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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: 10 S 2388/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 12 Abs. 2
AuslG § 19 Abs. 1
Zur Berücksichtigung einer bevorstehenden Änderung des Ausländergesetzes im Widerspruchsverfahren wegen einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts.
10 S 2388/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Befristung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kunze auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05. August 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2001 - 7 K 2292/00 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein peruanischer Staatsangehöriger, reiste am 08.10.1998 mit Zustimmung der Ausländerbehörde zum Zweck der Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten in die Bundesrepublik ein. Die Ehe wurde am 27.11.1998 geschlossen. Im Hinblick hierauf erteilte die Beklagte dem Kläger am 05.01.1999 eine bis zum 04.01.2002 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im März 1999 trennten sich die Eheleute; der Kläger kehrte vorübergehend nach Peru zurück. Seine Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Am 02.06.1999 beantragte die Ehefrau die Scheidung. Hiervon unterrichtete sie am 17.06.1999 die Ausländerbehörde.

Im Juni 1999 kehrte der Kläger aus Peru zurück und nahm wieder im Zuständigkeitsbereich der Beklagten Wohnsitz. Am 10.08.1999 erklärte die Ehefrau des Klägers gegenüber dem Ausländeramt der Beklagten, sie lebe von ihrem Ehemann getrennt und habe die Scheidung eingereicht. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe nur etwa dreieinhalb Monate bestanden. An einer Wiederaufnahme dieser Lebensgemeinschaft sei sie nicht interessiert.

Unter dem 11.08.1999 hörte die Beklagte den Kläger zu einer möglichen nachträglichen Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis an. Am 07.10.1999 wurde das gemeinsame Kind des Klägers und seiner deutschen Ehefrau geboren. Am 16.11.1999 schlossen der Kläger und seine Ehefrau vor dem Familiengericht die Vereinbarung, das Sorgerecht allein auf die Mutter zu übertragen und dem Vater ein Umgangsrecht wöchentlich für eine Dauer von maximal 45 Minuten in den Räumen des Kinderschutzbundes A. einzuräumen. Die Ehe wurde mit Wirkung vom 16.11.1999 rechtskräftig geschieden; das Sorgerecht für das gemeinsame Kind wurde auf die Mutter übertragen. Der Kläger bezog während dessen Hilfe zum Lebensunterhalt.

Mit Verfügung vom 18.02.2000, zugestellt am 22.02.2000, beschränkte die Beklagte die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich bis zum Tag der Zustellung dieser Verfügung, forderte ihn auf, die Bundesrepublik innerhalb von 6 Wochen zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung nach Peru an und ordnete die sofortige Vollziehung der Aufenthaltsbeschränkung an. Zur Begründung verwies sie auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Die befristete Aufenthaltserlaubnis sei zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden. Mit der Trennung und Scheidung der Eheleute sei eine wesentliche Voraussetzung für den Aufenthalt entfallen. Damit stehe die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis im behördlichen Ermessen. Ein Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG sei nicht gegeben, da die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen sei. Auch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG habe der Kläger noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt. Von einer außergewöhnlichen Härte könne nicht gesprochen werden, da dem Kläger auf Grund seiner Rückkehrverpflichtung keine erheblichen Schwierigkeiten drohten. Auch nach § 23 Abs. 1 AuslG habe der Kläger kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Sein Sohn habe zwar die deutsche Staatsangehörigkeit, doch habe allein die Ehefrau das Recht zur Personensorge; der Kläger habe nur ein beschränktes Umgangsrecht. Zwar falle auch dieses Umgangsrecht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, doch brauche dieser Gesichtspunkt bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsrecht in der Regel nicht maßgebend berücksichtig zu werden, wenn kein Recht zur Personensorge und keine familiäre Lebensgemeinschaft bestünden. Art. 6 GG gebiete nicht die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zur Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass zur Wahrnehmung des Umgangsrechts kostenaufwendige Besuchsaufenthalte erforderlich seien. Auch ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht sei nicht gegeben.

Gegen diese Verfügung legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein; er führte aus, dass ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland jeglicher Kontakt mit seinem Kind unmöglich wäre. Mit Bescheid vom 30.03.2000, zugestellt am 07.04.2000, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertige es das bloße Umgangsrecht des Klägers nicht, ihm den weiteren Inlandsaufenthalt zu ermöglichen.

