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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 10 S 2649/01
Rechtsgebiete: GKG, FeV


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1
FeV § 6 Abs. 7
Zur Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Umschreibung einer Fahrerlaubnis nach § 6 Abs. 7 FeV.
10 S 2649/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Umstellung der Fahrerlaubnis hier: Streitwert

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kunze

am 11. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. November 2001 - 5 K 1307/01 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg wird auf 2.045,17 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. November 2001 - 5 K 1307/01 - ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren Az. 5 K 1307/01 mit 1.500 DM (( 766,94 EUR) zu niedrig bemessen:

1. Auch bei Verwaltungsstreitverfahren, die einen Anspruch auf Umschreibung einer Fahrerlaubnis nach § 6 Abs. 7 Satz 1 FeV zum Gegenstand haben, kann Anlass bestehen, sich bei der Bemessung des Streitwerts an den für die Erteilung und Entziehung einer Fahrerlaubnis entwickelten Bemessungsgrundsätzen (vgl. hierzu Abschnitt II.45.1 bis 5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563) auszurichten. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die beantragte Umschreibung der bestehenden Fahrerlaubnis für den Kläger mit einer Erweiterung seiner Befugnisse verbunden wäre, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Vermittelt die mit der Umschreibung erstrebte Fahrerlaubnisklasse im Vergleich zur inne gehabten hingegen keine weiter reichenden Befugnisse, so wird sich das - hier relevante - objektive Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an einer Umschreibung regelmäßig darin erschöpfen, einen neuen Führerschein zu erlangen, in dem die Reichweite der ihm zu Grunde liegenden Fahrerlaubnis nach Maßgabe der international vereinheitlichten Fahrerlaubnisklasseneinteilung des § 6 FeV zum Ausdruck gebracht wird. Der wirtschaftliche Wert dieses in erster Linie auf gewisse faktische Erleichterungen im internationalen Reise- und Transportverkehr gerichteten Interesses bleibt aber deutlich hinter dem Wert des Interesses am Erwerb oder Erhalt einer entsprechenden Fahrerlaubnis zurück.

Ein dem Erwerb oder Erhalt einer Fahrerlaubnis entsprechendes Interesse eines Klägers wird in den letztgenannten Fällen allerdings ausnahmsweise dann anzuerkennen sein, wenn die Umschreibung von der Fahrerlaubnisbehörde mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der Kläger nicht im Besitz der umzuschreibenden Fahrerlaubnis sei. Denn in dieser Situation hat der Betroffene ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung, dass er Inhaber der von der Fahrerlaubnisbehörde in Abrede gestellten Fahrerlaubnis ist. Verfolgt er dieses Interesse durch Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage, so wird der Streitwert für dieses Verfahren nach den für Verwaltungsstreitverfahren um die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis entwickelten Bemessungsgrundsätzen zu bestimmen sein (vgl. Abschnitt I.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Betroffene sogleich eine auf die Umschreibung seiner Fahrerlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage erhebt und auf diesem Weg eine - inzidente - Klärung der (Vor-)Frage herbeiführt, ob er im Besitz der von ihm geltend gemachten Fahrerlaubnis ist.

2. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger die Umschreibung einer ihm im Jahre 1987 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 1b (Fahrerlaubnisklasseneinteilung nach § 5 Abs. 1 StVZO a.F.) in eine solche der Klasse A1 (Fahrerlaubnisklasseneinteilung nach § 6 Abs. 1 FeV). Mit dieser - zwischenzeitlich wohl erfolgten - Umschreibung war für den Kläger keine Erweiterung seiner Befugnisse verbunden, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Denn die Reichweite einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 (vgl. § 6, § 76 Nr. 6 FeV und Abschnitt I der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) entspricht derjenigen einer Fahrerlaubnis der Klasse 1b (vgl. § 5, § 18 Abs. 2 Nr. 4a, § 72 Abs. 2 StVZO a.F.; vgl. ferner die tabellarische Gegenüberstellung in BR-Drs. 443/98 S. 212). Damit kommt - wie oben gezeigt - im vorliegenden Fall eine Bemessung des Streitwerts nach Maßgabe der für Verwaltungsstreitverfahren um die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1b oder A1 entwickelten Bemessungsgrundsätze nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht.

Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Denn der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Umschreibung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 1b allein deshalb abgelehnt, weil die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden irrtümlich davon ausgegangen waren, dass der Kläger eine solche Fahrerlaubnis nicht (mehr) besitze. Das Interesse des Klägers am Erfolg der von ihm erhobenen Verpflichtungsklage ging damit über sein bloßes Umschreibungsinteresse deutlich hinaus; mit der Erhebung seiner Klage verfolgte er auch das Ziel, eine gerichtliche Bestätigung des Bestands der von ihm geltend gemachten Fahrerlaubnis der Klasse 1b herbeizuführen. Dieses Begehren ist aber - wie gezeigt - dem Interesse am Erwerb oder Erhalt einer Fahrerlaubnis der Klasse 1b gleichzusetzen. Letzteres ist entsprechend der Empfehlung in Abschnitt II.45.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1/2 des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG - in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) -, also mit 4.000 DM zu bewerten. Nach Umrechnung dieses Betrages in einen Euro-Betrag war der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht daher mit 2.045,17 EUR festzusetzen.

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht hingegen kein Anlass, den Streitwert mit einem noch höheren Betrag festzusetzen:

So kommt dem bloßen Umschreibungsinteresse des Klägers im Verhältnis zu seinem vorbezeichneten Interesse an der Bestätigung des Bestands seiner Fahrerlaubnis der Klasse 1b keine Bedeutung von eigenständigem Gewicht zu; denn zwischen den Beteiligten war nicht streitig, dass die sonstigen Voraussetzungen einer Umschreibung der Fahrerlaubnis der Klasse 1b in eine solche der Klasse A1 vorlagen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, dass für diesen die Umschreibung von besonderer Wichtigkeit war, weil er ein Kraftrad besitze, dessen Einsatz im Straßenverkehr die Innehabung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 voraussetze, rechtfertigt dies ebenfalls keinen höheren Ansatz des Streitwerts. Denn hiermit wird lediglich das typische Interesse an der Feststellung des Bestehens einer Fahrerlaubnis dargelegt. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgetragen, die auf ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse des Klägers schließen lassen, wie dies etwa der Fall wäre, wenn der Kläger aus beruflichen Gründen auf die Nutzung seines Kraftrads angewiesen wäre.

Auch im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, einen höheren Streitwert festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind entbehrlich, da dieses Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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