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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 10 S 457/05
Rechtsgebiete: MGV, EWGVO 3950/92
Vorschriften:
MGV § 7 Abs. 2 | |
MGV § 7 Abs. 4 | |
EWGVO 3950/92 § 7 Abs. 2 |
2. Einzelfall eines fortgesetzten Altpachtverhältnisses in Abgrenzung zu einem Neupachtverhältnis nach Beweiswürdigung.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Milchgarantiemengenverordnung
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Oktober 2003 - 4 K 1204/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Übergang von Anlieferungs-Referenzmengen.
Mit Vertrag vom 01.12.1979 pachtete der Kläger, ein Landwirt und Milcherzeuger, vom Landwirt Herrn K., dem Ehemann und Rechtsvorgänger der Beigeladenen, die Grundstücke Flst.Nr. 85 (1,9120 ha), Flst.Nr. 291 (1,5818 ha), Flst.Nr. 292 (0,3826 ha), Flst.Nr. 293 (0,3491 ha) und Flst.Nr. 294 (0,4619 ha). Der vereinbarte Pachtpreis für das Grünland mit einer Gesamtfläche von 4,6874 ha betrug 160,- DM pro Morgen. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 03.11.1980 wurde der Vertrag bis zum 30.10.1989 verlängert, zugleich wurde die Pacht auf 180,- DM pro Morgen erhöht.
Mit Vertrag vom 03.11.1980 pachtete der Kläger von Herrn K. zusätzlich die Grundstücke Flst.Nr. 82/5 (Anteil) (1,0563 ha), Flst.Nr. 83 (Anteil) (2,3698 ha), Flst.Nr. 85 (Anteil) (0,3219 ha), Flst.Nr. 88 (0,2576 ha) und Flst.Nr. 286 (0,1459 ha). Dies Pachtflächen, ebenfalls Grünland, hatten eine Gesamtfläche von 4,1515 ha, der vereinbarte Pachtzins betrug 180,-- DM pro Morgen. Im Vertrag verpflichtete sich der Kläger, auf die Dauer von fünf Jahren kein Milchvieh zu halten. Der Vertrag wurde mit schriftlicher Vereinbarung vom 19.09.1981 bis zum 11.11.1990 verlängert.
Mit einem weiteren Vertrag vom 03.11.1980 pachtete der Landwirt J. M. von Herrn K. die Grundstücke Flst.Nr. 83 (Anteil) (0,4456 ha), Flst.Nr. 283 (0,5645 ha), Flst.Nr. 284 (0,1901 ha) und Flst.Nr. 285 (0,1985 ha). Die Gesamtfläche betrug 1,3987 ha. Auch dieser Vertrag wurde mit schriftlicher Vereinbarung vom 19.09.1981 bis zum 11.11.1990 verlängert.
Mit Vertrag vom 18.04.1991 pachtete der Kläger dann von Herrn K. die Grundstücke Flst.Nr. 83 (2,8854 ha), Flst.Nr. 85 (2,2339 ha), Flst.Nr. 283 (0,5645 ha), Flst.Nr. 284 (0,1901 ha), Flst.Nr. 285 (0,1985 ha), Flst.Nr. 291 (1,5818 ha), Flst.Nr. 292 (0,3891 ha), Flst.Nr. 293 (0,3491 ha) und Flst.Nr. 294 (0,4620 ha). Der vereinbarte Pachtzins betrug 450,- DM pro Hektar, was 141,84 DM pro Morgen entspricht. Das gepachtete Grünland hatte eine Gesamtfläche von 10,2784 ha. Der Pachtvertrag wurde rückwirkend geschlossen und sollte für die Zeit ab 12.11.1990 bis 11.11.1993 gelten. Die Pacht für das Wirtschaftsjahr vom 12.11.1990 bis zum 11.11.1991 sollte nach dem Vertrag in vollem Umfang fällig werden. Nach dem 11.11.1993 setze der Kläger die Nutzung der gepachteten Flächen fort und führte auch weiterhin den Pachtzins an die Beigeladene ab, die im Oktober 1991 das Erbe von Herrn K. angetreten hatte.
Mit Schreiben vom 22.11.1999 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen Betrieb verkleinere und daher das am 18.04.1991 gepachtete Land zum 31.12.1999 zurückgeben wolle.