Am 05.05.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten verstoße gegen Art. 6 GG, da sie zur vollständigen Trennung von seinem Kind führe; die regelmäßige Ausübung des Umgangsrechts sei ihm wegen der erheblichen Reisekosten unmöglich. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 30.03.2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sei ihr die beabsichtigte Änderung des § 19 AuslG nicht bekannt gewesen. Das gelte wohl auch für die Widerspruchsbehörde. Erst mit Erlass des Innenministeriums vom 24.05.2000 seien die Regierungspräsidien über die Änderung des § 19 AuslG informiert worden. Eine besondere Härte nach der Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liege nicht vor. Da der Gesetzgeber festgelegt habe, dass zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit den Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes zähle, zeige sich, dass bei einem nur eingeschränkten Umgangsrecht ohne familiäre Lebensgemeinschaft keine schutzwürdigen Belange gegeben seien. Andernfalls hätte der Gesetzgeber dies in die Regelung aufgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung müsse bei der Prüfung des Aufenthaltsrechts dem Vorliegen eines Umgangsrechts in der Regel keine erhebliche Bedeutung beigemessen werden.

Der Kläger wurde am 11.07.2000 in seine Heimat abgeschoben.

Mit Urteil vom 25.01.2001 hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 18.02.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 30.03.2000 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide verletzten Rechte des Klägers, da die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Beklagte sei zwar grundsätzlich nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG berechtigt gewesen, die befristete Aufenthaltsgenehmigung des Klägers nachträglich zeitlich zu beschränken. Auch seien die hierzu angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten zutreffend. Schließlich habe die Beklagte die maßgebende Bestimmung des § 19 AuslG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung auch umfassend geprüft; sie sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein weiteres Aufenthaltsrecht nicht bestanden habe. Dagegen sei der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar habe im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch am 30.03.2000 § 19 AuslG noch in seiner ursprünglichen Fassung gegolten, doch habe zwei Wochen zuvor, nämlich am 16.03.2000, der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes angenommen. In Art. 1 dieses Gesetzes sei die hier maßgebende Bestimmung des § 19 Abs. 1 AuslG erheblich geändert worden. Diese Neufassung sei zwar erst am Tage nach ihrer Veröffentlichung am 31.05.2000 (BGBl. I S. 742) in Kraft getreten, doch hätte dieses bereits fortgeschrittene Reformvorhaben im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG von der Widerspruchsbehörde nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Wenn die Ausländerbehörde feststelle, dass zwar derzeit eine für den Ausländer günstige Rechtslage fehle, eine solche aber gerade "im Werden" sei, so handle sie willkürlich, wenn sie den rechtmäßigen Aufenthalt des Betreffenden gerade noch rechtzeitig unterbreche, um zu verhindern, dass dieser in den Genuss einer Rechtsposition komme, die ihm nach dem Willen des Gesetzes alsbald - hier ab dem 01.06.2000 - zukommen solle. Eine solche Ermessensbetätigung, die die Belange des betroffenen Ausländers nicht mehr berücksichtige und nur von dem Ergebnis bestimmt sei, den Aufenthalt zu beenden, sei fehlerhaft. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei es ausgeschlossen, dass die Widerspruchsbehörde über das Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes und die Reform des § 19 Abs. 1 AuslG erstmals mit Schreiben des Innenministeriums vom 24.05.2000 unterrichtet worden sei. Spätestens nach dem Gesetzesbeschluss vom 16.03.2000 sei allen mit der Materie Befassten bekannt gewesen, dass im Bereich des abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach einer ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Vergünstigungen zu erwarten waren. Es sei daher davon auszugehen, dass das Regierungspräsidium auch zuvor schon von diesem Gesetzesvorhaben Kenntnis gehabt habe, zumal das Land Baden-Württemberg durch das zuständige Ministerium über den Bundesrat am gesamten Gesetzgebungsverfahren beteiligt gewesen sei. Den Umständen zufolge sei es dem Regierungspräsidium darum gegangen, durch rasches und entschlossenes Handeln einer etwaigen Aufenthaltsverfestigung des Klägers zuvor zu kommen. Der Vorlagebericht der Beklagten habe das Regierungspräsidium am 16.03.2000 erreicht. Schon am 30.03.2000 sei der Widerspruchsbescheid vom Schreibdienst geschrieben worden. Eine solche Eile könne nur mit dem Motiv erklärt werden, dem Kläger die zu erwartende Verbesserung seiner Rechtsposition vorzuenthalten. Solches sei von der Ermessensermächtigung des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht gedeckt. Die Rechtsänderung des § 19 Abs. 1 AuslG hätte für den Kläger auch eine günstige Auswirkung gehabt. Nach der neuen Gesetzesfassung erwachse einem Ausländer bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Wann eine solche besondere Härte insbesondere vorliege, habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG bestimmt. Durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" sei die Möglichkeit eröffnet, auch andere, nicht in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgezählte besondere Härten zu berücksichtigen, wenn sie dem Grad und der Schwere nach den dort aufgezählten gleichstünden. Eine derartige besondere Härte liege im vorliegenden Fall darin, dass dem Kläger angesichts seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten jeder Kontakt zu seinem leiblichen Kind faktisch genommen werde. Diese Härte treffe den Kläger ungleich schwerer als vergleichbare Ausländer mit einer Rückkehrpflicht nach einer gescheiterten Ehe. Dieser Auffassung stehe der Wortlaut des neuen § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht entgegen. Es sei auch weiter davon auszugehen, dass ein Umgangsrecht zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht ausreiche. § 19 Abs. 1 AuslG wolle jedoch den gutgläubig nach Deutschland gekommenen ausländischen Ehegatten auch nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft wenn nötig schützen. Komme in dieser Konstellation hinzu, dass bereits vor Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG genannten Bestandszeit von zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein Kind geboren worden sei, für das der Betroffene ein Umgangsrecht besitze, so liege in dem Ansinnen, nunmehr jeden persönlichen Kontakt einzustellen, eine besondere Härte i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Dies setze allerdings voraus, dass der betreffende Ausländer von dem ihm eingeräumten Umgangsrecht auch in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise Gebrauch mache. Da diese Erwägungen bei der Entscheidung über die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers unterblieben seien, stelle sich die angefochtene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids als ermessensfehlerhaft dar.

