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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 10 S 2367/01
Rechtsgebiete: GG, BBodSchG, LAbfG, LVwVfG, VwGO, GKG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
BBodSchG § 4
BBodSchG § 9 Abs. 2
LAbfG § 24
LVwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 6
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 117 Abs. 5
VwGO § 122 Abs. 2
GKG § 20 Abs. 3
GKG § 13 Abs. 1
1. Zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot bei Änderung der Gesetzeslage im Verlauf des Widerspruchsverfahrens (hier: Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes).

2. Das Verwaltungsprozessrecht kennt keinen Rechtssatz, der es generell gebietet, in beigezogenen Behördenakten befindliche privatgutachterliche Stellungnahmen bei der richterlichen Überzeugungsbildung unberücksichtigt zu lassen. Das Gericht wird allerdings bei der Würdigung der Tragfähigkeit der privatgutachterlichen Feststellungen regelmäßig die Möglichkeit einer Parteilichkeit des Gutachters in Betracht zu ziehen haben.

3. Die Bodenschutzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, sich bei der Ausübung des durch § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG eröffneten Ermessens bei der Störerauswahl vom Verursacherprinzip leiten zu lassen.

4. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, nach dem bei der Störerauswahl immer sicher zu stellen ist, dass bei zwei gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeigneten Störern der Eingriff in die Zivilrechtsordnung immer so gering wie möglich zu halten ist. Es kann allerdings im Einzelfall ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde bei der Störerauswahl ihr bekannte und unstreitige Vereinbarungen zwischen den Störern über den internen Ausgleich völlig unberücksichtigt lässt (hier verneint).

5. Es ist mit § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu vereinbaren, wenn das Verwaltungsgericht zur weiteren Begründung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO pauschal auf die "Darlegungen im Widerspruchsbescheid" verweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Kern der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Beschluss selbst und nicht erst aus dem in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid ergibt.


10 S 2367/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

altlastenrechtlicher Anordnung; vorläufiger Rechtsschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kunze

am 29. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2001 - 8 K 1029/01 - wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird auf 3.834,67 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 194 Abs. 2 VwGO nach § 146 Abs. 4 bis 6 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) zu beurteilende Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2001 - 8 K 1029/01 - bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458 = VBlBW 2000, 392). Dies setzt auch voraus, dass die Erheblichkeit der angenommenen Fehleinschätzung der Tatsachen- oder Rechtslage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts näher dargelegt wird.

Gemessen hieran ist dem Zulassungsantrag der Antragstellerin nicht zu entsprechen:

Die Antragstellerin hat zum Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Vorrang des Interesses der Allgemeinheit an der Vollziehung der angegriffenen Erkundungsanordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausgegangen sei; nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO seien aber beide Interessen als gleichwertig anzusehen. Anders als das Verwaltungsgericht hält die Antragstellerin den von ihr angegriffenen Verwaltungsakt zudem für offensichtlich rechtswidrig. Die Erkundungsanordnung sei durch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot auf die erst nach Erlass des Ausgangsbescheids in Kraft getretene Bestimmung des § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt worden. Hinzu komme, dass die Antragstellerin zu Unrecht als Verursacherin einer Altlast angesehen worden sei. Diese Annahme sei durch fachliche Äußerungen des früheren Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Reutlingen aus den Jahren 1991 und 1992 widerlegt. Die Feststellungen dieses Amtes seien bislang auch nicht entkräftet worden. Weder das Landratsamt noch das Regierungspräsidium hätten eigene Untersuchungen auf der altlastverdächtigen Fläche durchgeführt. Beide Behörden und später auch das Verwaltungsgericht hätten sich vielmehr allein auf privatgutachterliche Stellungnahmen gestützt, die von der RKS K. S. Projektmanagement und Baubetreuungs GmbH (nachfolgend: RKS GmbH) als heutiger Eigentümerin des betroffenen Grundstücks in Auftrag gegeben worden seien. Diese Stellungnahmen unterlägen aber einem Verwertungsverbot, da die RKS GmbH gemäß § 9 Abs. 2, § 4 Abs. 3 BBodSchG ebenfalls zu Erkundungsmaßnahmen herangezogen werden könnte. Selbst wenn man aber die Antragstellerin als Verursacherin einer Altlast ansehe, beruhe ihre Heranziehung auf einer fehlerhaften Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens bei der Störerauswahl. So hätten die Behörden bei ihrer Auswahlentscheidung nicht alle in Betracht kommenden Störer in den Blick genommen. Darüber hinaus sei die RKS GmbH nur als Zustandsstörerin angesehen worden; tatsächlich sei sie aber auch als Handlungsstörerin zu qualifizieren. Die erfolgte Ermessensausübung erweise sich schließlich auch deshalb als fehlerhaft, weil die Behörden nicht hinreichend berücksichtigt hätten, dass sich die Antragstellerin durch privatrechtliche Vereinbarung wirksam von jeglicher Haftung für Altlasten auf dem betroffenen Grundstück entlastet habe.

