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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: 10 S 1909/01
Rechtsgebiete: GG, AuslG, StGB


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
AuslG § 47 Abs. 1
AuslG § 47 Abs. 3 Satz 1
AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
AuslG § 48 Abs. 1 Satz 2
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 3 2. Alt.
AuslG § 45 Abs. 2 Nr. 3
AuslG § 55 Abs. 2
StGB § 57 Abs. 1
StGB § 57 Abs. 2
1. Das Vorliegen der in § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG vorausgesetzten Mindestfreiheitsstrafe führt nur dann zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt ist. Eine solche Gefahr ist zu bejahen, wenn im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, AuAS 2001, 89).

2. Die Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstraße und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung genügen für sich allein nicht, um eine Wiederholungsgefahr zwingend zu verneinen.


10 S 1909/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausweisung, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Haller ohne mündliche Verhandlung

am 9. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2000 - 16 K 5358/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.

Der am 10.08.1971 in Mikushnice geborene Kläger ist albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im November 1992 anerkannte das Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger mit Bescheid vom 21.10.1993 als Asylberechtigten und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Stadt Sinsheim erteilte dem Kläger am 08.03.1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrief mit Bescheid vom 09.06.1998 die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob mit Urteil vom 07.06.1999 - A 11 K 10092/99 - rechtskräftig seit 02.07.1999 - diesen Bescheid auf.

Der Kläger ist in die Bundesrepublik Deutschland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er durch Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.08.1997 - 1 KLs 63 Js 22265/96 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Nach Anhörung des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart diesen mit Verfügung vom 16.11.1999 aus der Bundesrepublik aus und drohte ihm die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme des serbischen und montenegrinischen Teils ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an (Ziff. 1 und 3 der Verfügung). Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, sofern eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme des serbischen und montenegrinischen Teils im Zeitpunkt seiner Haftentlassung nicht durchgeführt werde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Haftentlassung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb dieser Ausreisefrist die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme des serbischen und montenegrinischen Teils an (Ziff. 4 der Verfügung). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Stuttgart aus, der Kläger erfülle einen Ist-Ausweisungstatbestand. Ihm komme zwar wegen seiner Anerkennung als Asylberechtigter besonderer Ausweisungsschutz zu. Dieser hindere die Ausweisung indessen nicht, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen, und zwar allein schon wegen der Straftat als solcher, da insoweit kein Ausnahmefall gegeben sei. Darüber hinaus lägen wegen der Betäubungsmittelstraftat spezialpräventive wie auch generalpräventive Ausweisungsgründe vor. Der besondere Ausweisungsschutz des Klägers führe zwar des Weiteren zu einer Herabstufung der Ist-Ausweisung zu einer Regelausweisung; ein Ausnahmefall liege aber auch im Hinblick auf die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht vor. Duldungsgründe seien ebenfalls nicht erkennbar. Selbst wenn ein Ausnahmefall zu bejahen wäre, sei die Ausweisung des Klägers auch unter Ermessensgesichtspunkten gerechtfertigt. Dem Kläger habe auch die Abschiebung angedroht werden können, da die Straftat und strafgerichtliche Verurteilung sowie die Strafhöhe eine Ausnahme vom Abschiebeverbot rechtfertigten. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 18.11.1999 zugestellt.

