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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 10 S 2128/02
Rechtsgebiete: MGVO, EWGVO 3950/92


Vorschriften:

MGVO § 7 Abs. 4
MGVO § 7 Abs. 5
MGVO § 9 Abs. 1
EWGVO 3950/92 § 7 Abs. 2
1. Auch eine BGB-Gesellschaft kann "Milcherzeuger" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV sein.

2. Ein "Altpachtverhältnis" im Sinne des § 7 Abs. 4 MGV liegt nicht vor, wenn das Pachtverhältnis nach dem 02.04.1984 durch gewillkürten Wechsel der Personen auf der Pächter- wie Verpächterseite und eine damit einhergehende erhebliche Änderung der Höhe der jährlichen Pacht eine deutliche Zäsur erfahren hat.

3. Bei Beendigung eines nach dem 02.04.1984 abgeschlossenen Pachtvertrages vor dem 31.03.2000 geht eine Anlieferungs-Referenzmenge nur dann auf den Verpächter über, wenn dieser selbst Milcherzeuger ist oder "im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt" (s. EuGH, Urteil vom 20.06.2002 - C-401/99, Thomsen -, Slg. 2002 I, 5775 = AgrarR 2002, 283).

4. Die in § 7 Abs. 5 MGV in der Fassung der 27. Änderungsverordnung vom 24.03.1993 geforderte "Bescheinigung" ist konstitutiv und Voraussetzung für die Rückgabe von Anlieferungs-Referenzmengen bei Beendigung eines Pachtverhältnisses.


10 S 2128/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erteilung der Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Klein auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.07.2002 - 4 K 224/01 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Bescheinigung des Übergangs einer Milchreferenzmenge auf sie.

Die Kläger zu 1 und zu 2 sind je hälftige (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 59/1 der Gemarkung Bad W. mit einer Fläche von 5,4568 ha. Die Kläger zu 1 bis zu 3 bewirtschaften die Fläche gemeinsam in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Kläger zu 1 und zu 2 erwarben dieses Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 17.11.1997 von den Erben des am 21.02.1997 verstorbenen J. S.. Die Auflassung erfolgte am 03.02.1998. J. S. war am 06.03.1959 Eigentümer des Grundstücks geworden. Von ihm war das Grundstück nach Auflassung vom 01.07.1986 am 12.01.1987 auf seinen Adoptivsohn K. H. übergegangen. Dieser hatte es im Jahr 1990 (Auflassung 25.04.1990, Eintragung 28.06.1990) auf J. S. zurückübertragen.

Mit Vertrag vom 10.05.1977 hatte J. S. das Grundstück - angegeben mit einer Fläche von 5,5683 ha, davon 1 Morgen (württembergischer Morgen, also 31,52 a) Ödland - vom 01.04.1977 bis zum 31.03.1986 zu einem Jahreszins von 2.640 DM an den Beigeladenen zu 1 verpachtet.

Am 23.09.1986 verpachtete K. H. dieses Grundstück für fünf weitere Jahre, nämlich vom 01.04.1986 bis zum 31.03.1991, ebenfalls an den Beigeladenen zu 1, jetzt zu einem Jahreszins von 4.200 DM, fällig zum 01.10. jeden Jahres. Dieser Pachtvertrag enthält folgende zusätzliche Vereinbarungen:

"Auf allen genannten verpachteten Flächen ist keine Milchquote vorhanden, auf die der Besitzer Anspruch hat. Dieser Pachtvertrag gilt auch für Sohn H. S. jun. [voller Name, Beigeladener zu 2].

gez. K. H. [voller Name].

Da die Altpachtregelung entfällt, bin ich mit dem Vertrag einverstanden.

H. S. jun. [voller Name d. Beigeladenen zu 2]"

Mit Hofübergabevertrag vom 21.10.1987 übernahm der Beigeladene zu 2 den Hof von seinem Vater, dem Beigeladenen zu 1.

Am 04.02.1991 schloss J. S. mit dem Beigeladenen zu 2 einen weiteren Pachtvertrag über das streitgegenständliche Grundstück für die Zeit vom 01. 02.1991 bis zum 31.01.1999. Als Pachtende wurde später der 31.01.2000 vereinbart. Der jährliche Pachtzins betrug 2.700,- DM. Zusätzlich wurde vereinbart:

"Sollte der Pächter, aus gesundheitl. oder wirtschaftl. Gründen seine Landwirtschaft aufgeben müssen, erlischt der Pachtvertrag. Eine Milchquote geht dadurch nicht verloren."

Im Kaufvertrag vom 17.11.1997, mit dem die Kläger zu 1 und zu 2 das Grundstück Flst.-Nr. 59/1 erwarben, ist unter § 2 geregelt, dass die Verkäufer "keine Gewähr dafür" leisten, "ob und in welcher Höhe auf Grund des bestehenden Pachtvertrages ein Milchkontingent auf die Käufer übergeht".

Mit Schreiben vom 23.01.1998 teilten die Kläger zu 1 und zu 3 dem Beigeladenen zu 2 mit, dass die Kläger mit Beendigung des Pachtvertrages am 31.01.2000 die Flächen in Eigenbewirtschaftung nehmen würden. Zwar berief sich der Beigeladene zu 2 am 26.01.1999 auf ein nach § 595 BGB bestehendes Recht auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses, gab aber gleichwohl das Grundstück zum 01.02.2000 an die Kläger heraus, nachdem diese durch ein Schreiben des Klägers zu 1 vom 09.02. 1999 auf der Beendigung des Pachtverhältnisses zum 31.01.2000 bestanden hatten.

Am 18.01.2000 beantragte der Kläger zu 1 für die BGB-Gesellschaft die Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) wegen Übergangs einer Fläche von - insgesamt - 7,3030 ha vom Beigeladenen zu 2 und bezeichnete diesen Vorgang als "Altpachtübernahme".

Mit Bescheid vom 13.04.2000 lehnte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (künftig: ALLB) Ravensburg - Außenstelle Leutkirch - den Antrag ab. An Hand der Pachtverträge habe der Pächter - der Beigeladene zu 2 - nachgewiesen, dass der Verpächter auf eine Referenzmenge verzichtet habe.

Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 05.05.2000 begründeten die Kläger im wesentlichen damit, dass nach dem Pachtvertrag vom 04.02.1991 die Milchreferenzmenge bei regulärer Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zurückfalle und dass bereits mit Rückgabe der Pachtfläche an den Verpächter im Jahr 1986 aufgrund der Flächenakzessorietät der Referenzmenge diese - anteilig - an den Verpächter zurückgegangen sei.

Mit am 19.01.2001 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17.01.2001 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Dabei ging das Regierungspräsidium ebenso wie die Kläger von einem sogenannten Altpachtverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV aus und nahm weiter an, dass wegen Verzichts des Verpächters bei Rückgabe der Pachtfläche 1986 keine Referenzmenge auf den - damaligen - Verpächter übergegangen sei. Daher sei damals auch kein Antrag auf Rückübertragung von Referenzmengen gestellt worden. Durch den "Neupachtvertrag" vom 23.09.1986 sei keine Referenzmenge - auf den Pächter - übergegangen, "nachdem im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss von den Vertragspartnern auch kein Antrag auf Übertragung einer anteiligen Referenzmenge ... gestellt wurde." Es handele sich daher bei der hier streitigen Fläche um eine landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Referenzmenge. Dies entspreche auch dem Willen der Vertragspartner. Auch beim Abschluss des Pachtvertrages vom 04.02. 1991 sei kein Antrag auf Übertragung von Referenzmengen gestellt worden. Das "Neupachtverhältnis" seit 1986 sei im Übrigen als "fortgesetztes Altpachtverhältnis" zu behandeln, da auf Seiten des Pächters kein Wechsel stattgefunden habe und die Fläche ohne zeitliche Unterbrechung bewirtschaftet worden sei.

Am 17.02.2001 haben die Kläger Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung über den Übergang einer Anlieferungsreferenzmenge von 13.642 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,75 % vom Beigeladenen zu 2 auf sie sowie Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide erhoben. Die Referenzmenge sei bereits im Jahr 1986 mangels abweichender Vereinbarung auf den - damaligen - Verpächter zurückgegangen. Die Vereinbarung im Vertrag vom 23.09.1986 ändere - da nach dem Stichtag 31.03. 1986 getroffen - nichts an der Rechtslage. Demnach folge die Referenzmenge der Fläche.

Der Beklagte wie auch der Beigeladene zu 2 sind den Klagen entgegengetreten. Der Beklagte hat sich auf seinen Widerspruchsbescheid bezogen. Der Beigeladene zu 2 hat vorgetragen, es handele sich nicht um ein sogenanntes Altpachtverhältnis, denn zwischen dem Ende des ersten Pachtvertrages am 31.03.1986 und dem Abschluss des zweiten Pachtvertrages am 23.09.1986 habe die Bewirtschaftung der Fläche geruht. Eine Referenzmenge könne daher nur nach § 7 Abs. 5 MGV übergegangen sein. Hierzu fehle es jedoch an der erforderlichen Bescheinigung.

Die Anhörung von Herrn K. H. und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18.07.2002 hat folgendes ergeben: Das Grundstück lag nach dem 31.03.1986 zunächst brach. Herr H. wie auch Herr S. betrieben weder zu diesem noch zu einem anderen Zeitpunkt nach 1984 Milchwirtschaft. An der Milchquote hatte Herr H. kein Interesse. Die Beigeladenen gingen davon aus, dass sie mit dem streitgegenständlichen Grundstück 1986 keine Milchquote erlangt hatten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen durch Urteil vom18.07.2002 abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV. Auf die Kläger habe mit der Rückgabe des Grundstücks Ende Januar 2000 keine Milchreferenzmenge zurückübertragen werden können, weil die Beigeladenen bereits mit der Besitzübertragung im Herbst 1986 keine Milchreferenzmenge erhalten hätten. Mit dem Vertrag vom 23.09.1986 sei kein altes Pachtverhältnis fortgesetzt, sondern ein neues Pachtverhältnis begründet worden. Damit sei nach § 7 Abs. 2 MGV in der Fassung vom 18.07.1986 eine entsprechende Referenzmenge auf die Beigeladenen übergegangen. Eine Rückübertragung habe aber deshalb nicht erfolgen können, weil eine Bescheinigung über einen Referenzmengenübergang auf die Pächter zu keinem Zeitpunkt ausgestellt worden sei. Damit sei auch eine Rückübertragung von Milchreferenzmengen nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 MGV in der jüngsten Fassung nicht möglich. Dieser Auslegung stehe das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.11.1989 - 3 C 47/88 - (BVerwGE 84, 140ff) Bescheinigungen nach § 9 MGV als rein deklaratorisch auffasse, könne dem hinsichtlich sogenannter Neupachtverträge nicht gefolgt werden. Vielmehr wirkten Bescheinigungen nach § 9 MGV im Rahmen des § 7 Abs. 5 MGV "quasi konstitutiv". Weder zum 23.09.1986 noch zum 01.02.2000 stünden Regelungen europäischen Rechts einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, welche für die Rückübertragung einer Referenzmenge im Falle der Rückgabe einer Pachtsache das Vorliegen einer Bescheinigung über den Übergang der Referenzmenge bei Pachtbeginn fordere. Diese Bescheinigung stelle nämlich ein "objektives Kriterium" dar, das nach den einschlägigen Verordnungen zu berücksichtigen sei. Entgegen dem Urteil des EuGH vom 06.12.1991 (- C-121/90 -, Slg. 1991-I, 5833, - Posthumus -) könne nicht verlangt werden, dass ein solches Kriterium vollkommen vom Willen der Beteiligten unabhängig sei. Ein solcher Eingriff in die Privatautonomie sei zur Durchsetzung der Ziele der Regulierung des Milchsektors der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich.

Ob der Kläger zu 3 als bloßer Mitgesellschafter aber nicht Miteigentümer des Grundstücks einen Anspruch nach § 9 MGV geltend machen könne, bleibe offen. Ebenso bedürfe es keiner Klärung, ob es sich bei dem Grundstück im Jahr 1986 um eine Milcherzeugungsfläche gehandelt habe.