Das Urteil ist der Beklagten am 09.03.2001 zugestellt worden. Am 30.03.2001 hat sie die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 30.10.2001 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprochen. Der Beschluss ist der Beklagten am 12.11.2001 zugestellt worden. Sie hat die Berufung mit einem am 05.12.2001 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet: Die am 01.06.2000 in Kraft getretene Änderung des § 19 AuslG habe keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Klägers gehabt und sei daher zu Recht auch ohne Einfluss auf die Widerspruchsentscheidung gewesen. Die Frage, ob der Kläger ein eigenständiges Recht zum Aufenthalt erworben habe, richte sich ausschließlich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegolten habe. Nach Systematik und Zweck des § 19 AuslG knüpfe die darin vorgesehene Verlängerung der zuvor zum Zweck der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht an dem Zeitpunkt an, in dem die Grundlage für das zweckgebundene und akzessorische Aufenthaltsrecht nach §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 AuslG, nämlich die eheliche Lebensgemeinschaft, weggefallen sei. Da die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter den in § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG bezeichneten Voraussetzungen als eigenständiges und von der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert werde, veränderten sich die Grundlagen und der Aufenthaltszweck der Aufenthaltserlaubnis unmittelbar mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Für die Zeit nach Aufhebung dieser Lebensgemeinschaft fehle es an der Rechtsgrundlage für ein ehebezogenes Aufenthaltsrecht, das unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG stehe. Demzufolge könne eine noch laufende Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde nachträglich auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zeitlich beschränkt werden. Mache die Ausländerbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch, so ändere dies ungeachtet der formellen Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis nichts daran, dass der Aufenthalt des getrennt lebenden Ehegatten fortan materiell allein auf § 19 Abs. 1 AuslG beruhe. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 AuslG unterscheide sich zwar von dem des § 21 Abs. 3 AuslG, doch ändere dies nichts daran, dass sich auch im Fall des § 19 Abs. 1 AuslG ebenso wie beim Erreichen der Volljährigkeit nach § 21 Abs. 3 AuslG Rechtsgrundlage und Aufenthaltszweck kraft Gesetzes änderten. Infolgedessen werde die ursprünglich ehebezogene Aufenthaltserlaubnis mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in ein selbständiges Aufenthaltsrecht umgewandelt. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 AuslG spreche ganz eindeutig dafür, dass es für die Voraussetzungen des eigenständigen Aufenthaltsrecht des Ehegatten allein auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ankomme und hierfür weder auf den Zeitpunkt des Auslaufens der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis noch auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen sei. Nur für den Fall der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten habe der Gesetzgeber die Auflösung der Akzessorietät und die Verselbständigung des Aufenthaltsrechts unabhängig vom Fortbestand der Ehe vorgesehen (§ 19 Abs. 4 AuslG). Es wäre willkürlich, den Fortfall der gesetzlichen Grundlage für das ehebezogene Aufenthaltsrecht von der rechtlichen Geltungsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom Mai 2000 könne ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die zum 01.06.2000 eingeführten Erleichterungen auch Ehegatten zukommen sollen, deren eheliche Lebensgemeinschaft schon vor dem Inkrafttreten dieser Änderung aufgehoben gewesen sei. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn die Neufassung des § 19 AuslG nicht in die Ermessenserwägungen der angefochtenen Maßnahme Eingang gefunden habe. Da die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers lange vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum 01.06.2000 aufgehoben worden sei, könne er hieraus keine ihm günstigere Entscheidung ableiten. Ob der Kläger ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht erworben habe, beurteile sich nach dem zum Zeitpunkt der Aufhebung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft geltenden Recht. Dieses sei beanstandungsfrei angewandt worden.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch dann rechtlich bedenklich, wenn sich die Rechtsposition des Klägers auf Grund der Rechtsänderung zum 01.06.2000 verbessert haben sollte. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen behördlichen Maßnahme sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend. Daher habe das Verwaltungsgericht der Behörde zu Unrecht vorgeworfen, die beabsichtigte Änderung des § 19 AuslG nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt zu haben.

