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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 10 S 1559/01
Rechtsgebiete: BImSchG, BauNVO, 18. BImSchV, LAI-Freizeitlärm-Richtlinie 1995, GemO
Vorschriften:
BImSchG § 3 Abs. 1 | |
BImSchG § 22 Abs. 1 | |
BauNVO § 4a | |
18. BImSchV | |
LAI-Freizeitlärm-Richtlinie 1995 | |
GemO § 10 Abs. 2 |
2. Zur Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks in einem besonderen Wohngebiet gegenüber Lärm aus "herangerückten" kommunalen Einrichtungen.
10 S 1559/01
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Unterlassung von Immissionen
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kunze auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1997 - 16 K 2297/95 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Wohngrundstück des Klägers durch den Betrieb ihrer öffentlichen Einrichtungen auf den benachbarten Grundstücken Geräuschimmissionen zuzuführen, deren Beurteilungspegel nach Maßgabe der Freizeitlärm-Richtlinie 1995 des LAI in der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) überschreiten. Einzelne Geräuschspitzen dürfen diesen Richtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Maximalpegel). An jährlich bis zu 10 Tagen dürfen die Beurteilungspegel den Nachtrichtwert von 45 dB(A) um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten; einzelne Geräuschspitzen dürfen hierbei diesen Nachtrichtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Maximalpegel). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten im Übrigen und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens sämtlicher Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die beklagte Stadt ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.Nrn. 246 und 298 an der M.-L.-Straße in K. Der Kläger ist seit 1991 Eigentümer des südlich angrenzenden Wohngrundstücks H.-S.-Str. 10. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Stadtmitte K. - Südliche M. Straße" der Beklagten vom 13.11.1980, der seit 04.06.1981 rechtsverbindlich ist. In diesem Bebauungsplan sind unter anderem die genannten Grundstücke der Beklagten als "Fläche für den Gemeinbedarf ... Bürgerhaus, Jugendhaus, Schule und Sporthalle mit Stellplätzen und Grünanlage" ausgewiesen. Das Grundstück des Klägers ist Teil eines insgesamt vier Grundstücke umfassenden "Besonderen Wohngebiets". Die Grundstücke der Beklagten sind aufgrund einer Baugenehmigung vom 25.03.1981 mit einem Jugendhaus, einem Bürgerhaus mit öffentlicher Gaststätte (Stadthalle), einer Sporthalle, einer Tiefgarage mit 60 Einstellplätzen, einem oberirdischen Parkplatz mit 67 Stellplätzen sowie mit einem Spielplatz bebaut. Die oberirdischen Stellplätze befinden sich zwischen der Sporthalle und der M.-L.-Straße; sie reichen bis auf 25 m an das 1906 errichtete Wohngebäude des Klägers heran. Die Zufahrt bzw. Ausfahrt befindet sich an der M.-L.-Straße etwa 60 m vom Wohngebäude des Klägers entfernt.
Das Jugendhaus wird von der Beklagten vertraglich dem Trägerverein Jugendhaus M.-L.-Straße e.V. zur Nutzung als Einrichtung der öffentlichen Jugendhilfe überlassen. Das Bürgerhaus mit öffentlicher Gaststätte (Stadthalle) überlässt die Beklagte nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung Dritten für Veranstaltungen verschiedener Art. Die Sporthalle wird tagsüber für schulische Zwecke, abends und an den Wochenenden für Sportvereinszwecke genutzt. Die Stellplatzfläche zwischen Sporthalle und M.-L.-Straße ist dem Betrieb der genannten Einrichtungen zugeordnet; sie wurde mit Billigung der Beklagten jährlich an zwei Samstagen zur Durchführung eines Flohmarktes in Anspruch genommen. Ferner wird dort einmal im Jahr ein Streetball-Turnier durchgeführt.
Der Kläger beschwerte sich bei der Beklagten wiederholt über Störungen der Abend- und Nachtruhe durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen und insbesondere durch den Stellplatzverkehr sowie die Besucher des Jugendhauses. Mit Schreiben vom 29.06.1994, bei der Beklagten eingegangen am 30.06.1994, rügte er Abwägungsmängel bei der Erstellung des Bebauungsplans "Stadtmitte K. - Südliche M. - Straße, insbesondere die Herabstufung seines Wohngrundstücks zum besonderen Wohngebiet. Mit Schreiben vom 30.11.1994 forderte er die Beklagte auf, Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Störungen zu ergreifen.
Am 29.05.1995 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, seinem Hausgrundstück Lärmimmissionen zuzuführen, die durch den Betrieb ihrer benachbarten Grundstücke hervorgerufen werden und die die nach der Freizeitlärm-Richtlinie 1995 des LAI für allgemeine Wohngebiete maßgebenden Immissionsrichtwerte "außen" auch nur kurzfristig überschreiten.
Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: In der Baugenehmigung der kommunalen Einrichtungen vom 25.03.1981 seien Richtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt worden. Diese Werte seien überschritten. Der auch bis spät in die Nacht hineinreichende Stellplatzverkehr sei unerträglich. Das Gelände vor dem Jugendhaus werde auch für improvisierte nächtliche Feiern genutzt. Im Jugendhaus, in dem Diskothekenveranstaltungen durchgeführt würden, hielten sich immer wieder bis zu 200 Besucher auf. Im Sommer seien Türen und Fenster geöffnet.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von den öffentlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmbelästigungen überschritten auf dem Grundstück des Klägers nicht die zulässigen Werte. In der Baugenehmigung vom 25.03.1981 seien keine Lärmgrenzen förmlich festgelegt worden, vielmehr handele es sich lediglich um Hinweise. Ein Richtwert für das besondere Wohngebiet sei überdies nicht bestimmt worden. Die Werte der 18. BImSchV würden eingehalten. Sie seien entsprechend auf Lärm aus Stadthalle und Jugendhaus anwendbar. Zumindest seien die LAI-Hinweise maßgebend. Die somit maßgeblichen Richtwerte würden nicht überschritten. Allenfalls komme es bei seltenen Ereignissen zu derartigen Überschreitungen, die der Kläger aber hinnehmen müsse.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg vom 23.08.1996.
