Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 10 S 2860/07
Rechtsgebiete: GG, StVG, GebOSt, GebTSt


Vorschriften:

GG Art. 84 Abs. 1 (a.F.)
StVG § 6a Abs. 1
StVZO § 29d
GebOSt § 1
GebTSt Nr. 254
Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen der Behörde zur Durchsetzung einer Stilllegungsverfügung im Wege der Verwaltungsvollstreckung.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 2860/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gebühr für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung.

Am 06.10.2005 teilte die A. Versicherungs-AG der Beklagten aufgrund von § 29c StVZO mit, dass das für das Motorrad des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen S-xx 1 bestehende Versicherungsverhältnis zum 20.09.2005 beendet worden sei. Im Hinblick hierauf erließ die Beklagte am 07.10.2005 gegenüber dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs eine auf § 29d Abs. 2 StVZO gestützte Stilllegungsverfügung, mit der der Kläger aufgefordert wurde, unverzüglich nach Bekanntgabe der Verfügung der Zulassungsstelle der Beklagten den Fahrzeugschein abzuliefern, die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen sowie den Fahrzeugbrief zum Eintrag der Stilllegung vorzulegen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht bis zum 20.10.2005 nachkomme, wurde dem Kläger die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedroht. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass hierfür gemäß Nr. 254 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr von bis zu 286,- EUR zu erheben sei. In der Begründung der Verfügung wurde hinsichtlich des angedrohten Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs auf §§ 20 und 26 Abs. 2 LVwVG hingewiesen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt.

Nachdem der Kläger der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen war, erteilte die Beklagte ihrem Vollstreckungsdienst am 21.10.2005 den Auftrag, den Fahrzeugschein einzuziehen und die Kennzeichen zu entstempeln. Zugleich wurde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Am 11.11.2005 legte der Kläger eine neue Versicherungsbescheinigung für das Fahrzeug vor. Daraufhin wurde die Vollstreckung eingestellt. Aus dem Bericht des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 geht hervor, dass der Vollstreckungsbeamte der Beklagten versucht hat, den Kläger am 02. und am 03.11.2005 gegen 8.20 und 7.40 Uhr an der im Rubrum genannten Adresse zu erreichen. Nach dem Bericht wurde am 02.11.2005 an der Wohnung des Klägers ein Hinweiszettel hinterlassen. Am 03.11.2005 erhielt der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten gegen 16.40 Uhr einen telefonischen Hinweis von der Funkzentrale, dass eine Versicherungsbestätigung nachgereicht werde. Für die beiden Vollstreckungsversuche gab der Bedienstete einen Zeitaufwand von jeweils einer halben Stunde an. Zudem berechnete er eine halbe Stunde für eine Kontaktaufnahme am 27.10.2005 gegen 7.00 Uhr.

Mit Verfügung vom 22.11.2005 forderte die Beklagte den Kläger für die aufgrund der Stilllegungsverfügung eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen mit dem Ziel der Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs zur Zahlung von 105,- EUR auf und stützte dies auf Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt.

Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid trug der Kläger vor, die festgesetzte Gebühr sei unangemessen hoch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Die zugrunde liegende Stilllegungsverfügung sei rechtmäßig gewesen. Dies gelte auch für die Vollstreckungsmaßnahmen zur versuchten zwangsweise Stilllegung des Motorrads, da bei ihrem jeweiligen Ergehen die neue Versicherungsbestätigung bei der Beklagten noch nicht vorgelegen habe. Auch die Höhe der Vollstreckungsgebühren sei nicht zu beanstanden. Für den amtsinternen Vollstreckungsauftrag sei eine Gebühr von 36,- EUR, für die beiden Vollstreckungsversuche an der Wohnanschrift des Klägers seien jeweils 50,- EUR und für das Telefonat weitere 10,- EUR anzusetzen. Den sich hieraus ergebenden Betrag von 146,- EUR habe die Beklagte mit der Festsetzung von lediglich 105,- EUR unterschritten. Dass die Gebühr unangemessen hoch sei, sei schon deshalb unzutreffend, weil die gebührenrechtliche Obergrenze nach der bundesrechtlichen Gebührenordnung bei 286,- EUR liege und die baden-württembergische Vollstreckungskostenordnung keine derartige Obergrenze kenne. Für den Widerspruchsbescheid wurde eine Gebühr von 32,- EUR festgesetzt.