Das dem Kläger zustehende Umgangsrecht könne nicht zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht führen. Das Recht und die Pflicht eines ausländischen Elternteils zum Umgang mit einem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit müsse in die ausländerbehördliche Ermessensentscheidung über die Gewährung des Aufenthaltsrechts nach § 23 Abs. 1 AuslG einbezogen werden. Ob sich daraus ausländerrechtlich ein Aufenthaltsrecht ableiten lasse, hänge von der Intensität der persönlichen Beziehung zwischen einem ausländischen Elternteil und seinem minderjährigen Kind ab. Wenn dem geschiedenen ausländischen Elternteil die Personensorge nicht zustehe und mit ihm auch sonst keine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe, brauche diesem Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Regel keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden. Zur Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein weiteres Aufenthaltsrecht nicht gewährt werden. Der Kläger habe auch bis zu seiner Abschiebung in keiner familiären Lebensgemeinschaft zu seinem minderjährigen Kind gelebt. Auch habe ihm zu dieser Zeit nur ein sehr eingeschränktes Umgangsrecht unter Aufsicht des Kinderschutzbundes zugestanden.

Die Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG führe zu keiner anderen Entscheidung. Die Novelle des § 19 AuslG sei in Kenntnis des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) ergangen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht des zugezogenen Ehegatten führe, hätte sich dies in der Formulierung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG niedergeschlagen. Da dies in der erforderlichen Deutlichkeit nicht erfolgt sei, sei nicht davon auszugehen, dass es grundsätzlich eine besondere Härte i. S. dieser Vorschrift bedeute, dass der Umgang mit dem Kind für den ausländischen Elternteil durch dessen Ausreise erschwert werde. Ein im Ausland lebender Elternteil könne den Umgang mit dem Kind auch in Zeitblöcken wahrnehmen; mit der Aufenthaltsbeendigung sei daher nicht das Ansinnen verbunden, jeden Kontakt zu dem ehelich geborenen Kind einzustellen. Damit lägen auch keine besonderen Umstände vor, die den Kläger in stärkerem Maße belasteten, als dies bei anderen ausreisepflichtigen Ausländern mit inländischen Kindern der Fall sei. Da die Änderung des § 19 AuslG nicht zu einer Veränderung der Rechtsposition des Klägers geführt habe, habe sie auch keine Rolle bei der Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers gespielt. Wenn der Sachbearbeiter im Regierungspräsidium mehrere gleichgeartete Fälle entscheide, entspreche dies dem Grundsatz effizienten Verwaltungshandelns auch dann, wenn von der grundsätzlichen Übung, über Widersprüche nach dem Datum des Eingangs zu entscheiden, abgewichen werde. Im Übrigen könne die Ermessensfehlerhaftigkeit einer Verwaltungsentscheidung nicht damit begründet werden, dass ein angebliches Motiv, das weder in der Entscheidung noch in den Akten eine Grundlage hat, verurteilenswert sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2001 - 7 K 2292/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Die am 01.06.2000 in Kraft getretene Änderung des § 19 Abs. 1 AuslG habe Auswirkungen auf seine Rechtsposition und hätte in die Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums vom 30.03.2000 einfließen müssen. Sie müsse bei ihm zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht führen, da der faktische Verlust des Umgangsrechts mit seinem leiblichen Kind eine besondere Härte darstelle. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen verpflichte die Behörden und Gerichte, für alle Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens durchzuführen. Nach § 1666a BGB sei eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie nur zulässig, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden könne. Das Kindschaftsreformgesetz stelle ausdrücklich klar, dass die Eltern die Pflicht und das Recht haben, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. § 1684 Abs. 1 BGB gebe dem Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und verpflichte und berechtige jeden Elternteil zum Umgang mit dem Kind. Im Lichte dieser Bestimmungen hätte die Beklagte das Vorliegen einer besonderen Härte bejahen müssen. Der geänderte § 19 AuslG sei zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zwar noch nicht in Kraft gewesen, doch hätte die Beklagte bei ihrer Entscheidung die unmittelbar bevorstehende Reform in Erwägung ziehen müssen. Hierbei sei unerheblich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft schon vor dem 01.06.2000 aufgehoben gewesen sei. Die hierfür angeführte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beziehe sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, das hier wegen der Kürze der Ehe nicht bestanden habe. § 19 Abs. 1 AuslG n.F. erstrecke sich nach der Auffassung der Ausländerrechtsreferenten des Bundes und der Länder auch auf die Fälle, in denen eine vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängige Aufenthaltserlaubnis bereits vorher geendet habe. Es sei im Übrigen angesichts der ungewöhnlichen Eile, mit der das Regierungspräsidium entschieden habe, davon auszugehen, dass dort die bevorstehende Gesetzesänderung bekannt gewesen sei und die Absicht bestanden habe, dem Kläger die zu erwartende Verbesserung seiner Rechtsposition abzuschneiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart, der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, die der Senat mit Beschluss vom 30.10.2001 zugelassen hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie von der Beklagten rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO).

Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Anfechtungsklage stattgegeben. Die Befristungsentscheidung und Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 18.02.2000 wie auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.03.2000 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist hier der Fall. Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, war wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen. Diese Voraussetzung ist bereits nach kurzer Zeit - mit der Trennung der Ehegatten im März 1999 - entfallen.

Auch die Ermessenserwägungen im Bescheid der beklagten Stadt sind, wie das Verwaltungsgericht erkannt hat, rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Das gilt insbesondere für die behördliche Prüfung der Frage, ob dem Kläger trotz der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf Grund anderer als der bisher herangezogenen Bestimmungen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eingeräumt werden konnte. Ferner hat die Beklagte die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Klägers nach § 19 AuslG in der seinerzeit geltenden Fassung umfassend geprüft; ohne Rechtsfehler hat sie ein solches Recht verneint.

Rechtmäßig ist auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 30.03.2000. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Bescheid, in dessen Gestalt die Verfügung der beklagten Stadt gemäß § 79 Abs. 1 VwGO Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist, rechtliche Mängel aufweist. Der Widerspruchsbescheid steht im Einklang mit der bei seinem Erlass am 30.03.2000 geltenden Fassung des Ausländergesetzes. Zu diesem Zeitpunkt war kein anderweitiges Aufenthaltsrecht des Klägers nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegeben.