Am 05.12.1999 stellte die Beigeladene beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur - ALLB - Ravensburg einen Antrag auf Berechnung und Rückübertragung einer Milchquote auf die im Landpachtvertrag aufgeführten Grundstücke. Am 20.03.2000 teilte sie zu ihrem Antrag mit, die aus dem Pachtverhältnis vom 03.11.1980 mit J. M. am 11.11.1990 freigewordenen Grundstücke habe ihr Ehemann am 18.04.1991 an den Kläger weiterverpachtet. Sie fordere daher für die mit den Pachtverträgen vom 01.12.1979, 03.11.1980 und 18.04.1991 an den Kläger verpachteten Flächen und für die mit Landpachtvertrag vom 03.11.1980 an J. M. verpachteten Flächen die Berechnung und Rückübertragung der Milchquote. Am 30.03.2000 teilte die Beigeladene dem ALLB mit, sie beabsichtige, die bescheinigte Milchquote an den Milcherzeuger T. abzugeben.
Am 17.02.2000 erfolgte durch den Kläger die vom ALLB verlangte Offenlegung der Eigentums- und Pachtverhältnisse. Dabei wurden die von der Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger vor 1984 gepachteten Flächen mit 4,1515 ha angegeben.
Mit Bescheid vom 10.04.2000 bescheinigte das ALLB für die Rückübertragung von 4,1515 ha den Übergang einer Milchreferenzmenge vom Kläger auf die Beigeladene zum 31.12.1999 von 24.317 kg.
Am 22.04.2000 erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, Grundbedingung des Pachtvertrags sei gewesen, dass er auf der Fläche von 4,1515 ha kein Milchvieh habe halten dürfen. Die insofern vereinbarte Sperrfrist sei erst 1985 abgelaufen, also nach der Einführung der Milchgarantiemengenverordnung. Zudem melke die Beigeladene selbst nicht, so dass sie auch keine Milchmenge erwerben könne. Schließlich hätte der Ehemann der Beigeladenen über Marktregulierungsmaßnahmen (SLOM I und SLOM II) eigene Referenzmengen erhalten können, jedoch habe er es versäumt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Am 05.05.2000 erhob auch die Beigeladene Widerspruch und führte zur Begründung aus, es sei eine Fläche von 10,2784 ha zu berücksichtigen. Daher sei die bescheinigte Referenzmenge, die sich auf die Überlassung von 4,1515 ha beziehe, zu gering.
In der Folgezeit berechnete das ALLB die zurückgegebenen Pachtflächen neu. Am 14.09.2001 erging ein Rücknahmebescheid des ALLB, mit dem der Bescheid vom 10.04.2000 aufgehoben wurde. Mit Bescheid vom 14.09.2001 (Bescheinigung über die Rückgewähr einer Altpachtsache) bescheinigte das ALLB der Beigeladenen einen Anspruch auf Milchreferenzmenge in Höhe von 45.181 kg für die Rückübertragung einer Altpachtfläche von 8,731 ha ohne Pächterschutz und ausgehend von einer Betriebsquote von 5.174,78 kg/ha. Auf die Beigeladene übergegangen sei jedoch nur eine Referenzmenge von 37.551 kg. Die restlichen 7.630 kg könnten erst dann auf die Beigeladene übertragen werden, wenn die bestehenden Pachtverträge des Klägers zum 31.03.2012 auslaufen würden und jetzt fehlende Referenzmengen damit wieder frei würden.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid (Bescheinigung über die Rückgewähr einer Altpachtsache) am 27.09.2001 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die eigene Berechnung ergebe nur eine Referenzmenge von 4.184,95 kg/ha.
Die Beigeladene erhob am 09.10.2001 ebenfalls Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 16.05.2002 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist sei es für den Kläger möglich gewesen, die Flächen für seine Milchwirtschaft zu nutzen. Daher handle es sich bei den zurückgegebenen Flächen um Milcherzeugungsflächen mit einer flächengebundenen Referenzmenge. Im Übrigen enthalte die Nichtvermarktungsverpflichtung kein generelles Verbot der Milchviehhaltung auf den betroffenen Flächen.