Der Kläger hat hiergegen am 06.12.1999 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er sei vor Erlass der Ausweisungsverfügung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die im Februar 1997 erfolgte Anhörung sei nicht ausreichend, weil sie zu lange her sei. Er sei entgegen der Feststellung des strafgerichtlichen Urteils zum Zeitpunkt der Verurteilung selbst schwer drogenabhängig gewesen. Das Gericht sei bei der Verurteilung davon ausgegangen, dass er nicht drogenabhängig gewesen sei. Sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe ihm empfohlen, sich nicht als drogenabhängig zu erkennen zu geben. Bei Bekanntsein der Drogenabhängigkeit hätte er seinerzeit keine derart hohe Strafe bekommen. Er sei heute trocken. Er wolle jedoch trotzdem eine ambulante Therapie machen. In Mitrovica sei das Haus seiner Familie abgebrannt worden. Es werde Brandstiftung durch die Familie der geschiedenen Ehefrau oder durch die UCK vermutet. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium vor seiner Ausweisung keinerlei Informationen bei der JVA über seine Führung eingeholt habe. Er habe eine jugoslawische Freundin, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung sei. Eine Abschiebung in den Kosovo sei aus humanitären Gründen nicht möglich. Er habe bereits einen Arbeitsplatz für die Zeit nach der Haftentlassung in Aussicht.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 05.01.2000 - XII StVK 666/99 - 72 VRs 63 Js 22265/96 - die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.08.1997 zur Bewährung ausgesetzt.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 23.02.2000 - 16 K 5358/99 - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle zwar einen Ist-Ausweisungstatbestand. Er genieße jedoch besonderen Ausweisungsschutz. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen zwar in der Regel in den Fällen eines Ist-Ausweisungstatbestandes vor. Das Regierungspräsidium habe auch zutreffend festgestellt, dass der Ausweisungsanlass hier schwer wiege. Jedoch habe das Regierungspräsidium zu Unrecht eine konkrete Wiederholungsgefahr bejaht. Die Unrichtigkeit der Prognoseentscheidung werde durch die spätere Entwicklung des Klägers belegt. Der Kläger habe durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Arbeitsgemeinschaft für Gefährdetenhilfe und Jugendschutz (KOBRA) dargelegt, dass er zum Zeitpunkt seiner Straftaten tatsächlich selbst drogenabhängig gewesen sei. Gegen eine konkrete Wiederholungsgefahr spreche auch der Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Freiburg vom 05.01.2000. Das Gericht verkenne zwar nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich der Erlass der letzten Behördenentscheidung sei. Das Regierungspräsidium habe indessen nur unzureichend die persönliche Entwicklung des Klägers im Strafvollzug berücksichtigt. Die einzige Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Ausweisung habe über zwei Jahre vor Erlass der Ausweisungsverfügung stattgefunden. Danach habe der Kläger keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme erhalten. Aufgrund all dessen liege ein Ausnahmefall vor. Zwar habe das Regierungspräsidium seine Ausweisungsverfügung hilfsweise auch auf eine entsprechende Ermessensentscheidung gestützt. Aber auch im Rahmen dieser Ermessensentscheidung habe es eine vom Kläger ausgehende konkrete Wiederholungsgefahr nur unzureichend begründet. Eine derartige Gefahr liege nämlich in der Regel nicht vor, wenn - was zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung bei einer entsprechenden Rückfrage zu ermitteln gewesen wäre - ein Rest der wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat verhängten Strafe nach § 57 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werde. Die zweite Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG setze eine Wiederholungsgefahr voraus, die besonders hoch sein müsse und über das im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG geforderte Maß hinausgehen müsse. Unter Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe ergäben sich beim Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine von ihm ausgehende besonders hohe Wiederholungsgefahr. Die Abschiebungsandrohung sei gleichfalls aufzuheben.

Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 10.03.2000 zugestellt. Am 23.03.2000 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 27.08.2001 - 10 S 749/00 - hat der Senat die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 05.09.2001 zugestellt worden. Am 13.09.2001 hat der Beklagte die zugelassene Berufung begründet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 05.01.2001 könne nicht verwertet werden, da er nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage liege. Das Regierungspräsidium Stuttgart sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor der Ausweisung des Klägers weitere Ermittlungen anzustellen. Denn es habe dem Kläger oblegen, für ihn günstige Umstände vorzutragen und gegebenenfalls nachzuweisen. Nach dem strafgerichtlichen Urteil habe das Regierungspräsidium Stuttgart davon ausgehen müssen, dass der Kläger die Straftaten begangen habe, ohne selbst drogenabhängig gewesen zu sein. Eine bestehende Drogenabhängigkeit wäre bei Inhaftierung und im Rahmen des Strafverfahrens nur schwerlich zu verheimlichen gewesen. Insofern sei der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft. Selbst wenn eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei, habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insoweit vorlägen, als generalpräventive Ausweisungsgründe anzunehmen seien. Gerade in den Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit dem ganz besonders gefährlichen Rauschgift Heroin lägen generalpräventive Ausweisungsgründe vor. Allein der Umstand, dass der Kläger als Asylberechtigter anerkannt sei, führe nicht dazu, dass seine Ausweisung nicht mehr ermessensfehlerfrei verfügt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.02.2000 - 16 K 5358/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart (1 Bund), der Stadt Sinsheim (1 Bund) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 16 K 5358/99 - und - 16 K 5319/99 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat zu Unrecht die Verfügung des Regierungspräsidiums S. vom 16.11.1999 aufgehoben. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ausweisung des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zutreffend ist das Regierungspräsidium S. davon ausgegangen, dass die Verurteilung des Klägers wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten die Voraussetzungen der Ausweisungstatbestände nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG und somit einer Ist-Ausweisung erfüllt.