Durch diesen Sachvortrag werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses begründet:

a) Soweit das Verwaltungsgericht bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessen- und Folgenabwägung im vorliegenden Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der zeitnahen Erkundung einer möglicherweise grundwassergefährdenden Altlast im Grundsatz deutlich größeres Gewicht zugemessen hat als dem Interesse der Antragstellerin, vor den für sie vornehmlich finanziellen Nachteilen der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Erkundungsanordnung verschont zu bleiben, unterliegt dies keinen Bedenken. Dasselbe gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin danach nur stattgegeben werden könnte, wenn sich die angegriffene Anordnung bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.

b) Der Sachvortrag der Antragstellerin begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der auf eine summarische Prüfung gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der angegriffene Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

aa) So ist der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht festzustellen. Gemäß Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) ist § 9 Abs. 2 BBodSchG am 1. März 1999 in Kraft getreten und verdrängt seit diesem Tag in seinem Anwendungsbereich entsprechende landesrechtliche Bestimmungen über die Anordnung der Erkundung von altlastverdächtigen Flächen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium die angegriffene Anordnung im Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2001 auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt hat, während das Landratsamt im Ausgangsbescheid vom 26. März 1998 noch auf § 24 LAbfG abgestellt hatte. § 9 Abs. 2 BBodSchG selbst unterliegt mit Blick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grenzen für die Einführung rückwirkender Regelungen keinen Bedenken. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ein Eingreifen der Behörde bereits bei Vorliegen eines "hinreichenden Verdachts einer Altlast" ermöglicht, während § 24 LAbfG die Behörde ermächtigt, "bei Altlasten" Erkundungsanordnungen zu treffen. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt aus diesem Unterschied in der sprachlichen Fassung beider Bestimmungen nicht, dass erst durch § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG eine Befugnis der Behörde geschaffen worden ist, schon bei konkretem Altlastenverdacht Erkundungsanordnungen zu treffen, während eine Anwendung von § 24 LAbfG das Vorliegen einer bereits festgestellten Altlast voraussetzte. Vielmehr bildete bereits § 24 LAbfG eine ausreichende Grundlage für die Anordnung erforderlicher Erkundungen bei konkretem Gefahrenverdacht (vgl. Urteil des Senats vom 18. September 2001 - 10 S 259/01 -). Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn man von einer Verschärfung des bis dahin geltenden Rechts durch Einführung von § 9 Abs. 2 BBodSchG ausgehen sollte, mit dieser Regelung keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung herbeigeführt worden wäre. Denn das Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 zielt weder auf eine verfassungsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossene Rückbewirkung belastender Rechtsfolgen (vgl. hierzu BVerfGE 72, 200, 241 f., 254; 77, 370, 377), noch sind mit der Einführung von § 9 Abs. 2 BBodSchG an in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Tatbestände für die Zukunft neue, verschärfende Rechtsfolgen geknüpft worden (vgl. hierzu BVerfGE 11, 64, 72; 72, 141, 154; 72, 175, 196; 74, 129, 155). Denn § 9 Abs. 2 BBodSchG stellt ebenso wie § 24 LAbfG nicht maßgeblich auf eine abgeschlossene Handlung des Verursachers einer Gefahr oder eines Gefahrenverdachts ab. Die Bestimmung knüpft ihre Rechtsfolgen auch nicht maßgeblich an den bereits erfolgten Erwerb des Eigentums an einem altlastverdächtigen Grundstück oder an die Übernahme der tatsächlichen Gewalt über ein solches Grundstück. Vielmehr bezieht sie sich auf die Folgen der Verursachung einer Gefahr oder eines Gefahrenverdachts, die in die Gegenwart hineinreichen und aktuell Handlungsbedarf begründen (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 27. September 1996 - 10 S 413/96 -, VBlBW 1997, 110).

bb) Durch den Sachvortrag der Antragstellerin wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin mutmaßlich Verursacherin einer Altlast (§ 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) ist, nicht schlüssig in Frage gestellt.