Am 21.07.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass der Vollstreckungsbeamte zweimal bei ihm zu Hause gewesen sei. Der Vollstreckungsbeamte der Beklagten habe ihm in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie einmal bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn dort aber nicht angetroffen hätten. Ein zweimaliges Aufsuchen entspreche auch nicht dem Gebot, die Kosten für Verwaltungsvorgänge möglichst niedrig zu halten.

Mit Urteil vom 23.10.2007 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 insoweit aufgehoben, als Gebühren für die Vollstreckung über 88,- EUR hinaus festgesetzt wurden. Ferner hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart aufgehoben, soweit der Widerspruch über die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 88,- EUR zurückgewiesen wurde; darüber hinaus hat es die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Entgegen der Annahme der Beklagten, sei Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt nicht Grundlage für ihre Gebührenforderung. Nr. 254 enthalte keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung oder Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen, sondern lediglich für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO vom 07.10.2005. § 29d Abs. 2 StVZO sei auch nicht die Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruhe die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 07.10.2005 auf § 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 bis 3 und § 26 LVwVG. Nach § 7 LVwVGKO betrage die Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs 40,-EUR für jeden bei der Anwendung eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO werde für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,- EUR erhoben. Auf die Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes könne der Bescheid auch nachträglich gestützt werden, weil es sich um eine gebundene Entscheidung und um eine feste Gebühr handele. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei auch rechtmäßig gewesen, so dass die Beklagte Gebühren verlangen dürfe. Die Grundverfügung sei durch die Anordnung des Sofortvollzugs vollstreckbar gewesen, auch habe die Beklagte die Vollstreckung angedroht. Ferner sei ein Zwangsgeld nicht geeignet gewesen, die gebotene schnelle Durchsetzung der Stilllegung des Kraftfahrzeugs sicherzustellen. Der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten habe zwei Vollstreckungsversuche unternommen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Bediensteten der Beklagten vom 02.11.2005 reagiert habe, seien weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung der Beklagten notwendig gewesen.

Am 06.11.2007 ist der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt worden. Mit am 03.12.2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben sowie die Klage abzuweisen. In dem am 03.01.2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthalte Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt auch den Gebührentatbestand für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen. In der ursprünglichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs sei noch eindeutig auf die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens abgestellt worden. Bei der Änderung im Jahr 1993 sei nicht erkennbar, dass der Normgeber die Absicht gehabt habe, die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens aus dem Tatbestand der Nr. 254 des Gebührentarifs herauszunehmen. Auch bei der letzten Änderung im Jahr 1998 sei insoweit keine Änderung erfolgt. Gerade im Hinblick auf das Massengeschäft und die gebotene Eilbedürftigkeit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen sei davon auszugehen, dass der Normgeber mit Nr. 254 des Gebührentarifs eine einheitliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren habe schaffen wollen. Hierfür spreche auch die Änderung durch § 25 der Fahrzeugzulassungsverordnung zum 01.03.2007. Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz sei nicht einschlägig, weil es nicht um eine Ersatzvornahme oder Ausübung unmittelbaren Zwangs, sondern um eine originäre gesetzliche Verpflichtung der Behörde selbst gehe. Im Hinblick auf die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr könne in Fällen nicht vorhandenen Versicherungsschutzes nicht erst ein Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes durchgeführt werden. Vielmehr habe die Zulassungsbehörde die Verpflichtung, selbst tätig zu werden. Der Gesetzgeber habe der Behörde in dem eilbedürftige Massengeschäft ein eigenes Recht zur Entstempelung des Kennzeichen gegeben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Behördenakte der Beklagte, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte über die Berufung der Beklagten verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht vertreten war. Denn der Kläger ist in der ihm rechtzeitig am 25.02.2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006, soweit darin als Gebühren für die Vollstreckung mehr als 88,- EUR festgesetzt wurden, und darüber hinaus die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Denn die Bescheide sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids als dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Art. 84 Abs. 1 GG, dass die Länder, sofern sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Zum Verwaltungsverfahren in diesem Sinne zählen auch die Vorschriften über die Durchsetzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. BVerfGE 55, 274, 320 f.; 75, 108, 152). Es bestehen aber keine bundesrechtlichen Rechtsnormen zur Vollstreckung einer aufgrund von § 29d StVZO gegenüber einem Halter eines Kraftfahrzeugs erlassenen Anordnung, so dass die - allgemeinen - landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung zur Anwendung kommen. Danach hat die Beklagte die Vollstreckung ihrer Grundverfügung vom 07.10.2005 zu Recht auf die Vorschriften des Landesrechts gestützt (§§ 20 und 26 LVwVG; Androhung unmittelbaren Zwangs). Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die Maßnahmen der Beklagten zur zwangsweisen Durchsetzung der Stilllegungsverfügung nach Maßgabe des Landesrechts rechtmäßig.