Zwar kommt dem Kläger besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG zu, da er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dieser besondere Ausweisungsschutz vermag vorliegend die Ausweisung des Klägers indessen nicht zu verhindern, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG sowohl in spezial- wie auch generalpräventiver Hinsicht vorliegen. Derartige Gründe liegen nach der durch das Änderungsgesetz vom 29.10.1997 (BGBl. S. 2584) - vgl. dort Art. 1 Nr. 12 - in das Ausländergesetz neu eingefügten Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des § 47 Abs. 1 "in der Regel" vor. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in den Fällen einer sog. Ist-Ausweisung regelmäßig das öffentliche Interesse an der Einhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und dieses zugleich ein deutliches Übergewicht gegenüber dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.06.1996, InfAuslR 1997, 8, 10 = DVBl. 1997, 170; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.12.1997, InfAuslR 1998, 179). Die Formulierung "in der Regel", die das Ausländergesetz auch an anderer Stelle verwendet (vgl. §§ 47 Abs. 2, 7 Abs. 2 AuslG), bezieht sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Diese sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1995, InfAuslR 1996, 103 zu § 47 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 AuslG; Urt. v. 27.08.1996, DVBl. 1997, 186 zu § 7 Abs. 2 AuslG).

Bei der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorliegt, folgt das Gericht ebenfalls dem Regierungspräsidium S. Maßgebend für die Frage des Vorliegens eines Ausnahmefalles ist insoweit vor allem, dass § 47 Abs. 1 AuslG Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität betrifft und dass in derartigen Fällen regelmäßig ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.06.1996, InfAuslR 1997, 8, 11 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.12.1997, a.a.O.). Ob ein Ausnahmefall von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgestellten Regel vorliegt, orientiert sich daher an dem von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefährdungspotential und setzt einen atypischen Geschehensablauf und damit besondere Umstände voraus, aufgrund derer die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat als weniger gewichtig anzusehen ist oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Verfehlungen des Ausländers gegeben sind. Eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist daher nur dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die spezial- und generalpräventiven Zwecke des § 47 Abs. 1 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zu Tragen kommen (VGH Bad.-Württ., Urt. v.28.06.2001 - 13 S 2326/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.02.2000, InfAuslR 2000, 383; siehe hierzu auch Hess. VGH, Urt. v. 28.04.1999, InfAuslR 1999, 405). Besondere Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, müssen daher in der Straftat selbst oder in ihren Folgen liegen. Alle sonstigen Besonderheiten des Falles, die das in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG indizierte gesteigerte Präventionsinteresse nicht berühren, wie etwa besonders schutzwürdige familiäre Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG in der Regel auszuweisen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2001, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.02.2000, a.a.O.).

Gemessen daran bedarf die vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommene gesetzliche Wertung jedenfalls mit Blick auf den generalpräventiven Gesetzeszweck, der dem Ausweisungstatbestand des § 47 - insbesondere dessen Abs. 1 - auch zugrunde liegt, vorliegend keiner Korrektur. Die Straftaten des Klägers wiegen sehr schwer. Der Kläger hat durch seine Handlungsweise die Verbreitung von Betäubungsmitteln, insbesondere das zu den harten Drogen rechnende und sehr schnell süchtig machende Rauschgift Heroin, gefördert. Der Heroinhandel gehört unzweifelhaft zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten (BVerfG, Beschl. v. 01.03.2000, BayVBl. 2000, 528; BVerwG, Urt. v. 28.01.1997, NVwZ 1997, 1119 m.w.N., ständige Rspr.). Nicht zuletzt aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber insbesondere vorsätzliche Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in die Liste der Straftaten eingereiht, die bei entsprechender Verurteilung zwingend eine Ist-Ausweisung nach sich ziehen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Bereits in dieser gesetzgeberischen Entscheidung kommt deutlich zum Ausdruck, für wie außerordentlich wichtig die Unterbindung der Drogenkriminalität erachtet wird. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich - wie er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet hat - im Zeitpunkt der illegalen Heroingeschäfte im Januar 1996 drogenabhängig war. Denn § 47 Abs. 1 ist ungeachtet einer eigenen Drogenabhängigkeit anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 10.02.1995, InfAuslR 1995, 273). Die Tatsache, dass der Kläger im Strafverfahren geständig war und zur Aufklärung der Straftat beigetragen hat, vermag ebenfalls keinen Ausnahmefall zu rechtfertigen, da diese Umstände bereits bei der Strafhöhe Berücksichtigung gefunden haben (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1997, NVwZ 1997, 1119). Auch nach den dem Strafurteil über das Betäubungsmitteldelikt zugrunde liegenden Feststellungen ist ein atypischer Geschehensablauf nicht ersichtlich.