Zwischen den Beteiligten ist - soweit ersichtlich - unstreitig, dass auf einem zu dieser Zeit allein durch die Antragstellerin gewerblich genutzten Grundstück im Zusammenhang mit dem Befüllen oder dem im Jahre 1991 erfolgten Ausbau eines in die Erde eingelassenen Treibstofftanks Dieselöl ins Erdreich gelangt ist. Die hierdurch verursachte Kontamination des Bodens ist seinerzeit nicht vollständig beseitigt worden. Unstreitig dürfte ferner sein, dass im Erdreich unterhalb des früheren Treibstofftanks befindliche Kiesschichten noch im Jahre 1996 Verschmutzungen durch Dieselöl aufwiesen.

Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage, welche Umstände zur Verschmutzung der tiefer gelegenen Kiesschichten geführt haben. Der Antragsgegner und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht gehen davon aus, dass das Dieselöl spätestens 1991 von höher gelegenen, grundsätzlich nur schwach flüssigkeitsdurchlässigen Lehmschichten über natürliche flüssigkeitsdurchlässige Durchbrechungen dieser Schichten in die tiefer gelegenen Kiesschichten gedrungen ist und sich dort über einen längeren Zeitraum hinweg ausgebreitet hat. Die Antragstellerin vertritt dagegen die Auffassung, dass die von ihr verursachte Kontamination des Bodens im Wesentlichen bereits 1991 durch Aushub und Abfuhr des betroffenen Bodens beseitigt worden ist. Zwar seien geringfügige Verschmutzungen des Erdreichs verblieben. Diese hätten jedoch nur flüssigkeitsundurchlässige Lehmschichten betroffen; ein Risiko für tiefer gelegene grundwasserführende Schichten habe nach Einschätzung des damaligen Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Reutlingen nicht bestanden. Die im Jahre 1996 festgestellte Verschmutzung der tiefer gelegenen Kiesschichten sei darauf zurückzuführen, dass auf Veranlassung der RKS GmbH Erdaushubarbeiten vorgenommen worden seien. Im Verlauf dieser Arbeiten sei die grundwasserschützende Lehmschicht im Bereich des früheren Erdtanks aufgerissen und das sich in diesen Schichten befindliche Dieselöl zum Versickern gebracht worden.

Dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser Frage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Einschätzung des Antragsgegners zu eigen gemacht hat, ist nicht zu beanstanden und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses; auf die Klärung der bislang nicht näher erörterten Frage, ob die Antragstellerin - selbst bei Zugrundelegung ihrer Annahmen - als mutmaßliche Verursacherin einer Altlast i.S.d. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen wäre, kommt es daher nicht an:

Das Verwaltungsgericht konnte im Eilrechtsschutzverfahren ohne Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) davon absehen, in eigene Ermittlungen zu den Ursachen der Verschmutzung des Erdreichs auf dem früheren Betriebsgrundstück der Antragstellerin einzutreten. Vielmehr konnte es sich - wie geschehen - darauf beschränken, den Inhalt der Behördenakten sowie den Sachvortrag der Beteiligten zu würdigen und sodann auf dieser Grundlage nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung über den Eilantrag entscheiden (§ 108 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1 VwGO).

Der verwaltungsgerichtliche Beschluss stützt sich auch nicht auf Bestandteile der Behördenakten, die einem Verwertungsverbot unterliegen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, in der Akte des Landratsamtes Tübingen befindliche Gutachten zur Verschmutzung von Erdreich auf dem früheren Betriebsgrundstück der Antragstellerin zu würdigen und darin getroffene Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies gilt auch für das Gutachten der Diplom-Geologen R. Jechalik und G. Egner vom 11. April 1996 zum Thema "Aushub von kontaminiertem Bodenmaterial in der Welzenwilerstraße in Tübingen, ehem. Betriebsgelände der Fa. Queck" (nachfolgend: Egner-Gutachten) und für die diesem Gutachten als Anlage 2 beigefügten Untersuchungsberichte des Instituts Dr. Jäger aus den Monaten Dezember 1995 bis März 1998 (nachfolgend: Dr. Jäger-Untersuchungsberichte). Denn das Verwaltungsprozessrecht kennt keinen Rechtssatz, der es generell gebietet, in beigezogenen Behördenakten befindliche privatgutachterliche Stellungnahmen bei der richterlichen Überzeugungsbildung unberücksichtigt zu lassen. Besondere Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall die Unzulässigkeit einer Berücksichtigung des Egner-Gutachtens und der Dr. Jäger-Untersuchungsberichte ergeben könnten, sind von der Antragstellerin nicht dargelegt worden. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 LVwVfG geht fehl. Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand dieses Ausschlussgrundes nicht erfüllt. Denn keiner der beteiligten Gutachter ist im Verwaltungsverfahren "für eine Behörde" tätig geworden. Dass die beteiligten Behörden bei ihrer Entscheidungsfindung auch auf ihnen vorliegende sachverständige Äußerungen privater Gutachter abgestellt haben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn das Bodenschutzrecht sieht ausdrücklich vor, dass sich die zuständigen Behörden im Verwaltungsverfahren auch die Fachkunde privater Gutachter nutzbar machen können (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 5, §§ 18 ff. BodSchG). In Konsequenz sind auch die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung bodenschutzrechtlicher Anordnungen grundsätzlich nicht gehindert, in den Behördenakten befindliche privatgutachterliche Stellungnahmen inhaltlich zu würdigen und in die richterliche Überzeugungsbildung einzubeziehen.

Durchgreifende Bedenken gegen die Berücksichtigung des Egner-Gutachtens und der Dr. Jäger-Untersuchungsberichte ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass das Egner-Gutachten und daher mittelbar auch die Dr. Jäger-Untersuchungsberichte im Auftrag der heutigen Eigentümerin des früheren Betriebsgrundstücks der Antragstellerin ausgearbeitet worden sind. Es liegt zwar nahe, dass die RKS GmbH ein finanzielles Interesse daran haben wird, den Erlass gegen sie (als Zustandsstörerin) gerichteter bodenschutzrechtlicher Erkundungsanordnungen abzuwenden. Daher wird es in ihrem Interesse liegen, dass die Antragstellerin als Verursacherin der mutmaßlichen Altlast festgestellt und zu Erkundungsmaßnahmen herangezogen wird. Dieser Umstand schließt es für sich allein jedoch nicht aus, ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten im Verwaltungsstreitverfahren zu berücksichtigen. Denn es ist anerkannt, dass selbst Privatgutachten, die von Beteiligten am Verwaltungsstreitverfahren speziell in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand in Auftrag gegeben und mit dem Ziel einer Verbesserung der eigenen Erfolgsaussichten in das Verfahren eingebracht wurden, als Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen sind (vgl. etwa Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, § 98 Rn. 27). Das Gericht wird allerdings bei der Würdigung der Tragfähigkeit der privatgutachterlichen Feststellungen regelmäßig die Möglichkeit einer Parteilichkeit des Gutachters in Betracht zu ziehen haben. Nichts anderes gilt für Privatgutachten, die dem Gericht durch Beiziehung von Behördenakten zur Kenntnis gelangt sind. Diesen Anforderungen ist aber im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgericht Rechnung getragen worden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungen im Egner-Gutachten unkritisch übernommen hat, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses die Problematik der Würdigung des Egner-Gutachtens als von privater Seite in Auftrag gegebenes Gutachten erkannt und sich mit ihr auch auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die gutachterlichen Feststellungen einer - im Eilverfahren gebotenen - Plausibilitätskontrolle unterworfen hat.

