Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 10 S 2350/07
Rechtsgebiete: LVwVfG, VwGO


Vorschriften:

LVwVfG § 43 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Der Umstand, dass vom Vollstreckungsschuldner noch die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung gefordert werden können, steht der Annahme der Erledigung des vollstreckten Verwaltungsakts entgegen, auch wenn eine Rückgängigmachung der Vollziehung nicht mehr möglich ist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, U.v. 20.03.1986 - 1 S 2654/8 - VBlBW 1986, 2995; U.v. 20.01.1989 - 5 S 3157/88 - VBlBW 1989, 216; U.v. 08.02.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 2350/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ersatzvornahme

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2006 - 18 K 3260/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem er für die Kosten einer Ersatzvornahme herangezogen wird.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Stuttgarter Straße 2 in St.. Von 1972 bis 1981 wurden auf dem Grundstück von drei unterschiedlichen Pächtern chemische Reinigungen betrieben, und zwar von 1972 bis 30.05.1978 von Herrn Siegfried Z., vom 08.06.1978 bis 31.07.1980 von Frau Sigrid G., geb. T. sowie sodann bis August 1981 von Herrn Herrmann H.

Erst unter dem 20.12.1977 wurde Herrn Z. die baurechtliche Genehmigung für eine Nutzungsänderung zum Betrieb einer Reinigung erteilt, nachdem dieser bereits unter dem 11.02.1972 durch unanfechtbar gewordene Verfügung des Landratsamts Böblingen aufgefordert worden war, Planunterlagen vorzulegen, und am 16.04.1973 gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt worden war. Erst im Juni 1973 legte Herr Z. Unterlagen vor. In der Folgezeit wurden im Hinblick auf eine Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts Stuttgart vom 03.10.1973, in der Bedenken gegen das Vorhaben geäußert worden waren, die Bauunterlagen Herrn Z. zum Zwecke ihrer Vervollständigung zurückgegeben. Nachdem in der Folgezeit Herr Z. wieder untätig geblieben war, erließ das Landratsamt Böblingen am 04.11.1975 eine erneute Verfügung, mit der dieser aufgefordert wurde, die geänderten Planunterlagen vorzulegen. Unter dem 09.02.1976 wurde wiederum ein Zwangsgeld festgesetzt. Nachdem schließlich geänderte Unterlagen vorgelegt worden waren, wurde die Baugenehmigung dann nach Maßgabe der vom Gewerbeaufsichtsamt vorgeschlagenen Nebenbestimmungen erteilt.

Im Rahmen einer in den Jahren 1995 bis 1998 durchgeführten flächendeckenden historischen Erhebung im Landkreis Böblingen wurde das Grundstück des Klägers wegen der vorbeschriebenen Nutzung als potentielle Verdachtsfläche bewertet. Eine im Sommer 2002 im Auftrag des Landkreises Böblingen vorgenommene orientierende Untersuchung bestätigte einen Altlastenverdacht.

Mit Anordnung vom 14.03.2003 gab das Landratsamt Böblingen dem Kläger sofort vollziehbar sodann die Durchführung verschiedener Erkundungsmaßnahmen auf. Hiernach wurde der Kläger aufgefordert, die bisher bekannten Schadensschwerpunkte durch mindestens sechs Rammkernsondierungen einzugrenzen (Ziff. 1.1), in den Sondierlöchern Bodenluftproben zu entnehmen (Ziff. 1.2), die Bodenluft zusätzlich durch eine Vor-Ort-Analytik zu untersuchen (Ziff. 1.3), das Sondierloch mit den höchsten festgestellten leicht flüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen in der Bodenluft zu vertiefen, um eine vertikale Eingrenzung erreichen zu können (Ziff. 1.4), sowie alle entnommenen Bodenluftproben auf LCKW zu untersuchen (Ziff. 1.5). Weiter wurde ihm unter Ziff. 1.6 aufgegeben, eine Grundwassermessstelle einzurichten, sofern aufgrund der durchgeführten Maßnahmen Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.5 keine ausreichende vertikale Abgrenzung möglich gewesen sein sollte.

Der Kläger legte hiergegen am 24.03.2003 Widerspruch ein.

In der Folgezeit ließ der Kläger die Maßnahmen Ziff. 1.1 bis 1.5 durchführen. Die Ergebnisse der Untersuchungen bestätigten die festgestellten Bodenverunreinigungen, weshalb das eingeschaltete Ingenieurbüro sowie das Landratsamt Böblingen die Niederbringung der Grundwassermessstellen für erforderlich hielten.

Der Kläger war allerdings nicht mehr bereit, die in Ziff. 1.6 angeordneten Maßnahmen auf seine Kosten durchführen zu lassen, weshalb das Landratsamt Böblingen dies zwischen Januar und März 2004 im Wege der Ersatzvornahme tat.

Unter dem 14.05.2004 stellte das Regierungspräsidium das Widerspruchsverfahren in Bezug auf die Ziff. 1.1 bis 1.5 in der Verfügung vom 14.03.2003 ein und führte insoweit aus, die geforderten Maßnahmen seien vom Kläger in Auftrag gegeben und mittlerweile durchgeführt worden, weshalb sich das Widerspruchsverfahren insoweit erledigt habe.

Am 09.06.2004 nahm der Kläger - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten - seinen Widerspruch im Übrigen zurück mit der Begründung, auch die übrigen Punkte hätten sich zwischenzeitlich erledigt, weil nunmehr die Grundwassermessstelle eingerichtet und ein Ingenieurbüro mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt worden sei.

Mit Kostenbescheid vom 22.09.2004 forderte das Landratsamt Böblingen vom Kläger die Kosten für die durchgeführte Ersatzvornahme in Höhe von 7.722,53 EUR an.

Der Kläger legte am 30.09.2004 Widerspruch ein.

Durch Bescheid vom 28.07.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus. Mit den in der Anordnung vom 14.03.2003 dem Kläger aufgegebenen Maßnahmen Ziff. 1.1 bis 1.5 sei eine vertikale Eingrenzung der schädlichen Bodenverunreinigung nicht möglich gewesen, weshalb eine Grundwassermessstelle entsprechend Ziff. 1.6 der Anordnung einzurichten gewesen sei. Da der Kläger diese Maßnahme nicht durchgeführt habe, sei entsprechend der in der Verfügung erfolgten Androhung und auf der Grundlage des angeordneten Sofortvollzugs die Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen gewesen. Der Auffassung des Klägers, wonach er Kosten nicht zu übernehmen habe, weil das Landratsamt Böblingen den Betrieb der ungenehmigten chemischen Reinigung des Mieters Z. nicht untersagt, sondern vielmehr über längere Zeit geduldet habe, könne nicht gefolgt werden. Das Landratsamt Böblingen habe das ihm bei der Störerauswahl zustehende Ermessen vielmehr rechtlich in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es habe den Kläger als Pflichtigen in Anspruch genommen, weil es sich bei der Auswahl unter mehreren Störern in erster Linie vom Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr habe leiten lassen und habe leiten lassen müssen. Denn das Landratsamt habe bei seinen Nachforschungen mehrere Betreiber herausgefunden, die zwischen 1972 und 1981 auf dem Grundstück chemische Reinigungsanlagen betrieben hätten. Dass einer dieser Betreiber die Untergrundverunreinigungen ausgelöst haben müsse, sei unbestritten. Der Verursacher bzw. der Handlungsstörer, der einen wesentlichen Beitrag zur Verunreinigung geleistet habe, habe jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Vermutungen reichten für eine Verursacherhaftung nicht aus. In einer derartigen Situation, zumal wenn Verdachtsmomente auf ein erhebliches Gefahrenpotential hinwiesen, sei es nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen halte. Der Landkreis Böblingen könne nicht in Anspruch genommen werden. Das Argument des Klägers, die Untätigkeit des Landratsamts habe zur Untergrundverunreinigung geführt, weil die chemische Reinigung auf dem Grundstück ungenehmigt betrieben worden und keine Untersagungsverfügung erfolgt sei, helfe nicht weiter und könne die Störerhaftung des Klägers nicht ausschließen. Denn die Verursachung gemeinwohlwidriger Gefahren werde durch die Duldung oder Untätigkeit einer Behörde rechtlich nicht gedeckt.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31.07.2006 zugestellt.

