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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 10 S 2317/99
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB, BauNVO, TA Lärm


Vorschriften:

BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 2
BImSchG § 22
BImSchG § 24
BImSchG § 38
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 4
BauNVO § 5
TA Lärm Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c
TA Lärm Nr. 6.1
TA Lärm Nr. 6.9
TA Lärm Nr. 7.2
1. Häckselmaschinen, Traktoren und Mähdrescher, die als Erntemaschinen zum Einsatz kommen, sind insoweit Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG und keine Fahrzeuge im Sinne von § 38 BImSchG.

2. Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch nächtliche Ernteeinsätze in der Landwirtschaft für die Nachbarschaft ist anhand einer entsprechenden Anwendung der wesentlichen Grundsätze der TA Lärm zu beurteilen, auch wenn diese sich nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c für landwirtschaftliche Anlagen keine unmittelbare Geltung beimisst.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 2317/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen immissionsschutzrechtlicher Verfügung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und Dr. Rudisile auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. März 1999 - 3 K 110/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Verfügung gegenüber dem Beigeladenen.

Sie lebt in S. in landwirtschaftlicher Umgebung. Das Grundstück J.-Straße 5 befindet sich am südlichen Ortsrand. In seiner Umgebung liegen eine Sporthalle, ein Musikerheim, ein Tennisplatz, eine Grundschule sowie ein Raiffeisenmarkt. In ca. 500 bis 550 m Entfernung nach Südwesten befindet sich der Aussiedlerhof des Beigeladenen. Nur wenig nördlich des Hofes des Beigeladenen liegen seine Felder mit den Flst. Nrn. 174 bis 176 im Gewann S. Weg. Ca. 100 bis 200 m weiter westlich vom Aussiedlerhof befindet sich der Ort E.

Der Beigeladene hatte in den vergangenen Jahren seine Felder einige Male bei Erntearbeiten auch nachts bearbeitet. Das hatte die Klägerin als erhebliche Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe empfunden.

Mit Schreiben vom 06.10.1997 beantragte sie beim Landratsamt, dem Beigeladenen zu untersagen, nachts Maschinen und Geräte, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, zu betreiben, es sei denn, dass sie sich weiter als 500 m (später geändert in 600 m) von ihrem Wohnhaus entfernt befänden.

Am 10.01.1998 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.

Das Landratsamt teilte dem Gericht mit, vor einer abschließenden Beurteilung seien orientierende Lärmmessungen durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt durchzuführen. Diese könnten frühestens im Mai 1998 erfolgen. Gesundheitliche Störungen habe die Klägerin nicht zu befürchten; insoweit sei auf Feststellungen durch den Polizeiposten O. zu verweisen. Der Beigeladene erledige die Erntearbeiten zur Tagzeit; 1995 habe die Klägerin vier Nachtruhestörungen angegeben. Im Übrigen seien nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München durch Landwirtschaft bedingte Lärmbelästigungen zur Nachtzeit als sozialadäquat hinzunehmen.

Die Klägerin hat zur Klagebegründung ausgeführt, eine Verzögerung der Behördenentscheidung lasse sich nicht rechtfertigen. Zuverlässige Angaben zu den Lärmimmissionen durch die eingesetzten Maschinen hätten durch schriftliche Herstellerauskünfte beschafft werden können, auf deren Grundlage ein schalltechnisches Gutachten hätte erstellt werden können. Vorliegend gehe es auch nicht um eine einmalige Lärmbelästigung, sondern um mindestens sieben Vorfälle pro Jahr. Hinzu komme, dass sie von zahlreichen Lärmquellen umgeben sei. Das gelte für Veranstaltungen in der Turn- und Festhalle sowie den Betrieb des Tennisplatzes und des Sportheimes. Ferner trage auch das Musikerheim zur Lärmbelästigung bei. Der Raiffeisenmarkt lasse drei Mal wöchentlich nachts zwischen 2.30 Uhr und 5.00 Uhr durch schwere Lkw Waren anliefern. Ein südwestlich ihres Wohnhauses gelegener Grillplatz führe in den Sommermonaten durch übermäßig laute Musik und grölende Benutzer zu massiven Beeinträchtigungen der Nachtruhe. Außerdem sei sie dem Lärm von zwei Jugendbuden ausgesetzt. Schließlich werde sie tagsüber durch die schreienden Kinder auf dem angrenzenden Pausenplatz der Grundschule zusätzlich beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund sei sie nicht verpflichtet, die durch die Erntearbeiten des Beigeladenen verursachten Nachtruhestörungen hinzunehmen.