Der Kläger hat am 15.06.2002 Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe 1980 von Herrn K. Pachtflächen übernommen, die wegen der Aufgabe der Milchproduktion des Verpächters nur beschränkt nutzbar gewesen seien. Dies habe dazu geführt, dass die Flächen beim Inkrafttreten der Milchreferenzmengenverordnung gerade nicht zur Milchproduktion hätten genutzt werden dürfen. Am 01.04.1984 seien die Flächen wegen der Nichtvermarktungsregelung nicht für die Milchproduktion nutzbar gewesen. Referenzmengen hätten daher auf diesen Flächen nicht entstehen können. Stelle man bezüglich der Frage einer Referenzmenge dagegen auf den Zeitpunkt der Rückgabe ab, so habe man Betriebsänderungen und Flächenänderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen, so dass sich allenfalls eine Quote von 4.184,95 kg je ha in seinem Betrieb ergäben. Außerdem sei die Beigeladene nicht Milcherzeuger und könne schon deshalb keine Referenzmenge erhalten. Schließlich handle es sich auch nicht um Altpachtverhältnisse. Die Flächen seien ab Herbst 1990 nicht mehr vom Kläger bewirtschaftet worden und hätten daher brach gelegen. Erst im April 1991 sei Herr K. auf den Kläger zugekommen, und habe erklärt, dieser könne die Flächen nochmals pachten; vorher habe es auch mit anderen Personen Vertragsverhandlungen gegeben. Man habe sich dann auf den Pachtvertrag vom 18.04.1991 geeinigt.
Der Kläger hat beantragt, den der Beigeladenen erteilten Bescheid des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg vom 14.09.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.06.2002 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt: Die 1985 beendete Nichtvermarktungsverpflichtung habe nicht dazu geführt, dass auf den entsprechenden Flächen keine Referenzmengen lägen, nachdem sie mittelbar der Milcherzeugung des Klägers gedient hätten. Dass im Rahmen der SLOM III-Regelung auch die Übernehmer von Flächen mit Nichtvermarktungsverpflichtung, die für ihren Milchwirtschaftsbetrieb am 02.04.1984 eine Referenzmenge erhalten hätten, Anspruch auf eine zusätzliche spezifische Referenzmenge gehabt hätten, zeige zusammen mit der insofern bestehenden Antragsgebundenheit, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, auf allen Flächen, die von einem Nichtvermarktungsverpflichteten übernommen worden seien, lägen ebenso Milchmengen bzw. bestehe ein nachträglicher Zuweisungsanspruch. Referenzmengen, die aufgrund von Härtefallregelungen und sonstigen Regelungen zugeteilt würden, seien nicht flächenakzessorisch, da sie von dem durch die Zuteilung begünstigten Landwirt nicht auf einer bestimmten Milcherzeugungsfläche erwirtschaftet würden. Der Referenzmengenberechnung sei nicht der Stand vor 1984 zugrunde zu legen, sondern der Begriff der dynamischen Milchquote. Der Beklagte gehe insofern zum Zeitpunkt der erstmaligen Quotenübertragung von Altpacht und Eigentumsflächen von 39,440 ha und einer Milchreferenzmenge von 204.114 kg aus. Daraus ergebe sich die anteilige Referenzmenge von 5.174,78 kg je Hektar. Die Neupachtflächen ohne Referenzmengen seien bei der Berechnung der anteiligen Referenzmenge je Hektar nicht zu berücksichtigen. Es handle sich um quotenlose Flächen. Die Tatsache, dass die Beigeladene nicht Erzeuger sei, verhindere den Übergang der Referenzmenge nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers sei ein Durchgangserwerb durch die Beigeladene als Nichterzeugerin durchaus möglich.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht informatorisch angehört worden. Er hat angegeben, Herr K. habe nach dem Ablauf der Verträge im November 1990 zu ihm gekommen und habe eine Pacht von 600,- DM pro Hektar gefordert. Er, der Kläger, habe daraufhin erklärt, er verzichte wegen des zu hohen Preises auf die Pachtflächen und habe das Pachtverhältnis als beendet angesehen. Er habe keinen Pachtzins mehr entrichtet und auch aufgehört Flächen zu bewirtschaften. Er habe erfahren, dass Herrn K. in dieser Zeit die Pachtflächen anderen Personen zur Pacht angeboten habe. Schließlich sei Herr K. im April 1991 mit einem fertig ausgearbeiteten Vertrag zum Kläger gekommen und habe die Pachtflächen erneut angeboten. In der mündlichen Verhandlung ist die Ehefrau des Klägers als Zeugin gehört worden. Sie hat angegeben, bei den Verhandlungen selbst nie anwesend gewesen zu sein. Sie habe lediglich von ihrem Mann gehört, dass Herr K. eine höhere Pacht gefordert habe, was zum Ende des Pachtverhältnisses geführt habe. Eine Vermittlerin habe versucht, die Pachtflächen für Herrn K. anderweitig zu verpachten. Schließlich habe sich Herr K. im April zur Verpachtung an den Kläger bereit erklärt.