlich sachwidrig und daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

Eine Pflicht zur Aufschlüsselung der Gesamtkosten der Abfallentsorgung in variable und fixe Kosten bestehe nicht. Die Unterscheidung zwischen mengenunabhängigen (fixen) Kosten und die Zuordnung einzelner Kosten zu dem einen oder anderen Kostenblock diene nur der Sicherstellung, dass in die Grundgebühr lediglich mengenunabhängige (fixe) Kosten eingestellt seien. Das sei jedoch der Fall. Nicht einmal die gesamten Fixkosten seien in die Berechnung der Grundgebühr einbezogen; das Gebührenaufkommen aus der leistungsunabhängigen Grundgebühr sei deshalb deutlich geringer als der Anteil der mengenunabhängigen Kosten der Einrichtung Abfallentsorgung an den Gesamtkosten.

Die Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs beinhalte hinreichende Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und sei daher mit den Anforderungen höherrangigen Rechts (§ 4 und § 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG, § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG) vereinbar. Die vom Abfallaufkommen unabhängige Grundgebühr müsse keineswegs so bemessen werden, dass ihre Höhe maximal 50 % an der Gesamtgebührenbelastung betrage. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Ländern könne auf die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht übertragen werden. Zudem sei in § 8 Abs. 2 Nr. 2e LAbfG als mögliches Anreizinstrument nur der Gebührenmaßstab angesprochen, nicht jedoch der - hier umstrittene - Gebührensatz. Selbst wenn man auf Grund teleologischer Erwägungen in der Gestaltung der Gebührensätze ein Element für einen Anreiz zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sehen würde, zwinge dies nicht zu Gebührenregelungen, die diesem Gesichtspunkt in jeder Hinsicht Rechnung tragen müssten. Denn bei der Gestaltung des Gebührensystems müssten zahlreiche andere Kriterien Berücksichtigung finden (z. B. Notwendigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, Kalkulationssicherheit). Die Gebührengestaltung in der AWS 2004 biete in ihrer Gesamtheit hinreichende Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, da der Anteil der über die Leerungsgebühren gedeckten Kosten an den Gesamtkosten etwa 50 % betrage, während von den mengenunabhängigen Kosten nur 34,4 % über die Erhebung der Grundgebühr gedeckt würden.

Der Vortrag der Antragstellerinnen zur Kalkulation der Gebühren sei großenteils pauschal und unsubstantiiert, könne also § 22 Abs. 4 bis 7 AWS 2004 nicht erschüttern. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Kostenkalkulation durch umfangreiche Rechenbeispiele im Einzelnen aufgeschlüsselt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge sind, soweit sie zulässig sind, teilweise begründet.

A. Die Normenkontrollanträge sind nur zum Teil zulässig.

I. Die Anträge sind, soweit sie sich gegen § 28 AWS 2004 (Ordnungswidrigkeiten) richten, nicht statthaft. Der Senat entscheidet im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 VwGO "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit". Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen ist (Senatsurt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -, NVwZ 2002, 737, 739). Daran fehlt es bei Vorschriften, die - wie § 28 AWS 2004 - rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran ändert auch der Zusammenhang mit den ebenfalls angegriffenen Bestimmungen der § 3 Abs. 1 und 2 und 14 Abs. 7 AWS 2004 nichts. Auch wenn diese Satzungsbestimmungen zusammen mit § 28 AWS 2004 zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 VwGO angeordneten Wirkung für nichtig zu erklären (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - UA S. 16).

Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Satzungsbestimmungen sind die Anträge statthaft. Bei diesen Regelungen der AWS 2004 des Antragsgegners handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).

II. Soweit die Anträge statthaft sind, sind die Antragstellerinnen nur zum Teil antragsbefugt. Beim Normenkontrollantrag gegen eine kommunale Satzung ist grundsätzlich antragsbefugt, wer Adressat der angegriffenen Satzungsbestimmungen ist. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 17.05.2000, NVwZ 2000, 1296; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 53).

Diese Anforderungen haben die Antragstellerinnen nur zum Teil erfüllt. Da die einzelnen Bestimmungen der Satzung grundsätzlich voneinander unabhängige Regelungen zum Gegenstand haben, sind sie einer gesonderten rechtlichen Würdigung in Bezug auf die Antragsbefugnis zugänglich (Senatsurt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -, NVwZ 2002, 737, 739 und v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - UA S. 17; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, NVwZ 2001, 704 f.; BayVGH, Beschl. v. 07.01.2002, NVwZ-RR 2002, 378). An diesen Grundsätzen hält der Senat ungeachtet der hiervon vom Vertreter der Antragstellerinnen geübten Kritik weiter fest.

1. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 17.01.2001, NVwZ 2001, 1038, 1039). Das ist - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 05.02.2002 dargelegt hat (- 10 S 1379/00 - UA S. 18) - hinsichtlich der selbständigen Satzungsbestimmungen über die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen der Fall. Betrifft eine Satzungsbestimmung nur die Hausmüllentsorgung, können Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nicht geltend machen, durch jene Bestimmung bzw. ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO); der Normenkontrollantrag ist insoweit wegen fehlender Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig (BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, NVwZ 2001, 704, 705).

Angesichts dieser Rechtslage fehlt den Antragstellerinnen in Bezug auf § 7 Abs. 1 AWS 2004 die Antragsbefugnis. Gegenstand dieser Satzungsbestimmung ist die Definition der "Abfälle aus privaten Haushaltungen". Die Antragstellerinnen sind nicht Regelungsadressaten dieser Bestimmung; daher mangelt es bereits an der Betroffenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen insoweit auch keine aktuelle oder in naher Zukunft zu erwartende rechtliche Beeinträchtigung oder gar Rechtsverletzung dargelegt.

2. Unzulässig sind die Normenkontrollanträge auch insoweit, als sie sich gegen § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 3, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 2 bis 18, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9, § 10 Abs. 3 bis 5, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 15 bis 21, § 22 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8, §§ 23 und 24, § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 10 sowie §§ 26, 27 und 29 AWS richten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller "geltend macht", durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Danach obliegt dem Antragsteller die Substantiierung der von der angegriffenen Bestimmung ausgehenden Verletzung seiner Rechte (Gerhardt, aaO, § 47 RdNr. 42).

Der Senat kann offen lassen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Substantiierungslast gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu stellen sind (vgl. dazu Gerhardt, aaO, § 47 RdNr. 43 f.). Denn die Antragstellerinnen haben es an jeglichem inhaltlichen Vortrag in Bezug auf die genannten Satzungsbestimmungen vermissen lassen; sie sind daher ihrer Darlegungslast nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht nachgekommen. Die Antragstellerinnen haben in keiner Weise geltend gemacht, in welchem ihrer Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sie durch jene Satzungsbestimmungen verletzt sein oder in absehbarer Zeit werden könnten. Insoweit ergeben sich für den Senat auch aus dem übrigen Vortrag der Antragstellerinnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Antragsbefugnis.

3. Soweit sich die Anträge gegen die verbleibenden Satzungsbestimmungen richten, bestehen gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen keine Bedenken. Sie sind Normadressaten sowohl der abfallwirtschaftsrechtlichen Regelungen (§ 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 7 AWS 2004) als auch der gebührenrechtlichen Bestimmungen (§ 22 Abs. 4 bis 7 und § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004). Insoweit haben die Antragstellerinnen substantiiert die Möglichkeit der Rechtsverletzung vorgetragen.

III. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die AWS 2003 und die AWS 2004 neu gefasst worden sind, sondern bereits in der AWS 2001 enthalten waren. Denn auch in Bezug auf die vom Kreistag des Antragsgegners am 19.11.2001 beschlossene AWS 2001 sind die Normenkontrollanträge vom 31.12.2002 innerhalb der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.

B. Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie zum Teil begründet.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der AWS 2004 haben die Antragstellerinnen nicht vorgetragen; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Die in zulässiger Weise angegriffenen Bestimmungen der AWS 2004 sind zu einem Teil ungültig. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Mehrzahl der abfallwirtschaftsrechtlichen Satzungsbestimmungen; lediglich § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004 ist rechtswidrig und damit nichtig (I.). Vereinbar mit höherrangigem Recht ist bei restriktiver Auslegung die in § 14 Abs. 7 AWS 2004 angeordnete Vorhalte- und Nutzungspflicht von Abfallbehältern (II.). Die gebührenrechtlichen Satzungsbestimmungen sind in Bezug auf den Gebührentatbestand (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004) rechtswidrig und damit ungültig; dies führt zur Nichtigerklärung auch der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs durch § 22 Abs. 4 bis 7 AWS 2004 für gewerbliche Siedlungsabfälle (III.).

I. § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 und 2 AWS 2004 sind materiell rechtmäßig und damit gültig. Diese Satzungsbestimmungen sind gemäß § 3 LKrO, §§ 13, 15 und 16 KrW-/AbfG, §§ 2 und 7 GewAbfV sowie § 2 Abs. 1 und § 8 LAbfG, § 2 KAG auf wirksame Rechtsgrundlagen gestützt (1.) und halten sich in ihrer konkreten inhaltlichen Ausgestaltung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen (2.). § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004 hingegen hält sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und ist daher nichtig (2. c bb).

1. Die in erster Linie maßgebliche Satzungsermächtigung gemäß § 8 Abs. 1 LAbfG ist mit Bundesrecht vereinbar. Dazu hält der Senat nach erneuter Prüfung an seiner im Urteil vom 20.11.2001 ausführlich begründeten Rechtsauffassung (Senatsurt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -, NVwZ 2002, 737, 740 = VBlBW 2002, 488, 489) fest. Die von den Antragstellerinnen zur Bundesrechtskonformität des § 8 Abs. 1 LAbfG geltend gemachten Bedenken (Bl. 45 d. A.) sind unbegründet. In der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 8 Abs. 1 LAbfG bleibt die bundesgesetzlich durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG abschließend geregelte Überlassungspflicht als solche, d. h. das "Ob" der Abfallüberlassung, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unberührt. Landesrecht und kommunales Satzungsrecht können im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG jedoch die Modalitäten, also das "Wie" der Abfallüberlassung, regeln (ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.01.2002, NVwZ-RR 2002, 378 = DÖV 2002, 344, 345 = ZUR 2002, 230, 231 = BayVBl 2003, 51).

Fehl geht die Behauptung der Antragstellerinnen, die Satzungsbefugnis des Antragsgegners bestehe nicht bereits "im Rahmen der Überlassungspflichten", sondern erst im Rahmen der dem Landkreis durch § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG zugewiesenen Entsorgungspflichten. Die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG greift nicht ein, soweit der Bund keine Regelung zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen getroffen hat. Dies ist in Bezug auf den regelungsbedürftigen Bereich zwischen der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG begründeten Überlassungspflicht und der in § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG normierten Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für überlassene Abfälle der Fall. Denn dabei geht es allein um das "Wie" der Abfallüberlassung. Folglich ist die insoweit bestehende kommunale Satzungsbefugnis durch § 8 Abs. 1 LAbfG gedeckt. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner dazu entwickelten Rechtsprechung (Senatsurt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, BWGZ 2002, 801, 804 f.) abzurücken.

Die durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 8 Abs. 1 LAbfG gesetzlich vorgegebene Begrenzung der Satzungsbefugnis bewirkt, dass kommunale Bestimmungen lediglich zum "Wie" der Abfallüberlassung bei gewerblichen Abfällen ergehen dürfen. Erlaubt sind demnach innerhalb des gesetzlichen Rahmens konkretisierende Regelungen zu der Frage, wie die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung ihren Überlassungspflichten nachzukommen haben. Kommunale Satzungsbestimmungen, die Regelungen nur zur Art und Weise und zum Zeitpunkt der Überlassung gewerblicher Siedlungsabfälle enthalten, sind demnach nicht zu beanstanden.

2. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen und von den Antragstellerinnen in zulässiger Weise angegriffenen Satzungsbestimmungen unterliegen überwiegend keinen rechtlichen Bedenken.

a) Die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AWS 2004 getroffenen Bestimmungen wiederholen ausschließlich bundesgesetzliche Vorgaben: primäre Pflicht zur Abfallvermeidung, sodann Pflicht zur stofflichen oder energetischen Verwertung (§ 4 Abs. 1 KrW-/AbfG), schließlich - bei Abfällen, die nicht verwertet werden - Pflicht zur gemeinwohlorientierten Abfallbeseitigung (§ 10 Abs. 1 KrW-/AbfG). Dies stellt die exakte Wiedergabe der bundesgesetzlich normierten Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung dar. Bei lebensnaher Betrachtung kann keine Rede davon sein, dass dadurch "falsche Vorstellungen" (Bl. 47 d. A.) bei den Regelungsadressaten verursacht werden. Der zusätzliche Hinweis in § 1 AWS 2004 auf § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG ist gesetzlich nicht gefordert, ist aber auch nicht unzulässig, wobei dann auch auf die Grundpflichten der Abfallbeseitigung (§ 11 KrW-/AbfG) aufmerksam gemacht werden könnte. Dass Abfälle so zu überlassen sind, dass ein möglichst großer Anteil stofflich verwertet werden kann (§ 1 Abs. 2 AWS 2004), stellt eine rechtlich unbedenkliche Bestimmung zum "Wie" der Abfallüberlassung dar.

Fehl gehen auch die Angriffe der Antragstellerinnen zur Zulässigkeit der deklaratorischen, nachrichtlichen Übernahme bundesgesetzlicher Vorgaben in eine kommunale Satzung (Bl. 49 d. A.). Der Senat hält dazu an seiner früher entwickelten Rechtsauffassung fest (vgl. Senatsurt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, BWGZ 2002, 801, 802 f.). Ergänzend ist zu betonen, dass in einer solchen deklaratorischen Wiedergabe und Wiederholung gesetzlicher Bestimmungen in einer kommunalen Satzung aus Gründen einer umfassenden Unterrichtung der Normadressaten keine Rechtsverletzung liegt (Gerhardt, aaO, § 47 RdNr. 52). Eine derartige Praxis des kommunalen Satzungsgebers ist nicht nur zulässig, sondern kann um der leichteren Lesbarkeit willen sogar empfehlenswert sein (Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 2 KAG RdNr. 9). In Bezug auf den Gebührentatbestand (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004) fordern die Antragstellerinnen eine Bestimmung, die sie in die Lage versetzt, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus ihre (Abgaben-)Pflichten zu erkennen (Bl. 39 d. A.). Genau dies wird im Bereich der abfallwirtschaftlichen Pflichten durch die deklaratorische, rein nachrichtliche Gesetzeswiederholung ohne eigenen Regelungsanspruch durch § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AWS 2004 erreicht. Folglich ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern.

b) Der in § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 normierte Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die dem Antragsgegner zu überlassenden Abfälle ist nicht bundesrechtswidrig und steht insbesondere im Einklang mit § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. Unzutreffend ist die Behauptung der Antragstellerinnen, nach § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 seien bestimmte Abfälle zwangsweise zur Beseitigung zu überlassen (Bl. 51 d. A.). Davon ist in jener Regelung an keiner Stelle die Rede. § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 lässt vielmehr, wie der Wortlaut der Satzungsbestimmung deutlich macht, den durch § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG gezogenen Rahmen der Überlassungspflichten unberührt. Die Satzungsregelung knüpft ausdrücklich an die bundesgesetzlichen Vorgaben zu den Überlassungspflichten an. Dadurch wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der "Rahmen der Überlassungspflicht" ausschließlich bundesgesetzlich durch § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG bestimmt ist und der kommunalrechtlich normierte Anschluss- und Benutzungszwang erst begründet wird, wenn und soweit Abfälle nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Da die Satzungsbestimmungen keine selbständigen Überlassungspflichten begründen, kann ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG nicht festgestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Se-natsurt. v. 26.07.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002, 220, 221 f.).

In dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 05.02.2002 hat der Senat die Gültigkeit einer mit § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 wörtlich übereinstimmenden Satzungsregelung bestätigt (Senatsurt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, BWGZ 2002, 801, 804 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend ist klar zu stellen, dass die hier maßgebliche bundesgesetzliche Überlassungsregelung gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG durch § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen an keiner Stelle "zwangsläufig verfälscht" wird (Bl. 51 d. A.). Indem § 3 Abs. 1 AWS 2004 ausdrücklich an § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG anknüpft, wird notwendigerweise auch die dort ausdrücklich erwähnte und von den Antragstellerinnen für sich reklamierte Modifizierung durch § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG in Bezug genommen. Der bundesgesetzliche Vorrang der Verwertung wird demnach satzungsrechtlich ohne jede Einschränkung anerkannt. Unzutreffend ist auch die Behauptung, § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG erlaube nur eine satzungsrechtliche Regelung zum Anschlusszwang, nicht jedoch zum Benutzungszwang (Bl. 635 d. A.). Die Anordnung zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung des Antragsgegners (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004) stellt - selbstverständlich - eine Bestimmung zur Art und Weise der Erfüllung der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG dar, nämlich durch Benutzung eben gerade der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung des Antragsgegners.

c) § 8 Abs. 1 AWS 2004 normiert Auskunftspflichten für die nach § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 Verpflichteten sowie für Selbstanlieferer und Beauftragte. Nach § 8 Abs. 2 AWS 2004 unterliegen die nach § 3 Abs. 1 AWS 2004 Verpflichteten bestimmten Anzeigepflichten.