Am 10.08.1998 fanden bei der Weizenernte auf den Flst. Nrn. 174 bis 176 orientierende Lärmmessungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Sigmaringen statt. Auf dem Grundstück der Klägerin ergab sich ein Mittelungspegel von 42 dB(A). Am 10.09.1998 wurden auch orientierende Lärmmessungen bei der Grasernte durchgeführt. Aus Messungen bei der Ernte und der Silage wurde rechnerisch ein Beurteilungspegel beim Grundstück der Klägerin von 42,4 dB(A) ermittelt.

Mit Bescheid vom 23.11.1998 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erlass einer Verfügung gegen den Beigeladenen ab. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von 2.798,20 DM festgesetzt, die dem Gesamtaufwand für die Messungen entspricht. Zur Begründung wurde ausgeführt, Anordnungen nach dem Immissionsschutzgesetz könnten vom Landratsamt nur getroffen werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen - hier: als erhebliche Belästigung - vorlägen. Das sei nicht der Fall. Die Klägerin bewohne eine ehemalige Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Umgebung sei von landwirtschaftlichen Betrieben und den zugehörigen Wohnungen geprägt. Sie sei daher einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zuzuordnen. Bei den durchgeführten Messungen seien die zumutbaren Lärmwerte (Mittelungspegel von 45 dB(A), Geräuschspitzen bis zu 65 dB(A)) unterschritten worden. Da die Klägerin die Amtshandlung veranlasst habe, seien die entstandenen Kosten von ihr in vollem Umfang zu tragen.

Die Klägerin hat ihr Klagebegehren daraufhin weiter verfolgt und Widerspruch gegen die Entscheidung des Landratsamts eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Messungen seien nicht repräsentativ gewesen. Im Übrigen sei die Durchführung orientierender Lärmmessungen als fehlerhafte Sachbehandlung zu werten, weil kostengünstigere Ermittlungsmöglichkeiten durch Einholung schriftlicher Auskünfte bestanden hätten.

Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Landratsamts Biberach vom 23.11.1998 aufzuheben und das Landratsamt zu verpflichten, dem Beigeladenen zu untersagen, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Maschinen und Geräte, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, zu betreiben, es sei denn, diese Anlagen seien mehr als 600 m vom Wohnhaus der Klägerin entfernt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung, in der von Herrn B. vom Gewerbeaufsichtsamt die beiden orientierenden Lärmmessungen erläutert worden sind, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, erhebliche Belästigungen, die Voraussetzung für ein behördliches Einschreiten seien, ließen sich nicht feststellen. Denn selbst wenn es bei Erntearbeiten zur Nachtzeit zu Überschreitungen von Lärmgrenzwerten käme - wovon im Übrigen nach den Messergebnissen nicht auszugehen sei - müsse die Klägerin das hinnehmen. Die vorgetragenen bis zu sieben nächtlichen Ernteeinsätze - vorausgesetzt sie seien unumgänglich und bei ihnen werde lärmschonend verfahren - seien im landwirtschaftlichen Bereich sozialadäquat. Auch hinsichtlich der erhobenen Gebühren bleibe die Klage erfolglos, weil die durchgeführten Ermittlungen zur sachgerechten Antragsbearbeitung erforderlich gewesen seien.