Steht sonach fest, dass der Kläger trotz seines besonderen Ausweisungsschutzes - überhaupt - ausgewiesen werden kann, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen, führt der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu einer Herabstufung der Ist-Ausweisung zu einer Regelausweisung. Der Senat vermag indessen keine Umstände anzunehmen, die die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigten.

Ob ein nach den oben bereits dargelegten Maßstäben zu beurteilender Regel- oder Ausnahmefall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung. Des Weiteren sind bei der Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles auch diejenigen Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen, die bei der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 2 AuslG und darüber hinaus als "wesentlich" in Rechnung gestellt werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 17.10.1995, Buchholz 402.24 § 47 AuslG 1990 Nr. 8). Das kann etwa der Fall sein, wenn und soweit vorrangiges Recht, namentlich die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung, anderes gebietet (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996, InfAuslR 1997, 16, 18; Beschl. v. 27.06.1997, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; Urt. v. 29.09.1998, InfAuslR 1999, 54). Ein Ermessensspielraum steht der Behörde nur dann zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1995, InfAuslR 1996, 103).

Bei der - im vorliegenden ordnungsrechtlichen Zusammenhang gebotenen - Gesamtbeurteilung der im konkreten Einzelfall des Klägers maßgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt sich keine atypische Situation, die ein Abweichen von der Regel-Rechtsfolge gebieten würde. Aus den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers folgt - wie bereits ausgeführt - kein atypischer Geschehensablauf. Die Asylberechtigung des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annnahme eines Ausnahmefalls. Denn diesem Umstand hat der Gesetzgeber bereits durch die Regelungen der § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 47 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG angemessen Rechnung getragen (siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zu §§ 45 Abs. 2 Nr. 3 und 55 Abs. 2 AuslG). Zudem stellen Rauschgiftdelikte asylberechtigter Ausländer schon deshalb keinen Ausnahmefall dar, weil beim illegalen Rauschgifthandel eine überproportional hohe Beteiligung von Ausländern besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.2000, EZAR 039 Nr. 6). Auch rechtfertigen die sonstigen Verhältnisse des Klägers keine andere Beurteilung. Der 30-jährige Kläger ist ledig, seine Eltern leben in Mitrovica/Kosovo. Dass er in irgendeiner Weise auf die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Geschwister (eine Schwester und ein Bruder) besonders angewiesen sei, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Überdies ist festzustellen, dass sein Bruder - nach den Feststellungen des Landgerichts Heilbronn - selbst wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Bundesrepublik in Untersuchungshaft einsitzt.

Der Vortrag des Klägers, seine Freundin, eine jugoslawische Staatsangehörige, sei schwanger und werde alsbald ein Kind von ihm bekommen, kann vorliegend keine Berücksichtigung finden. Denn dieser Umstand liegt nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425 = InfAuslR 1998, 383; Urt. v. 30.06.1998, InfAuslR 1999, 59; Beschl. v. 23.05.2001, InfAuslR 2001, 312). Deshalb kann unerörtert bleiben, ob und unter welchen Umständen dieses Vorbringen des Klägers einen Ausnahmefall rechtfertigen würde.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen keine nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu berücksichtigende Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Der Kläger genießt zwar als anerkannter Asylberechtigter grundsätzlich den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (i.V.m. § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG), der grundsätzlich die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen rechtfertigen könnte. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Beklagten, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG vorliegen, so dass er sich nicht auf das Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann (so auch das Verwaltungsgericht in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 25.01.2000 - 16 K 5319/99 -). Nach § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584) findet § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Bestimmung schließt nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz von politischen Flüchtlingen nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG aus, sondern beschränkt zugleich den Asylanspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 30.03.1999, BVerwGE 109, 1 ff., 12 ff. und 25 ff. = NVwZ 1999, 1346 ff., 1349 ff. und 1353 ff = InfAuslR 1999, 366 ff. 371 ff. und 470 ff.).