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2003 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Klage stattgegeben, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und 3 Milchgarantiemengenverordnung (MGV) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.03.1996 nicht vorgelegen hätten. Der Pachtvertrag vom 18.04.1991 könne nicht als kontinuierliche, unterbrechungsfreie Fortsetzung der früheren Pachtverträge zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen angesehen werden, da sich die "essentialia" der Verträge geändert hätten. Die Beendigung des Pachtverhältnisses am 11.11.1990 und der Abschluss eines anderen Pachtvertrags erst ca. 6 Monate später stellten eine so deutliche Zäsur dar, dass man von einer Fortsetzung der früheren Pachtverträge nicht ausgehen könne. Zudem habe der Kläger diese Flächen auch nicht mehr bewirtschaftet, so dass sie zunächst an Herrn Kieble zurückgefallen seien. Bei dem Vertrag vom 18.04.1991 habe es sich daher nicht um ein Altpachtverhältnis gehandelt, wie von der Behörde angenommen, sondern um ein Neupachtverhältnis i.S. von § 7 Abs. 5 MGV, bei dem nur diejenigen Referenzmengen übergegangen seien, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV bescheinigt worden seien. Eine solche Bescheinigung existiere nicht.
Das Urteil ist der Beigeladenen am 11.02.2004 zugestellt worden. Am 08.03.2004 hat sie beantragt, die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss vom 24.02.2005 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Dieser Beschluss ist der Beigeladenen am 08.03.2005 zugestellt worden.
Mit einem am 02.05.2005 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat die Beigeladene die zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass der Kläger zwischen 12.11.1990 und 18.04.1991 die Pachtfläche nicht bewirtschaftet habe, geschlossen, dass darin die Herausgabe und Räumung der Pachtsache liege. Vielmehr falle der genannte Zeitraum in den Spätherbst und Winter. Zu diesen Zeiten sei die Ausbringung von Gülle und anderen Düngemitteln unüblich, teilweise sogar verboten. Die Parteien seien vielmehr von einer einvernehmlichen Fortsetzung der Pachtverhältnisse ausgegangen; der Verpächter habe die Flächen auch nicht anderen Interessenten zur Pacht angeboten. Hierfür hat die Beigeladene Beweis angeboten. Selbst wenn die Annahme eines beendeten Pachtverhältnisses zutreffe, habe das Gericht hieraus falsche Folgerungen gezogen. Dann sei nämlich am 11.11.1990 die auf der Pachtfläche ruhende Referenzmenge auf Herrn K. und mit dem Vollzug des 1991 neu abgeschlossenen Pachtvertrags wieder auf den Kläger übergegangen und bei diesem bis zur endgültigen Beendigung des Pachtverhältnisses verblieben.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.10.2003 - 4 K 1204/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt im Wesentlichen aus: Aus den von der Beigeladenen neu angebotenen Beweisen ergebe sich bezüglich der Beendigung des Pachtvertrags nichts Neues, insbesondere könnten die genannten Personen lediglich bezeugen, dass ihnen die Teilflächen nicht angeboten worden seien. Der Vertrag vom 18.04.1991 unterscheide sich in wesentlichen Punkten von den alten Verträgen, so dass weiterhin von Neupachtverhältnissen auszugehen sei. Herr K. habe die fraglichen Flächen anderen Personen zur Pacht angeboten, müsse damit also auch wieder Verfügungsgewalt über die Grundstücke gehabt haben, was eine vorherige Rückgabe an ihn voraussetze.