Mit Urteil vom 25.06.1997 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, dem Wohngrundstück des Klägers Geräuschimmissionen zuzuführen, die durch den Freizeit- und Sportbetrieb, gaststättengewerblichen Betrieb und anderen Veranstaltungsbetrieb auf ihren Grundstücken Nr. 28 und Nr. 30 an der M.L.-Straße hervorgerufen werden und die die nach der Freitzeitlärm-Richtlinie 1995 des LAI für Mischgebiete maßgebenden Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten und nachts sowie Sonn- und Feiertage (55 u. 45 dB(A)) überschreiten. Einzelne Geräuschspitzen dürfen dem verwaltungsgerichtlichen Tenor zufolge die erwähnten Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Besonderheiten gälten bei seltenen Ereignissen, bei denen es die Beklagte zu unterlassen habe, dass die Beurteilungspegel die Werte von tags innerhalb der Ruhezeit 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) überschreiten; Geräuschspitzen dürften die vorgenannten Werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegenüber der hoheitlich handelnden Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehranspruch im Umfang des Urteilstenors. Der Betrieb der Einrichtungen der Beklagten sei geeignet, zu den im Tenor bezeichneten Zeiten erhebliche Belästigungen für das Wohngrundstück des Klägers herbeizuführen. Die Geräuscheinwirkungen seien als Gemengegeräusche zu betrachten. Bei derartigen "Gemengeanlagen" greife die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung zu kurz. Vielmehr werde allein die Freizeitlärm-Richtlinie des LAI den Besonderheiten des vorliegenden Falles gerecht. Da das Wohngebäude des Klägers in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Besonderen Wohngebiet liege und durch die - unangefochten gebliebene - baurechtliche Zulassung der Anlagen der Beklagten in unmittelbarer Nachbarschaft eine konfliktträchtige bebauungsrechtliche Gemengelage entstanden sei, sei es im Sinne einer wechselseitig gebotenen Rücksichtnahme gerechtfertigt, die für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete angegebenen Immissionsrichtwerte heranzuziehen (60/55/45 dB(A)). Auf die der Baugenehmigung vom 25.03.1981 beigefügte Nebenbestimmung hinsichtlich der zulässigen Beurteilungspegel könne der Kläger sich nicht berufen, weil dort kein Pegel für ein besonderes Wohngebiet genannt werde. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten belege, dass der gesamte Betrieb der Einrichtungen der Beklagten geeignet sei, die für das Wohngrundstück des Klägers maßgebenden Immissionsrichtwerte für Sonn- und Feiertage, Ruhezeiten und nachts (55 u. 45 dB(A)) zu überschreiten, so dass der Regelfall der Unzumutbarkeit gegeben sei. Eine Ausnahme von dieser Regel verbiete schon der Umstand, dass der Kläger wegen des Gebotes der Rücksichtnahme die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete maßgebenden Werte hinzunehmen habe, obwohl sein Grundstück in einem Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung im Sinne des § 4 a BauNVO liege. Das Sachverständigengutachten habe ohne Zuschläge für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit bereits Beurteilungspegel für die gesamte Tageszeit von 55 bzw. 54 dB(A) und für die Nachtzeit von 49 bzw. 52 dB(A) ermittelt. Zuschläge für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit seien geboten. Daher seien Beurteilungspegel für die gesamte Tageszeit von 56 dB(A) und für die Nachtzeit von 50/51 bzw. 53 dB(A) anzunehmen. Aufgrund der auffallend vielen und in nur kurzen Intervallen aufeinanderfolgenden Pegelspitzen sei der ermittelte Beurteilungspegel als besonders lästig einzuschätzen, zumal das Gebiet, in dem die Grundstücke der Beteiligten sich befänden, am Abend und in der Nacht ansonsten ruhig sei. Daher höben sich vor allem die sozialen Geräusche und die Kraftfahrzeuggeräusche auf dem Parkplatz (namentlich diejenigen der Jugendhausbesucher) besonders ab. Hinzu komme, dass der Sachverständige an kalten und frostigen Abenden gemessen habe, an denen der Betrieb vor dem Jugendhaus und im Bereich des Parkplatzes naturgemäß zurückhaltend gewesen sei. Die weitergehende Klage habe abgewiesen werden müssen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Einhaltung der für allgemeine Wohngebiete maßgebenden Richtwerte habe und der Tagrichtwert von 60 dB(A) eingehalten werde.
Das Urteil ist der Beklagten am 22.08.1997 zugestellt worden. Am 05.09.1997 hat sie beantragt, die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss vom 29.12.1998 hat der Senat die Berufung der Beklagten nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 15.01.1999 zugestellt worden. Auf Antrag der Beklagten vom 21.01.1999 ist die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis zum 31.03.1999 verlängert worden.
Mit einem am 31.03.1999 eingegangenen Schreiben hat die Beklagte die zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Kläger könne ein Unterlassen von Lärmimmissionen aus Stadthalle, Jugendhaus und Sporthalle nicht beanspruchen, da diese Immissionen nicht erheblich belästigend seien. Für diese Beurteilung sei sachgerecht allein auf die 18. BImSchV abzuheben. Die streitigen Immissionen ließen sich - zumal angesichts sich überschneidender Veranstaltungen - keiner der drei Teileinrichtungen hinreichend klar zuordnen, da der Parkplatz als wesentliche Lärmquelle ihnen allen funktional zugeordnet sei. Auch Veranstaltungen in der Sporthalle reichten bis in die Nachtzeit hinein. Ein Rückgriff auf die LAI-Freizeitlärmrichtlinie und die TA Lärm 1998 komme wegen ihres begrenzten Anwendungsbereichs und wegen des abschließenden Charakters sowie des normativen Geltungsvorrangs der 18. BImSchV nicht in Betracht.
Die Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Klägers entspreche nicht der eines allgemeinen Wohngebiets. Der im Bebauungsplan festgesetzte Gebietstyp "besonderes Wohngebiet" stehe nach dem Katalog der zulässigen Nutzungen einem Mischgebiet näher als einem allgemeinen Wohngebiet. Da das Wohngrundstück des Klägers am Rande des besonderen Wohngebiets liege und unmittelbar an die im Bebauungsplan festgesetzte Gemeinbedarfsfläche angrenze, entspreche seine Schutzwürdigkeit der eines Mischgebiets. Dass das Wohngebäude älter sei als die Einrichtungen der Beklagten, sei unerheblich, da der Rechtsvorgänger des Klägers die Baugenehmigung nicht angefochten habe. Das umgebende Gebiet sei auch nicht faktisch ein allgemeines Wohngebiet, vielmehr lägen dort neben Stadthalle, Jugendhaus und Sporthalle noch weitere Schulen und Sportanlagen.
Lege man der Lärmbeurteilung, wie geboten, die 18. BImSchV zugrunde, seien dem Kläger unzumutbare Lärmimmissionen nicht zu erwarten. Der Tagrichtwert werde deutlich unterschritten. Auch der Richtwert für Ruhezeiten und Sonn- und Feiertage von 55 dB(A) werde nicht überschritten. Die Ermittlungen der Landesanstalt für Umweltschutz am 08.03. und 29./30.03.1996 zum Betrieb des Jugendhauses hätten Beurteilungspegel für die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr von nicht über 55 dB(A) ergeben. Hierbei sei auch der Messabschlag nach Nr. 1 des Anhangs zur 18. BImSchV (ebenso Nr. 6.9 TA Lärm 1998) nicht vorgenommen worden. Lärmmessungen für Stadthalle und Sporthalle seien unterblieben; die Gefahr erheblicher Belästigungen sei aber insoweit nicht begründet.
Für die Nachtzeit gelte im Ergebnis nichts anderes. Die von der Landesanstalt für Umweltschutz ermittelten Beurteilungspegel von 50/51 und 53 dB(A) ergäben bei Berücksichtigung des Messabschlags von 3 dB(A) nach Nr. 1 des Anhangs zur 18. BImSchV zwar Überschreitungen des Nachtrichtwerts von 45 dB(A), doch reichten nicht mehr als acht Veranstaltungen des Jugendhauses in die Nachtzeit hinein. Sie seien als seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV zu werten.
Unzumutbare Lärmeinwirkungen ergäben sich auch nicht bei einer Beurteilung nach der LAI-Freizeitlärmrichtlinie. Aufgrund der Messergebnisse der Landesanstalt für Umweltschutz komme man zu Beurteilungspegeln für die Ruhezeit von 20.00 bis 22.00 Uhr von nicht über 55 dB(A). Bei Berücksichtigung des Abschlags für Messunsicherheiten von 3 dB(A) werde der Richtwert für Ruhezeiten tags deutlich unterschritten. Für die Nachtzeit sei von Beurteilungspegeln von 46 bis 47 bzw. 49 dB(A) auszugehen, doch handele es sich auch hier um seltene Ereignisse. Einen Unterlassungsanspruch könne der Kläger auch nicht aus den Auflagen zur Baugenehmigung vom 25.03.1991 herleiten. Der Gebietstyp des besonderen Wohngebiets sei hierin nicht erwähnt. Auf dem Parkplatz fänden seit Sommer 1997 keine Flohmärkte mehr statt.