Die "Auskunftspflicht" eines Privaten gegenüber einem Verwaltungsträger entsteht grundsätzlich nur nach behördlicher Anforderung; die "Anzeigepflicht" ist demgegenüber eine unmittelbare kraft Rechtssatz bestehende Informationspflicht gegenüber einer staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stelle (Pohl, Informationsbeschaffung beim Mitbürger, 2002, S. 24, m. w. Nachw.). Folglich ist rechtlich zwischen Auskunftspflichten und Anzeigepflichten zu unterscheiden.

aa) Die in § 8 Abs. 1 AWS 2004 normierte Auskunftspflicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings ergibt sich die gesetzliche Ermächtigung für die Satzungsbestimmung nicht aus § 8 Abs. 1 LAbfG, sondern aus § 2 Abs. 1 KAG. Diese bundesrechtskonforme Auslegung des Landesrechts stellt insbesondere sicher, dass kein satzungsrechtlicher Verstoß gegen § 40 KrW-/AbfG vorliegt (Senatsurt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 811). Für das kommunale Satzungsrecht entsteht daraus jedoch die Restriktion, dass sich die Auskunftspflicht auf Fragen im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung beschränken muss. In diesem Sinne kann § 8 Abs. 1 AWS 2004 gesetzeskonform ausgelegt werden.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG schreibt ausweislich des Tatbestandsmerkmals "insbesondere" nur einen bestimmten Mindestinhalt in einer Kommunalabgabensatzung vor. Dass darüber hinaus auch Regelungen zu Auskunftspflichten in die Satzung aufgenommen werden dürfen (BayVGH, Urt. v. 04.03.1998, NVwZ-RR 1989, 39), belegt auch § 2 Abs. 3 KAG. Wenn danach Dritte an Stelle der Beteiligten oder neben den Beteiligten zur Auskunft verpflichtet werden können, setzt dies voraus, dass entsprechende Bestimmungen satzungsrechtlich auch bezüglich der Beteiligten selbst getroffen werden dürfen. § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i. V. m. § 93 AO bestätigt, dass die Abgabenpflichtigen einer Auskunftspflicht gegenüber der Verwaltung unterstellt werden dürfen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken (vgl. BVerfG-K, Beschl. v. 15.11.2000, NJW 2001, 811). Ausgeschlossen sind lediglich ohne konkreten Anlass geforderte Auskünfte "ins Blaue hinein" (Brockmeyer, in: F. Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 93 RdNr. 2).

Bei gesetzeskonformer Auslegung erstreckt und beschränkt sich § 8 Abs. 1 AWS 2004 auf Fragen im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung. Letztlich wird dies auch von den Antragstellerinnen nicht in Abrede gestellt (Bl. 55 und Bl. 637 d. A.). Umfasst sind damit Auskünfte zu den maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Umständen für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen und für die Festsetzung der Abgabe. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 den Begriff "Benutzungsverhältnis" enthält, darf diesem - aus den vom Senat schon früher herausgestellten Gründen (vgl. Senatsurt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 811) - neben dem übergeordneten Begriff "Gebührenerhebung" keine selbständige Bedeutung beigemessen werden; andernfalls wäre die Satzungsbestimmung gesetzeswidrig. Aus Gründen der gesetzeskonformen Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 bezieht sich die Auskunftspflicht nur auf das gebührenbezogene Benutzungsverhältnis. Dass diese Deutung dem Willen des Satzungsgebers entspricht, zeigt die spezifische Verknüpfung der Auskunftspflicht durch § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS 2004 mit der in § 22 Abs. 5 AWS 2004 getroffenen Gebührenregelung.

Dieses restriktive Verständnis des § 8 Abs. 1 AWS 2004, dass sich die Auskunftspflicht nur auf Fragen zur Gebührenerhebung bezieht, gewährleistet zugleich, dass nur ein tatsächlich bestehendes Benutzungsverhältnis Grundlage für die Auskunftspflichten sein kann. Denn nur die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung berechtigt zur Gebührenerhebung (vgl. Faiß, aaO, § 9 KAG RdNr. 7). Damit sind auch die Bedenken der Antragstellerinnen zur hinreichenden Bestimmtheit des § 8 Abs. 1 AWS 2004 (Bl. 639 d. A.) hinfällig. Denn eine Auskunftspflicht besteht auf Grund der gesetzeskonformen Auslegung der Bestimmung im Vorfeld der Entstehung eines Benutzungsverhältnisses gerade nicht.

Soweit der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, § 8 Abs. 1 AWS 2004 könne auch in einem umfassenderen Sinne verstanden werden, wäre ein solches Verständnis nicht gesetzeskonform. Der Antragsgegner selbst räumt ein, dass § 8 Abs. 1 AWS 2004 im Landesabfallgesetz keine Rechtsgrundlage findet, sondern nur auf das Kommunalabgabengesetz gestützt werden kann; dann müssen bei der Auslegung der Satzungsbestimmung aber auch die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung beachtet werden. Zudem muss auf Grund der restriktiven Deutung des § 8 Abs. 1 AWS 2004 sichergestellt werden, dass die Satzung bezüglich der Auskunftspflicht nicht gegen Bundesrecht (§ 40 KrW-/AbfG) verstößt.

bb) Die Anzeigepflichten nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AWS 2004 beziehen sich auf Vorgänge im Rahmen eines gebührenbezogenen Benutzungsverhältnisses bzw. bei dessen Beendigung und sind daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen überschreitet § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004 die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und ist damit nichtig. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, durch den Verweis in § 8 Abs. 2 vor Nr. 1 AWS 2004 auf § 22 Abs. 5 AWS 2004 werde die Anzeigepflicht nur auf Grundstücke bezogen, für die ein Benutzungsverhältnis begründet worden sei. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang nicht der Gegenstand der Anzeigepflicht, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Satzung die Anzeigepflicht für diese Grundstücke entstehen lässt. Dazu bestimmt § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004, dass die Anzeige unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu erfolgen hat bei Beginn der Tätigkeit, bei der Abfälle anfallen, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Der Senat vermag nicht zu erkennen, wie sich bei einer derart offenen, auf die abfallrechtliche Überlassungspflicht zielenden Regelung mit der notwendigen Bestimmtheit ermitteln lassen kann, dass sich die Anzeigepflicht nur auf das gebührenbezogene Benutzungsverhältnis erstrecken soll. Anders als bei der Auskunftspflicht (§ 8 Abs. 1 AWS 2004), die anlassbezogen hinsichtlich der Gebührenerhebung begründet wird, stellt die unmittelbar durch Rechtssatz bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen entstehende Anzeigepflicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004 mit keinem Merkmal auf das gebührenbezogene Benutzungsverhältnis ab. Im Gegenteil, der Wortlaut der Bestimmung weist zum Zeitpunkt des Entstehens der Anzeigepflicht keinen gebührenrechtlichen Bezug auf; Nr. 1 des § 8 Abs. 2 AWS 2004 wählt vielmehr ausdrücklich einen abfallwirtschaftsrechtlichen Zeitpunkt für die Entstehung der Anzeigepflicht. Dieser Anknüpfungspunkt liegt jedoch - unabhängig von Bestand und Inhalt der in § 14 Abs. 7 AWS 2004 getroffenen Regelung - im Vorfeld der Entstehung eines gebührenrechtlichen Benutzungsverhältnisses. Mit diesem normativen Gehalt ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004 von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht gedeckt und daher nichtig.