Umstände, aus denen sich ergibt, dass diese Plausibilitätskontrolle notwendig zum Ergebnis der Unverwertbarkeit des Egner-Gutachtens oder der Dr. Jäger-Untersuchungsberichte hätte führen müssen, sind von der Antragstellerin nicht dargelegt worden. So werden keine konkreten Anhaltspunkte bezeichnet, die auf eine Parteilichkeit der beteiligten Gutachter hindeuten könnten. Ebenso wenig werden die von den Gutachtern angewandten Methoden und die von ihnen getroffenen Feststellungen substantiiert in Frage gestellt oder konkrete Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze aufgezeigt. Die Antragstellerin beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, von der Person und den Interessen der Auftraggeberin für das Egner-Gutachten auf die Parteilichkeit der beteiligten Gutachter zu schließen. Wie bereits gezeigt, schließt jedoch der Umstand, dass ein Gutachten von einer Privatperson in Auftrag gegeben worden ist, die an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist, für sich allein die Berücksichtigung dieses Gutachtens durch das Gericht nicht aus. In Bezug auf das Egner-Gutachten kommt hinzu, dass es von der RKS GmbH nicht auf Grund freiwilliger Entschließung und mit dem Ziel einer Förderung ihrer Interessen im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren in Auftrag gegeben worden ist; mit der Beauftragung der Gutachter war die RKS GmbH vielmehr einer an sie im Zusammenhang mit der Durchführung von Abbruchsarbeiten gerichteten Aufforderung des Landratsamtes nachgekommen.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus auf von den Feststellungen des Egner-Gutachtens abweichende Äußerungen des früheren Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Reutlingen verweist, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Plausibilitätskontrolle. Denn es ist weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass das frühere Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Reutlingen vor Abgabe seiner Stellungnahmen in den Jahren 1991 und 1992 Untersuchungen der tiefer gelegenen kieshaltigen Erdschichten vorgenommen hat, deren Verschmutzung erst in den Jahren 1995 und 1996 festgestellt worden ist. Vielmehr hat das Amt - soweit ersichtlich - aus Feststellungen zur Beschaffenheit und Struktur der darüber gelegenen Lehmschichten den Schluss gezogen, dass ein Eindringen des ins Erdreich gelangten und nicht durch Aushub beseitigten Dieselöls in tiefer gelegene Erdschichten kaum zu erwarten sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht diese Einschätzung mit Blick auf die in den Jahren 1995 und 1996 getroffenen Feststellungen zur Verschmutzung der tiefer gelegenen Kiesschichten als widerlegt angesehen hat. Dies gilt umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die festgestellte Verschmutzung auch auf einen nach 1992 eingetretenen weiteren Ölunfall zurückgeführt werden könnte. Die Plausibilität der Annahme der Antragstellerin, die festgestellte Verschmutzung der Kiesschichten sei maßgeblich auf im Jahre 1995 vorgenommene Aushubarbeiten zurückzuführen, die die bis dahin intakten Lehmschichten aufgerissen und ein Versickern des im Lehm eingebundenen Dieselöls ermöglicht hätten, ist durch den Antragsgegner in Frage gestellt worden. Dieser hat in Auseinandersetzung mit den getroffenen gutachterlichen Feststellungen substantiiert dargelegt, dass die 1991 nach erfolgtem Erdaushub in den höher gelegenen Lehmschichten verbliebenen Restverschmutzungen zu gering gewesen seien, um - bei Annahme eines Versickerns - die 1995/96 erkannten erheblichen Verschmutzungen der tiefer gelegenen Kiesschichten herbeiführen zu können. Dem hat die Antragstellerin bislang nichts entgegen gesetzt.

cc) Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts unterliegt auch insofern keinen ernstlichen Zweifeln, als er die vom Antragsgegner vorgenommene Störerauswahl unbeanstandet lässt. Das Verwaltungsgericht ist von seiner vorläufigen Einschätzung der Sachlage aus zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall vom Antragsgegner nur die Antragstellerin und die RKS GmbH als mögliche Adressaten einer Erkundungsanordnung nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht gezogen werden mussten; erstere als mutmaßliche Verursacherin einer Altlast, letztere als derzeitige Eigentümerin des betroffenen Grundstücks und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Dagegen war es nach dieser - wie gezeigt nicht zu beanstandenden - vorläufigen Einschätzung nicht gerechtfertigt, auch die RKS GmbH und die Stadt Tübingen als mutmaßliche Verursacher einer Altlast anzusehen. Ob die streitgegenständliche Erkundungsanordnung auch gegenüber früheren Eigentümern des betroffenen Grundstücks hätte ergehen können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. Denn der Antragsgegner hat sein Auswahlermessen in Umsetzung des Verursacherprinzips dahingehend ausgeübt, dass er bei angenommener im Wesentlichen gleicher Gefahrerforschungseignung der möglichen Adressaten einer Anordnung vom Vorrang der Heranziehung des Verursachers der Altlast ausgegangen ist. Dieser Vorrang wäre auch gegenüber früheren Eigentümern des betroffenen Grundstücks zum Tragen gekommen. Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass diese Personen wesentlich besser als die Antragstellerin geeignet wären, die angeordneten Gefahrerforschungsmaßnahmen durchzuführen, sind von ihr nicht substantiiert dargelegt worden.

Die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts unterliegt ferner nicht deswegen ernstlichen Zweifeln, weil es das Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassen hat, dass sich die Behörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Auswahlermessens vom Verursacherprinzip hat leiten lassen. Die grundsätzliche Berechtigung der Umsetzung dieses Prinzips bei der Ausübung des durch § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG eröffneten Auswahlermessens steht außer Frage (vgl. etwa Giesberts, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Stand Oktober 1999, § 4 BBodSchG Rn. 231).

Das Verwaltungsgericht dürfte schließlich zu Recht davon ausgegangen sein, dass im vorliegenden Fall keine Umstände gegeben sind, die es gebieten, in Abweichung zum Verursacherprinzip vorrangig sonstige mögliche Adressaten eines Bescheides nach § 9 Abs. 2 BBodSchG heranzuziehen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin zu den Vertragspartnern eines im Mai 1995 vereinbarten Grundstücksgeschäftes zählt, das auch die Übereignung des im vorliegenden Fall interessierenden Grundstücks zum Gegenstand hatte. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass in Abschnitt IX.3. des notariellen Vertrags zu diesem Grundstücksgeschäft die "Gewähr für Rechts- und Sachmängel" ausdrücklich ausgeschlossen worden ist und dass vom Veräußerer "eine Haftung für das Nichtbestehen sogenannter Altlasten (bodenverschmutzende Stoffe, wie Industrieabfälle, Ölrückstände oder ähnliches) sowie beim Vorhandensein für die Aufwendungen wegen der Beseitigung" nicht übernommen worden ist. Hierdurch ist jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass der Antragsgegner gehalten war, an Stelle der Antragstellerin die RKS GmbH oder frühere Eigentümer des hier interessierenden Grundstücks zu Erkundungsmaßnahmen heranzuziehen. Denn es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, nach dem bei der Störerauswahl immer sicher zu stellen ist, dass bei zwei gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeigneten Störern der Eingriff in die Zivilrechtsordnung immer so gering wie möglich zu halten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - BVerwG 7 B 72.98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1993 - 8 S 515/92 -, VBlBW 1993, 298, 301 f.). Zwar mag es im Einzelfall ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde bei der Auswahl des von ihr in Anspruch genommenen Störers ihr bekannte und unstreitige Regelungen des internen Ausgleichs völlig unberücksichtigt lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1989 - BVerwG 4 B 59.89 -, NVwZ 1990, 474, 475). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium haben sich im vorliegenden Fall anlässlich der Ausübung ihres Auswahlermessens eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die vorgenannte Haftungsausschlussvereinbarung einer Inanspruchnahme der Antragstellerin entgegensteht. Dass sie dies im Ergebnis verneint haben, gab dem Verwaltungsgericht keinen Anlass zu einer Beanstandung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es weder unstreitig noch eindeutig, dass sie durch die bezeichnete Vertragsregelung im Verhältnis zu möglichen anderen Adressaten einer Erkundungsanordnung nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 BBodSchG private Rechte abzuleiten vermag. Hierbei kann letztlich offen bleiben, ob - wie im Verwaltungsverfahren von dritter Seite geltend gemacht wurde - die bezeichnete Haftungsausschlussvereinbarung mit dem Makel einer arglistigen Täuschung von Vertragspartnern behaftet ist. Denn es ist zweifelhaft und durch die Behörden in einem bodenschutzrechtlichen Verfahren nicht abschließend zu klären, ob die Antragstellerin überhaupt zum Kreis der durch die Vereinbarung Berechtigten zählt. In Abschnitt IX.3. des notariellen Vertrags wird diesbezüglich auf den Veräußerer eines Grundstücks abgestellt. Das hier interessierende Grundstück stand jedoch niemals im Eigentum der Antragstellerin. Es war ihr vielmehr durch frühere Eigentümer zur Nutzung überlassen worden. Als Grundstücksveräußerer im engeren Sinne dürfte sie damit kaum anzusehen sein. Ob sie sich dennoch - unmittelbar oder mittelbar - auf die Haftungsausschlussvereinbarung zu berufen vermag, ist danach eine schwierige Frage der Vertragsauslegung, die womöglich erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme in einem zivilgerichtlichen Verfahren abschließend geklärt werden kann. Bei dieser Sachlage ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Behörden bei ihrer Auswahlentscheidung maßgeblich am Verursacherprinzip ausgerichtet und einen möglichen Eingriff in die Zivilrechtsordnung hingenommen haben.