Die Beklagte hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1997 - 16 K 2297/95 - zu ändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger, der Anschlussberufung eingelegt hat, hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1997 - 16 K 2297/95 - zu ändern und der Klage auch im Übrigen stattzugeben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Klage teilweise abgewiesen. Die vom Betrieb der öffentlichen Einrichtungen der Beklagten ausgehenden Lärmimmissionen führten zu Gesundheitsgefahren für ihn und seine Familie. Sie seien im Übrigen als erheblich belästigend einzustufen. Daher stehe ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die unmittelbar nördlich seines Wohngrundstücks angrenzenden 13 oberirdischen Stellplätze lägen erhöht, so dass vor allem rückwärts einparkende Fahrzeuge durch Lärm und Abgase auf dem Freisitz und am Gebäude ganz erheblich in Erscheinung träten. Hinzu kämen erhebliche Lärmeinwirkungen durch laute Kommunikation der jugendlichen Besucher des Jugendhauses, durch Start- und Autoradiogeräusche sowie durch An- ,Abfahrts- , Park- und Rangierverkehr der bis zu 1.000 Besucher von Stadthalle und Jugendhaus auf dem Parkplatz und auf den Straßen westlich und südlich seines Wohngebäudes. Diese Verkehrsgeräusche seien den Einrichtungen der Beklagten zuzurechnen. Auch der mehrmals im Jahr auf dem Parkplatz widmungswidrig veranstaltete Flohmarkt führe zu erheblichen Lärmbelästigungen.
Die im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Jugendhaus unregelmäßig durchgeführten Musik- und Tanzveranstaltungen seien nicht selten bis in die Nacht hinein mit unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden, da die Türe praktisch dauernd auf- und zugemacht werde. Hinzu kämen der Betrieb von Autoradios mit "Stampfrhythmuskonzerten", lautes Zuschlagen der Autotüren und "Kavalierstarts".
Im Bürgerhaus der Beklagten fänden beinahe an jedem Wochenende öffentliche und private Veranstaltungen verschiedenster Art mit mehreren 100 Besuchern statt. Nach den Veranstaltungen komme es zu lauten Unterhaltungen, Gehupe, Autoradiolärm, quietschenden Reifengeräuschen. Die Hochzeitsveranstaltungen, zumeist an Samstagen, würden traditionell mit einem Autokorso und Hupkonzerten eingeleitet. Die Beklagte wirke nicht ausreichend darauf hin, dass es bei eigenen wie bei privaten Veranstaltungen nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen komme.
Die Haltung der Beklagten führe dazu, dass er und seine Familie fortwährend Störungen der Wohnruhe ausgesetzt seien, die zur Nachtzeit geeignet seien, Schlafstörungen und damit Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorzurufen. Als Folge der fortwährenden nächtlichen Ruhestörungen leide seine Ehefrau an Herzklopfen und nervösen Beschwerden.
Darüber hinaus stellten sich die Lärmimmissionen als erhebliche Belästigungen dar. Unabhängig von der Überschreitung von Lärmgrenzwerten seien starke Verkehrsbewegungen mit Rangieren, Parkplatzsuche und wildem Parken für den davon Betroffenen unzumutbar. An den Veranstaltungstagen komme es selbst bei geschlossenen Fenstern zu unzumutbaren Geräuschbelastungen. Das Unterlassungsbegehren sei auch deshalb begründet, weil die Beklagte sich unter Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme weigere, Schutzmaßnahmen zugunsten der Anwohner zu ergreifen.
Die Betriebsgeräusche der Einrichtungen der Beklagten überschritten die Richtwerte der maßgebenden LAI-Freizeitlärmrichtlinie. Die Sportanlagen- Lärmschutzverordnung sei schon nach ihrem begrenzten Regelungsgegenstand nicht als Maßstab für Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb von Stadthalle und Jugendhaus geeignet, der funktionell und technisch in keinem Zusammenhang mit der Sportausübung stehe. Diese Verordnung privilegiere zudem Sportanlagen einseitig. Die auf einer Fläche für Gemeinbedarf errichtete Gesamtanlage diene überwiegend nicht der Sportausübung, sondern der sonstigen Freizeitgestaltung. Zudem gingen die nächtlichen Ruhestörungen, wie die Landesanstalt für Umweltschutz ermittelt habe, nicht von dem Betrieb der Sporthalle aus, der an Wochenenden um 20.00 Uhr und ansonsten um 22.30 Uhr ende. Vielmehr überwögen die Immissionen aus Stadthalle und Jugendhaus bei Weitem. Damit sei auch das Nebenanlagenprivileg aus § 1 Abs. 3 Satz 1 18. BImSchV unanwendbar. Ein Abschlag von 3 dB(A) wegen Messunsicherheit sei wegen der Genauigkeit heutiger Messgeräte nicht mehr gerechtfertigt. Dagegen sei ein Zuschlag von 6 dB(A) wegen Ton- und Informationshaltigkeit angemessen.
Die Gesamtimmissionen am Einwirkungsort seien unzumutbar, da die Lärmbelästigungen die maßgebenden Richtwerte überschritten. Nach einem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten des TÜV vom 01.02.1996 seien in der Nacht vom 13./14.01.1996 Maximalpegel ermittelt worden, die um mehr als 30 dB(A) über den einschlägigen Richtwerten gelegen hätten. Die Geräusche insbesondere des Diskobetriebs im Jugendhaus seien weitgehend impulshaltig; sie träten auch nicht als seltene Ereignisse, sondern häufig auf. Allein in der Stadthalle und im Jugendhaus fänden jährlich mindestens 450 Veranstaltungen statt, davon etwa 200 in den Abendstunden. Vor allem in der wärmeren Jahreszeit hielten sich die Besucher der Veranstaltungen erheblich länger im Freien auf. Da die belästigenden Geräusche durch den regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb hervorgerufen würden, könne vom Vorliegen "seltener Ereignisse" nicht gesprochen werden.
Die streitigen Geräusche seien nicht als ortsüblich hinzunehmen, da die Beklagte ihre Einrichtungen ohne ausreichende Schutzvorkehrungen inmitten eines Wohngebietes errichtet habe. Im besonderen Wohngebiet stelle die Wohnnutzung die Hauptnutzungsart dar. Mit ihr müssten sonstige Nutzungen vereinbar sein. Der Betrieb nachträglich errichteter Anlagen müsse in gesteigerter Weise Rücksicht nehmen. Daher seien die für allgemeine Wohngebiete geltenden Lärmrichtwerte maßgebend. Auch die der Baugenehmigung für die Anlage beigefügten baurechtlichen Auflagen gäben drittschützende, verbindliche Werte für allgemeine Wohngebiete vor. So habe dies auch sein Rechtsvorgänger verstehen dürfen. Da das als besonderes Wohngebiet ausgewiesene Gebiet vor der Überplanung einem allgemeinen Wohngebiet entsprochen habe, wie die Planungsakten belegten, die Beklagte aber den Konflikt zwischen Wohnnutzung und öffentlichen Einrichtungen im Bebauungsplan trotz des Anspruchs seines Rechtsvorgängers auf Bewahrung der Gebietsart nicht bewältigt habe, müsse die der Baugenehmigung beigefügte Lärmschutzauflage als Titel zur Einhaltung der Geräuschpegel zum Schutz der Anlagennachbarn beurteilt werden. Im Übrigen genössen besondere Wohngebiete, da sie überwiegend dem Wohnen dienten, den gleichen Schutz wie allgemeine Wohngebiete. Dass sein Rechtsvorgänger die Baugenehmigung nicht angefochten habe, mindere nicht seine Schutzwürdigkeit. Ferner sei der mit der Wohnnutzung offenkundig unverträgliche Betrieb der öffentlichen Einrichtungen von der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht gedeckt, so dass eine Duldungspflicht des Nachbarn bzw. eine Sperrwirkung nicht bestehe. Zudem habe sich die Immissionssituation wegen der Zunahme der Veranstaltungen, des geänderten Nutzungsverhaltens von Autoradiobesitzern und wegen verkürzter Sperrzeiten erheblich verschlechtert.