Der Beklagte beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt im Wesentlichen aus, die Beweislast für die behauptete Rückgewähr der Grundstücksflächen Anfang Dezember 1990 liege beim Kläger. Selbst wenn von einem Neupachtverhältnis auszugehen sei, komme es doch entscheidend auf die Rückgabe der Flächen an. Dieses sei nicht bewiesen. Hierauf komme es allerdings nicht entscheidend an. Denn auch bei Annahme eines Neupachtverhältnisses wäre die Referenzmenge jeweils mitgegangen, da bis zum Jahre 1993 noch die strikte Flächenbindung gegolten habe. Die zurückgegebene Fläche sei daher nicht referenzmengenfrei gewesen. Aufgrund nicht beantragter Übertragungsbescheinigung durch die Beigeladene bzw. ihres Rechtsvorgängers nach einer unterstellten Rückgewähr 1990 habe auch für die neuerliche Übertragung an den Kläger im April 1991 keine Übertragung bescheinigt werden müssen, so dass die abschließende Rückgewähr 1999 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ohne Vorliegen einer Übertragungsbescheinigung möglich gewesen sei.
Der Beklagte hat eine Auskunft über die Bewirtschaftung von Dauergrünland in der Zeit vom November 1990 bis April 1991 in der Region Bad Wurzach am 24.03.2006 in schriftlicher Form an das Gericht erteilt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung mehrerer Zeugen Beweis erhoben zu der Frage, welche Verhandlungen über die Verpachtung der streitigen Flächen in der Zeit zwischen November 1990 und April 1991 geführt wurden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger angefochtenen Bescheide, die einen Referenzmengenübergang auf die Beigeladene (Rechtsnachfolgerin des Verpächters) nach Rückgabe der Pachtflächen 1999 bescheinigt haben, aufgehoben.
Die angefochtenen Bescheide gemäß § 7 Abs. 4, § 7 Abs. 2 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der 33. Änderungsverordnung vom 25.03.1996 (BGB I S. 2576) sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in erster und zweiter Instanz - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zu beanstanden. 1. Dass die Beigeladene nicht selbst Milcherzeugerin ist, steht dem Referenzmengenübergang auf sie nicht entgegen, weil sie sich unmittelbar im Anschluss an einen Übergang auf sie - in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Urteils des EuGH vom 20.06.2002 - Rs. C-401/99, Thomsen - Slg. 2002, I-5775) - zur Übertragung an den Milcherzeuger T. verpflichtet hat. Dies ergibt sich daraus, dass sie - mit dem in den Behördenakten befindlichen Vertrag zur befristeten Übertragung von Milchreferenzmengen vom 01.03.2000 - eine Quoten-Übertragung an den Milcherzeuger T. vorgenommen hat; hierbei handelte es sich nicht nur - wie im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils anklingt - um einen Vertragsentwurf, sondern um einen voll gültigen beiderseitig unterschriebenen Vertrag; dass darin nicht schon alle Zahlenwerte beziffert waren, schadet nicht, nachdem im Vertrag ergänzend auf den zwischen der Beigeladenen und Herrn T. am 29.02.2000 zusätzlich geschlossenen Flächenpachtvertrag - der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beklagten übergeben wurde - verwiesen wird, in dem die genauen Flächenangaben enthalten sind.
2. Auch handelte es sich trotz der Tatsache, dass auf einer Teilfläche binnen 5 Jahren kein Milchvieh gehalten werden durfte, um Milcherzeugungsflächen. Das ist im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt worden. Hierauf nimmt der Senat Bezug (§§ 125 Abs. 2, 117 Abs. 5 VwGO).
