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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 10 S 2925/06
Rechtsgebiete: EWGRL 91/439, StVG, LVwVfG, FeV


Vorschriften:

EWGRL 91/439 Art. 1 Abs. 2
EWGRL 91/439 Art. 7
EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 2, Abs. 4
EWGRL 91/439 Art. 9
StVG § 3 Abs. 1
LVwVfG § 47
FeV § 28 Abs. 4
1. Eine Verfügung, in der dem Inhaber einer von einem anderen EU - Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, kann vom Gericht in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (Fortführung von Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 -).

2. Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat sind solche, die den Behörden des Ausstellermitgliedstaats bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung des Wohnsitzerfordernisses hätten bekannt sein müssen (hier: Angabe einer deutschen Adresse im Antragsformular). Es ist nicht erforderlich, dass diese Informationen vom Ausstellermitgliedstaat übermittelt worden sind.

3. Unbestreitbar sind auch solche Informationen, die dem Ausstellermitgliedstaat zur Verfügung standen und von den Angaben der Fahrerlaubnisinhabers im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bestätigt werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 2925/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen ausländischer Fahrerlaubnis

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4.Juli 2006 - 11 K 2726/05 - ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 - auf die Berufung der Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/ 8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung des Gebrauchs seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet.

Dem 1975 geborenen Kläger wurde am 28.01.1994 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Mit Strafbefehl vom 23.03.1998 entzog ihm das Amtsgericht Heidelberg die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,30 ?. Am 27.10.1998 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Mit weiterem Strafbefehl vom 17.01.2001 entzog das Amtsgericht Ludwigshafen dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 ? erneut die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 7 Monaten. Ein im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten vom 09.11.2001 kam zu dem Ergebnis, beim Kläger sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 09.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Einen erneuten Wiedererteilungsantrag vom 03.04.2002 lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 16.12.2002 ab, weil der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.

Anlässlich einer Polizeikontrolle am 08.03.2005 legte der Kläger einen am 10.11.2004 in Pilsen ausgestellten Führerschein der Tschechischen Republik vor. Unter Nr. 8 ist als Wohnsitz "Pilzen 4" eingetragen. Mit Schreiben vom 19.04.2005 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle auf, weil die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausgeräumt seien, und kündigte ihm an, andernfalls die ausländische Fahrerlaubnis abzuerkennen.

Mit Verfügung vom 09.05.2005 untersagte die Beklagte dem Kläger, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen" (Ziff. 1), forderte ihn auf, den Führerschein der Führerscheinbehörde gem. § 47 Abs. 2 FeV zum Versand an das Ausstellerland unverzüglich vorzulegen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 an. Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle abgebe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Fahrerlaubnis sei gemäß § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 3 und 5. sowie § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, weil der Kläger ein zurecht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht habe. Die Bedenken gegen seine Fahreignung seien noch immer begründet. Die Richtlinie 91/439/EWG stehe der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegen. Da der Kläger seit Geburt ununterbrochen in Mannheim gemeldet sei, liege ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor. Aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen werde aber davon abgesehen, eine Rücknahme beim Ausstellerland zu erwirken.

Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 zurück.

Der Kläger hat am 28.11.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe den EU-Führerschein in der Tschechischen Republik legal erworben. Er habe Fahrstunden genommen, eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt und eine ärztliche Untersuchung absolviert. Hierüber könne er Nachweise vorlegen. Da seine Tante in Tschechien wohne und er sich jedes Jahr längere Zeit dort aufgehalten habe, habe sie ihm vorgeschlagen, den Führerschein aus Kostengründen dort zu machen. Er sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe nicht viel Geld gehabt. Er habe wieder einen festen Arbeitsplatz und bilde sich nach der Arbeit und am Wochenende fort. Hierfür benötige er dringend den Führerschein. Er habe bei psychologischen Untersuchungen von Anfang an keine Chance. Er trinke keinen Alkohol mehr und lasse sich selbst bei geringen Mengen von anderen Personen fahren. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufzuheben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2006 gab der Kläger an, er habe in Tschechien im Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb eine ärztliche Untersuchung machen müssen. Dabei sei Urin untersucht worden und der Arzt habe mit ihm ein Gespräch geführt. Er habe angegeben, dass keine Sperre mehr bestehe, dass er aber bei der psychologischen Prüfung beim TÜV durchgefallen sei. Um die Führerscheinprüfung zu bestehen, sei er mehrfach am Wochenende nach Tschechien gefahren. Er habe sich mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt und trinke seit dem Führerscheinentzug nichts mehr. Er könne das durch Vorlage seiner Blutwerte beweisen.