Mit Urteil vom 08.02.2000 hat der Senat die Berufungen der Beteiligten unter Neufassung des Tenors des angefochtenen Urteils zurückgewiesen (10 S 72/99). Er hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Zuführung von Geräuschimmissionen zu unterlassen, deren Beurteilungs-pegel nach Maßgabe der Freizeitlärm-Richtlinie 1995 des LAI an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen einen solchen von 55 dB(A) und in der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr einen solchen von 45 dB(A) überschreiten. Dabei dürften einzelne Geräuschspitzen die genannten Richtwerte um nicht mehr als tags 30 dB(A) und nachts 20 dB(A) überschreiten (Maximalpegel); an jährlich bis zu 10 Tagen (seltene Ereignisse) dürften die Beurteilungspegel die genannten Richtwerte um höchstens 10 dB(A) und einzelne Geräuschspitzen diese um höchstens 30 dB(A) tags und 20 dB(A) nachts überschreiten (Maximalpegel).
Auf die Revision und Anschlussrevision der Beteiligten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.05.2001 - 7 C 16.00 - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der berufungsgerichtlichen Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Grundstück des Klägers liege die fehlerhafte Annahme zugrunde, der Kläger könne mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen keine dem maßgeblichen Bebauungsplan anhaftenden Abwägungsmängel mehr geltend machen. Auch rechtfertigten die bisherigen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsverfahren nicht die ausschließliche Heranziehung der Freizeit-Lärmrichtlinie für die Beurteilung der Schädlichkeit sämtlicher durch die öffentlichen Einrichtungen der Beklagten auf den Nachbargrundstücken verursachten Geräuschimmissionen.
Der Kläger trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der maßgebende Bebauungsplan leide an einem offensichtlichen Mangel (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Er sei wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltende Gebot der Erforderlichkeit der Planung nichtig, da den zu seiner Verwirklichung notwendigen Genehmigungen zwingendes Recht entgegengestanden habe. Der nachbarliche Anspruch auf Wahrung der Gebietsart sei verletzt, da die Anlage der Beklagten sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und das Gebot der Rücksichtnahme missachte. Sie widerspreche auch dem planungsrechtlichen Optimierungsgebot und sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden erheblich belästigenden Immissionen zu Lasten der bereits vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft rücksichtslos. Die ehemalige Turn- und Festhalle habe ihre prägende Kraft verloren und müsse daher außer Betracht bleiben. Auch die Nutzung des ehemaligen Jugendheims stelle keine berücksichtigungsfähige Vorbelastung dar. Der Bebauungsplan leide an offensichtlichen Abwägungsmängeln. So habe eine sachgerechte Ermittlung und Abwägung der erheblichen Belange nicht stattgefunden: Die immissionsschutzrechtliche Konfliktsituation sei unzureichend ermittelt worden; insbesondere sei kein Gutachten eines Sachverständigen zur Lärmsituation der von der Planung betroffenen Wohnnutzung eingeholt worden. Ferner habe die Beklagte das Optimierungsgebot und den Grundsatz der räumlichen Trennung von miteinander im Konflikt liegenden Nutzungen nicht beachtet. Die Voraussetzungen für die Ausweisung eines besonderen Wohngebiets hätten nicht vorgelegen, da der Plan nicht auf die Fortentwicklung der Wohnnutzung ziele. Die Abwägungsmängel seien auch im Sinne von § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Die kommunale Anlage, die über gemeinsame Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen und Parkflächen verfüge und durch die Stadthalle, nicht dagegen durch die Sporthalle geprägt werde, sei insgesamt als Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG anzusehen. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Lärmquellen komme daher nicht in Betracht. Für die Lärmbeurteilung könne ein Bonus für sogenannte seltene Ereignisse nicht gewährt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1997 - 16 K 2297/95 - zu ändern und der Klage auch im Übrigen stattzugeben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1997 - 16 K 2297/95 - zu ändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Das Schutzniveau des Grundstücks des Klägers entspreche dem eines Kerngebiets. Der Bebauungsplan sei ohne Abwägungsfehler zustande gekommen und daher maßgebend. Die Träger öffentlicher Belange sowie die Bürger hätten keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Insbesondere habe das Gewerbeaufsichtsamt aus der Sicht des Immissionsschutzes der geänderten Planung und insbesondere der Ausweisung des besonderen Wohngebiets zugestimmt. Detaillierte Ermittlungen zur Lärmsituation seien nicht erforderlich gewesen, vielmehr habe die Konfliktbewältigung dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden können. Die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets sei als angemessene Bewältigung des Konflikts nicht abwägungsfehlerhaft und kein "Etikettenschwindel" zur Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenzen für Lärmimmissionen. Der Planbereich sei mit gewerblichen Nutzungen durchsetzt. Das Grundstück des Klägers sei durch eine frühere Turn- und Festhalle und durch gewerbliche Gartenbaubetriebe vorbelastet gewesen. Eine andere Bewertung sei auch im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans nicht geboten, da der tatsächlich vorhandene Baubestand im Bereich des Wohngebäude des Klägers einem Kerngebiet entspreche. Die drei kommunalen Anlagen der Beklagten seien nicht im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst, sondern getrennt zu beurteilen. Sie seien unterschiedlichen Betreibern zugeordnet, von verschiedenen Seiten her erschlossen und dienten unterschiedlichen Funktionen. Für das Jugendhaus, eine im Hinblick auf den Lärmschutz privilegierte Anlage für soziale Zwecke, sei die TA Lärm nicht maßgebend. Die Freizeitlärm-Richtlinie sei nicht mehr als ein Indiz für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen. Diese erfordere eine wertende Betrachtung im Sinne einer Güterabwägung, die die konkreten Gegebenheiten der emittierenden Nutzung zu der immissionsbetroffenen Nutzung in Beziehung setze. Der soziale Zweck der Einrichtung rechtfertige eine Absenkung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts für die Ruhezeit von 20.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sowie einen Richtwert von 55 dB(A) in mindestens 14 Nächten unter dem Gesichtspunkt der seltenen Ereignisse. Bei Veranstaltungen, die nach 22.00 Uhr endeten, sei keineswegs davon auszugehen, dass die Beurteilungswerte durchweg überschritten würden. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Gutachten der LfU, da diese keine Messungen bei nach 22.00 Uhr endenden Veranstaltungen durchgeführt habe. Sie, die Beklagte, habe durchaus Maßnahmen zum Schutz der Anwohner ergriffen und auch einen privaten Bewachungsdienst mit nächtlichen Kontrollgängen beauftragt; dieser habe keine besonderen Vorkommnisse beobachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Akten der Beklagten einschließlich der Bebauungsplanakten, die Verfahrensakten des Senats 10 S 72/99 und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassenen Berufungen sind auch im Übrigen zulässig, jedoch ist nur die Berufung der Beklagten - teilweise - begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen allgemeinen Leistungsklage teilweise zu Unrecht stattgegeben. Der von dem Kläger geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus den von der Beklagten hoheitlich betriebenen öffentlichen Einrichtungen besteht - in eingeschränktem Umfang - lediglich für die Nachtzeit (zum Immissionsabwehranspruch vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1991, BVerwGE 88, 210, 214 = NVwZ 1991, 886; Urt. v. 19.01.1989, BVerwGE 81, 197, 206 = DVBl. 1989, 463; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.07.1998, NVwZ 1999, 85 = VBlBW 1999, 65). Der Kläger kann derartige Geräuschimmissionen, von Ausnahmen wegen sogenannter seltener Ereignisse abgesehen, nur abwehren, soweit sie nachts die in Misch- bzw. Kerngebieten zulässigen Werte überschreiten; ein Immissionsabwehranspruch für die Tageszeit bis 20.00 Uhr und die Ruhezeiten steht ihm dagegen nicht zu.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Lärmimmissionen, denen der Kläger während der Nachtzeit durch den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen der Beklagten ausgesetzt ist, als schädliche Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen sind. Diese Immissionen sind bei Anlegung des differenziert-objektiven Zumutbarkeitsmaßstabs nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet, erhebliche Belästigungen für den Kläger herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht verstoßen, die genannten - nicht genehmigungsbedürftigen - Anlagen (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG) so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Mit derartigen Verstößen wäre - ohne gerichtliche Intervention - auch in Zukunft zu rechnen.