Der Senat hat zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004 - wie bei § 8 Abs. 1 AWS 2004 - erwogen, eine gesetzeskonforme restriktive Auslegung vorzunehmen, sieht sich daran jedoch unter Beachtung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots gehindert. Anders als § 8 Abs. 1 AWS 2004 weist der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004 keinen gebührenrechtlichen Bezug auf. Im Gegenteil, der Vergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 AWS 2004, wo die Anzeigepflicht bei Änderungen der Nutzfläche ausdrücklich auf die Gebührenbemessung bezogen ist, lässt den abfallwirtschaftsrechtlichen Bezugspunkt des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AWS 2004 besonders deutlich hervortreten. Eine gesetzeskonforme Auslegung der Satzungsbestimmung scheidet daher aus.

d) § 10 Abs. 1 AWS 2004 ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen rechtswirksam. Von einem inhaltlichen Widerspruch zum Bundesrecht kann bei verständiger Auslegung der Satzungsbestimmung keine Rede sein. Zwar trifft es zu, dass nicht die Abfälle, sondern die Erzeuger und Besitzer von Abfällen überlassungspflichtig sind, doch ist § 10 Abs. 1 AWS 2004 in diesem Sinne zu verstehen. Von "überlassungspflichtigen Abfällen" ist in § 10 Abs. 1 AWS 2004 entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen nicht die Rede. Diese Ausdrucksweise verwendet übrigens, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, der Bundesgesetzgeber selbst. Diese in § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG benutzte Formulierung ist so zu verstehen, dass sie an die Überlassungspflicht der Erzeuger und Besitzer von Abfällen gemäß § 13 KrW-/AbfG anknüpft (Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 14 RdNr. 1). Nicht anders ist § 10 Abs. 1 AWS 2004 zu deuten, wenn dort von Abfällen gesprochen wird, die der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG unterliegen.

e) § 10 Abs. 2 AWS 2004, wonach die erforderlichen Abfallbehälter spätestens zwei Wochen vor Entstehung der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG beim Antragsgegner schriftlich nach Maßgabe des § 14 AWS 2004 anzufordern oder anzumelden sind, fordert entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen kein unmögliches Tun und ist daher nicht aus diesem Grunde nichtig, sondern rechtswirksam. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Antragsgegner meint - jeder Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf Grund seines Entsorgungskonzepts frühzeitig (vor dem ersten Anfallen von Abfällen) weiß, welche seiner Abfälle der Verwertung zugeführt werden und welche Abfälle zur Beseitigung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind. Für diese Auffassung spricht, dass bei Beachtung der Getrennthaltungspflichten (z. B. gemäß § 3 und § 4 GewAbfV) in der Tat frühzeitig feststehen dürfte, ob und inwieweit eine Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG besteht. Unabhängig davon setzt die Pflicht zur Anforderung bzw. Anmeldung von Abfallbehältern gemäß § 10 Abs. 2 AWS 2004 voraus, dass diese "erforderlich" sind. Die Antragstellerinnen sind danach keineswegs zu einer vorschnellen Einordnung von Abfällen als solchen zur Beseitigung entgegen der gesetzlichen Entsorgungsreihenfolge (§ 4 Abs. 1 KrW-/AbfG) gezwungen. Soweit Abfälle der Verwertung zugeführt werden (sollen), ist ein Abfallbehälter im Sinne des § 10 Abs. 2 AWS 2004 nicht "erforderlich", da eine Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nicht besteht. Eine Unmöglichkeit der Willensentschließung und des Tuns der Antragstellerinnen wird durch die Satzungsbestimmung demnach nicht begründet.

Sollte sich ein Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sehr kurzfristig zu einer Anforderung oder Anmeldung nach § 10 Abs. 2 AWS 2004 entschließen (müssen), weil er z. B. plötzlich feststellt, dass er die Anforderungen gemäß § 6 GewAbfV nicht erfüllen kann und eine Abfallverwertung daher ausscheidet, ist solchen Ausnahmekonstellationen durch eine bundesrechtskonforme Handhabung der Satzungsbestimmung Rechnung zu tragen. Vergleichbares gilt unter europarechtlichen Vorzeichen, wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen gleichsam bis zuletzt für die Verwertung optiert, es aber dann letztlich doch zur Abfallbeseitigung kommt. In derartigen Fallgestaltungen kann auf Grund des Anwendungsvorrangs des EG-Rechts bzw. des Bundesrechts ein Absehen von der Zweiwochenfrist des § 10 Abs. 2 AWS 2004 angezeigt sein. Ähnlich wie bei § 14 VersG (Spontanversammlung, Eilversammlung) wird die Fristvorgabe in derartigen Fällen durch höherrangiges Recht verdrängt. Die Anforderung bzw. Anmeldung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AWS 2004 muss dann erfolgen, sobald der Abfallbehälter "erforderlich" wird; damit korreliert die Verpflichtung des Antragsgegners zum Einsammeln und Befördern der Abfälle nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AWS 2004. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass - ungeachtet des grundsätzlich notwendigen zeitlichen Vorlaufs für die ordnungsgemäße Organisation der Abfallentsorgung - bei kurzfristiger Anforderung oder Anmeldung in der Praxis flexibel reagiert werde. Wird dadurch den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen, sollte eine entsprechende Klarstellung in § 10 Abs. 2 AWS 2004 vorgenommen werden.

II. § 14 Abs. 7 AWS 2004 ist bei restriktiver Deutung mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dieser Satzungsbestimmung sind für Grundstücke, auf denen ausschließlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV in angemessenem Umfang Abfallbehälter nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AWS 2004, mindestens jedoch ein Abfallbehälter, vorzuhalten und zu nutzen. Im Falle eines Missverhältnisses zwischen Behältervolumen und anfallenden, überlassungspflichtigen Abfällen bestimmt der Landkreis das vorzuhaltende Behältervolumen (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AWS 2004); eine Befreiungsmöglichkeit von der Vorhalte- und Nutzungspflicht ist in der AWS 2004 nicht vorgesehen. Nach § 14 Abs. 7 Satz 5 AWS 2004 besteht nur ein eingeschränkter Befreiungstatbestand für den Fall der "Behältergemeinschaft". Danach kann ein Betroffener auf Antrag von der Verpflichtung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 AWS 2004 befreit werden, wenn für die Überlassung der auf dem betreffenden Grundstück anfallenden überlassungspflichtigen Abfälle die auf einem anderen Grundstück im Entsorgungsgebiet des Antragsgegners vorhandenen Abfallbehälter für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen mitbenutzt werden.

Mit diesem Regelungsgehalt ist § 14 Abs. 7 AWS 2004 nur bei restriktiver Deutung mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Satzungsbestimmung verfügt über eine rechtswirksame Ermächtigungsgrundlage (1.) und überschreitet die Grenzen bei bundes- und europarechtskonformer Auslegung nicht (2.).

1. § 14 Abs. 7 AWS 2004 ist auf § 7 Satz 4 GewAbfV gestützt. Danach haben die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (vgl. § 7 Satz 1 GewAbfV) Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Diese Verordnungsbestimmung findet ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 KrW-/AbfG; diese Vorschrift erfüllt die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, ist also eine verfassungsgemäße Verordnungsermächtigung (Kibele, NVwZ 2003, 22, 26).

a) Entscheidend für die inhaltliche Reichweite der durch § 7 Satz 4 GewAbfV ausgesprochenen Satzungsermächtigung ist das Verständnis der Verordnungsbestimmung. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Vorhaltung von "Restmülltonnen" verordnungsrechtlich verpflichtet ist (Rühl, Eildienst LKT NW 2003, 102, 105; Queitsch, UPR 2003, 131, 134; Wendenburg, ZUR 2003, 193, 197). Mit den Worten "mindestens aber einen Behälter" hätte der Verordnungsgeber danach die untere Schwelle der Pflicht zur Vorhaltung und Nutzung von Abfallbehältern festgelegt (Kibele, NVwZ 2003, 22, 26); eine Ausnahme wäre verordnungsrechtlich nicht zugelassen.

Für dieses Verständnis des § 7 Satz 4 GewAbfV könnte auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprechen. In der Amtlichen Begründung ist ausgeführt (BT-Drucks. 14/7328, S. 18):

"Nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis fallen bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, der die Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 einhält, Abfälle an, die nicht verwertet werden. Die Abfallerzeuger und -besitzer werden deshalb durch § 7 Satz 4 dazu verpflichtet, 'Restabfallbehälter' des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang (mindestens einen Behälter) zu nutzen. Dadurch werden auch Anreize zu 'absichtlichen Fehlwürfen' in Abfallgemischen zur Verwertung ausgeschlossen."

