Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.06.2002
Aktenzeichen: 10 S 2551/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1
GKG § 15
GKG § 23
1. Eine Beschwerde, mit der ein Beteiligter eine Erhöhung des festgesetzten Streitwerts erstrebt, ist grundsätzlich unzulässig, da einem Beteiligten regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen ist, eine Erhöhung der im Verfahren angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu bewirken. Anderes gilt nur dann, wenn der im Verfahren kostenerstattungsberechtigte Beteiligte nachweist, dass er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, aus der für den Beteiligten Verbindlichkeiten entstanden sind, die durch eine Erstattung von auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechneten Rechtsanwaltsgebühren nicht gedeckt werden können.

2. Es ist nach wie vor sachgerecht, bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Klageverfahren um die Zuteilung von Milchreferenzmengen das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren entsprechend der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 pauschalierend mit einem jährlich erzielbaren Ertrag von 0,10 EUR (( 0,20 DM) pro Kilogramm der streitigen Referenzmenge zu veranschlagen.

3. Anlass zu einer hiervon abweichenden Streitwertbemessung kann allerdings dann bestehen, wenn aus der streitigen Referenzmenge Nutzungen gezogen werden könnten, die deutlich über oder unter diesem Wert liegen. Maßgeblich ist insofern die Marktsituation bei Einreichung der Klage.

4. Das Gericht ist nicht gehalten, diesbezüglich in eigene Ermittlungen einzutreten. Vielmehr ist es Sache der am Verfahren Beteiligten, dem Gericht entsprechende Angaben zu machen. Kommen sie dem nicht nach, wird es regelmäßig sachgerecht sein, der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu folgen.


10 S 2551/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Garantiemengenregelung

hier: Streitwert

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kunze

am 24. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. November 2001 - 5 K 1246/99 - wird verworfen, die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerden des Beigeladenen und der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. November 2001 - 5 K 1246/99 - bleiben ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde des Beigeladenen ist bereits unzulässig. Der Beigeladene hat kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die von ihm begehrte Änderung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Eine Beschwerde, mit der ein Beteiligter nicht eine Herabsetzung, sondern eine Erhöhung des festgesetzten Streitwerts erstrebt, ist grundsätzlich unzulässig, da einem Beteiligten regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen ist, eine Erhöhung der im Verfahren angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zu bewirken (vgl. Beschl. des Senats v. 13.05.2002 - 10 S 2778/01 -; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.09.1991, NVwZ-RR 1992, 110 = JurBüro 1992, 254). Anderes gilt nur dann, wenn der im Verfahren obsiegende und daher kostenerstattungsberechtigte Beteiligte nachweist, dass er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, aus der für den Beteiligten Verbindlichkeiten entstanden sind, die durch eine Erstattung von auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechneten Rechtsanwaltsgebühren nicht gedeckt werden können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.05.1996, NVwZ-RR 1997, 195).

Im vorliegenden Fall erstrebt der Beigeladene eine Erhöhung des durch das Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts. Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass er ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Erhöhung hat, sind von ihm nicht dargelegt worden.

2. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren Az. 5 K 1246/99 zu Recht gemäß § 25 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG mit 2.572,80 DM festgesetzt. Es ist damit der Empfehlung in Abschnitt II.23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in seiner Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563) gefolgt, bei Streitigkeiten um die Zuteilung von Milchreferenzmengen das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren pauschalierend mit einem jährlich erzielbaren Ertrag von 0,20 DM pro Kilogramm der streitigen Referenzmenge zu veranschlagen.

Dies ist nicht zu beanstanden. Die bezeichnete Empfehlung des Streitwertkatalogs spiegelt die nach wie vor herrschende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu diesem Thema wieder (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. März 1988 - BVerwG 3 C 36.87 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. März 1989 - 7 S 1755/87 - und v. 2. März 1994 - 7 S 353/94 -; HessVGH, Beschl. v. 13. Oktober 1993, AgrarR 1994, 267 = RdL 1994, 322; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 1989, NVwZ 1990, 1092). Ihr jedenfalls im Grundsatz zu folgen, liegt im Interesse der Rechtssicherheit, insbesondere der Kalkulierbarkeit der möglichen Kostenrisiken bei Erhebung einer Klage.

Anlass zu einer hiervon abweichenden Streitwertbemessung kann allerdings dann bestehen, wenn es für das Gericht greifbar ist, dass ein durchschnittlicher vernünftiger Kläger in vergleichbarer Situation (vgl. zu diesem Maßstab etwa Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, 1991, Rn. 4) aus der streitgegenständlichen Milchreferenzmenge Nutzungen ziehen würde, die deutlich über oder unter dem im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angenommenen Wert liegen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, anlässlich der Streitwertfestsetzung diesbezüglich in eigene Ermittlungen oder gar Beweiserhebungen einzutreten (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 29. Dezember 1977, BayVBl 1978, 221) und Erhebungen zu den aktuell erzielbaren Erträgen aus der Nutzung zugeteilter Milchgarantiemengen anzustellen. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache der am Verfahren Beteiligten, dem Gericht entsprechende Angaben zu machen (§ 23 GKG). Kommen sie dem nicht nach, wird es regelmäßig sachgerecht sein, der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu folgen.

Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer zwar geltend, dass es für die Klägerin nahe gelegen hätte, eine ihr zugesprochene Milchgarantiemenge durch Verkauf an der Milchbörse zu verwerten. Die Klägerin hat sich dagegen im Beschwerdeverfahren dahingehend eingelassen, dass aus ihrer Sicht sowohl ein Verkauf als auch eine Verpachtung der Referenzmenge zu erwägen gewesen wären. Ob sich einem durchschnittlichen vernünftigen Kläger in vergleichbarer Situation das eine oder das andere aufgedrängt hätte, ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geklärt worden. Ebenso wenig sind Angaben zu den jeweils erzielbaren Erträgen gemacht worden. Die Beschwerdeführer haben zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt, dass im Falle des Verkaufs der streitgegenständlichen Milchgarantiemenge an der Milchbörse am Börsentermin vom 30. Oktober 2001 ein Verkaufspreis von 1,66 DM pro Kilogramm zu erzielen gewesen wäre. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn nach § 15 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung - hier also die Erhebung der Klage am 27. Mai 1999 - entscheidend. Der bei Erhebung der Klage erzielbare Preis für die Verpachtung oder Veräußerung der streitgegenständlichen Milchgarantiemenge ist aber von keinem der Beteiligten thematisiert worden. Dass das Verwaltungsgericht hierzu keine eigenen Ermittlungen angestellt und sich stattdessen an der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat, ist - wie gezeigt - nicht zu beanstanden.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind entbehrlich, da dieses Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück