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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 10 S 1996/02
Rechtsgebiete: StVG, StVZO, FeV


Vorschriften:

StVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
StVG § 3 Abs. 1
StVZO § 12 Abs.1
StVZO § 15c Abs. 1
StVZO § 15c Abs. 3
FeV § 11 Abs. 1
FeV § 13 Nr. 2
FeV § 46 Abs. 1
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offenbar wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderliche Eignung aus Rechtsgründen auch in der Zwischenzeit nicht erworben werden konnte (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 3 Bs 4/02 -, NJW 2002, 2123-2125 = VRS 102 (2002), 393-400).

In diesem Fall muss dem Betroffenen vor Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht die Möglichkeit zur Vorlage eines weiteren Eignungsgutachtens gegeben werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 1996/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Klein

am 31. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. August 2002 - 6 K 1568/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Landratsamts Reutlingen vom 19. Juli 2002 wiederherzustellen, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Abwägung seiner Interessen einerseits und des öffentlichen Interesses andererseits auch aus der Sicht des Senats die Aufrechterhaltung des vom Landratsamt Reutlingen angeordneten Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Ziff. 1 des Bescheids vom 19.07.2002) gebietet. Damit ist auch der Sofortvollzug hinsichtlich der Einziehung des Führerscheins und der Androhung seiner Wegnahme (Ziff. 2 des genannten Bescheids) nicht zu beanstanden. Es ist unschädlich, dass durch die Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids auch hinsichtlich der Androhung der Wegnahme der Sofortvollzug angeordnet wird, obwohl dieser sich schon daraus ergibt, dass es sich bei der Wegnahme und ihrer Anordnung um Akte der Zwangsvollstreckung handelt (§ 12 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 18-20, 28 Abs. 1 LVwVG), denn dadurch wird der Antragsteller und Beschwerdeführer nicht beschwert. Im Übrigen nimmt der Senat auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug, so dass es einer erneuten Darlegung aller erheblichen Gesichtspunkte nicht bedarf (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung:

Der Antragsteller macht - in Fortführung seiner Argumentation gegenüber der Verwaltung und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen - im Wesentlichen geltend, dass als zutreffendes Gutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle Dr. Mahnke und Partner GmbH das positive Gutachten zu betrachten sei. Dies ergebe sich daraus, dass er seit mehr als sieben Jahren und damit trotz zahlreicher Kontrollen - über 24 mal in den vergangenen vier Jahren - über 500.000 km beanstandungslos schwere LKW im Güterfernverkehr gefahren habe. Damit sei der Nachweis seiner Eignung durch "praktische Erprobung" erbracht. Anders als bei einer Person, die nie eine gültige Fahrerlaubnis innegehabt habe, habe er damit die Annahme einer Rückfallwahrscheinlichkeit eindeutig widerlegt. Dies gelte selbst dann, wenn sich das negative Gutachten als das "echte" erweisen sollte. Zudem entsprächen die durch seinen Hausarzt erhobenen Blutwerte weit eher denen im positiven als im negativen Gutachten mit seinen dort angeblich grenzwertigen Leberlaborwerten. Weiter erscheine es kaum nachvollziehbar, dass seine Mitarbeit in einer Selbsthilfegruppe keinerlei Einstellungsänderung erbracht haben sollte. Sein Eingeständnis, er habe in der Vergangenheit hin und wieder Alkohol getrunken, dabei aber Alkoholgenuss und das Führen von Kraftfahrzeugen strikt getrennt, zeige, dass er entgegen den Feststellungen im Gutachten sein Suchtverhalten positiv aufgearbeitet habe, sich seiner Verantwortung als Kraftfahrzeuglenker bewusst sei und sein Verhalten hierauf einstellen könne. Ihm hätte daher die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, vor der mit Sofortvollzug versehenen Entziehung der Fahrerlaubnis ein aktuelles Gutachten vorzulegen.

Auch angesichts dieses Sachvortrags bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Zweifel an der Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG auch dann in Betracht, wenn ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offenbar wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderliche Eignung aus Rechtsgründen auch in der Zwischenzeit nicht erworben werden konnte. Dies dürfte vorliegend der Fall sein:

Ebenso wie für das Verwaltungsgericht steht auch für den Senat fest, dass es sich bei dem Gutachtenstext, den die Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle Dr. Mahnke und Partner am 05.04.2002 dem Landratsamt übersandt hat, um den Originaltext handelt, während das von Seiten des Antragstellers unter dem 27.09.1995 dem Landratsamt übersandte Gutachten eine Fälschung darstellt. Es ist in keiner Weise erkennbar, welches Interesse die Untersuchungsstelle daran haben sollte, eine dem Antragsteller ungünstige Fassung vorzulegen und dadurch die Wahrheit zu unterdrücken.