Das den Ländern nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. zustehende Recht zur Regelung des Verwaltungsverfahrens schließt auch die Kompetenz ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64 -, BVerfGE 26, 281). Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1975 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Diese bundesrechtliche Gebührenordnung (in Verbindung mit § 6a Abs. 1 und 2 StVG) ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. auch VG Koblenz, Urt. v. 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO; Urt. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/06.KO -, juris) Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids der Beklagten vom 22.11.2005. Denn Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen einer Landesbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29d StVZO erlassenen Grundverfügung (1). Auch die konkrete Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (2).

1) Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 geltenden Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr können für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Gebühren in Höhe von 14,30 bis 286,- EUR erhoben werden. Dazu zählen auch die hier von der Beklagten vorgenommenen Handlungen zur zwangsweisen Durchsetzung einer auf § 29 d Abs. 2 StVZO gestützten Stilllegungsverfügung.

a) Für die Auslegung der Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr kommt der zum Erlass der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ermächtigenden bundesrechtlichen Bestimmung besondere Bedeutung zu. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für "Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern". Die Verordnungsermächtigung selbst findet sich in § 6a Abs. 2 StVG. Die Ermächtigung ist ersichtlich weit formuliert ("im Zusammenhang mit der Stilllegung"). Liegt entgegen der Verpflichtung aus § 1 des PflVG für ein Kraftfahrzeug kein ausreichender Versicherungsschutz vor, muss dessen weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verhindert werden. Dies soll durch § 29d StVZO sichergestellt werden. Kommt der Halter den Verpflichtungen aus § 29d StVZO nicht umgehend nach, muss das Ziel des Ausschlusses der weiteren Verkehrsteilnahme mit den Mitteln des Verwaltungszwangs herbeigeführt werden. Diesem auf das Ziel des Ausschlusses einer weiteren Verkehrsteilnahme ausgerichteten Verständnis entspricht es, die Ermächtigung in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG dahingehend auszulegen, dass diese Normen sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erfasst und damit auch solche, die schließlich zur Herbeiführung des Ergebnisses im Wege des Verwaltungszwangs führen.

Dieses Verständnis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG legt auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm nahe. Ihren jetzigen Wortlaut erhielt die Vorschrift über die "Gebühren für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern" durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Art. 23 Nr. 2, BGBl. I S. 805; damals § 6a Abs. 1 StVG). Der Entstehungsgeschichte dieser Norm (insbesondere BT-Drs. VI/329, zu Art. 17, S. 30 f.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 1970 (§ 6a Abs. 1 StVG) keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigte. Vor Inkrafttreten des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom Juni 1970 fand sich die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Gebühren für behördliche Maßnahmen im Straßenverkehr in § 6 Abs. 1 Nr. 7 StVG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969, BGBl. I S. 217). Danach konnte der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erlassen. Zu den "behördlich angeordneten Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen" zählt aber auch die Durchsetzung einer Anordnung zur Stilllegung eines nicht mehr versicherten Kraftfahrzeugs im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Danach erfasste die frühere Verordnungsermächtigung auch die Berechtigung, Gebühren für amtliche Handlungen im Bereich der Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung festzusetzen.