2. Die Rüge der Antragstellerin, der angefochtene Beschluss beruhe auf einem der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegenden Verfahrensmangel (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), greift ebenfalls nicht durch.

Die Antragstellerin hat hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts unzureichend begründet sei, da er pauschal und unter Missachtung der Vorgaben der § 108 Abs. 1 Satz 2 und § 117 Abs. 5 VwGO auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums verweise, ohne im Einzelnen zu bezeichnen, welche der von der Widerspruchsbehörde angegebenen Gründe übernommen werden. Hierdurch sei der Antragstellerin die Möglichkeit genommen worden, sich im Rechtsmittelverfahren inhaltlich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Ferner rügt die Antragstellerin, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Verwaltungsgericht habe sich mit tragenden Bestandteilen ihres Sachvortrags nicht auseinandergesetzt. Außerdem habe es seine Entscheidung auf Aktenbestandteile gestützt, zu denen die Antragstellerin nicht habe Stellung nehmen können.

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde:

a) Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen, indem es im angefochtenen Beschluss in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO "zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid" verwiesen hat. Dieses Vorgehen ist mit § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zu begründen sind, vereinbar.

Eine solche Verweisung ist auch im Beschlussverfahren grundsätzlich zulässig. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bestimmung des § 117 Abs. 5 VwGO bedurfte es hierbei nicht; vielmehr genügt es, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die angegriffene Entscheidung der Widerspruchsbehörde verwiesen und die darin enthaltenen Ausführungen übernommen hat.

Im angefochtenen Beschluss sind auch im gebotenen Umfang die Gründe angegeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend geworden sind. Der Kern der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss selbst und ist nicht erst aus dem in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid zu entnehmen. So geht unmittelbar aus dem Beschluss hervor, welchen Maßstab das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Ferner werden die Erwägungen der Kammer zu der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessen- und Folgenabschätzung dargelegt. Auch deren Ergebnis wird mitgeteilt, wonach angesichts der gegebenen Interessenlage dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin nur statt gegeben werden könnte, wenn sich die angegriffene Erkundungsanordnung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erwiese. Nur auf diesen letztgenannten Punkt bezieht sich die Verweisung auf den Widerspruchsbescheid. Hinzu kommt, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auch selbst und mit eigenen ergänzenden Erwägungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Erkundungsanordnung geäußert hat.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, einzelne Teile der Begründung des Widerspruchsbescheids näher zu bezeichnen, auf die sich die Verweisung bezieht. § 117 Abs. 5 VwGO steht einer pauschalen Verweisung auf die Begründung eines Bescheides im Grundsatz nicht entgegen. Anderes folgt auch nicht aus der Formulierung des Gesetzes, dass das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann, "soweit" es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt. Hieraus ist nur zu schließen, dass das Gericht immer dann, wenn es nur auf bestimmte Teile der Begründung eines Bescheids Bezug nimmt, diese Teile konkret zu bezeichnen hat. Macht es sich hingegen die gesamte Argumentation der Behörde zu eigen, bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Begründungselemente, die übernommen werden sollen. Vielmehr kann sich das Gericht damit begnügen, ohne nähere Präzisierung auf die gesamte Begründung des Bescheids zu verweisen. Denn auch hierdurch wird der Umfang der in Bezug genommenen Gründe genau bezeichnet und somit klar gestellt, inwieweit das Gericht der Argumentation der Behörde folgt. Der von der Antragstellerin im Zulassungsantrag angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 B 29.92 - (NVwZ-RR 1993, 53) steht dieser Auslegung von § 117 Abs. 5 VwGO nicht entgegen.