Gegen das am 18.03.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.04.1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 22.09.1999 nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Am 12.10.1999 hat die Klägerin ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei ihr im Hinblick auf den Schutz der Nachtruhe nicht zumutbar, mehrmals im Jahr nächtliche Erntearbeiten hinzunehmen, zumal sie weiteren nächtlichen Lärmquellen aus ihrer unmittelbaren Nachbarschaft ausgesetzt sei und Ernteeinsätze jenseits der 22.00 Uhr nicht notwendig seien. Im Übrigen habe man die Lärmwerte in unzutreffender Weise ermittelt, weil nicht verdeckt gemessen worden sei und bei den Messungen leistungsschwächere Maschinen, zudem in geringerer Anzahl als bei der regulären Ernte, eingesetzt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. März 1999 - 3 K 110/98 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Biberach vom 23. November1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen zu untersagen,

in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mit betrieblichen Geräuschen den Immissionsrichtwert von 40 dB(A), hilfsweise von 45 dB(A), an dem Anwesen der Klägerin zu überschreiten,

höchst hilfsweise, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Maschinen und Geräte, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden (insbesondere Häckselmaschinen, Radlader und Traktoren), zu betreiben, es sei denn, diese Anlagen befinden sich mehr als 600 m vom Wohnhaus J.-Straße 5 in S. entfernt. Messpunkt ist hierbei die südwestliche Ecke des Gebäudes J.-Straße 5.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist der Antrag der Klägerin nicht ausreichend bestimmt. Im Übrigen hält der Beklagte das verwaltungsgerichtliche Urteil für zutreffend und bezieht sich auf seine bisherigen Ausführungen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, des Landratsamts Biberach und des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Sigmaringen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene, form- und fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO) und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch weder auf Erlass einer behördlichen Verfügung gegen den Beigeladenen noch auf eine Neubescheidung ihres hierauf gerichteten Antrags. Auch ihr gegen die im Bescheid festgesetzte Gebühr gerichteter Aufhebungsantrag bleibt erfolglos.

1. Der in der Berufungsverhandlung erstmals gestellte und sachdienliche Hauptantrag auf Erlass einer behördlichen Verfügung, dem Beigeladenen nächtliche Überschreitungen eines Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) zu untersagen, bleibt schon deshalb erfolglos, weil der Klägerin - ungeachtet weiterer Ablehnungsgründe - das von ihr angenommene Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets (40 dB(A)) nicht zugute kommt; vielmehr kann sie sich - soweit Regelungen der TA Lärm überhaupt anwendbar sind (siehe unten 2 b) - nur auf ein Schutzniveau eines allgemeinen Dorfgebiets bzw. Mischgebiets berufen.

Der Klägerin ist für den Beurteilungspegel ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zumutbar, der für einzelne kurzzeitige Lärmspitzen um nicht mehr als 20 dB(A) überschritten werden darf (Nr. 6.1 TA Lärm). Denn sie kann sich nur auf das Schutzniveau eines Dorfgebiets (vgl. § 5 BauNVO) berufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann jedenfalls gegenwärtig (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass die nähere Umgebung ihres Wohnhauses den Charakter eines faktischen allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 BauNVO) erreicht hat. Auch wenn es zutreffen mag, dass sich eine Nutzungsverlagerung in Richtung Wohnnutzung abzeichnet, hat der Senat doch die Überzeugung gewonnen, dass noch vom Charakter eines faktischen Dorfgebiets ausgegangen werden muss. Er stützt sich dabei auf die Eindrücke in der mündlichen Verhandlung, die im Wohnort der Klägerin stattgefunden hat, das in Augenschein genommene Panoramafoto ("Dorfbild"), den bei den Akten befindlichen Übersichtsplan mit ausgewiesenen landwirtschaftlichen Nutzungen sowie darauf, dass trotz des Zurückgehens der Zahl von Haupterwerbslandwirten - nach Angaben der Klägerin sind im Ort selbst inzwischen nur noch zwei Landwirte aktiv - die zum Gemeindegebiet gehörende landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche nach den unwidersprochen gebliebenen und plausiblen Ausführungen des Beigeladenen insgesamt nicht verringert worden ist. Die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB setzt nicht voraus, dass den dort vorhandenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.10.1999 - a. a. O., m. w. N.).