Gegen das am 13.08.2002 zugestellte Urteil haben die Kläger am 10.09.2002 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Berufung eingelegt. Nach den vom EuGH in seinem Urteil vom 06.12.1991 (- C 121/90 -, Slg. 1991-I, 5833, - Posthumus -) aufgestellten Grundsätzen sei an der strengen Grundstücksakzessorietät der Milchreferenzmenge auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Die Übertragungskriterien dürften, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, nicht im Einflussbereich der jeweils betroffenen Parteien liegen. Da eine Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge nur auf Antrag ausgestellt werde, liege deren Existenz im Einflussbereich einer Partei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts widerspreche daher EG-Recht in der Auslegung des EuGH. Ein über das deutsche Pachtrecht hinausgehender Schutz der Pächter durch die MGV sei nicht erforderlich. Durch die Betonung der Privatautonomie und die dadurch mögliche Trennung der Milchquote von der Fläche würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Nur die konsequente Einhaltung der Akzessorietät könne dem Ziel der Milchregulierung gerecht werden. Nach § 7 MGV erfolge der Übergang von Referenzmengen auf Käufer, Pächter oder Verpächter automatisch. § 9 MGV diene lediglich dem Nachweis dieses - erfolgten - Übergangs. § 7 Abs. 5 MGV betreffe allein Ausnahmetatbestände, in denen Referenzmenge und Fläche vorübergehend getrennt gewesen seien. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Tatsächlich sei mit dem ursprünglichen Flächenübergang auch die Referenzmenge übergegangen. Falls erforderlich, sei dieser Übergang noch nachträglich zu bescheinigen. Auch dies sei Inhalt des neuen Antrags der Kläger. Eine - vom Verwaltungsgericht angenommene - einjährige Brache führe nicht zum Wegfall der Referenzmenge. Die zusätzliche Vereinbarung vom 23.09.1986 gebe lediglich eine Rechtsauffassung wieder, enthalte aber keinen Verzicht. Eine rechtsgeschäftliche Zuordnung der Milchquote lasse sich auch dem Vertrag vom 04.02.1991 nicht entnehmen. Eine von der Flächenakzessorietät abweichende Vereinbarung liege demnach nicht vor. Zudem ergebe sich aus einer Luftaufnahme vom 28. Juni 1986, dass entgegen der bisherigen Annahme das streitgegenständliche Grundstück in jenem Jahr nicht monatelang brachgelegen habe. Es sei vielmehr über das Ende des ersten Pachtvertrages hinaus bewirtschaftet worden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.07.2002 - 4 K 224/01 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des ALLB Ravensburg vom 13.04.2000 (Az.: 8361.27) und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.01.2001 (Az.: 34/8361.27) zu verpflichten, den Klägern eine Bescheinigung über den Übergang einer Anlieferungsreferenzmenge von 13.642 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,75% vom Beigeladenen zu 2 auf sie hinsichtlich des Grundstücks Flurstück Nr. 59/1 der Gemarkung Bad Wurzach-Hauerz zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei nunmehr vom Vorliegen eines "Neupachtvertrages", nicht von einem "fortgesetzten Altpachtverhältnis" auszugehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 23.09.1986 habe der Verpächter, Herr H., keinen Milcherzeugungsbetrieb geführt, somit auch über keine Referenzmenge verfügt. Auch sei nach § 7 Abs. 5 MGV Voraussetzung für die Rückgewähr einer Referenzmenge das Vorliegen einer Bescheinigung ihres Übergangs. Diese Bescheinigung stelle ein objektives Kriterium im Sinne der EG-Vorschriften dar. Ein entsprechender Antrag sei wohl deshalb nicht gestellt worden und eine Erhöhung der Liefermenge durch die Pächter nicht erfolgt, weil beide Seiten davon ausgegangen seien, dass keine Referenzmenge übergegangen sei. Für diesen Fall halte der Verordnungsgeber, was auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.1997 ( - 3 C 34.96 -, AgrarR 1998, 319) anerkannt habe, die Beteiligten an ihrer Einschätzung fest, dass es sich um eine referenzmengenlose Fläche handele, die auf Dauer diesen Status behalte. Demgegenüber beziehe sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11. 1989 ( - 3 C 47.88 -, BVerwGE 84,140) auf ein sogenanntes "Altpachtverhältnis". Im Übrigen habe das Erfordernis einer Bescheinigung dadurch erhöhte Bedeutung erfahren, dass seit dem 30.09.1993 die Verpachtung und der Verkauf von Flächen ohne Milchquote möglich geworden sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Selbst wenn das streitgegenständliche Grundstück im Jahre 1986 ständig bewirtschaftet worden sei, ergebe sich hieraus nicht zwingend das Bestehen eines sogenannten Altpachtverhältnisses. Aus einem Luftbild ergebe sich die Person des Bewirtschafters nicht. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass eine Einigung zwischen dem Verpächter H. und den Beigeladenen erst im September 1986 erzielt worden sei. Zudem sei im Jahr 1986 ein Wechsel der Verpächter erfolgt und der Beigeladene zu 2 als Vertragspartei hinzugetreten. Auch deshalb könne eine Fortsetzung des bisherigen Pachtverhältnisses nicht ohne weiteres angenommen werden.