3. Der Senat geht nach seiner Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass mit der vertraglichen Regelung vom 18.04.2001 bezüglich der schon früher vom Kläger gepachteten Flächen kein Neupachtverhältnis begründet wurde, sondern dass es sich insoweit um ein fortgesetztes Altpachtverhältnis gehandelt hat.
a) Hierfür spricht zunächst die vertragliche Regelung selbst, die sich nach den Daten Rückwirkung auf den 12.11.1990, also unmittelbar ab Ablauf des bisherigen Pachtverhältnisses am 11.11.1990, beimisst und den Pachtpreis auf das gesamte Jahr - ohne Einschränkungen für den Zeitraum bis zum 18.04.1991 vorzusehen - bezieht. Dass für die Rückdatierung möglicherweise noch weitere Erwägungen (Rentenfragen, Quotenfragen) eine Rolle spielten, wie nach den Aussagen des Zeugen K. und den Äußerungen des Klägers in der Berufungsverhandlung wohl anzunehmen ist, relativiert diesen Vorgang nicht. Vielmehr muss gerade dann, wenn die von den Beteiligten gewünschten Rechtsfolgen voraussetzen, dass eine Lückenlosigkeit der Vertragsverhältnisse bestanden hat, diese Lückenlosigkeit - und damit die rückwirkende Verlängerung des Pachtverhältnisses - von ihnen ernsthaft gewollt gewesen sein.
b) Entgegen dem Vortrag des Klägers ist der Senat auch davon überzeugt, dass von Herrn K. und dem Kläger im Prinzip beabsichtigt war, den Vertrag zu verlängern und dass im November 1990 lediglich die Pachthöhe und der Umfang der Pachtflächen (mit oder ohne die bislang von J. M. gepachteten Flächen) noch Divergenzpunkte waren. Gegen den Vortrag des Klägers, Herr K. habe Ende 1990 die Vertragsbeziehungen mit ihm definitiv für abgeschlossen erklärt, spricht nicht nur die Tatsache, dass die Verträge im April rückwirkend doch geschlossen wurden, sondern auch die Aussage des Zeugen K. Dieser hat angegeben, sein Vater habe ihm in persönlichen Gesprächen und Telefonaten zeitnah über die damaligen Entwicklungen berichtet. Es sei klar gewesen, dass der Kläger hinsichtlich der von ihm bislang gepachteten Flächen absolute Priorität für eine Fortsetzung des Vertrages gehabt habe, dies vor allem deshalb, weil die Flächen für den Kläger so günstig lägen, dass eine anderweitige Verpachtung von diesem als Affront hätte betrachtet werden müssen. Der Kläger hat eingeräumt, dass die Grundstücke für ihn sehr günstig gelegen sind. Der Zeuge K. hat weiter ausgeführt, sein Vater sei über das "Drücken" der Pacht durch den Kläger etwas traurig gewesen, es habe ihn aber letztlich nicht mehr sehr berührt, da er zu dieser Zeit schon schwer krank gewesen sei; er sei dann noch Ende des Jahres 1991 verstorben. Weil sein Vater bestrebt gewesen sei, die bisherigen Pachtverträge - auch solche mit anderen Pächtern - fortzusetzen, seien auch die bis Ende 1990 an Herrn J. M. verpachteten Grundstücke zunächst diesem weiterhin angeboten worden. Obgleich Herr J. M. etwas verstimmt gewesen sei, weil er die höchsten Pachtpreise habe zahlen müssen, habe sein Vater gleichwohl gehofft, auch ihn zur Vertragsfortsetzung bewegen zu können. Erst als das endgültig gescheitert sei, seien auch diese Grundstücke dem Kläger angeboten und dann in den Vertrag vom 18.04.1991 einbezogen worden.
Auch wenn der Zeuge K. als Sohn der Beigeladenen ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang besitzt und er eingeräumt hat, nicht selbst bei den Verhandlungen anwesend gewesen zu sein, hält der Senat seinen Vortrag gleichwohl für glaubhaft. Denn seine widerspruchsfreie Erklärung beschränkt sich nicht auf eine pauschale Leugnung der Einwände des Klägers, sondern setzt sich mit diesen in plausibler Weise auseinander, ohne dass seine Erläuterungen konstruiert wirken würden. So hat der Zeuge den Einwand des Klägers, es sei wegen Missstimmigkeiten zwischen Herrn K. und J. M. klar gewesen, dass eine Verlängerung dieser Pachtverhältnisse ausscheide, inhaltlich aufgenommen. Er hat das Bestehen dieser Missstimmigkeiten von sich aus, nicht erst auf Nachfrage, eingeräumt und auch begründet, woraus sie entstanden waren, gleichwohl aber in plausibler Weise den Versuch geschildert, in der Folgezeit doch noch die Chancen einer Fortsetzung des Vertrages mit J. M. auszuloten. Auf die Frage des Kläger-Vertreters, weshalb man dann nicht die Verträge entkoppelt und den Pachtvertrag mit dem Kläger zunächst im bisherigen Umfang zeitnah verlängert habe, hat er angegeben, es entspreche der Übung, die gesamten Pachtgrundstücke für einen Pächter in einem Vertragsdokument zusammenzufassen; bei einer Aufteilung hätte man für jeden Teilvertrag nochmals eine gesonderte Fahrt zum Landesbauernverband nach Leutkirch in Kauf nehmen müssen, um ihn jeweils dort vorzulegen.
c) Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Überzeugung von der fehlenden Kontinuität der Verträge im tatsächlichen Bereich auf die informatorische Anhörung des Klägers und die Zeugenvernehmung seiner Ehefrau gestützt. Dabei wurde insbesondere davon ausgegangen, dass der Ehemann der Beigeladenen in der Zeit zwischen November 1990 und April 1991 die Pachtflächen mehrfach anderen potentiellen Pächtern angeboten habe.
Die Richtigkeit dieser Annahme lässt sich nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme des Senats nicht bestätigen. So haben die Zeugen G. und F. Verhandlungen von Herrn K. mit Ihnen über eine Verpachtung der fraglichen Flächen in der Zeit zwischen Ende 1990 und Anfang 1991 ebenso glaubhaft verneint, wie Frau L. einen Vermittlungsauftrag und Vermittlungsbemühungen in der Zeit, als Herr K. noch lebte (vor Ende 1991), ausgeschlossen hat.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zeugen M. Denn dieser hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat lediglich von Gesprächen seines Vaters mit Herrn K. über die Grundstücksflächen berichtet, ausdrücklich aber, ohne eine zeitliche Zuordnung vornehmen zu können. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, diese Gespräche hätten tatsächlich im fraglichen Zeitraum stattgefunden und die fraglichen Grundstücke betroffen, würde das nicht ausreichen, um die vom Kläger vertretene These zu belegen, Herrn K. müssten die Grundstücke von ihm Ende 1990 zurückgegeben worden sein, weil er sich durch die Verhandlungen als Verfügungsberechtigter geriert habe. Abgesehen davon, dass selbst für die Abgabe von verbindlichen (schuldrechtlichen) Angeboten über eine Verpachtung die dingliche Verfügungsmacht keine rechtlich zwingende Voraussetzung ist, kann aus dem Stattfinden von Gesprächen nicht einmal abgeleitet werden, dass in diesem Zusammenhang überhaupt rechtlich verbindliche Angebote durch Herrn K. gemacht worden sind.
Gegen eine Rückgabe der Pachtflächen durch den Kläger Ende 1990 spricht zudem die fehlende Abmeldung der Grundstücke bei der LSV (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Alterskasse, Krankenkasse, Pflegekasse) Baden-Württemberg. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung eingeräumt, trotz damit verbundener weiter laufender Kosten eine Abmeldung nicht vorgenommen zu haben. Seine Erklärung, er habe das "versäumt", ohne aber den Grund hierfür plausibel machen zu können, wertet der Senat als starkes Indiz dafür, dass auch der Kläger damals von einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses ausgegangen ist.
d) Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die zeitliche Zäsur zwischen 11.11.1990 und 18.04.1991 stelle ein wesentliches Kontinuitätshindernis dar, überzeugt nicht. Zwar liegen hierin ca. 5 Monate eines "Schwebezustandes", doch spricht gerade die im April 1991 getroffene rückwirkende Regelung auf 12.11.1990 dafür, dass dieser Schwebezustand zugunsten einer Kontinuität aufgelöst worden ist Dem Schwebezeitraum, in dem eine Bewirtschaftung der Flächen durch den Kläger nicht erfolgt ist, kommt - anders als im Verfahren des Senats vom 25.10.2003 (- 10 S 2128/02 -), in dem die Unterbrechung von etwa einem halben Jahr in einen regulären Bewirtschaftungszeitraum fiel - keine Indizwirkung für die Beendigung eines Vertrags zu. Denn der Schwebezeitraum fällt hier in den Spätherbst/Winter, in dem nach der Auskunft des Beklagten im Berufungsverfahren (AS 161) Bewirtschaftungsmaßnahmen zumindest nicht zwingend sind, so dass offen bleiben kann, ob ihnen teilweise sogar Verbote entgegengestanden hatten. Auch der Umstand, dass der Kl. seine sonstigen eigenen oder gepachteten Grundstücke in dieser Zeit mit Thomasphosphat gedüngt hat, kann hinsichtlich der fraglichen Grundstücke jedenfalls unter den vorliegenden Umständen nicht als "Rückgabe durch Unterlassen" gewertet werden. Vielmehr ist es eine wirtschaftlich nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung, vor dem definitiven Abschluss der schließlich weitergeführten Verträge nicht in diese Flächen zu investieren, zumal wenn - wie nach der Auskunft des Beklagten deutlich - hierdurch keine schwerwiegenden Einbußen zu befürchten waren.
e) Die Annahme eines fortgesetzten Altpachtverhältnisses, wie es aus den dargestellten Umständen von den Beteiligten beabsichtigt war, scheitert schließlich auch nicht an rechtlichen Hürden.
Vielmehr ist hier nach Auffassung des Senats vom Fortbestand der "essentialia" des ursprünglichen Pachtvertrags des Klägers mit Herrn K. vom 03.11.1980 auszugehen.
Soweit das Verwaltungsgericht die Kontinuität hinsichtlich des ursprünglich mit J. M. 1980 geschlossenen Vertrages verneint, weil es sich insoweit nicht um den Rechtsvorgänger der Beigeladenen, sondern um einen anderen Vertragspartner gehandelt habe, ist das zutreffend. Allerdings sind die in den angegriffenen Bescheiden zugrunde gelegten Pachtflächen ohne diese am 18.04.1991 zusätzlich von dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen gepachteten Flächen berechnet (die 8,73 ha ergeben sich aus bereits 1979 und 1980 durch den Kläger gepachteten Parzellen). Dass die vertragliche Regelung vom 18.04.1991 auch die zusätzlichen Flächen umfasste, steht einer Trennung und Beschränkung der Betrachtung auf die ursprünglichen 8,73 ha jedenfalls nicht entgegen.
Die Absenkung des Pachtpreises um ca. 20 % stellt nach Auffassung des Senats noch keine wesentliche Änderung dar, die einer Kontinuität der Verträge entgegensteht. Diese Würdigung steht nicht in Widerspruch zu den Aussagen im Urteil des Senats vom 25.10.2003 (- 10 S 2128/02 -). Jener Senatsentscheidung lag eine Verteuerung um ca. 60% - und damit eine ganz erheblich größere Veränderung - zugrunde.
Schließlich erscheinen auch zusätzliche Nebenbestimmungen wie ein Verbot des Umbruchs der Grünflächen im Vertrag von 1991 nicht als "essentialia", so dass ihre Hinzufügung eine Vertragskontinuität nicht hindert.
4. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf seine Ausführungen in der ersten Instanz die Höhe der behördlich bescheinigten Quote angezweifelt hat, hat der Senat an den behördlicherseits ausgewiesenen Zahlen und Berechnungen keine durchgreifenden Bedenken. Die Vertreter des Beklagten haben in der Berufungsverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass die behördliche Berechnung sogar von einem geringeren Umfang an Pachtflächen ausgegangen ist, als der Kläger selbst zugrunde gelegt hat (8,73 ha gegenüber 8,83 ha). Hiergegen hat der Kläger keine substantiierte Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 GKG. Da die Beigeladene sich durch Antragstellung im Berufungsverfahren am Prozesskostenrisiko beteiligt hat, war es angemessen, ihre außergerichtlichen Kosten insoweit für erstattungsfähig zu erklären.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Auf die im Vorlagebeschluss des BVerwG vom 18.05.2006 ( - 3 C 32.05 -) gestellten Fragen, die erst die ab 01.04.2000 geltende Rechtslage betreffen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil die Pachtflächen noch im Jahr 1999 an die Beigeladene zurückgegeben worden sind.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 72 GKG i. V.m. § 25 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 GKG a. F. auf 35.692,99 EUR festgesetzt (wie erste Instanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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