Da es somit schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruches fehlt, kommt auch ein - als Minus im Hauptantrag enthaltener - Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht in Betracht.

2. Der Hilfsantrag, der auf eine behördliche Untersagung der Überschreitung eines nächtlichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) gegenüber dem Beigeladenen zielt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a) Rechtsgrundlage für ein derartiges Begehren ist die drittschützende Vorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG, wenn die von einer Anlage (§ 3 Abs. 5 BImSchG) hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) u.a. die Gesundheit von Menschen gefährden. Der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht § 38 BImSchG nicht entgegen, auch wenn der Lärm von Häckselmaschinen, Traktoren, Mähdreschern und Radladern ausgeht, da diese hier nicht als Beförderungs- und Transportfahrzeuge im Verkehr, sondern als Arbeitsgeräte dienen und daher Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG sind (vgl. Jarass, BImSchG, 4. Aufl. 1999, § 3 RdNr. 62, § 38 RdNr. 8). Die Vorschrift scheidet als Anspruchsgrundlage aber deshalb aus, weil eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist. Zwar kann bei einer nächtlichen Dauerbelastung mit Lärm eine Gesundheitsgefährdung in Frage kommen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 10 S 3300/96 - NVwZ-RR 1999, 569 = VBlBW 1998, 424); von einer nächtlichen Dauerbelastung kann aber im vorliegenden Verfahren nicht die Rede sein, vielmehr werden lediglich vereinzelte nächtliche Ruhestörungen durch Erntearbeiten geltend gemacht.

b) Soweit es um die Abwehr von Lärmimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr geht, kommt als Rechtsgrundlage die drittschützende Vorschrift des § 24 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 BImSchG in Betracht. Nach § 24 Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImschG erforderlichen Anordnungen treffen. Im vorliegenden Fall fehlen aber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, nämlich schädliche Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Belästigungen.

Für die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt erheblicher Belästigungen durch Anlagenlärm (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) gilt der Maßstab der Zumutbarkeit (vgl. Senat, Urt. v. 08.06.1998 a. a. O., m. w. N.). Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebots der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht mehr hingenommen werden müssen. Die Güterabwägung unterliegt weitgehend tatrichterlicher Würdigung und ist damit eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Sie stellt eine wertende Gesamtbetrachung dar und richtet sich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz mitbestimmend sein können. Dabei bestimmt nicht nur der notwendige Schutz der betroffenen Nachbarn, sondern auch der Nutzen des beanstandeten Betriebs der Anlage für die Allgemeinheit die Zumutbarkeit der Belästigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992, BVerwGE 90, 163 = DVBl. 1992, 1234; Senat, Urt. v. 21.09.1993 - 10 S 1735/91 - VBlBW 1994, 239, 243). Nach diesen Maßstäben sind die der Klägerin durch nächtliche Ernteeinsätze des Beigeladenen drohenden Lärmimmissionen zumutbar.

Der Senat geht davon aus, dass zur Bestimmung der Zumutbarkeit die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm (vom 26.08.1998 - GMBl. S. 503) jedenfalls entsprechend auch im Bereich der Landwirtschaft zur Anwendung kommen können, obgleich die TA Lärm nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c auf nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen nicht anwendbar ist (in diesem Sinne auch Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band 2, 3.1 TA Lärm Nr. 1 RdNr. 15 f.). Danach kommt ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen nicht in Betracht. Überschreitungen der nach der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet bzw. Mischgebiet, wie es in der näheren Umgebung des Wohnhauses der Klägerin anzutreffen ist (siehe oben 1), sind im Rahmen von orientierenden Messungen, die auf Veranlassung des Beklagten durchgeführt wurden und auf die der Senat zurückgreifen kann, nämlich nicht festgestellt worden.