Die Beigeladenen beantragen gleichfalls,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen aus, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages am 23.09.1986 hätten weder Herr J. S. noch Herr K. H. einen landwirtschaftlichen (Milchwirtschafts-)Betrieb geführt. Daher habe keine Referenzmenge auf die Pächter übergehen können und sei auch kein Übergang einer Referenzmenge bescheinigt worden. Schon an der fehlenden Bescheinigung müsse, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden habe, der Anspruch der Kläger wegen der Regelung des § 7 Abs. 5 MGV scheitern. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In seinem Urteil vom 20.01.1994 (- 3 C 29/91 -, AgrarR 1994, 360f) habe das Bundesverwaltungsgericht vielmehr die Vorgängernorm § 7 Abs. 3 b MGV unbeanstandet gelassen, indem es im Falle von nach dem 01.04.1984 abgeschlossenen Verträgen dieser normativen Regelung den Vorrang vor privatrechtlichen Vereinbarungen eingeräumt habe. In dieser Entscheidung sei eine vorangegangene Bescheinigung gleichfalls als für den Rückgewähranspruch des Verpächters konstitutiv angesehen worden. EG-Recht stehe nicht entgegen. Bei der erforderlichen Bescheinigung handele es sich um ein objektives Kriterium im Sinne der EG-Vorschriften. Einen möglicherweise im Jahr 1986 entstandenen Anspruch auf Rückübertragung von Referenzmengen geltend zu machen, seien die Kläger nicht befugt. Dieser Anspruch stehe nicht dem Eigentümer der Grundstücke sondern dem Verpächter zu. In das Pachtverhältnis, das im Jahr 1986 abgeschlossen worden sei, seien die Kläger jedoch nie eingetreten. Dazuhin habe auf den Verpächter in jenem Jahr eine Referenzmenge deshalb nicht übergehen können, weil er nicht die Eigenschaft eines "Erzeugers" im Sinne der einschlägigen EG-Verordnungen (Art. 12 c der VO (EWG) 857/84 des Rates vom 31.03.1984, in der Fassung der VO (EWG) 590/85 vom 26.02.1985, ABl. EG Nr. L 68 vom 08.03.1985 S. 1) besessen habe. Zur Bestimmung dieser Eigenschaften werde auf das Urteil des EuGH vom 20.06. 2002 (- C 410/99 -, -Thomsen-, Slg. 2002, I S. 5775) zu Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 c der VO (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 verwiesen. Unabhängig von der von Klägerseite vorgelegten Luftaufnahme bleibe festzustellen, dass sie das streitgegenständliche Grundstück nach Vertragsende im Jahr 1986 bis zum Vertragsabschluss am 01.09.1986 nicht bewirtschaftet hätten. Die Felder seien bei Wiederinbesitznahme nicht bestellt gewesen.

In der mündlichen Verhandlung wurde Herr K. H. als Zeuge vernommen. Hinsichtlich seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Dem Gericht lagen die Behördenakte (ein Band) sowie die Prozessakte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die - vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO zugelassenen - Berufungen sind auch im Übrigen zulässig. Die Einlegungsfrist (§ 124 a Abs. 2 VwGO) ist gewahrt. Die Berufungen wurden auch innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Frist (§ 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO) hinreichend begründet und ein bestimmter Antrag gestellt (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Kläger haben vier Gesichtspunkte genannt, hinsichtlich derer das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei (Grundstücksbindung der Referenzmenge, Bedeutung der Bescheinigung für den Übergang, Feststellungen zum Wegfall der Referenzmenge, Interpretation der vertraglichen Formulierungen). Damit ist den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124a Rdnr. 33f.).

B. Die Berufungen sind nicht begründet.

Zwar sind die Klagen - auch die des Klägers zu 3 - zulässig (I.), sie sind jedoch nicht begründet (II.).

I. Dass die Kläger nicht - wie es seit dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (- II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 = ZIP 2001, 330) möglich ist (vgl. Horn, AgrarR 2001, 309) - "als BGB-Gesellschaft", sondern als Personen auftreten, die in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit eine BGB-Gesellschaft darstellen, begegnet keinen Bedenken. Auch wenn durch das genannte Urteil die aktive Prozess- und Parteifähigkeit einer wirtschaftlich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt ist, hat dies an den bisherigen Möglichkeiten der Gesellschafter, gemeinsam Rechte der Gesellschaft einzuklagen, nichts geändert.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der 27. ÄnderungsVO vom 24.03.1993 (BGBl. I, 374), der so auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtfläche am 31.01.2000 (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 - 3 C 50.96 -, BVerwGE 106, 134, 137, st. Rspr.) galt, hat "der Milcherzeuger" durch eine Bescheinigung, wie sie am 18./21.01.2000 beantragt wurde, die ihm zustehende Referenzmenge nach Übergang auf ihn "dem Käufer" (der Milch, d.h. dem Großabnehmer, etwa der Molkerei) nachzuweisen. Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf diese Bescheinigung, falls er besteht, "dem Erzeuger" zusteht. "Erzeuger" ist nach der Definition in Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 (ABl. EG L 405 vom 31.12.1992, S. 1-5), die herangezogen werden kann, weil die MGV eine Umsetzung der einschlägigen EG-Verordnungen darstellt (vgl. § 1 MGV), "der Betriebsinhaber - eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen -, der einen Betrieb ... bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse ... an den Abnehmer liefert". Nach dieser weiten Definition kann auch eine deutsche BGB-Gesellschaft "Erzeuger" sein. Damit besteht auch für den Kläger zu 3 als Mitgesellschafter einer Milchwirtschaft betreibenden BGB-Gesellschaft und damit möglicher Anspruchsberechtigter eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, obgleich er, anders als die Kläger zu 1 und zu 2, nicht Miteigentümer und damit Mitverpächter des Grundstücks ist, dessen Rückgabe nach Beendigung des Pachtvertrages zu einem Übergang von Milchreferenzmengen geführt haben soll.

II. Die Klagen sind nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung des Übergangs einer Milchreferenzmenge vom Beigeladenen zu 2 auf sie nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV in der o.a. Fassung. Daher sind die Bescheide des ALLB Ravensburg vom 13.04.2000 und des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.01.2001 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Ein Übergang von Milchreferenzmengen, die den Beigeladenen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Instrumenten zur Beschränkung der Milchproduktion in der EWG ab 1984 erstmals zugesprochen wurden, wegen Beendigung eines vor dem 01.04.1984 geschlossenen Pachtvertrages am 31.01. 2000 kann nicht bescheinigt werden, denn das Bestehen eines sogenannten "Altpachtverhältnisses" ist nicht feststellbar (1). Es ist somit von einem "Neupachtverhältnis" auszugehen (2). Hier kann eine Bescheinigung aus zweierlei Gründen nicht erlangt werden. Zum einen gingen bereits bei Beendigung des ersten Pachtvertrages am 31. März 1986 keine Milchreferenzmengen auf den damaligen Verpächter S. über (a.). Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Bescheinigung des Erwerbs von Milchreferenzmengen im Zusammenhang mit dem am 23. September 1986 geschlossenen neuen Pachtvertrag (b.). Einen Übergang von Referenzmengen auf sich zum 31.03.1986 können die Kläger gleichfalls nicht bescheinigt erhalten (3).