1. Der Senat ist der Überzeugung, dass das Lärmschutzniveau des Gebietes, in dem das Wohngebäude des Klägers steht, gegenwärtig dem eines Mischgebiets bzw. Kerngebiets entspricht. Die der Baugenehmigung für die öffentlichen Einrichtungen vom 25.03.1981 beigefügte Auflage Nr. 28 (in Verbindung mit dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts v. 24.09.1980), dass in allgemeinen bzw. in reinen Wohngebieten die Immissionswerte von 55/40 bzw. 50/35 dB(A) einzuhalten seien, rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Sicht. Diese Nebenbestimmung bezieht sich nicht auf das Grundstück des Klägers, das in einem durch den Bebauungsplan "Stadtmitte K. - Südliche M.-Straße" festgesetzten besonderen Wohngebiet nach § 4a BauNVO liegt, welches unmittelbar an die Gemeinbedarfsfläche mit den Anlagen der Beklagten angrenzt. Schon deshalb ist auszuschließen, dass die der Beklagten während des Planaufstellungsverfahrens erteilte Baugenehmigung mit der genannten Nebenbestimmung dem Wohngrundstück des Klägers das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets vermittelt.
Auch die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets im maßgeblichen Bebauungsplan vermittelt dem Grundstück des Klägers nicht das Lärmschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets. Das Immissionsschutzrecht ordnet besonderen Wohngebieten anders als sonstigen Baugebieten keine bestimmten Lärmrichtwerte zu (vgl. z.B. § 2 18. BImSchV, § 2 16. BImSchV; ferner Nr. 6.1 TA Lärm; anders Beiblatt DIN 18005, 1987, Anhang 7.1). Besondere Wohngebiete entziehen sich wegen der Unterschiedlichkeit ihrer gewachsenen Struktur einer derartigen allgemeinen Typisierung ihres Schutzniveaus (vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 4a RdNr. 13.2). Die Bauleitplanung findet hier bereits überwiegend bebaute Gebiete vor, deren besondere Eigenart durch eine gewachsene Gemengelage von Wohnnutzung und stärker störenden Nutzungen charakterisiert wird. Zulässig sind dort etwa auch Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4a Abs. 2 BauNVO). Unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Eigenart soll hier die vorhandene Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden (§ 4a Abs. 1 BauNVO). Das bedeutet bei der Bandbreite zulässiger Nutzungen, dass die Wohnnutzung nicht ohne weiteres das Lärmschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen kann, sondern je nach Lage des Falles auch das Niveau eines Kern- oder Mischgebiets hinnehmen muss (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a RdNr. 13.2).
So verhält es sich hier. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Wohngrundstücks des Klägers aus heutiger Sicht ist entgegen seiner Auffassung nicht lediglich isoliert auf die nur vier Grundstücke umfassende Fläche abzuheben, für welche eine gemeinsame Baugrenze und die Nutzungsart eines besonderen Wohngebiets festgesetzt ist. Vielmehr ist die bauliche Nutzung auch der übrigen Grundstücke in der Umgebung des Anwesens des Klägers und insbesondere die der Grundstücke innerhalb des überplanten Straßengevierts in den Blick zu nehmen, soweit die dort zugelassenen Nutzungen auf die Immissionssituation seines Grundstücks Einfluss haben können.
Wie der Senat mit den Beteiligten in der mündlichen Berufungsverhandlung im Anschluss an den Verhandlungstermin vor Ort vom 08.02.2000 erörtert hat, wird das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers und die in Rede stehenden öffentlichen Einrichtungen (Stadthalle, Sporthalle und Jugendhaus) liegen, im Norden durch die M. - Straße, im Osten durch die J.D. - Straße, im Süden durch die H.S. - Straße und im Westen durch die M.L. - Straße erschlossen. Dieser Bereich ist wesentlicher Teil des Stadtzentrums der Beklagten. Der nördliche Teil dieses Straßengevierts (nördlich des P. - Wegs, eines Fußwegs) ist überwiegend als Mischgebiet, im Übrigen als besonderes Wohngebiet ausgewiesen und auch so genutzt. An der das Geviert im Süden begrenzenden H.S. - Straße liegt das Wohngrundstück des Klägers; es ist, wie bereits erwähnt, gemeinsam mit den drei benachbarten Wohngrundstücken als besonderes Wohngebiet ausgewiesen. Im östlichen Teil dieser Straße finden sich ein Lebensmittelmarkt mit Eingang an der J.D. - Straße, diesem zugeordnete gewerbliche Stellplätze und - südlich der Straße - eine Fahrradhandlung. Die das maßgebliche Gebiet im Osten begrenzende J.D. - Straße ist eine innerstädtische Geschäftsstraße. Die Erdgeschosse werden durchweg als Ladengeschäfte genutzt, während die Obergeschosse nach den Angabe der Beteiligten in der Berufungsverhandlung Wohnzwecken dienen. Im Westen wird das Geviert durch die M.L. - Straße begrenzt. Das Gebiet jenseits (westlich) dieser Straße ist im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der Bereich der Grundstücke, die östlich der M.L. - Straße und nördlich des erwähnten Fußwegs liegen, ist im Bebauungsplan, wie bereits erwähnt, als Mischgebiet festgesetzt und wird auch entsprechend genutzt. Südlich hiervon - nur getrennt durch den Fußweg - schließen sich die Stadthalle mit öffentlicher Gaststätte, die Sporthalle und der öffentliche Parkplatz mit der Rampe zur Tiefgarage an. Mit diesen Anlagen, die öffentliche Einrichtungen der Beklagten im Sinne von § 10 GemO sind, wird eine Nutzung fortgesetzt, die ihrer Art nach schon zuvor in diesem Bereich vorhanden gewesen ist: Die frühere Turn- und Festhalle an der M.L. - Straße bot seit 1958 rund 600 Besuchern Platz. Südlich davon lag ein Jugendheim der Beklagten, an das sich wiederum südlich ein großer befestigter Platz anschloss, der unter anderem als Kirmes- und Fahrzeugabstellplatz diente. Schließlich ist mit der städtischen Schule östlich der Stadthalle eine weitere öffentliche Einrichtung der Beklagten in dem hier in Rede stehenden Straßengeviert untergebracht.
Angesichts der beschriebenen vielfältigen Nutzungen im Umfeld des Wohngrundstücks des Klägers steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger hinsichtlich der Immissionen aus den öffentlichen Einrichtungen der Beklagten nicht das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets oder eines Zwischenwertes beanspruchen kann, sondern lediglich dasjenige eines Misch- bzw. Kerngebiets (Richtwerte 60 - 55 - 45 dB(A)). Ob der am 04.06.1981 in Kraft getretene Bebauungsplan Stadtmitte K. der Beklagten gültig ist, was der Kläger mit Schriftsatz vom 29.06.1994 an die Beklagte noch rechtzeitig in Abrede gestellt hat (vgl. §§ 215 Abs. 1, 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB), bedarf unter diesen Umständen keiner Prüfung. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch die Immissionsrichtwerte für Kern- bzw. Mischgebiete regelmäßig gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB gewahrt sind (z.B. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999, DVBl. 2000, 192, 195). Für eine Festlegung der hier maßgeblichen Richtwerte etwa auf einem mittleren Niveau zwischen Wohngebietswerten und Mischgebietswerten sieht der Senat angesichts der geschilderten planerischen und baulichen Entwicklung keinen ausreichenden Anlass. Im Übrigen unterlag das seit 1906 bebaute Wohngrundstück, das der Kläger 1991, also geraume Zeit nach Inbetriebnahme der benachbarten - bestandskräftig genehmigten - öffentlichen Einrichtungen erworben hat, bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahre 1981 einer ähnlichen Vorbelastung. Die damalige Situation war geprägt durch die Nachbarschaft (im Bereich des heutigen Parkplatzes) des schon erwähnten öffentlichen Kirmes- und Fahrzeugabstellplatzes; ferner fanden sich nördlich des Wohngebäudes des Klägers umfangreicher gewerblicher Gartenbau (vgl. das in der Berufungsverhandlung vom 26.06.2002 mit den Beteiligten erörterte Luftbild) sowie die bereits genannten öffentlichen Einrichtungen der Beklagten (Jugendheim, alte Turn- und Festhalle).
Gegen eine dem Kläger günstigere Einstufung der Schutzwürdigkeit seines Wohngrundstücks sprechen ferner die Besonderheiten der bestandskräftig genehmigten baulichen Nutzungen (zur Verortung der Abwägung von störender und gestörter Nutzung in § 22 Abs. 1 BImSchG vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988, BVerwGE 79, 254, 260; Urt. v. 19.01.1989, a.a.O.; kritisch hierzu Koch/Maaß, NuR 2000, 69, 72 f.). Die Beklagte nimmt als Betreiberin der Anlagen öffentliche Aufgaben wahr, die ihr kraft besonderen gesetzlichen Auftrags obliegen. Nach § 10 Abs. 1 GemO haben die Gemeinden die für das kulturelle und soziale Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Um solche Einrichtungen handelt es sich bei dem Bürgerzentrum (Stadthalle), der Halle für Schul- und Vereinssport sowie dem Jugendhaus. Letzteres ist der öffentlichen Jugendarbeit gewidmet, deren Aufgabe es u.a. ist, jungen Menschen jugendspezifische Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung zu ermöglichen (§ 14 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg - LKJHG -). Nach § 14 Abs. 4 LKJHG findet Jugendarbeit unter anderem statt in Veranstaltungen, Einrichtungen und Aktivitäten freier und öffentlicher Träger. Diese wichtigen öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft sind nur dann angemessen zu erfüllen, wenn die hierfür notwendigen Räumlichkeiten nicht aus dem Ortszentrum "ausgelagert" werden, sondern von ihren Benutzern gut und möglichst zu Fuß erreicht werden können. Das gilt für Einrichtungen der Jugendarbeit ebenso wie für solche des Schulsports. Aus diesem Grund und wegen der Nachbarschaft mehrerer Schulen hat sich die früher teilweise bereits ähnlich genutzte, im Stadtzentrum gelegene Fläche nördlich des Wohngebäudes des Klägers für eine derartige Nutzung geradezu aufgedrängt. Sie weist aufgrund der Konzentration von Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) wesentliche Elemente eines Kerngebietes auf.
Nach alldem ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Lärmschutzniveau des Wohngrundstücks des Klägers demjenigen eines Misch- bzw. Kerngebietes entspricht. Maßgebend für die Beurteilung der vom Kläger bekämpften Lärmimmissionen sind daher die Richtwerte von 60 dB(A) tagsüber, 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten und 45 dB(A) nachts. Ist ihre Einhaltung gewährleistet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorhandene Wohnnutzung im besonderen Wohngebiet wegen des Spannungsverhältnisses zur Nutzung für öffentliche Zwecke zwangsläufig auf Dauer verdrängt wird (zu diesem Aspekt vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a RdNr. 13).
2. Nach der Überzeugung des Senats indiziert die von dem Sachverständigen im Jahre 1996 beurteilte nächtliche Lärmsituation die Gefahr weiterer (nächtlicher) Lärmbelästigungen des Klägers aus dem Betrieb der öffentlichen Einrichtungen der Beklagten. Es liegen zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit ausreichender Schutz derzeit durch Maßnahmen der Beklagten gewährleistet ist und der für Misch- und Kerngebiete allgemein maßgebliche Richtwert für die Nachtzeit - von zulässigen Ausnahmen abgesehen - eingehalten wird. Für die Tageszeit und die Ruhezeiten sind schädliche Umwelteinwirkungen dagegen nicht abzusehen, so dass insoweit ein Immissionsabwehranspruch ausscheidet.
a) Dieser Einschätzung legt der Senat in tatsächlicher Hinsicht das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg vom 22.08.1996 und die ergänzenden Ausführungen des Bearbeiters, Herrn Z., in der Berufungsverhandlung vom 26.06.2002 zugrunde. Dieser Sachverständige hat für die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen der öffentlichen Einrichtungen zu Recht nur ein einziges Regelwerk herangezogen. Eine dem Anlagenbezug des Immissionsschutzrechts folgende segmentierende Betrachtung anhand unterschiedlicher Maßstäbe würde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht, da die Beklagte, anders als sie selbst annimmt, die in räumlichem Zusammenhang stehenden Anlagen im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2001, NVwZ 2001, 1167 = UPR 2001, 352 = DVBl. 2001, 1451, 1453; hierzu - unter Hinweis auf die akzeptorbezogene Betrachtungsweise des Gesetzes - Koch/Prall, NVwZ 2002, 666, 674 f.). Die Gesamtanlage setzt die früher dort vorhandenen verbundenen Nutzungen (alte Turn- und Festhalle, Jugendheim) auf der dafür ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche fort; der Zufahrtsverkehr wird gemeinschaftlich durch eine allen Anlagenteilen zugeordnete über- und unterirdische Parkeinrichtung bewältigt. Das gesamte, einheitlich geplante Vorhaben, das zudem in seiner baulichen Gestaltung eine Einheit bildet, ist auch im Hinblick auf seine Wirkungen auf die Umgebung zur einheitlichen genehmigungsrechtlichen Beurteilung gestellt worden.
Der - angesichts der beschriebenen Verbundenheit der Anlagen - für die Beurteilung der Lärmimmissionen heranzuziehende einheitliche Maßstab ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung zu entnehmen (NVwZ 1997, 469; vgl. auch hierzu BVerwG, a.a.O.). Hierbei kann dahin stehen, ob die in der Nachbarschaft des Klägers betriebenen Einrichtungen der Beklagten angesichts ihrer vielfältigen Nutzungen als Freizeitanlage im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind. Denn die vom Kläger in erster Linie gerügten Lärmbelästigungen zur Abend- und Nachtzeit sind ganz überwiegend auf Nutzungen der Anlage - insbesondere des Jugendhauses und der Stadthalle - zurückzuführen, die der gemeinsamen Freizeitgestaltung größerer Personengruppen dienen. Die hierdurch verursachten Geräuschimmissionen unterscheiden sich nach Art und Wirkung kaum von denjenigen "reiner" Freizeitanlagen. Sie erweisen sich damit als Freizeitlärm, zu dessen Beurteilung die Freizeitlärm-Richtlinie des LAI zumindest entsprechend herangezogen werden kann. Diese stellt freilich der Sache nach nur eine Entscheidungshilfe mit Indizcharakter dar (BVerwG, a.a.O.). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten besteht aber kein Anlass, auf die Heranziehung dieser Entscheidungshilfe zu verzichten und stattdessen unmittelbar auf § 3 BImSchG zurückzugreifen. Dieser gesetzlichen Definitionsnorm lassen sich nähere Maßstäbe für die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen nicht entnehmen.
