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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 10 S 3182/98
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, LAbfG


Vorschriften:

KrW-/AbfG § 3
KrW-/AbfG § 5
KrW-/AbfG § 7
KrW-/AbfG § 11
KrW-/AbfG § 12
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 2
KrW-/AbfG § 15
LAbfG § 6
LAbfG § 8
1. § 8 Abs. 1 LAbfG ermächtigt bei bundesrechtskonformer Auslegung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu kommunalen Satzungsregelungen über das "Wie", nicht aber das "Ob" der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

2. Der landesgesetzliche Ermächtigungsrahmen lässt satzungsrechtliche Trennpflichten und Vermischungsverbote im Vorfeld der Überlassung gewerblicher Abfälle nicht zu.


10 S 3182/98

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Karlsruhe

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und Dr. Rudisile, den Richter am Verwaltungsgerichtshof im Nebenamt Prof. Dr. Schoch und den Richter am Verwaltungsgericht Haller auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen haben.

§ 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1, 2, 3 und 10 der Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10. Dezember 1998 i.d.F. der Änderungssatzungen vom 28. Oktober 1999 und vom 16. November 2000 werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 3/4 und die Antragsteller zu je 1(8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Inhaber von im Landkreis Karlsruhe (Antragsgegner) gewerblich tätigen Betrieben der Entsorgungswirtschaft (u.a. Containerdienste). Sie wenden sich gegen die zuletzt am 21.11.2000 geänderte Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners und insbesondere gegen die darin geregelten Pflichten zur Getrennthaltung, Andienung und Überlassung von gewerblichen Abfällen. Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt (Stand 01.01.2001):

§ 1 Begriffsbestimmungen

....

(2) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) im Sinne dieser Satzung sind Abfallbestandteile oder Abfallfraktionen nach § 6, die zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- oder Endprodukte geeignet sind und getrennt mit dem Ziel einer stofflichen oder energetischen Verwertung gemäß § 6 KrW-/AbfG erfasst und auch tatsächlich verwertet werden (§ 3 KrW-/AbfG). Hierunter fällt auch behandeltes Holz, soweit es sich dabei nicht auf Grund seines Schadstoffgehalts um besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 10.09.1996 ...handelt.

(3) Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle) im Sinne dieser Satzung sind nach Abschöpfung von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 2 sowie nach der getrennten Erfassung von schadstoffbelasteten Abfällen (Problemstoffen) nach § 6 Abs. 17 verbleibende Abfälle, die dem Stoffkreislauf dauerhaft entzogen und auf den von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 6 Abs. 1 LAbfG jeweils genutzten Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden. Dazu gehören auch wegen technischer Unmöglichkeit und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht getrennte Abfallgemische aus Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung.

(4) Thermisch behandelbare Abfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle zur Beseitigung (Abs. 3) - ausgenommen Schlämme - aus

a) Hausmüll (§ 6 Abs. 11)

b) Geschäftsmüll (§ 6 Abs. 10)

c) Sperrmüll (§ 6 Abs. 20)

d) gewerblichen sowie sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, soweit diese wie Hausmüll behandelt werden können

e) Produktionsbetrieben (produktionsspezifische Abfälle), die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten allgemein oder im Einzelfall wie oder gemeinsam mit Hausmüll behandelt werden können,

die einen Heizwert von 7.0000 MJ/Mg nicht unterschreiten und einen Aschegehalt von 35 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Einzelstücke dürfen ein Maß von 2,0 m x 1,50 m nicht überschreiten.

(5) Thermisch nicht behandelbare Abfälle sind Abfälle zur Beseitigung, die nicht unter Abs. 4 fallen.

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht

(1) Alle Grundstücke im Entsorgungsgebiet des Landkreises sind an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung angeschlossen.

........

(3) Die Verpflichteten nach § 1 Abs. 7 sind im Rahmen ihrer Überlassungspflicht nach § 13 KrW-/AbfG verpflichtet, die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung zu benutzen (Benutzungszwang), die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (Überlassungspflicht).

(4) Die Verpflichtung nach Abs. 3 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Selbstanlieferer nach § 1 Abs. 8.

(5) Der Überlassungspflicht unterliegen im Einzelnen:

1. alle Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen

2. alle Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zur Sicherstellung einer geordneten Abfallentsorgung und zur Gewährleistung der Abfallwirtschaftsplanung,

soweit in Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Der Überlassungspflicht unterliegen nicht

...

3. Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit für den Besitzer oder Erzeuger eine Verwertungspflicht nach § 5 KrW-/AbfG besteht. Dies gilt nicht, soweit der Landkreis im Rahmen der eigenen Abfallverwertung Entsorgungskapazitäten zur Verfügung stellt.

4. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese in zugelassenen eigenen Anlagen beseitigt werden oder überwiegende öffentliche Interessen keine Überlassung erfordern.

§ 6 Abfallarten

.....

(3) Asbest- und Mineralfaserabfälle:

Abfälle, die festgebundene Asbestfasern enthalten sowie nicht verwertbare Mineralwolle aus Glas, Stein oder Schlacken und sonstigen künstlichen Mineralfasern.

(4) Bauschutt:

Mineralische Stoffe aus Bautätigkeit ohne schädliche Verunreinigungen, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.

(5) Baustellenabfälle:

Nicht mineralische Stoffe auf Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen. Hierunter fallen auch Abfälle aus Gebäuderenovierungen, Umbaumaßnahmen und Haushalts- und Geschäftsauflösungen, soweit sie nicht unter Sperrmüll (vgl. Abs. 20) fallen.

(6) Bodenaushub:

Unbelastetes natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes, nicht verunreinigtes Erd- oder Felsmaterial.

....

(10) Geschäftsmüll:

Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wie Geschäften, Kleingewerben (z.B. Handwerksbetrieben) und Dienstleistungsbetrieben (z.B. Speditionen, Gaststätten, freiberuflich Tätige), sonstigen Geschäften und öffentlichen Einrichtungen, die in den im Entsorgungsgebiet zugelassenen Abfallgefäßen im Rahmen der kommunalen Abfuhr gemeinsam mit Hausmüll regelmäßig gesammelt und einer weiteren Entsorgung zugeführt werden.

....

(12) Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle:

In Gewerbebetrieben, auch Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen und Industrie anfallende Abfälle, soweit sie nach Art oder Menge oder aus sonstigen Gründen (z.B. Abfuhrlogistik) nicht mit Hausmüll (vgl. Abs. 11) Geschäftsmüll (vgl. Abs. 10) oder Sperrmüll (vgl. Abs. 20) gesammelt und befördert werden, jedoch gemeinsam mit Hausmüll, Geschäftsmüll oder Sperrmüll der weiteren Entsorgung zugeführt werden können.