Am 31.08.2006 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Kostenbescheid des Landratsamts Böblingen vom 22.09.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2006 aufzuheben. Der Beklagte ist der Klage aus den Gründen der angegriffenen Bescheide entgegengetreten.

Durch Urteil vom 15.12.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Im Hinblick darauf, dass der Kläger seinen Widerspruch gegen den der Ersatzvornahme zugrunde liegenden Bescheid in vollem Umfang zurückgenommen habe, sei jener Bescheid bestandskräftig geworden und damit einer Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit im vorliegenden Verfahren entzogen. Ausgehend hiervon finde der Bescheid seine zutreffende Rechtsgrundlage in § 31 LVwVfG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG seien erfüllt gewesen, da im Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet gewesen sei. Die Ersatzvornahme sei auch ordnungsgemäß angedroht worden. Im Zusammenhang mit der Androhung seien auch gemäß § 20 Abs. 5 LVwVfG die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben worden.

Das Urteil wurde dem Kläger am 22.12.2006 zugestellt.

Am 22.01.2007 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

Mit Beschluss vom 01.10.2007 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 12.10.2007 zugestellt.

Mit der am 12.11.2007 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor: Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass bei der Rücknahme des Widerspruchs am 08.06.2004 die Anordnung auch hinsichtlich der Maßnahmen Ziff. 1.6 bereits erledigt gewesen sei. Dies habe zur Folge, dass auch die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Bescheides vom 14.03.2003 bei der Beurteilung des Kostenbescheides überprüft werden müsse. Die Anordnung vom 14.03.2003 sei jedoch rechtswidrig gewesen. Denn das Landratsamt Böblingen habe letztlich die Untergrundverunreinigungen zu vertreten und deshalb auch die Kosten der Ersatzvornahme selbst zu tragen. Das Landratsamt habe es jahrelang geduldet, dass der frühere Mieter Z. die chemische Reinigung ohne die hierfür erforderliche Genehmigung betrieben habe. Das Landratsamt habe auch nicht vor Ort überprüft, ob der Mieter Z. die damals schon geltenden Umweltschutzauflagen eingehalten habe. Hätte das Landratsamt den Betrieb untersagt, wäre es nicht zu einer Bodenverunreinigung gekommen. Dabei könne auch nicht seitens des Regierungspräsidiums damit argumentiert werden, es sei er selbst gewesen, der die Umweltverunreinigungen verursacht habe, weil er die Nutzung im Rahmen eines Pachtvertrags zugelassen und dadurch wirtschaftliche Vorteile gezogen habe. Denn er habe Herrn Z. die Räume zum Betrieb einer Trockenreinigung vermietet. Ihm sei aber seitens des Mieters Z. nicht erklärt worden, dass er eine chemische Reinigung betreiben wolle und deshalb auch PER verwende. Aus einem sich in den Verwaltungsakten befindlichen Schreiben des Landratsamts Böblingen vom 03.05.1972 gehe hervor, dass das Gewerbeaufsichtsamt bei einem Ortstermin verschiedene Mängel innerhalb des Betriebs festgestellt habe. Erst fast sechs Jahre nach Beginn des Betriebs habe das Gewerbeaufsichtsamt der Errichtung einer chemischen Reinigung zugestimmt unter der Voraussetzung, dass die von ihm angeordneten baurechtlichen Auflagen erfüllt würden. Wenn aber das Landratsamt Böblingen viele Jahre lang zugesehen habe, wie eine chemische Reinigung ohne Genehmigung und ohne Einhaltung von Auflagen betrieben werde, könnten nicht später dem Grundstückseigentümer die Kosten für Erkundungsmaßnahmen auferlegt werden. Aber auch wenn man die Verantwortlichkeit des Landratsamts Böblingen außer acht lasse, seien der Kostenbescheid und der Grundbescheid vom 14.03.2003 auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen bei der Störerauswahl fehlerhaft ausgeübt habe. Zwar sei seine Inanspruchnahme vom Landratsamt Böblingen damit begründet worden, er sei als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer aus Gründen einer effektiven und raschen Gefahrenabwehr für die Durchführung der Maßnahme zu Recht herangezogen worden. Aus dem Umstand, dass der Mieter Z. von Anfang 1972 an die chemische Reinigung ungenehmigt betrieben und das Gewerbe erst Ende Mai 1978 abgemeldet habe, könne nur geschlossen werden, dass er auch der Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigung gewesen sei. Denn im Anschluss an die Nutzung durch Herrn Z. sei die Anlage an einen Herrn Sch. verkauft worden, der diese modernisiert habe, wodurch gewährleistet gewesen sei, dass es zu keinen weiteren Bodenverunreinigungen habe kommen können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2006 - 18 K 3260/06 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 22.09.2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.07.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Durchführung der Ersatzvornahme sei rechtmäßig erfolgt. Auch der vollstreckte Grundbescheid vom 14.03.2003 sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei das bei der Störerauswahl eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Für das Landratsamt habe das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung im Vordergrund gestanden. Eine Befragung der Betreiber der chemischen Reinigung habe ergeben, dass keinem zweifelsfrei eine Verursachung habe nachgewiesen werden können. Vermutungen über etwaige Kausalverläufe könnten nicht ausreichen. Verhaltensstörer sei nur derjenige, der durch sein Handeln unmittelbar die ordnungsrechtliche Gefahrengrenze überschreite und hierdurch die Gefahr unmittelbar hervorrufe. Der Umstand, dass Herr Z. die Reinigung deutlich länger als die späteren Inhaber Frau G. und Herr H. betrieben hätten, könne noch keine Verursachungshaftung von Herrn Z. begründen. Bei einer Überprüfung im Jahre 1972 habe das Gewerbeaufsichtsamt Mängel festgestellt, die nur gewerbe- und arbeitsschutzrechtlicher Art gewesen seien. Auch die Tatsache, dass Herr Z. die Reinigung ohne baurechtliche Genehmigung betrieben habe, begründe noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Annahme, dass er die Verunreinigungen des Bodens verursacht habe. Jedenfalls in der Phase der Gefahrabschätzung sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei ungeklärter Verursachungshaftung im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen der Zustandsverantwortliche herangezogen werde. Eine Störerhaftung des Landratsamts bestehe nicht, selbst wenn man davon ausginge, dieses sei seinen Verpflichtungen zur Überwachung und Schließung des Betriebs nicht ausreichend nachgekommen. Denn das Fehlen der baurechtlichen Genehmigung sei bei wertender Betrachtungsweise nicht ursächlich für die Bodenverunreinigung gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Dem Senat lagen die das zugrunde liegende Verwaltungs- und Widerspruchsakten betreffenden Akten sowie die Bauakten betreffend die Genehmigung der Nutzungsänderung im Erdgeschoß des Gebäudes Stuttgarter Straße 2 vor.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgemäß unter Stellung eines Antrags begründet.

Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass der Kostenbescheid des Landratsamts Böblingen seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 1 LVwVG hat, der Kläger auch gem. § 31 Abs. 2 LVwVG verpflichtet ist, die dem Landratsamt entstandenen Kosten der Ersatzvornahme zu tragen, und im Bescheid vom 14.03.2003 formell ordnungsgemäß die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben waren (vgl. § 20 Abs. 5 LVwVG).

