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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.05.2005
Aktenzeichen: 10 S 263/05
Rechtsgebiete: EWGVO Nr. 3887/92, EGVO Nr. 1678/98, EGVO Nr. 2419/2001, EGVO Nr. 796/2004, EGVO Nr. 2988/95, EGV, VwGO


Vorschriften:

EWGVO Nr. 3887/92 Art. 14
EGVO Nr. 1678/98 Nr. 7
EGVO Nr. 2419/2001 Art. 53 Abs. 1
EGVO Nr. 2419/2001 Art. 54 Abs. 2
EGVO Nr. 796/2004 Art. 73 Abs. 3
EGVO Nr. 2988/95 Art. 2 Abs. 2 Satz 2
EGV Art. 234 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
1. Werden für die Jahre 1994 bis 1999 gewährte Ausgleichsleistungen zurückgefordert, so richtet sich der Beginn der Zinszahlungspflicht entsprechend Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Dementsprechend ist der Betroffene auch zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum ab Zugang der Zahlung verpflichtet.

2. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 263/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zinsen

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Brandt und Dr. Hartung

am 27. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2004 - 10 K 636/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 3.287,44 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, auf besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und auf ihre grundsätzliche Bedeutung gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, Rn. 19, BVerfGE 110, 77, 83). Hieran gemessen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet. Die Richtigkeit der das Urteil tragenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, entsprechend Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 habe die Klägerin Zinsen auch für den Zeitraum zwischen dem Eingang der Ausgleichsleistung und der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu zahlen, begegnet aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln.

Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 bestimmt, dass bei der Berechnung der Zinsen für einen zurückzuzahlenden Betrag der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug zugrunde zu legen ist. Zwar ist die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zwischenzeitlich durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden, die Modalitäten der Rückforderung bestimmen sich aber weiterhin nach jener Verordnung. Denn nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 01. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil es um die Neufestsetzung bzw. Rückforderung von in den Jahren 1994 sowie 1996 bis 1999 - zu Unrecht - gewährten Ausgleichszahlungen geht.

Die Übergangsregelung des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 soll gewährleisten, dass sich das rechtliche Schicksal von Beihilfeanträgen, die sich auf vor dem 01. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet. Die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des ALLB Horb vom 19.04.2002 (1994), vom 25.04.2002 (1996, 1997 und 1998) sowie vom 29.04.2002 (1999) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004 haben im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 eine Entscheidung über die Beihilfeanträge der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1994 sowie 1996 bis 1999 getroffen. Denn mit diesen Bescheiden sind - wegen der bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen der tatsächlich von der Klägerin auf der Gemarkung Dotternhausen bewirtschafteten Flächen gegenüber den im Rahmen des Gemeinsamen Antragsverfahrens beantragten Flächen - die im Hinblick auf die Anträge der Klägerin ergangenen ursprünglichen Bewilligungsbescheide teilweise aufgehoben, die Ausgleichsbeträge neu festgesetzt und Beträge von der Klägerin zurückgefordert worden. Gerade dieser Aspekt der Neufestsetzung der Ausgleichsleistungen, auf den auch der Widerspruchsbescheid abstellt, bleibt bei der Antragsbegründung der Klägerin unberücksichtigt. Bestandteil dieser umfassenden Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist auch jeweils die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Zinsen vom Zeitpunkt des Empfangs der Ausgleichszahlungen an. Diese Bescheide hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht lediglich insoweit angegriffen, als in diesen Zinsen für den Zeitraum vor Zustellung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verlangt werden. Da die Ausgangsbescheide die Ausgleichszahlungen für die Jahre 1994 sowie 1996 bis 1999 jeweils neu festsetzen und zugleich die sich aus der Neufestsetzung ergebende Teilaufhebung und Rückforderung regeln, richtet sich ihr Inhalt insgesamt nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Auch die Vorschriften über die Modalitäten der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zahlungen zählen zu den für die Beihilfeanträge im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 maßgeblichen Regelungen. Nicht nur der Bewilligungsbescheid, sondern auch die Neufestsetzung stellt eine Entscheidung über den Beihilfeantrag dar. Wie die verschiedenen für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem geltenden Verordnungen (Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) belegen, gehören die Regelungen über die Rückforderung von Zahlungen, die zu Unrecht gewährt worden sind, zum selbstverständlichen Inhalt des Gesamtwerks. Denn Zweck der Verordnungen ist jeweils die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Beihilfen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik. Geht es um die Überprüfung von Beihilfezahlungen, ist notwendigerweise auch zu regeln, welche Rechtsfolgen eine zu Unrecht erbrachte Zahlung für den Betroffenen haben soll.