Das VG Koblenz, auf das sich auch das VG Stuttgart gestützt hat, hat im Urteil vom 06.11.2006 (- 4 K 615/06.KO -, Rn. 42, NVwZ-RR 2007, 509 f.) die Ansicht vertreten, die Vollstreckung einer Anordnung nach § 29d StVZO sei keine Maßnahme "im Zusammenhang" mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, sondern sie sei die Stilllegung. "Im Zusammenhang" mit der Stilllegung stünden lediglich vorangegangene Verfügungen, wie etwa eine Anordnung nach § 29d Abs. 2 StVZO. Dieser Argumentation kann gerade angesichts der erkennbar weiten Formulierung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Rechtsverordnung und dem Bestreben des Normgebers, nicht versicherte Kraftfahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auch tatsächlich auszuschließen, nicht gefolgt werden. Diese Intention des Gesetzgebers bedingt die Einbeziehung auch der Vollstreckungsmaßnahmen in den Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG.

b) Der - eng verstandene - Wortlaut von Nr. 254 Satz 1 des Gebührentarifs könnte gegen die Anwendung dieser Norm auf Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsvollstreckung sprechen. Denn dort ist von "Anordnungen" die Rede. Eine solche "Anordnung" ist zwar der Ausgangsbescheid vom 07.10.2005, wohl aber nicht eine tatsächliche Handlung der Beklagten zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung dieser Verfügung.

Der Wortlaut der Norm ist aber auch im Lichte der betreffenden Ermächtigungsgrundlage zu deuten. § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG ist aber, wie oben dargelegt, dahingehend auszulegen, dass im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Vorgaben von § 1 des PflVG auch Maßnahmen zur zwangsweisen Befolgung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst sind. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass - wie nachfolgend dargelegt - die Worte "Sonstige Anorderungen" nicht Ausdruck einer Beschränkung auf Verwaltungsakte sind. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in einer Auffangnorm ("Sonstige") mehrere Gebührentatbestände - darunter auch Zwangsmaßnahmen - zusammengefasst, die zuvor jeweils in einer gesonderten Bestimmung geregelt waren.

c) Auch die Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Fassung der Nr. 254 des Gebührentarifs spricht für die Ansicht, dass hiervon auch die Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO erfasst werden.

Vorgängerregelung der hier maßgeblichen Nr. 254 des Gebührentarifs waren die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) mit folgendem Wortlaut:

"244

Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs

245

Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind"

Der Gebührentarif trennte hier noch zwischen der Anordnung selbst und ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Allein diese Trennung und die ausdrückliche Benennung von Zwangsmaßnahmen in Nr. 245 führt zu dem Schluss, dass nicht nur die eigentliche Anordnung, sondern auch ihre Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfasst war und sich die Gebühren für diese Amtshandlungen nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr richteten.

Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 22. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1291) erhielten die Nrn. 244 und 245 des Gebührentarifs folgende Fassung:

"244 Stilllegung eines Fahrzeugs

244.1 Vorübergehende oder endgültige Stilllegung eines Fahrzeugs einschließl. der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des Stilllegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs

244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene

244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten

245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung

245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen

245.2 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug

Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind."

Auch hier ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Zwangsmaßnahmen, dass auch Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung erfasst sind (vgl. zu dieser Fassung des Gebührentarifs, OVG Hamburg, Urt. v. 04.04.1981 - OVG Bf II 52/89 -; Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und auch im Rahmen der unmittelbaren Ausführung).

Ziel der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 6. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1683) war die Straffung und Vereinfachung der durch zahlreiche Änderungen unübersichtlich gewordenen Regelungen des Gebührentarifs und der verstärkte Übergang zu Rahmengebühren anstelle der bisher regelmäßig vorgeschriebenen Festgebühren (vgl. Begründung des Entwurfs des Bundesministeriums für Verkehr, BR-Drs. 544/93, S. 28, 30). Entsprechend der generellen Vorgabe der Reduzierung der Gebührenpositionen wurden die bisherigen Nrn. 244 und 245 in der Nr. 254 zusammengefasst:

"254

Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z. B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)

Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind."

Den Materialien dieser Änderungsverordnung ist aber nicht zu entnehmen, dass mit dieser Zusammenfassung eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Regelung verbunden war. Im Übrigen ist der Hinweis auf eine zwangsweise Einziehung des Führerscheins ein Indiz dafür, dass der Verordnungsgeber nicht von der bisherigen Regelung abweichen wollte, wonach die Gebührenordnung auch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Durchsetzung von Anordnungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist.

Die nächste wesentliche Änderung erfolgte durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214). Hierdurch erhielt Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr folgenden Wortlaut:

"Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt sowie nachgewiesen worden sind."