Allerdings führt die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe auch nach der Neufassung der Vorschrift nicht automatisch zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG. Es muss darüber hinaus im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden. Damit ist im Rahmen der Prognose zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer - etwa wegen der Einmaligkeit der Tatsituation, einer ernsthaften sozialen oder politischen Neuorientierung oder sonstiger Umstände - künftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Der für die erste Alternative als auch für die frühere Fassung der zweiten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG geforderte Maßstab einer besonders hohen Wahrscheinlichkeit ist jedoch bei Anwendung der neuen Fassung der zweiten Alternative nicht mehr maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, AuAS 2001, 89). Durch das Erfordernis einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren hat der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtern wollen (BT-Drucks. 13/4948 S. 9). Dies bedeutet, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss (vgl. zur entsprechenden Prognose bei Ausweisungen von nach § 48 AuslG privilegierten Ausländern BVerwG, Beschl. v. 10.02.1995, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5 m.w.N.). Dieser Prognosemaßstab genügt angesichts der nunmehr in § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG vorausgesetzten hohen Mindestfreiheitsstrafe auch den aus Art. 16a GG folgenden - eine enge Auslegung des § 51 Abs. 3 AuslG gebietenden - verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, AuAS 2001, 89).

Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, a.a.O.; vgl. auch Nr. 51.3.3.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 28.06.2000 [GMBl. S. 618, 736 zu Nr. 51.3.3.2]). Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Heroinhandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Allein der Umstand, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Denn rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG führen regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von vornherein nicht in Betracht kommt.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass in dem allein maßgebenden Zeitpunkt (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425 = InfAuslR 1998, 383; Urt. v. 30.06.1998, InfAuslR 1999, 59; Beschl. v. 23.05.2001, InfAuslR 2001, 312) des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 16.11.1999 im Fall des Klägers eine konkrete ernsthafte Wiederholungsgefahr bestand. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in der Verfügung vom 16.11.1999 (§§ 117 Abs. 5 i.V.m. 125 Abs. 1 VwGO).

Die Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung zu rechtfertigen sucht, liegen nicht vor. An der Behauptung des Klägers, er sei im Zeitpunkt der Tatbegehung selbst drogenabhängig gewesen, hat der Senat durchgreifende Zweifel. Der Kläger hat dies erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen. Weder im Vorfeld seiner Verurteilung noch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Heilbronn hat er Derartiges behauptet, obwohl sich eine Drogenabhängigkeit - nach seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - bei der Strafhöhe zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Das Landgericht Heilbronn hat in seinem Urteil vom 18.08.1997 festgestellt, dass der Kläger noch nie illegale Drogen konsumiert hat. Auch in seiner Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu seiner beabsichtigten Ausweisung hat der Kläger seine angebliche Drogenabhängigkeit nicht erwähnt. Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar ein Schreiben der Kontakt- und Beratungsstelle für Drogenprobleme - KOBRA - vom 17.07.1998 vorgelegt. Dieses Schreiben enthält indessen keine Bestätigung der angeblichen Drogenabhängigkeit des Klägers. Dort wird lediglich ausgeführt, dass man einen Rapportzettel erhalten habe. Da Wartezeiten bestünden, könne man dem Kläger noch keinen Termin nennen. Sollte der Kläger lediglich ein einmaliges Informationsgespräch wünschen, könne er zu bestimmten Bürozeiten vorbeikommen. Aus letzterem Satz erschließt sich, dass der Kläger keinen persönlichen Kontakt zu KOBRA hatte. Schließlich enthält der Beschluss des Landgerichts Freiburg - XII. Strafkammer - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 05.01.2000 über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung keinen Hinweis zur angeblichen Drogenabhängigkeit des Klägers. Ungeachtet dessen hätte auch eine Drogenabhängigkeit des Klägers keinen Ausnahmefall begründet.

Es ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger im Februar 1997 zur beabsichtigten Ausweisung angehört, die Ausweisung aber erst im November 1999 verfügt hat. Aus dem Anhörungsschreiben geht hinreichend deutlich hervor, dass beabsichtigt war, den Kläger aus der Bundesrepublik auszuweisen. Das Anhörungsschreiben muss keineswegs - wie das Verwaltungsgericht meint - bereits den Hinweis enthalten, dass eine Ausweisung auch tatsächlich erfolgt. Dies widerspräche erkennbar Sinn und Zweck der Anhörung. Deren Funktion besteht gerade nicht in der bloßen Ankündigung einer Maßnahme. Wie sich des weiteren aus § 70 Abs. 1 AuslG unzweifelhaft ergibt, ist es Sache des Ausländers, die für ihn günstigen Umstände, insbesondere soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unverzüglich geltend zu machen. Hinsichtlich seiner angeblichen Drogenabhängigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung wäre dies dem Kläger ohne ernsthafte Schwierigkeiten möglich und auch zumutbar gewesen.

Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, der Beschluss des Landgerichts Freiburg - XII. Strafkammer - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 05.01.2000 über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB sei bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr heranzuziehen, obwohl er ersichtlich nach der Ausweisungsverfügung erging, steht dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausweisung, auf die der Senat vorstehend schon hingewiesen hat und der er in ständiger Rechtsprechung folgt. Dessen ungeachtet trifft es auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - zu, dass dieser Beschluss des Landgerichts die Verneinung der Wiederholungsgefahr rechtfertigt. Die Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung genügen für sich allein nicht, um eine Wiederholungsgefahr zwingend zu verneinen. Grundsätzlich haben die für die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden (vgl. zu § 56 StGB BVerwG, Urt. v. 28.01.1997, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10). Allerdings sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indessen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.03.2000, DVBl. 2000, 697 = BayVBl. 2000, 528; BVerwG, Beschl. v. 25.03.1994, InfAuslR 1994, 311, 312; Urt. v. 16.11.2000, a.a.O.; Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 296). Im Hinblick auf die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB ist darüber hinaus anerkannt, dass die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB neu) ebenso wie schon vorher die Klausel von der Verantwortbarkeit der Erprobung (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB alt) es mit einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.03.1998, NJW 1998, 2202, 2203, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985, BVerfGE 70, 297). Damit verlangt die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe gerade nicht, dass hinsichtlich des Klägers kein Risiko weiterer Straftaten mehr besteht. Deshalb kann im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Natur des Ausländerrechts, dem andere Zielsetzungen innewohnen als dem Strafrecht, und vor dem Hintergrund, dass die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 16.11.1999, NVwZ-RR 2000, 320 = DVBl. 2000, 425 = AuAS 2000, 98 = DÖV 2000, 425; Urt. v. 16.11.2000, AuAS 2001, 89; Beschl. v. 16.11.1992, InfAuslR 1993, 121), eine Wiederholungsgefahr trotz eines Beschlusses nach § 57 Abs. 1 StGB bejaht werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001, NVwZ-Beilage I 2001, 81 = AuAS 2001, 112).

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe bejaht der Senat auch in Ansehung des Beschlusses über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB im Fall des Klägers eine ernsthafte Wiederholungsgefahr. Der Kläger wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig und wegen verschiedener Straftaten (dreifachen Diebstahls, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren mit nicht versichertem Kfz) verurteilt. Zuletzt wurde er durch Urteil des Landgerichts Heilbronn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge und wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dies zeigt augenfällig die kriminelle Energie des Klägers und in welch erheblichem Maße er sie gesteigert hat. Insoweit stellt der Senat keineswegs nur auf den Handel mit Heroin ab. Auch die Durchführung der Gefangenenmeuterei zeigt die hohe Gefährlichkeit des Klägers auf. Das Landgericht Heilbronn hat in seinem Urteil besonders darauf hingewiesen, dass auch in der Person des Klägers ein besonders schwerer Fall nach § 121 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegt, weil er von dem von dem Mitgefangenen mitgeführten Schlagwerkzeug wusste und auch dessen Verwendung billigte. Der vom Mitgefangenen ausgeführte Schlag mit dem in ein Handtuch gewickelten Wasserglas auf den Kopf des Justizvollzugsbeamten führte bei diesem zu weitreichenden Verletzungsfolgen. Für eine ernsthaft drohende Wiederholungsgefahr spricht auch, dass dem Kläger eine wirtschaftliche Integration weder vor den Straftaten, wie der Handel mit Heroin, mit dem er seine finanzielle Lage erheblich verbessern wollte, deutlich macht, noch zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gelungen ist. Der Kläger hat zwar vorgetragen, ihm sei eine Anstellung nach der Haftentlassung in Aussicht gestellt worden. Zu dieser Anstellung ist es aber offenbar nicht gekommen, wie sich aus der seinem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt. Allein der Umstand, dass der Kläger nach dem Scheitern der Gefangenenmeuterei während der weiteren Haft ein normales soziales Verhalten gezeigt hat, lässt keine sicheren Rückschlüsse auf ein künftig straffreies Leben zu.