Ausgehend von diesem Originaltext und unter Berücksichtigung des vorangegangenen Eignungsgutachtens vom 07.12.1993 ist festzustellen, dass aller Voraussicht nach zu keinem Zeitpunkt seit dem Antrag des Antragstellers vom 13.03.1995 die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an ihn vorlagen. Hierfür reicht insbesondere eine mehrjährige unbeanstandete Fahrpraxis nicht aus. Unter diesen Umständen ist es bei summarischer Prüfung zulässig, eine unberechtigt und damit rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis durch Entziehung für die Zukunft zum Erlöschen zu bringen, ohne dem Antragsteller zuvor die Möglichkeit eines Nachweises seiner Eignung durch ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten zu eröffnen.

Im Gutachten des TÜV Südwest vom 07.12.1993, das auf einer Untersuchung am 19.11.1993 beruht, wird ausgeführt, nach Aktenanalyse sei von einer ungünstigen Prognose hinsichtlich der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss auszugehen. Nach zwei Trunkenheitsfahrten sei die gruppenspezifische Rückfallwahrscheinlichkeit erheblich erhöht. Die Vorgeschichte spreche insgesamt dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage oder bereit sei, sein Alkoholtrinkverhalten dauerhaft zu korrigieren. Da der Antragsteller seit den beiden alkoholbedingten Auffälligkeiten im Straßenverkehr seine Trinkgewohnheiten nicht verändert habe und auch keine Notwendigkeit hierzu sehe, sei die Prognose der Verkehrsbewährung als sehr ungünstig einzustufen. Auch weiterhin seien Trunkenheitsfahrten mit überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dem Antragsteller wurde empfohlen, völlig auf Alkohol zu verzichten und sich um eine offene und selbstkritische Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik mit fachlicher Hilfe zu bemühen.

Die Untersuchung am 25.08.1995 führte laut Gutachten vom 11.09.1995 zu folgendem Ergebnis: Bereits aus der medizinischen Untersuchung ergäben sich anhaltende Bedenken. Es zeigten sich Auffälligkeiten, die auf langjährigen starken Alkoholkonsum hindeuten könnten. Auch sei der hohe Gamma-GT-Wert mit der Behauptung einer Abstinenz seit Februar 1994 nicht vereinbar. Die psychologische Untersuchung führte zu deutlichen Hinweisen auf Alkoholismus und eine verfestigte Neigung zum Missbrauch bewusstseinsverändernder Stoffe. Zu einer inneren Aufarbeitung der bisherigen Fehleinstellungen, die zu Alkoholmissbrauch geführt hatten, sei es kaum gekommen. Vielmehr müsse von Verschleierungstendenzen ausgegangen werden. In Anbetracht einer allenfalls anlassbezogenen und nur oberflächlich motivierten Verhaltensänderung sowie der mangelnden inneren Aufarbeitung des früheren Alkohol- und Drogenmissbrauchs sei von ähnlich ungünstigen Bedingungen auszugehen, wie sie zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrten (im Juli 1991 und im Mai 1993) vorgelegen und diese erst ermöglicht hätten. Ein erneutes Auffälligwerden sei somit wahrscheinlich. Zur Vermeidung weiterer Trunkenheitsfahrten sei vollständige Abstinenz erforderlich. Da der Antragsteller zu Suchtverhalten neige, sei neben dem vollständigen Verzicht auf illegale Drogen auch die innere Aufarbeitung der zum Drogenkonsum führenden Fehlhaltungen erforderlich. Dies gelinge erfahrungsgemäß nur mit Hilfe therapeutischer Maßnahmen, da neben einer Einstellung des Alkohol- und Drogenkonsums auch andere Änderungen in der Lebensführung vorgenommen werden müssten, um eine langfristig stabile Verhaltensänderung zu erreichen.

