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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.05.2005
Aktenzeichen: 10 S 273/05
Rechtsgebiete: EGVO Nr. 2419/2001, EWGVO Nr. 3887/92, EGV, VwGO


Vorschriften:

EGVO Nr. 2419/2001 Art. 49 Abs. 3
EWGVO Nr. 3887/92 Art. 14
EGV Art. 234 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
1. Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist hinsichtlich des Zeitraumes, für den für den zurückgeforderten Betrag Zinsen zu zahlen sind, abschließend und verweist lediglich hinsichtlich der Zinshöhe auf das nationale Recht.

2. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 273/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zinsen

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Brandt und Dr. Hartung

am 27. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2004 - 10 K 637/04 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 735,54 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO).

1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, Rn. 19, BVerfGE 110, 77, 83). Hieran gemessen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft.

In der Antragsbegründung wird die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen, maßgeblich für die Berechnung der Zinsen sei Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) 445/2002 ungeachtet des Umstands, dass die Zinsen für die Rückforderung von Ausgleichszulagen zu zahlen sind, die für die Wirtschaftsjahre 1996, 1997,1998 und 1999 geleistet worden waren, da weder die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 noch die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 Verfahren, die zurückliegende Wirtschaftsjahre betreffen, von der Anwendung der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits geltenden Neuregelungen ausgenommen hätten.

Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bestimmt in Satz 1, dass die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet werden. Hinsichtlich des anzuwendenden Zinssatzes regelt Satz 2, dass dieser nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt wird, jedoch nicht niedriger sein darf als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass diese Regelungen hinsichtlich des Zinszeitraums abschließend sind und lediglich in Bezug auf den Zinssatz auf nationales Recht verweisen. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut und der Systematik der verschiedenen Bestimmungen des Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Die Kommission als gemeinschaftsrechtlicher Verordnungsgeber hat in Bezug auf die im Bereich der Rückforderung zu regelnden Aspekte ersichtlich zwischen abschließenden Regelungen und solchen unterschieden, bei denen den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum eröffnet ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 8 im Verhältnis zu den sonstigen Regelungen. In den Absätzen 2, 3 und 8 ist den Mitgliedstaaten Raum für eigene politische Entscheidungen eröffnet worden (z.B. "Die Mitgliedstaaten können...."). Demgegenüber lassen die sonstigen Absätze schon nach ihrem Wortlaut abweichende Regelungen der Mitgliedstaaten nicht zu ("...ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich .... Zinsen verpflichtet."). Auch die Systematik des Absatzes 3 selbst spricht gegen die Auslegung des Beklagten, die Mitgliedstaaten seien abweichend von Satz 1 berechtigt, Zinsen auch für den Zeitraum vor der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber zu verlangen. Denn nur hinsichtlich des Zinssatzes wird auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verwiesen, der Beginn der Zinszahlungspflicht wird aber in einer eine abweichende Regelung durch die Mitgliedstaaten ausschließenden Weise in der Verordnung selbst bestimmt.

Gegen die Ansicht, Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ermächtige die Mitgliedstaaten entgegen seinem insoweit eindeutigen Wortlaut zu einer Vorverlagerung des Beginns der Zinszahlungspflicht spricht auch der Vergleich mit der - den Beteiligten aus gleich gelagerten Verfahren (VG Karlsruhe, Urt. v. 15.12.2004 - 10 K 606/04 - und - 10 K 636/04 -) bekannten - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Diese Verordnung, die durch die hier in Rede stehende Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 1), regelte in ihrem Art. 14 - vergleichbar dem Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - die Einzelheiten der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sah die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung von Zinsen auch für den Zeitraum zwischen der - zu Unrecht erfolgten - Zahlung und der Bekanntgabe (Übermittlung) des Rückforderungsbescheids vor. Von dieser weitgehenden Zinszahlungspflicht ist der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber abgerückt und hat in Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 diese Pflicht auf den Zeitraum ab der Bekanntgabe (Übermittlung) des Rückforderungsbescheids beschränkt. Die Entscheidung der Kommission, den Beginn der Zinszahlungspflicht zu Gunsten des Zahlungsempfängers auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, würde unterlaufen, sollten die Mitgliedstaaten, wie vom Beklagten geltend gemacht, berechtigt sein, über Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 hinauszugehen und - vergleichbar mit der unter der Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bestehenden Rechtslage - Zinsen bereits ab Empfang der Zahlung zu verlangen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem in der Antragsbegründung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (NVwZ 2004, 636) im Sinne der Darlegungen des Beklagten tatsächlich der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen ist, bei der Rückforderung einer Beihilfe müssten sämtliche sich aus der Beihilfe ergebenden finanziellen Vorteile beseitigt werden, so dass der zurückzuzahlende Beihilfebetrag vom Zeitpunkt der Auszahlung an zu verzinsen sei. Denn entscheidend ist die für die Rückforderung zu Unrecht erlangter Zahlungen maßgebliche Rechtsnorm. Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 beschränkt die Zinszahlungspflicht des Zahlungsempfängers aber auf den Zeitraum ab der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids.

2) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, bisher höchst- oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dies ist gegeben, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124, Rn. 10). Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber aus, wenn sich die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, die Frage sich also auf der Grundlage des Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1994 - 4 B 114.94 -, NVwZ 1995, 700, zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung).

Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung nicht zuzulassen, weil sich die Antwort auf die vom Beklagten als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage unmittelbar aus der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung ergibt. Wie unter 1) dargelegt, lassen Systematik und Wortlaut des Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sowie der Vergleich mit der durch diese Verordnung aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 allein den Schluss zu, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, unter der Geltung jener Verordnung bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge Zinsen auch für den Zeitraum vor der Bekanntgabe (Übermittlung) des Rückforderungsbescheids zu verlangen.

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage veranlasst den Senat auch im Hinblick auf Art. 234 Abs. 3 EGV nicht zur Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.12.1999 - 5 A 4915/98 -, NVwZ 2000, 1069 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV sind aber im Hinblick auf die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage nicht erfüllt. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV u.a. dann nicht besteht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - Rs. 283/81 -, Slg. 3415 = NJW 1983, 1257). Nach diesen Grundsätzen bedarf es zur Auslegung des Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Hinblick auf die vom Beklagten - der Sache nach - als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage nicht der Vorlage an den EuGH. Der Vergleich der deutschen Fassung der genannten Norm z.B. mit der gleichermaßen verbindlichen englischen oder französischen Fassung lässt nicht darauf schließen, dass die Mitgliedstaaten doch berechtigt sein sollen, hinsichtlich des Beginns der Zinszahlungspflicht zum Nachteil des Betroffenen über die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung hinauszugehen. Vielmehr wird auch hier erkennbar, dass die Verordnung den Beginn der Zinszahlungspflicht abschließend regelt und lediglich hinsichtlich der Zinshöhe auf das jeweilige nationale Recht verwiesen wird. Auch ist die Terminologie in Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gerade bei der Gegenüberstellung mit vergleichbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Zinszahlungspflicht so eindeutig, dass auch die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und auch der EuGH zu der oben dargelegten Auslegung kommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 3 GKG. Maßgeblich für die Festsetzung ist der Gesamtbetrag, der sich für die Jahre von 1996 bis 1999 aus den Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskont/Basiszinssatz für den Zeitraum vom Zugang der jeweiligen Ausgleichszahlung bis zur Bekanntgabe des Änderungs- und Rückforderungsbescheids vom 15.04.2002 errechnet.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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