Weiter ist es im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14.03.2003 mit Rücksicht auf die vom Kläger im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten am 09.06.2004 erklärte Rücknahme seines Widerspruchs nicht mehr stattfindet, weil der Bescheid dadurch unanfechtbar geworden ist. Denn dieser Bescheid hatte sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme nicht infolge seiner Vollstreckung erledigt gehabt. Infolge dessen scheidet eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Anordnung vom 14.03.2003 aus. Ginge man hingegen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme sich die Anordnung erledigt gehabt hätte, so wäre die Rücknahme des Widerspruchs ins Leere gegangen, da von der Verfügung keine Rechtswirkungen mehr ausgegangen waren und der Widerspruch unzulässig geworden war. In der Rücknahme kann in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte auch kein Verzicht des Klägers auf eine inhaltliche Überprüfung der Anordnung vom 14.03.2003 erblickt werden. Insoweit wäre somit eine implizite Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 14.03.2003 eröffnet.

Der Senat hält nicht mehr an seiner bisherigen Auffassung fest, wonach dann, wenn eine Rückgängigmachung einer Vollziehung nicht mehr möglich ist, allein die Tatsache, dass noch die durch eine Vollstreckungsmaßnahme angefallenen Kosten vom Vollstreckungsschuldner gefordert werden können, der Annahme einer Erledigung des vollstreckten Grundverwaltungsakts nicht entgegen steht (vgl. U.v. 07.12.1993 - 10 S 1700/93 - NVwZ 1994, 1130) und schließt sich der Rechtsprechung anderer Senate des Gerichtshofs an (vgl. U.v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299; U.v. 20.01.1989 - 5 S 3157/88 - VBlBW 1989, 216; U.v. 08.02.1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993, 298; in diesem Sinne etwa auch OVGRP, U.v. 20.11.1996 - 8 A 13546/95 - NVwZ 1997, 1009; OVGNW, U.v. 04.11.1996 - 10 A 3363/92 - BauR 1997, 456; OVGMV, U.v. 17.09.2003 - 3 L 196/99 - juris; NiedersOVG, U.v. 15.12.2004 - 7 LB 247/02 - juris; SaarlOVG, U.v. 02.11.2001 - 2 R 9/00 - NVwZ-RR 2003, 87). Auch nach Auffassung des Senats ist der fortwirkende Verwaltungsakt unverzichtbare Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme, die ihrerseits wiederum ebenso unentbehrliche Grundlage einer Anforderung der Vollstreckungskosten ist. Die gegen diese in Literatur und Rechtsprechung zum Teil als "Titelfunktion" des Grundverwaltungsakts bezeichnete Sichtweise erhobenen Einwände überzeugen im Ergebnis nicht. Namentlich wird hierbei nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt, dass es regelmäßig für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme und infolge dessen für die Rechtmäßigkeit des hieran anknüpfenden Kostenerstattungsanspruches unerheblich ist, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, wenn er nur wirksam und vollziehbar ist. Erst dessen (unanfechtbare) Aufhebung als rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend im Widerspruchs- oder Klageverfahren kann zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führen und in Konsequenz dessen zum Entfallen des Kostenerstattungsanspruchs. Der Einwand, die Ausdehnung der Titelfunktion auf den Kostenbescheid führe zu prozessualen Unzuträglichkeiten (vgl. etwa Enders, NVwZ 2000, 1232 <1236>), ist nicht stichhaltig. In diesem Zusammenhang wird auf die gerichtliche Befugnis einer Folgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO verwiesen und die These vertreten, im Falle eines Erfolgs der gegen den Grundverwaltungsakt gerichteten Anfechtungsklage könne das Gericht die Behörde lediglich zu einer folgenbeseitigenden Maßnahme verpflichten, der die Verpflichtung zur Folgenbeseitigung anordnende gerichtliche Ausspruch könne aber in keinem Fall eine Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid ersetzen, weshalb die Ausdehnung der Titelfunktion zu einer weitreichenden Durchbrechung der Prozessrechtsordnung führe, für die sich weder in § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO noch anderweitig eine Legitimation finde. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Denn mit der unterstellenden Annahme, im Wege des Folgenbeseitigungsausspruchs sei eine unbeschränkte Verpflichtung zur Aufhebung verbunden und möglich, wird etwas in die Vorschrift des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO hineingelesen, was dort so nicht enthalten bzw. geregelt ist. Die Bestimmung des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO wie auch die des § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO macht keinerlei (verdrängende und abschließende) Aussagen zu den materiellen Voraussetzungen und den Grenzen bzw. Einwänden, die gegenüber dem Folgenbeseitigungsanspruch erhoben werden können. Die Vorschrift räumt dem Gericht lediglich eine prozessuale Befugnis ein, setzt aber das anderweitige Bestehen eines materiellen Anspruchs voraus (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 80 Rdn. 112 und § 113 Rdn. 43; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 113 Rdn. 210 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdn. 81), weshalb ohne ausdrückliche Anfechtung des Kostenbescheids einem Folgenbeseitigungsanspruch dessen Unanfechtbarkeit entgegensteht. Die Bestimmung des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO macht hiernach schon deshalb die Anfechtung von Folgebescheiden welcher Art auch immer nicht entbehrlich.