Diese Erwägungen können so verstanden werden, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die ausnahmslose Verpflichtung zur Vorhaltung und Nutzung einer "Restmülltonne" bestehen soll (Schink, NuR 2003, 343, 345). Als folgerichtige Konsequenz der Getrennthaltungs- und Sortiervorgaben der GewAbfV wären Gewerbetreibende dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen (Wendenburg, ZUR 2003, 193, 197). Der pauschale Einwand von Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle, bei ihnen fielen überhaupt keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung an, wäre durch § 7 Satz 4 GewAbfV rechtlich ausgeschlossen (Queitsch, UPR 2003, 131, 134). Die Vorschrift stellte eine unwiderlegliche Vermutung dar, so dass es in der Satzung des Entsorgungsträgers eines Ausnahme- oder Befreiungstatbestandes nicht bedürfte (Schink, NuR 2003, 343, 346).

b) Ein so weit gehendes Verständnis des § 7 Satz 4 GewAbfV wäre mit § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nicht vereinbar (aa) und könnte auch europarechtlichen Bedenken ausgesetzt sein (bb). Die nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 7 Satz 4 GewAbfV durchaus nahe liegende extensive Deutung der Vorschrift ist allerdings nicht zwingend. Folglich gebietet der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung eine Interpretation der Verordnungsbestimmung, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Ähnliches gilt in Bezug auf das EG-Recht für das Gebot der europarechtskonformen Auslegung.

aa) Wenn § 7 Satz 4 GewAbfV eine Konkretisierung des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG für Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen darstellt (so ausdrücklich auch Rühl, Eildienst LKT NW 2003, 102, 105; Schink, NuR 2003, 343, 346), können bei einem gesetzeskonformen Verständnis der Verordnungsbestimmung von vornherein nur diejenigen Besitzer und Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Vorhaltung und Nutzung von Abfallbehältern des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers verpflichtet werden, die Besitzer oder Erzeuger von Abfällen sind, die nicht verwertet werden (Fluck, KrW-/AbfG, § 7 GewAbfV RdNr. 13). Folglich kann es eine rechtssatzmäßig angeordnete unbedingte, also ausnahmslose Pflicht für Gewerbetreibende zur Vorhaltung und Nutzung von Abfallbehältern nicht geben. Die systematische Auslegung des § 7 GewAbfV bestätigt dieses gesetzeskonforme Ergebnis. Die Verordnungsbestimmung bezieht sich ausweislich ihrer Überschrift und der in ihrem Satz 1 getroffenen Regelung nicht auf alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, sondern nur auf diejenigen, die Abfälle besitzen, die nicht verwertet werden. Besteht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht aber gerade nicht, wenn der Abfallerzeuger oder -besitzer willens und in der Lage ist, seine Abfälle ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten - und sei es im Wege der grenzüberschreitenden Abfallverbringung -, darf ein Anschluss- und Benutzungszwang für alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nicht angeordnet werden (ebenso zur Parallelproblematik bei § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zum Anschluss- und Benutzungszwang bei Bioabfällen OVG NW, Urt. v. 10.08.1998, DVBl 1998, 1234 = NWVBl 1998, 482 = NVwZ 1999, 91 = UPR 1999, 38 = NuR 1999, 57).

Von diesem Verständnis des § 7 Satz 4 GewAbfV geht letztlich auch der von der LAGA am 26.03.2003 beschlossene Vollzugsleitfaden zur GewAbfV aus. Wenn es dort in der Erläuterung des § 7 Satz 4 GewAbfV zum Verhältnis der Vorschrift zu § 13 KrW-/AbfG und zum kommunalen Satzungsrecht unter Nr. 2.2 heißt,

"Ein Nachweis, dass bei einem einzelnen Abfallerzeuger entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung keinerlei Abfall zur Beseitigung anfällt und folglich ein kommunaler Restabfallbehälter nicht zu benutzen ist, wird durch die Verordnung zwar nicht ausgeschlossen, dürfte aber nur in wenigen Fällen zu führen sein."

wird zutreffend dokumentiert, dass es sich bei § 7 Satz 4 GewAbfV allenfalls um eine widerlegliche Vermutung handelt. Denn einem Abfallerzeuger oder -besitzer wird im Einzelfall die Nachweismöglichkeit zugestanden, keine Abfälle zur Beseitigung produziert zu haben bzw. zu besitzen. Dieses Verständnis des § 7 Satz 4 GewAbfV steht im Einklang mit § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Normiert § 7 Satz 4 GewAbfV demnach allenfalls eine widerlegliche Vermutung, darf eine auf dieser Verordnungsvorschrift basierende Satzungsbestimmung keine unbedingte Pflicht zur Vorhaltung und Nutzung eines Abfallbehälters des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers statuieren. Ob der Nachweis, dass in einem gewerblichen Unternehmen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen, gelingt oder ob dies als ausgeschlossen erscheint (so Wendenburg, ZUR 2003, 193, 197), ist dann keine Frage der Gültigkeit des Satzungsrechts mehr, sondern des Verordnungs- und Satzungsvollzugs im Einzelfall.

bb) Auch nach Maßgabe des EG-Rechts bedarf § 7 Satz 4 GewAbfV der vorstehend dargelegten restriktiven Auslegung. Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.02.2003 in der Rs. C-228-/00 (Slg. 2003, I-1439 - "Belgische Zementwerke") und in der Rs. C-458/00 (Slg. 2003, I-1553 - "Luxemburg/MVA Straßburg") kommt es für die Qualifizierung eines Abfall(gemisch)s als Abfall zur Verwertung auf die Befolgung innerstaatlicher Getrennthaltungsvorschriften nicht an (Petersen, NVwZ 2004, 34, 37 f.). Folglich kann ein Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen von seinen Entscheidungsmöglichkeiten nach dem Abfallverbringungsrecht Gebrauch machen. Innerstaatliche Anforderungen, die zusätzlich zu den vom EuGH zur zulässigen Abfallverwertung aufgestellten Kriterien (zusammenfassend dazu Schoch, DVBl 2004, 69, 71 f.) Einschränkungen für den Abfallerzeuger oder -besitzer darstellen würden, wären unvereinbar mit dem EG-Recht (Frenz, NuR 2003, 395, 401). Die vorstehend (aa) zum nationalen Recht vorgenommene restriktive Auslegung des § 7 Satz 4 GewAbfV stellt sicher, dass die Verordnungsvorschrift auch den europarechtlichen Anforderungen Rechnung trägt und zur Verwertung bestimmte Abfälle nicht dem Beseitigungsregime zuordnet.

2. § 14 Abs. 7 AWS 2004 überschreitet bei restriktiver Auslegung die bundesrechtliche Ermächtigung nicht.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen (Bl. 65 d. A.) ist eine "Behälter-Nutzungspflicht" auf Grund der Rechtsprechung des BVerwG nicht schon prinzipiell ausgeschlossen. In seinem Urteil vom 15.06.2000 hat sich das BVerwG in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auf die Aussage beschränkt, das KrW-/AbfG kenne kein generelles Vermischungsverbot. Ausdrücklich hat das BVerwG festgestellt, ein Getrennthalten von Abfällen könne nur verlangt werden, wenn das Vermischen von Abfällen nach den konkreten Umständen gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung verstoße. Zugleich hat das BVerwG betont, dies gelte zumindest, solange nicht von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden sei, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen zur Verwertung bzw. zur Beseitigung aufzustellen (BVerwG, Urt. v. 15.06.2000, DVBl 2000, 1356, 1357 = DÖV 2000, 1000, 1001 = NVwZ 2000, 1178, 1179).

Die GewAbfV ist ausweislich der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/7328, S. 11) eine Reaktion auf diese Entscheidung des BVerwG (Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, aaO, Einl. RdNr. 168). Infolgedessen werden auf gesetzlicher Grundlage die verordnungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, in dem durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG vorgegebenen Rahmen einen satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen vorzusehen.

b) § 14 Abs. 7 AWS 2004 würde den durch § 7 Satz 4 GewAbfV vorgegebenen Rahmen überschreiten, wenn ausnahmslos für alle Grundstücke, auf denen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, die Vorhalte- und Nutzungspflicht von Abfallbehältern des Antragsgegners vorgeschrieben wäre. Für Grundstücke, auf denen nur gewerbliche Siedlungsabfälle zur Verwertung anfallen - was im Einzelfall ggf. nachzuweisen wäre - und deren Nutzer deshalb der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nicht unterliegen, ist eine Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeit in der AWS 2004 nicht ausdrücklich vorgesehen. Dies könnte für einen unbedingten Anschluss- und Benutzungszwang sprechen.