Vielmehr hat die am Wohnhaus der Klägerin am 10.08.1998 zwischen 18.30 Uhr und 21.15 Uhr durchgeführte Messung des Abdreschens von Weizen auf den Flst. Nrn. 174 bis 176 einen Mittelungspegel von 42 dB(A) und einen Spitzenlärmpegel von 55,2 dB(A) ergeben. In der mündlichen Verhandlung hat Herr Schl. als amtliche Auskunftsperson zudem plausibel erläutert, dass die Ermittlung des Dauerschallpegels konservativ, d.h. überschätzend, erfolgt sei, weil bei der Messung schwerpunktmäßig der bei dreimaligem Querfahren des Mähdreschers entstandene Lärmpegel erfasst und dann hochgerechnet worden sei, während der eigentliche Dauerlärm durch Fahrten in Längsrichtung der Grundstücke im Verhältnis zu dem auf dem Grundstück der Klägerin vorherrschenden Umgebungslärm (35 bis 40 dB(A)) nicht mehr eindeutig habe wahrgenommen werden können. Die amtlichen Auskunftspersonen, Her B. und Herr Schl., haben weiter nachvollziehbar ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Zuschlag für besondere Tonhaltigkeit der Geräusche hätten nicht vorgelegen.

Auch am 10.09.1998 sind keine Überschreitungen der zumutbaren Lärmwerte festgestellt worden. Für das zwischen 15.30 Uhr und 16.30 Uhr gemessene Grashäckseln auf Flst. Nr. 808, das Verladen auf Hänger und den Abtransport wurde bei der Klägerin ein Beurteilungspegel von 36 dB(A) ermittelt, für die zwischen 16.10 und 16.30 Uhr gemessenen Tätigkeiten der Verfestigung mit Schaufellader und des Einbringens des Häckselguts ein solcher von 41,2 db(A), insgesamt ein Beurteilungspegel von 42,4 dB(A). Die Unterschreitung der maßgeblichen Richtwerte wird noch deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass der nach Nr. 6.9 TA Lärm bei Überwachungsmessungen vorgesehene Messabschlag von 3 dB(A) - wie von beiden Auskunftspersonen in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - nicht berücksichtigt worden ist; innerhalb des Systems der TA Lärm sind daher die ermittelten Beurteilungspegel noch jeweils rechnerisch um 3 dB(A) zu verringern.

Auf diese orientierenden Lärmermittlungen und die hierzu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen durfte der Senat - wie auch das Verwaltungsgericht - in gleicher Weise wie auf das Ergebnis eines gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens zurückgreifen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 98 RdNr. 180 m. w. N.); Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens analog § 412 ZPO bestand nicht, da Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der behördlich veranlassten Messungen und Berechnungen von der Klägerin nicht schlüssig vorgebracht wurden und auch für den Senat nicht ersichtlich sind.

Die von der Klägerin insbesondere im Rahmen ihres hilfsweise gestellten Beweisantrags auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hierzu vorgetragenen Bedenken teilt der Senat nicht. Soweit die Klägerin beanstandet, es sei nicht an dem von der TA Lärm vorgegebenen Immissionsort, nämlich dem Haus der Klägerin, gemessen worden, trifft diese Behauptung ausweislich des Messprotokolls vom 10.08.1998 und der Erläuterungen von Herrn Schl. in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit Zweifel nicht bestehen, nicht zu. Vielmehr wurde (u. a.) am Wohnhaus der Klägerin gemessen, und nur die dort ermittelten Werte fanden im Ergebnis Berücksichtigung. Die Messungen am 10.09.1998 haben zwar nicht am Wohnhaus der Klägerin stattgefunden, doch ist - selbst wann man zu Gunsten der Klägerin von einer vollen Anwendbarkeit der TA Lärm auch im Bereich des Messverfahrens ausgehen wollte - nicht unter Verstoß gegen diese Regelungen vorgegangen worden, weil nach A 3.1 Anhang TA Lärm Abweichungen zulässig sind, sofern - wie hier - Fremdgeräusche am eigentlich vorgesehenen Messpunkt einer aussagekräftigen Messung entgegenstehen. Letzteres ist vom Beklagten vorgetragen und von der Klägerin auch nicht bestritten worden; ihr Hinweis auf die Möglichkeit einer fremdgeräuschfreien nächtlichen Messung am Wohnhaus kann die Zulässigkeit des gewählten Verfahrens schon deshalb nicht in Zweifel ziehen, weil realitätsnahe repräsentative Messwerte nur bei einer regulären Erntetätigkeit ermittelt werden konnten, die aber in aller Regel tagsüber und nur in seltenen Ausnahmefällen, die - weil kurzfristig angesetzt - Lärmmessungen kaum ermöglichen würden, nachts erfolgt.

Soweit die Klägerin die Messungen für fehlerhaft und nicht repräsentativ hält, weil sie unverdeckt und bei geringerem Maschineneinsatz als gewöhnlich durchgeführt worden seien, sind diese Einwendungen aus Sicht des Senats nicht stichhaltig. Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Repräsentativität der durchgeführten Messungen haben sich nach Vernehmung des Zeugen K. und der informatorischen Erläuterungen der amtlichen Auskunftspersonen B. und Schl. für den Senat nicht ergeben. So hat der Zeuge bei seiner Befragung angegeben, dass bei den orientierenden Lärmmessungen sein Häcksler Claas Jaguar 840 zum Einsatz gekommen sei; auch sonst sei der Einsatz bei den Messungen in gleicher Weise und mit gleicher Anzahl von Transportfahrzeugen wie bei anderen Ernteeinsätzen für den Kläger erfolgt; den Häcksler habe er dabei - wie stets - mit Vollgas betrieben, anders sei dies nicht möglich. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat der Senat keine Zweifel; daher bestand auch kein Anlass zu seiner Beeidigung (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 391 ZPO; Damrau, in Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 391 RdNr. 8). Zweifel an der Repräsentativität der Messung bei der Weizenernte wurden nicht näher substantiiert; der Senat hat auch insoweit keinen Anlass, von Unregelmäßigkeiten oder Abweichungen gegenüber den üblichen Erntevorgängen auszugehen, zumal - wie dargestellt - die Werte in besonders konservativer Weise ermittelt wurden.

Unter diesen Umständen war eine weitere Begutachtung nicht nur von Amts wegen nicht geboten (siehe oben), sondern es konnte auch der hilfsweise gestellte Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens abgelehnt werden (Dawin, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86 RdNr. 58 Fußnote 92; Rudisile a. a. O. § 98 RdNr. 174).

Die zulässigen Werte wären im Übrigen (nach dem gebotenen Messabschlag von 3 dB(A)) selbst dann noch deutlich unterschritten, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, ihr Wohnhaus liege innerhalb eines faktischen allgemeinen Wohngebiets. Denn dann läge der Fall einer Gemengelage, also aufeinander stoßender unterschiedlicher Nutzungen vor, die wegen des Rücksichtnahmegebots die Bildung eines (nicht arithmetischen) Mittelwerts verlangen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49, 54; Beschl. v. 28.09.1993 - 4 B 151.93 - NVwZ-RR 1994, 139 f.; Nr. 6.7 TA Lärm). Da die nähere Umgebung, in der die Klägerin lebt, - unterstellt, es handle sich dabei um ein faktisches allgemeines Wohngebiet - einerseits an ein planmäßig ausgewiesenes Mischgebiet, andererseits an den durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereich (vgl. Senat, Beschl. v. 25.06.1996 - 10 S 200/96 - NVwZ 1997, 1014) grenzt, könnte der Klägerin allenfalls ein zwischen 40 und 45 dB(A) liegendes nächtliches Schutzniveau zugute kommen, das bei einem ermittelten maximalen Beurteilungspegel von 39,4 dB(A) - 42,4 dB(A) minus 3 dB(A) - klar unterschritten wäre.

Sind demnach mehr als unerhebliche Überschreitungen zulässiger Lärmwerte aufgrund repräsentativer Messungen nicht zu erwarten, scheitert der Hilfsantrag nicht nur, soweit er auf behördliches Einschreiten, sondern auch, soweit er - als Minus hierzu - auf Neubescheidung durch den Beklagten gerichtet ist.

Der Neubescheidungsantrag bliebe im Übrigen auch dann ohne Erfolg, wenn man unterstellen wollte, dass vereinzelt Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte zu befürchten wären. Dann spräche alles dafür, dass - wie im behördlichen Bescheid ebenfalls anklingt - ein Einschreiten deshalb abgelehnt werden durfte, weil solche nächtlichen Überschreitungen, soweit sie bei der Ernte vorkämen, bis zu einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) - unabhängig von der hier gegebenen Gebietsart - als seltene Ereignisse hinzunehmen wären (Nr. 7.2 und 6.3 TA Lärm). Aus den Angaben des Zeugen, der Klägerin und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass nächtliche Ernteeinsätze pro Jahr die für seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm relevante Zahl von 10 auch nur annähernd erreicht hätten. Vielmehr schwankten die Angaben je nach Aussage und Jahr zwischen 0 und 7. Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit von Nr. 7.2 TA Lärm damit in Frage stellen will, dass sie vorträgt, auch durch anderweitige nächtliche Lärmereignisse an insgesamt mindestens 18 Tagen im Jahr gestört zu werden, bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit fehlt eine ausreichende Substantiierung; sie kann durch bloße Nennung der möglichen Lärmquellen nicht ersetzt werden, zumal der Beklagte schriftsätzlich unwidersprochen vorgetragen hat, dass das Gewerbeaufsichtsamt bei Messungen des nächtlichen Lärms aus der am nächsten bei der Klägerin liegenden Lärmquelle (Raiffeisenmarkt) Werte von unter 40 dB(A) ermittelt hat.

Das Ergebnis wäre im Übrigen auch dann kein anderes, wenn man die TA Lärm zur Konkretisierung der Zumutbarkeitskriterien für nicht heranziehbar hielte. Dann müsste die Grenze der Zumutbarkeit jeweils im Einzelfall tatrichterlich bestimmt werden. Auch dann würde der Senat die Zumutbarkeit bejahen, da jedenfalls in Dorfgebieten die von einem Betrieb zur Be- und Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ausgehenden saisonalen Lärmbelästigungen, die sich während der Erntezeit ergeben, im hierfür erforderlichen Umfang hinzunehmen sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.10.1999 - 8 S 138/99 - VBlBW-Ls 2000, Beilage 1, B 2) und die Arbeiten des Beigeladenen sich in diesem Rahmen halten.

3. Da es - wie aufgezeigt - schon an den Voraussetzungen für ein Einschreiten fehlt, bleibt auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung zum Erlass einer Untersagungsverfügung ohne Erfolg.

4. Mit ihrem Aufhebungsantrag gegen die durch Verwaltungsakt festgesetzen Gebühren kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Durchführung orientierender Messungen im vorliegenden Fall angebracht war und auch die dafür angefallenen und berechneten Kosten nicht überhöht waren. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachbehandlung, wie von der Klägerin behauptet, liegen nach den obigen Ausführungen zur Verwertbarkeit der behördlichen orientierenden Messungen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es bestand kein Anlaß, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er mangels Antragstellung am Prozesskostenrisiko nicht teilgenommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 08. November 2000

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses auf 10.798,20 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 25 Ab. 1 und 2, 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i. V. m. entsprechender Anwendung von § 5 ZPO. Nach Auffassung des Senats - insoweit in Übereinstimmung mit der in der mündlichen Verhandlung von Klägerin und Beklagtem geäußerten Auffassung - ist für das Begehren auf Einschreiten der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG angemessen; der Gesamtstreitwert errechnet sich durch Addition mit den gesondert angefochtenen Gebühren. Da das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Begehren auf behördliches Einschreiten niedriger beziffert hat, war sein Streitwertbeschluss entsprechend zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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