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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: 10 S 345/00
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 58 Abs. 2 | |
VwGO § 146 Abs. 4 | |
VwGO § 146 Abs. 5 | |
VwGO § 152 Abs. 1 |
10 S 345/00
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluß
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Ausweisung; Prozeßkostenhilfe
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und Dr. Rudisile
am 22. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung einer erneuten Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 1999 - 18 K 5520/98 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Ein Antrag auf Zulassung einer erneuten Beschwerde, für den der Antragsteller Prozeßkostenhilfe begehrt, ist nämlich nicht statthaft.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig das vorgeschriebene Rechtsmittel (Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO) eingelegt, über das der Senat mit Beschluß vom 4.1.2000 unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) entschieden hat. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nur dazu, daß der Antragsteller über die in § 146 Abs. 5 VwGO vorgesehene Rechtsmittelfrist von zwei Wochen hinaus innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den vorgeschriebenen Rechtsbehelf einlegen konnte (§ 58 Abs. 2 VwGO). Dagegen berechtigt die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung den Antragsteller nicht dazu, nach Ergehen der hier unanfechtbaren Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel, das Rechtsmittel erneut einzulegen. Dieses ist vielmehr verbraucht.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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