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs in der beantragten Höhe aus § 7 Abs. 4 MGV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 MGV, da ein sogenanntes "Altpachtverhältnis" nicht vorliegt.

Nach diesen Vorschriften wäre - auch unter Berücksichtigung der in § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 MGV enthaltenen Pächterschutzvorschriften - ein Referenzmengenübergang in dem von den Klägern angegebenen Umfang anzunehmen, wenn das in Rede stehende Grundstück vom Beigeladenen zu 2 deshalb am 31.01.2000 an die Kläger zu 1 und zu 2 zurückgegeben worden wäre, weil damals ein Pachtvertrag auslief, der vor dem 02.04.1984 abgeschlossen worden war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar bestanden seit dem 01.04.1977 bis zum 31.01.2000 zwischen den Beigeladenen zu 1 bzw. zu 2 und den - jeweiligen - Eigentümern des Grundstücks Flurst.-Nr. 59/1 der Gemarkung Bad Wurzach-Hauerz ständig vertragliche Beziehungen. Das erforderliche einheitliche Vertragsverhältnis über den gesamten Zeitraum hinweg ist gleichwohl nicht feststellbar. Vielmehr erfolgte zwischen dem 31.03.1986 und dem 23.09. 1986 - und damit nach dem Stichtag des 02.04.1984 - eine rechtliche und tatsächliche Zäsur, die die Annahme eines sogenannten "Altpachtverhältnisses" hindert.

a. Bereits in rechtlicher Hinsicht kann von einer bloßen Fortsetzung des alten Pachtvertrages durch die Unterzeichner des Pachtvertrages vom 23.09.1986 nicht gesprochen werden. In für ein Pachtverhältnis wesentlichen Elementen traten nämlich deutliche, das zu fordernde "Kontinuum" unterbrechende Änderungen ein: Zum einen änderten sich auf Verpächter- wie Pächterseite die Vertragsparteien. Verpächter war mit Wirkung vom 01.04.1986 nicht mehr Herr J. S. sondern Herr K. H., und als Pächter trat erstmals der Beigeladene zu 2, zunächst noch neben seinem Vater, dem Beigeladenen zu 1, in Erscheinung. Beide Änderungen beruhten nicht auf Gesetzmäßigkeiten, etwa einer Erbfolge, sondern hatten ihre Ursache in freien Willensentscheidungen der Betroffenen - auf Verpächterseite Adoption von Herrn H. und Übereignung des Grundstücks auf ihn, anstehende Hofübergabe auf Pächterseite. Dazu kommt, dass die jährliche Pacht durch den Vertrag vom 23.09.1986 erheblich - um 1.560,- DM oder fast 60 % - erhöht wurde. Nach den Angaben der Beigeladenen wie des Zeugen H., für deren Richtigkeit der zeitliche Ablauf spricht und die insoweit auch unbestritten sind, war der Streit um die Pachthöhe der Hauptgrund dafür, dass es nicht schon im Frühjahr 1986 zu einem neuen Pachtvertrag kam. Von den "essentialia" eines Landpachtvertrages (Pachtgegenstand, Pacht und auch Person des Pächter, vgl. die Kündigungsmöglichkeiten bei dessen Tod in § 594 d BGB) blieb somit im Jahr 1986 allein der Pachtgegenstand unverändert. Bereits dieser Umstand macht es unmöglich, noch nach dem 23.09.1986 von einem "vor dem 2. April 1984 abgeschlossenen Pachtvertrag" im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV zu sprechen.

b. Darüber hinaus kann - ohne dass es darauf noch ankäme - auch im Tatsächlichen eine bloße Fortsetzung des Pachtverhältnisses über den 31.03. 1986 hinaus nicht angenommen werden. Die von den insoweit beweisbelasteten Klägern vorgelegten Belege (Luftbild vom 28.06.1986 nebst einem das streitgegenständliche Grundstück erfassenden Auszug aus dem Grundstückskataster) können zwar zum Beweis dafür dienen, dass dieses Grundstück in jener Zeit bearbeitet wurde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um eine Bewirtschaftung durch die Beigeladenen handelte. Vielmehr hat der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung angegeben, er selbst bzw. sein Adoptivvater seien in der fraglichen Zeit auf dieser Fläche tätig gewesen, hätten etwa Mais gesät und gemäht und Gülle gefahren. Dagegen sei von Seiten der Beigeladenen in der fraglichen Zeit auf diesem Grundstück nichts geschehen. Zugleich bestätigte er seine Aussage vor dem Verwaltungsgericht, das Grundstück habe nahezu ein Jahr lang brachgelegen. Auch wenn diese Angaben zunächst in sich widersprüchlich erscheinen, führt dies nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Soweit aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts erkennbar (S. 7f der Entscheidung), wurde damals vom Gericht wie dem Zeugen ein enger Bezug zwischen "Brache" und den schwebenden Verhandlungen um die Höhe der Pacht hergestellt. Dagegen machte der Zeuge vor dem Senat Angaben zu seiner eigenen Tätigkeit auf dem Grundstück. Es liegt daher nicht fern, dass der Zeuge mit seiner früheren Aussage, das Grundstück habe brachgelegen, entweder sagen wollte, es sei nicht von den Beigeladenen bewirtschaftet worden, oder aber zum Ausdruck bringen wollte, es sei nicht "ordentlich" bewirtschaftet worden. So gesehen bestätigen seine Angaben vor dem Senat lediglich seine frühere Aussage und ergänzen sie anschaulich, detailreich und in sich widerspruchsfrei. Selbst wenn aufgrund der Abweichungen der Angaben des Zeugen vor dem Senat gegenüber seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht seine Glaubwürdigkeit als erschüttert und die von ihm gemachten Angaben als unglaubhaft angesehen würden, könnte dies die Beweissituation der Kläger nicht verbessern. Denn auch eine - unterstellte - Unglaubhaftigkeit würde eine kontinuierliche Bewirtschaftung des Grundstücks durch die Beigeladenen im Jahr 1986 und damit eine fehlende Rückgabe der Pachtsache an den Verpächter nicht belegen. Ein Umkehrschluss in der Form, dass das Pachtgrundstück dann, wenn es nicht vom Verpächter oder seinem Adoptivsohn bewirtschaftet wurde, von den Beigeladenen oder zumindest in deren Auftrag bewirtschaftet worden sein muss, ist nicht zulässig.