Gegen die Heranziehung der Freizeitlärm-Richtlinie des LAI spricht auch nicht, dass zu der Anlage der Beklagen unter anderem eine Halle für Schul- und Vereinssport zählt. Sportanlagen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie zwar ausdrücklich ausgeschlossen. Bei der Bestimmung des hier - wie gezeigt - auf den gesamten Komplex von öffentlichen Einrichtungen anzuwendenden einheitlichen Maßstabs ist es aber geboten, sich an denjenigen Immissionen auszurichten, die hinsichtlich ihrer belästigenden Wirkungen für die Nachbarschaft im Vordergrund stehen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die aus der Nutzung der Sporthalle herrührenden Immissionen im vorliegenden Zusammenhang eine gänzlich untergeordnete Rolle spielen. Der Kläger fühlt sich, wie er in der Berufungsverhandlung vom 26.06.2002 ausdrücklich bestätigt hat, durch Geräusche, die unmittelbar mit der Nutzung dieser Halle für den Schul- und Vereinssport verbunden sind, nicht belästigt. Er hat - ebenso wie seine vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2000 informatorisch angehörte Ehefrau - konsistent und glaubhaft dargelegt, dass aus dem Halleninnern dringende typische Geräusche - wie die des Anfeuerns von Mannschaften mit Trommeln - gelegentlich wahrzunehmen sind, im Vergleich zu dem Lärm der Nutzung von Jugendhaus und Parkplatz die Nachbarschaft aber wesentlich weniger beeinträchtigen. Dem entsprechen auch die Beanstandungen, die der Kläger vor Prozessbeginn bei der Beklagten vorgebracht hat. Gegenstand dieser Beanstandungen sind vor allem die dem Freizeitlärm zuzuordnenden Immissionen der Anlage, insbesondere Musikgeräusche und sonstige Geräusche aus dem Innern des Jugendhauses (bei geöffneten Eingangstüren und Fenstern), ferner Geräusche, die mit der Benutzung des Parkplatzes einschließlich der Zufahrt zur Tiefgarage sowie des Bereichs vor dem Eingang des Jugendhauses durch Besucher dieser Einrichtung und der Stadthalle verbunden sind. Diese verhaltensbedingten Geräusche des Anlagenbetriebs (laute Unterhaltung, Schreien, Lachen, Musik aus Autoradios und sonstigen Geräten, Pkw-Türenschlagen, Fahrgeräusche von Motoren, Keilriemen und Reifen) weisen keinen für die Auswahl des Beurteilungsverfahrens entscheidenden Bezug zur Nutzung der Sportanlage auf. Danach ist es geboten, den für die Beurteilung des Lärms der Anlage einheitlich anzulegenden Maßstab der Freizeitlärm-Richtlinie des LAI und nicht etwa der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu entnehmen.
Ebenso wenig kommt es in Betracht, die Anlage nach Maßgabe der TA Lärm zu beurteilen. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Wesentlichen auf - technischen - Anlagenlärm zugeschnitten; sie beansprucht ausdrücklich keine Geltung für Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung und für nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige sonstige Freizeitanlagen sowie Anlagen für soziale Zwecke (Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, b und h TA Lärm). Bei den im Mittelpunkt des umstrittenen Immissionsgeschehens stehenden öffentlichen Einrichtungen (Jugendhaus und Stadthalle nebst Parkplatz) handelt es sich aber um Anlagen für soziale Zwecke im vorgenannten Sinne. Ihr Betrieb dient dem sozialen und kulturellen Wohl der Einwohner der beklagten Stadt (vgl. § 10 Abs. 2 GemO).
b) Aufgrund seiner Messungen am 8. und 29.03.1996 hat der gerichtliche Sachverständige in Anlehnung an die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie 1987 Beurteilungspegel für die gesamte Tageszeit (6.00 bis 22.00 Uhr) von 55 bzw. 54 dB(A) ermittelt. Diese blieben deutlich unter dem maßgebenden Richtwert von 60 dB(A). Eine Überschreitung des Tagesrichtwertes ergibt sich, wie der Sachverständige bestätigt hat, auch nicht bei einer Beurteilung nach der Neufassung der Richtlinie von 1995. Der Senat hat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzung zu zweifeln. Auch der Richtwert von 55 dB(A) für die abendliche Ruhezeit wird, wie der Sachverständige in der erneuten Berufungsverhandlung dargelegt hat, eingehalten; danach überschritten die am 8. und 29.03.1996 in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr ermittelten Geräusche nicht den genannten Richtwert. Das gilt auch dann, wenn den Mittelungspegeln Zuschläge für die Zeiten hinzugerechnet werden, in denen sich aus dem Geräusch des Betriebs der Einrichtungen Einzeltöne herausheben und informationshaltige Geräusche auftreten (Nr. 3.1 und 3.2. Freizeitlärm-Richtlinie). Dies würde, wie der Sachverständige in der Berufungsverhandlung unwidersprochen abgeschätzt hat, allenfalls zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um 1 dB(A) führen. Bei dieser Sachlage ist auch davon auszugehen, dass die Lärmimmissionen aus dem Betrieb der öffentlichen Einrichtungen der Beklagten tags an Sonn- und Feiertagen den maßgebenden Richtwert von 55 dB(A), von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht überschreiten.
Die Beurteilungspegel für die ungünstigste Nachtstunde lagen dagegen - den Feststellungen des Sachverständigen zufolge - deutlich über dem maßgebenden Nachtrichtwert von 45 dB(A). Für die Lästigkeit der Fahrgeräusche und sozialen Geräusche auf dem Parkplatz und der Freifläche vor dem Jugendhaus hat der Sachverständige nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das Gebiet im Umkreis der öffentlichen Einrichtung ansonsten abends und nachts ausgesprochen ruhig ist. Dieser Einschätzung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass die von dem Sachverständigen beurteilten Situationen nicht repräsentativ gewesen seien; insoweit sieht auch der Senat keinen Anlass zu Zweifeln. Unter diesen Umständen ist damit zu rechnen, dass der Betrieb der öffentlichen Einrichtungen der Beklagten in der Nachtzeit ohne gerichtliche Intervention weiterhin - und nicht nur bei sogenannten seltenen Ereignissen - zu Lärmbelästigungen führt, die am Immissionsort, dem Wohngebäude des Klägers, als erheblich zu bewerten sind.
Keinen Raum sieht der Senat für die von der Beklagten fürsorglich beantragte Beweiserhebung zur Frage der Einhaltung des Nachtrichtwerts von 45 dB(A) bei Veranstaltungen bzw. Musikdarbietungen im Jugendhaus, die vor oder um 22.00 Uhr enden. Diese Fragestellung ist für sich gesehen bereits nicht erheblich, weil sie nur einen Teil der vom Kläger beanstandeten Immissionen aus dem Betrieb der öffentlichen Einrichtungen der Beklagten betrifft und weil sie den Immissionsbeitrag von später endenden Veranstaltungen (vgl. die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgelegte Belegungsliste) sowie nächtliche Immissionen des Stadthallenbetriebs und aus sonstiger Nutzung der Flächen im Freien nicht mit einbezieht.