Zwar fehlt hier in Satz 1 im Gegensatz zu den vorherigen Regelungen der Hinweis auf eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung einer Anordnung z. B. nach § 29d StVZO. Aus der Begründung dieser Änderungsverordnung (BR-Drs. 443/98, S. 341 zu Art. 5 Nr. 3 Buchst. e) ergibt sich aber, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung (Benennung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) lediglich eine redaktionelle Anpassung verfolgt hat. Jedenfalls spricht nichts für die Annahme, der Verordnungsgeber habe entgegen der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sowie den bisherigen gebührenrechtlichen Regelungen Verwaltungszwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 29d StVZO vom Anwendungsbereich der Nr. 254 des Gebührentarifs ausnehmen wollen. Dies folgt auch letztendlich aus deren Satz 2. Wollte man den Begriff der Anordnungen in einem engen, auf Verwaltungsakte beschränkten Sinn begreifen, so würde Satz 2, ohne dass ein Regelungsbedürfnis erkennbar wäre, eine Selbstverständlichkeit aussagen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die für einen Grundverwaltungsakt festgesetzte Gebühr nicht entfällt, wenn dieser vom Betroffenen später befolgt wird. Nur wenn es diesen allgemeinen Grundsatz nicht gäbe, bestünde ein Bedürfnis für eine Regelung in Bezug für die Gebühr für die Grundverfügung. Dementsprechend spricht die Existenz des Satzes 2 für die Annahme, dass der Begriff der Anordnung weit zu verstehen ist und sämtliche Schritte zur Durchsetzung eines Stilllegungsverfügung erfasst.

Vor Zustellung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.06.2006 wurde der Gebührentarif (Anlage zu § 1 GebOSt) noch durch die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Art. 9, BGBl. I S. 988) geändert. Mit dieser Änderung (Einfügung der Worte "der Fahrzeug-Zulassungsordnung") ist ebenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. Begründung des Entwurfs, BR-Drs. 811/05, S. 183).

2) Die Höhe der von der Beklagten im Bescheid vom 22.11.2005 festgesetzten Gebühr von 105,- EUR ist nicht zu beanstanden.

Der Senat geht davon aus, dass sich der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes der Beklagten W. am 02. und am 03.11.2005 zu der im Rubrum genannten Anschrift des Klägers begeben, diesen aber dort jeweils nicht angetroffen hat. Auch das Verwaltungsgericht hat diesen tatsächlichen Ablauf zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Gegen diese tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die sich insbesondere auf den handschriftlich ausgefüllten Bericht des Mitarbeiters W. des Vollstreckungsdienstes der Beklagten vom 16.11.2005 stützen kann, ist vom Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht worden. Die Annahme des Klägers, der Bedienstete des Vollstreckungsdienstes habe sich nur einmal zu seiner Wohnadresse begeben, könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Bediensteten des Vollstreckungsdienstes, wie die Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, nur beim jeweils ersten Vollstreckungsversuch den sog. Hinweiszettel im Briefkasten des Vollstreckungsschuldners hinterlassen.

Die Vorgabe in § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG zur Höhe der Gebühren bezieht sich auf die vom Verordnungsgeber festzulegende Gebührensätze. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet aber im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der dort genannten Fassung Anwendung. Sind, wie in Nr. 254 des Gebührentarifs, für Gebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat auf Aufforderung des Senats die - dann vom Senat auch dem Kläger bekannt gegebene - Grundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 105,- EUR vorgelegt. Ausreichende Basis für die intern festgesetzte Gebühr von 105,- EUR ist eine Kostenkalkulation und -analyse der organisatorischen Zusammenarbeit zwischen der Kfz-Zulassungsstelle und des Vollzugsdienstes der Beklagten aus dem Jahr 1997. Diese berücksichtigt den unterschiedlichen Aufwand bei mehrfachen Vollstreckungsversuchen des Vollzugsdienstes bis zur abschließenden Zwangsentstempelung. Nach der von der Beklagten vorgelegte Kalkulation ist der festgesetzte Betrag richtig berechnet. Dass der Betrag von 105,- EUR den Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu stark belastet, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss vom 8. April 2008

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG auf 49,- EUR festgesetzt (vom Verwaltungsgericht in Höhe von 17,- EUR aufgehobener Gebührenbescheid der Beklagten zuzüglich der Widerspruchsgebühr in Höhe 32,- EUR).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück