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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 10 S 2351/06
Rechtsgebiete: BBodSchG, BGB, UmwG


Vorschriften:

BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1
BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 4
BBodSchG § 9 Abs. 1
BBodSchG § 9 Abs. 2
BBodSchG § 13 Abs. 1
BBodSchG § 24 Abs. 2
BGB § 199
UmwG § 2
1. Nach § 9 Abs. 1 BBodSchG hat die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können. § 9 Abs. 2 BBodSchG stellt demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. Es müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen weiter konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit".

2. Zu den Voraussetzungen einer auf § 13 Abs. 1 BBodSchG gestützten Anordnung, eine Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung durchzuführen sowie zur Abgrenzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG.

3. Die Verpflichtungen des Verantwortlichen nach dem Bundesbodenschutzgesetz unterliegen keiner Verjährung. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger in Anspruch genommen wird.

4. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG liegen nur dann vor, wenn der alleinige Gesellschafter oder beherrschender Mehrheitsgesellschafter durch einen "existenzvernichtenden Eingriff" Gesellschaftsvermögen entzogen hat.

5. Jedenfalls dann, wenn eine Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit auf einer Verschmelzung im Sinne von § 2 UmwG beruht, besteht keine Veranlassung in die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze über die verfassungsunmittelbare Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entsprechend anzuwenden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 2351/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Altlasten

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/4, der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts Hxxxxxxx, mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in Bxxxxxxxxxx verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.

Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in Bxxxxxxxxxx war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden Bxxxxxxxxxx und Mxxxxxxxx sowie weiteren Privatpersonen gegründete "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" (im Folgenden: "Gaswerk AG"). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von Bxxxxxxxxxx und Mxxxxxxxxx dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in Axxxxx verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.

Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau xxxxx Sxxxxx verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau Sxxxxx Herrn xxxxx Vxxx ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr Vxxx hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau Sxxxxx sodann das Grundstück ihrem Sohn xxxxxxxx Sxxxxx geschenkt.

Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt Bxxxxxxxxxx beauftragte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.

Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt Hxxxxxxxx der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.

Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.

Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt Hxxxxxxxx gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.

Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die xxxxxxxxxxxxxx sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die xxxxxx in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts Hxxxxxxx durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.

Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.

Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.

Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau Sxxxxx veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr xxxxxxxxx Sxxxxx sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr Sxxxxxxx sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt Bxxxxxxxxxxxx infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.

Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.

Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Hxxxxxxxx vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.

a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.

Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).

b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit". Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des "Konkreten" vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).

Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.

bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG "formlos" angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.

cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort "Benzopyren"), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.

Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.

dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.

Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.

Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer "Erkundungsbedarf" bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.

Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung "zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung"; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.

Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.

2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, "ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte". Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.

3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts Hxxxxxxxx vom 02.03.1944 zum Einbau eines "Horizontal-Retortenofens", die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt Bxxxxxxxx aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.

b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr xxxxxxxx Sxxxxx sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr Vxxx, der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.

c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt Bxxxxxxxxx, als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein "existenzvernichtender Eingriff" des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.

d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr Vxxl, hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn Vxxl). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.

Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr Vxx) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn Vxx in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.

5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.

Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung "Siehdichfür" kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.

Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.

Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.

6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.

Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.

Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.

Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 18. Dezember 2007

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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