b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht seiner aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den Sachvortrag der Antragstellerin zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen.

Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann als verletzt anzusehen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137, 140; 46, 315, 319; 47, 182, 187; 51, 126, 129; 85, 386, 404; stRspr.). Hierbei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 217; stRspr.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird nur dann festzustellen sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293). Solche besonderen Umstände werden in der Regel vorliegen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerfGE 86, 133, 146). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sachvortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146).

Der angefochtene Beschluss genügt diesen Vorgaben. Konkrete Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass das Verwaltungsgericht den Sachvortrag der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen oder unzureichend erwogen hat, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit allen wesentlichen Elementen des Sachvortrags der Antragstellerin inhaltlich auseinandergesetzt. Dass dies zum Teil durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid geschehen ist, unterliegt mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Auch "neue", von der Antragstellerin erstmals im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgetragene Erwägungen sind vom Verwaltungsgericht erkennbar überdacht und erwogen worden. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin geäußerte Annahme, bestimmte in den Behördenakten befindliche private Gutachten seien im Verwaltungsstreitverfahren nicht zu verwerten. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses geht deutlich hervor, dass sich das Verwaltungsgericht mit der rechtlichen Qualifizierung und Verwertbarkeit dieser Gutachten auseinandergesetzt hat. Eines eingehenden Diskurses mit der Argumentation der Antragstellerin bedurfte es - zumal im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren - nicht.

c) Ob das Verwaltungsgericht dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, dass es beim Notariat Tübingen-Lustnau einen Auszug aus dem Grundbuch für das hier interessierende Grundstück eingeholt, den Beteiligten jedoch keine Gelegenheit gegeben hat, zum Ergebnis dieser Amtsermittlungsmaßnahme Stellung zu nehmen, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde die angefochtene Entscheidung nicht auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat sich das Verwaltungsgericht aus dem eingeholten Grundbuchauszug Klarheit darüber verschafft, ob frühere Eigentümer des hier interessierenden Grundstücks neben der Antragstellerin als mögliche Adressaten einer Erkundungsanordnung in Betracht gekommen wären (vgl. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 6 BBodSchG). Hierauf kam es aber nach dem durch das Verwaltungsgericht zuvor bezogenen Standpunkt letztlich nicht an. Denn bei - durch das Verwaltungsgericht zuvor bereits gebilligter - Anwendung des Verursacherprinzips wären die Behörden ermessensfehlerfrei vom Vorrang der Inanspruchnahme der Antragstellerin auch gegenüber den früheren Eigentümern des Grundstücks ausgegangen.

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin bislang keine Umstände dargelegt hat, die Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Grundbuchauszugs oder an den durch das Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlüssen begründen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt hierbei - wie bereits das Verwaltungsgericht - der Streitwertangabe der Antragstellerin für das erstinstanzlich noch anhängige Hauptsacheverfahren (8 K 1000/01). Dieser Betrag (16.000 DM) war im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 1/2 anzusetzen (vgl. Abschnitt I.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563) und in einen Euro-Betrag umzurechnen (3.834,67 EUR); zu einer Anhebung dieses Satzes bestand kein Anlass, da mit der Entscheidung im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren keine Tatsachen herbeigeführt werden, die nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Bei Anlegung der vorgenannten Bemessungsgrundsätze ist auch der Wert des Streitgegenstandes im erstinstanzlichen Verfahren mit 3.845,67 EUR festzusetzen. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ändert der Senat in Ausübung seiner Änderungsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG)

Ende der Entscheidung

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