Ausgehend hiervon scheidet eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14.03.2003 durch den Senat aus, weshalb bereits aus diesem Grund die Berufung erfolglos bleiben muss. Auf die auch im Berufungsverfahren erörterte Frage, ob der Kläger mit der Anordnung vom 14.03.2003 zu Recht in Anspruch genommen wurde, kommt es hiernach nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass das Vorgehen des Landratsamts gegenüber dem Kläger voraussichtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Nach Aktenlage dürfte das Landratsamt zu Recht davon ausgegangen sein, dass zwar erhebliche Anhaltspunkte für eine Verursachung durch Herrn Z. sprechen, aber letztendlich jedenfalls zum Zeitpunkt, zu dem ein weiteres behördliches Handeln erforderlich geworden war, ein hinreichend sicherer Beweis nicht erbracht werden konnte. Bei dieser Ausgangslage ist aber zu beachten, dass es im vorliegenden Fall dem Landratsamt Böblingen nur darum ging, weitere ergänzende gefahrabschätzende Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Eingrenzung des Schadensbereichs zu erreichen. Es ging hingegen nicht etwa um (regelmäßig erheblich aufwändigere) Sanierungsmaßnahmen (vgl. zur Störerauswahl in diesem Fall VGH Baden-Württemberg, U.v. 19.10.1993 - 10 S 2045/91 - NVwZ-RR 1994, 565). Da der Zweck der Maßnahme aber ersichtlich dahin ging, möglichst schnell weiteren Aufschluss über das Gefahrenpotential zu erlangen, war es ohne weiteres systemgerecht, auch in Ansehung des Ausgleichsanspruchs des § 24 Abs. 2 BBodSchG nunmehr den Kläger in Anspruch zu nehmen, nachdem sich der Anfangsverdacht im Sinne des § 9 Abs. 1 BBodSchG zu konkreten Anhaltspunkten im Sinne des Absatzes 2 verdichtet gehabt hatte. Was das Verhalten der unteren Baurechtsbehörde betrifft, ist immerhin zu bedenken, dass es zwei Mal Zwangsgelder gegen Herrn Z. verhängt hatte und damit nicht untätig geblieben ist. Dass auch eine Untersagung der formell illegalen Nutzung zwingend erforderlich gewesen wäre, musste sich nicht aufdrängen, zumal das Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart als zuständige Fachbehörde in seinen beiden Stellungnahmen vom 18.04.1972 und 03.10.1973 Bedenken gegen den Betrieb ausschließlich aus Gründen des Arbeitsschutzes sowie des Immissionsschutzes geäußert hatte.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss vom 08. Januar 2008

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs. 3 GKG auf 7.722,53 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück