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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 10 S 1908/03
Rechtsgebiete: StVG, FeV, IntVO
Vorschriften:
StVG § 2 Abs. 2 Nr. 3 | |
FeV § 13 Nr. 2 c | |
FeV § 11 Abs. 8 Satz 1 | |
FeV § 22 Abs. 2 Satz 4 | |
FeV § 31 Abs. 1 | |
FeV § 31 Abs. 2 | |
FeV Anlage 11 zu § 31 | |
IntVO § 4 Abs. 1 Satz 3 | |
IntVO § 4 Abs. 3 Nr. 3 | |
IntVO § 4 Abs. 4 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Neuerteilung der Fahrerlaubnis
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und Dr. Hartung
am 09. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2003 - 10 K 723/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren durch den angegriffenen Beschluss vom 31.07.2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Kläger für seine Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Gegenstand dieser Klage sind die Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 28.03.2002 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.01.2003 und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis Klasse B an den Kläger. Diese Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund der Antragsschrift und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.1998 - 7 S 3090/97 -, NVwZ 1998, 1098). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete in dem vorstehend genannten Sinne keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kann aus Sicht des Senats nicht beanstandet werden.
Der beantragten Neuerteilung der Fahrerlaubnis steht § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entgegen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 4 FeV verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. Aufgrund der Strafbefehls vom 10.04.1995 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (2,76 Promille) - und des hinsichtlich der Fahreignung des Klägers negativen Gutachtens vom 22.10.1996 waren solche Anhaltspunkte gegeben. Das Landratsamt war deshalb nach § 13 Nr. 2c FeV berechtigt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Da der Kläger das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Klägers schließen.
Auch die vom Kläger im Bundesstaat Texas, USA, erworbene Fahrerlaubnis führt nicht dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zusteht. Die "Umschreibung" einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ist rechtlich als Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis zu behandeln und setzt entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1996 - 11 B 9.96 -, NZV 1996, 292 f.). Dass die Fahrerlaubnisbehörde Bedenken gegen die Eignung des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis, der die Umschreibung beantragt, mit den Mittel der Fahrerlaubnis-Verordnung nachgehen kann, ergibt sich normativ auch daraus, dass die Bestimmungen der § 11 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 FeV in § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 FeV, die die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis regeln, nicht für unanwendbar erklärt werden. Auch verpflichten die internationalen Abkommen über den Straßenverkehr die Vertragsstaaten lediglich dazu, Fahrerlaubnisse solcher Personen anzuerkennen, die sich vorübergehend im Inland aufhalten. Diese Verpflichtung besteht nicht mehr, sobald die betreffende Person im Inland einen Wohnsitz begründet. Für diesen Fall sind die Vertragsstaaten berechtigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse am Verkehr teilnehmen dürfen (vgl. BR-Drucks. 443/98). Wie oben ausgeführt, darf die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Nichtbeibringung des Gutachtens aber von der Nichteignung des Klägers ausgehen.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, § 4 Abs. 3 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) in der derzeit geltenden Fassung heranzuziehen. Denn diese Fassung erhielt diese Bestimmung der Verordnung bereits durch Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214). Damit galt diese Fassung bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis durch den Kläger im Juli 2000, so dass insoweit nicht von einer Rückwirkung gesprochen werden kann. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO steht aber der Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Kläger aufgrund der im Bundesstaat Texas erworbenen Fahrerlaubnis entgegen. Denn dem Kläger war durch ein Gericht im Inland im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO die Fahrerlaubnis entzogen worden. Damit kann sich der Kläger nicht auf die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 IntVO berufen, so dass auch die Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 FeV nicht gegeben sind. Ferner war der Bundesstaat Texas weder in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung der Anlage 11 zu den §§ 28 und 31 FeV aufgeführt noch wird er in der ab dem 01.09.2002 geltenden Fassung der Anlage 11 zu § 31 FeV genannt. Dementsprechend wären gemäß § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 FeV lediglich die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage dieser ausländischen Fahrerlaubnis setzte damit die Ablegung der vollständigen theoretischen und praktischen Prüfung voraus (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 31 FeV, Rn. 10), die der Kläger aber noch nicht nachgewiesen hat. Ferner fehlt dem Kläger wegen der Nichtbeibringung des Gutachtens die Eignung, die, wie ausgeführt, auch bei der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit den Mitteln der Fahrerlaubnis-Verordnung zu prüfen ist.
Auch auf § 4 Abs. 4 IntVO kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis Klasse B nicht stützen. § 4 Abs. 4 IntVO eröffnet nach seinem Wortlaut die Möglichkeit, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt Fälle erfasst, in denen die ausländische Fahrerlaubnis erst nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erworben worden ist. Denn selbst wenn § 4 Abs. 4 IntVO auf den Kläger angewendet würde, wäre der Kläger nur berechtigt, von der in Texas erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Für die vom Kläger begehrte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis hätte dies lediglich zur Folge, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 FeV gegeben wären ("zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt"). Wie oben bereits ausgeführt, sind dann aber nur die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. Ferner steht der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis die fehlende Eignung des Klägers entgegen.
Bei den Ausführungen des Klägers zu § 15 StVZO a.F. wird übersehen, dass das Kapitel A der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 1 bis 15l) durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 aufgehoben worden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen der bereits in Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes genannten Festgebühr nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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