Eine solche satzungsrechtliche Regelung könnte nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, es gehe um eine gerechte Lastenverteilung zwischen Haushalten und Gewerbe bei der Finanzierung der Kosten für die Abfallentsorgung (vgl. Kreistagsdrucksache Nr. 123/2002, S. 2). Zwar mag es kommunalpolitisch verständlich sein, die Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung durch einen umfassenden Anschluss- und Benutzungszwang auf möglichst viele Gebührenzahler zu verteilen, um zu günstigen Tarifen zu gelangen; dieses Ziel kann jedoch dann nicht uneingeschränkt erreicht werden, wenn das Bundesrecht (und das EG-Recht) einen derartigen umfassenden Zwang nicht zulässt (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 30.05.1995, DVBl 1996, 385, 386 = DÖV 1996, 125, 126 = NVwZ-RR 1996, 193, 194 zum Verhältnis zwischen § 3 Abs. 1 AVBWasserV und dem satzungsrechtlich zulässigen Benutzungszwang bei der Wasserversorgung).

Eine solche Rechtslage ist hier auf Grund der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG gebotenen gesetzeskonformen Auslegung des § 7 Satz 4 GewAbfV gegeben. Grundstücke, auf denen ausschließlich gewerbliche Siedlungsabfälle zur Verwertung anfallen, dürfen dem kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang nicht unterstellt werden. Das mögen in der Praxis, wie der Antragsgegner meint (Bl. 271 d. A.), nur wenige Fälle sein. Von Rechts wegen muss jedoch auch den gegebenenfalls wenigen Fällen durch die AWS 2004 Rechnung getragen werden. Ungewöhnlich ist dies keineswegs. Das probate Mittel hierfür ist an sich - wie in vergleichbaren Fallgestaltungen aus anderen Rechtsgebieten - das Absehen von einem lückenlosen Anschluss- und Benutzungszwang; den bundesrechtlichen Anforderungen ist Genüge getan, wenn das kommunale Satzungsrecht für die relevanten Fälle die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsieht (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986, NVwZ 1986, 754, 755, sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.1990, NVwZ-RR 1990, 499, 500 = KStZ 1990, 232, 233, jeweils zu notwendigen satzungsrechtlichen Befreiungen vom Benutzungszwang bei der öffentlichen Wasserversorgung; BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997, NVwZ 1998, 1080, 1081 = BayVBl 1998, 602, zur notwendigen satzungsrechtlichen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Abwasserbeseitigung für besondere Ausnahmefälle).

Daran fehlt es zwar in § 14 Abs. 7 AWS 2004, die Satzungsbestimmung lässt sich jedoch gesetzes- und verordnungskonform sowie europarechtskonform auslegen. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, es bestehe eine strikte Ankoppelung des § 14 Abs. 7 AWS 2004 an § 7 Satz 4 GewAbfV, anerkennt auch der Antragsgegner, dass eine Vorhalte- und Nutzungspflicht von Abfallbehältern satzungsrechtlich nicht besteht, wenn eine solche Pflicht schon verordnungsrechtlich nicht gegeben ist. Indem § 14 Abs. 7 AWS 2004 bestimmt, dass Abfallbehälter "gemäß § 7 Satz 4 der GewAbfV ... vorzuhalten und zu nutzen" sind, besteht ein hinreichender satzungsrechtlicher Anknüpfungspunkt, die Satzungsbestimmung - unabhängig von subjektiven Vorstellungen des Satzungsgebers (vgl. Kreistagsdrucksache Nr. 123/2002) - bundes- und europarechtskonform auszulegen. In allen Fallgestaltungen, die von der Satzungsermächtigung des § 7 Satz 4 GewAbfV nicht erfasst werden, besteht ebenfalls keine Pflicht nach § 14 Abs. 7 AWS 2004.

Mit diesem restriktiven Verständnis ist § 14 Abs. 7 AWS 2004 auch hinreichend bestimmt. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die verwertet werden, haben keinen Abfallbehälter vorzuhalten und zu nutzen. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, müssen mindestens einen Abfallbehälter vorhalten und nutzen; die Größe des Behälters bestimmt der Abfallerzeuger bzw. -besitzer. Er entscheidet auch darüber, ob er mehrere (ggf. wie viele) Abfallbehälter vorhalten und nutzen möchte. Der Antragsgegner hat erst dann ein Bestimmungsrecht zum vorzuhaltenden Behältervolumen, wenn ein Missverhältnis zwischen der Menge der üblicherweise auf einem Grundstück anfallenden Abfälle und dem auf dem Grundstück vorhandenen Behältervolumen besteht (§ 14 Abs. 7 Satz 3 AWS 2004); darlegungs- und beweispflichtig wäre in einem solchen Fall der Antragsgegner.

III. Die in zulässiger Weise angegriffenen gebührenrechtlichen Satzungsbestimmungen sind für nichtig zu erklären. Die Regelung zum Gebührentatbestand gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 ist nicht vereinbar mit § 2 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 1 KAG (1). Die Ungültigkeit des satzungsrechtlichen Gebührentatbestands führt zur Nichtigerklärung der Satzungsbestimmungen zum Gebührenmaßstab und zum Gebührensatz für die Entsorgung von hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen (2.).

Nach § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KAG können u. a. die Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Voraussetzung hierfür ist eine Satzung, die mindestens den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegen-stand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmt. § 8 Abs. 2 LAbfG stellt klar, dass sich die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungsträger - mit bestimmten Maßgaben - nach dem KAG richtet. Dabei müssen die gebührenrechtlichen Regelungen, um nach § 2 Abs. 1 KAG Bestand haben zu können, den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügen (VGH Bad.-Württ., Senatsurt. v. 22.03.2001 - 2 S 2043/00 - VBlBW 2001, 447, 448 = NVwZ 2002, 211, 213). Nach § 9 Abs. 1 KAG berechtigt nur die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Gebührenerhebung; der satzungsrechtlich - wirksam - angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang reicht für sich genommen zur Gebührenerhebung nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.09.1988 - 2 S 1720/88 -, ESVGH 39, 20, 27, sowie Senatsurt. v. 26.07.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002, 220, 221); dies gilt auch für die (isolierte) Grundgebühr, z. B. für die Inanspruchnahme einer Vorhalteleistung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNr. 221c und RdNr. 336).

1. Die in § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 getroffene Regelung zum Gebührentatbestand (Entstehung der Gebührenpflicht) genügt den landesgesetzlichen Anforderungen nicht. Nach dieser Satzungsbestimmung beginnt das gebührenrechtliche Benutzungsverhältnis mit der "Bereitstellung eines Abfallbehälters" nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 1b, Nr. 1c oder Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 2b AWS 2004 oder mit der Ausstattung eines Abfallbehälters mit einem Chip nach § 14 Abs. 4 AWS 2004 oder mit dem Beginn einer Einzelfallregelung nach § 5 AWS 2004. § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 regelt demnach den Beginn des gebührenrechtlichen Benutzungsverhältnisses für drei unterschiedliche Fallgestaltungen: Bereitstellung eines Abfallbehälters, Ausstattung des Abfallbehälters durch einen Chip, Einzelfallregelung für Selbstanlieferer. Der Grund für die Unterscheidung zwischen den ersten beiden Varianten liegt in den unterschiedlichen Regelungen für die zugelassenen Abfallbehälter. Während bestimmte Müllbehälter - auch für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle - vom Antragsgegner bereitgestellt werden (§ 14 Abs. 2 AWS 2004), müssen Müllgroßbehälter und Presscontainer grundsätzlich von den nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 AWS 2004 Berechtigten oder Verpflichteten auf eigene Kosten beschafft werden (§ 14 Abs. 3 AWS 2004).