Mit Urteil vom 04.07.2006 - 11 K 2726/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beklagte und das Regierungspräsidium seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Richtlinie 91/439/EWG der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegenstehe. Diese Auffassung widerspreche der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter). Der Entscheidung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte Pflicht zur Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis davon abhängig sei, in welcher Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft habe. Auch wenn aus Sicht des Heimatstaates noch Fahreignungszweifel bestünden, verstoße die Aufforderung, sich einer erneuten Fahreignungsprüfung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu unterziehen, gegen die vom Europäischen Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Unabhängig davon bestünden keine Zweifel an der Fahreignung des Klägers mehr, da er sich in Tschechien vor Erteilung des Führerscheins einer ärztlichen Untersuchung habe unterziehen müssen, bei der auch ein Gespräch über seine Alkoholproblematik geführt worden sei, und der Kläger glaubhaft versichert habe, keinen Alkohol mehr zu trinken, was durch seine einwandfreien Blutwerte belegt werden könne. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Führerscheinerwerb.

Das Urteil ist der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt worden. Am 09.08.2006 hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 08.09.2006 den Antrag begründet. Mit Beschluss vom 11.12.2006 (10 S 1883/06) - der Beklagten am 28.12.2006 zugestellt - hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 19.01.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden der Entziehung der Fahrerlaubnis keine europarechtlichen Regelungen entgegen. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Halbritter liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Fahrerlaubnis anlässlich gelegentlicher Besuchsaufenthalte bei seiner Tante in Pilsen erworben habe und seine Anträge auf Wiedererteilung mehrfach bestandskräftig abgelehnt worden seien. Außerdem gehe der Kläger nach seinen eigenen Angaben davon aus, bei jeder medizinisch-psychologischen Untersuchung in Deutschland wieder durchzufallen. Damit sei er dem Personenkreis zuzurechnen, der sich typischerweise unter Umgehung der nationalen Bestimmungen durch missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland verschaffe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der ärztlichen Untersuchung in Tschechien sei auch ein Gespräch über die Alkoholproblematik geführt worden, entbehre jeder Grundlage. Vielmehr ergebe sich aus der einschlägigen Internetwerbung, dass Prüfungen und Untersuchungen in der Tschechischen Republik nicht erforderlich seien, weshalb die Ausführungen des Klägers insoweit als Schutzbehauptung zu werten seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger keine Zweifel an seiner Fahreignung mehr bestünden, beruhe lediglich auf seinen eigenen Angaben. Beweis sei nicht erhoben worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die innerstaatlichen Bestimmungen in § 28 FeV mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar seien; die von ihr angeordneten Maßnahmen seien daher zulässig.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger aufgegeben wird, seinen Führerschein der Führerscheinstelle der Beklagten unverzüglich vorzulegen zum Zweck der Eintragung eines Vermerks, dass er nicht berechtigt ist, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als vom Kläger verlangt wurde, den Führerschein zum Versand an das Ausstellerland abzuliefern.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.

Er macht geltend, ein Missbrauch scheide von vornherein aus, weil das Wohnsitzerfordernis erst mit Wirkung ab 01.07.2006 in das Nationalstraßenverkehrsgesetz der Tschechischen Republik eingeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe der Aufnahmestaat keine eigene Verwerfungskompetenz. Ein Missbrauch bestehe nicht allein deshalb, weil sich der Führerscheinbewerber unterschiedliche nationale Erteilungsvoraussetzungen zunutze mache. Die Führerscheinrichtlinie habe bewusst davon abgesehen, im Hinblick auf die Anforderungen an die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine vollständige Harmonisierung herbeizuführen. Den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei zu entnehmen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse und Führerscheine ohne Weiteres anerkannt werden müssten und ein Einschreiten erst dann in Betracht komme, wenn ein Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolge. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Es lägen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats darüber vor, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt sei. Weitere Ermittlungen seien dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).

Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.

1.1

Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er - ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular "Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis" seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.

Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).

Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere "ordentliche Wohnsitze" im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.

Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund ("folglich") die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese - nicht näher begründete - Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher "unbestreitbar" ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.

In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im "Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis" hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes "Pilzen 4" unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.

Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG . 1.2

§ 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:

Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).

Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher - schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.

2.

Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.

3.

Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).

4.

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).

Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende

Beschluss

vom 16. September 2008

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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