Angesichts dieser Bewertung wäre eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei behördlicher Kenntnis dieses Gutachtens im September 1995 nicht in Betracht gekommen; auch kann eine Eignung für die verbleibende Zeit der Geltung der einschlägigen Normen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bis zum 31.12.1998 nicht angenommen werden. Nach § 15 c Abs. 1 StVZO i.V.m. § 12 Abs. 1 StVZO konnte die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle fordern, wenn Tatsachen bekannt waren, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründeten. Dies galt insbesondere dann, wenn Anzeichen für überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorlagen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 33. Aufl. 1995, § 12 StVZO Rdnr. 5 und § 15c StVZO Rdnr. 3 m.w.Nachw. und Verweis auf § 4 StVG Rdnr. 8), wie sie im Gutachten vom 11.09.1995 festgestellt wurden. Nach der Wertung des § 15c Abs. 3 StVZO wäre das Landratsamt hierzu auch verpflichtet gewesen, da der Antragsteller im Februar 1994 der wiederholten Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich durch Verzicht zuvorgekommen war und im Übrigen ein Regelfall vorlag.

Seit Geltung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ab dem 01.01.1999 ist zur Vorbereitung von Entscheidungen über die - auch erneute, § 20 Abs. 1 FeV - Erteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten u.a. beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV), die Fahrerlaubnis aus diesem Grund entzogen war (§ 13 Nr. 2 Buchst. d FeV) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht (§ 13 Nr. 2 Buchst. e FeV). Im Falle des Antragstellers liegt zumindest der Fall des § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV, nach den Hinweisen im Gutachten vom 11.09.1995 auch der Fall des Buchst. e vor. Demnach hätte die Verkehrsbehörde dem Antragsteller seit dem 01.01.1999 ohne Beibringung eines - weiteren - medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Fahrerlaubnis nicht erteilen dürfen. Die hierfür erforderliche Eignung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 Abs. 1 FeV) kann in anderer Form nicht festgestellt werden. Insbesondere kommt es auf eine - auch langjährige - unbeanstandet gebliebene Fahrpraxis nicht an. Insoweit ist die Situation des Antragstellers mit der eines Fahrzeugführers ohne gültige Fahrerlaubnis vergleichbar.

Da somit die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen nicht festgestellt werden konnte, war das Landratsamt auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt und verpflichtet. Die sich aus § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV ergebende Pflicht ist nicht dadurch entfallen, dass der fortdauernd bestehende Eignungsmangel erst nach Jahren offenbar wurde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002 - 3 Bs 4/02 -, NJW 2002, 2123-2125 = VRS 102 (2002), 393-400). Dieser Umstand führt auch nicht dazu, dass dem Antragsteller vor Entziehung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit zur Vorlage eines weiteren Gutachtens hätte gegeben werden müssen. Anders als in dem Fall, in dem Zweifel an der zuvor vorhandenen Eignung erst entstehen, steht vorliegend fest, dass der Antragsteller im September 1995 eine Fahrerlaubnis erlangt hat, obgleich die hierfür erforderliche Eignung nicht bestand. Die Annahme einer - fortdauernden - Eignung bis zum Beweis des Gegenteils kommt bei dieser Konstellation ungeachtet der Fahrpraxis des Antragstellers nicht in Betracht.

Angesichts der weiterhin bestehenden Gefahr, dass der Antragsteller am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs teilnimmt, obgleich er hierzu nicht geeignet ist, und des damit verbundenen erheblichen Risikos für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69, 85; OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 -, NWVBl. 2001, 478, 479f) müssen die privaten Interessen des Antragstellers - auch soweit es um seine berufliche Existenz geht - hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich hierbei an den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563) und geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Streitwertbemessung allein nach derjenigen Fahrerlaubnisklasse auszurichten ist, der nach Abschnitt II.45 des Streitwertkatalogs der höchste Wert zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1996, JurBüro 1997, 199 = VGHBW-LS 372/1996).

Im vorliegenden Fall betrifft das Eilrechtsschutzbegehren eine behördliche Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis "aller Klassen" entzogen worden ist. Die Streitwertbemessung richtet sich hier nach der Empfehlung in Abschnitt II.45.2 und II.45.4 des Streitwertkatalogs. Danach ist der Streitwert für ein Klageverfahren betreffend die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 (Fahrerlaubnisklasseneinteilung nach § 5 StVZO vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung) mit dem Eineinhalbfachen des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen. Hinzu kommt ein halber Auffangwert wegen der beruflichen Nutzung. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren war der Streitwert auf die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages von 8.000 EUR, also auf 4.000 EUR festzusetzen (vgl. Abschnitt I.7 des Streitwertkatalogs).

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren wird auf den Beschluss im Verfahren 10 S 2030/02 verwiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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