Hierunter fallen insbesondere auch:

a) Rückstände aus Sortieranlagen

b) Rückstände aus Kleinkläranlagen, kommunalen und industriellen Abwasserbehandlungs- und Wasseraufbereitungsanlagen - ausgenommen entwässerte Schlämme-, wie Rechengut, Sandfangrückstände aus Kläranlagen sowie Rückstände aus Siel-, Kanalisations- und Gullyreinigung, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 e ausgeschlossen sind

c) Straßenkehricht aus privater und öffentlicher Straßenreinigung, wie Straßen- und Reifenabrieb, Laub sowie abstumpfendes Streumaterial des Winterdienstes

d) Abfälle aus öffentlichen Abfallkörben und -behältern

e) Marktabfälle (z.B. Obst- und Gemüseabfälle) und Verpackungsmaterialien

f) Abfälle aus Straßen- und Vereinsfesten

g) Abfälle aus Hohlwegsanierungen etc. (Abfallaltablagerungen)

.......

(16) Produktionsspezifische Abfälle:

In Industrie, Gewerbe oder sonstigen Einrichtungen anfallende Abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle nach Abs. 12 entsorgt werden können. Hierunter fallen auch Reste aus der Papierherstellung, ausgenommen Schlämme.

.....

(21) Straßenaufbruch:

Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßen- oder Wegebau oder sonstigen Verkehrsflächen verwendet waren.

(22) Verunreinigter Bodenaushub:

Belastetes, auch durch Altlasten verunreinigtes Bodenmaterial, soweit es nach Art und Menge gemeinsam oder wie hausmüllähnlicher Gewerbeabfall nach § 12 entsorgt werden kann.

§ 9 Getrennte Erfassung (Trennpflicht) Bereitstellung bzw. Überlassung von Abfällen

(1) Die Abfälle der Abfallarten (§ 6) sind an der Anfallstelle getrennt zu erfassen und getrennt bereitzustellen bzw. nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung zu überlassen.

(2) Bei allen Abfällen der Abfallarten (§ 6) sind die verwertbaren Bestandteile (Abfälle zur Verwertung - Wertstoffe -, § 1 Abs. 2) - soweit zumutbar - von den nicht verwertbaren Bestandteilen (Abfälle zur Beseitigung - Restabfälle -, § 1 Abs. 3) zur Sicherstellung einer hochwertigen Verwertung i. S. v. § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG an der Anfallstelle getrennt zu erfassen, getrennt bereitzustellen und getrennt zur weiteren abschließenden Entsorgung abzugeben bzw. nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung zu überlassen.

(3) Die an der Anfallstelle getrennt zu erfassenden und bereitzustellenden bzw. zu überlassenden Abfälle und Abfallbestandteile bzw. Einzelstoffe nach den Abs. 1 und 2 dürfen nicht miteinander oder mit anderen Stoffen vermischt werden (Vermischungsverbot). Außerdem ist bei den nach Abs. 1 und 2 getrennt zu haltenden Abfällen bzw. Abfallbestandteilen zur Verwertung eine Verschmutzung im Rahmen des Zumutbaren auszuschließen.

...

(10) Die Bauabfälle, Bauschutt (§ 6 Abs. 4), Baustellenabfälle (§ 6 Abs. 5), Bodenaushub (§ 6 Abs. 6) und Straßenaufbruch (§ 6 Abs. 21) sind auf der Anfallstelle nach § 5a LAbfG zur Sicherstellung einer hochwertigen Verwertung im Sinne von § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG zu trennen und getrennt zu halten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Abfälle zur Verwertung sind vom Erzeuger oder Besitzer im Rahmen der Verpflichtung nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 einer zugelassenen Verwertungsanlage zuzuführen. Die Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 sind auf den jeweiligen Entsorgungsanlagen des Landkreises (§ 11 Abs. 8 Nr. 2) anzudienen, soweit diese nicht der Entsorgungsverpflichtung einzelner Städte und Gemeinden des Landkreises nach § 3 Abs. 5 unterliegen.

§ 11a Befreiungen

(1) Der Landkreis kann im Einzelfall auf Antrag von den Bestimmungen über die Art und Weise der Überlassung Befreiung erteilen, wenn die Durchführung einer Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine auf Zeit erteilte Befreiung kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden.

....

Am 17.12.1998 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie tragen im Wesentlichen vor:

Sie seien antragsbefugt. Durch die im Antrag angeführten Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners oder deren Anwendung würden sie in ihren Rechten verletzt. Als Unternehmen der gewerblichen Entsorgungswirtschaft, die im Gebiet des Antragsgegners tätig seien und dort auch ihren Betriebssitz hätten, aber auch als Erzeuger gewerblicher Abfälle unterlägen sie den Bestimmungen der angefochtenen Satzung insbesondere über Andienungs- und Überlassungspflichten, Vermischungsverbote und Trennpflichten. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich nicht im Transport von Abfällen, vielmehr stellten sie eigene Container und sonstige Behälter bei gewerblichen Abfallerzeugern auf und führten den gesammelten Abfall, gegebenenfalls nach Umfüllung, Sortierung und Lagerung, eigenverantwortlich der Entsorgung zu. In diese gewerbliche Tätigkeit werde mit den angegriffenen Trenn-, Getrennthaltungs- und Überlassungsgeboten in Bezug auf vermischt anfallende Abfälle eingegriffen. Auch könnten sie als Abfallbesitzer aufgrund der Satzung zu Auskünften herangezogen und mit anderen Umsetzungsverfügungen konfrontiert werden.

Die Abfallwirtschaftssatzung in der Fassung vom 21.11.2000 sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Das gelte in erster Linie für die Gebote, die Abfälle der Abfallarten nach § 6 AWS an der Anfallstelle getrennt zu erfassen und getrennt bereitzustellen bzw. nach Maßgabe der Satzung zu überlassen (§ 9 Abs. 1 AWS) und bei allen Abfällen der Abfallarten die verwertbaren Bestandteile (Wertstoffe) - soweit zumutbar - von den nicht verwertbaren Bestandteilen an der Anfallstelle getrennt zu erfassen, getrennt bereitzustellen und getrennt zur weiteren abschließenden Entsorgung abzugeben bzw. zu überlassen (§ 9 Abs. 2 AWS). Ungültig sei auch das Verbot, die genannten Abfälle und Abfallbestandteile miteinander oder mit anderen Stoffen zu vermischen (§ 9 Abs. 3 AWS). Diese Regelungen liefen auf ein unbedingtes und generelles Trennungsgebot und Vermischungsverbot in Bezug auf gewerbliche Abfälle hinaus und fänden im Landes- und Bundesrecht keine Grundlage. Ihnen stünden insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 4 und § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG entgegen. Diese beiden Bestimmungen forderten eine Getrennthaltung bzw. getrennte Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung nicht notwendig bereits am Anfallort und nur insoweit, als sie zur Erfüllung der Anforderungen an die Verwertung nach §§ 4 und 5 KrW-/AbfG bzw. an die Beseitigung nach § 10 KrW-/AbfG erforderlich sei. Die Getrennthaltegebote der Satzung verletzten somit das mit der Verwertungspflicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG korrespondierende Verwertungsrecht der Erzeuger und Besitzer von Abfällen. Ein Gemisch aus verwertbaren und nicht verwertbaren Stoffen könne als einzelner Abfall im Sinne von § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertungsfähig sein. Die Satzung schränke die Möglichkeiten einer Behandlung und Verwertung gewerblicher Abfälle unzulässig ein, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führe. Indem die satzungsrechtliche Trennpflicht heterogene Abfallgemische aus dem Verwertungsregime letztlich ausschließe, verstoße sie auch gegen den in § 1 KrW-/AbfG formulierten Zweck der Ressourcenschonung. Rechtswidrig sei aus denselben Gründen das Trennungs- und Getrennthaltungsgebot hinsichtlich der Bauabfälle in § 9 Abs. 10 AWS. Dieses Gebot gehe über den Ermächtigungsrahmen in § 5 a Satz 2 LAbfG hinaus; dort sei ein Trennungsgebot für Bauabfälle nur "grundsätzlich" und "soweit dies zu deren Verwertung oder Beseitigung erforderlich und wirtschaftlich zumutbar" sei, vorgesehen.

Ferner begründe die Satzung eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Überlassungspflicht hinsichtlich gewerblicher Abfälle. Rechtswidrig seien insbesondere die Bestimmungen in § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 AWS. Die Formulierung "zur Sicherstellung einer geordneten Abfallentsorgung und zur Gewährleistung der Abfallwirtschaftsplanung" sei eine durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nicht gedeckte Bedingung der öffentlich-rechtlichen Abfallbeseitigung. § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 AWS ziele auf eine Überlassungspflicht auch für Abfälle zur Verwertung. Dies sei rechtlich unzulässig und auch nicht durch den Wunsch gerechtfertigt, die Thermoselect-Anlage im Rahmen des vertraglich Vereinbarten möglichst intensiv zu nutzen. Der Antragsgegner verkenne in diesem Zusammenhang, dass Abfälle mit verwertbaren und nicht verwertbaren Anteilen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht von vornherein als Abfälle zur Beseitigung einzustufen seien; dies sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4/00) nicht vereinbar. Es könne auch keine Rede davon sein, dass in der gewerblichen Entsorgungspraxis eine Art "Etikettenschwindel" betrieben werde, um der Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung auszuweichen. Defizite der abfallbehördlichen Überwachung rechtfertigten zudem keine Überschreitung der Satzungskompetenzen des Antragsgegners. Die Frage, ob Abfälle dem öffentlichen Entsorgungsträger zu überlassen seien, werde, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/00 - bestätigt habe, in § 13 Abs. 1 - 3 KrW-/AbfG abschließend geregelt. Nur das "Wie" der Überlassung sei landesrechtlicher und kommunalrechtlicher Regelung zugänglich. Zu Unrecht und entgegen der Sperrwirkung des abschließenden Bundesrechts versuche der Antragsgegner daher, gemischte Abfälle möglichst dem Beseitigungsregime zu unterwerfen. Die Entsorgungspraxis gebe hierzu keinen ausreichenden Anlass; etwaigen Missbräuchen sei allein im Rahmen der behördlichen Überwachung zu begegnen. Indem die satzungsrechtliche Trennpflicht heterogene Abfallgemische aus dem Verwertungsregime letztlich ausschließe, verstoße sie auch gegen den in § 1 KrW-/AbfG formulierten Zweck der Ressourcenschonung.

Die Begriffsbestimmung für Abfälle zur Verwertung in § 1 Abs. 2 AWS sei mit dem Gesetz unvereinbar, da sie zu Unrecht die getrennte Erfassung und Verwertung voraussetze. Damit werde vermischt anfallender oder vermischter Abfall vom Begriff des Abfalls zur Verwertung ausgeschlossen und der Andienungspflicht unterworfen. Auch werde jedes Vermischen von getrennt angefallenen Abfällen etwa bei Transport und Sortierung ausgeschlossen. Dagegen werde der Begriff der Abfälle zur Beseitigung in § 1 Abs. 3 Satz 2 AWS weit definiert. Er erfasse auch nicht getrennte bzw. nach Anfall hergestellte Gemische aus Beseitigungs- und Verwertungsabfällen. Damit seien die Antragsteller unter Umständen verpflichtet, dem Antragsgegner Abfälle zur Verwertung anzudienen, was eine erhöhte Gebührenlast und eine Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zur Folge habe und im Widerspruch zum Gesetz stehe. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG stellten nicht darauf ab, ob heterogen anfallende Gemische oder vermischte Abfälle getrennt erfasst würden. Einzelner Abfall im Sinne dieser Bestimmungen könne auch ein Gemisch aus verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen sein. Mit dem Ausschluss heterogener Gemische und vermischter Abfälle aus dem Verwertungsregime verstoße die Satzung gegen den Vorrang der Verwertung.

Die Definitionsnormen in § 1 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5 AWS zielten darauf, thermisch behandelbare Abfälle generell als Abfälle zur Beseitigung einzuordnen und dem Verwertungsregime zu entziehen. Die dort genannte Heizwert-Mindestgrenze von 7000 mj/mg sei rechtswidrig. Die Bestimmung entziehe den Antragstellern unter Umständen Verwertungsmöglichkeiten. Soweit mit § 1 Abs. 5 AWS geregelt werden solle, dass thermisch nicht behandelbare Abfälle generell Abfälle zur Beseitigung seien, sei dies gesetzeswidrig.

Die Antragsteller, die ursprünglich die Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners insgesamt zur Prüfung gestellt haben, beantragen nunmehr

festzustellen, dass

§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 3 Satz 2,

§ 9 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 10 Sätze 1 - 3,

der Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.11.2000 nichtig sind.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Er macht im Wesentlichen geltend: Die Normenkontrollanträge seien nicht zulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Sie hätten nicht hinreichend substantiiert, dass in ihrem Betrieb Abfallgemische anfielen. Auch dass die Antragsteller Abfälle behandelten, sei nicht ausreichend vorgetragen. Soweit die Antragsteller Abfalltransporteure seien, sei eine mögliche Rechtsverletzung ebenfalls nicht dargetan.

Die Anträge seien jedenfalls nicht begründet. Die Abfallwirtschaftssatzung insgesamt und insbesondere das Trennungsgebot und Vermischungsverbot seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Wegen des Konkurrenzdrucks und des Kostengefälles von West nach Ost könne von einer gemeinwohlverträglichen Entsorgung gewerblicher Abfälle durch Private nicht ausgegangen werden. Seit 1990/91 sei ein erheblicher Rückgang der Abfallmengen zu verzeichnen. Zur Zeit falle nur noch etwa ein Drittel der früheren Abfallmenge an; dieser Rückgang sei allein mit der stärkeren Vermeidung und Verwertung von Abfällen nicht zu erklären. Vermischungen würden in erheblichem Umfang bewusst vorgenommen, um auch Abfälle zur Beseitigung privatwirtschaftlich und kostengünstig entsorgen zu können. Eine Entmischung finde nach dem Transport über weite Strecken faktisch nicht statt. Auf Abfalltrennung ausgelegte Entsorgungskonzepte würden nur sporadisch umgesetzt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2000 beziehe sich allein auf hausmüllähnliche Abfälle und lasse Raum für ein Getrennthaltegebot hinsichtlich produktionsspezifischer Abfälle und hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls. Dieses Urteil führe im Übrigen dazu, dass das Abfallrecht in der Praxis durch die Abfallrechtsbehörden nicht mehr vollziehbar sei; bei etwa 1.300 Betrieben im Landkreisgebiet sei ein Einzelfallvollzug praktisch unmöglich, es bedürfe der abstrakt-generellen Regelung durch kommunale Satzung. Über die Zulässigkeit satzungsrechtlicher und landesrechtlicher Trennungsgebote gegenüber Abfallerzeugern besage das Urteil vom 15.06.2000 nichts. § 8 LAbfG ermächtige die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, (auch) die getrennte Überlassung von Abfällen zu regeln. In diesem Bereich gebe es bisher keine bundesrechtlichen Ausführungsvorschriften. Daher gelte auch die TA Siedlungsabfall weiter, nach deren Ziffer 5.1 produktionsspezifische Abfälle und verwertbare Bestandteile grundsätzlich an der Anfallstelle zu trennen seien. Nach Ziffer 5.2.2. seien am Anfallort geeignete Erfassungssysteme einzurichten. Dies konkretisiere die Trennungspflichten nach § 11 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG. Für Baustellenabfälle gelte die spezielle Trennungsregelung des § 5a LAbfG. Der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG liege die Vorstellung zugrunde, dass Beseitigungsabfälle und Verwertungsabfälle getrennt voneinander zu behandeln seien, bevor deren Trennung erst über eine Vorbehandlung notwendig werde. Insgesamt seien die Getrennthaltegebote daher rechtmäßig, zumal der Bund von den Verordnungsermächtigungen in §§ 7 und 12 KrW-/AbfG noch keinen Gebrauch gemacht habe. Indes bestätige der von der Bundesregierung am 07.11.2001 beschlossene Entwurf einer Gewerbeabfallverordnung den bestehenden Handlungsbedarf; die Abfallwirtschaftssatzung antizipiere nur, was der Bund mit dieser Verordnung beabsichtige, nämlich die Abschichtung zwischen Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung.

Für eine Zuordnung von Abfallgemischen zum Beseitigungsregime - mit der Folge einer Überlassungspflicht - spreche auch das Urteil des EuGH vom 25.06.1998 (Chemische Afvalstoffen Dusseldorp) zur Notifizierungspflichtigkeit der Verbringung gemischter Abfälle der Grünen und Gelben Liste. Zur Verhinderung gemeinwohlwidriger Entsorgungspraktiken dürfe die Satzung daher die in Rede stehenden Abfallgemische der Überlassungspflicht unterwerfen, da die gebotene Trennung von Abfallgemischen in der Praxis ohne unvertretbaren Aufwand nicht ausreichend sichergestellt werden könne. Dies gelte umso mehr, als den Abfallerzeugern und Abfallbesitzern eine Trennung bzw. Getrennthaltung vor einer Vermischung organisatorisch und wirtschaftlich zugemutet werden könne. § 9 Abs. 2 AWS erfasse insbesondere auch Abfälle aus privaten Haushaltungen; insoweit bestünden Trennpflichten, und insoweit nehme der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eine ihm obliegende Aufgabe der Abfallentsorgung wahr. Soweit sich § 9 Abs. 2 AWS auf § 4 Abs. 6 AWS beziehe, werde eine Konkretisierung bezüglich der Abfallverwertung vorgenommen, jedoch solle keine Überlassungspflicht normiert werden. § 4 Abs. 6 Nr. 3 AWS sei an sich eine durchaus verzichtbare Satzungsbestimmung; ihre Ermächtigungsgrundlage finde sie in § 15 KrW-AbfG. Die in § 9 Abs. 10 AWS getroffene Regelung erweitere § 5a LAbfG etwas; Grund hierfür seien in der Praxis auftretende Schwierigkeiten. Die Begriffsbestimmungen gemäß § 1 AWS seien mit höherrangigem Recht vereinbar, da sie nur deklaratorisch wirkten, indem sie die Definitionen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes lediglich wiederholten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren war einzustellen, soweit die Antragsteller die Normenkontrollanträge zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 VwGO entspr.). Die Anträge im übrigen sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.

A. Die Normenkontrollanträge sind nur zum Teil zulässig.

I. Die Anträge sind statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit". Antragsgegenstand können danach solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen ist (Senat, Beschluss vom 15.11.1994 - 10 S 1769/93 -, DVBl 1995, 247 = VBlBW 1995, 198). Das ist hinsichtlich der angegriffenen Satzungsbestimmungen in §§ 1, 4, 9 AWS (nach der teilweisen Antragsrücknahme) der Fall. Bei diesen Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).

II. Der Senat sieht keine Bedenken gegenüber der Einbeziehung der geänderten Satzungsvorschriften in das Normenkontrollverfahren durch Antragsänderung. Schon Gründe der Prozessökonomie verlangen, dass ein Antragsteller bei - wie das hier der Fall gewesen ist - fortwährender Änderung einer Satzung nicht nach jeder Änderung auf einen neuen Normenkontrollantrag verwiesen wird, sondern - fristwahrend - einen bereits gestellten Antrag ändern kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.11.2000 - 20 N 99.2746 -, NVwZ 2001, 704 f.). Im Übrigen würde - zumal angesichts der Häufigkeit der gerade im vorliegenden Falle vom Antragsgegner vorgenommenen Satzungsänderungen - ansonsten wirksamer Rechtsschutz kaum zu erreichen sein, weil mit jeder Satzungsänderung ein neues Normenkontrollverfahren einzuleiten wäre.

III. Die Antragsteller sind hinsichtlich des überwiegenden Teils der Anträge antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur gegeben, wenn nach dem substantiierten Sachvortrag (vgl. zu diesem Erfordernis Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 42 ff.) des Antragstellers eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist.

1. Beim Normenkontrollantrag gegen eine kommunale Satzung ist grundsätzlich antragsbefugt, wer Adressat der angegriffenen Satzung ist. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Es ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 1296).

2. Diese Anforderungen haben die Antragsteller nur zum Teil erfüllt. Da die einzelnen Bestimmungen der Satzung grundsätzlich voneinander unabhängige Regelungen zum Gegenstand haben, sind sie einer gesonderten rechtlichen Würdigung in Bezug auf einen zulässigen Angriff zugänglich (BayVGH, a.a.O.).

a) Die Antragsteller, die ihren Betriebssitz im Gebiet des Antragsgegners (Landkreis Karlsruhe) haben, unterliegen dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 AWS. Hinsichtlich der Satzungsbestimmungen, die gewerbliche Abfallerzeuger bzw. -besitzer betreffen, haben die Antragsteller vorgetragen, dass sie eigene gewerbliche Betriebsstätten im Kreisgebiet unterhalten, damit als Abfallbesitzer angesprochen sind (Bl. 177-183 d. A.) und auch als Abfallerzeuger im Kreisgebiet auftreten (Bl. 181 d. A.). Der Vortrag zur Betroffenheit durch einzelne Vorschriften der Satzung in Bezug auf konkrete Tätigkeiten (Bl. 213 ff. d. A.) - wie z. B. Umladetätigkeit vor einem Weitertransport des Abfalls zu Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen, Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen - reicht aus, um die Substantiierungspflicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als erfüllt anzusehen, soweit die Satzung Verhaltenspflichten normiert.

Dies gilt zunächst für die angegriffenen Regelungen in § 9 AWS hinsichtlich der Pflicht zur Trennung von Abfällen (Abs. 1), bezüglich der Pflicht zur Überlassung von Wertstoffen (Abs. 2), zum Vermischungsverbot (Abs. 3) sowie zu den Bauabfällen (Abs. 10). Dies trifft auch auf die angegriffene Überlassungspflicht in § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 AWS zu und - notwendigerweise - auf die gerügten Begriffsbestimmungen, soweit diese - wie § 1 Abs. 2 und 3 AWS über § 9 Abs. 2 AWS - zur Konkretisierung satzungsrechtlicher Pflichten durch Verhaltensnormen der Abfallwirtschaftssatzung in Bezug genommen sind. § 9 Abs. 1, 2, 3 und 10, § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 sowie § 1 Abs. 2 und 3 AWS normieren ein satzungsrechtliches Pflichtenregime, dem die Antragsteller unterworfen sind und das sie daher zulässigerweise gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO angreifen können.

b) Nicht gegeben ist die Antragsbefugnis, soweit sich die Antragsteller gegen § 1 Abs. 4 und 5 AWS wenden. Die Vorschriften treffen Begriffsbestimmungen zu thermisch behandelbaren und thermisch nicht behandelbaren Abfällen, stellen also reine Definitionsnormen dar. Es ist nicht erkennbar und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen, in welchem ihrer Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sie durch bloße Begriffsbestimmungen verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden könnten. Anders wäre es möglicherweise, wenn die Antragsteller beispielsweise - auch - die Verhaltensnorm gemäß § 9 Abs. 5 AWS, die zur näheren inhaltlichen Konturierung auf § 1 Abs. 4 und 5 AWS Bezug nimmt, angegriffen hätten. Dann könnte durch die Anwendung des § 9 Abs. 5 AWS, der durch § 1 Abs. 4 und 5 AWS maßgeblich sein Gepräge erhält, eine Rechtsverletzung bei den Antragstellern in Betracht kommen. § 9 Abs. 5 AWS ist jedoch ebenso wenig angegriffen wie eine sonstige Verhaltensnorm der Abfallwirtschaftssatzung, die § 1 Abs. 4 und 5 AWS rezipiert. Der isolierte Angriff einer Definitionsnorm indes kann die mögliche Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begründen.

Die Antragsbefugnis ist ferner für § 4 Abs. 5 Nr. 2 AWS zu verneinen. Danach besteht eine Überlassungspflicht für alle Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zur Sicherstellung einer geordneten Abfallentsorgung und zur Gewährleistung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit in § 4 Abs. 6 AWS (Ausnahmen von der Überlassungspflicht) nichts anderes bestimmt ist. Als gewerblich tätige Betriebe unterliegen die Antragsteller der Überlassungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 AWS. Sie wenden sich jedoch ausdrücklich nicht gegen die Überlassungspflicht als solche, sondern gegen die Bedingung "zur Gewährleistung der Abfallwirtschaftsplanung". Es ist nicht erkennbar und von den Antragstellern auch nicht dargelegt worden, in welchem ihrer Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sie durch den Bezug auf die Abfallwirtschaftsplanung betroffen sein könnten. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, dass damit die Abfallwirtschaftsplanung des Landes gemäß § 29 KrW-/AbfG gemeint sei. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Bezugnahme hierauf durch § 4 Abs. 5 Nr. 2 AWS die Antragsteller in einem ihrer Rechte tangieren könnte.

IV. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG. Fristablauf trat für die vor dem 01.01.1997 geltenden Satzungsbestimmungen erst am 31.12.1998 - also nach Beantragung der Normenkontrolle - ein. Die späteren Änderungen der Satzung haben die Antragsteller jeweils rechtzeitig und zulässigerweise (vgl. oben II.) einbezogen.

B. Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie begründet. Zwar ist gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Abfallwirtschaftssatzung seitens der Antragsteller nichts vorgetragen, und rechtliche Bedenken sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich, jedoch sind § 1 Abs. 2 und 3 AWS sowie § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 AWS und § 9 Abs. 1, 2, 3 und 10 AWS materiell rechtswidrig und damit ungültig. Denn sie sind von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 1 LAbfG nicht gedeckt.

I. Die angegriffenen Vorschriften zur getrennten Erfassung (Trennpflicht), Bereitstellung bzw. Überlassung von Abfällen in § 9 AWS, zum Umfang der Überlassungspflicht in § 4 AWS sowie zur begrifflichen Bestimmung der zu überlassenden Abfälle in § 1 AWS sind materiell auf die Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 LAbfG gestützt. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu denen der Antragsgegner gemäß §§ 15, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 Abs. 1 LAbfG gehört, im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen (Satz 1). Durch Satzung wird ferner geregelt, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten und welche Abfälle getrennt zu überlassen sind, insbesondere in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (Satz 2).

1. Die hier in erster Linie maßgebliche Satzungsermächtigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG ist mit Bundesrecht vereinbar. Der Senat hat dies auf der Grundlage des früheren Bundesrechts unter der Geltung des § 3 Abs. 1 AbfG ausgesprochen (Beschluss vom 15.11.1994 - 10 S 1769/93 - DVBl 1995, 247 = VBlBW 1995, 198) und ist in dieser Rechtsauffassung vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27.07.1995 (BVerwGE 99, 88) bestätigt worden. Der Senat hat an dieser Rechtsauffassung auch unter der Geltung des neuen Bundesrechts (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) festgehalten (Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 2333/96 -, VBlBW 1997, 344 = NVwZ 1997, 1025). Zu der mit § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfWAG RP 1991 bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AbfWAG RP 1998, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung regeln, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine solche Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur satzungsrechtlichen Konkretisierung der Überlassungspflichten sei bundesrechtlich unbedenklich (BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27/98 -, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144). Präzisierend hat das Bundesverwaltungsgericht hinzugefügt, derartige Bestimmungen seien als "konkretisierende landesrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Überlassung" von Abfällen zulässig (BVerwG, a.a.O.). Der Senat hält daran fest, dass bei einem derartigen - restriktiven - Verständnis § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG bundesrechtlich unbedenklich ist (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, VBlBW 2001, 447, 450; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch Beschl. d. BVerwG v. 27.09.2001 - 3 BN 3.01 -).

2. Das bundesrechtskonforme Verständnis des § 8 Abs. 1 LAbfG prägt auch Inhalt und Grenzen der Satzungsermächtigung. Die abfallrechtliche Überlassungspflicht als solche ist für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG geregelt; damit ist die Frage des "Ob" der Abfallüberlassung bundesgesetzlich abschließend normiert. Landesrechtlicher und ggf. kommunaler Konkretisierung ist nur noch das "Wie" der Abfallüberlassung zugänglich.

a) Schon der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG macht deutlich, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - auf der Grundlage des nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LAbfG zulässigen Anschluss- und Benutzungszwangs für die Grundstücke im Verbandsgebiet - im Wesentlichen nur noch die Modalitäten der Abfallüberlassung regeln dürfen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, a.a.O., S. 451). Die landesgesetzliche Satzungsermächtigung erlaubt zum einen kommunale Regelungen zu den Voraussetzungen, unter denen Abfälle als angefallen gelten, zum anderen ist zu kommunalen Bestimmungen darüber ermächtigt, welche Abfälle getrennt zu überlassen sind; insoweit wird landesgesetzlich präzisiert, dass insbesondere geregelt werden darf, "in welcher Weise" die Abfälle zu überlassen sind. Diese Gesetzesformulierung lässt sich nur so verstehen, dass - angesichts einer fehlenden abschließenden Definition des Begriffs "Überlassen" im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27/98 -, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144) - nach Maßgabe landesgesetzlicher Ermächtigung durch kommunale Satzung geregelt werden darf, in welcher Weise der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer seiner - dem Grund und dem Inhalt nach bundesrechtlich vorgegebenen - Überlassungspflicht nachzukommen hat (vgl. in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss vom 15.11.1994 - 10 S 1769/93 -, DVBl 1995, 247 = VBlBW 1995, 198).

b) Ein solches Verständnis des § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG ist auch aus rechtssystematischen Gründen angezeigt, weil nur diese Auslegung der landesgesetzlichen Ermächtigungsnorm bundesrechtskonform ist. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob bereits von den - noch nicht ausgeschöpften - Verordnungsermächtigungen gemäß § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 KrW-/AbfG eine Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung (und die kommunale Rechtsetzung) bezüglich der Einführung von Trennungspflichten, Vermischungsverboten etc. nach Art. 72 Abs. 1 GG ausgeht (so BayVGH, Urteil vom 13.11.2000 - 20 N 99.2746 -, NVwZ 2001, 704, 705 f. = DÖV 2001, 258, 259 = BayVBl 2001, 146, 147; speziell für Baustellenabfall auch VG Schleswig, Urteil vom 08.03.1999 - 4 A 1/99 -, NVwZ 2000, 830, 831; tendenziell ebenso, letztlich aber offenlassend, VGH Bad.-Württ. Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, a.a.O., S. 451) oder ob dies angesichts der Bezogenheit der Verordnungsermächtigung auf § 5 KrW-/AbfG bzw. § 11 KrW-/AbfG eher nicht der Fall ist (so wohl BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 7 C 27/98 -, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315, 316 = UPR 2000, 144). Denn die Begrenzung der landesgesetzlichen Satzungsermächtigung auf die Zulassung kommunaler Regelungen lediglich zum "Wie" der Abfallüberlassungspflicht für gewerbliche Abfälle ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Nach dieser Bestimmung ist bundesgesetzlich abschließend festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Erzeuger und Besitzer von Abfällen verpflichtet sind, Abfälle zur Beseitigung den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (HessVGH, Beschluss vom 04.09.2000 - 6 TG 1886/00 -, NVwZ 2001, 109; VG Schleswig, a.a.O.). Die Frage, ob der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen der Überlassungspflicht unterliegt, ist landesgesetzlicher Regelung und infolgedessen auch der kommunalen Satzungshoheit entzogen. Ist ein Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bundesrechtlich von der Überlassungspflicht ausgenommen, ist dies für den Landesgesetzgeber und damit auch für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bindend (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, a.a.O., S. 450). Die Satzungshoheit der kommunalen Entsorgungsträger beschränkt sich demzufolge auf konkretisierende Regelungen zu der Frage, wie der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat. Konkretisierende landesrechtliche Regelungen bzw. kommunale Satzungsbestimmungen sind vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nur zur Art und Weise der Überlassung von Abfällen zur Beseitigung zulässig.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass er bezüglich des "Wie" der Abfallüberlassung an seiner im Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 2333/96 - (NVwZ 1997, 1025 = VBlBW 1997, 344, 345) geäußerten Rechtsauffassung festhält, dass die bloße bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung weder der landesrechtlichen Ermächtigung zum Satzungserlass (§ 8 Abs. 1 LAbfG) noch der Weitergeltung von Satzungen entgegen steht, die auf gültiger Rechtsgrundlage erlassen worden sind. Eine Sperrwirkung der nicht vollzogenen Ermächtigung gegenüber kommunalem Satzungsrecht scheidet wegen § 15 KrW-/AbfG aus. Da diese bundesgesetzliche Vorschrift die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung der Abfälle verpflichtet, sind Regelungen - solange der Bund im Verordnungswege nichts anderes bestimmt - zulässig, sofern sie nicht dem Landesrecht widersprechen (Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, K 0107 RdNr. 7; Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, § 7 RdNr. 6, bemerkt, die bloße Verordnungsermächtigung sperre jedenfalls nicht Regelungen des Landes- bzw. Kommunalrechts zu Fragen der Überlassungsmodalitäten, da sonst die Pflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht erfüllt werden könne; ähnlich Mann, in: Brandt/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 7 RdNr. 22).

II. Die zulässigerweise angegriffenen Satzungsbestimmungen halten sich nicht im Rahmen der landesgesetzlichen Ermächtigung und sind deshalb ungültig.

1. Der Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 1 LAbfG wird zunächst durch die angegriffenen Pflichten zur Trennung, Bereitstellung und Überlassung von Abfällen nach § 9 AWS überschritten.

a) Nach den in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AWS getroffenen Regelungen sind die Abfälle der Abfallarten (§ 6) und bei allen Abfällen der Abfallarten die verwertbaren Bestandteile - soweit zumutbar - von den nicht verwertbaren Bestandteilen zur Sicherstellung einer hochwertigen Verwertung i. S. v. § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG an der Anfallstelle getrennt zu erfassen, getrennt bereitzustellen und getrennt ... zu überlassen. Mit diesen Bestimmungen verlässt der Satzungsgeber den landesgesetzlichen Ermächtigungsrahmen, weil er sich nicht auf das "Wie" der Abfallüberlassung beschränkt, sondern unzulässigerweise Trennpflichten im Vorfeld der Abfallüberlassung zu normieren versucht (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, a.a.O., S. 451). Die Trennpflicht ist auf den Anfall der Abfälle ("an der Anfallstelle") bezogen, obgleich § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG nur zu Regelungen ermächtigt, die sich zu den Voraussetzungen verhalten, unter denen Abfälle als angefallen gelten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine bundesgesetzliche Vorgabe zur Getrennthaltung mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren wäre (vgl. Petersen, in: Dolde, Hrsg., Umweltrecht im Wandel, 2001, S. 575, 596 f.), kann offen bleiben. Denn die pauschale Trennpflicht des § 9 Abs. 1 und 2 AWS kann jedenfalls bereits aus Gründen des innerstaatlichen Rechts keinen Bestand haben.

Die dahinter stehende kompetenzrechtliche Frage kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht mit der Erwägung beantwortet werden, der Entwurf der am 07.11.2001 von der Bundesregierung beschlossenen Gewerbeabfallverordnung belege den bestehenden Regelungsbedarf in diesem Bereich. Das mag in der Sache durchaus so sein, doch ergibt sich hieraus noch nicht die kommunale Satzungskompetenz, jenseits des landesgesetzlichen Ermächtigungsrahmens (§ 8 Abs. 1 LAbfG) entsprechende Regelungen zu treffen. Der inhaltlichen Sachangemessenheit einer rechtlichen Regelung liegt die Frage der Kompetenz, um die es hier geht, voraus; nicht jedoch kann die - tatsächliche oder vermeintliche - Vernünftigkeit einer Regelung eine kommunale Satzungskompetenz begründen.

b) Soweit § 9 Abs. 2 AWS im Rahmen des Trennungs- und Getrennthaltungsgebots auf die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 2 AWS (Abfälle zur Verwertung - Wertstoffe) und des § 1 Abs. 3 AWS (Abfälle zur Beseitigung - Restabfälle) verweist, ist diese Bestimmung auch aus den unten (B II 3) dargelegten Gründen ungültig. Angesichts dieses Befundes kann auf sich beruhen, ob sich eine Ungültigkeit zusätzlich daraus ergibt, dass diese Bestimmung (übrigens auch § 9 Abs. 1 AWS) unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine über § 4 AWS hinausgehende Überlassungspflicht auch für Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen begründet, oder ob mit der Formulierung "nach Maßgabe der Regelungen dieser Satzung überlassen" lediglich auf § 4 AWS verwiesen wird, soweit dort in Absatz 5 zulässigerweise Überlassungspflichten geregelt sind.

c) § 9 Abs. 3 Satz 1 AWS normiert ein generelles Vermischungsverbot. Auch eine derartige Regelung ist von § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG nicht gedeckt und im Übrigen bundesrechtswidrig, weil das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ein derartiges Vermischungsverbot nicht kennt (BVerwG, Beschluss vom 29.04.1999 - 7 C 22/98 -, BA S. 3; BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4/00 -, DVBl 2000, 1356 = DÖV 2000, 1000 = NVwZ 2000, 1178). § 9 Abs. 3 Satz 2 AWS trifft - im Anschluss an die rechtswidrig begründete Trennpflicht - eine Regelung zu Abfällen zur Verwertung und normiert - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Verschmutzungsverbot. Da eine Befugnis zur satzungsrechtlichen Regelung aber, wie bereits ausgeführt, nur für Abfälle zur Beseitigung besteht, ist auch diese Satzungsbestimmung ohne gesetzliche Ermächtigung ergangen und daher ungültig.

d) Nach § 9 Abs. 10 Satz 1 AWS besteht für Bauabfälle - bezogen auf die Anfallstelle - ein Trennungs- und Getrennthaltungsgebot; außerdem enthält § 9 Abs. 10 Satz 2 AWS eine Reglementierung der Entsorgung für Abfälle zur Verwertung. § 9 Abs. 10 Satz 2 AWS geht schon deshalb über den Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5a LAbfG hinaus, weil eine Befugnis zur satzungsrechtlichen Reglementierung der Entsorgung auch von Abfällen zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nicht besteht; die Satzungsbestimmung ist daher ungültig. § 9 Abs. 10 Satz 1 AWS hält sich ebenfalls nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, weil er die in § 5a Satz 2 LAbfG normierte Relativierung (d. h. Erforderlichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit) außer Acht lässt und eine strikte Trennungspflicht einführen will; daher ist auch diese Vorschrift ungültig.

Der Antragsgegner räumt selbst ein, dass die in § 9 Abs. 10 AWS getroffenen Regelungen den Ermächtigungsrahmen gemäß § 5a LAbfG "erweitern". Dafür werden - ansonsten eintretende - Schwierigkeiten in der Praxis angeführt. Es kann dahinstehen, ob und welche praktischen Schwierigkeiten beim Vollzug des § 5a LAbfG bestehen. Diese sind bzw. wären jedenfalls nicht geeignet, eine normativ fehlende Satzungskompetenz zu begründen.

Ungültig ist auch Satz 3 des § 9 Abs. 10 AWS. Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass für Bauabfälle zur Beseitigung eine Pflicht zur Andienung auf den Entsorgungsanlagen des Antragsgegners begründet wird. Jedoch wird die Andienungspflicht über den Verweis auf § 1 Abs. 3 AWS auf Abfälle erstreckt, die im Rechtssinne Abfälle zur Verwertung sind (vgl. dazu unten B. II. 3. b). Damit wird satzungsrechtlich eine Andienungspflicht normiert, die von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5a LAbfG nicht gedeckt ist und zudem gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG verstößt.

2. § 4 AWS normiert Überlassungspflichten im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs. Nicht gedeckt von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG ist die in § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 AWS getroffene Regelung zur Überlassungspflicht von Abfällen zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit der Landkreis im Rahmen der eigenen Abfallverwertung Entsorgungskapazitäten zur Verfügung stellt. Da § 8 Abs. 1 LAbfG allein auf die Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG für Abfall zur Beseitigung Bezug nimmt, besteht von vornherein keine Satzungsbefugnis zur Reglementierung der Überlassung von Abfall zur Verwertung. § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 AWS ist daher mangels gesetzlicher Ermächtigung ungültig.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners findet § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 AWS keine Ermächtigungsgrundlage in § 15 KrW-/AbfG. Diese bundesgesetzliche Bestimmung normiert Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, enthält aber keine Satzungsermächtigung zur Einführung einer Überlassungspflicht für Abfälle zur Verwertung auf kommunaler Ebene. § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 AWS kann auch nicht, wie der Antragsgegner meint, als bloße Konkretisierung ohnehin bestehender bundesgesetzlicher Vorschriften gedeutet werden. Soweit es um die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG geht, sind diese in § 4 Abs. 6 Nr. 4 AWS einer satzungsrechtlichen Regelung zugeführt; § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 AWS kann kaum dasselbe meinen. Dagegen spricht auch der eindeutige Wortlaut dieser Satzungsbestimmung. Systematisch ist § 4 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 AWS als Ausnahme von der Ausnahme zur Überlassungspflicht nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 AWS ausgestaltet und normiert demzufolge eine Überlassungspflicht für Abfälle zur Verwertung. Dies lässt sich mit dem Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 1 LAbfG und mit § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nicht vereinbaren. Sollte dieser Satzungsbestimmung, wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, eine andere Regelungsabsicht zugrunde gelegen haben, so käme dies in ihrem Wortlaut nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.

3. Ungültig sind schließlich die von den Antragstellern zulässigerweise angegriffenen Begriffsbestimmungen in § 1 Abs. 2 und 3 AWS. Diese Definitionsnormen werden durch die ebenfalls angegriffenen Verhaltensnormen gemäß § 9 Abs. 2 und 10 AWS in Bezug genommen und erlangen daher für die entsprechenden Pflichten der Antragsteller materielle Bedeutung.

a) Die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 AWS nimmt eine Definition der "Abfälle zur Verwertung" (Wertstoffe) vor, begnügt sich dabei aber nicht mit einer Wiedergabe der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG getroffenen Regelung, sondern fügt einengend hinzu, dass nur getrennt erfasste Wertstoffe als Abfälle zur Verwertung anerkannt werden. Zu einer solchen Satzungsregelung ermächtigt § 8 Abs. 1 LAbfG nicht. Die Satzungsvorschrift ist auch bundesrechtswidrig, weil Abfallgemische - entgegen der in § 1 Abs. 2 AWS getroffenen pauschalen und kategorischen Bestimmung - nach unterdessen gefestigter Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus den Abfällen zur Verwertung (§ 5 KrW-/AbfG) zugeordnet werden können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, a.a.O., S. 449 m. umfangr. Nachw.). § 1 Abs. 2 AWS ist demnach ungültig.

b) § 1 Abs. 3 AWS, der "Abfälle zur Beseitigung" (Restabfälle) definiert, überschreitet ebenfalls den Ermächtigungsrahmen gemäß § 8 Abs. 1 LAbfG. Satz 1 der Satzungsregelung erfasst durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 AWS - zwangsläufig, da als Auffangvorschrift formuliert ("nach Abschöpfung von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 2") - auch solche Abfälle bzw. Abfallgemische, die kraft Bundesrechts als "Abfall zur Verwertung" zu erachten sind und unterstellt derartige Abfälle dem Beseitigungsregime. Wegen dieser rechtswidrigen "Umdefinition" ist § 1 Abs. 3 Satz 1 AWS ungültig. Satz 2 des § 1 Abs. 3 AWS, der nicht getrennte Abfallgemische generell als "Abfälle zur Beseitigung" deklariert, ist aus den bereits mehrfach genannten Gründen ebenfalls unvereinbar mit § 8 Abs. 1 LAbfG (und § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 KrW-/AbfG) und daher ebenfalls ungültig.

III. Die Nichtigkeit der im Tenor genannten Bestimmungen lässt die Gültigkeit der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners im Übrigen unberührt. Denn durch die Ungültigkeit dieser Regelungen bleibt kein Regelungstorso zurück, der zur vollständigen Vollzugsunfähigkeit der verbleibenden Satzungsvorschriften führen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 159 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 20.000 DM festgesetzt (§§ 25 Abs. 2, Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO entspr.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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