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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 14.03.2001
Aktenzeichen: 10 S 536/01
Rechtsgebiete: Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, Zusatzprotokoll, ARB 1/80, AuslG
Vorschriften:
Assoziierungsabkommen EWG/Türkei | |
Zusatzprotokoll Art. 41 Abs. 1 | |
ARB 1/80 Art. 13 | |
AuslG § 47 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung; vorläufiger Rechtsschutz
hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof D. Hofherr und Dr. Rudisile
am 14. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2001 - 6 K 5412/00 - wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 3 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das von dem Antragsteller angeführte Verschlechterungsverbot in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei kommt ihm nicht zu Gute; es beansprucht Geltung allein für Ausländer, die von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff EG oder vom freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 ff EG Gebrauch machen; diese Freiheiten begünstigen nur selbständige Erwerbstätige (zutreffend Rittstieg, InfAuslR 2000 S. 428), zu denen der Antragsteller nicht gehört.
Auch das Verschlechterungsverbot in Art. 13 ARB 1/80 kann der Antragsteller bei summarischer Betrachtung nicht gegen seine Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ins Feld führen. Es betrifft von seinem Anwendungsbereich her lediglich solche türkischen Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats eingegliedert sind. Diese Personen haben bestimmte Rechte auf Ausübung und Zugang zu einer Beschäftigung (vgl. z.B. EuGH, Slg. 1997 I/329 - Tetik - Rn 29 = NVwZ 1997, S. 677; BVerwGE 98, 31). Art. 13 ARB 1/80 beschränkt sich auf ein an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei gerichtetes Verbot, für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, neue Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen. Darum handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr soll mit der streitigen ausländerbehördlichen Verfügung der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet allein aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne jeden Bezug zur Beschäftigungspolitik beendet werden. Die von der Ausländerbehörde herangezogene gesetzliche Regelung über die Ausweisung von Straftätern (§ 47 AuslG) ist keine (neue) Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, sondern eine aufenthaltsrechtliche Bestimmung, die allein dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient.
2. Die beantragte Zulassung der Beschwerde kommt auch nicht wegen der von dem Antragsteller geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit fehlt es bereits an der Formulierung einer bestimmten klärungsbedürftigen Rechtsfrage, die auch einer Klärung im angestrebten Beschwerdeverfahren zugänglich ist, sowie der Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
3. Auch soweit der Antragsteller eine Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.7.2000 (InfAuslR 2000 S. 425 ff) rügt, kommt eine Zulassung der Beschwerde nicht in Betracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen offensichtlich nicht vor. Im Übrigen äußert sich die genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs allein zu Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, der im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil der Antragsteller sich, wie oben ausgeführt, nicht auf die Niederlassungsfreiheit bzw. die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs berufen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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