Rechtssystematisch ist bei der Frage der Vereinbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 mit § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KAG zwischen der hinreichenden Bestimmtheit der Satzungsbestimmung und ihrer materiellen Gesetzeskonformität - die u. a. (auch nach den insoweit übereinstimmenden Rechtsauffassungen der Beteiligten) grundsätzlich eine vom Willen des Pflichtigen (oder Berechtigten) abhängige Begründung des Benutzungsverhältnisses voraussetzt - zu unterscheiden. Der Antragsgegner will demzufolge § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 formal so verstanden wissen, dass die Bestimmung hinreichend klar festlege, mit welchem Akt das Benutzungsverhältnis beginne, während der materiell für die rechtmäßige Entstehung des Benutzungsverhältnisses maßgebliche Wille des Gebührenschuldners Regelungsgegenstand des § 10 AWS 2004 sei. Diese Trennung lässt sich indes nicht durchhalten. Denn inhaltlich besteht eine enge Verknüpfung zwischen beiden Ebenen, weil der Antragsgegner - durchaus nachvollziehbar - § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 auch so verstanden wissen will, dass die Bestimmung materiellrechtlich ebenfalls Bestand haben kann. Daher ist die Frage aufgeworfen, ob das vom Antragsgegner Gewollte durch § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommt. Diese Frage ist zu verneinen.

a) Der Antragsgegner hat schriftsätzlich mehrfach betont, dass mit der Wendung "Bereitstellung eines Abfallbehälters" in § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 allein die Bereitstellung des Behälters durch den Landkreis auf dem betroffenen Grundstück gemeint sei (Bl. 201, 209, 211 d. A.). Dies stellt offensichtlich eine Anknüpfung an § 14 Abs. 2 AWS 2004 dar. Der tatsächliche Vorgang des Bereitstellens eines Abfallbehälters durch den Landkreis lässt allerdings offen, worin das Willensmoment des Pflichtigen zur Begründung des Benutzungsverhältnisses liegen soll. Dazu verweist der Antragsgegner auf § 10 Abs. 2 AWS 2004, der sicherstelle, dass die Bereitstellung des Behälters - ebenso wie die Ausstattung des Behälters mit einem Chip - und damit der Beginn des Benutzungsverhältnisses jeweils davon abhänge, dass der Benutzer der Einrichtung diese entsprechend ihrer Zweckbestimmung willentlich in Anspruch nehme (Bl. 215 d. A.). Auf § 10 Abs. 2 AWS 2004 nimmt § 25 AWS 2004 bezüglich der Entstehung der Gebührenpflicht allerdings nicht Bezug; auch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 erwähnten Bestimmungen des § 14 AWS 2004 nennen § 10 Abs. 2 AWS 2004 nicht. Darin unterscheidet sich die Satzung des Antragsgegners maßgeblich von der im Verfahren 10 S 1379/00 vom Senat überprüften Satzung. In jenem Verfahren war das Tatbestandsmerkmal der "Anmeldung" das entscheidende Kriterium für die Entstehung der Gebührenschuld. Der Senat hatte seinerzeit dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, dass der Begriff der "Anmeldung" in dem Gebührentatbestand genannt war; deshalb wurde der fehlende Verweis auf die die "Anmeldung" originär regelnde Satzungsbestimmung als Versäumnis angesehen, das die Gültigkeit der Satzung letztlich nicht in Frage stelle (Senatsurt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, BWGZ 2002, 801, 809).

b) Im Schriftsatz vom 18.08.2003 akzentuiert der Antragsgegner seine Darstellung zum Beginn des Benutzungsverhältnisses dahingehend, dass das Benutzungsverhältnis bei Verwendung der 120 l-Müllbehälter oder der 240 l-Müllbehälter "mit der Bereitstellung eines entsprechenden Abfallbehälters durch den Landkreis auf dem Grundstück des Gebührenschuldners beginnt ... Weder die Anforderung des Abfallbehälters noch die Anmeldung eines Abfallbehälters beim Landkreis sind ... für den Beginn des Benutzungsverhältnisses maßgebend". Der Wille des Pflichtigen soll danach ausdrücklich offensichtlich keine Rolle spielen. Dies wirft allerdings die Frage der Vereinbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 mit § 9 Abs. 1 KAG auf.

Unabhängig davon erfolgt die Abfuhr von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 AWS 2004 nur auf Abruf. Erfasst hiervon sind auch die 120 l- bzw. 240 l-Müllbehälter. Insoweit vertritt der Antragsgegner die Auffassung, die nach § 3 Abs. 1 und 2 AWS 2004 Verpflichteten nähmen die Vorhalteleistungen der Abfallentsorgungsanlage mit der Anforderung oder Anmeldung eines Abfallbehälters in Anspruch. Danach wird seitens des Antragsgegners - entgegen seiner vorherigen Darstellung - also das Willensmoment des Pflichtigen zur Begründung des Benutzungsverhältnisses für ausschlaggebend erachtet. In § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 findet sich dazu jedoch kein Anhaltspunkt.

c) Schon nach den eigenen Darlegungen des Antragsgegners lässt sich also nicht sicher ermitteln, wann das gebührenrechtliche Benutzungsverhältnis wirklich beginnt. Nähme man § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 wörtlich ("Bereitstellung eines Abfallbehälters"), so dass § 14 Abs. 2 AWS 2004 in Bezug genommen wäre, spielte der Wille des Pflichtigen nicht die entscheidende Rolle, so dass § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 kaum mit § 9 Abs. 1 KAG zu vereinbaren wäre. Ließe man hingegen die "Dokumentation des Willens" des Pflichtigen maßgeblich sein - zumal wegen der Abfuhr gewerblicher Siedlungsabfälle nur auf Abruf (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AWS 2004) -, wären die Bedenken aus § 9 Abs. 1 KAG zwar ausgeräumt, jedoch hätte die auf den Willen des Pflichtigen gegründete Entstehung des gebührenrechtlichen Benutzungsverhältnisses in § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 nicht mit der notwendigen Bestimmtheit Ausdruck gefunden.

Auch wenn das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Abgabensatzungen vom jeweiligen Sachzusammenhang abhängt, muss der Adressat einer Satzung ohne Spezialkenntnisse aus der Satzung heraus erkennen können, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (VGH Bad.-Württ., Senatsurt. v. 22.03.2001, VBlBW 2001, 447, 448 = NVwZ 2002, 211, 213). Dabei hängen die Anforderungen an die Begründung des Benutzungsverhältnisses - die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung als Berechtigung zur Gebührenerhebung nach § 9 Abs. 1 KAG vorausgesetzt - von dessen Eigenart, insbesondere von den satzungsrechtlichen Voraussetzungen ab, unter denen die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Einrichtung gestattet ist (VGH Bad.-Württ., Senatsurt. v. 26.07.2001, NVwZ 2002, 220, 221). Bedacht ist auch auf den Fall zu nehmen, dass sich (möglicherweise) Pflichtige - wie hier - weigern, das satzungsgemäße Müllgefäß anzuschaffen oder entgegenzunehmen. In einem solchen Fall bedarf es zur Herstellung des Benutzungsverhältnisses einer vollziehbaren Verfügung, durch die der - vorausgesetzt: rechtswirksame - Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber dem anschluss- und benutzungsunwilligen (potentiell) Pflichtigen notfalls unter Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt wird; erst dann müssen von dem Betroffenen gebührenpflichtige Entsorgungsmaßnahmen hingenommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.09.1988, ESVGH 39, 20, 28). Auch diese Fallgestaltung findet in § 25 AWS 2004 keine klar erkennbare Berücksichtigung, so dass sich insoweit wiederum Bedenken aus § 9 Abs. 1 KAG ergeben.

In seiner dem Antragsgegner bekannten Entscheidung vom 05.02.2002 hat der Senat eine gegenüber § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 deutlichere Satzungsbestimmung zur Entstehung der Gebührenpflicht als "noch" mit dem Gebot der Normenklarheit vereinbar erachtet. Zugleich hat sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst gesehen, dass die ohne Weiteres mögliche klare(re) Regelung des Komplexes ratsam erscheine (Senatsurt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, BWGZ 2002, 801, 809). Der Antragsgegner konnte also bereits bei seiner am 21.10.2002 beschlossenen Änderungssatzung zur AWS 2004 darauf vorbereitet sein, dass nur ein dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügender Gebührentatbestand zur Entstehung der Gebührenschuld im Falle eines Rechtsstreits Bestand haben wird. Die jüngste Satzungsänderung vom November 2003 ist seitens des Antragsgegners ebenfalls nicht genutzt worden, um das zum Gebührentatbestand Gewollte hinreichend bestimmt und materiellrechtlich korrekt zum Ausdruck zu bringen. § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 erfüllt demnach entweder das Gebot hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 2 Abs. 1 KAG nicht und ist daher nichtig, oder § 25 Abs. 1 Satz 1 AWS 2004 misst dem Willen des Gebührenschuldners in Bezug auf die Entstehung des Benutungsverhältnisses nicht die rechtlich notwendige Bedeutung zu und ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 KAG nichtig.

