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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: 10 S 2012/08
Rechtsgebiete: StVG, FeV
Vorschriften:
StVG § 6e | |
FeV § 10 Abs. 1 Nr. 3 | |
FeV § 48a | |
FeV § 74 Abs. 1 |
Für die Ausnahmegenehmigung genügt es nicht, dass der Minderjährige bereits im Rahmen des Modells "Begleitetes Fahren mit 17 Jahren" Kraftfahrzeuge ohne Beanstandungen geführt hat.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen vorzeitiger Erteilung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 7. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juli 2008 - 3 K 1108/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist das Beschwerdegericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Prüfung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B unter Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter für unbegleitete Fahrten von seinem Wohnort Burladingen zu seiner Schule in Großengstingen zu erteilen, mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; außerdem seien die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben.
Nach § 74 Abs. 1 und 2 FeV kann von dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3 FeV vorgesehenen Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Ausnahme genehmigt werden. Vorliegend ist bereits fraglich, ob ein Ausnahmegrund gegeben ist, ob sich also die maßgeblichen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich von der Situation Gleichaltriger und den mit der Mindestaltergrenze regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten unterscheiden. Denn das Landratsamt hat in seiner ablehnenden Entscheidung im Einzelnen dargelegt hat, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme durch den Schulweg in der gleichen Lage befindet wie viele Schüler im ländlichen Raum, die weiterführende Schulen, namentlich auch Waldorfschulen, besuchen. Dies kann aber dahinstehen, weil die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft ist.
Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass das der Behörde in § 74 Abs. 1 FeV eingeräumte Ermessen nicht soweit reduziert ist, dass die Genehmigung einer Ausnahme die einzig rechtmäßige Entscheidung ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null setzt voraus, dass die Erteilung einer Ausnahme zur Vermeidung einer unbilligen, vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Härte notwendig ist und die Einhaltung der Mindestaltersgrenze für den Betroffenen eine unzumutbare Härte bedeutet. Für den Betroffenen müssen so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Einzelnen die erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen. Auch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich keine unzumutbare Härte in diesem Sinne. Die Schule des Klägers ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise erreichbar. Die unbestritten hohe zeitliche Inanspruchnahme von ca. 2,5 Stunden pro Schultag erscheint für den überschaubaren Zeitraum bis zum 18. Geburtstag des Antragstellers hinnehmbar. Im Übrigen haben das Landratsamt und das Verwaltungsgericht mehrere Möglichkeiten aufgezeigt, die zeitliche Inanspruchnahme des Antragstellers durch den Schulweg zu verkürzen. Zwar hat der Antragsteller dargetan, dass die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit privaten Kraftfahrzeugen derzeit nicht in Betracht kommt. Auch haben seine Eltern glaubhaft gemacht, dass es ihnen berufsbedingt nicht möglich ist, ihren Sohn täglich zur Schule zu fahren. Aus den eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich aber nicht, dass es ihnen aufgrund ihrer Arbeitszeiten unmöglich ist, den Antragsteller gelegentlich - etwa nur auf dem Hinweg oder nur auf dem Rückweg oder nur an einigen Tagen in der Woche - zur Schule zu fahren, zumal die Eltern sich abwechseln könnten, oder ihn eine Teilstrecke - zum Beispiel nach Gammertingen - zu bringen, was ebenfalls zu einer deutlichen Verkürzung des Schulwegs führen würde. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, weshalb die zeitliche Belastung des Antragstellers nicht auf diese Weise wenigstens teilweise gemindert werden kann. Darüber hinaus ist der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen M, L und S berechtigt. Wenn ihm die Nutzung eines Kleinkraftrads - auch bei guten Witterungsverhältnissen und ggf. für eine Teilstrecke - zu gefährlich erscheint, begründet diese persönliche Einschätzung keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung.
Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit muss auch nicht deshalb zurücktreten, weil der Antragsteller bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B für begleitetes Fahren ist und seine Eltern ihm bescheinigen, dass er den Weg vom Wohnort zur Schule bereits mehrfach gefahren ist und einen umsichtigen Fahrstil hat. Die Einführung des Modellversuchs "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre" durch § 6e StVG i.V.m. § 48a Abs. 1 FeV dient der Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (vgl. § 6e Abs. 1 Satz 1 StVG, § 48a Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Fahrerlaubnis wird unter der Auflage erteilt, dass der Fahrerlaubnisinhaber von mindestens einer Person, die die Voraussetzungen des § 48a Abs. 5 und 6 FeV erfüllt, begleitet wird. Diese Auflage entfällt gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 FeV erst, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat. Aufgrund des mäßigenden Einflusses der Begleitperson soll ein Beitrag zur Senkung des hohen Unfallrisikos junger Fahrzeugführer geleistet werden. Zugleich soll eine Fahrkompetenz erworben werden, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortwirkt, damit Fahranfänger nach der Begleitphase mit einem deutlich herabgesenkten Risikoniveau in die Phase des selbstständigen Fahrens eintreten (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/5315 S. 8).
Damit hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" um ein Konzept zur Risikosenkung handelt, das nicht den Zweck verfolgt, die strengen Anforderungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 und 2 FeV für unbegleitetes Fahren zu verringern. Würde man der Beschwerdebegründung folgen, wäre dem Inhaber einer Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren nach § 6e StVG, § 48a FeV eine Fahrerlaubnis für unbegleitetes Fahren im Wege einer Ausnahme nach § 74 Abs. 1 und 2 FeV ohne einzelfallbezogene Prüfung immer schon dann zu erteilen, wenn sich das Unfallrisiko für junge Fahranfänger in einem gewissen Zeitraum nicht verwirklicht hat, und zwar ungeachtet dessen, dass dieser Umstand möglicherweise gerade auf der Begleitung durch eine erwachsene Person beruht. Hierdurch entstünde eine Präzedenzwirkung, die zu einer fließenden Senkung des Mindestalters von 18 Jahren führen würde. Wie ausgeführt, war dies nicht Sinn und Zweck der Einführung des Modellversuchs. Selbst wenn aber vom Antragsteller bei unbegleiteten Fahrten zur Schule wegen seiner erworbenen Fahrkompetenz geringere Risiken für den Straßenverkehr ausgehen sollten als von gleichaltrigen Jugendlichen ohne Fahrpraxis, könnte von einer unzumutbaren Härte schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne die Ausnahmegenehmigung schwerwiegende und außergewöhnliche Nachteile erleidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 3 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Der Senat sieht davon ab, den Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Beschwerde auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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