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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 10 S 2093/02
Rechtsgebiete: IntkfzV
Vorschriften:
IntkfzV § 4 |
10 S 2093/02
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Klein
am 11. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Juli 2002 - 2 K 801/02 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dabei kann offen bleiben, ob die Darlegungen des Klägers dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen, denn jedenfalls bestehen inhaltlich keine solchen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zu § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV überzeugend ausgeführt und begründet, dass die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 IntKfz für den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Falle der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis unabhängig davon nicht gilt, ob die ausländische Fahrerlaubnis zur Zeit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bereits bestand oder erst später erworben wurde.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger einen Verstoß der verwaltungsgerichtlichen Auslegung gegen das strafrechtliche Analogieverbot behauptet, geht das an dem angefochtenen Urteil aus mehreren Gründen vorbei. Abgesehen davon, dass dieses Urteil nicht das Strafrecht, sondern das Verwaltungsrecht betrifft, fehlt es auch an einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV zu Lasten des Klägers. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Vorschrift - anders als der Kläger offenbar annimmt - in vollem Umfang gemäß ihrem Wortlaut angewandt und dabei zu Recht auch eine einschränkende Auslegung im Sinne einer bloßen Ausführungsvorschrift zu § 69 b StGB - wie sie vom Kläger befürwortet wird - abgelehnt.
Auch ein Verstoß gegen internationales Recht ist nicht vorhanden; die ausländische Fahrerlaubnis selbst bleibt unangetastet; hierzu kann ergänzend auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.
Auch der Versuch des Klägers, § 4 Abs. 4 IntKfzV - anders als das Verwaltungsgericht - dahin zu verstehen, dass von ihm nur solche Fälle erfasst würden, in denen die ausländische Fahrerlaubnis schon vorhanden war, als die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, vermag das Auslegungsergebnis zu § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf Entstehungsgeschichte und Systematik überzeugend. Diese Auslegung dient auch der Vermeidung andernfalls entstehender Rechtsschutzlücken: Denn selbst wenn man dem Kläger dahin folgen wollte, dass die nicht ganz klare Formulierung des § 4 Abs. 4 IntKfzV dem Bestimmtheitsgrundsatz widerspreche, so würde sich hieraus nicht die von ihm gewünschte Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV ergeben, sondern lediglich die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 4 IntKfzV auf seinen Fall, in dem die ausländische Fahrerlaubnis erst nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt wurde. Es bliebe also offen, wie sichergestellt werden kann, dass im Inland - nach einer Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis - von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden kann
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Auch hier kann offen bleiben, ob dem Darlegungserfordernis genügt ist, denn im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV kann nicht davon die Rede sein, dass der Fall überdurchschnittliche Schwierigkeiten innerhalb des Spektrums verwaltungsgerichtlicher Fälle aufweist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auslegung des § 11 Abs. 2 IntKfzV anspricht, kommt es auf sie schon deshalb nicht an, weil eine entsprechende Aberkennungsentscheidung im vorliegenden Fall nicht getroffen wurde und daher auch nicht zu überprüfen ist.
3. Die Berufung ist weiter nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Auch hier bedarf keiner Entscheidung, ob dem Darlegungserfordernis genügt wird. Denn jedenfalls stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung, die eine Berufungsentscheidung erfordern würden Es fehlt jedenfalls an einem Klärungsbedürfnis im Hinblick darauf, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV sich unmittelbar aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ergibt (vgl. hierzu auch Saarl. OVG, Beschl. v. 09.08.2000, ZfSch 2001, 142 (143).
4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Auch hier ist zweifelhaft, ob ein Verfahrensmangel ausreichend dargelegt wurde. Unabhängig davon liegt ein - allenfalls in Frage kommender - Aufklärungsmangel nicht vor. Eine weitere Aufklärung der Frage, ob beim Kläger - weiterhin - eine ausgeprägte Alkoholproblematik besteht, musste sich dem Verwaltungsgericht in keiner Weise aufdrängen. Denn aus seiner Sicht war eine medizinisch-psychologische Untersuchung unabdingbar, um die Frage einer noch vorhandenen Alkoholproblematik zu klären; gerade insoweit hatte der Kläger aber eine Mitwirkung verweigert. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht sich um weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erteilung der schweizerischen Fahrerlaubnis hätte bemühen sollen, nachdem der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet hatte, den schweizerischen Behörden hätte eine medizinisch-psychologische Begutachtung vor Erteilung dieser Fahrerlaubnis vorgelegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 sowie 19 Abs. 1 Satz 2 GKG und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts. Die Hinzurechnung des Streitwerts für den Hilfsantrag folgt daraus, dass vom Verwaltungsgericht auch über diesen entschieden worden ist und der Zulassungsantrag sich in vollem Umfang gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wendet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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