Zu einer anderen Beurteilung führt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht der Umstand, dass der Bundestag am 16.03.2000, also zwei Wochen vor Erlass des Widerspruchsbescheids, die Annahme des Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25.05.2000 (BGBl. I S. 742) beschlossen hat (vgl. Plenarprotokoll 14/93, 8555, 8575). Dieses Gesetzesvorhaben musste die Widerspruchsbehörde nicht zum Anlass nehmen, dem Widerspruch stattzugeben oder seine Bescheidung bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zurückzustellen. Grundsätzlich hat die Widerspruchsbehörde bei ihrer Rechtsprüfung und Ermessensausübung nur vom jeweils geltenden Rechtszustand auszugehen. Ob ausnahmsweise dann anderes gilt, wenn die neue Rechtslage unmittelbar bevorsteht, ihr konkreter Inhalt bereits feststeht und die Entscheidung noch unter Geltung der bisherigen Rechtslage dem Rechtsschutzsuchenden einen bleibenden Nachteil verursachen würde, kann offen bleiben. Denn im damaligen Zeitpunkt (30.03.2000) war für die Widerspruchsbehörde nicht abzusehen, ob und gegebenenfalls wann die vom Bundestag 14 Tage zuvor beschlossene Neuregelung in Kraft treten würde. Der Gesetzesbeschluss des Bundestages war noch dem Bundesrat zuzuleiten. Dieser konnte innerhalb einer Frist von drei Wochen das Vermittlungsverfahren nach Art. 77 Abs. 2 GG einleiten. Ferner konnte er gemäß Art. 77 Abs. 3 GG binnen zwei Wochen nach Beendigung dieses Verfahrens gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz mit aufschiebender Wirkung Einspruch einlegen, über den der Bundestag, unter Umständen mit einer qualifizierten Mehrheit, zu entscheiden hatte. Hinzu kommt, dass dem Kläger durch die Entscheidung nach dem damals geltenden Recht kein bleibender Nachteil entstand. Denn er war nicht gehindert, nach Inkrafttreten der Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG n.F. - noch vor seiner Abschiebung - von Deutschland aus zu stellen. Unter diesen Umständen hat die Widerspruchsbehörde nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sie im Zuge der Bearbeitung einer Reihe ähnlich gelagerter Widerspruchsverfahren nicht den - noch ungewissen - Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet hat, sondern zeitnah über den ihr vorliegenden Widerspruch des Klägers und über andere Widersprüche entschieden hat. Konkrete Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die Behörde die Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers vornehmlich mit dem Ziel vorgezogen hat, diesen nicht in den Genuss der neuen gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AuslG kommen zu lassen, liegen nicht vor.

Es kommt hinzu, dass der Widerspruch des Klägers auch dann nicht erfolgreich gewesen wäre, wenn über ihn erst nach Inkrafttreten der neuen Fassung der Härtefallregelung des § 19 Abs. 1 AuslG am 01.06.2000 entschieden worden wäre. Denn auch auf der Grundlage dieser Regelung hätte dem Kläger weder ein Anspruch auf Zuerkennung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber zugestanden. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall daher die von der Beklagten aufgeworfene, in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstrittene Frage, ob die Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG auch auf Fälle Anwendung finden kann, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor dem 01.06.2000 beendet worden ist (so etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.11.2001, InfAuslR 2002, 183; Urt. v. 14.05.2002 - 1 S 1746 -; Beschl. v. 12.06.2002 - 11 S 800/02 -; BayVGH, Beschl. v. 18.01.2001, InfAuslR 2001, 277; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.05.2001, NVwZ 2001, Beil. I, 83; OVG Brandenburg, Beschl. v. 13.09.2001, AuAS 2001, 230; OVG Saarland, Beschl. v. 17.12.2001, InfAuslR 2002, 181; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.02.2001, InfAuslR 2001, 214; Aschauer, InfAuslR 2001, 265; anderer Ansicht HessVGH, Beschl. v. 01.09.2000, InfAuslR 2000, 497 = NVwZ 2001, Beil. I, 1 = DVBl. 2001, 229; NiedersOVG, Beschl. v. 29.01.2001, AuAS 2001, 110; Beschl. v. 06.03.2001, NVwZ 2001, Beil. I, 85; OVG Berlin, Beschl. v. 06.07.2001, NVwZ 2001, Beil. I, 116 = AuAS 2001, 204; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Aufl. 2000, § 19 Rn. 45). Die Ermöglichung des weiteren Aufenthalts des Klägers wäre jedenfalls nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich gewesen, wie dies in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG n.F. vorausgesetzt wird. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG n.F. liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht; zu den schutzwürdigen Belangen in diesem Sinne zählt auch das Wohl eines mit dem ausländischen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Eine derartige familiäre Lebensgemeinschaft hat zwischen dem Kläger und seinem Kind zu keiner Zeit bestanden. Auch unter anderen Gesichtspunkten war eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG n.F. nicht gegeben. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 14/2368) soll eine derartige Härte insbesondere dann vorliegen, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland etwa auf Grund gesellschaftlicher Diskriminierungen die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, wenn dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, wenn das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder wegen der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert und schließlich, wenn die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird. Auch eine dieser Fallgestaltungen einer besonderen Härte liegt hier nicht vor. Der Kläger gehört ferner nicht zu einer der Personengruppen, deren Schutz maßgeblich mit der Gesetzesänderung angestrebt worden ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mütter, die durch die Gefahr des Verlustes ihres Aufenthaltsrechts davon abgehalten werden könnten, sich aus für sie unzumutbaren ehelichen Lebensverhältnissen zu lösen.