2. Aufgrund der am 23.09.1986 und am 04.02.1991 abgeschlossenen Pachtverträge ("Neupachtverhältnisse") besteht kein Anspruch der Kläger auf die Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs auf sie bei Pachtende am 31.01.2000. Erstens verfügte der Verpächter weder 1986 noch 1991 über Referenzmengen, die von ihm auf die Beigeladenen zusammen mit dem Pachtgrundstück hätten übergehen können (a.). Zweitens fehlt es an der seit 1993 erforderlichen Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 MGV (b.).

a. Bei Beendigung des Pachtvertrages vom 10.05.1977 am 31.03.1986 wurde die - im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31.03.1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/84 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 90 vom 01.04.1984, S. 10-12) - dem milcherzeugenden Betrieb des Beigeladenen zu 1 zuerkannte Referenzmenge nicht, auch nicht zu dem dem Anteil der Pachtfläche an der gesamten, zur Milcherzeugung dienenden Fläche korrespondierenden Anteil, auf den Verpächter übertragen. Zwar sieht § 7 Abs. 2 MGV in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.1984 (BGBl. I (1985), 5) vor, dass dann, wenn Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, aufgrund eines Pachtvertrages nach dem 30. September 1984 zurückgewährt werden, grundsätzlich ein dem Teil des Betriebs entsprechender Referenzmengenanteil auf den Verpächter übergeht. Dieser Übergang findet jedoch nur statt, wenn es sich auch bei dem Verpächter um einen Milcherzeuger handelt. Dies folgt aus den Durchführungsbestimmungen zu Art. 5 c VO (EWG) Nr. 804/84 in der Verordnung (EWG) 1371/84 der Kommission vom 16.05.1984 (ABl. EG L 132 vom 18.05.1984, S. 11-16) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1043/85 der Kommission vom 24.04.1985 (ABl. EG L 112 vom 25.04.1985, S. 18f). Deren Art. 5 Nrn 2 und 3 lauten: "2. Im Falle ... der Verpachtung ... eines Teils des Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. ... 3. Die Nummern 1 und 2 gelten sinngemäß auch für andere Übertragungsfälle, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen. ...". Nach einem Urteil des EuGH vom 20.06.2002 (C-401/99, - Thomsen -, AgrarR 2002, 283 = Slg. 2002 I S. 5775) zu Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Buchst. c der VO (EWG) 3950/92 ist "Erzeuger" von Milch nur, wer selbst diese Eigenschaft hat oder "im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt." Für die Zuteilung an Referenzmengen an den Verpächter ist zumindest erforderlich, dass dieser bei Beendigung des Pachtvertrags nachweist, dass er konkrete Vorbereitungen dafür trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben. Die Definition des "Erzeugers" in Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, zu der das zitierte Urteil des EuGH ergangen ist, stimmt mit der Bedeutung des Begriffs "Erzeuger" in dem zitierten Artikel 5 der Verordnung (EWG) 1371/84 überein (so ausdrücklich Günther, AgrarR 2002, 305, 306, unter Hinweis auf die Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 20.09. 2001 in der Sache - Thomsen -, s. dessen Erwägung Nr. 38, Slg. 2002 I S. 5775). Demnach kann die "Verpächterseite" im März 1986 nicht als "Erzeuger" angesehen werden. Damals stand die Übereignung der Pachtfläche von Herrn S. auf Herrn H. im Raum (vollzogen am 01.07.1986 (Auflassung) und am 12.01.1987 (Eintragung)). Beide betrieben keine Milchwirtschaft. Ein Anschlusspachtvertrag bestand am 31.03.1986 auch nicht. Es wurden noch nicht einmal konkrete Vorbereitungen zum Abschluss eines solchen Anschlussvertrages getroffen. Weil am 31.03.1986 die Pachtfläche nicht an einen Erzeuger zurückgegeben wurde, ist also auch keine Referenzmenge auf den Verpächter übergegangen. Die Fläche war bei ihrer Rückgabe vielmehr "referenzmengenfrei". Eine weitere Auslegung des Begriffes "Erzeuger" in der Milchgarantiemengenverordnung, als sie nach dem erwähnten Urteil des EuGH den genannten Verordnungen des EG-Rechts zugrunde liegt, verbietet sich, da die MGV lediglich der Ausführung dieser EG-Verordnungen dient und ihr Inhalt nur insoweit rechtmäßig ist, als er mit deren Vorgaben übereinstimmt (vgl. § 1 und die Ermächtigungsnormen §§ 8 und 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen i.d.F. vom 27.08.1986, BGBl. I, 1397).

Demnach konnte auch mit Abschluss des neuen Pachtvertrages am 23.09. 1986 keine Referenzfläche auf den - alten und neuen - Pächter übergehen. Die "Referenzmengenfreiheit" bleibt auch bei der Rückgabe einer Pachtfläche an den Rechtsnachfolger des vormaligen Verpächters erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 34.96 -, AgrarR 1998, 319, 320: "Die Rückgabe einer referenzmengenlosen Neupachtfläche bleibt bei der Referenzmengenberechnung außer Betracht."). Es ist daher unerheblich, ob der Pachtvertrag vom 04.02.1991 als bloße Fortsetzung des bisherigen Vertrages oder - wegen der Vereinbarung einer erheblich geringeren Jahrespacht - als neue Vereinbarung anzusehen ist.

b. Nach § 7 Abs. 5 MGV in der noch am 31.01.2000 geltenden Fassung der 27. ÄnderungsVO vom 24.03.1993 (BGBl. I, 374) geht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass Teile eines Betriebes auf Grund eines Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter zurückgewährt werden, nur die Referenzmenge über, "deren Übergang bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bescheinigt worden ist". Eine solche Bescheinigung haben die Beigeladenen weder nach dem 23.09.1986 noch nach dem 04.02.1991 beantragt oder erhalten. Auch aus diesem Grund haben die Kläger keinen Anspruch auf Bescheinigung einer auf die Kläger zu 1 und zu 2 als - alleinige - Rechtsnachfolger des Verpächters S. am 31.01.2000 - hier unterstellt - übergegangenen Referenzmenge.