2. Fehlt es bereits an einem rechtswirksamen Gebührentatbestand, also an der Entstehung der Gebührenpflicht, stellen die Satzungsbestimmungen zum Gebührenmaßstab und zum Gebührensatz (§ 22 Abs. 4 bis 7 AWS 2004) gleichsam einen Regelungstorso dar, so dass der Senat aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit diese Bestimmungen ebenfalls für nichtig erklärt. Dem Satzungsgeber wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, mit der Neuregelung des Gebührentatbestands auch den Gebührenmaßstab (und eventuell den Gebührensatz) einer Neuregelung zu unterziehen und rechtlichen Bedenken, die sich in diesem Normenkontrollverfahren ergeben haben, Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die anstehende Novellierung gebührenrechtlicher Bestimmungen der AWS 2004 sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:

a) Die satzungsrechtliche Einführung einer Grundgebühr für die Abfallentsorgung ist nicht bereits dem Grunde nach unzulässig. Zwar trifft das baden-württembergische Landesrecht insoweit - im Unterschied zum Recht anderer Länder (allgemeine Zulässigkeit der Grundgebühr im Rahmen von Benutzungsgebühren: Art. 8 Abs. 2 Satz 3 BayKAG; Zulässigkeit der Grundgebühr speziell bei der Abfallentsorgung: § 12 Abs. 6 Satz 3 NdsAbfG, § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NW) - keine ausdrückliche Regelung. Jedoch ist unabhängig von der - durchaus wünschenswerten - (spezial)gesetzlichen Klarstellung allgemein anerkannt, dass eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001, NVwZ-RR 2003, 300; Faiß, aaO, § 9 RdNr. 7; Seeger/Gössel, KAG Bad.-Württ., § 9 Anm. 7a [S. 104z/4]; Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 RdNr. 606). Abgegolten werden dadurch die Vorhalteleistungen der kommunalen Abfallentsorgung, die verbrauchsunabhängig bestimmte Fixkosten (dazu Cantner, KStZ 2000, 21, 23; Queitsch, UPR 2003, 131, 137) verursachen, die durch das Bereithalten der Abfallentsorgungseinrichtung entstehen (BVerwGE 112, 297, 300; Schink, AbfallR 2003, 191, 192 f.; Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 RdNr. 221c, 311, 336). Die Heranziehung Betroffener zur Abgeltung verbrauchsunabhängiger Vorhaltekosten durch Zahlung einer Grundgebühr ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass die Betroffenen die Abfallentsorgungseinrichtung jederzeit in Anspruch nehmen können (VGH Bad.-Württ., Senatsbeschl. v. 16.06.1999 - 2 S 782/98 -, VBlBW 1999, 425, 426 = NVwZ-RR 2000, 51, 54). Die Grundgebühr stellt sich demnach als rechtlich zulässiges Instrument dar, um die Erzeuger und Besitzer geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden Fixkosten angemessen zu beteiligen (NdsOVG, Urt. v. 20.01.2000, NVwZ-RR 2001, 124, 127).

Dass die Vorhalteleistungen der kommunalen Abfallentsorgung - wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nicht "mengen"unabhängig ermittelt werden (können), sollte bedacht werden. Die Begriffe "verbrauchs"-unabhängig und "mengen"unabhängig bringen rechtlich offensichtlich nicht dasselbe zum Ausdruck.

b) Werden gebührenrechtlich durch die AWS verschiedene Benutzergruppen gebildet, so genügt es für die Rechtswirksamkeit der entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht, dass - insoweit der Rechtsprechung des 2. Senats folgend (vgl. insbes. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 2 S 1478/94 -, BWGZ 1997, 540, 542) - die den einzelnen Gebührenmaßstäben entsprechenden Gebührensätze in getrennten Gebührenkalkulationen ermittelt und die Kosten der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung den einzelnen Benutzergruppen zugeordnet werden. Dieser gleichsam systemimmanenten Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die AWS liegt die grundsätzliche und in ihrer Wirkung weichenstellende Frage voraus, ob überhaupt und, wenn ja, nach welchen Kriterien verschiedene Benutzergruppen in Bezug auf die Grundgebühr gebildet werden dürfen. Wird auf eine derartige Unterscheidung verzichtet und für den "Hausmüllbereich" sowie den "Gewerbemüll" eine Grundgebühr erhoben, wird zwangsläufig auch von einer Differenzierung beim Gebührenmaßstab abgesehen, so dass Privathaushalte und Gewerbebetriebe nach demselben Gebührenmaßstab für die verbrauchsunabhängige Grundgebühr herangezogen werden. Sind demgegenüber einzelne Benutzergruppen gebildet, ist vorentschieden, dass die - dann gebotenen - Teilkalkulationen im Ergebnis zu einer Verteilung der verbrauchs-unabhängigen Fixkosten führen (können), die sogar bei einem identischen oder doch vergleichbaren Gebührenmaßstab allein wegen des Divisors (z. B. Zahl der privaten Haushaltungen bzw. der Wohneinheiten, demgegenüber Zahl der Gewerbebetriebe bzw. Nutzeinheiten) pro Abfallerzeuger oder -besitzer zu einer unterschiedlich hohen Grundgebühr führt.

Die Bildung einzelner Benutzergruppen (mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben) ist rechtfertigungsfähig, aber auch rechtfertigungsbedürftig. Die Einführung des Satzungsvorbehalts in § 8 Abs. 2 Nr. 1 LAbfG durch das Gesetz vom 08. Januar 1990 (GBl. S. 1) hat den kommunalen Entsorgungsträgern nicht etwa eine rechtlich ungebundene kommunalpolitische Entscheidungsmöglichkeit eingeräumt. Die Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 10/1924, S. 43) stellt vielmehr klar, dass die nach Benutzergruppen getrennte Gebührenerhebung den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes und des Äquivalenzprinzips entsprechen muss. Danach kann die entsorgungspflichtige Körperschaft sogar - wie die Gesetzesbegründung ebenfalls deutlich macht - gehalten sein, eine nach Benutzergruppen getrennte Gebührenerhebung vorzunehmen. In jedem Fall bedarf es, um willkürliche Zuordnungen der Grundgebühr auszuschließen, bei der Schaffung gebührenrechtlicher Gruppenbildungen der Darlegung, warum unterschiedliche Benutzergruppen gebildet werden und weshalb gerade die vorgenommene Gruppenbildung angezeigt ist.

c) Der Maßstab für die Grundgebühr, "Nutzeinheiten eines Grundstücks" (§ 22 Abs. 5 AWS 2004), ist wegen des dem kommunalen Satzungsgeber bei der Bemessung von Abfallgebühren zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7-00 -, BVerwGE 112, 297, 299 f.) nicht von vornherein mit höherrangigem Recht unvereinbar (vgl. Kibele, NVwZ 2003, 22, 27). Zu beachten sind aber bei der satzungsrechtlichen Ausgestaltung das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2001, NVwZ-RR 2002, 217, 218) und der allgemeine Gleichheitssatz.

Bei der Konkretisierung dieser Vorgaben treten bei der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr Besonderheiten auf, weil diese nicht in gleicher Weise wie die Leistungsgebühr eine Ausrichtung am konkreten Maß der Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung vornimmt. Da die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der Leistungsbereitschaft der kommunalen Abfallentsorgung insgesamt erhoben wird, ist das Äquivalenzprinzip nicht schon dann verletzt, wenn nicht jeder Gebührenschuldner sämtliche von der Grundgebühr abgedeckten Teilleistungsbereiche der kommunalen Abfallwirtschaft gleichermaßen in Anspruch nimmt (BVerwGE 112, 297, 302). Andererseits muss sich die Nutzfläche als Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellen, der nicht offensichtlich sachwidrig ist (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 20.10.1997, BayVBl. 1998, 148, 151).

Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entspringt kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität (BVerwGE 112, 297, 301). Sicherzustellen ist aber, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen Gebührenschuldnern nicht übermäßig hoch belastet werden. Dabei gestattet es die im Abgabenrecht anerkannte Typengerechtigkeit (vgl. OVG NW, Urt. v. 02.02.2000, NWVBl. 2000, 460, 461 = NVwZ-RR 2001, 122, 123) dem Satzungsgeber, durch Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs zu pauschalieren und zu typisieren und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen. Die Grenzen der Typisierungsbefugnis müssen allerdings beachtet werden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.09.1998 - 2 S 1720/88 -, ESVGH 39, 20, 25). Darauf weist der Senat im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerinnen ausdrücklich hin, auch wenn nicht mehr zu entscheiden ist, ob § 22 Abs. 5 AWS 2004 diesen Anforderungen entspricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Senat hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 7 Satz 4 GewAbfV mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Beschluss vom 02. März 2004

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 40.000 EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG sowie § 5 ZPO entsprechend).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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