Ein Anspruch des Klägers kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil er sich etwa in einer vergleichbar schwierigen Lage befände wie Personen, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG unmittelbar angesprochen werden. Eine derartige Vergleichbarkeit ergibt sich insbesondere nicht dadurch, dass es dem - auf Grund der Vereinbarung der früheren Ehegatten nicht sorgeberechtigten - Kläger durch den Eintritt der Rückreiseverpflichtung faktisch erheblich erschwert wird, sein Recht zum Umgang mit dem Kind auszuüben. Dieses Umgangsrecht ist mit der Zustimmung des Klägers auf wöchentliche Begegnungen von 45 Minuten Dauer in den Räumen des Kinderschutzbundes und im Beisein Dritter beschränkt worden. Die familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Kind entspricht also aufgrund der Vereinbarung der früheren Ehegatten nicht der einer Lebens- und Erziehungs- bzw. Beistandsgemeinschaft; sie beschränkt sich vielmehr auf eine Begegnungsgemeinschaft in besonders engen zeitlichen und räumlichen Grenzen. Diese Begegnungsgemeinschaft wird zudem durch den Umstand geprägt, dass der Kläger, wie auch sein in der Berufungsverhandlung erörtertes E-Mail vom 26.07.2002 belegt, die deutsche Sprache allenfalls sehr gebrochen und kaum verständlich spricht; der verbalen Verständigung zwischen ihm und dem Kind dürften schon deshalb enge Grenzen gesetzt sein. Unter diesen Umständen kann dem spezifischen Erziehungsbeitrag, den der Kläger im Rahmen der wöchentlichen Begegnungen mit seinem Sohn von höchstens 45 Minuten Dauer in den Räumen des Kinderschutzbundes zu leisten vermochte, kein solches Gewicht zugemessen werden, dass es mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geboten wäre, von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002, InfAuslR 2002, 171). Der Senat verkennt bei dieser Einschätzung nicht, dass auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (BVerfG, a.a.O.). Dennoch ist der Senat der Überzeugung, dass auch unter diesem grundrechtlichen Gesichtspunkt eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG nicht gegeben ist. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den durch Art. 8 EMRK vermittelten Schutz der familiären Beziehung des Klägers zu seinem Sohn. Für diese Wertung spricht nicht zuletzt auch der Gesichtspunkt, dass der Kläger sich - mit Rücksicht auf den Aufwand und die erheblichen Kosten der Anreise aus seiner Heimat Peru - um eine Änderung der Umgangsvereinbarung bemühen könnte, mit der seinen tatsächlich gegebenen Besuchsmöglichkeiten mehr Rechnung getragen wird als durch die bisherige Vereinbarung.

Ist somit die Befristungsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, gilt dasselbe für die erlassene Abschiebungsandrohung. Auch diese ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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