Die zitierte Regelung steht jedenfalls seit dem 01.04.1993 im Einklang mit den Vorgaben des EG-Rechts. Sie hält sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 der seit 01.04.1993 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 (ABl. EG L 405 vom 31.12.1992 S. 1-5). Er lautet: "Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegt ein rechtlich gleichgelagerter Fall vor und wurde zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen, so werden die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen."

Dem Beigeladenen zu 2 war nach Beendigung des Pachtvertrages zum 31.01. 2000 eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich. Auch nach § 595 Abs. 1 BGB konnte er eine Verlängerung schon deshalb nicht verlangen, weil das Pachtverhältnis insgesamt jedenfalls seit dem September 1986 und damit über 12 Jahr hinaus bestanden hatte (§ 595 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 BGB). Er muss sich sowohl den früheren Pachtvertrag als auch die Zeit anrechnen lassen, in der nicht er sondern sein Vater, der Beigeladene zu 1, Pächter war (OLG Köln, Urteil vom 18.10.2000, AgrarR 2002, 92-94; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.1997, AgrarR 1998, 281-293). Im Übrigen ist auch das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 595 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht dargetan.

Eine Vereinbarung enthält der Vertrag vom 04.02.1991 allein für den Fall der Aufgabe der Landwirtschaft durch den Pächter, nicht aber für den Fall des Auslaufens des Pachtvertrages.

Damit entscheidet sich die Frage nach dem Übergang von Referenzmengen bei Beendigung des Pachtvertrages "nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen" (VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 7 § 2).

Eine solche Bestimmung ist auch § 7 Abs. 5 MGV in der seit 01.04.1993 geltenden Fassung. Selbst wenn der - gleichlautende - § 7 Abs. 3b MGV bis zum 01.04.1993 im Widerspruch zu EG-Recht gestanden haben sollte, weil es sich beim Erfordernis der Bescheinigung einer Referenzmenge nicht um ein "objektives Kriterium" im Sinne im Sinne des Art. 5 Nr. 2 VO Nr. 1371/84 bzw. des Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 3950/92 handelte, so hat sich dies mit der seit 01.04.1993 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 geändert. Zuvor erscheint zumindest zweifelhaft, ob eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 (damals: Abs. 2) MGV ein "objektives Kriterium" im Sinne des Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 bzw. des Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 darstellt. Nach diesen Vorschriften wird bei Rückgabe einer gepachteten Fläche und damit eines Teils des milcherzeugenden Betriebes "die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt" (Art. 5 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84; Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 ist inhaltlich identisch). Eine solche Annahme wäre wohl gemessen am Urteil des EuGH vom 06.12. 1991 (- C-121/90 - Posthumus -, Slg. 1991, I-5833) problematisch, da sich diese Kriterien nach der Rechtsprechung des EuGH "auf die Besonderheiten des fraglichen Betriebs oder der von ihm ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen" müssen. Die Bescheinigung als solche ist kaum in diesem Sinne "betriebsspezifisch".

Seit dem 1. April 1993 bestehen diese Bedenken, dass die nationale Regelung in § 7 MGV europarechtlichen Vorgaben nicht entsprechen könnte, nicht mehr. Parallel zum Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 3950/92 hat der bundesdeutsche Verordnungsgeber in der 27. ÄnderungsVO zur MGV vom 24.03. 1993 (BGBl. I, 374) den bisherigen § 7 Abs. 3b MGV in § 7 Abs. 5 umbenannt und die Verweisung auf deren "§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" in "§ 9 Abs. 1 Nr. 1" geändert. Damit wurde der Text dieses Absatzes erneut in den Willen des Normgebers aufgenommen und ihm damit neue Wirksamkeit verliehen. Auf eine mögliche frühere Unwirksamkeit dieser Regelung kommt es daher nicht an.

Durch diese Regelung wird das Prinzip der Flächenakzessorietät nicht in unzulässiger Weise durchbrochen. Die Frage, ob ohne entsprechende Bescheinigung eine Referenzmenge schon gar nicht zusammen mit einer Pachtfläche bei Verpachtung auf den Pächter übergeht (diesen Schluss lässt das Urteil des BVerwG vom 30.10.1997 - 3 C 34.96 -, AgrarR 1998, 319f, zu), ist von der Anwendung des § 7 Abs. 5 MGV auf den Fall der Rückgabe der Pachtfläche an den Verpächter unabhängig. Selbst wenn ein Übergang einer Referenzmenge auf den Pächter stattfindet, ist die Einschränkung dieses Prinzips im Falle der Rückgabe einer Pachtfläche aus Gründen des Pächterschutzes jedenfalls seit Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 3950/92 am 01.04.1993 zulässig. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Flächenakzessorietät spätestens seit diesem Datum auch über die Frage der Rechtsfolgen bei Rückgewähr einer Pachtfläche hinaus nicht mehr uneingeschränkt. Denn es ist seither möglich, nicht genutzte Referenzmengen zeitweilig anderen Milcherzeugern zu überlassen oder zuzuteilen (Art. 8 Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und §§ 7a und 7b MGV).

Dass die in § 7 Abs. 5 MGV genannte Bescheinigung von konstitutiver Bedeutung ist, steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1989 (BVerwGE 84, 140), das für das Verwaltungsgericht Anlass für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gewesen ist, denn diese Entscheidung bezieht sich auf eine ältere, abweichende Rechtslage. Bei jener Entscheidung ging es um die Folgen der Rückgabe einer Pachtfläche für den Übergang von Referenzmengen im Jahr 1985. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts galt für diesen Zeitpunkt, dass mit der Übergabe, dem Überlassen oder dem Zurückgewähren des Betriebs oder der Betriebsteile, die der Milcherzeugung dienen, auch die entsprechenden Referenzmengen übergingen, ohne dass es dazu der Maßnahme einer Behörde oder einer Willenserklärung der Beteiligten bedurft hätte. Die vorliegende, auf der Anwendung von § 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 und § 7 Abs. 5 MGV in der am 31.01.2000 geltenden Fassung beruhende Entscheidung stellt keine Abweichung von der genannten, ausdrücklich auf der Grundlage der damals gültigen bundes- und EG-rechtlichen Normen getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dar.

Die Anwendung von § 7 Abs. 5 MGV verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, denn es handelt sich zum einen allenfalls um einen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242), und zum anderen ergibt eine Abwägung der betroffenen Interessen, dass diese Regelung Vorrang vor den Vermögensinteressen des Verpächters hat. Ein vor dem 01.04.1993 abgeschlossener Pachtvertrag mit einer über dieses Datum hinausreichenden Laufzeit stellt keinen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Lebenssachverhalt dar. Daher liegt auch dann, wenn trotz fehlender Bescheinigung eine Referenzmenge bei Pachtbeginn auf den Pächter übergegangen sein sollte, lediglich ein Fall der sogenannten unechten Rückwirkung vor (Jarass, GG, 6. Aufl. 2002 Art. 20 Rdnr. 69 m. Nachw.). Deren Rechtmäßigkeit hängt von dem Gewicht der gegenläufigen Interessen an der Weitergeltung des bisherigen Rechtszustandes einerseits und der Neuregelung andererseits ab (Jarass a.a.O. Rdnr. 73), wobei diese Regelung im Bereich des Art. 14 GG vom - dort angesiedelten - Grundsatz des Vertrauensschutzes überlagert werden (Jarass a.a.O. Art. 20 Rdnr. 74 und Art. 14 Rdnr. 47 jeweils m. Nachw.). Hier überwiegen die Interessen an der Geltung des § 7 Abs. 5 MGV schon deshalb, weil das Vertrauen des Verpächters nicht schutzwürdig ist. Bereits in der Neufassung der MGV vom 18.07. 1986 (BGBl. I, 1227) enthält deren § 7 Abs. 3b die inhaltlich identische Regelung. Zumindest seitdem mussten sich Verpächter darauf einstellen, dass bei Pachtende nur die Referenzmengen auf sie zurückübertragen würden, deren Übergang bei Pachtbeginn dem Pächter bescheinigt wurde. Darauf, dass diese Regelung - möglicherweise - wegen Unvereinbarkeit mit Vorschriften des EG-Rechts nichtig sein könnte, durften sich die Pächter nicht verlassen. Dazu kommt, dass Referenzmengen für sich genommen nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen (BVerwG, Urteil vom 11.11.1993, - 3 C 37.91 -, AgrarR 1994, 138, 139). Sie stellen bloße Inhaltsbestimmungen des Eigentums - an den Grundstücken - dar und wirken sich insoweit als Vermarktungsverbot aus, als sie eine über die Referenzmenge hinausgehende Produktion faktisch verhindern. Von diesem "Verbot" ist ein Verpächter, dessen Pächter keine Bescheinigung über den Übergang von Referenzmengen erlangt hat, nicht betroffen. Zum einen ist er in seiner aktuellen Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt, da er selbst nicht Milch produziert. Zum anderen war er sich - typischerweise - mit dem Pächter darin einig, dass es auf die Referenzmenge nicht ankommen sollte. Sonst hätte sich - regelmäßig - dieses Interesse an der Referenzmenge in der Höhe der jährlichen Pacht niedergeschlagen, der Pächter hätte die - von ihm bezahlte - Nutzungsmöglichkeit der Referenzmenge wahrgenommen und eine entsprechende Bescheinigung bei der zuständigen Behörde beantragt und erhalten.

3. Schließlich ist der von den Klägern behauptete Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung wegen Rückübertragung von Referenzmengen am 31.03.1986 aus mehreren Gründen nicht gegeben:

a. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung wurde von den Klägern beim ALLB Ravensburg nicht beantragt. Der Antrag vom 18.01.2000 bezieht sich ausdrücklich auf den Übergang von Referenzmengen des Beigeladenen zu 2 auf die Kläger (zu 1 und zu 2). Es kann nicht angenommen werden, dass damit - entgegen einer Behauptung der Kläger - auch "konkludent" eine Bescheinigung eines Übergangs vom damaligen Pächter, dem Beigeladenen zu 1 - gemeint sei.

b. Tatsächlich fand ein Übergang von Referenzmengen zu diesem Zeitpunkt, wie unter 2.a. ausgeführt, nicht statt.

c. Selbst wenn ein Referenzmengenübergang 1986 auf den damaligen Verpächter J. S. unterstellt würde, fehlte es an einer Rechtsnachfolge der Kläger zu 1 und zu 2 in dessen Verpächterstellung aus dem am 10.05.1977 geschlossenen Vertrag. Allein diese rechtliche Position könnte es den Klägern jedoch erlauben, noch im Jahr 2000 einen entsprechenden, auf das Geschehen im Jahr 1986 bezogenen Antrag zu stellen.

d. In jedem Fall wäre ein solches Recht auf Antragstellung verwirkt (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Verwirkung in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 1.98 -, BVerwGE 108, 93): Im Jahr 1986 stellten weder Herr J. S. noch - nach dem Eigentümerwechsel - Herr K. H. einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach - damals - § 9 Abs. 2 MGV. Aus der Abrede im Vertrag vom 23.09.1986 ist vielmehr zu schließen, dass jedenfalls Herr K. H. davon ausging, dass die Pachtfläche "referenzmengenfrei" sei. In diesen Vertrag ist nach Rückübereignung des Grundstücks auch Herr J. S. eingetreten. Die Beigeladenen durften daher darauf vertrauen, dass seitens der Eigentümer/Verpächter von ihnen keine Milchreferenzquoten verlangt oder entsprechende Anträge gestellt würden.

C. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO mit § 100 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch ihre Antragstellung auch das damit verbundene Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

2. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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