Dass die Veranstaltungen im Jugendhaus und vor allem in der Stadthalle nicht durchweg vor oder um 22.00 Uhr enden, ist unstreitig (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Belegungsliste des Jugendhauses für das Jahr 2002) und bedurfte nicht der vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin (Anlage 3 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Entsprechendes gilt für die Beweisbehauptung des Klägers, dass auch nach 22.00 Uhr von den Benutzern des Parkplatzes "laute Lärmbelästigungen" verursacht werden (a.a.O.). Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Vernehmung seiner Ehefrau zu einzelnen nächtlichen Ruhestörungen (Anlage 1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) bedurfte es ebenfalls nicht; der Senat ist bereits auf Grund der sonstigen unstreitigen bzw. vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen überzeugt, dass nächtliche Ruhestörungen in Gestalt erheblicher Lärmbelästigungen durch Benutzer der öffentlichen Einrichtungen der Beklagten nicht nur in seltenen Fällen vorgekommen sind und - ohne die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, Abhilfe zu schaffen - auch weiterhin zu erwarten wären. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmbelästigungen getroffen hat; ein umfassendes Konzept zur Lärmbekämpfung hat sie nach ihrer Einlassung in der Berufungsverhandlung bisher noch nicht entwickelt, da sie hierfür den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens abwarten will.
Auch eine Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers zu Störungen in der morgendlichen Ruhezeit und tagsüber (Anlage 1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) kam nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Beurteilung der Lärmbelästigung Geräusche nicht zu berücksichtigen, die durch den Einsatz von Kehrmaschinen und sonstiger Reinigungsgeräte hervorgerufen werden. Dieser Lärm entsteht nicht durch den Betrieb der Einrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder durch ihre Benutzung. Die Reinigung und Räumung der öffentlichen Parkfläche ist vielmehr Teil der Unterhaltung öffentlicher Verkehrsflächen durch die Gemeinde (vgl. § 41 Abs. 1 StrG). Auch der Lärm, der von Reparaturarbeiten an den kommunalen Einrichtungen hervorgerufen wird, ist bei der Beurteilung des sogenannten Freizeitlärms nicht zu berücksichtigen, da er nicht dem Anlagenbetrieb zugerechnet werden kann. Nichts anderes gilt für Lärm aus der morgendlichen Nutzung der öffentlichen Parkfläche durch Private zum Antritt gemeinsamer Fahrten, für Lärm aus der vereinzelten Nutzung (tagsüber) dieser Fläche für einen Flohmarkt sowie für den Lärm aus Baumpflegearbeiten von Bediensteten der Beklagten.
3. In Ausnahmefällen wird der Kläger erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der öffentlichen Einrichtungen der Beklagten in gewissen Grenzen hinzunehmen haben. Soweit Regelwerke zur Ermittlung und Beurteilung von Lärm eine Überschreitung der Richtwerte bei "seltenen Ereignissen" zulassen (hier Nr. 4.4 LAI-Freizeitlärm-Richtlinie 1995; vgl. auch § 5 Abs. 5 und Nr. 1.5 Anhang 18. BImSchV, ferner Nr. 7.2 TA Lärm), ist dies das Ergebnis einer dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme entsprechenden Abwägung zwischen den Interessen der störenden und der gestörten Nutzung. Der Bonus für seltene Ereignisse ist im Bereich des Freizeitlärms nicht nur dann zu gewähren, wenn ein Veranstaltungsort an wenigen Tagen des Jahres genutzt wird. Vielmehr ist dieser Bonus auch dann angebracht, wenn öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 10 GemO - wie die hier in Rede stehenden - regelmäßig genutzt werden und wenn besondere Störereignisse bei bestimmten Veranstaltungen mit zumutbarem Aufwand nicht vermieden werden können und als sozialadäquat hinzunehmen sind (z.B. Silvesterfeiern, Karnevalsveranstaltungen, sonstige besondere kulturelle und volkstümliche Anlässe; vgl. Koch/Maaß, a.a.O., S. 74 f. m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht seltene (bis zu zehn pro Jahr) Überschreitungen des maßgebenden Nachtrichtwerts um bis zu 10 dB(A) für dem Kläger zumutbar gehalten.
Eine Erhöhung der Anzahl der Tage, an denen derartige Überschreitungen des einschlägigen Richtwerts von dem Kläger hinzunehmen sind, erscheint dem Senat nach Lage des Falles nicht geboten, auch wenn die beklagte Kommune als Trägerin der öffentlichen Einrichtungen eine wesentliche örtliche Aufgabe zum sozialen und kulturellen Wohl ihrer Einwohner wahrnimmt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1995, VBlBW 1996, S. 108). Geht man davon aus, dass der in der Berufungsverhandlung erörterte Belegungsplan für das Jugendhaus im laufenden Jahr drei Veranstaltungen vorsieht, die nach 22.00 Uhr enden und bei denen es zu nächtlichen Ruhestörungen kommen kann, so verfügt die Beklagte für Veranstaltungen in der Stadthalle noch über ein "Kontingent" von sieben Nächten, in denen der Lärmrichtwert von 45 dB(A) am Wohngebäude des Klägers überschritten werden darf (lauteste Nachtstunde). Die Beschränkung der Beklagten auf dieses "Kontingent" erscheint dem Senat hinnehmbar, zumal es im wesentlichen um Lärm aus dem Jugendhaus geht, während der sonstige Lärm, insbesondere der mit der Nutzung der Sporthalle verbundene, deutlich in den Hintergrund tritt. Zudem geht die Beklagte, wie ihr Beweisantrag deutlich macht, selbst davon aus, dass der Nachtrichtwert bei Veranstaltungen im Jugendhaus, die um 22.00 Uhr enden, eingehalten werden kann. Die Sonderregelung in § 5 Abs. 5 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs ist im vorliegenden Fall aus den oben (2.a) genannten Gründen nicht einschlägig.
4. Der Senat hat keinen Anlass zu bezweifeln, dass die hier in Rede stehenden erheblichen nächtlichen Geräuschbelästigungen aus dem Betrieb der öffentlichen Einrichtungen der Beklagten nach dem Stand der Technik im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, von Ausnahmefällen abgesehen, vermeidbar sind. Im Verlauf des Verfahrens sind eine Reihe von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes angesprochen worden, mit denen nächtliche Lärmimmissionen voraussichtlich auf ein dem Kläger zumutbares Maß beschränkt werden könnten. Sollten die im Gutachten des Sachverständigen angesprochenen baulichen Veränderungen im Eingangsbereich des Jugendhauses und auf dem Parkplatz hierzu nicht ausreichen oder nicht verwirklicht werden, bestünden Möglichkeiten, das Verhalten der Benutzer im Freien, soweit es zu erheblichen Lärmbelästigungen führen kann, durch Aufsichtsmaßnahmen und sonstige Vorkehrungen zu beeinflussen. In diesem Sinne hat die Beklagte, wie sie in der Berufungsverhandlung vom 26.06.2002 dargelegt hat, inzwischen auch einen Kontrolldienst eingerichtet und zudem das Ende der Mehrzahl abendlicher Veranstaltungen im Jugendhaus auf einen Zeitpunkt vor Beginn der Nachtzeit festgelegt. Ferner ist sie nach ihren Angaben bemüht, durch ein Ausleuchten des Bereichs vor dem Jugendhaus ab Eintritt der Dunkelheit den dortigen Aufenthalt jugendlicher Besucher einzuschränken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO; diese - auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts abändernde - Kostenverteilung entspricht den Anteilen, zu denen die Beteiligten obsiegen bzw. unterliegen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Beschluss
vom 26. Juni 2002
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. Ziff. II 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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