Da somit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG vorliegen, kann sich der Kläger nicht auf das Abschiebeverbot aus § 51 Abs. 1 AuslG berufen. Mithin sind auch keine nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG berücksichtigungsfähigen Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG gegeben, weshalb es bei der Regelausweisung des Klägers verbleibt.

2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen gleichfalls nicht ( zur Zuständigkeit des Beklagten vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.19999, InfAuslR 1999, 373; Urt. v. 23.11.1999, InfAuslR 2000, 125; Renert, DVBl. 2001, 161). Sie beruht rechtsfehlerfrei auf den §§ 49, 50 AuslG. Der Kläger ist ausreisepflichtig, da er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr besitzt. Die ihm am 08.03.1994 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis erlosch mit der wirksamen Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; vgl. auch § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Da sich der Kläger in Haft befand, bedurfte es keiner Fristsetzung (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Die Verfügung des Regierungspräsidiums S. vom 16.11.1999 enthält bereits die nach § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG für den Regelfall vorgesehene Ankündigung.

Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Die Bundesrepublik Jugoslawien musste auch nicht als Staat bezeichnet werden, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Einem Ausländer darf die Abschiebung auch dann in den Zielstaat insgesamt angedroht werden, wenn er dort nur in bestimmten Gebieten sicher ist (BVerwG, Urt. v. 16.11.1999, InfAuslR 2000, 122 = AuAS 2000, 27; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; Beschl. v. 26.05.2000 - A 14 S 709/99 -). Hier hat der Beklagte in der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) ausdrücklich klargestellt, dass eine Abschiebung in den serbischen und montenegrinischen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien nicht in Betracht kommt.

Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen in der Person des Klägers nicht vor. Kosovo-Albaner waren im Zeitpunkt der Behördenentscheidung im Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, VGH BW-Ls 2000, Beilage 6, B 4; Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - AuAS 2000, 152 = ESVGH 50, 306; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.01.2001 - 8 L 6555/96 -; vgl. auch Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien [Kosovo] vom 4.9.2001). Da das Existenzminimum gewährleistet ist, liegen insbesondere auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.03.2001, a.a.O.; Urt. v. 16.03.2000 und v. 17.03.2000, jew. a.a.O.). Für den Kläger gilt dies schon deshalb, weil seine Eltern in Mitrovica wohnen, so dass er dort - wenigstens für einen Übergangszeitraum - Unterkunft finden kann. Sein Vater, der - nach den Feststellungen des Landgerichts Heilbronn - aus seiner ehemaligen Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland eine Rente bezieht, hat den Kläger bereits vor seiner Inhaftnahme finanziell unterstützt.

Sofern der Kläger in Ziff. 4 der Verfügung für den Fall, dass seine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme des serbischen und montenegrinischen Teils zum Zeitpunkt der Haftentlassung nicht durchgeführt wird, aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Haftentlassung zu verlassen, und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb dieser Frist die Abschiebung auf seine Kosten in die Bundesrepublik Jugoslawien mit Ausnahme des serbischen und montenegrinischen Teils angedroht wird, ist dies ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Für den Fall, dass der Kläger nicht mehr aus der Haft abgeschoben werden soll und kann und damit die Spezialregelung in § 50 Abs. 5 AuslG nicht gilt, hat der Beklagte hier zutreffend § 51 Abs. 4 AuslG beachtet und dem Kläger die Abschiebung angedroht sowie eine angemessene Ausreisefrist gesetzt (vgl. hierzu Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, September 2001, § 51 AuslG RdNr. 94 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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