Der Heranziehung der gegenüber dem Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (Zinsen ab der Übermittlung des Rückforderungsbescheids) strengeren Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kann auch nicht entgegengehalten werden, der Betroffene habe einen Anspruch auf die Geltung der für ihn günstigeren Bestimmung, weil die Kommission durch die neuen Regelungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sowie Art. 73 Abs. 3 der Verordnung Nr. 796/2004) den Rückzahlungspflichtigen erkennbar besser habe stellen wollen. Denn eine solche allgemeine Regelung, wonach bei einer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmung über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen neuen Bestimmungen unabhängig von ihrem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich rückwirkend gelten, findet sich bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Diese Vorschrift ist jedoch, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, auf die hier in Rede stehende Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gerade nicht anwendbar (vgl. Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung).

Entgegen der Antragsbegründung führt auch der Umstand, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit ersetzt worden ist, nicht dazu, dass sich die Rückforderung der in den Jahren 1994 sowie 1996 bis 1999 zu Unrecht erlangten Zahlungen nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet. Die für die Zinsberechnung maßgebliche Rechtsnorm ist inhaltlich unverändert geblieben (vgl. die Änderung des Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durch Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1678/98). Zudem entspricht die regelmäßige Ersetzung von gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen, die auch das Verwaltungsverfahren regeln, der Praxis der Kommission. Dies zeigt auch die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 durch Art. 80 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Aber auch hier findet sich - vergleichbar dem Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - eine Regelung über die Fortgeltung der aufgehobenen Verordnung für zurückliegende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume.

Für die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Beginns der Zinszahlungspflicht sei in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1994 sowie 1996 bis 1999 auf Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 abzustellen, spricht schließlich der Wortlaut des Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Denn hier wird bestimmt, dass diese Verordnung für Beihilfeanträge gilt, die sich auf ab dem 01. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Damit hat der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber ausdrücklich geregelt, dass diese Verordnung für Zeiträume vor dem 01.01.2002 keine Geltung beansprucht.

2) Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausscheidet. Die hier entscheidungserhebliche Auslegung des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Hinblick auf die Rückforderung von in den Wirtschaftsjahren 1994 sowie 1996 bis 1999 zu Unrecht bewilligten Ausgleichsleistungen wirft keine besonders schwierige Rechtsfrage auf.

3) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, bisher höchst- oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dies ist gegeben, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124, Rn. 10). Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber aus, wenn sich die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, die Frage sich also auf der Grundlage des Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1994 - 4 B 114.94 -, NVwZ 1995, 700, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung nicht zuzulassen, weil sich die Antwort auf die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage unmittelbar aus der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung ergibt. Wie unter 1) dargelegt, lässt die Auslegung des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 allein den Schluss zu, dass sich die Modalitäten - hier der Beginn der Zinszahlungspflicht - der Rückforderung von in den Wirtschaftsjahren vor dem 01. Januar 2002 zu Unrecht erhaltenen Ausgleichsleistungen nicht nach dieser, sondern nach der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage veranlasst den Senat auch im Hinblick auf Art. 234 Abs. 3 EGV nicht zur Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.12.1999 - 5 A 4915/98 -, NVwZ 2000, 1069 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV sind aber im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht erfüllt. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV u.a. dann nicht besteht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - Rs. 283/81 -, Slg. 3415 = NJW 1983, 1257). Nach diesen Grundsätzen bedarf es zur Auslegung des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Hinblick auf die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage nicht der Vorlage an den EuGH. Der Vergleich der deutschen Fassung der genannten Norm z.B. mit der gleichermaßen verbindlichen englischen oder französischen Fassung lässt nicht darauf schließen, dass sich die Einzelheiten der Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Ausgleichszahlungen, die für ein Wirtschaftsjahr vor dem 01.01.2002 erbracht worden sind, entgegen den Ausführungen unter 1) nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (Art. 49 Abs. 3) richten. In der Antragsbegründung werden auch keine weiteren Umstände dargelegt, die die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder den EuGH dazu veranlassen könnten, abweichend von den Ausführungen unter 1) davon auszugehen, dass sich die Rückforderung von in den Jahren 1994 sowie 1996 bis 1999 zu Unrecht erlangten Ausgleichszahlungen entgegen der Vorschrift des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 und § 39 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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